Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 8. Januar 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Das wäre nicht anders der Fall, wenn der Klägerin im Streitfall das Quotenvorrecht an dem durch § 254 BGB gekürzten Schadensersatzanspruch gewährt werden würde, um sie von Aufwendungen zu entlasten, mit denen sie auch ohne den Unfall belastet gewesen wäre. Daß die Witwe von der Klägerin mehr Rente erhält als von ihrem Schaden ersatzfähig ist, ist ohne Bedeutung. Der Gesichtspunkt, daß sich die Witwe ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen muß, hat nur für das Verhältnis zu dem Schädiger Bedeutung. Für das Rangverhältnis zu dem SVT, um das es hier allein geht, ist die Frage der Verantwortlichkeit für den Schaden unerheblich; insoweit geht es um Lastenverteilung aus versicherungsrechtlicher, nicht aus deliktischer Sicht.
BUNDESGERICHTSHOF vi zr 258/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Landesversicherungsanstalt Oberbayern, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch Herrn Direktor ESHHH, Thomas-DMHlB-Straße f, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma N NeBBHHMI Versicherungs AG, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder RflHHB, NaflBB, FM1 und Pli Straße B, Obi Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 8. Januar 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 19. Dezember 1979 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29. November 1977 = BGHZ 70, 67 * NJW 1978, 640 näher dargelegt, daß die Sozialversicherungs träger (SVT) für die auf sie nach § 1542 RVO übergehenden Ersatzansprüche aus einem Unfall im Verhältnis zu den Ersatzansprüchen, die dem Geschädigten verbleiben, ein sog. "Quotenvorrecht” nicht in Anspruch nehmen können, wenn dieses mangels unfallbedingter Mehrbelastung des SVT von vornherein nur dazu dienen kann, dem Geschädigten Lasten des SVT zu überbürden (vgl. dazu Art. I § 122 Abs. 5 des Entwurfs eines Sozialgesetzbuchs (SGB) vom 10.10.1980 - Bundesrat-Drucks. 526/80). Das wäre nicht anders der Fall, wenn der Klägerin im Streitfall das Quotenvorrecht an dem durch § 254 BGB gekürzten Schadensersatzanspruch gewährt werden würde, um sie von Aufwendungen zu entlasten, mit denen sie auch ohne den Unfall belastet gewesen wäre. Daß die Witwe von der Klägerin mehr Rente erhält als von ihrem Schaden ersatzfähig ist, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß Rente und Schadensersatz ihren Unterhaltsschaden nicht übersteigen. Der Gesichtspunkt, daß sich die Witwe ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen muß, hat nur für das Verhältnis zu dem Schädiger Bedeutung. Für das Rangverhältnis zu dem SVT, um das es hier allein geht, ist die Frage der Verantwortlichkeit für den Schaden unerheblich; insoweit geht es um Lastenverteilung aus versicherungsrechtlicher, nicht aus deliktischer Sicht. Dr. Weber Dr.Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann befindet sich in Urlaub Dr. Weber Dr. Deinhardt