Hcinr» Meyer und Dr0 Pfrctzschner für Recht erkannts Die Revisionen der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Teilurteil des 2° Zivilsenats des Obcrlandosgcrichts Stuttgart vom 10° Januar 1963 werden zurückgewiesen° Als der Kläger bei der Annäherung an die Kreuzung den Büssing-Wagon entgegenkommen sah, bremste er sein Fahrzeug ab« Auch der Beklagte bremste0 Auf der eisglatten Straße geriet der Büssing-Wagen jedoch ins Rutschen« Mit dem linken Vorderteil traf er, sich quer zur Fahrtrichtung stellend, gegen die linke vordere Seite des Röntgenv/agens« Der Röntgenwagen wurde beschädigt, der Kläger schwer verletzt« Der Kläger macht dem Beklagten tlflB zu dem Vorwurf, den Unfall durch unvorsichtiges Verhalten verursacht zu habeno Obwohl der Beklagte mit Glatteis gerechnet habe oder doch zu demindest habe rechnen müssen, sei er mit dem ungewöhnlich belasteten Büssing-Wagen noch angesichts der gefährlichen Straßenstelle mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/st gefahren,, Diese Fahrgeschwindigkeit sei zu hoch gewesene Der Beklagte habe den Röntgenwagen zu spät bemerkt und zu stark gebremste Weiter macht der Kläger die beklagte Stadtgemeinde für den Unfall verantwortliche Sie habe verabsäumt? für eine Bestrcuung der Straßenkreuzung zu sorgen0 Am Unfalltage sei die Kreuzung schon um 7»00 Uhr mit Glatteis überzogen gewesene Das Bis habe 3ich auf der Memminger Straße bis zur Kreissparkasse erstreckt und eine spiegelnde Fläche gebildete Häufig sei die Kreuzung bei Glatteis überhaupt nicht oder viel zu spät bestreut worden» Dabei gehöre das Eck zu den ganz besonders gefährlichen Stellen der Stadt» Für ihn selbst, so hat der Kläger geltend gemacht, sei der Unfall unabwendbar gewesene Er sei auf seiner rechten Straßenseite langsam gefahren, habe leicht gebremst, als er den Büssing-Wagen gesehen habe, und habe den Röntgenwagen in gerader Fahrt fast zu dem Stehen gebracht, als der Büssing-Wagen sein Fahrzeug angefahren, zur Seite gestoßen und das Führerhaus mit dom nach vorn ausschlagenden Ausleger des Kranes eingedrückt habe» Für die materiellen Schäden hat der Kläger auch den Bauunternehmer G(HB im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes als Gesamtschuldner mit den Beklagten haftpflichtig gemacht» und S2inc Schadensersatzpflicht nach § 18 StVG- nur in dem beschränkten Haftungsrähmen des Straßenverkehrsgeoetzes für begründet gehalten hat, ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß dem Beklagten ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden zur Last fällt und er dem Klüger daher weitergehend auch nach den Haftungs-bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ^ber unerlaubte Handlungen schadensersatzpflichtig geworden ist» Ausgehend von der Feststellung, daß der Büssing-Wagen mit dem Röntgenwagen jenseits der Mittellinie der Straße auf der Fahrbahnhülftc des Klägers zusammengestoßen ist, hat das Berufungsgericht schon einen Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten für gegeben gehalten,, Baß sich der Unfall bei Glatteis ereignet habe, könne den Anscheinsbeweis nur dann ausräumen, wenn bewiesen wäre, daß die Vereisung für den Beklagten völlig überraschend gekommen sei, so daß er sich nicht auf sie habe einstellen können,, Dieser Beweis sei nicht geführt0 Ein Verschulden hat das Berufungsgericht aber auch darum bejaht, weil der Beklagte auf die Kreuzung mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 40 km/st zugefahren sei, obwohl ihm das die Fahrbahn verengende vorspringende Eckgebäude die Einsicht in den weiteren Verlauf der nach rechts abknickenden Straße weitgehend verwehrt habe und er auf die Gefahrenstelle durch das Warnschild an dem Eckgobäude noch be ders hingewiesen worden sei« Er habe nur eine Sichtmöglichkeit von etwa 50 m gehabto Die Geschwindigkeit seii-bereits unabhängig von der bestehenden Vereisung der Straße - zu hoch gewesen« Dabei habe der Beklagte nach seinen eigenen Angaben in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren De 17/59 des Amtsgerichts Lcutkirch den entgegenkommenden sehr gi'oßen Röntgenwagen sogar erst wahrgenommen, als er von ihm schon nur noch 20 m oder noch weniger entfernt gewesen sei«, Auf Unachtsamkeit sei cs auch zurückzuführen, wenn der Beklagte das an der Unfallstclle herrschende Glatteis bei seiner Annährung nicht positiv bemerkt haben sollte0 a) Daß sich die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins für eine Schuldfcststellung gegen den Beklagten heranziehen lassen, begegnet rechtlichen Bedenken» In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß es typischerweise auf einen Mangel an der verkehrserforderlichen Sor-falt hinweist, wenn ein Kraftfahrer bei der Fahrt auf einer regen-, schnee- oder eisglatten Straße mit seinem Fahrzeug rutschend auf die Gegenfahrbahn gelangt und hier mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt (vgl» Urteile des erkennenden Senats vom 19» Januar I960 - VI ZR 16/59 -VersR I960, 523; vom 15o November I960 - VI ZR 4/60 - VeroR 1961, 63 = VRS 20, 18 = IM Nr» 46 zu § 286 /c/ ZPO; vom 3 o Januar 1961 - VI ZR 125/60 - VersR 1961, 232 = VRS 20, 165; vom 1« Juni 1962 - VI ZR 235/61 - VersR 1962, 786; vom 5o März 1963 - VI ZR 82/62 - VersR 1963, 585)» Dieser Anscheinsbeweis gründet sich darauf, daß der Kraftfahrer den Gefahren, die Straßenglätte mit sich bringt, in der Regel durch besondere Vorsicht bei der Beobachtung der Fahrbahn und bei der Lenkung seines Fahrzeugs begegnen kann und daß es ihm zu dem Verschulden gereicht, wenn er, obwohl er die gefährliche Beschaffenheit der Straße gekannt hat oder hätte erkennen müssen, ohne die gebotene Sorgfalt weiterfährt« Im vorliegendem Pall hat das Berufungsgericht aber der Behauptung des Beklagten geglaubt oder sie doch als richtig unterstellt, daß er auf dem ganzen Y/cg, den er am Morgen des Unfalltages von Ochsenhauscn nach Untorzeil und von dort weiter bis nach L0|B| zurückgclegt hat, keiner vereisten Stelle begegnet ist» Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa feststcllen können, daß die befahrenen Straßen Regennasse oder auch nur feuchte Stellen aufgewiesen hätten, deren Vorhandensein bei der fortgesetzten Fahrt mit weiterer Straßen] feuchtigkeit und deren Gefrieren hätte rechnen lassen müssen, Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte nur nicht bewiesen, daß keine nasse Straßenstolle zu beobachten gewesen scio Hat hiernach aber die Möglichkeit bestanden, daß der Beklagte ohne vorherige warnende Anzeichen erst in L^^IHB an der Unfallkreuzung plötzlich auf Glatteis gestoßen ist, so würde die Anwendbarkeit des Anscheinsbewoises für ein Verschulden voraussetzen, daß es sich als ein typisches Geschehen darstellt, bei dem sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Schluß auf ein Verschulden aufdrängt, wenn ein Kraftfahrer eine plötzlich vor ihm aufkommende Glatteisstolle nicht so rechtzeitig bemerkt, daß er sich in seiner Fahrv/eise auf die Gefahr oinstellen kann, Ob Glatteis, das sich auf der Straße gebildet hat, einem unvorbereitet herannahenden Kraftfahrer so früh erkennbar wird, daß er nicht schuldlos ist, wenn es infolge des Glatteises zu einem Unfall kommt, hängt aber zu sehr von den jeweiligen Umständen des Falles ab, als daß gemeinhin auf ein Verschulden geschlossen werden könnte» b) Dagegen ist go von rechtlichem Bestand, daß das Berufungsgericht unabhängig vom Anocheincbev/eis ein Verschulden des Beklagten der Verursachung des Un- als er auf die Kreuzung zufuhr, zu hoch gewesen ist, als daß er - selbst bei eisfreier Straße - sein Fahrzeug vor einen Hindernis, das in der etwa 50 m weit reichenden Sicht vor ihm auftauchte, hätte anhalten oder einem entgegenkommenden Fahrzeug auf der 7?5 m breiten Fahrbahn gefahrlos hätte ausweichen können0 Es braucht auch auf die Bedenken und Vcrfahronsrügen nicht eingegangen zu werden, mit denen die Revision der Auffassung des Berufungsgerichts entgegentritt, daß der Beklagte bei der Annäherung an die Kreuzung das Glatteis oder doch zu demindest den dunklen Glanz hätte wahrnchmon können, der von ihm ausgegangen sei und auf Eisbildung hingedeutot habe, und daß es ihm zu dem Verschulden gereiche, das Eis nicht so rechtzeitig entdeckt oder in Rechnung gezogen zu haben, daß er durch Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit in der Lage bliob, sein Fahrzeug vor einem Schleudern zu bewahren<> Denn rechts-irrtumsfroi hat das Berufungsgericht jedenfalls ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden des Beklagten darin erblickt, daß er den entgegenkommenden Röntgenwagen, der bei einer Entfernung von 50 m in sein Blickfeld trat, aus Mangel an Aufmerksamkeit erst gesehen hat, als er nur noch höchstens 20 m von ihm entfernt war, und daß er nun eine Bremsung vorgenommen hat, die sein Fahrzeug auf dem Glatteis abgl&iten und gegen den Röntgenwagen anprallen ließo Der Beklagte hat sich durch seine Unaufmerksamkeit selbst in die Lage gebracht, die es ihm notwendig erscheinen Io Auch dem Kläger hat das Berufungsgericht - anders ale das Landgericht, das ihn als nach § 18 Abs«, 1 Satz 2 StVG entlastet angesehen hat, - ein Verschulden an dem Unfall beigemesseno Das Verschulden sei darin zu sehen, daß der Kläger auf der Memminger Straße mit keiner geringeren Fahrgeschwindigkeit als 35-40 km/st gefahren sei, obwohl die Straße, wie er gewußt habe, vereist gewesen sei und er in der Kurve bei der unübersichtlichen Kreuzung mit Überraschungen habe rechnen müssen«, Das Berufungsgericht hat festgesteilt, daß der Röntgenwagen, bevor der Büssing-Wagen gegen ihn prallte, eine 18 m lange Rutschspur hinter-lasoen hato Es ist der Ansicht, daß der Aufprall vermieden worden wäre oder doch weniger schwerwiegende Formen angenommen hätte, wenn der Kläger langsamer gefahren und der Wagen aus minderer Fahrgeschwindigkeit abgebremst worden wäre, zwar darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrsgcrecht verhalten« Hier lagen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse vor, die vor allem darin begründet waren, daß die Straßen nicht allgemein durchgehend mit Eisglätte überzogen waren« sondern nur an einzelnen Stellen Eisglätte 3ich gebildet hatte« Pestgestelltermaßen hatte der Kläger bei seiner bisherigen Fahrt auch nur stellenweise Glatteis angotroffen« Danach konnte er aber nicht unterstellen, daß die Memminger Straße auch dort noch vereist sei, wo sie sich an der Kreuzung öffnete und stadtauswärts weiter führte« Daher durfte er sich auch nicht darauf verlassen, daß die Fahrweise von Kraftfahrern, die ihm dort möglicherweise entgegenkamen, bereits den erschwerten Bedingungen einer Fahrt auf versieh eistor Straße angepaßt war« Er mußte"vielmehr auf die Möglichkeit von Zwischenfällen gefaßt machen« Bei dieser Sachlage ist es rechtsbedenkenfrei, daß das Berufungsgericht die Fahrgeschwindigkeit des Klägers von 35-40 km/st für zu hoch gehalten und eine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt darin gesehen hat, daß der Kläger nicht langsamer gefahren ist« Das Berufungsgericht hat damit weder den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt noch übertriebene Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers gestellt« b) Die Anschlußrevision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß die zu hohe Fahrgeschwindigkeit des Klägers für seinen Unfallschaden raitursächlich geworden ist« Die Beurteilung dieser Frage liegt jedoch auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Be\;eiüwürdigung« Die Verfahrensrügen, mit denen die Anschlußrevision darzutun sucht, daß das Berufungsgericht nicht alle beweiserhcblichen Umstände berücksichtigt habe, sind unbegründete Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht übersehen hätte, daß der Röntgenwagen im Augenblick des Zusamnenstosses mit dem Büssing-Wagen nur noch eine geringe Geschwindigkeit hatte; dem Berufungsgericht kann umso weniger entgangen sein, daß der Sachverständige Profo Dr, BflB| die Endgeschwindigkeit mit 5-10 km/st angenommen hat, als es sich das Ergebnis der unter ihrem Einsatz vorgenommenen Berechnung des Sachverständigen über die Fahrgeschwindigkeit vor dem Beginn des Abbremcens ausdrücklich zu eigen gemacht hato Daß beim Zusammenstoß der Fahrzeuge der Ausleger des auf dem Büssing-Wagen aufmontierten Krans das Führerhaus des Röntgenwagens eingedrückt hat, in dem sich der Kläger befand, ist vom Berufungsgericht gleichfalls nicht unbeachtet geblieben, sondern erwähnt und gewürdigt wordene Im übrigen geben die von der Revision in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkte auch nichts dafür her, inwiefern das Berufungsgericht nicht zu der Auffassung hätte kommen dürfen, daß der Röntgenwagen, wenn er eine geringere Fahrgeschwindigkeit gehabt hatte, bei seinem Abbremsen nicht bis zu der Stelle gelangt wäre, auf die der Büssing-Y/agen rutschte, und daß der Aufprall vermieden oder doch zu demindesten glimpflicher und weniger schadenswirksam abgelaufen wäre, als es der Fall gewesen ist«, c) Die Erwiderung des Beklagten üim auf die Anschlußrevision möchte es dom Kläger als ein weiteres Verschulden anlasten, daß die Bremsen des Röntgenwagens nicht in Ordnung gewesen seien und daß der Kläger wenigstens mit den Aufbauten des Wagens über die Mittellinie der Straße hinausgekommen sei» Sie kann hiermit keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Bremsmängcl, die der Wagon im Sommer 1957 aufgewiesen hatte, spätestens am 23» August 1957 behoben waren, und hat eine Ordnungcwidrigkeit der Bremsen im Unfallzcitpunkt nicht dadurch für bewiesen gehalten, daß sich ein Vierteljahr spater wieder Mängel gezeigt habeno Diese Würdigung kann nicht damit angegriffen werden, daß das Berufungsgericht nicht der von ihm erwogenen Möglichkeit nachgegangen ist, die erneut aufgetretenen Mängel könnten durch den Unfall selbst oder durch langes Stehen oder anderweitige Reparaturarbeiten herbeigeführt worden soin0 Dom Gutachten des Sachverständigen Prof» Dr0 das Berufungsgericht über- 18 StVG hat das Berufungsgericht es für gerechtfertigt erachtet, daß der Unfall-schaden des Klägers zu 4/5 vom Beklagten und zu 1/5 vom Kläger selbst getragen werden muß« Für diese Schadensverteilung ist die Erwägung maßgebend gewesen, daß das Ver- Diese Schadensabwägung könnte insoweit auf zweifelhafter Grundlage beruhen, als das Berufungsgericht eine Schuldkomponente auf Seiten dos Beklagten darin gesehen hat, daß er sich durch das Glatteis hat überraschen lassen und nicht mit geringerer Geschwindigkeit gefahren ist« Indessen hat das Berufungsgericht die verhältnismäßig größere Schwere des Verschuldens nicht etwa in einer Häufung der erörterten Einzolmomente erblickt und diese bei der Schadencabwägung summiert in die Y/aagcchale geworfen; seine Einzclerwägungen zur Schuld dos Beklagten Mayor laufen im Kern vielmehr darauf hinaus, daß der Beklagte aus Mangel an der gebotenen Aufmerksamkeit den Anforderungen an seine Pahrweise nicht gerecht geworden ist» Darin hat das Berufungsgericht, wie oben dargelegt, rechto Es ist daher eine rechtlich, zutreffende Schau, von der sich das Berufungsgericht bei seiner Schadencabwägung hat leiten lassen0 Die Schadensverteilung ist auch im übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« IIIo lo Übereinstimmend mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der beklagten Stadtgemeinde eine für den Unfall ursächlich gewordene schulde hafte Verletzung des ihr nach dem Württemborgischen Gesetz über das Reinigen, Begießen und Bestreuen der Straßen vom 6« Februar 1923 (Reg«Bl. S 79) obliegenden Streupflicht zur Last fällt und daß die beklagte Stadtgemeinde dem a) Ohne sich über die rechtliche Natur dieser Streupflicht näher auszusprechen, hat das Berufungsgericht bemerkt p die beklagte Stadtgemeinde habe für die Schadens-folgen einzustehen, "gleichgültig, ob die Streupflicht bloß als Amtspflicht oder - wie mit RG, BGH und sämtlichen Senaten des OLG Stuttgart anzunehmen ist, als Ausfluß der die württcmbcrgischen Gemeinden nach dem Gesetz vom 602ol923 treffenden allgemeinen Verkehrssichcrungs-pflicht anzuschen ist”o Die Revision der beklagten Stadt-gcncindo meint, für das Revisionsverfahren müsse hiernach zu Gunsten der beklagten Stadtgemeinde davon ausgegangen oder wenigstens unterstellt werden, daß die Streupflicht eine öffentlich-rechtliche, polizeiliche Pflicht und damit eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB gewesen sei, so daß der Kläger angesichts der Möglichkeit, bei dem Beklagten und bei Scha- Ersichtlich hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, diese Ausführung des Landgerichts zu beanstanden und ihnen noch etwas hinzusu-fügon« Daß in der Beauftragung der Stadtbauämter mit der' V/ahrnchmung der Verkehrssicherungspflicht auf den öfient- • liehen Straßen nicht schon dio Überführung jener privat- ; rechtlichen Pfli.chtonsphäre ün hoheitlichen Bereich liegf^ hat dio oben erwähnte Entscheidung^dos III a Zivilsenats dos Bundesgerichtshofs vom 14«. so hätte bei ordnungsmäßiger Organisierung und Überwachung dos Streudionstos das gefährliche Glatteis auf der Kreuzung doch festgestellt und durch Bestreuen mit abstumpfenden Kitteln unschädlich gemacht v/ordon sein müssen«; dg vor es* gegen 9 "45 Uhr zu dem Unfall ksn « Das Berufungsgericht ist der ?rago rachgegsrgoru v;io so sich erklärt-, daß das rechtzeitige Bestreuen unterblieben 2* Dem eigenen Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es auch im Verhältnis des Klägers zur beklagten Stadtgemeinde eine Schadensverteilung von ls4 vorgenommen hat» Hiergegen ist rechtlich gleichfalls nichts ein-zuwenden a
Nachschlagewerk; nein Amtliche Sammlungs nein 2069 001 Zur Schadenshaftung bei einem Verkehrsunfall auf Glatteis» BGH. Urt„ v. 30o März 1965 - VI ZR 259/63 OLG Stuttgart LG Ravensburg BUNDESGERICHTSHOF li f IM NAMEN DES VOLKES XJR_25S/65_ URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 30o März 1965 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle lo des Kraftfahrers Alban in H Krs o Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 2 o der Stadtgeneinde Bürgermeister, vertreten durch ihren Beklagte, Berufungsklägerirj Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen den Ingenieur Anton in Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschluß-revioionskläger. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» und Dre Nirk - 2 $ Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30° März 1965 unter Mitwirkung des Scnatspräsidentcn Dr° Engels und der Bundesrichter Hanebockp Dr, Hauß? Hcinr» Meyer und Dr0 Pfrctzschner für Recht erkannts Die Revisionen der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Teilurteil des 2° Zivilsenats des Obcrlandosgcrichts Stuttgart vom 10° Januar 1963 werden zurückgewiesen° Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden auferlegt s die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Kläger zu 1/3* den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 5/9 und dem Zweitbeklagten zu 1/9; die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten dem Kläger zu 2/5 und dem Erstbeklagten zu 3/5; die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten dem Kläger zu 1/3 und der Zweitbeklagten zu 2/3° Von Rechts v/egen Tatbestands Am 18° Dezember 1958 gegen 9°45 Uhr kam es in DflHl an der Kreuzung der Memminger Straße (Bundeostraße 18) mit dem Straßenzug Schlottorbachgasse-Schleifweg zu dem Zusammenstoß zwischen einem vom Kläger gelenkten Kasten-Lkw Daimler-Benz und einem vem Beklagten gelenkten - 3 Büssing-Lkw« Halter des Kastenwagens war der Oberingenieur in Stuttgart; das Fahi*zcug war für Zwecke des von ihm betriebenen Röntgeninstituts für Materialprüfungen und Strahlenschutzmessungen als "Röntgenwagen" eingerichtet« Rer Büssing-Lkw gehörte dem Bauunternehmer G^HI in Hürbol Krs<, Biberach a«R0; auf dem Fahrzeug war ein Kran aufmontiert, dessen Ausleger nach vorn über das Führerhaus hinwegragto« Der Röntgenwagen befuhr die Memminger Straße in nördlicher Richtung stadtauswärts, der Büssing-Lkw kam ihm auf der Straße entgegen. An der Kreuzung, die in der Zeit nach dem Unfall umgebaut worden ist, schob sich in die von Memmingen heranführende Straße das Eckgebäude Nr« 43 jenseits des rechts abzweigenden Schleifweges weit vor; die Fahrbahn der I/Iemminger Straße wurde hierdurch stadteinwärts auf 7,50 m verengte Um das vorspringende Gebäude herum machte die Straße zur Stadtmitte hin eine Rechtskurve« Am Gebäude war auf der zu dem herankommenden Verkehr gerichteten Seite ein Verkehrszeichen "Allgemeine Gefahrenstelle" angebracht« Zur Unfallzeit herrschte klares Wetter; die Straße v/ar auf der Kreuzung vereist« Als der Kläger bei der Annäherung an die Kreuzung den Büssing-Wagon entgegenkommen sah, bremste er sein Fahrzeug ab« Auch der Beklagte bremste0 Auf der eisglatten Straße geriet der Büssing-Wagen jedoch ins Rutschen« Mit dem linken Vorderteil traf er, sich quer zur Fahrtrichtung stellend, gegen die linke vordere Seite des Röntgenv/agens« Der Röntgenwagen wurde beschädigt, der Kläger schwer verletzt« 4 Der Kläger macht dem Beklagten tlflB zu dem Vorwurf, den Unfall durch unvorsichtiges Verhalten verursacht zu habeno Obwohl der Beklagte mit Glatteis gerechnet habe oder doch zu demindest habe rechnen müssen, sei er mit dem ungewöhnlich belasteten Büssing-Wagen noch angesichts der gefährlichen Straßenstelle mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/st gefahren,, Diese Fahrgeschwindigkeit sei zu hoch gewesene Der Beklagte habe den Röntgenwagen zu spät bemerkt und zu stark gebremste Weiter macht der Kläger die beklagte Stadtgemeinde für den Unfall verantwortliche Sie habe verabsäumt? für eine Bestrcuung der Straßenkreuzung zu sorgen0 Am Unfalltage sei die Kreuzung schon um 7»00 Uhr mit Glatteis überzogen gewesene Das Bis habe 3ich auf der Memminger Straße bis zur Kreissparkasse erstreckt und eine spiegelnde Fläche gebildete Häufig sei die Kreuzung bei Glatteis überhaupt nicht oder viel zu spät bestreut worden» Dabei gehöre das Eck zu den ganz besonders gefährlichen Stellen der Stadt» Für ihn selbst, so hat der Kläger geltend gemacht, sei der Unfall unabwendbar gewesene Er sei auf seiner rechten Straßenseite langsam gefahren, habe leicht gebremst, als er den Büssing-Wagen gesehen habe, und habe den Röntgenwagen in gerader Fahrt fast zu dem Stehen gebracht, als der Büssing-Wagen sein Fahrzeug angefahren, zur Seite gestoßen und das Führerhaus mit dom nach vorn ausschlagenden Ausleger des Kranes eingedrückt habe» Der Kläger hat den Unfallschaden, der ihm einschließlich Verdienstausfalls bis zu dem 31 * Januar I960 entstanden ist, auf 8 754,60 DM beziffert, hierauf empfangene Sozialvcrsicherungsleistungen in Höhe von 5 311,71 DM sowie eine vom Haftpflichtversicherer der Gegenseite geleistete Zahlung von 1 000 DM in Anrechnung gebracht und die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2 444989 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen» Weiter hat er von ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen gefordert, dessen Höhe er in gerichtliches Ermessen gestellt hato Für die Zeit vom h Februar I960 bis zur Vollendung seines 65o Lebensjahres am 19° Juli 1971 hat er wegen verbliebener Arbeitsunfähigkeit eine Vierteljahresrente von 903?24 DM beansprucht, die er auf der Grundlage eines durch Sozialversicherungsrenten nicht gedeckten monatlichen Verdienstausfalls von 681,16 DM errechnet hat» Schließlich hat er festzustellen begehrt, daß ihm die Beklagten auch zu dem Ersatz allen weiteren materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet sind, der ihm aus dem Unfall künftig noch erwächst» Für die materiellen Schäden hat der Kläger auch den Bauunternehmer G(HB im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes als Gesamtschuldner mit den Beklagten haftpflichtig gemacht» Der Oberingenieur K^^hat gegen die beklagte Stadtgemeinde gleichfalls Schadensersatzansprüche erhoben» Die Beklagten haben um £fhtfßifjung der Klage gebeten 6 Der Beklagte MSB hat vorgetragen, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen0 Er sei mit einer Fahrgeschwindigkeit von 39 km/st auf die Kreuzung zugefahren und habe wegen der bevorstehenden Kurve und des entgegenkommenden Röntgenwagens leicht gebremste Daß die Kreuzung vereist gewesen sei, sei für ihn nicht erkennbar gewesene Er habe auch nicht auf Eisglätte gefaßt zu sein brauchen0 An den Vortagen habe mildes Wetter geherrscht, am Unfallmorgen habe die Sonne geschienene Y/ährend der bisherigen Fahrt von etwa 70 km habe er weder Glatteis noch auch nur feuchte Straßenstellen bemerkte Den Kläger treffe eigenes Vorschulden an dem Unfall» Er sei auf Glatteis vorbereitet gewesen, sei aber zu schnell gefahren und habe sich auch nicht ganz rechts gehaltene Überdies seien die Bremsen des Röntgenwagens nicht in Ordnung gewesene Die beklagte Stadtgemcinde ist dem gegen sie gerichteten Klageverlangcn aus Rechtsgründen wie auch aus tatsächlichen Gründen entgegengetreteno Sie hat eine Streupflichtverletzung in Abrede gestellt und vorgebracht, sie habe 1956 eine Streuordnung eingeführt und den Dienst planmäßig und lückenlos geregelt» Der Stadtbaumeister habe die für den Strcijdbnst Verantwortlichen ständig überwacht» Der Vorarbeiter Auch-, ein als gewissenhaft bewährter Mann, dem Streumannschaften zur Verfügung gestanden hätten, habe sich jeweils am frühen Morgen von den Notwendigkeiten überzeugt und täglich Bericht erstattet» Er sei auch am Unfallmorgen am F^H) Eck vorbeigekommen» Glatteis habe er dort nicht bemerkt» Es müsse sich infolge Rückgangs der Temperatur, deren tiefster Stand um 8»40 Uhr mit - 0,8° gemessen worden sei, erst im letzten Augenblick vor dem Unfall gebildet haben0 Da der Temperaturrückgang nicht wahrnehmbar gewesen sei, habe der Vorarbeiter nichts verabsäumt, wenn er vor dem Unfall nicht nochmals einen Kontroll gang unternommen habc0 Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers, soweit sie auf Ersatz materiellen Schadens gerichtet sind, gegenüber den Beklagten und G^^) im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzos dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und mit der gleichen Beschränkung auch die Ersatzpflicht dieser Beklagten für künftige Schäden festgestellt, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialver-sichcrungsträgcro Mit dem weitergehenden Verlangen hat es den Kläger diesen Beklagten gegenüber abgewiesen» Die Zahlungsansprüche des Klägers gegen die beklagte Stadtgemeinde sind vom Landgericht uneingeschränkt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden; ebenso hat es fest-gestellt, daß die Stadt dem Kläger zu dem Ersatz aller aus dem Unfall erwachsenden künftigen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet ist, soweit der Anspruch auf Ersatz materieller Schäden nicht auf Sozialversicherungs-träger übergegangen ist oder übergeht«, Gegen das Urteil haben der Kläger und die beklagte Stadtgemcinde Berufung eingelegt„ Der Kläger hat seine Zahlungs- und Peststellungsansprüche gegenüber dem Beklagten vollen Umfangs weiter verfolgt, d(6nw.Peststellungsanspruch hinsichtlich materiellen Schadens vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialver-sichorungsträgero 8 f ß Die beklagte Stadtgemeinde hat weiterhin um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage gebeten» Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten und der beklagten Stadtgemeinde als Gesamtschuldnern dem Grunde nach zu 4/5 für gerecht-fertigt erklärt und festgestollt, daß diese Beklagten dem Kläger auch allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden - materiellen Schaden vorbehaltlich des Rochtsüber-gangs auf Sozialvcrsicherungsträgor - gesamtschuldnerisch zu 4/5 zu ersetzen haben» Dabei hat es ausgesprochen, daß G0BB, soweit er mit verurteilt worden ist, auch als Gesamtschuldner hafteto Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der beklagten Stadtgemcinde sind zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Beklagten MflBB und der beklagten Stadtgemeinde sowie die Anschlußrevision des Klägers0 Der Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ui'teils, die beklagte Stadtgemeinde nach wie vor die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage» Die Anschlußrevision dos Klägers verfolgt weiterhin das Ziol seiner Berufung» Entscheidungsgründe 1 I» 1» Während das Landgericht ein Verschulden des Beklagten an der Entstehung des Unfalls nicht für nachgewiesen und S2inc Schadensersatzpflicht nach § 18 StVG- nur in dem beschränkten Haftungsrähmen des Straßenverkehrsgeoetzes für begründet gehalten hat, ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß dem Beklagten ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden zur Last fällt und er dem Klüger daher weitergehend auch nach den Haftungs-bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ^ber unerlaubte Handlungen schadensersatzpflichtig geworden ist» Ausgehend von der Feststellung, daß der Büssing-Wagen mit dem Röntgenwagen jenseits der Mittellinie der Straße auf der Fahrbahnhülftc des Klägers zusammengestoßen ist, hat das Berufungsgericht schon einen Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten für gegeben gehalten,, Baß sich der Unfall bei Glatteis ereignet habe, könne den Anscheinsbeweis nur dann ausräumen, wenn bewiesen wäre, daß die Vereisung für den Beklagten völlig überraschend gekommen sei, so daß er sich nicht auf sie habe einstellen können,, Dieser Beweis sei nicht geführt0 Ein Verschulden hat das Berufungsgericht aber auch darum bejaht, weil der Beklagte auf die Kreuzung mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 40 km/st zugefahren sei, obwohl ihm das die Fahrbahn verengende vorspringende Eckgebäude die Einsicht in den weiteren Verlauf der nach rechts abknickenden Straße weitgehend verwehrt habe und er auf die Gefahrenstelle durch das Warnschild an dem Eckgobäude noch be ders hingewiesen worden sei« Er habe nur eine Sichtmöglichkeit von etwa 50 m gehabto Die Geschwindigkeit seii-bereits unabhängig von der bestehenden Vereisung der Straße - zu hoch gewesen« Dabei habe der Beklagte nach seinen eigenen Angaben in dem gegen ihn durchgeführten 10 Strafverfahren De 17/59 des Amtsgerichts Lcutkirch den entgegenkommenden sehr gi'oßen Röntgenwagen sogar erst wahrgenommen, als er von ihm schon nur noch 20 m oder noch weniger entfernt gewesen sei«, Auf Unachtsamkeit sei cs auch zurückzuführen, wenn der Beklagte das an der Unfallstclle herrschende Glatteis bei seiner Annährung nicht positiv bemerkt haben sollte0 2o Diese Beurteilung wird von der Revision des Beklagten angegriffen» Ein Erfolg muß der Revision im Ergebnis versagt bleiben» a) Daß sich die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins für eine Schuldfcststellung gegen den Beklagten heranziehen lassen, begegnet rechtlichen Bedenken» In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß es typischerweise auf einen Mangel an der verkehrserforderlichen Sor-falt hinweist, wenn ein Kraftfahrer bei der Fahrt auf einer regen-, schnee- oder eisglatten Straße mit seinem Fahrzeug rutschend auf die Gegenfahrbahn gelangt und hier mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt (vgl» Urteile des erkennenden Senats vom 19» Januar I960 - VI ZR 16/59 -VersR I960, 523; vom 15o November I960 - VI ZR 4/60 - VeroR 1961, 63 = VRS 20, 18 = IM Nr» 46 zu § 286 /c/ ZPO; vom 3 o Januar 1961 - VI ZR 125/60 - VersR 1961, 232 = VRS 20, 165; vom 1« Juni 1962 - VI ZR 235/61 - VersR 1962, 786; vom 5o März 1963 - VI ZR 82/62 - VersR 1963, 585)» Dieser Anscheinsbeweis gründet sich darauf, daß der Kraftfahrer den Gefahren, die Straßenglätte mit sich bringt, in der Regel durch besondere Vorsicht bei der Beobachtung der Fahrbahn und bei der Lenkung seines Fahrzeugs begegnen kann und daß es ihm zu dem Verschulden gereicht, wenn er, 11 obwohl er die gefährliche Beschaffenheit der Straße gekannt hat oder hätte erkennen müssen, ohne die gebotene Sorgfalt weiterfährt« Im vorliegendem Pall hat das Berufungsgericht aber der Behauptung des Beklagten geglaubt oder sie doch als richtig unterstellt, daß er auf dem ganzen Y/cg, den er am Morgen des Unfalltages von Ochsenhauscn nach Untorzeil und von dort weiter bis nach L0|B| zurückgclegt hat, keiner vereisten Stelle begegnet ist» Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa feststcllen können, daß die befahrenen Straßen Regennasse oder auch nur feuchte Stellen aufgewiesen hätten, deren Vorhandensein bei der fortgesetzten Fahrt mit weiterer Straßen] feuchtigkeit und deren Gefrieren hätte rechnen lassen müssen, Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte nur nicht bewiesen, daß keine nasse Straßenstolle zu beobachten gewesen scio Hat hiernach aber die Möglichkeit bestanden, daß der Beklagte ohne vorherige warnende Anzeichen erst in L^^IHB an der Unfallkreuzung plötzlich auf Glatteis gestoßen ist, so würde die Anwendbarkeit des Anscheinsbewoises für ein Verschulden voraussetzen, daß es sich als ein typisches Geschehen darstellt, bei dem sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Schluß auf ein Verschulden aufdrängt, wenn ein Kraftfahrer eine plötzlich vor ihm aufkommende Glatteisstolle nicht so rechtzeitig bemerkt, daß er sich in seiner Fahrv/eise auf die Gefahr oinstellen kann, Ob Glatteis, das sich auf der Straße gebildet hat, einem unvorbereitet herannahenden Kraftfahrer so früh erkennbar wird, daß er nicht schuldlos ist, wenn es infolge des Glatteises zu einem Unfall kommt, hängt aber zu sehr von den jeweiligen Umständen des Falles ab, als daß gemeinhin auf ein Verschulden geschlossen werden könnte» - 12 b) Dagegen ist go von rechtlichem Bestand, daß das Berufungsgericht unabhängig vom Anocheincbev/eis ein Verschulden des Beklagten der Verursachung des Un- falls für gegeben gehalten hato Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts Zustimmung verdient, daß die Fahrgeschwindigkeit von etwa 40 km/st? die der Beklagte gehabt hat? als er auf die Kreuzung zufuhr, zu hoch gewesen ist, als daß er - selbst bei eisfreier Straße - sein Fahrzeug vor einen Hindernis, das in der etwa 50 m weit reichenden Sicht vor ihm auftauchte, hätte anhalten oder einem entgegenkommenden Fahrzeug auf der 7?5 m breiten Fahrbahn gefahrlos hätte ausweichen können0 Es braucht auch auf die Bedenken und Vcrfahronsrügen nicht eingegangen zu werden, mit denen die Revision der Auffassung des Berufungsgerichts entgegentritt, daß der Beklagte bei der Annäherung an die Kreuzung das Glatteis oder doch zu demindest den dunklen Glanz hätte wahrnchmon können, der von ihm ausgegangen sei und auf Eisbildung hingedeutot habe, und daß es ihm zu dem Verschulden gereiche, das Eis nicht so rechtzeitig entdeckt oder in Rechnung gezogen zu haben, daß er durch Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit in der Lage bliob, sein Fahrzeug vor einem Schleudern zu bewahren<> Denn rechts-irrtumsfroi hat das Berufungsgericht jedenfalls ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden des Beklagten darin erblickt, daß er den entgegenkommenden Röntgenwagen, der bei einer Entfernung von 50 m in sein Blickfeld trat, aus Mangel an Aufmerksamkeit erst gesehen hat, als er nur noch höchstens 20 m von ihm entfernt war, und daß er nun eine Bremsung vorgenommen hat, die sein Fahrzeug auf dem Glatteis abgl&iten und gegen den Röntgenwagen anprallen ließo Der Beklagte hat sich durch seine Unaufmerksamkeit selbst in die Lage gebracht, die es ihm notwendig erscheinen ließ, sein Fahrzeug an der Stelle abzubremsen, auf die es inzwischen gelangt warQ Daß es zu dem Unfall auch dann gekommen wäre, wenn sich der Beklagte in seiner Fahrwoise schon bei Erscheinen des Röntgenwagens auf die Begegnung mit ihm eingestellt hätte, hat er nicht behauptet und offenbar auch nicht behaupten können«, Da beide Fahrzeuge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine annähernd gleichhohe Fahrgeschwindigkeit hatten - 35-40 km/st beim Röntgenwagen lag der Beklagte in jenem Augenblick mit seinem Wagen noch etwa 15 m hinter der Stelle seiner tatsächlich vorgenommenen Bremsung zurück„ Bei dem Stroit über die Ausdehnung der Glatteiestelle steht nicht fest, ob die Vereisung sich bis dorthin erstreckt hat; es spricht nichts dafür, daß der Büssing-Wagen bei einer Fahrgeschwindigkeitsverminderung auch dort bereits ins Rutschen geraten wäre, auf dem weiteren Wege nicht hätte abgefangen werden können und auch über die größere Entfernung hinweg gegen den Röntgenwagen geprallt wäre o Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten bejaht und seine Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung für begründet gehalten«. II. Io Auch dem Kläger hat das Berufungsgericht - anders ale das Landgericht, das ihn als nach § 18 Abs«, 1 Satz 2 StVG entlastet angesehen hat, - ein Verschulden an dem Unfall beigemesseno Das Verschulden sei darin zu sehen, daß der Kläger auf der Memminger Straße mit keiner geringeren Fahrgeschwindigkeit als 35-40 km/st gefahren sei, obwohl 14 die Straße, wie er gewußt habe, vereist gewesen sei und er in der Kurve bei der unübersichtlichen Kreuzung mit Überraschungen habe rechnen müssen«, Das Berufungsgericht hat festgesteilt, daß der Röntgenwagen, bevor der Büssing-Wagen gegen ihn prallte, eine 18 m lange Rutschspur hinter-lasoen hato Es ist der Ansicht, daß der Aufprall vermieden worden wäre oder doch weniger schwerwiegende Formen angenommen hätte, wenn der Kläger langsamer gefahren und der Wagen aus minderer Fahrgeschwindigkeit abgebremst worden wäre, 2o Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden,, a) Auf welche Fahrgeschwindigkeit der Kraftfahrer bei Antreffen von Straßenglätte zurückgehen muß, um jederzeit in der Lage zu bleiben, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, sein Fahrzeug also gefahrlos lenken und nötigenfalls rechtzeitig anhalten zu können ( § 9 StVO), hängt von der Gesamtheit aller Umstände des jeweiligen Falles ab, so insbesondere von der Beschaffenheit und dem Grad der Glätte, von der Gestaltung der Straße mit den vorhandenen Sichtverhältnissen sowie von der Verkehrslage, der sich der Kraftfahrer gegenüber sieht und deren weitere Entwicklung er in Rechnung ziehen muß (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1955 - VI ZR 187/54 - VersR 1955? 693)o Das Berufungsgericht hat es an der erforderlichen Berücksichtigung und Wertung der Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht fehlen lassen» Nicht mit Unrecht hat es dabei auch bedacht, daß der Kläger in der Kurve an der Kreuzung mit Überraschungen habe rechnen müssen» Solange nicht besondere Umstände und Anzeichen Anlaß zu gegenteiliger Besorgnis geben, darf der Kraftfahrer grundsätzlich -15- zwar darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrsgcrecht verhalten« Hier lagen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse vor, die vor allem darin begründet waren, daß die Straßen nicht allgemein durchgehend mit Eisglätte überzogen waren« sondern nur an einzelnen Stellen Eisglätte 3ich gebildet hatte« Pestgestelltermaßen hatte der Kläger bei seiner bisherigen Fahrt auch nur stellenweise Glatteis angotroffen« Danach konnte er aber nicht unterstellen, daß die Memminger Straße auch dort noch vereist sei, wo sie sich an der Kreuzung öffnete und stadtauswärts weiter führte« Daher durfte er sich auch nicht darauf verlassen, daß die Fahrweise von Kraftfahrern, die ihm dort möglicherweise entgegenkamen, bereits den erschwerten Bedingungen einer Fahrt auf versieh eistor Straße angepaßt war« Er mußte"vielmehr auf die Möglichkeit von Zwischenfällen gefaßt machen« Bei dieser Sachlage ist es rechtsbedenkenfrei, daß das Berufungsgericht die Fahrgeschwindigkeit des Klägers von 35-40 km/st für zu hoch gehalten und eine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt darin gesehen hat, daß der Kläger nicht langsamer gefahren ist« Das Berufungsgericht hat damit weder den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt noch übertriebene Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers gestellt« b) Die Anschlußrevision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß die zu hohe Fahrgeschwindigkeit des Klägers für seinen Unfallschaden raitursächlich geworden ist« Die Beurteilung dieser Frage liegt jedoch auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Be\;eiüwürdigung« Die Verfahrensrügen, mit denen die Anschlußrevision darzutun sucht, daß das Berufungsgericht nicht alle beweiserhcblichen Umstände berücksichtigt habe, sind unbegründete Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht übersehen hätte, daß der Röntgenwagen im Augenblick des Zusamnenstosses mit dem Büssing-Wagen nur noch eine geringe Geschwindigkeit hatte; dem Berufungsgericht kann umso weniger entgangen sein, daß der Sachverständige Profo Dr, BflB| die Endgeschwindigkeit mit 5-10 km/st angenommen hat, als es sich das Ergebnis der unter ihrem Einsatz vorgenommenen Berechnung des Sachverständigen über die Fahrgeschwindigkeit vor dem Beginn des Abbremcens ausdrücklich zu eigen gemacht hato Daß beim Zusammenstoß der Fahrzeuge der Ausleger des auf dem Büssing-Wagen aufmontierten Krans das Führerhaus des Röntgenwagens eingedrückt hat, in dem sich der Kläger befand, ist vom Berufungsgericht gleichfalls nicht unbeachtet geblieben, sondern erwähnt und gewürdigt wordene Im übrigen geben die von der Revision in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkte auch nichts dafür her, inwiefern das Berufungsgericht nicht zu der Auffassung hätte kommen dürfen, daß der Röntgenwagen, wenn er eine geringere Fahrgeschwindigkeit gehabt hatte, bei seinem Abbremsen nicht bis zu der Stelle gelangt wäre, auf die der Büssing-Y/agen rutschte, und daß der Aufprall vermieden oder doch zu demindesten glimpflicher und weniger schadenswirksam abgelaufen wäre, als es der Fall gewesen ist«, c) Die Erwiderung des Beklagten üim auf die Anschlußrevision möchte es dom Kläger als ein weiteres Verschulden anlasten, daß die Bremsen des Röntgenwagens nicht in Ordnung gewesen seien und daß der Kläger wenigstens mit den Aufbauten des Wagens über die Mittellinie der Straße hinausgekommen sei» Sie kann hiermit keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Bremsmängcl, die der Wagon im Sommer 1957 aufgewiesen hatte, spätestens am 23» August 1957 behoben waren, und hat eine Ordnungcwidrigkeit der Bremsen im Unfallzcitpunkt nicht dadurch für bewiesen gehalten, daß sich ein Vierteljahr spater wieder Mängel gezeigt habeno Diese Würdigung kann nicht damit angegriffen werden, daß das Berufungsgericht nicht der von ihm erwogenen Möglichkeit nachgegangen ist, die erneut aufgetretenen Mängel könnten durch den Unfall selbst oder durch langes Stehen oder anderweitige Reparaturarbeiten herbeigeführt worden soin0 Dom Gutachten des Sachverständigen Prof» Dr0 das Berufungsgericht über- dies entnommen, daß der Zustand der Bremsen wegen der Eisglätte der Straße auf das Zustandekommens des Unfalls ohne Einfluß gewesen ist» Inwiefern die als übergangen gerügte Vernehmung eines Sachverständigen geeignet gewesen sein könnteBeweis dafür zu erbringen, daß die Straße entgegen den von mehreren Zeugen bekundeten bestimmten Wahrnehmungen und der Feststellung des Berufungsgerichts in Wirklichkeit nicht vereist gewesen sei, ist unerfindlicho Ob der Kläger mit den Aufbauten des Wagens über die Mittellinie der Straße hinausgekommen ist, konnte das Berufungsgericht angesichts des festgestellten Unfallhergango für das Zustandekommen des Unfalls als bedeutungslos ansehen„ 5» In Anwendung der § 17? 18 StVG hat das Berufungsgericht es für gerechtfertigt erachtet, daß der Unfall-schaden des Klägers zu 4/5 vom Beklagten und zu 1/5 vom Kläger selbst getragen werden muß« Für diese Schadensverteilung ist die Erwägung maßgebend gewesen, daß das Ver- 18 I schulden des Beklagten nicht unwesentlich höher gewesen ist* als das dc3 Klägers und daß die durch das Verschulden verstärkte Betriehsgcfahr hei dem ins Schleudern geratenen Büssing-Y/agen mit dem aüfnontiertön Kran erheblich stärker ins Gewicht gefallen ist als die des Röntgenwagens 0 Diese Schadensabwägung könnte insoweit auf zweifelhafter Grundlage beruhen, als das Berufungsgericht eine Schuldkomponente auf Seiten dos Beklagten darin gesehen hat, daß er sich durch das Glatteis hat überraschen lassen und nicht mit geringerer Geschwindigkeit gefahren ist« Indessen hat das Berufungsgericht die verhältnismäßig größere Schwere des Verschuldens nicht etwa in einer Häufung der erörterten Einzolmomente erblickt und diese bei der Schadencabwägung summiert in die Y/aagcchale geworfen; seine Einzclerwägungen zur Schuld dos Beklagten Mayor laufen im Kern vielmehr darauf hinaus, daß der Beklagte aus Mangel an der gebotenen Aufmerksamkeit den Anforderungen an seine Pahrweise nicht gerecht geworden ist» Darin hat das Berufungsgericht, wie oben dargelegt, rechto Es ist daher eine rechtlich, zutreffende Schau, von der sich das Berufungsgericht bei seiner Schadencabwägung hat leiten lassen0 Die Schadensverteilung ist auch im übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« IIIo lo Übereinstimmend mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der beklagten Stadtgemeinde eine für den Unfall ursächlich gewordene schulde hafte Verletzung des ihr nach dem Württemborgischen Gesetz über das Reinigen, Begießen und Bestreuen der Straßen vom 6« Februar 1923 (Reg«Bl. S 79) obliegenden Streupflicht zur Last fällt und daß die beklagte Stadtgemeinde dem Klager daher neben dem Beklagten für seinen Un- fallochaden ersatzpflichtig geworden isto a) Ohne sich über die rechtliche Natur dieser Streupflicht näher auszusprechen, hat das Berufungsgericht bemerkt p die beklagte Stadtgemeinde habe für die Schadens-folgen einzustehen, "gleichgültig, ob die Streupflicht bloß als Amtspflicht oder - wie mit RG, BGH und sämtlichen Senaten des OLG Stuttgart anzunehmen ist, als Ausfluß der die württcmbcrgischen Gemeinden nach dem Gesetz vom 602ol923 treffenden allgemeinen Verkehrssichcrungs-pflicht anzuschen ist”o Die Revision der beklagten Stadt-gcncindo meint, für das Revisionsverfahren müsse hiernach zu Gunsten der beklagten Stadtgemeinde davon ausgegangen oder wenigstens unterstellt werden, daß die Streupflicht eine öffentlich-rechtliche, polizeiliche Pflicht und damit eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB gewesen sei, so daß der Kläger angesichts der Möglichkeit, bei dem Beklagten und bei Scha- densersatz zu erlangen, nicht auch die beklagte Stadtgemeinde auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne« Trotz der mißverständlichen Wendung, deren sich das Berufungsgericht bedient hat, um die beiden Auffassungen über das \7escn der Streupflicht einander gegenüberzustellen, hat es jedoch keinen Zweifel daran gelassen, daß es sich die privatrechtliche Auffassung zu eigen gemacht hat, für die es sich - ohne die eingehenden Darlegungen des landgerichtlichen Urteils zu wiederholen -auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgcrichts Stuttgart bezogen hat« Es entspricht in der Tat der vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof in ständiger Praxis fortgeführten Rechtsprechung? daß die Grundlage für die Verkehrssicherungspflicht und die aus ihr fließende Streupflicht auch hinsichtlich der öffentlichen Straßen grundsätzlich im Privatrecht zu suchen ist (vgl«, BGHZ 9? 373 f; 14? 83? 87; 16? 95 u«,a«,)o In ständiger Rechtsprechung hat das Oberlandecgericht Stuttgart weiterhin die Bestimmung des Art» 1 des Gesetzes vom 6* Februar 1923? durch die das damalige Land Y/ürttemberg den Gemeinden das Bestreuen der Ortsstraßen und Etterstrecken von Staatsstraßen auferlegt hat? dahin ausgelegt? daß hierdurch eine privatrechtliche Verkehrosicherungspflicht der Gemeinden begründet und geregelt worden ist? deren Verletzung sich nach §§ 823? 89? 31 BGB, nicht abei? nach § 839 BGB beurteilt (Urt» v«, 9° März 1955 ~1 U 113/54-VRS 11, 17; vgl«, ferner Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30o Mai I960-VII ZR 76/59-VRS 19? 90 = VcrsR I960, 853; vom 5»/7. August 1961 - III ZR 86/60 - VersR 1961? 887; vom 14o November 1963 - III ZR 123/62 -VRS 26? 178 = VersR 1964? 307)» Biese vom Berufungsgericht übernommene Auslegung des Y/ürttembergischcn Gesetzes ist für das Revisionsgericht bindend? dardas Gesotz nur im Bereich dos Oberlandesgerichts Stuttgart gegolten hat ( §§ 549 Abs«, 1? 562 ZPO)«, b) Bio Revision der beklagten Stadtgemeinde ist der Meinung? Amtshaftungsgrundsätze müßten jedenfalls darum cingroifcn? weil die Stadt das Bestreuen der Straßen im Sinne der Entscheidungen BGHZ 9? 373? 387 und 27? 278? 282 dahin geregelt habe? daß sie der Streupflicht nicht als Fiskus? sondern als Träger öffentlicher Gewalt genügen wolleo Bic Stadt habe nämlich nach ihrem Vorbringen den Straßenwinterdienst im Rahmen ihrer Organisationsgewalt dem Bauamt? somit einer Behörde mit Polizeibefugnissen? — V 1 _ als' dienstliche Aufgabe zugcv/ioseno Die Revision be-' mangelt, daß das Berufungsgericht hierauf nicht prüfen: cingegangen ist« Schon das Landgericht hat sich jedoch mit diesem Gesichtspunkt befaßt« In Übereinstimmung mit-den Grundsätzen der Entscheidung 3G-HZ 9, 373, 388 hat cs hervorgehoben? die Übernahme der winterlichen Straßenbes treuurig ; in den Hoheit ober eich würde eine der Allgemeinheit gegen-, über kundzugebende, ausdrückliche Erklärung und eine entsprechende Gestaltung der Verwaltung im Rahmen der Orga-hisationsgewalt der zuständigen Organe voraussotzon, Dieser Auonahmcfall liege nicht vor. Ersichtlich hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, diese Ausführung des Landgerichts zu beanstanden und ihnen noch etwas hinzusu-fügon« Daß in der Beauftragung der Stadtbauämter mit der' V/ahrnchmung der Verkehrssicherungspflicht auf den öfient- • liehen Straßen nicht schon dio Überführung jener privat- ; rechtlichen Pfli.chtonsphäre ün hoheitlichen Bereich liegf^ hat dio oben erwähnte Entscheidung^dos III a Zivilsenats dos Bundesgerichtshofs vom 14«. November 1963' bereits über-'1, zeugend begründet? Wenn das Stadtbauamt auch als Baupoli- | zcibehör&c Träger Öffentlicher Gewalt sein mag, so ist 1 damit keinesfalls gesagt, daß alle Aufgaben des Bauamtas . hohcitsrochtlichor Art seien; zu den allgemeinen-Aufgaba« der Stadtbauämter gehören in der Regel ebenfalls Aufgabe::; I die ohne Zweifel nicht dem hoheitlichen 3ereich zugerociunt worden können., v/ic z,3« Bau rund Unterhaltung stadtaigonor..5 Häuser und dergleichen; es kann daher schon aus diesen C-m~ keinesfalls allein wogen der Üb er trag'.ui g der Sorge für cm verkehrssicheren Zus tand der Straßen auf das Stadtbai; SEt ■( o cncne .■■.usgaoe engeren is: ■o-'i' c -.n vS-L jl ? oi r; \ als c) Dio Ansicht dos Berufungsgerichts, daß dio Kreuzung am 3 eh zur Unfall zeit hätte cesureuz gewesen sein müssen, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen~ Bas Berufungsgericht hat an die Beurteilung <*or ^ags,, od ein Bestreuen notwendig war, keinen anderen Maßstao angelegtj> als er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt^ (vgl* urteile vom 24«. April 1952 - Ill ZR 78 und 79/51*- NJV 1952? 1037 - insoweit in 3GHZ 6? 3 nicht ahgodruckt vom 14» März 1955 - III ZR 192/53 - LM Nr. 18 zu § 823 /“De_7 BGB; vom 5« Dezember 1955 - III ZR 83/54 - IM Nr. 7 zu § 823 /“Bh_7 BGB; 3GHZ 515 73? 75; 40j 3795 380) und auch vom Landgericht unter Wiedergabe der maßgeblichen Grundsätze bereits angewendet worden ist. Daß die vorinstanzlichen Gerichte die Kreuzung im Sinne dieser Rechtsprechung für besonders gefährlich und ein Bestreuen daher für notwendig gehalten haben„ ist rechtlich nicht zu beanstanden. d) Auch darin liegt kein Rechts fehler., daß das Berufungsgericht^ der beklagten Stadtgemeinde das unterbliebene 3estrehon als schuldhaft angerechnet hat. Wie es fostgcstollt hat-, war die Kreuzung am Unfall" tage schon um 7\00 Uhr vereist» Sollte der Vorarbeiter A^^ der be&lagton Stadtgemcinde., so hat es erwogen., kurz vorher an der Kreuzung wirklich noch kein Bis bemerkt' haben? so hätte bei ordnungsmäßiger Organisierung und Überwachung dos Streudionstos das gefährliche Glatteis auf der Kreuzung doch festgestellt und durch Bestreuen mit abstumpfenden Kitteln unschädlich gemacht v/ordon sein müssen«; dg vor es* gegen 9 "45 Uhr zu dem Unfall ksn « Das Berufungsgericht ist der ?rago rachgegsrgoru v;io so sich erklärt-, daß das rechtzeitige Bestreuen unterblieben ist, obwohl in dom von dor beklagten Stadtgemoinde auf-gestellten Streuplan unter den zu bestreuenden Straßenstollen die Kreuzung am FflHBEck an ers"^er Stelle aufgeführt war» In eingehender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist es zu der Feststellung gelangt, daß es die Beklagte an der erforderlichen Vorsorge hat fohlen lassen, um sicher zu stellen, daß auch in die Y/irklichkeit umgesetzt wurde, was in dem Streuplan stando Mangels ausreichender Anweisungen an die zu dem Streuen bestellten Leute und mangels hinreichend klar geordneter Überwachung sei es letztlich dem Zufall überlassen geblieben, wann, in welchem Umfang und in welcher Zeitspanne und Folge das im Streuplan vorgesehene Streuen ■ erfolgteo Gegen diese auf tatrichterlichor Beweiswürdi-gung beruhende Beurteilung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern,, Sic rechtfertigt den Schluß, daß die beklagte Stadtgemeinde wegen Organisationsverschuldens bei der Ordnung des Streudienstes dem Kläger schadensersatzpflichtig geworden ist„ 2* Dem eigenen Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es auch im Verhältnis des Klägers zur beklagten Stadtgemeinde eine Schadensverteilung von ls4 vorgenommen hat» Hiergegen ist rechtlich gleichfalls nichts ein-zuwenden a Dio Revisionen dor Beklagten und die Anschluß-revision des Klägoro waren hiernach mit der Kosten-folgo auo §§ 97 9 100 ZPO als unbegründet zurückzuweisen „ Engels Hanebeck Dr o Hauß Heinr® Meyer Dr® Pfretzschner