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BGH · VI ZR 259/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 259/76

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Da es stark regnete, entschloß er sich, auf eigene Faust den Bungalow zu erreichen, und dabei nicht den Fahrweg zu benutzai, sondern durch die Fabrikhalle zu gehen, um so für einen Teil des zurückzulegenden Weges im Trocknen bleiben zu können. Er meint, die Beklagte habe dadurch, daß ihr Betriebsleiter E.nicht auf ihn gewartet habe und daß nicht für eine ordnungsmäßige Beleuchtung der Verladerampe gesorgt gewesen sei, ihm gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsansprüchen des Klägers unter Berücksichtigung eines Eigenver« schuldens von einem Viertel dem Grunde nach statt gegeben und hat in diesem Umfang auch dem Feststellungsanspruch entsprochen. Dazu erwägt es: Die Pflicht, für die Sicherheit seiner Gäste während der Betriebsbesichtigung und auf dem Wege von der Fabrik zu den in der Nähe des Bungalows abgestellten Fahrzeugen zu sorgen, habe sich für den Betriebsleiter aus der Einladung zu der Betriebsbesichtigung ergeben. Dieser habe auch darauf achten müssen, daß nach Beendigung der Besichtigung sämtliche Teilnehmer in einem der beiden für den Rücktransport zu dem Bungalow bereitgestellten Fahrzeugemitgenommen wurden. Dazu habe dem Kläger gegenüber noch besondere Veranlassung bestanden, weil er diesen gebeten habe, Zigaretten zu besorgen, und daher damit habe rechnen müssen, daß der Kläger nicht gemeinsam mit den anderen Gästen an der Abfahrtstelle vor dem Bürogebäude eintreffen werde. späteren Unfall des Klägers geworden, weil es im Hinblick auf den Regen nicht außerhalb Jeder Wahrscheinlichkeit gelegen habe, daß der Kläger, einmal auf dem Betriebsgelände zurück gelassen, versuchen würde, wenigstens einen Teil des Weges bis zu dem Bungalow trocknen Fußes durch die Fabrikhalle zurückzulegen, wobei es wiederum nicht außerhalb Jeder Wahrscheinlichkeit gelegen habe, daß der Kläger nach Verlassen des Fabrikgebäudes von der unbeleuchteten Rampe herabstürzen und sich verletzen . Das Mit verschulden des Klägers bewertet das Berufungsgericht mit einem Viertel, weil das Verschulden des Betriebsleiters E., der auch die erste Ursache fiir den Unfall gesetzt habe, erheblich sei, während dem Kläger nur angelastet werden könne, daß er sich nach Verlassen der Halle nicht vorsichtig vorgetastet habe, sondern angesichts der Örtlichkeit einer optischen Täuschung erlegen sei. triebsbesichtigung wie ein Arbeitnehmer Dienste für die Beklagte geleistet hätte und so vorübergehend in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen wäre (§ 539 Abs. 2 RVO; vgl. Hier hat der Kläger dem Betriebsleiter E.aber nur im Rahmen des gesellschaftlichen Verkehrs eine Gefälligkeit erwiesen, als er für ihn Zigaretten aus dem Automaten holte. Das war keine wirtschaftliche Erwerbstätigkeit oder ernsthafte Arbeit für den Betrieb der Beklagten, die den im Zusammenhang damit erlittenen Unfall zu dem Arbeitsünfall hätte machen können (vgl. 2. Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte scheiden aber deswegen aus, weil der Betriebsleiter E.der Beklagten für den Kläger keine Gefahrenlage geschaffen hat, deren Eintritt er hätte verhindern oder gegen deren schädliche Auswirkungen auf die Person des Klägers er hätte Vorsorge treffen müssen. b) Hier befand sich der Kläger, als er die Zigaretten aus dem Automaten holte, in Räumen der Fabrik, die ihm bekannt und die ordnungsmäßig beleuchtet waren. Der Kläger war damit nicht etwa darauf angewiesen, auf eigene Faust einen Ausweg aus einer für ihn mißlichen Lage zu suchen. Ein vernünftiger Anlaß dazu, statt dessen auf eigene Faust bei Dunkelheit oder jedenfalls ungenügender Beleuchtung einen ihm unbekannten Weg durch das Fabrikgebäude und aus ihm hinaus zu dem dahinterliegenden Bungalow zu suchen, bestand nicht. Die Umstände legten es auch nicht nahe, daß der Kläger zu seinem Weg durch die Fabrikhalle und zur Suche nach einem Hinterausgang sozusagen herausgefordert werden konnte. nicht oblag, im Interesse des versehentlich zurück gelassenen Klägers den ersichtlich für ihn als Besucher nicht bestimmten Weg durch die Fabrikhalle und aus ihr hinaus über die Rampe zu dem Bungalow etwa durch ausreichende Beleuchtung zu sichern. 3. Da hier auch etwaige vertragliche Fürsorgeverpflichtungen der Beklagten dem Kläger gegenüber jedenfalls nicht weiter gehen können als die Maßnahmen zur Erfüllung der allgemeinen Verkehrs sicherungspflicht, ent fall auch Schadensersatzansprüche des Klägers aus schuldhafter Verletzung eines solchen Vertrages.

Zitierte Normen: § 823 BGB
WegUnfallFabrikGastBungalowKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 259/76 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. April 1978 Walz,
J us ti zhaupt s ekre tär
 als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Anton E	KG,	vertreten	durch	ihren
 persönlich haftenden Gesellschafter Franz-Josef EflflV sen., Iflflflfstraße 9*
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
dö^CaufaannGünt er SflflP, CfflB^nreg fl
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f
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
- 2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1976 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. November 1975 wird zurück ge wie sen.
II.	Die Kosten beider RechtsmittelZüge fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, Inhaber und Geschäftsführer einer Kuchenbäckerei und Kuchen fahr ik in S., nahm am späten Abend des 8. Februar 1974 zusammen mit weiteren Geschäftsfreunden der Beklagten an einer Besichtigung ihrer Brot- und Tortenfabrik in T. unter Führung des Betriebsleiters und Sohnes des geschäftsführenden Gesellschafters der Beklagten E. teil. Vor Beendigung der Besichtigung gab E. dem Kläger 8*- DM und bat ihn,
 
Zigaretten aus einem Automaten zu besorgen, der, wie der Kläger von früheren Besuchen her wußte, in einem Aufenthaltsraum der Fabrik auf ge stellt war. Als der Kläger mit den Zigaretten am Eingang des Bürogebäudes der Fabrik, von dem aus die Führung begonnen hatte, eintraf, waren die übrigen Teilnehmer mit zwei bereitgestellten Kraftwagen schon zu dem 200 m entfernt liegenden Bungalow des Betriebsleiters E. abgefahren, ohne seine Abwesenheit bemerkt zu haben. Da es stark regnete, entschloß er sich, auf eigene Faust den Bungalow zu erreichen, und dabei nicht den Fahrweg zu benutzai, sondern durch die Fabrikhalle zu gehen, um so für einen Teil des zurückzulegenden Weges im Trocknen bleiben zu können. Er verließ die schwach beleuchtete Halle, in der noch einige Arbeiter der Nachtschicht beschäftigt waren, durch eine an deren Rückseite befindliche Tür und gelangte auf eine dort angebaute, etwa 1,5 m hohe, unbeleuchtete Laderampe.
Von ihr stürzte er herab und verletzte sich.
Er verlangt von der Beklagten Ersatz seines materiellen Unfall Schadens, den er auf 141.761,40 DM beziffert, ferner die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz seines ZukunftsSchadens. Er meint, die Beklagte habe dadurch, daß ihr Betriebsleiter E. nicht auf ihn gewartet habe und daß nicht für eine ordnungsmäßige Beleuchtung der Verladerampe gesorgt gewesen sei, ihm gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt.
Die Beklagte bestreitet ihre Haftung der Höhe und dem Grunde nach.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsansprüchen des Klägers unter Berücksichtigung eines Eigenver« schuldens von einem Viertel dem Grunde nach statt gegeben und hat in diesem Umfang auch dem Feststellungsanspruch entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter.
Ent s cheidung sgründ e
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe dem Kläger gegenüber schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dazu erwägt es: Die Pflicht, für die Sicherheit seiner Gäste während der Betriebsbesichtigung und auf dem Wege von der Fabrik zu den in der Nähe des Bungalows abgestellten Fahrzeugen zu sorgen, habe sich für den Betriebsleiter aus der Einladung zu der Betriebsbesichtigung ergeben. Dieser habe auch darauf achten müssen, daß nach Beendigung der Besichtigung sämtliche Teilnehmer in einem der beiden für den Rücktransport zu dem Bungalow bereitgestellten Fahrzeugemitgenommen wurden. Dazu habe dem Kläger gegenüber noch besondere Veranlassung bestanden, weil er diesen gebeten habe, Zigaretten zu besorgen, und daher damit habe rechnen müssen, daß der Kläger nicht gemeinsam mit den anderen Gästen an der Abfahrtstelle vor dem Bürogebäude eintreffen werde. Die Verletzung dieser Verpflichtung sei auch noch adäquat-kausal für den
 
späteren Unfall des Klägers geworden, weil es im Hinblick auf den Regen nicht außerhalb Jeder Wahrscheinlichkeit gelegen habe, daß der Kläger, einmal auf dem Betriebsgelände zurück gelassen, versuchen würde, wenigstens einen Teil des Weges bis zu dem Bungalow trocknen Fußes durch die Fabrikhalle zurückzulegen, wobei es wiederum nicht außerhalb Jeder Wahrscheinlichkeit gelegen habe, daß der Kläger nach Verlassen des Fabrikgebäudes von der unbeleuchteten Rampe herabstürzen und sich verletzen . könnte.
Das Mit verschulden des Klägers bewertet das Berufungsgericht mit einem Viertel, weil das Verschulden des Betriebsleiters E., der auch die erste Ursache fiir den Unfall gesetzt habe, erheblich sei, während dem Kläger nur angelastet werden könne, daß er sich nach Verlassen der Halle nicht vorsichtig vorgetastet habe, sondern angesichts der Örtlichkeit einer optischen Täuschung erlegen sei.
II.
Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über spannen die der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden zu demutbaren Sorgfaltspflichten.
1. Der Revision kann allerdings nicht zugegeben werden, die Haftung der Beklagten entfalle schon nach § 636 RVO deswegen, weil der Kläger einen Arbeitsunfall im Betrieb der Beklagten erlitten habe. Das könnte nur dann erwogen werden, wenn der Kläger während der Be-
triebsbesichtigung wie ein Arbeitnehmer Dienste für die Beklagte geleistet hätte und so vorübergehend in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen wäre (§ 539 Abs. 2 RVO; vgl. auch BGHZ 52, 115, 120). Hier hat der Kläger dem Betriebsleiter E. aber nur im Rahmen des gesellschaftlichen Verkehrs eine Gefälligkeit erwiesen, als er für ihn Zigaretten aus dem Automaten holte. Das war keine wirtschaftliche Erwerbstätigkeit oder ernsthafte Arbeit für den Betrieb der Beklagten, die den im Zusammenhang damit erlittenen Unfall zu dem Arbeitsünfall hätte machen können (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 548 RVO Anm. 64 und § 636 Anm. 49; Wussow Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl., TZ 1534 c und TZ 1538 jeweils m.w.Nachw.).
2.	Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte scheiden aber deswegen aus, weil der Betriebsleiter E. der Beklagten für den Kläger keine Gefahrenlage geschaffen hat, deren Eintritt er hätte verhindern oder gegen deren schädliche Auswirkungen auf die Person des Klägers er hätte Vorsorge treffen müssen.
a)	Daß E. den Kläger nach Beendigung der Betriebsbesichtigung versehentlich zurückließ, ist sicherlich eine Unachtsamkeit diesem gegenüber gewesen.
Er, der als Hausherr auf trat und die Führung und Leitung der Gruppe übernommen hatte, hatte darauf zu achten, daß alle Teilnehmer an der Besichtigung zusammenblieben und sicher zu dem Bungalow zurück ge fahren wurden. Indessen hat er durch das Zurücklassen des
 
Klägers für diesen schon objektiv keine gefährliche Lage geschaffen, deren Auswirkungen er hätte verhindern müssen (vgl, BGHZ 60, 54, 55; Senatsurteil vom 10. Februar 1976 - VI ZR 160/74 - VersR 1976, 593).
Nicht jeder abstrakten Gefahr muß mit vorbeugenden Maßnahmen begegnet werden. Haftungsbegründend wird eine mögliche Gefahr nämlich erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Es sind deshalb nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer "tunlichst” abzuwenden (BGHZ 14, 83, 85). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, deren Verletzung zur Deliktshaftung führt, ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehr sau ff as sung für erforderlich erachtet (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812).
b)	Hier befand sich der Kläger, als er die Zigaretten aus dem Automaten holte, in Räumen der Fabrik, die ihm bekannt und die ordnungsmäßig beleuchtet waren. Der Weg zu dem Ausgang, vor dem die Fahrzeuge zu dem Rücktransport in den Bungalow standen, war verkehrssicher. Der Kläger war damit nicht etwa darauf angewiesen, auf eigene Faust einen Ausweg aus einer für ihn mißlichen Lage zu suchen. Zwar hatte man ihn bei der Abfahrt "vergessen”. Er konnte aber mit Sicherheit erwarten, daß E. oder andere Teilnehmer sein Fehlen in Kürze bemerkten und daß er dann nach geholt würde. Er hätte deshalb in den beleuchteten und ihm vertrauten Räumen des Fabrikgebäudes darauf warten können. Notfalls hätte er zu dem Bungalow telefonieren
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können, um auf sich auftaerksam zu machen. Darüber hinaus waren Schichtarbeiter in der Fabrik beschäftigt, die er um Hilfe, jedenfalls um Rat hätte fragen können. Der Senat kann dem Berufungsgericht darin nicht zustimmen, daß eine Störung der Arbeiter dem Kläger nicht zuzu demuten gewesen wäre. Ein vernünftiger Anlaß dazu, statt dessen auf eigene Faust bei Dunkelheit oder jedenfalls ungenügender Beleuchtung einen ihm unbekannten Weg durch das Fabrikgebäude und aus ihm hinaus zu dem dahinterliegenden Bungalow zu suchen, bestand nicht. Ein solches unbesonnenes Verhalten eines Gastes braucht der Leiter einer Betriebsbesichtigung nicht in Rechnung zu stellen, weil er -auch für den Gast erkennbar - nur diejenigen Verkehrswege zu sichern braucht, mit deren befugter Benutzung er rechnen muß. Die Umstände legten es auch nicht nahe, daß der Kläger zu seinem Weg durch die Fabrikhalle und zur Suche nach einem Hinterausgang sozusagen herausgefordert werden konnte.
c)	Daraus ergibt sich, daß es E. nicht oblag, im Interesse des versehentlich zurück gelassenen Klägers den ersichtlich für ihn als Besucher nicht bestimmten Weg durch die Fabrikhalle und aus ihr hinaus über die Rampe zu dem Bungalow etwa durch ausreichende Beleuchtung zu sichern. Zwar sind auch Privatleute im Innern von Gebäuden gegenüber ihren Gästen und Besuchern verpflichtet, im Umfang des von ihnen er öffne ten beschränkten Verkehrs und nach dem Maß des Erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um von diesen mögliche Gefahren abzuwenden (vgl. dazu das Senatsurteil vom 17. Oktober 196*j - VI ZR 9/61 - VersR 1961, 1119, 1120). Indessen trifft
 
das uneingeschränkt nur für diejenigen Räumlichkeiten und Grund stück steile zu, in denen sich die Gäste befugtermaßen bewegen. Gegenüber Personen, die die Un-fallstelle unbefugt betreten haben, besteht nur dann eine Pflicht, daraus entstehenden Gefahren durch zu demutbare vorbeugende Maßnahmen zu begegnen, wenn nach den gegebenen Umständen damit gerechnet werden mußte, daß der Verunglückte diese Stelle betreten werde (so Senatsurteil v. 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801). Gerade ein solches Verhalten des Klägers brauchte E. nicht in Betracht zu ziehen.
3.	Da hier auch etwaige vertragliche Fürsorgeverpflichtungen der Beklagten dem Kläger gegenüber jedenfalls nicht weiter gehen können als die Maßnahmen zur Erfüllung der allgemeinen Verkehrs sicherungspflicht, ent fall	auch Schadensersatzansprüche des Klägers aus
 schuldhafter Verletzung eines solchen Vertrages. Die Klage ist vielmehr abzuweisen, ohne daß noch darauf einzugehen wäre, ob ein ZurechnungsZusammenhang zwischen dem Verhalten des Betriebsleiters E. und dem Unfall
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des Klägers besteht und ob das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus das Mit verschulden des Klägers zutreffend gewürdigt hat.
Seheffen
 Dr. Steffen
 Dr. Weber
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt