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BGH

Gericht: BGH

Zeichen verstanden und sei scharf rechts herangefahren* Erst als beide Fahrzeuge sich auf gleicher Höhe befunden hätten, habe der Beklagte sein Fahrzeug plötzlich nach links gelenkt, so daß der Zusammenstoß für den Kläger unvermeidbar gev/esen sei« Es treffe nicht zu, daß der Kläger eine schwere Gehirnerschütterung erlitten habe und über den 12» Juli 1958 hinaus für die Leitung seines Betriebes vollkommen ausgefallen sei«. Der Kläger hat erwidert, er habe durch langjährige Beschäftigung mit der Erikakultur besondere Erfahrungen auf diesem Gebiete gehabt, während sein Gehilfe Adolf J^|[^P nicht in der Lage gewesen sei, die Kulturen selbständig fehlerfrei zu betreuen» Es gelangt zur Klageabweisung5 weil sich nach seiner Auffassung nicht feststellen läßt, daß der im September 1958 bei den Eriken des Klägers eingetrotene Blütenknosponabfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit der unfallbe-dingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers gestanden hato Unangefochten geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger durch die Nachwirkungen der bei den Unfall vom 5o Juli 1958 erlittenen Gehirnerschütterung bis zu dem 29o Juli 1958 gehindert war, die nötigen Anweisungen für die Pflege der Erikakulturen zu erteilen und deren Ausführung' i zu überwachen«, Es vermochte sich jedoch nicht davon zu überzeugen, daß der erst rund eineinhalb Monate nach der Genesung des Klägers einsetzende Knospenabfall auf einen von den Gehilfen begangenen Pflegefohler während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers zurückzuführen sei» Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17«. Er habe jedoch nach Anhörung der beiden Sachverständigen von sich aus erklärt, er halte es nicht für ausgeschlossen, daß er einen leichten Mehltaubefall - ausgehend von seiner Auffassung, dieser könne nicht die Ursache eines so großen Schadens sein, - übersehen und außer Betracht gelassen habe. Dr. M über die Ursache des Knospenabfalls unwiderlogt Der Sachverständige Dr. 80 erwägt das Berufungsgericht weiter, könne zudem den angenommenen Pflogcfchler wissenschaftlich nicht auf die Zeit zwischen dem 5o und 29» Juli festlegen. Beide Sachverständige hätten schließlich die Möglichkeit angedoutet, daß der Schaden auf einer wissenschaftlich noch unbekannten und unerforschten Ursache beruhen könne» Es seien somit verschiedene vom Kläger nicht ausgeräumtc Möglichkeiten der Verursachung dos Knospcnabfalls gegeben, die mit der Arbeitsunfähigkeit dos Klägers in der Zeit vom 5o bis 29o Juli nicht in Zusammenhang ständen und daher vom Beklagten nicht zu vertreten seien» Bio Revision beanstandet, infolge Außerachtlassung wesentlicher Gesichtspunkte halte das Berufungsgericht die Auffassung von Prof» Br» für unwiderlegt, ein Mohltaubefall sei mit großer Wahrscheinlichkeit als Schadensursache anzusehen. Die Rüge i3t nicht gerechtfertigt» Die Äußerungen von Prof» Dr» vor dem Berufungsgericht bieten keinen Anhalt für die Annahme der Revision, er sei von einem erheblichen Pilzbefall als Schadensursachc ausgo-gangen» Er hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, bei Knospcnabfall durch Mehltau brauche der Pilz noch nicht mit der Lupe oder mit bloßem Auge sichtbar zu sein» Das Berufungsgericht hat im übrigen mit der Revision zugunsten des Klägers angenommen, ein Mehltaubefall sei - selbst im Anfangsstadium - regelmäßig schon mit der Lupe fest-sudtolleno Aufgrund der Erklärung des Zeugen er könne bei seiner Untersuchung einen leichten Mehltaubefall übersehen haben, konnte das Berufungsgericht dessen Beobachtungsergebnis als nicht hinreichend verläßlich und zur Widerlegung der Auffassung von Prof» Dr» als nicht ausreichend erachten» Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegörjf, daß das Berufungsgericht dem Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr» Em* koine stärkere Bedeutung beigemessen hat als dem Privatgutachten von Prof» Dr» Das Berufungsgericht konnte sich vor allem deshalb nicht von der Ursächlichkeit eines im Juli 1958 vorgekommenen Bohandlungsfohlers für den Knospenabfall überzeugen, weil dieser erst 11/2 Monate später eingesetzt hat, während dieser 11/2 Monate keinerlei Zeichen für dings an, dem Kläger als erfahrenen Erikazüchtor würden Pflegefehler mit solch schwerwiegenden Folgen nicht unterlaufen sein, daher komme nur der Monat Juli als Zeit der falschen Behandlung der Pflanzen in Betracht* Bio Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht dieser Annahme des Sachverständigen nicht zu folgen vermag und in der Fachkunde des Klägers keine hinreichende Gewähr für den Ausschluß eines anweisungswidrig erfolgten Pflegofehlers seiner Gehilfen z*B* für den Monat August zu erblicken vermag, halten sich durchaus im Rahmen des freien tatrichterlichen Ermessens* Bio hiergegen gerichteten Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung* Versuchsergobnisse vorliegon» Dr, inißt dem von ihm berichteten Pall aus dem Frankfurter Raum, wo er in einem kleinen Bestand einen fcotgestollten Blüton-abfall auf eine - allerdingo sehr erhebliche - Überdüngung zurückführte, selbst keinen wissenschaftlichen Beweisv/ort zu, da die Pflanzen bis zu dem Blütenabfall nicht unter Kontrolle gestanden hätten» Zur Präge der Ursächlichkeit von Pflcgefehlern für den Knospenabfall konfitc Dr» Heimann schließlich nur erklären, er könne sich vor- ■< stelleno daß unzureichende Bewässerung und überreichliche Düngung - die hier allein in Betracht kommenden Behandlungsfehlor - zu einem Knospenabfall in dem hier fest-gestellten Umfang führen könnten« Unter diesen Umständen beanstandet es die Revision zu Unrecht als Verstoß gegen § 287 ZPO, daß das Berufungsgericht aufgrund der übereinstimmenden Äußerungen beider wissenschaftlicher Sachverständiger die Möglichkeit für gegeben hält, daß der eingetrotene Schaden auch auf einer wissenschaftlich noch unbekannten und unerforschten Ursache beruhen könne» Wenn sich das Berufungsgericht im Hinblick auf das dargo-logtc Bcweisergcbnis mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen zu einer Schätzung nach § 287 ZPO oder einer Wahrschöinlichkeitsbeurteilung nach § 252 BGB zugunsten dos Klägers nicht in der Lago sieht, so besteht entgegen der Meinung der Revision kein Anhalt dafür, daß es die ihm durch § 287 ZPO eingeräumto Ermessensfreiheit verkannt, insbesondere nicht erkannt hätte, daß Gegenstand seiner Erörterungen nicht mehr die Präge der haftungsbegründenden, sondern der haftungsausführenden Kausalität war» Es ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht von der Ursächlichkeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den oingetretenen Schaden nicht überzeugen konnte»

MöglichkeitPflanzeBerufungsgerichtKnospenabfallBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2065 093
IM NAMEN DES VOLKES
yi_Z'R_232/M	URTEIL	Verkündet	am
15 * April 1966 Kriegl, Justizhaupt sekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Gärtners Erich E 00 (Kreis	?
Klägers , Berufungsboklagten, Anschlußberufungsklägoro und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanv/älto Prof und Br,
 gegen
den Straßenbauarboitcr Heinri Straße , Villa
9
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagtcn und Revisionsbeklagten,
- Px*fi5eßbovollmächtigtcr:
Rechtsanwlt
o
 
Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» April 1966 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenton Dr» Engels und der Bundes-richtcr Hanobock, Dr» Hauß, Hcinr» Meyer und Dr0 Pfrotzochnor für Hecht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
4o Zivilsenats des Oborlandcsgorichts Düsseldorf
 vom 13 o Oktober 1964 wird zürückgo wiesen»
Die Kosten der Revision worden dem Kläger aufer-
legto
 Von Rechts wegen Tatbestand?
Der Beklagte befuhr am 5» Juli P958 gegen 19«20 Uhr mit seinem Lloyd-Personenv/agen in V/otten die 6 m breite Landstraße I» Ordnung Nr«, 394 in Richtung Vfalbeck» Ihm folgte der Kläger mit seinem Simca-Pcrsonenwagon» Als der Beklagte in sein links neben der Straße liegendes Grundstück oinbiegon wollte/ setzte der Kläger dazu an, ihn links zu überholen» Die Pahrzeugo stießen auf der linken Pahrbahnsoite zusammen» Der Kläger erlitt Verletzungen, derotwegen er bis zu dem 12« Juli 1958 im Marionhospital in Kevelaer behandelt wurde«
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz von Vcr-dienstausfall in Anspruch» Er ist selbständiger Gärtnermeister und unterhielt zur Unfallzeit eine Spezialkultur der Pflanze Erika Gracilis» Er hat vorgetragen, den Beklagten treffe die alleinige Schuld an dem Unfall» Der Kläger habe dem Beklagten seine Absicht zu überholen durch Blinkzeichen angekündigt» Der Beklagte habe diese
 
Zeichen verstanden und sei scharf rechts herangefahren* Erst als beide Fahrzeuge sich auf gleicher Höhe befunden hätten, habe der Beklagte sein Fahrzeug plötzlich nach links gelenkt, so daß der Zusammenstoß für den Kläger unvermeidbar gev/esen sei«
Durch den Unfall habe der Kläger neben anderen Verletzungen eine schwere Gehirnerschütterung erlitten« Diesorhalb habe er sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus noch in ambulanter Behandlung befunden* Er sei bis zu dem 30* Juli 1958 arbeitsunfähig gewesen« Während dieser Zeit habe er sich wegen einer völligen Apathie un seinen Betrieb nicht kümmern können« Es habe sich gerade um die kritische Zeit des Blütenansatzes der EriknpfLanzen gehandelt* Die richtige Bewässerung und Düngung der Pflanzen habe in dieser Zeit besondere Fachkenntnissc erfordert, die dev Kläger aufgrund langjähriger Erfahrungen besessen habe, nicht aber seine Ehefrau und seine Hilfskräfte« Eineinhalb Monate später habe sich gezeigt, daß den Hilfskräften in dieser Zeit tatsächlich schwerwiegende Fehler in der Behandlung der Pflanzen unterlaufen seien« Im September 1958 seien nämlich die Blutenknospen abgefallen, so daß die Pflanzen unverkäuflich geworden seien« Ihm sei hierdurch ein Mindestschadon von 30«000 DM erwachsen« Diesen Betrag nebst 8$> Verzugszinsen verlangt der Kläger vom Beklagten«
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und entgegnet, der Unfall sei nicht von ihm, sondern vom Kläger verschuldet worden« Er habe seine Einbiegeabsicht boieLts vor seiner Grundstücksoinfahrt deutlich gemacht« Er habe sein linkes Blinklicht betätigt und sich zur Straßenmittc cingeordnot« Der Kläger habe sich zu dieser Zeit noch 200 n hinter ihm befunden« Im Rückspiegel habe der Be-
klagte keine Anzeichen einer Überholabsicht des Klägers erkennen können <> Erst während er nach links abgebogen sei, habe der Kläger zu dem Überholen angesetzt.
Es treffe nicht zu, daß der Kläger eine schwere Gehirnerschütterung erlitten habe und über den 12» Juli 1958 hinaus für die Leitung seines Betriebes vollkommen ausgefallen sei«. Der angebliche Knospenabfall in September 1958 stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit Pflegefchlern aus dem Monat Juli 1958. Sollten solche Pflegefehler aber doch vorgokommen sein, so schulde der Kläger den Beweis dafür, daß sie ihm selbst nicht unterlaufen wären» Er habe keine ausreichenden Erfahrungen als Erikazüchter besessen, er habe erstmalig im Jahre 1957 solche Pflanzen aus eigener Züchtung v verkauft» Jedenfalls seien seine Fachkenntnisse denjenigen seiner Hilfskräfte nicht überlegen gewesen»
Der Kläger hat erwidert, er habe durch langjährige Beschäftigung mit der Erikakultur besondere Erfahrungen auf diesem Gebiete gehabt, während sein Gehilfe Adolf J^|[^P nicht in der Lage gewesen sei, die Kulturen selbständig fehlerfrei zu betreuen»
Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Das Oborlandesgericht hat die Anschlußlyerufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung dos Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf vollen Schadensersatz weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründo s
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Beklagte für die Unfallfolgen einzustehen hat. Es gelangt zur Klageabweisung5 weil sich nach seiner Auffassung nicht feststellen läßt, daß der im September 1958 bei den Eriken des Klägers eingetrotene Blütenknosponabfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit der unfallbe-dingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers gestanden hato
 Unangefochten geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger durch die Nachwirkungen der bei den Unfall vom 5o Juli 1958 erlittenen Gehirnerschütterung bis zu dem 29o Juli 1958 gehindert war, die nötigen Anweisungen für die Pflege der Erikakulturen zu erteilen und deren Ausführung' i zu überwachen«, Es vermochte sich jedoch nicht davon zu überzeugen, daß der erst rund eineinhalb Monate nach der Genesung des Klägers einsetzende Knospenabfall auf einen von den Gehilfen begangenen Pflegefohler während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers zurückzuführen sei» Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17«. Dezember 1963 - V ZR 186/61 - LM § 252 BGB Nr«, 8 » NJW 1964,
661 Nr«, 10 legt es dar, es sei in der Ursächlichkeits-fragc so vieles offen, daß eine hinreichend sichere tatsächliche Grundlage für die Wahrscheinlichkcitsbc-urteilung nach § 252 BGB "und die Schadensschätzung nach § 287 ZPO fehle«,
Im einzelnen führt es aus, die Ansichten * der Sach-' verständigen darüber, ob der ab Mitte September 1958 aufgetretene Schaden auf einen im Juli vorgokommonen Pflegefehler schließen lasse, seien geteilt«, Die Privatgutachter und sachverständigen Zeugen van den
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und RfB hätten sich bejahend geäußert, der erstinstanzliche Gerichtssachverständige, der Gärtner verneinendo Der Versuch, eine Klärung durch wissenschaftliche Sachverständige zu erreichen, sei ebenfalls erfolglos gebliebeno Der wissenschaftliche Rat Dr. ^f^vom Institut für Pflanzenkrankhoiton in Geisenheim und der Direktor des Instituts für Pflanzenbau bei der technischen Hochschule in Hannover, Prof. Dr. hätten entgegengesetzte Auffassungen vertreten. Nach der Auffassung dieser beiden Sachverständigen bestehe die theoretische Möglichkeit, daß der Knospcnabfall die Folge eines Mehltaubcfalles sein könne. Während Prof. Dr.
diese Möglichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als die wirkliche Schadensursache anschc, möchte Dr.	sic	deshalb	ausscheiden,	weil	der
 sachverständige Zeuge	bei der Besichtigung am
5° November 1958 keinen Mehltau festgestellt habe. Dieses Bcsichtigungsergebnis erscheine jedoch nicht hinreichend verlässlich. Ein Mehltaubcfall tjei zwar selbst im AnfangsStadium regelmäßig mit einer Lupe feststellbar. R^HIB wolle 20 bis 25 Pflanzen durch seine Lupe betrachtet haben. Er habe jedoch nach Anhörung der beiden Sachverständigen von sich aus erklärt, er halte es nicht für ausgeschlossen, daß er einen leichten Mehltaubefall - ausgehend von seiner Auffassung, dieser könne nicht die Ursache eines so großen Schadens sein, - übersehen und außer Betracht gelassen habe. Bei diesem Beweis ergebnis sei die Auffassung von Prof. Dr. M über die Ursache des Knospenabfalls unwiderlogt
 Der Sachverständige Dr.	80	erwägt	das
 Berufungsgericht weiter, könne zudem den angenommenen Pflogcfchler wissenschaftlich nicht auf die Zeit zwischen dem 5o und 29» Juli festlegen. Prof. Dr. M
 
verneine entschieden ®£e Möglichkeit, daß der Knospen-abfall die Folge eines Gieß- und Düngcfohlers sei, dies erst recht, wenn der Fehler rund 11/2 Monate zurückliogo. Br»	neige	zwar	zur	Bejahung	der Möglichkeit, daß
 der erst Mitte September einsetzendo Knospenabfall die Folge eines bereits im Juli begangenen Gieß- und Dünge-fehlero sei; er räume indessen ein, daß ihm insoweit wissenschaftlich exakte Versuchscrgobnicoe fehlten,* Infolgedessen vermöge er auch nicht anzugeben, wolcher Art der von ihm vermutete Pflcgefehler im einzelnen gewesen sei. Auch der Kläger selbst habe nicht scüb&fcantiiert vertragen können, v/elche Behandlung den Pflanzen während seiner Arbeitsunfähigkeit widerfahren sei«»
Beide Sachverständige hätten schließlich die Möglichkeit angedoutet, daß der Schaden auf einer wissenschaftlich noch unbekannten und unerforschten Ursache beruhen könne» Es seien somit verschiedene vom Kläger nicht ausgeräumtc Möglichkeiten der Verursachung dos Knospcnabfalls gegeben, die mit der Arbeitsunfähigkeit dos Klägers in der Zeit vom 5o bis 29o Juli nicht in Zusammenhang ständen und daher vom Beklagten nicht zu vertreten seien»
Biese Würdigung wird von der Revision mit Vcrfahrenc-rügen aus §§ 286, 287 ZPO ohne Erfolg angegriffen»
Bio Revision beanstandet, infolge Außerachtlassung wesentlicher Gesichtspunkte halte das Berufungsgericht die Auffassung von Prof» Br»	für unwiderlegt,
 ein Mohltaubefall sei mit großer Wahrscheinlichkeit als Schadensursache anzusehen. Prof. Br.	so	meint
 sie, habe bei seiner Äußerung vor dom Berufungsgericht, er würde, wenn der Knospenabfall im vorliegenden Falle
 
auf Ilchltau zurück zuführ on war, diesen Pilz wahrscheinlich mit der Lupe fcstgcstellt haben, einen nicht unerheblichen Pilzbefall im Auge gehabt» Einen solchen habe aber der sachverständige Zeuge	bei	seiner	ge-
nauen Untersuchung mit der Lupe nicht übersehen können» Damit sei die Auffassung von Prof» Dr»	wider-
legt»
Die Rüge i3t nicht gerechtfertigt» Die Äußerungen von Prof» Dr»	vor	dem	Berufungsgericht	bieten
 keinen Anhalt für die Annahme der Revision, er sei von einem erheblichen Pilzbefall als Schadensursachc ausgo-gangen» Er hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, bei Knospcnabfall durch Mehltau brauche der Pilz noch nicht mit der Lupe oder mit bloßem Auge sichtbar zu sein» Das Berufungsgericht hat im übrigen mit der Revision zugunsten des Klägers angenommen, ein Mehltaubefall sei - selbst im Anfangsstadium - regelmäßig schon mit der Lupe fest-sudtolleno Aufgrund der Erklärung des Zeugen er könne bei seiner Untersuchung einen leichten Mehltaubefall übersehen haben, konnte das Berufungsgericht dessen Beobachtungsergebnis als nicht hinreichend verläßlich und zur Widerlegung der Auffassung von Prof» Dr» als nicht ausreichend erachten»
Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegörjf, daß das Berufungsgericht dem Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr» Em* koine stärkere Bedeutung beigemessen hat als dem Privatgutachten von Prof» Dr»
Hat ein Privatgutachten auch grundsätzlich als Partoivor-trag zu gelten, so bedeutet das doch nicht, daß es dem Tatrichter verwehrt wäre, ein solches Gutachten als Erkenntnisquell c zu benutzen und aus ihm unter V/ürdigung seines inneren Werts in gleicher Weise seine Überzeugung
 
zu schöpfen wie aus 'einem Gerichtsgutachten* Das gilt im vorliegenden Palle umsomehr, als das Berufungsgericht den Gutachter Profo Dr<»	persönlich	gehört	hat»
Es hat eingehend dargclegt, aus welchen Gründen es sich nicht in der Lage sieht, dem Gutachten dos Gerichtssachverständigen Br*	den Vorzug zu geben«, Seine
 Erwägungen sind frei von Rechts irr tum*
Das Berufungsgericht konnte sich vor allem deshalb nicht von der Ursächlichkeit eines im Juli 1958 vorgekommenen Bohandlungsfohlers für den Knospenabfall überzeugen, weil dieser erst 11/2 Monate später eingesetzt hat, während dieser 11/2 Monate keinerlei Zeichen für
A
eine Schädigung der Pflanzön hervorgetretün sind und der Sachverständige Br*	aufgrund	seines	Fach-
wissens den Pflegefehler nicht auf die Zeit zwischen den 5o und 29* Juli festlegen konnte* Dr*	nimmt	aller-
dings an, dem Kläger als erfahrenen Erikazüchtor würden Pflegefehler mit solch schwerwiegenden Folgen nicht unterlaufen sein, daher komme nur der Monat Juli als Zeit der falschen Behandlung der Pflanzen in Betracht* Bio Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht dieser Annahme des Sachverständigen nicht zu folgen vermag und in der Fachkunde des Klägers keine hinreichende Gewähr für den Ausschluß eines anweisungswidrig erfolgten Pflegofehlers seiner Gehilfen z*B* für den Monat August zu erblicken vermag, halten sich durchaus im Rahmen des freien tatrichterlichen Ermessens* Bio hiergegen gerichteten Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung*
Ber Sachverständige Br*	hat	zudem	in	Übereinstimmung mit Prof. Br*	den	Stand	der	Forschung
 dahin wiedorgegeben, daß über die Auswirkungen von Gicß-und Büngefehlern in Bezug auf Knospenabfall keine exakten
 
Versuchsergobnisse vorliegon» Dr,	inißt	dem von
 ihm berichteten Pall aus dem Frankfurter Raum, wo er in einem kleinen Bestand einen fcotgestollten Blüton-abfall auf eine - allerdingo sehr erhebliche - Überdüngung zurückführte, selbst keinen wissenschaftlichen Beweisv/ort zu, da die Pflanzen bis zu dem Blütenabfall nicht unter Kontrolle gestanden hätten» Zur Präge der Ursächlichkeit von Pflcgefehlern für den Knospenabfall konfitc Dr» Heimann schließlich nur erklären, er könne sich vor-	■<
stelleno daß unzureichende Bewässerung und überreichliche Düngung - die hier allein in Betracht kommenden Behandlungsfehlor - zu einem Knospenabfall in dem hier fest-gestellten Umfang führen könnten« Unter diesen Umständen beanstandet es die Revision zu Unrecht als Verstoß gegen § 287 ZPO, daß das Berufungsgericht aufgrund der übereinstimmenden Äußerungen beider wissenschaftlicher Sachverständiger die Möglichkeit für gegeben hält, daß der eingetrotene Schaden auch auf einer wissenschaftlich noch unbekannten und unerforschten Ursache beruhen könne»
Wenn sich das Berufungsgericht im Hinblick auf das dargo-logtc Bcweisergcbnis mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen zu einer Schätzung nach § 287 ZPO oder einer Wahrschöinlichkeitsbeurteilung nach § 252 BGB zugunsten dos Klägers nicht in der Lago sieht, so besteht entgegen der Meinung der Revision kein Anhalt dafür, daß es die ihm durch § 287 ZPO eingeräumto Ermessensfreiheit verkannt, insbesondere nicht erkannt hätte, daß Gegenstand seiner Erörterungen nicht mehr die Präge der haftungsbegründenden, sondern der haftungsausführenden Kausalität war» Es ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht von der Ursächlichkeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den oingetretenen Schaden nicht überzeugen konnte»
Die Revision war danach mit der Kostenfolgckauo § 97 ZPO zurückzuweisen»
Engels
 Hanebeck	Dr«,	Hauß
 Meyer	Bundesrichter
 Dr« Pfretzschner ist beurlaubt»
Engels