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BGH · VI ZE 259/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 259/61

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« April 1962 unter Mitv/ir-kung der Bundesrichter Br* Kleinev/efers, Hanebeck, Br*Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: In dem Streit der Parteien über die rechtlichen Beziehungen, in denen sie nach dem Ergebnis all dieser Verhandlungen zueinander gestanden haben, sind das Landgericht und das Kammergericht zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger Geschäftsführer der Beklagten auf der Grundlage eines Anstellungsverhältnisses mit monatlichem Bruttogehalt von 800 DM nebst 1 Umsatzprovision gewesen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche geltend gemacht, die ihm nach seiner Ansicht aus der Führung des Geschäfts gegen sie noch zustehen. de, die Beklagte durch Teilurteil verurteilt hatte, dem Kläger die Bücher und Unterlagen der fraglichen Zeit vorzulegen, hat er seine Ansprüche unter Berücksichtigung von Gehalt, Umsatzprovision, Geldeinlagen, Entnahmen, eines Fehlbetrages aus dem Warenumsatz von 7 400 DM auf 10 235 >22 DH errechnet, v/egen Unübersichtlichkeit der Bücher auf 7 000 DM ermäßigt und diesen Betrag nebst 5 $> Rechtshängigkeitszinsen von der Beklagten gefordert. Gegen das Urteil haben der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt, diese mit dem Anträge, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche durch diese Entscheidung nicht betroffen werden. 1. Lie Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger hei der Führung des Geschäfts der Beklagten als deren Angestellter tätig gev/esen ist, beruht auf einer Tatsachen - und Rechtswürdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Bei der Überprüfung der Ansprüche, die dem Kläger nach seiner Ansicht gegen die Beklagte aus seiner Geschäftsführertätigkeit noch zustehen, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger nichts mehr zu fordern habe. Das Berufungsgericht hat hiernach einen Zahlungsanspruch des Klägers verneint und die Widerklageforderung auf Zahlung von 1000 Dl für begründet gehalten. a) Gehalt und Umsatzprovision hat das Berufungsgericht nicht für die gesamte Zeit der Geschäftsführertätig-keit des Klägers, sondern nur für die Monate Februar bis September 1955 und Juni bis Oktober 1956 in Ansatz gebracht. Oktober 1955 für allgemein verbindlich erklärt worden war und in seinem § 12 unter der Überschrift "Ausschlußfristen" bestimmte: "Ansprüche auf Gehalt und Lohn ..o sind innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes geltend zu machen, in denen sie hätten berücksichtigt werden müssen .. Hieraus hatte das Landgericht abgeleitet, daß der Kläger Gehalt und Provision (als vereinbarten Gehaltsteil) nur für die Zeit vor dem 1. Dazu hatte der Kläger in der Berufungsbegründung bemerkt, es sei zuzugeben, daß der Manteltarifvertrag für das Vertragsverhältnis der Parteien gelte; seine Gehaltsforderung habe er jedoch nicht erst mit der Klage, sondern schriftlich schon am 29« Oktober 1956 geltend gemacht; das müsse nach § 12 des Manteltarifvertrags genügen; ihm stehe Gehalt daher auch für die Monate Juni bis August 1956 zu’, über Geholt und Umsatzprovision für die Zeit vom 1. Nach-' den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 22, 272, 273 muß sich die Rechtsmittelbegründung bei teilbarem Streitgegenstand allerdings auf alle Teile des Urteils erstrek-ken, hinsichtlich deren die Abänderung beantragt wird, widrigenfalls das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig ist. Nicht zu verkennen ist auch, daß es sich bei dem Anspruch auf Gehalt und Provision, den der Kläger in die mit der Klage vorgenommene Abrechnung aufgenommen hat, insofern um einen teilbaren Streitgegenstand handelt, als er sich auf verschiedene Zeitabschnitte bezieht. Zu der Teilung, die das Landgericht vorgenommen hatte, ist es aber auf Grund einer Auslegung des § 12 des Manteltarifvertrags gekommen, die der Kläger mit der Berufungsbegründung angegriffen hat. Wenn er im besonderen auch nur beanstandet hat, daß es nicht auf eine Klageerhebung anzukommen brauche, wenn § 12 besagt, daß Ansprüche auf Gehalt innerhalb von vier Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums geltend zu machen seien, in denen sie hätten berücksichtigt werden müssen, so war damit doch insgesamt die Präge aufgeworfen, wie bei richtiger Auslegung der Vorschrift die viernonatige Ausochlußfrist zu bestimmen ist. In der irrigen Annahme, daß der Kläger den Anspruch in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht habe, hat sich das Berufungsgericht der Prüfung, ob dem Kläger Gehalt und Umsatzprovision für die Zeit vom Oktober 1955 bis Mai 1956 noch zustehen, ausdrücklich enthalten; es wird diese Prüfung nachzuholen haben. Wenn das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, daß der Kläger mit seinen Gehalts- und Provisionsansprüchen für die Zeit vom 1. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Entnahmen aus der Zeit von Juni bis August 1956 seien zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, weil er für diese Zeit mit Gehalts- und Provisionsforderungen nicht ausgeschlossen sei. Bern liegt offenbar die Ansicht zugrunde, daß immer nur auf die Gehalts- und Provisionsforderungen des jeweiligen Monats zu verrechnen sei, was der Kläger in dem betreffenden Monat entnommen hat. gericht zu der Auffassung kommen, daß mit dem Landgericht Gehalts- und Provisionsansprüche für die Zeit vom 1« Oktober 1955 bis 31« Mai 1956 als ausgeschlossen anzusehen seien, so wird es daher weiter zu prüfen haben, ob und inwieweit die Entnahmen der Folgezeit nicht etwa noch auf diese früheren Ansprüche zu beziehen sind; soweit dies der Pall sein sollte, werden sie in der Endabrechnung nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden dürfen. b) Eine Forderung auf Rückgewähr geleisteter Einlagen hat das Berufungsgericht nur in Höhe von 7 480 DM für gegeben gehalten; für die Behauptung des Klägers? Auf die Bemerkung im landgerichtlichen Urteil hin, daß dieser Beweisantritt nicht ausreiche, um die tatsächliche Leistung dieser Einlagen zu bev/eisen, hat der Kläger in der Berufungsbegründung dann weiter den Zeugen Kurt der ilR Geschäft tätig gewesen ist, dafür benannt, daß er ihm seinerzeit die Einlagen nach-gewiesen und der Zeuge selbst die Einlagen als tatsächlich erfolgt festgestollt und gebucht habe. c) Bei der Berechnung des Fehlbetrages, für den der Kläger einzutreten hat, ist das Berufungsgericht in der 7/ei-se vorgegangen, daß es den tatsächlichen Warenumsatz aus der Zeit vom 1. Februar 1955 bis zu dem 27* Oktober 1956, den "Ist-Umsatz”, mit dem Betrag verglichen hat, der sich auf der Grundlage des V/areneinsatzes mit Gev/innspanne als "Soll-Umsatz” für diese Zeit ergibt. Das Berufungsgericht hat es für gerechtfertigt gehalten, den Gewinn mit dem Betrag von 49 490,95 DM anzunehmen, den die Bilanz der Beklagten auf der Grundlage einer vom Kläger und lleübacher Unterzeichneten Warenbestandsaufnahme zu dem 31. Vielmehr konnte sich der Gegenbeweis auch auf die von dem Kläger behaupteten besonderen Umstände beziehen, unter denen die Urkunde über die Warenbestandsaufnahme errichtet worden ist.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
ZeiteinliegenBerufungsgerichtParteiAnspruchLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

VI ZE 259/61
2186 100
Verkündet am 27» April 1962
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Georg W(
Straße
m
Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
di^Commandit ge seil schaft Priderike	in	________
KjflHBstr*0, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Else
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« April 1962 unter Mitv/ir-kung der Bundesrichter Br* Kleinev/efers, Hanebeck, Br*Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichto in Berlin vom 27. Oktober i960 aufgehoben.
Bie Sache v/ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Kläger war vom 1. Februar 1955 bis 27. Oktober 1956 in dem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft der Beklagten in	Straße	fllfc tätig. Die Be-
klagte hatte dieses Geschäft im Dezember 1954 erworben und mit dem Kläger zunächst vereinbart, daß er es als Pächter betreiben solle. Da die Firma BflBi in der Nähe durch Einrichtung einer Filiale ein Konkurrenzgeschäft eröffnete, kam es jedoch nach einem vergeblichen Versuch der Beklagten, den käuflichen Erv/erb des Geschäftes rückgängig zu machen, zu verschiedenen Verhandlungen der Parteien über eine anderweitige Regelung der Dinge. Eine in Aussicht genommene käufliche Übernahme des Geschäftes durch den Kläger scheiterte an der Versagung eines von ihm nachgesuchten Bastenausgleichsdarlehens. In dem Streit der Parteien über die rechtlichen Beziehungen, in denen sie nach dem Ergebnis all dieser Verhandlungen zueinander gestanden haben, sind das Landgericht und das Kammergericht zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger Geschäftsführer der Beklagten auf der Grundlage eines Anstellungsverhältnisses mit monatlichem Bruttogehalt von 800 DM nebst 1 Umsatzprovision gewesen ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche geltend gemacht, die ihm nach seiner Ansicht aus der Führung des Geschäfts gegen sie noch zustehen. Nachdem sich das vom Kläger angorufene Arbeitsgericht für unzuständig erklärt und das Landgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen vmr-
 
de, die Beklagte durch Teilurteil verurteilt hatte, dem Kläger die Bücher und Unterlagen der fraglichen Zeit vorzulegen, hat er seine Ansprüche unter Berücksichtigung von Gehalt, Umsatzprovision, Geldeinlagen, Entnahmen, eines Fehlbetrages aus dem Warenumsatz von 7 400 DM auf 10 235 >22 DH errechnet, v/egen Unübersichtlichkeit der Bücher auf 7 000 DM ermäßigt und diesen Betrag nebst 5 $> Rechtshängigkeitszinsen von der Beklagten gefordert.
Die Beklagte ist dem Zahlungsverlangen des Klägers entgegengetreten. Sie hat insbesondere vorgebracht, der Fehlbetrag, für den ihr der Kläger auf kommen müsse, belaufe sich nicht auf 7 400,DH, sondern auf 44 500 DH; mit dieser Forderung hat sie hilfsweise auf gerechnet; widerklagend hat sie Zahlung von 1 000 DM verlangt.
Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen und nach dem Anträge der Widerklage erkannt.
Gegen das Urteil haben der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt, diese mit dem Anträge, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche durch diese Entscheidung nicht betroffen werden.
Das Kammergericht hat die Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	Lie Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger hei der Führung des Geschäfts der Beklagten als deren Angestellter tätig gev/esen ist, beruht auf einer Tatsachen - und Rechtswürdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Allerdings hat der Kläger das Geschäft mit einer Selbständigkeit geleitet, die der Stellung eines Pächters angenähert war. So hat er eigenes Geld in das Geschäft gegeben und selbständig Geld und Waren entnommen; vor seinem Ausscheiden ist er mit Gehaltsansprüchen an die Beklagte nicht herangetreten. Nichtsdestoweniger konnte das Berufungsgericht in Y/ürdigung der gesamten Umstände zu der Auffassung gelangen, daß zwischen den Parteien ein Anstcllungcverhii.lt-nis der von ihm als erwiesen angesehenen Art bestanden hat. Zutreffend hat bereits das Landgericht in seinem rechtskräftigen Teilurteil bemerkt, daß Vertragsparteien in der Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses frei sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, und daß
 es durchaus möglich ist, einem angestellten Geschäftsführer Befugnisse einzuräumen, die sonst nur dem Inhaber selbst oder oinem Pächter zukommen.
2.	Bei der Überprüfung der Ansprüche, die dem Kläger nach seiner Ansicht gegen die Beklagte aus seiner Geschäftsführertätigkeit noch zustehen, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger nichts mehr zu fordern habe.
 
Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers ein
 Gehalt von
 mit Umsatzprovision von eingesetzt, ferner einen Anspruch auf Rückzahlung von Einlagen in Höhe von
 vermindert um Entnahmen in Höhe von insgesamt
9 104,55 DM 3 554,81 DM
t
7 480.— DM 20 139,36 DM,
6 393,45 DM 13 745,91 DM.
Zu Lasten des Klägers geht demgegenüber ein Fehlbetrag aus dem Y/arenurasatz, der sich nach Ansicht des Berufungsgerichts zu demindest auf 15 428,75 DM beläuft. Das Berufungsgericht hat hiernach einen Zahlungsanspruch des Klägers verneint und die Widerklageforderung auf Zahlung von 1000 Dl für begründet gehalten.
Die Revision erhebt gegen die Grundlagen dieser Berechnung Einwendungen, denen die Berechtigung nicht abge-spröchen werden kann.
a) Gehalt und Umsatzprovision hat das Berufungsgericht nicht für die gesamte Zeit der Geschäftsführertätig-keit des Klägers, sondern nur für die Monate Februar bis September 1955 und Juni bis Oktober 1956 in Ansatz gebracht. Es meint, der Kläger habe in der Berufungsinstanz für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Mai 1956 keine Gehaltsund Provisionsansprüche mehr geltend gemacht. Offenbar hat das Berufungsgericht diesen Schluß aus den Ausführungen gezogen, mit denen der Kläger in der schriftlichen Be-
rufungsbegründung zu dem landgerichtliclien Urteil Stellung genommen hat. Das Landgericht hatte den Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel vom 7. April 1955 auf das Arbeit sverhältnis der Parteien für anwendbar gehalten, der mit Wirkung vom 1. Oktober 1955 für allgemein verbindlich erklärt worden war und in seinem § 12 unter der Überschrift "Ausschlußfristen" bestimmte: "Ansprüche auf Gehalt und Lohn ..o sind innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes geltend zu machen, in denen sie hätten berücksichtigt werden müssen .. Hieraus hatte das Landgericht abgeleitet, daß der Kläger Gehalt und Provision (als vereinbarten Gehaltsteil) nur für die Zeit vor dem 1. Oktober 1955 und für die in den Viermonatigen Zeitraum vor Klageerhebung fallende Zeit vom 1. September bis 27» Oktober 1956 beanspruchen könne. Dazu hatte der Kläger in der Berufungsbegründung bemerkt, es sei zuzugeben, daß der Manteltarifvertrag für das Vertragsverhältnis der Parteien gelte; seine Gehaltsforderung habe er jedoch nicht erst mit der Klage, sondern schriftlich schon am 29« Oktober 1956 geltend gemacht; das müsse nach § 12 des Manteltarifvertrags genügen; ihm stehe Gehalt daher auch für die Monate Juni bis August 1956 zu’, über Geholt und Umsatzprovision für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31.Mai 1956 hat er sich in der Berufungsbegründung nicht weiter ausgesprochen. Da er im Berufungsverfahren seine früheren Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt hat, kann man hieraus aber nicht etwa folgern, daß er seine Ansprüche auf Gehalt und Umsatzprovision für diese Zeit ganz oder teilweise aufgegeben hätte. Eine Klagerücknahme oder einen Anspruchsverzicht hat er insoweit nicht erklärt. Er
 
hat sich wegen dieser Ansprüche mit dem langerichtlichen Urteil nur nicht besonders auseinandergesetzt. Allenfalls könnte sich daher fragen, ob es insoweit nicht an einer den Vorschriften des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechen den Berufungsbegründung gefehlt hat und die Berufung unzulässig gewesen ist. Bas ist jedoch zu verneinen. Nach-' den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 22, 272, 273 muß sich die Rechtsmittelbegründung bei teilbarem Streitgegenstand allerdings auf alle Teile des Urteils erstrek-ken, hinsichtlich deren die Abänderung beantragt wird, widrigenfalls das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig ist. Nicht zu verkennen ist auch, daß es sich bei dem Anspruch auf Gehalt und Provision, den der Kläger in die mit der Klage vorgenommene Abrechnung aufgenommen hat, insofern um einen teilbaren Streitgegenstand handelt, als er sich auf verschiedene Zeitabschnitte bezieht. Zu der Teilung, die das Landgericht vorgenommen hatte, ist es aber auf Grund einer Auslegung des § 12 des Manteltarifvertrags gekommen, die der Kläger mit der Berufungsbegründung angegriffen hat. Wenn er im besonderen auch nur beanstandet hat, daß es nicht auf eine Klageerhebung anzukommen brauche, wenn § 12 besagt, daß Ansprüche auf Gehalt innerhalb von vier Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums geltend zu machen seien, in denen sie hätten berücksichtigt werden müssen, so war damit doch insgesamt die Präge aufgeworfen, wie bei richtiger Auslegung der Vorschrift die viernonatige Ausochlußfrist zu bestimmen ist. Unter diesem Gesichtspunkt stand aber auch zur Beurteilung, ob der Kläger Gehalt und Umsatzprovision auch für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Mai 1956 noch verlangen kann
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oder ob er hiermit ausgeschlossen ist. Die Zulässigkeit der Berufung kann daher auch für diesen Anspruchsteil nicht zweifelhaft sein.
In der irrigen Annahme, daß der Kläger den Anspruch in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht habe, hat sich das Berufungsgericht der Prüfung, ob dem Kläger Gehalt und Umsatzprovision für die Zeit vom Oktober 1955 bis Mai 1956 noch zustehen, ausdrücklich enthalten; es wird diese Prüfung nachzuholen haben.
Angesichts der Begründung, mit. der das Landgericht den Anspruch verneint hat, erscheint der Hinv/eis angezeigt, daß Ausschlußklauseln der vorliegenden Art, da sie die Geltendmachung arbeitsvertraglicher Rechte stark einschränken» eng auszulegen sind (BGHZ 26, 304, 309) und nicht formal aufgelegt werden dürfen (vgl. Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeiterechts 6. Aufl. Bd. II Kollektives Arbeitsrecht S.454; Hueck/Nipperdey/Tophoven, Tarifvertragsgesetz 3. Aufl.
S. 183, 184). Da der Kläger bei der Führung des Geschäfts der Beklagten in der oben gekennzeichneten Weise selbständig gestellt war, Gehalts- und Provisionszahlungen von der Beklagten nicht bekommen, sondern nach eigenem Befinden jeweils Geld und Ware aus dem Geschäft entnommen hat, eine Gehalts- und Provisionsabrechnung dem Kläger von der Beklagten während seiner Geschäftsführertätigkeit offenbar niemals für irgendeinen Zeitabschnitt erteilt worden ist, die Parteien vielmehr erst nach Beendigung ihres Vertragsver-hältnisscs zu einer Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche geschritten sind, wird sich dos Berufungsgericht vor allem
 
fragen müssen, ob es im vorliegenden Palle angeht, mit dem Landgericht als ’'Abrechnungszeitraum’1 im Sinne des §12 des Manteltarifvertrages den einzelnen Monat der Geschäftsführ ertä.tigkeit anzusehen, oder ob nicht vielmehr die gesamte Vertragsdauer als Abrechnungszeitraum anzunehmen ist«
Wenn das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, daß der Kläger mit seinen Gehalts- und Provisionsansprüchen für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Mai 1956 nicht ausgeschlossen ist, so müssen mit den Gehalts- und Provisionsansprüchen für die gesamte Vertragsdauer auch sämtliche Entnahmen in die Abrechnung eingesetzt werden, auch die Entnahmen also, die in die genannten Monate fallen.
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Entnahmen aus der Zeit von Juni bis August 1956 seien zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, weil er für diese Zeit mit Gehalts- und Provisionsforderungen nicht ausgeschlossen sei. Bern liegt offenbar die Ansicht zugrunde, daß immer nur auf die Gehalts- und Provisionsforderungen des jeweiligen Monats zu verrechnen sei, was der Kläger in dem betreffenden Monat entnommen hat. Inwiefern sich diese Annahme nach Meinung des Berufungsgerichts rechtfertigt, ist von ihm jedoch nicht dargelegt worden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich der Kläger mit den Entnahmen aus der Zeit nach dom 1. Juni 1956 wegen der Gehalts- und Provisionsforderun-gen hat befriedigen wollen, die ihm für die vorangegangenen Monate zustanden und durch die bisher vorgenommenen Entnahmen nicht schon gedeckt v/aren. Sollte das Berufungs-
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gericht zu der Auffassung kommen, daß mit dem Landgericht Gehalts- und Provisionsansprüche für die Zeit vom 1« Oktober 1955 bis 31« Mai 1956 als ausgeschlossen anzusehen seien, so wird es daher weiter zu prüfen haben, ob und inwieweit die Entnahmen der Folgezeit nicht etwa noch auf diese früheren Ansprüche zu beziehen sind; soweit dies der Pall sein sollte, werden sie in der Endabrechnung nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden dürfen.
b) Eine Forderung auf Rückgewähr geleisteter Einlagen hat das Berufungsgericht nur in Höhe von 7 480 DM für gegeben gehalten; für die Behauptung des Klägers? daß er im Jahre 1956 weitere Einlagen von zusammen 3 300 DM geleistet habe, fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts an hinreichenden Darlegungen. Dieser Auffassung tritt die Revision mit Recht entgegen. Der Kläger hatte ein Gutachten des vereidigten Buchprüfers Dr. Rebentrost vorgelegt, in dem angegeben ist, daß der Kläger im April 1956	500	DM,
im Juni und August 1956 je 1000 DM und im September 1956 nochmals 800 DM in das Geschäft gegeben hat; der Kläger hatte unter das Zeugnis des Sachverständigen gestellt, daß dieser die Bücher geprüft und die Einlagen festgestellt habe. Auf die Bemerkung im landgerichtlichen Urteil hin, daß dieser Beweisantritt nicht ausreiche, um die tatsächliche Leistung dieser Einlagen zu bev/eisen, hat der Kläger in der Berufungsbegründung dann weiter den Zeugen Kurt	der	ilR Geschäft tätig gewesen ist,
 dafür benannt, daß er ihm seinerzeit die Einlagen nach-gewiesen und der Zeuge selbst die Einlagen als tatsächlich erfolgt festgestollt und gebucht habe. Mit diesem Vorbringen war seine Behauptung hinreichend substantiiert.
k.
Es geht zu weit, wenn das Berufungsgericht meint, der Kläger habe weitere Angaben darüber machen müssen, in welcher Form und aus welchen Mitteln die Einlagen geleistet worden seien. Nicht mit Unrecht gibt die Revision zu bedenken, daß dem Kläger nach vier Jahren nicht zugemutet werden könne, aus dem Gedächtnis jede Einlage noch näher zu präzisieren. Bas Berufungsgericht hat*. *5 zu dem Ausdruck gebracht,der Angabe weiterer Tatsachen habe es umso mehr bedurft, als es ungewöhnlich wäre, daß ein Angestellter der artige Beträge ohne Quittung in das Geschäft seines Arbeitgebers einschieße. Ob in dieser Erwägung eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt, wie die Revision es ansieht, mag dahinstehen; jedenfalls hat in Bezug auf das Verhältnis der Parteien die Annahme einer Ungewöhnlichkeit für Einlagen von 3 300 BM im Jahre 1956 darum keine Tragfähigkeit, weil der Kläger festgestelltermaßen im Jahre 1955 bereits v/eit höhere Einlagen von zusammen 7 430 BM geleistet hatte, ohne daß die Beklagte behauptet hät, ihm hierüber Quittungen erteilt zu haben.
Bie Revision rügt im besonderen noch, die vorinstanzlichen Gerichte hätten bei der Beurteilung des Beweisangebotes Br. Rebentrost verkannt, daß, wenn die Einlagen nur verbucht, tatsächlich aber nicht geleistet worden wären, bei der Endabrechnung ein entsprechender Fehlbetrag in der Kasse aufgetreten wäre; davon sei aber nichts zutage getreten. In dieser Rüge liegt die Erweiterung des Beweisangebotes auf Umstände, für die Br. Rebentrost nicht schon erkennbar als sachverständiger Zeuge benannt'worden war. Nichtsdestoweniger hatte der Kläger aber mit dem, was er in das Wissen des sachverständigen Zeugen Br. Reben-
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trost und dos Zeugen NBHHIB gestellt hatte, den Anspruch auf Rückgewähr der Einlage von 3 300 DH insgesamt auf ein solches Vorbringen gestützt, daß die Beweisange-bote nicht v/egen unzulänglicher Darlegungen hätten unbeachtet bleiben dürfen. Das Berufungsgericht v/ird auf die Bev/eiserbieten einzugehen haben. Dem Kläger bleibt es unbenommen, beim Berufungsgericht den erweiterten Beweisantrag zu stellen, auf den die vorerwähnte Revisionsrüge hinzielt.
c) Bei der Berechnung des Fehlbetrages, für den der Kläger einzutreten hat, ist das Berufungsgericht in der 7/ei-se vorgegangen, daß es den tatsächlichen Warenumsatz aus der Zeit vom 1. Februar 1955 bis zu dem 27* Oktober 1956, den "Ist-Umsatz”, mit dem Betrag verglichen hat, der sich auf der Grundlage des V/areneinsatzes mit Gev/innspanne als "Soll-Umsatz” für diese Zeit ergibt. Im einzelnen waren hierbei verschiedene Punkte unter den Parteien streitig. Streit bestand vor allem über die Höhe des Gewinnes aus dem Jahre 1955»
Das Berufungsgericht hat es für gerechtfertigt gehalten, den Gewinn mit dem Betrag von 49 490,95 DM anzunehmen, den die Bilanz der Beklagten auf der Grundlage einer vom Kläger und lleübacher Unterzeichneten Warenbestandsaufnahme zu dem 31. Dezember 1955 auswies. Da es so auf eine Gegenforderung der Beklagten von 15 428,75 DM schon dann kam, wenn es im übrigen die Angaben des Klägers der Berechnung des Fehlbetrages zugrunde legte, hat es ein Eingehen auf die weiteren Streitpunkte der Parteien für unnötig gehalten.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß nicht über das Vorbringen Beweis erhoben worden ist, mit dem der Klä-
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ger die Richtigkeit der Warenbestandsaufnahme bestritten hat» Die Bestandsaufnahme führt unter Blattzahlangaben zahlreiche Einzelbetrüge auf, die eine Endsumme von 31 251,28 DM ergeben. Demgegenüber hatte der Kläger unter Bezugnahme auf das Zeugnis des	und	des	Hel-
fers in Steuorsachen Bl|^^behauptet, daß die Inventur per 31. Dezember 1955 erst am 23. Januar 1956 auf genommen worden sei und in Wahrheit einen Warenbestand von nur 21 527,02 DM erbracht habe; dieser Betrag sei hernach auf Veranlassung der Beklagten und Anordnung ihres inzwischen verstorbenen Steuerberaters	erhöht	worden, was ihm,
 dem Kläger, wegen der günstigeren Aussichten auf Erlangung eines Aufbaudarlehens nicht unangenehm gewesen sei. Dazu hatte der Kläger eine Aufstellung des WflHHHl "Zur Inventur v. 23.1.1956", die den Warenbestand mit 21 527,02 Dil angibt, sowie bestätigende schriftliche Erklärungen von und	vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Warenbestand erst im laufe des Monats Januar 1956 aufgenommen worden ist. Doch ist es der Ansicht, der Kläger hätte zur Widerlegung der aufgegliederten, von ihm selbst unterschriebenen Warenbestandsaufnahme angeben müssen, aus v/elchen nach seiner Ansicht richtigen Einzolposten sich der von ihm behauptete Warenbestand von nur 21 527>02 DM zusammengesetzt habe. Ohne bestimmte Angabe dieser Einzelposten sei die Richtigkeit seiner Behauptung, daß der Gewinn für 1955 zu hoch ausgewiesen sei, nicht nachprüfbar.
Der Revision ist zuzugeben, daß da3 Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungsund Bev/eispflicht des
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Klägers hiermit überspannt hat* Gegenüber der inneren Beweiskraft der Urkunde, auf die sich die Beklagte berief, war jeder Gegenbeweis zulässig. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit setzte nicht notwendig voraus, daß der Kläger darlegte, inwiefern die einzelnen Posten der in der Urkunde enthaltenen Aufstellung mit den wirklichen Ergebnissen der V/arenbestandsaufnahme in Widerspruch standen. Vielmehr konnte sich der Gegenbeweis auch auf die von dem Kläger behaupteten besonderen Umstände beziehen, unter denen die Urkunde über die Warenbestandsaufnahme errichtet worden ist. Das Berufungsgericht hätte den Beweisantritt daher nicht übergehen dürfen. Welche Schlüsse nach Erhebung der Beweise über den wirklichen Umfang des. Warenbestandes zu dem 31» Dezember 1955 und die Höhe des Gewinnes zu ziehen sind, der zugunsten der Beklagten in die Abrechnung der Parteien einzucetzen ist, bleibt Sache der späteren Bcv/eiswürdigung des Berufungsgerichts, Hier geht es zunächst nur um die Erschütterung der Beweiskraft der von der Beklagten vorgelegten Warenbestandsaufnahme. Bei der späteren Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Bebentrjost, dessen Nichtbeachtung die Bevision rügt, zu berücksichtigen haben.
Die Bache muß hiernach zu v/eiterer tatrichterlicher Erörterung und Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten»
Dr. Kleinewefers
 Dr» Hauß
 Hanebeck	Dr.Bode
H»Meyer
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