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BGH · VI ZR 259/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 259/62

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten» Sie v/erfen dem Kläger vor* er habe das Vorfahrtsrecht des Autobahnverkehrs nicht beachtet* indem er kurz vor dem herannabenden Lastzug auf die Autobahn eingefahren sei» Dazu habe er noch* ohne in den Rückspiegel zu sehen» seine üeschwindig- Die Beklagten geben zu, daß der Erstbeklagte schneller gefahren ist, als es die Verkehrszeichen gestatten« Sic meinen aber, die Geschwindigkeitsbegrenzung habe nicht dom Zweck gedient, die Einfahrt auf die Autobahn zu erleichtern« Vielmehr habe hierdurch nur die mit der Baustelle und dem iuhr-bahnwecnsel verbundene Gefährdung des Verkehrs auf der Autobahn herabgesetzt werden sollen« Hilfsweise haben die Beklagten gegenüber der Klageforderung mit einer Gegenforderung aufgerechnet« Diese leiten sie daraus her, daß sic Schadensersatzansprüche der Verletzten des Personenkraftwagens befriedigt haben« Nach der Auffassung der Beklagten hat der Kläger für diesen Schaden im Innenverhältnis ganz oder doch zu dem grossen Teil aufzukommen« Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Beklagten zur Zahlung von 93«>90 DM nebst Zinsen und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1 000«— DM verurteilt« Den restlichen vermögensrechtlichen Schadenersatzanspruch hat es - mit einer gewissen zeitlichen Einschränkung - dem Grün de nach zur Hälfte des kesamtschadens für gerechtfertigt erklärt« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen« die Beklagten hätten die eventuelle Berufung auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung später zurüekgenommen, wird durch den Inhalt der Akten nicht gestützto Daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sein Einverständnis dazu erklärte, daß die Kammer des Landgerichts über den Klageantrag zu 1) dem Grunde nach und über den Klageantrag zu 2} abschließend entscheiden solle, läßt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht herleiten^ daß von der vorsorglich erklärten Aufrechnung Abstand genommen wurde« Dafür war die Erklärung« deren mögliche Auswirkungen der Prozeßbevoll-mächtigte der Beklagten vielleicht gar nicht erkannt hat, zu unbestimmt« Jedenfalls durfte nicht ohne ausdrückliche Klarstellung (§ 139 ZPO) zu Lasten der Beklagten angenommen werden, daß diese auf ein wichtiges Verteidungsmittel verzichteten« Grundsätzlich muß aber das Interesse einer Partei, die Gesamiibereinigung der durch den Unfall ausgelcsten Streitigkeiten in einem Verfahren zu erreichen, als berechtigt anerkannt werden« Macht einer der Unfallbeteiligten« wie hier der Kläger, nur Teilforderungen aus dem Unfall gel-tend, so wird schon deshalb nicht immer eine Klarstellung über die Verteilung der Verantwortung erzielt, weil die Teil-forderung oft innerhalb einer Quote der Gesamtforderung liegt, für die die Haftung der «egenseite nicht ernstlich zweifelhaft ist« Im übrigen wird durch das Urteil über die Teilforderung keine Rechtskraft hinsichtlich der weitergehenden Schadensersatzforderung geschaffen», Der beklagten Partei muß aber daran gelegen sein, zu wissen, für welchen Teil dos Go-samtSchadens sie einzustehen hat, und außerdem kann sie schon deshalb ein Interesse an einer Erweiterung des Streitgegenstandes auf den ganzen behaupteten Schaden haben, weil ihr eine Überprüfung durch das Revisionsgericht wünschenswert ist«, 'Senn bei gegenseitigen Forderungen aus einem Unfall häufig davon abgesehen wird, die Aufreehnungseinrede zu erheben, so beruht diese meist im Interesse der Prozeßbeschleunigung liegende Praxis darauf, daß - die beteiligten Parteien oder die hinter ihnen stehenden Versicherungsgesellschaften bei der endgültigen Schadensabwicklung das Urteil des Gerichts zugrunde logen wollen, soweit in diesem eine Entscheidung Uber die Verantwortung für den Unfall und die Schadensverteilung (§ 1? forderung«, so hat sie - abgesehen von dem Kostengesichtspunkt - schon deshalb ein rechtliches Interesse an der Einbeziehung der Gegenforderung in den Prozeß, weil ihr sonst aus der Vorschrift des § 767 Abs«, 2 ZPO Hechtsnachteile erwachsen können (HGZ 64, 228, BGHZ 54, 274)« Wird durch eine isolierte Entscheidung über Teilforderungen eines Unfallbeteiligten eine endgültige Bereinigung des Streitstoffes gerade nicht erzielt, sondern die beklagte Partei auf einen neuen Rechtsstreit verwiesen, so entspricht eine solche Prozeßführung gerade nicht den Anforderungen der Prozeß-Wirtschaftlichkeit (BGHZ 5, 573, 377)o Bei solchen konnexen Gegenforderungen ist eine mögliche Verzögerung der Entscheidung im allgemeinen noch kein ausreichender Grund, um die Verteidigungsmittel aus §529 Abs« 4 und 5 ZPO zurückzuwei3Gn0 Was den vorliegenden Pall angeht, so kommt es bei der Entscheidung über die Gegenforderung der Beklagten im übrigen ersichtlich in erster Linie darauf an, wie das Gericht zu den unter den Parteien streitigen Rechtsfragen Stellung nimmt (vgl« hierzu: Urteil des erkennenden Senats VI ZR 88/61 vom 3o Juli 1962 - VersE 1962, 725 £*727 untegJO* Daß der Verlust einer Tatsacheninstanz die Ablehnung nicht trägt, hat der Bundesgerichtshof zu der gleichliegenden *rage der Berücksichtigung einer Klageänderung im Berufungsrechtszug entschieden (BGHZ 1, 65, 70)« Bas Berufungsgericht hat auf Grund seiner -ßest Stellungen rechtlich zutreffend dargelegt, daß der Erstbeklagte, der die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um 50 km/st überschritten hat, imstande gewesen wäre, das Auffahren zu vermeiden, wenn er sich an die angeordnete Geschwindigkeits-begrenzung gehalten hätte« Der Verkehrsverstoß des Lrstbe-klagten war daher ursächlich für den entstandenen Schaden« Der Ansicht der Revision, es fehle an dem zur Haftung erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß gegen § 3 Abs« 1 StVO und dem Schaden, kann nicht gefolgt werden« Denn mit der angeordneten Geschwindigkeits -begronzung, wie sie an solchen Großbaustellen auf den Autobahnen üblich ist, sollte der erhöhten Gefährdung entgegengetreten werden, die mit der Sperrung einer Fahrbahn und dem Fahrbahnwechsel verbunden ist« Von dieser erhöhten Gefährdung wird aber auch^der Kraftfahrer betroffen, der ini Raum der .des““ Denn auch dieses Einbiegen ist erschwert und mit höheren Gefahren verbunden, wenn für den Geradeausverkehr nur eine l'ahrbahnseite der rechten Autobahn zur Verfügung steht und damit die Möglichkeit des Ausbiegens nach links ausscheidet« Andererseits hat das -Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen mit Recht eine grobe und für den Zusammenstoß ursächliche Fahrlässigkeit des Klägers bejaht« Dieser hätte gerade wegen des einspurigen Verkehrs auf der Autobahn beim Einbiegen besondere Vorsicht walten lassen müssen« Sollte sich der Kläger wirklich darauf verlassen haben, der im Zeitpunkt des Einbiegens schon auf etwa 110 m herangekomme-no Lastzug werde nicht mehr als 40 kin/st fahren und daher keine Gefährdung für ihn darsteilen, so wäre ein solches Vertrauen leichtfertig gewesen« Bas wird durch die Feststellung*

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 1 StVG § 767 ZPO
AutobahnGegenforderungAufrechnung©GrundParteiKläger

Volltext der Entscheidung

2204 095
VI ZR 259/62
Verkündet am 21o Juni 1965 Kriegl
 Jufstizob er sekretär al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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 In dem Rechtsstreit » B|
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Beklagten, berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägei*
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Br.
gegen
 Karl
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Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- ProzeßbevollmächtigtersRechtsanwalt Br.
hat der VI«, Zivilsenat des -öundesgerichtshof s auf die mündliche Verhandlung vom 21«, Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E« Meyer«, Hanebeck, ^r. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28o September 1962 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Bache zur anderweit en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Erstbeklagte fuhr am 14« September 1957 gegen 9«-30 Uhr mit einem beladenen Lastzug des Zw eit beklagten auf der Autobahn von Karlsruhe in Richtung Stuttgart» In der Nähe der Ausfahrt Pforzheim-Ost war damals eine Großbaustelle*
Die linke Hälfte der nach Stuttgart führenden Fahrbahn war deshalb von der Ausfahrt aus für den “Verkehr gesperrt» Etwa 400 m vor der Baustelle forderten Verkehrszeichen zu einer Begrenzung der Geschwindigkeit auf höchstens 60 km/st und 200 m vor der Ausfahrt zu einer weiteren Ermäßigung auf höchstens 40 kra/ato auf«. Als der Erstbeklagte in der Enz-tal-Senke in die Baustelle einfuhr und auf die ansteigende Fahrbahn Richtung Stuttgart zusteuerte* hielt er sich nicht an die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung» Er rammte den auf der gleichen Fahrbahn fahrenden Personenkraftwagen des Klägers* der bei der Einfahrt Pforzheim-Ost in die Autobahn eingefahren war» Der Kläger und zwei in seinem Y/agen mitfahrende Personen wurden verletzt» Außerdem entstand Sachschaden» Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat dem Kläger loOOO»— DM erstattet»
Von den mit 9 025 *>80 DM bezifferten Rest schaden hat der Kläger mit der Klage einen Teilbetrag von 2 000c— DM gefordert, den er im einzelnen auf Sachschaden* Arztkosten* Vermögensschaden etc» aufgeteilt hat» ferner hat er um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten» Er macht dem Erstbeklagten zu dem Vorwurf* mit einer üeschwindig-keit von 75 km/st in den unübersichtlichen Bereich der Baustelle eingefahren zu sein»
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten» Sie v/erfen dem Kläger vor* er habe das Vorfahrtsrecht des Autobahnverkehrs nicht beachtet* indem er kurz vor dem herannabenden Lastzug auf die Autobahn eingefahren sei» Dazu habe er noch* ohne in den Rückspiegel zu sehen» seine üeschwindig-
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iceit auf der Autobahn verlangsamte Der Erstbeklagte habe vergebens versucht, den Kläger durch ein Hupzeichen auf die Gefahr aufmerksam zu machonc Trotz scharfen Bremsens habe der Erstbeklagtc den Aufprall nicht vermeiden können, der sich unmittelbar hinter der Einfahrt abgespielt habe*
Die Beklagten geben zu, daß der Erstbeklagte schneller gefahren ist, als es die Verkehrszeichen gestatten« Sic meinen aber, die Geschwindigkeitsbegrenzung habe nicht dom Zweck gedient, die Einfahrt auf die Autobahn zu erleichtern« Vielmehr habe hierdurch nur die mit der Baustelle und dem iuhr-bahnwecnsel verbundene Gefährdung des Verkehrs auf der Autobahn herabgesetzt werden sollen«
Der Kläger hat entgegnet, der Ort des Zusammenstosses habe 80 m hinter der Einfahrt gelegen« Er habe nicht damit rechnen können« daß der Lastzug erheblich schneller gefahren sei, als es die Verkehrszeichen erlaubt hätten«
Hilfsweise haben die Beklagten gegenüber der Klageforderung mit einer Gegenforderung aufgerechnet« Diese leiten sie daraus her, daß sic Schadensersatzansprüche der Verletzten des Personenkraftwagens befriedigt haben« Nach der Auffassung der Beklagten hat der Kläger für diesen Schaden im Innenverhältnis ganz oder doch zu dem grossen Teil aufzukommen«
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Beklagten zur Zahlung von 93«>90 DM nebst Zinsen und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1 000«— DM verurteilt« Den restlichen vermögensrechtlichen Schadenersatzanspruch hat es - mit einer gewissen zeitlichen Einschränkung - dem Grün de nach zur Hälfte des kesamtschadens für gerechtfertigt erklärt« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen«
Die Beklagten haben mit der -Berufung gebeten« die Klage in vollem Umfang abzuweisen« Ferner haben sie Widerklage erhoben und beantragt,
 -
lo) den Kläger zu verurteilen;, an sie als Gesamt-gläubiger 7 671 c,54 DM nebst 4$ Zinsen aus b 415»82 DM ab 1© Dezember 1961 zu zahlen,,
2©) festzustellen» daß der Kläger verpflichtet ist, ihnen als Gesamtgläubigem 4/5 aller weiteren Aufwendungen zu erstatten», die die Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 14© September 1957 auf Grund der Tatsache zu erbringen haben,, daß die Eheleute Johann und Johanna De^P Schaden erlitten haben.,
3o) festzustellen, daß dem Kläger auch über die Klageforderung hinaus ein Schadensersatzanspruch auf Grund des Unfallereignisees vom 14. September 1957 gegen die Beklagten nicht zusteht ©
Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und gebeten9 seinem Klageantrag, in vollem Umfang stattzugeben© Ferner hat er um Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Widerklage gebeten©
Das Berufungsgericht hat beide Berufungen zurückgevvlesen© Mit der Revision verfolgen die Beklagten den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter© Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe I©
Das Bex-ufungsgericht hat es abgelehnt, die Einwendung der Aufrechnung und die Widerklage im Berufungsrechtszug zuzulassen, da es die Geltendmachung dieser Verteidigungs-mittol im anhängigen Verfahren, der der Kläger widersprochen hat, nicht für sachdienlich hält '§ 529 Abs© 4 und 5 ZPO/
Diese von der Revision gerügte verfahrensrechtlicho Behandlung kann rechtlich nicht gebilligt werden© Schon im ersten Rechtszug hatten die Beklagten geltend gemachtr daß ihnen aus dem gleichen Verkehrsunfall Gegenforderungen aus § 1? Abs© 1 Satz^lStVG ioVerb© mit § 426 BGB gegen den Kläger zu stünden, die höher seien als die bestrittene Klage«
«
 
forderung« Sie hatten hilfsweise mit dieser Gegenforderung die auf 10 839«50 DM beziffert wurde, gegenüber der Klage-forderung aufgerechnet * Mach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils war der Schriftsatz, mit dem die Eventualaufrechnung geltend gemacht wurde, Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Ba« I Blatt 89? landgerichtliches Urteil So 5)o Die Ansicht des Berufungsgerichts? die Beklagten hätten die eventuelle Berufung auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung später zurüekgenommen, wird durch den Inhalt der Akten nicht gestützto Daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sein Einverständnis dazu erklärte, daß die Kammer des Landgerichts über den Klageantrag zu 1) dem Grunde nach und über den Klageantrag zu 2} abschließend entscheiden solle, läßt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht herleiten^ daß von der vorsorglich erklärten Aufrechnung Abstand genommen wurde« Dafür war die Erklärung« deren mögliche Auswirkungen der Prozeßbevoll-mächtigte der Beklagten vielleicht gar nicht erkannt hat, zu unbestimmt« Jedenfalls durfte nicht ohne ausdrückliche Klarstellung (§ 139 ZPO) zu Lasten der Beklagten angenommen werden, daß diese auf ein wichtiges Verteidungsmittel verzichteten«
Nun haben die Beklagten im Berufungsrechtszug die Eventualaufrechnung mit einem anderen Teil der Gegenforderung erklärt5 da die Aufrechnung mit der Gegenforderung bis zu dem Betrag von 10 000 DM durch eine Vereinbarüng^Tc^t®^^^®^‘^er Beteiligten Haftpflichtversicherer ausgeschlossen war« Aber bei der Aufrechnung mit dem anderen Forderungsteil stellten sich die gleichen Rechtsprobleme wie bei der im ersten Rechtszug erklärten Eventualaufrechnung« Das sprach aber dafür, die Aufrechnung als sachdienlich zuzulassen« Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Zulassung der Aufrechnung und der Widerklage ablehnt, lassen nicht erkennen, daß dem bei der Prüfung der Sachdienlichkeit in erster Linie maßgebendem Gesichtspunkt vernünftiger Prozeßwirtschaftlich):eit gebührend Rechnung getragen woi'den ist (vgl« Rosenbergs
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 Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts .9o Auflo § 100 II 2, Wieczorek ZPO Kommentar § 529 B II b 3, ß III b 1K Entscheidend mußte vor allem ins Gewicht fallen, daß sich die Parteien gegenseitiger Ansprüche aus demselben Verkehrs-unfall berühmten, so daß zwischen den Forderungen des Klägers und den zur Aufrechnung gestellten oder mit ’der Y/id er klage verfolgten Gegenansprüchen ein enger rechtlicher Zusammenhang besteht. Grundsätzlich muß aber das Interesse einer Partei, die Gesamiibereinigung der durch den Unfall ausgelcsten Streitigkeiten in einem Verfahren zu erreichen, als berechtigt anerkannt werden« Macht einer der Unfallbeteiligten« wie hier der Kläger, nur Teilforderungen aus dem Unfall gel-tend, so wird schon deshalb nicht immer eine Klarstellung über die Verteilung der Verantwortung erzielt, weil die Teil-forderung oft innerhalb einer Quote der Gesamtforderung liegt, für die die Haftung der «egenseite nicht ernstlich zweifelhaft ist« Im übrigen wird durch das Urteil über die Teilforderung keine Rechtskraft hinsichtlich der weitergehenden Schadensersatzforderung geschaffen», Der beklagten Partei muß aber daran gelegen sein, zu wissen, für welchen Teil dos Go-samtSchadens sie einzustehen hat, und außerdem kann sie schon deshalb ein Interesse an einer Erweiterung des Streitgegenstandes auf den ganzen behaupteten Schaden haben, weil ihr eine Überprüfung durch das Revisionsgericht wünschenswert ist«, 'Senn bei gegenseitigen Forderungen aus einem Unfall häufig davon abgesehen wird, die Aufreehnungseinrede zu erheben, so beruht diese meist im Interesse der Prozeßbeschleunigung liegende Praxis darauf, daß - die beteiligten Parteien oder die hinter ihnen stehenden Versicherungsgesellschaften bei der endgültigen Schadensabwicklung das Urteil des Gerichts zugrunde logen wollen, soweit in diesem eine Entscheidung Uber die Verantwortung für den Unfall und die Schadensverteilung (§ 1? StVG) enthalten ist<> Die beklagte Partei, die selbst einen Schadensersatzanspruch geltend machen will, kann aber nicht gezwungen wärden, sich dieser Praxis zu fügen», Ist sic der Auffassung, daß ihre Forderung höher ist als die Klage-
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forderung«, so hat sie - abgesehen von dem Kostengesichtspunkt - schon deshalb ein rechtliches Interesse an der Einbeziehung der Gegenforderung in den Prozeß, weil ihr sonst aus der Vorschrift des § 767 Abs«, 2 ZPO Hechtsnachteile erwachsen können (HGZ 64, 228, BGHZ 54, 274)« Wird durch eine isolierte Entscheidung über Teilforderungen eines Unfallbeteiligten eine endgültige Bereinigung des Streitstoffes gerade nicht erzielt, sondern die beklagte Partei auf einen neuen Rechtsstreit verwiesen, so entspricht eine solche Prozeßführung gerade nicht den Anforderungen der Prozeß-Wirtschaftlichkeit (BGHZ 5, 573, 377)o Bei solchen konnexen Gegenforderungen ist eine mögliche Verzögerung der Entscheidung im allgemeinen noch kein ausreichender Grund, um die Verteidigungsmittel aus §529 Abs« 4 und 5 ZPO zurückzuwei3Gn0 Was den vorliegenden Pall angeht, so kommt es bei der Entscheidung über die Gegenforderung der Beklagten im übrigen ersichtlich in erster Linie darauf an, wie das Gericht zu den unter den Parteien streitigen Rechtsfragen Stellung nimmt (vgl« hierzu: Urteil des erkennenden Senats VI ZR 88/61 vom 3o Juli 1962 - VersE 1962, 725 £*727 untegJO* Daß der Verlust einer Tatsacheninstanz die Ablehnung nicht trägt, hat der Bundesgerichtshof zu der gleichliegenden *rage der Berücksichtigung einer Klageänderung im Berufungsrechtszug entschieden (BGHZ 1, 65, 70)«
Da somit die Verteidigungsmittel der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen worden sind, konnte das Berufungsurteil, soweit es zu dem Rächteil der Beklagten und über die Kosten des Rechtsstreites entschieden hat, keinen Bestand haben«,
II«,
Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu verweisen«. Damit hat der Tatrichter Gelegenheit, die in dem aufgehobenen Urteil ausgesprochene Schadensabwägung unter
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Berücksichtigung der Angriffe der -Beklagten zu überprüfen*
In dieser Richtung ei’scheinen dem Senat ’folgende Hinweise angeseigt:
Bas Berufungsgericht hat auf Grund seiner -ßest Stellungen rechtlich zutreffend dargelegt, daß der Erstbeklagte, der die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um 50 km/st überschritten hat, imstande gewesen wäre, das Auffahren zu vermeiden, wenn er sich an die angeordnete Geschwindigkeits-begrenzung gehalten hätte« Der Verkehrsverstoß des Lrstbe-klagten war daher ursächlich für den entstandenen Schaden«
Der Ansicht der Revision, es fehle an dem zur Haftung erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß gegen § 3 Abs« 1 StVO und dem Schaden, kann nicht gefolgt werden« Denn mit der angeordneten Geschwindigkeits -begronzung, wie sie an solchen Großbaustellen auf den Autobahnen üblich ist, sollte der erhöhten Gefährdung entgegengetreten werden, die mit der Sperrung einer Fahrbahn und dem Fahrbahnwechsel verbunden ist« Von dieser erhöhten Gefährdung
 wird aber auch^der Kraftfahrer betroffen, der ini Raum der .des““
Baustelle und/Fahrbahnwechsels auf die Autobahn einfährt?
Denn auch dieses Einbiegen ist erschwert und mit höheren Gefahren verbunden, wenn für den Geradeausverkehr nur eine l'ahrbahnseite der rechten Autobahn zur Verfügung steht und damit die Möglichkeit des Ausbiegens nach links ausscheidet«
Andererseits hat das -Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen mit Recht eine grobe und für den Zusammenstoß ursächliche Fahrlässigkeit des Klägers bejaht« Dieser hätte gerade wegen des einspurigen Verkehrs auf der Autobahn beim Einbiegen besondere Vorsicht walten lassen müssen« Sollte sich der Kläger wirklich darauf verlassen haben, der im Zeitpunkt des Einbiegens schon auf etwa 110 m herangekomme-no Lastzug werde nicht mehr als 40 kin/st fahren und daher keine Gefährdung für ihn darsteilen, so wäre ein solches Vertrauen leichtfertig gewesen« Bas wird durch die Feststellung*
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daß es bereits 30-35 ® nach dem Einbiegen zu dem Aufprall gekommen ist, besonders deutliche Die Berufung des Klägers auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz geht rechtlich fehl. Auch das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Kläger die Vorbeifahrt des Lastzuges hätte abwarten müssen* wenn es auch dahingestellt läßt, ob dem Kläger angesichts der überhöhten beschw^^gkeit des Lastzugs ein Verstoß gegen § 13 Abs« 5 StVO zui^Legen ist» Diese Frage ist jedoch zu bojahenj denn durch die überhöhte Geschwindigkeit eines auf der bevorrechtigten lahrbahn fahrenden Fahrzeugs wird nach feststehender Rechtssprechung an der Wartepflicht des einbiegenden Fahrzeugs nichts geändert (vglo Floegel/Hartung, Straßenverkehr srecht, 13o Auflo Annio 15 und 17 und die dort angeführte Übersicht der Rechtssprechung)* Ein weiteres Verschuld den des Klägers ist mit Recht darin gesehen worden, daß dieser seine Geschwindigkeit auf der Autobahn ohne Grund trotz des nachfolgenden schnellen Verkehrsteilnehmer© herabsetzte, anstatt sie zu erhöhen« Es wird zu prüfen sein«, ob unter Berücksichtigung der schweren Verletzung des Vorfahrtsrechts und der hierdurch gesetzten Gefährdung des Autobahnverkehrs die Verantwortlichkeit des Klägers nicht doch höher bemoösen-»werden muß, als sie bisher vom Tatrichter bemessen würde«
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung Kosten der Revision zu übertragen«.
Dr® Kleinewefers	Er* K®E® Meyer
 über die
 Hanebeck:
Dr« Hauß
 Heinrich Meyer