BGH · VI ZR 260/02 vom 29.04.2003
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BGB § 823 Abs. 1 De Der für den Bereich eines im Allgäu gelegenen Bahnhofs Verkehrssicherungspflichtige muß Streugut (Splitt), welches Ende Januar wegen der winterlichen Witterung auf dem Zuweg zu einem Bahnsteig aufgebracht wurde, nicht zeitnah nach Beruhigung der winterlichen Wetterlage entfernen, wenn jederzeit erneut mit Schneefall oder Glatteis gerechnet werden muß. Das Oberlandesgericht hat - wie schon das Landgericht - die Auffassung vertreten, daß eine Streugutentfernung schon im Februar nach Beendigung einer einzelnen Frostperiode nicht zu demutbar gewesen sei, weil zu dieser Jahreszeit angesichts der klimatischen Verhältnisse im Allgäu jederzeit mit weiteren Schneefällen und erneuter Glatteisbildung durch überfrierenden Regen und durch Reif zu rechnen gewesen sei, wobei das bereits vorhandene Streumaterial zu demindest teilweise wiederum seinen Zweck habe erfüllen können. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, innerhalb welchen Zeitraums ein Eisenbahnunternehmen Streugut auf einem Bahnsteigabgang entfernen muß, stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Entscheidungserheblich ist nur die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Streugutentfernung auf dem Zuweg zu dem Bahnsteig in Oberstaufen zu dem Zeitpunkt des Unfalls, also Anfang Februar, nicht zu demutbar gewesen sei, weil - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - jahreszeitbedingt jederzeit mit weiteren Schneefällen und weiterer Glatteisbildung habe gerechnet werden müssen. Bei dieser Sachlage und angesichts der Tatsache, daß im Unfallzeitpunkt seit dem letzten witterungsbedingten Ausbringen des Streuguts nicht einmal zwei Wochen vergangen waren, gibt der Fall keinen Anlaß grundsätzliche Maßstäbe für die Entfernung von Streugut zu erarbeiten. Die abstrakte Frage, ob sich das Berufungsgericht für seine Wertung zu Recht auf die von ihm herangezogene Rechtsprechung und Literatur stützt, die den Winterdienst auf öffentlichen Straßen betrifft (OLG Hamm, NZV 1989, 235; ZfS 1991, 115; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 23. Bearb., §823 Rdn. E 128), ist für die Entscheidung des Falls unerheblich und verleiht der Sache daher keine grundsätzliche Bedeutung. b) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Einen konkreten Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen ist, zeigt die Beschwerde allerdings nicht auf.Ihre Beanstandungen sind auch in der Sache unbegründet. Die von der Beschwerde hervorgehobene Tatsache, daß dem Bahnbetreiber oder dem von ihm mit Sicherungsmaßnahmen beauftragten Dritten wegen des Charakters der Bahn als Massenverkehrsmittel und ihren besonderen Gefahren je nach Fallgestaltung besondere Sicherungspflichten obliegen (vgl. Die Auffassung, eine kurzfristige Entfernung des Streuguts und eine erneute Aufbringung bei neuer Glättegefahr könne nicht verlangt werden, solange mit dem kurzfristigen Auftreten von Glätte zu rechnen ist, steht deshalb nicht in Widerspruch dazu, daß dem Sicherungspflichtigen bei anderen Fallgestaltungen erhöhte Pflichten obliegen. Dies spricht dafür, daß die Wegebenutzer die von dem Streugut ausgehende verbleibende Gefahr hinzunehmen haben insbesondere dann, wenn sie in den Wintermonaten jederzeit mit größeren Ansammlungen von Streugut rechnen müssen und sich auf die davon ausgehenden Gefahren einstellen können; daß dies im Streitfall so war, stellt das Berufungsgericht von der Beschwerde unbeanstandet fest. Es spricht einiges dafür, daß auch der allgemein gehaltenen Annahme des Berufungsgerichts zu folgen ist, eine Entfernung des Streuguts sei erst dann veranlaßt, wenn die Frostperiode endgültig beendet sei, also mit dem Auftreten von Glätte nicht mehr oder nur noch in seltenen Ausnahmefällen gerechnet werden müsse (ähnlich OLG Hamm, ZfS 1991, 115).