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BGH · VI ZR 259/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 259/57

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. September 1955 morgens zwischen 7-15 und 7*30 Uhr ereignete sieh in der Hähe von Bruchsal auf der Autobahn Heidelberg-Karlsruhe, 237 m südlich der Autobahnbrücke Porst, bei leichtem, die Sicht etwas beeinträchtigendem Hebel folgender Unfalls Der Lastkraftwagen der Erstbeklagten mit dem Kennzeichen^ ^-5367 ~ Fahrer Friedrich _ war Begriff, den vor ihm in Richtung Karlsruhe fahrenden Lieferwagen 0 9~5879, der von dem Wagenhalter Josef Bandgesteuert wurde, zu überholen. 6028) in voller Fahrt auf den hinter dem Lieferwagen ab-gestellten LKW der Erstbeklagten auf.Die zwischen ihren * abgestellten Fahrzeugen stehenden Fahrer BppP und Rpjpto ' wurden bei dem Aufprall getötet. Witwe; des Fahrers rHBBI beanspruche an Beerfiigungsko st en 2060,93 DM nebst; Zinsen sowie- eine Unterhaltsrente' von monatlich :162?55 DM;für die:;Zeit vom Io Oktober 1955 bis 31 * August 1970 /■ und zusammen mit ihren Töchtern 120 DM -nebst Sinsen für Sachschaden sowie die FestStellung, daß die Klägerin auch, zu dem .Ersatz ■ aller weiteren UnfallSchäden verpflichtet 1. Zutreff end * geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Anhalten der von B^Hfeund gesteuerten Fahrzeuge, nachdem es bei dem Überholungsversuch zu gegenseitigen Beschädigungen gekommen war, als zulässig, zü beurteilen ist. Allerdings ist ein Halten auf Autobahnen entgegen § 15 Abs.4 (jetzt 3) StVO nur in Notfällen statt-haft und waren die Beschädigungen der Fahrzeuge hur leicht. Das angefochtene Urteil weist indessen mit Recht darauf hin, daß erst nach Anhalten und Betrachten von außen mit Sicherheit festgestellt werden konnte, welche Schäden entstanden waren und ob dadurch die Fahrsicherheit beeinträchtigt wurde* Wenn das Berufungsgericht den durch den Unfall in Aufregung versetzten Fahrer hierzu und zur Vereinbarung erforderlicher weiterer Besprechung an der nächsten Ausweichstelle 3 bis 4 Minuten zubilligt, so kann .. dem mit Rechtsgrtinden nicht entgegengetreten werden« Da das Auffahren des Lastzuges der Klägerin bereits 2 bis 3 Minuten nach dem Anhalten erfolgte, kommt es - wie'das angefochtene Urteil zutreffend ausführt - nicht darauf an, ob R^m^und BBB* etwa einen längeren Aufenthalt beabsichtigten, wofür, dem Berufungsgericht im übrigen Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind« 2.o Ben Fahrern BBBI 1271(3 kann aucil nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie es in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Anhalten und dem Aufprall unterlassen haben, zusätzlich Maßnahmen zur Warnung nachfolgender Verkehrsteilnehmer zu treffen« Der nur 2«20 m breite LKW der Erstbeklagten, auf den der Lastzug der Klägerin auffuhr, war so weit rechts abgestellt, daß seine rechten Räder über den 1 m breiten Randstreifen hinaus noch etwas auf der Wieaengrünfläche standen und er allenfalls bis 1.50 m in die Fahrbahn hineinragte. Allerdings muß jedem Kraftfahrer bekannt sein,, daß auf einer Autobahn - zu demal bei beeinträchtigter Sicht -die Gefahr besonders groß ist, daß andere Fahrzeuge auf ein etehengebliehenes Fahrzeug auffahren. Demgemäß ist ein Anhalten auf der Autobahn auch in Notfällen nur unter Beachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln zulässig (vgl? Dem Berufungsgericht muß aber zugegeben werden, daß durch das Ergreifen wirksamer Sicherungsmaßnahmen weitere Zeit benötigt.und die*Gefahr eines Auffahrens Jedenfalls nicht verringert worden wäre. 3. Rechtsirrig ist indessen die Meinung des Berufeungsgeriohts, daß es keinen Unterschied ausmache, ob das Halten auf der Autobahn durch einen von den Haltenden ver-' schuldeten oder nicht verschuldeten Unfall veranlaßt worden sei, und es daher dahingestellt bleiben könne, ob der Zusammenstoß zwischen B^HPund R^H^ durch einen von ihnen-oder durch beide schuldhaft herbeigeftihrt wurde. Zwangslage geführt hat, Denn die zivilrechtliche Haftung erstreckt sich auf alle adäqua ^bedingten Folgen schuldhaften Verhaltens, ohne daß es darauf ankommt, oh die kausalen Zwischenglieder zwischen Schuld unf Schaden sich ihrerseits als an sich rechtmäßig oder rechtswidrig darstellend Daß der Zusammenstoß zwischen und H^MRR eine adäquate Ursache für das Auffahren des LKW.der Klägerin darstellt, - was das Berufungsgeridst .unentschieden lassen möchte, - ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Denn wenn.eine Handlung, die zwar nicht notwendig zu einem schädigenden Erfolge führen muß, eine gefährliche Lage geschaffen hat, in welcher ein nicht außer aller Erfahrung liegendes fehlerhaftes Verhalten eines änderen einen schädlichen Erfolg herbeiführt, dann besteht adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem erwachsenen Schaden (BGH Urt. vom 15. Das Berufungsgericht hätte es hiernach tatsächlich und rechtlich nicht unerörtert lassen dürfen, ob die Fahrer rBRHR und / oder ein Verschulden bei dem Überho- Aus diesen Darlegungen ergibt sich bereits,, daß* auch die Ansicht des Berufungsgerichts, das Auffahren des Lastzuges der Klägerin stelle für die beiden haltenden. ti sondere nicht ersichtlich, daß die - das gefährliche Anhalten bedingende - Beschädigung dieser Fahrzeuge bei dem Überholungsvorgang auch bei Anwendung äußerster nach den Umständen möglicher Sorgfalt unvermeidlich gewesen wäre* 5® Vergebens sucht das Berufungsgericht seine rechtlich fehlerhafte Beurteilung der den Haltern Und * daß eine Ersatzpflicht der Beklagten bei wertender Betrachtung gemäß J§ 17 Abs» 1 Satz 2, IS Abs.3 StVG nach den Umständen des Falles jedenfalls deswegen entfallen müsse, weil der der Klägerin erwachsene Schaden hauptsächlich durch die äußerst unaufmerksame Fahrweise ihres Lastzuges verursacht worden sei. Zudem ist die Betriebsgefahr stets eine Ursache des Unfalls (BGH Urt. vom 16. Daß die Klägerin die mit der Widerklage geltend ge- * "i machten Ersatzansprüche dem Grunde nach zu 1/3 anerkannt hat, verwehrt es ihr nicht, gegen diese Ansprüche im übrigen alle zu ihren Gunsten wirkenden rechtlichen Gesichts- vA punkte vorzutragen. angetretenen Entlastungsbeweis nach § 831 BGB hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 529 Abs..2 ZPO nicht zugelassen. Es mag dahinsteheh, ob die Unterlassung solchen Vorbringens im ersten* Rechtszuge als grobe Nachlässigkeit, d.h. als besonders schwere Außerachtlassung der in der Prozeßführung zu beobachtenden Sorgfalt, gev/ertet werden kann, obwohl der rechtliche, Gesichtspunkt des § 831 BGB erstmals im Urteil des Landgerichts überhaupt Erwähnung gefunden hato Jedenfalls irrt das Berufungsgericht indessen, wenn es anniwmt, daß schon die bloße Notwendigkeit einer Beweiserhebung eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hätte. solcher Prozeßgcstaltung aber könnte von einer ernstlichen Verzögerung (£G HRR 1931 Nr. 877) des Berufungsurteils nicht gesprochen werden, zu demal ohnehin ein auf zwei Wochen hinausliegender Verkündungstermin anberaumt worden ist (vgl. 3. Bei der hilfsweise erwogenen Ausgleichung des den Drittbeklagten erwachsenen Schadens hat das Berufungsgericht den Umstand ungewUrdigt gelassen, daß der Fahrer K^P sich zwischen den beiden abgestellten Fahrzeugen aufhielt. -hätte die Möglichkeit eines Auffahrens in Rechnung stellen und sich der daraus für ihn selbst entstehenden Gefahr bewußt sein sollen, zu demal er den nachfolgenden Verkehr nicht beobachtete. Diese Rüge ist unbegründet; denn eine eigene Gefährdung konnte nach den Umständen als so wenig wahrscheinlich beurteilt werden, daß ihre* Außerachtlassung bei der Wahrnehmung eigener Interessen nicht mißbilligt zu werden braucht*

Zitierte Normen: § 7 StVG § 831 BGB
AutobahnBGBFahrerUnfallAnhaltmBerufungsgerichtFahrzeugKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BGB §§ 249 Bb, 2.?6 CgV .-StyO ^ ,15 Aha. 3
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■ VI ZR 259/57
Verkündet
 am 9- Dezember 1958 Kriegl, Justizobersekretär • als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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der Firma RdM^-Werke, Inh« Ingenieur Richard
 Postfach Nr. 0,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägeri»,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.	'
gegen
 Firma Friedrich Ri ?asse 09
Essig- und Senffabrik, H<
Josef _ Maria Anna
 Luise Inge Gertru< vertreten
 Straße
Bahnbeamte: geh. Al
*	ßeb.	Zl__
RgM^SLKindergärtnerin, ebenda,
 geb.	,	ebenda, gesetzlich
?eten durch die Beklagte zu Ziff. 3a),
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbe^lagte
 Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundes^ riehter Br. Engels, Dr» K.E. Meyer, Hanebeck und Dr.. Hauß .
für Recht erkannt?	.
. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgeriohte
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Karlsruhe vom 25. Oktober 1957 aufgehoberu
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Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und	j
Entscheidung, auch über die Kösten der Revision,;. .♦	1,
an das Berufungsgericht surückverwiesen* ‘	.''^'yV	:

Von Rechts^ wegen
 
fatbe stand?
Am 19. September 1955 morgens zwischen 7-15 und 7*30 Uhr ereignete sieh in der Hähe von Bruchsal auf der Autobahn Heidelberg-Karlsruhe, 237 m südlich der Autobahnbrücke Porst, bei leichtem, die Sicht etwas beeinträchtigendem Hebel folgender Unfalls
 Der Lastkraftwagen der Erstbeklagten mit dem Kennzeichen^ ^-5367 ~ Fahrer Friedrich	_	war	Begriff,
 den vor ihm in Richtung Karlsruhe fahrenden Lieferwagen 0 9~5879, der von dem Wagenhalter Josef Bandgesteuert wurde, zu überholen. Als der LKW sich schon auf der Höhe des Lieferwagens befand, bog dieser nach links aus, um seinerseits einen dritten Wagen zu überholen* Dabei streiften die beiden Fahrzeuge aneinander; an dem Lieferwagen wurde die linke Bordwand in der Mitte der Ladefläche leicht verkratzt, während an dem LKW das rechte vordere Schutzblech etwas verbeult und eingerissen, sowie die vordere Stoßstange rechts leicht verbogen wurde0	und
 stellten ihre Fahrzeuge hintereinander auf dem äußersten rechten Rande der Autobahn ab, traten zwischen die Fahrzeuge und besprachen den Unfall.	.	#
Hach 2 bis 3 Minuten fuhr der ebenfalls aus Richtung Heidelberg kommende,* von dem Wahrer Sppppp gesteuerte Lastzug der Klägerin (1 Kennzeichen des Motorwagens &&-■
6028) in voller Fahrt auf den hinter dem Lieferwagen ab-gestellten LKW der Erstbeklagten auf. Die zwischen ihren * abgestellten Fahrzeugen stehenden Fahrer BppP und Rpjpto ' wurden bei dem Aufprall getötet. Der Lastzug der Klägerin fuhr nach dem Zueammenprall über den Grünstreifen auf
 IhievÜSg^	stieß de.rt „mit. einem aus .Richtung
4arisrulie koimnenden/lastzug der Pinna Wilhelm HflHBHHl •in IflHB zusammen. Durch diesen Zusammenstoß. wurde das . Führerhaus des LKW der Klägerin -.vollständig zertrümmert 5 der Fahrer /0IHH9 Lin^ sein Beifahrer wurden getötete Der Lastzug der Firma hflHMH) wurde umgewerfen,
= Beteiligten; Bahr zeuge und ähre Ladungen ItShÜ^	g:J	Die	Klägerin	wird von der : Firma
:äu.f::;	Anspruch	genommen, 1
:;t;	:15ne;;iI®3:n: -.loegePinvon ;;den Beklagten als Gesamt- /
;;hcn^	von der Erstbeklagten als Halterin des
LEW flHHMV-; TCn *e:i Zweit he klag ten als Irhen des Josef BJPBplunG von den Drittbeklagten als Br Den des Fahrers
 Ersatz von 2/5 des ihr erwachsenen Schadens ? nämlich Zahlung von 4-794 DM nebst Zinsen, sowie die Fre L-• Stellung von 2/3 ihrer Veroindlichkeit gegenüber der Firma
 Die Beklagten hahen die Abweisung der Klage Lean-1 tragt p Di e Erst heklagte ■:und die B r i 11 b e k 1 a g t e n h s a n s p r u c h e n därüherthinaus^widerklagend/ von■der Klägerin den Ersatz ; ;ll®e:i/rSch^	.Brstheklagte	verlangt wegen - der' Beschär-
;digüngfihresyFalirzeüg^ und der teilweisen Zerstörung der Badungu7.23.9'• BMfnebst Zinsen/ Die : drlttbeklagte. Witwe; des Fahrers rHBBI beanspruche an Beerfiigungsko st en 2060,93 DM nebst; Zinsen sowie- eine Unterhaltsrente' von monatlich :162?55 DM;für die:;Zeit vom Io Oktober 1955 bis 31 * August 1970 /■ und zusammen mit ihren Töchtern 120 DM -nebst Sinsen für Sachschaden sowie die FestStellung, daß die Klägerin auch, zu dem .Ersatz ■ aller weiteren UnfallSchäden verpflichtet
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Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt, soweit die Beklagten mehr als 1/3 ihres Schadens * geltend machen* Sie hat die mit der Widerklage erhobenen' Ansprüche dem gründe nach zu 1/5 anerkannt, Jedoch der Höhe nach bestritten*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die. mit der Widerklage geltendgemaehten Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen unter Einfügung eines Vorbehalts nach § 1542 RVO hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Witwe	Die	Revision	der
 Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die im ersten Rechtszuge gestellten Anträge weiter;
Entacheidungsgründet
I.
1. Zutreff end * geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Anhalten der von B^Hfeund	gesteuerten
 Fahrzeuge, nachdem es bei dem Überholungsversuch zu gegenseitigen Beschädigungen gekommen war, als zulässig, zü beurteilen ist. Allerdings ist ein Halten auf Autobahnen entgegen § 15 Abs. 4 (jetzt 3) StVO nur in Notfällen statt-haft und waren die Beschädigungen der Fahrzeuge hur leicht. Das angefochtene Urteil weist indessen mit Recht darauf hin, daß erst nach Anhalten und Betrachten von außen mit Sicherheit festgestellt werden konnte, welche Schäden
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entstanden waren und ob dadurch die Fahrsicherheit beeinträchtigt wurde* Wenn das Berufungsgericht den durch den Unfall in Aufregung versetzten Fahrer hierzu und zur Vereinbarung erforderlicher weiterer Besprechung an der nächsten Ausweichstelle 3 bis 4 Minuten zubilligt, so kann	..
dem mit Rechtsgrtinden nicht entgegengetreten werden« Da das Auffahren des Lastzuges der Klägerin bereits 2 bis 3 Minuten nach dem Anhalten erfolgte, kommt es - wie'das angefochtene Urteil zutreffend ausführt - nicht darauf an, ob R^m^und BBB* etwa einen längeren Aufenthalt beabsichtigten, wofür, dem Berufungsgericht im übrigen Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind«
2.o Ben Fahrern BBBI 1271(3	kann	aucil	nicht
 zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie es in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Anhalten und dem Aufprall unterlassen haben, zusätzlich Maßnahmen zur Warnung nachfolgender Verkehrsteilnehmer zu treffen« Der nur 2«20 m breite LKW der Erstbeklagten, auf den der Lastzug der Klägerin auffuhr, war so weit rechts abgestellt, daß seine rechten Räder über den 1 m breiten Randstreifen hinaus noch etwas auf der Wieaengrünfläche standen und er allenfalls bis 1.50 m in die Fahrbahn hineinragte. Zudem brannten,.wie das Berufungsgericht feststellt, seine beiden Schlußlichter*
Es war im Zeitpunkt des Unfalls auch schon hell.und der. abgestellte LKW der Erstbeklagten trotz des leichten Hebels bereits von der Unterführung der Autobahnbrücke
 Forst, also auf über 200 m, zu sehen«	>'	<
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Allerdings muß jedem Kraftfahrer bekannt sein,, daß auf einer Autobahn - zu demal bei beeinträchtigter Sicht -die Gefahr besonders groß ist, daß andere Fahrzeuge auf ein etehengebliehenes Fahrzeug auffahren. Es ist weiter
 
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eine Erfahrungstatsache, daß auch die Schlußbeleuchtung <. hei Dunst oder Nebel zur Beseitigung der Gefahr nioht immer ausreicht. Auf die Tatsache dieser Gefährdung muß der verantwortungsbewußte Kraftfahrer sich einstellen. Demgemäß ist ein Anhalten auf der Autobahn auch in Notfällen nur unter Beachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln zulässig (vgl? BGH Urteil vom 9- Oktober 1952 -III ZR 288/51 * VHS 1952, 569; vom 20. Mai 1958 - VI ZR . 123/57 * VersR 1958, 607).
Dem Berufungsgericht muß aber zugegeben werden, daß durch das Ergreifen wirksamer Sicherungsmaßnahmen weitere Zeit benötigt.und die*Gefahr eines Auffahrens Jedenfalls nicht verringert worden wäre. Daß beispielsweise der Beifahrer der Erstbeklagten, Sch^HP’ äem nachfolgenden Verkehr zu Warnzeichen auf der Fahrbahn ohne Lampe entgegeneilte, versprach keinen der Gefahr eines solchen Unternehmens entsprechenden Erfolg.
3. Rechtsirrig ist indessen die Meinung des Berufeungsgeriohts, daß es keinen Unterschied ausmache, ob das Halten auf der Autobahn durch einen von den Haltenden ver-' schuldeten oder nicht verschuldeten Unfall veranlaßt worden sei, und es daher dahingestellt bleiben könne, ob der Zusammenstoß zwischen B^HPund R^H^ durch einen von ihnen-oder durch beide schuldhaft herbeigeftihrt wurde.
Richtig ist allerdings, daß diese Frage für die Beurteilung s. der Rechtmaßigkeit des Anhaltens belanglos ist;. denn eine Notlage scheidet nur dann als Rechtfertigungsgrund aus,
■ wenn sie vorsätzlich herbeigeführt wurde (vgl. RG DR 1959?
 364 Nr. 11; HRR 1940 Nr. 1143). Daraus ergibt sich indessen nicht, daß der Eintritt der Notlage die Verantwortung für die Folgen schuldhaften Verhaltens auslöschte, das zu der
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Zwangslage geführt hat, Denn die zivilrechtliche Haftung erstreckt sich auf alle adäqua ^bedingten Folgen schuldhaften Verhaltens, ohne daß es darauf ankommt, oh die kausalen Zwischenglieder zwischen Schuld unf Schaden sich ihrerseits als an sich rechtmäßig oder rechtswidrig darstellend
 Daß der Zusammenstoß zwischen	und	H^MRR
eine adäquate Ursache für das Auffahren des LKW.der Klägerin darstellt, - was das Berufungsgeridst .unentschieden lassen möchte, - ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Denn wenn.eine Handlung, die zwar nicht notwendig zu einem schädigenden Erfolge führen muß, eine gefährliche Lage geschaffen hat, in welcher ein nicht außer aller Erfahrung liegendes fehlerhaftes Verhalten eines änderen einen schädlichen Erfolg herbeiführt, dann besteht adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem erwachsenen Schaden (BGH Urt. vom 15. Januar 1953 - I ZR 105/52 = VHS 1953, 191 = IM Er.5
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zu § 735 HGB).
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Das Berufungsgericht hätte es hiernach tatsächlich und rechtlich nicht unerörtert lassen dürfen, ob die Fahrer rBRHR und / oder	ein Verschulden bei dem Überho-
lungsversuch trifft, der zu dem Abstellen ihrer Fährze.uge führte. Das Ergebnis einer solchen Untersuchung könnte auch die Annahme eines unterschiedlichen Maßes ihrer etwaigen Fahrlässigkeit sein.

4. Aus diesen Darlegungen ergibt sich bereits,, daß* auch die Ansicht des Berufungsgerichts, das Auffahren des Lastzuges der Klägerin stelle für die beiden haltenden. , Fahrzeuge ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs.2 StVG dar, rechtlich nicht haltbar ist. Denn es ist insbe-
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 sondere nicht ersichtlich, daß die - das gefährliche Anhalten bedingende - Beschädigung dieser Fahrzeuge bei dem Überholungsvorgang auch bei Anwendung äußerster nach den Umständen möglicher Sorgfalt unvermeidlich gewesen wäre*
5® Vergebens sucht das Berufungsgericht seine rechtlich fehlerhafte Beurteilung der den Haltern Und	*
Fahrern der beiden äbgestellten Fahrzeuge zuzuweisenden T-Verantwortung durch die Hilfeerwägung auszuschalten, . daß eine Ersatzpflicht der Beklagten bei wertender Betrachtung gemäß J§ 17 Abs» 1 Satz 2, IS Abs. 3 StVG nach den Umständen des Falles jedenfalls deswegen entfallen müsse, weil der der Klägerin erwachsene Schaden hauptsächlich durch die äußerst unaufmerksame Fahrweise ihres Lastzuges verursacht worden sei. Denn da das Berufungsgericht das Einstehenmüssen für schuldhaft verursachtes Anhalten auf der Autobahn rechtsirrtümlich verneint, bleibt zweifelhaft, wie es die Abwägung auf zutreffendem Rechtsboden vorgenommen haben würde.
Insbesondere scheidet das Berufungsgericht das Abstellen der Fahrzeuge auf der Autobahn als zu bewertende Unfallursache anscheinend deshalb aus, weil es "zulässigerweise" erfolgt ist. Die Zulässigkeit des Anhaltens . vermindert indessen weder die dadurch begründete Gefahr, noch bewirkt sie einen Schnitt in der Ureachenreihe,- so daß objektiv die Gründe für das Anhalten als erste Unfallursache zu berücksichtigen sind. Zudem ist die Betriebsgefahr stets eine Ursache des Unfalls (BGH Urt. vom 16.
 Januar 1953 -.VI ZR 60/52 * VersR 1953, 148; vom 8. Juni 1956 - VI ZR 102/55 = VersR 1956, 656).
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Io Schon aus eben diesen Gründen kann auch die	•*-;]
Entscheidung über die Widerklage nicht bestehen bleiben.
Denn auch insoweit lehnt das Berufungsgericht einen Schadens- ^ ausgleich unter Bezugnahme aufseine Ausführungen zur	.
Klage auf fehlerhafter Hechtsgrundlage ah.	:',	J\
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Daß die Klägerin die mit der Widerklage geltend ge- * "i machten Ersatzansprüche dem Grunde nach zu 1/3 anerkannt hat, verwehrt es ihr nicht, gegen diese Ansprüche im übrigen alle zu ihren Gunsten wirkenden rechtlichen Gesichts- vA punkte vorzutragen. Das gilt insbesondere für den Bntla-	-j
stungsbeweis nach § 831 BGB, der freilich nur insoweit von Bedeutung ist, als die Ansprüche der Beklagten die	j
Höchstsummen des Straßenverkehrsgesetzes übersteigen; denn | bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG muß sich der Bahrzeug- J
BGB entlasten kann (BGH Urt, vom 15. Dezember 1954 -VI ZR 229/53 = VersR 1955, 148).
2. Den von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung . angetretenen Entlastungsbeweis nach § 831 BGB hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 529 Abs..2 ZPO nicht zugelassen. Es führt zur Begründung aus; Die zur Rührung
 des Entlastungsbeweises aufgestellten Behauptungen hätten
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noch eines Beweises bedurft. Ihre Berücksichtigung hätte somit eine. Verzögerung des sonst ohne Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz entscheidungsreifen Rechtsstreits	|:>
herbeigeführt. Den Entlastungsbeweis in der ersten Instanz .anzutreten, habe die Klägerin aus grober Nachlässigkeit unterlassen. Denn sie habe aus dem Hinweis der Widerkläger
 halter ein schuldhaftes Verhalten seines Pahrers ohne •
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Rücksicht darauf anrechnen lassen, ob er sich nach § 831
 
auf § 844 BGB und der Höhe des geltendgemachten Sachschadensbetrages erkannt oder doch wenigstens erkennen müssen, daß die Widerklage auch auf die Vorschrift über unerlaubte Handlungen gestützt werde..
Diese Nichtzulassung des Entlastungsbeweises wird ^ von der Revision mit Erfolg gerügt. Es mag dahinsteheh, ob die Unterlassung solchen Vorbringens im ersten* Rechtszuge als grobe Nachlässigkeit, d.h. als besonders schwere Außerachtlassung der in der Prozeßführung zu beobachtenden Sorgfalt, gev/ertet werden kann, obwohl der rechtliche, Gesichtspunkt des § 831 BGB erstmals im Urteil des Landgerichts überhaupt Erwähnung gefunden hato Jedenfalls irrt das Berufungsgericht indessen, wenn es anniwmt, daß schon die bloße Notwendigkeit einer Beweiserhebung eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hätte. Es übersieht nämlich die .Möglichkeit einer vorbereitenden * Anordnung nach § 272 b ZPO, deren Erlaß und Durchführung. es erlaubt hätte, die angetretenen Beweise ohne Vertagung und ohne zusätzlichen Verhandlungstermin zu erheben. .Bei . solcher Prozeßgcstaltung aber könnte von einer ernstlichen Verzögerung (£G HRR 1931 Nr. 877) des Berufungsurteils nicht gesprochen werden, zu demal ohnehin ein auf zwei Wochen hinausliegender Verkündungstermin anberaumt worden ist (vgl. BGH Urt. vom 11. November 1954 - III ZR 100/53. = m Nr. 2 zu § 272 b 2P0; ffieozorek ZPO Anm. C III a zu § 529)
3. Bei der hilfsweise erwogenen Ausgleichung des den Drittbeklagten erwachsenen Schadens hat das Berufungsgericht den Umstand ungewUrdigt gelassen, daß der Fahrer K^P sich zwischen den beiden abgestellten Fahrzeugen aufhielt. Die Revision beanstandet das, indem sie ausftihrt,
11
-hätte die Möglichkeit eines Auffahrens in Rechnung stellen und sich der daraus für ihn selbst entstehenden Gefahr bewußt sein sollen, zu demal er den nachfolgenden Verkehr nicht beobachtete. Diese Rüge ist unbegründet; denn eine eigene Gefährdung konnte nach den Umständen als so wenig wahrscheinlich beurteilt werden, daß ihre* Außerachtlassung bei der Wahrnehmung eigener Interessen nicht mißbilligt zu werden braucht*
Kach alledem bedarf die Seche in ihrem vollen. Umfang weiterer tatrichterlicher Erörterung.
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 Hanebeck
Dr.Hauß.