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BGH · VI ZR 258/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 258/67

bekannt mit dem inzwischen verstorbenen Kunstsachverständigen Martin in dies galt auch für den Beklagten zu 4), der wie aus BuBHIB stammt» Im Juni I960 vermittelte der Beklagte zu 2) dem Kläger die Bekanntschaft mit den sie beide zusammen in seiner W'ohnung auf suchten, in der PflHfe einige Bilder von Malern aus dem 16. Mit seiner im Februar 1965 erhobenen Klage hat der Kläger sowohl DBHI wie die Beklagten zu 2) bis 4) auf Ersatz dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das sei P^BB> den der Kläger für einen Betrüger hält, von vorneherein bewußt gewesen; ihm sei es nur darauf angekommen, ihn, der von Kunst nichts verstanden habe, zur Finanzierung seiner Bildergeschäfte zu veranlassen. Der Beklagte zu 4), der den Kläger im Anschluß an die Behandlung durch den Beklagten zu 2) ebenfalls ärztlich betreut hatte, habe alle Bedenken, die ihm mit der Zeit gekommen seien, zerstreut und als integre Persönlich- Eine Haftung aus den §§ 8261 823 BGB hält das Berufungsgericht nicht für dargetan» Es unterstellt, daß P^HB nicht, wie die Beklagten dem Kläger erklärt haben sollen, ein erstrangiger Kunstsachverständiger und vertrauenswürdiger Geschäftsmann, sondern eine umstrittene Persönlichkeit gewesen sei. Jedoch habe der Kläger keinen Beweis dafür angetreten, daß die von ihm mit zahlreichen Einzelheiten behauptete Vergangenheit PBHP den Beklagten bekannt gewesen sei und sie seinen Schaden jedenfalls bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hätten. September 1965 durch eidliche Einvernahme des zweitbeklagten Arztes unter Beweis gestellt hatte, daß diesem die Ereignisse im Leben PflHP* über die der Kläger Zeitungsausschnitte und andere Schriftstücke beigebracht hatte, bekannt gewesen seien, er ihn aber trotzdem zu PBIB mitgenommen und veranlaßt habe, noch am selben Tage bei seiner Bank das Geld für PflHl abzuheben. Diese Behauptungen hat schon das Landgericht nicht für genügend schlüssig gehalten und daher einen eingehenden Aufklärungsbesehluß erlassen, in dem es unter anderem heißt: "Außerdem ist Dieser Hinweis war angesichts des ungewöhnlich unklaren, großenteils nur auf Vermutungen und Schlüssen aufgebuuton Vortrags des Klägers in der Tat angezeigt„ Da er trotz dieses Hinweises keine weiteren Beweisantritte vorgebracht hat, hat das Landgericht die Klage als unschlüssig abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seine Behauptungen nicht nochmals ausdrücklich dadurch unter Bev/eis gestellt, daß er die Vernehmung des Zweitbeklagten (oder der anderen Beklagten) als Partei verlangt hätte. Abgesehen davon, daß der Kläger mit diesen Ausführungen offenbar nur seinen lückenhaften Vortrag in Bezug auf die Haftung PflHH, nicht aber auch in Bezug auf die übrigen Beklagten stützen wollte, hat er damit Es hat nicht übersehen, daß der Zweitbeklagte den Kläger nicht nur, veil er sein Geld anlegen wollte, an PJHV empfohlen hat, sondern ihn auch selbst zu diesem, von dem auch er schon Bilder gekauft haben soll, gefahren und sogar den Kläger zweimal zu seiner Bank begleitet hat, als dieser dort Geld für PflHP abholte. Zwar könnte es für eine Haftung aus § 826 BGB unter Umständen ausreichen, wenn ein Arzt, in dessen Behandlung sich jemand begeben hat und dem er daher Vertrauen schenkt, die Gefahr erkennt, in die der Patient bei Geschäften mit einem Britten gerät, an den er selbst ihn empfohlen hat, dennoch aber keinen Anlaß nimmt, ihn zur Vorsicht zu ermahnen, sondern ihn ungewarnt weitere risikoreiche Geschäfte abschließen läßt. Der vorliegende Sachverhalt gibt auch in der Gestalt, wie ihn der Kläger dem Berufungsgericht unterbreitet hat, keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, die Haftung des zv/eitbeklagten Arztes unter dem soeben erwogenen Gesichtspunkt zu prüfen. Hierbei hat das Berufungsgericht zwar die Präge in den Vordergrund gestellt, ob der Beklagte schon wegen des "geistigen Zustandes des Klägers" Bedenken hätte haben müssen. Demgegenüber behauptet die Revision, der Kläger sei ein schwerkranker Patient gewesen, den der Beklagte trotz seines geschwächten Gesundheitc-zustandes in die Geschäfte mit hineingetrieben habe. 3. Die Revision meint, die Beklagten müßten schon deshalb haften, weil sie dem Kläger auf Grund vertraglicher Beziehung den - zu demindest fahrlässig falschen -Rat gegeben hätten, sein Geld bei anzulegen. Sie verkennt nicht, daß an sich derjenige, der einen anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, nicht zu dem Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens verpflichtet ist (§ 676 3GB)o Sie meint jedoch, nach den hier gegebenen Umständen hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Beklagten dem Kläger eine verbindliche, nämlich auf Grund eines Vertrages erteilte Auskunft gegeben hätten. Richtig ist allerdings, daß das Pehlen solcher Vertragsbeziehungen einerHaftung für schuldhaft falsche Raterteilung nicht unbedingt entgegensteht, wie der Senat in dem von der Revision angeführten Urteil vom 12. Vor allem ist nicht dargetan, daß sie über die Sachkunde verfügt hätten, um die Fähigkeiten und die Vertrauenswürdigkeit FdBl derart verläßlich zu beurteilen, daß der Kläger seine Entschlüsse auf deren Äußerungen hätte aufbauen dürfene Auch hat er, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht bev/iesen, daß er die Beklagten, unter Hinweis auf die von ihm erwogenen Entschlüsse, um Rat und Auskunft gebeten hätte. 4. Bas Berufungsgericht unterstellt die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 4) habe, als ihm der Kläger Ende 1961 über seine Schwierigkeiten mit P4HP geklagt habe, gesagt, er werde dafür sorgen, daß alles in Ordnung komme. Es legt diese Erklärung jedoch nicht, v/ie der Kläger will, als Schuldversprechen aus, sondern nur als Zusage des Beklagten, zwischen dem Kläger und PflHB einen freundschaftlichen Ausgleich herbei zu führe«.

Zitierte Normen: § 141 ZPO
ArztBerufungsgerichtParteiBildGeldKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/r)
2066 042
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 258/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29» April 1969 Kriegl,
 Justizhauptsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des ehemaligen Landwirtschaftsinspektors Josef M
Bftftftft/MU^^ft’ MoftHftringft,
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
1. die Erben des amfl
 sachverständigen Martin P Hifl^ftmftftstraße ftftL
1967 verstorbenen Kunst-
2. den Arzt Dr. med. Wilhelm Sch MiiftHft, RaftMftstraße^,
3. Ferdinand Baron
H i
bei Mill
4. den Arzt Prof._Dr. med. Gustav Schi
 latraße ft.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 der Beklagten zu 2), 3) und 4): Rechtsanwalt
2
/

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kngels sowie der Bundesrichter Dr* Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. UUßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das am 4. September 1967 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Sommer I960 war der Kläger, ein ehemaliger Landwirtschaftsinspektor, durch den glücklichen Verlauf eines Grundstticksgeschäftes in den Besitz erheblicher Geldbeträge gelangt. Zu dieser Zeit stand er wegen Kreislaufschwäche u.a. in Behandlung im Institut für die Prophylaxe der Kreislaufkrankheiten der Universität	Sein	behandelnder	Arzt	war	der	Beklagte
 zu 2), damals Stellvertreter des Leiters dieses Instituts, des Beklagten zu 4) . Der Beklagte zu 2) v/ar gut
 
bekannt mit dem inzwischen verstorbenen Kunstsachverständigen Martin	in	dies	galt	auch	für
 den Beklagten zu 4), der wie	aus	BuBHIB	stammt»
Im Juni I960 vermittelte der Beklagte zu 2) dem Kläger die Bekanntschaft mit	den sie beide zusammen
 in seiner W'ohnung auf suchten, in der PflHfe einige Bilder von Malern aus dem 16. - 18» Jahrhundert hängen hatte. In den folgenden Monaten übernahm der Kläger von P|^^B mehrere Bilder und zahlte ihm dafür erhebliche Summen, nach seiner Behauptung insgesamt 418.000 DM.
Ende 1961 kam es zwischen ihm und	zu	Streitig-
keiten. PiB nahm einige der Bilder gegen Zahlung der dafür gegebenen Summen wieder zurück. Die übrigen ließ der Kläger schließlich auf Auktionen verkaufen, wobei er jedoch Verluste erlitt. Er gibt seinen gesamten Schaden mit 178.947,06 DM an.
Mit seiner im Februar 1965 erhobenen Klage hat der Kläger sowohl DBHI wie die Beklagten zu 2) bis 4) auf Ersatz dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat behauptet, mit seinen Geldern die Bilder nicht etwa für sich gekauft zu haben. Vielmehr will er nur die Bilder-Ankäufe P^BB durch Zur-Verfügung-Stellung seiner Gelder finanziert haben; dabei sei vereinbart gewesen, die Gewinne, die fBHIB ^eim Weiterverkauf erzielen wollte, zu teilen. Es habe sich aber herausgestellt, daß der Wert der Bilder zweifelhaft gewesen sei, so daß sie nur mit Verlust hätten weiterverkauft werden können. Das sei P^BB> den der Kläger für einen Betrüger hält, von vorneherein bewußt gewesen; ihm sei es nur darauf angekommen, ihn, der von Kunst nichts verstanden habe, zur Finanzierung seiner Bildergeschäfte zu veranlassen.
Der Kläger hält auch die Beklagten zu 2) bis 4) für ersatzpflichtig. Obwohl sie gewußt hätten, daß J>mm einen zweifelhaften Ruf gehabt habe, hätten sie ihn veranlaßt und ermuntert, P^fl^ weitere Gelder zu geben. Der Beklagte zu 2) habe ihn, obschon er damals krank gewesen und in seiner Behandlung gestanden habe, veranlaßt, sein Geld bei PflllK anzulegen, habe ihn gar im Juni I960 zweimal zur 3ank gefahren, um dort rd. 50.000 DM abzuholen, und ihn dann anschließend mit dem Geld wieder zu PJHH^ gebracht. Der Beklagte zu 4), der den Kläger im Anschluß an die Behandlung durch den Beklagten zu 2) ebenfalls ärztlich betreut hatte, habe alle Bedenken, die ihm mit der Zeit gekommen seien, zerstreut und	als	integre	Persönlich-
keit hingestellt. Schließlich habe er ihm erklärt, er werde dafür sorgen, daß seine Sache mit	geregelt
 werde.
Die Beklagten haben die Behauptungen des Klägers bestritten. Der Beklagte zu 2) habe den Kläger nicht an P^IB zwecks Bilderankäufen verwiesen; vielmehr habe der Kläger ihn gefragt, in welcher Weise er sein Geld wohl am gewinnreichsten anlegen könne. Erst daraufhin habe er die Verbindung zu P^H^hergestellt, in übrigen aber auf die Geschäfte des Klägers keinerlei Einfluß genommen. Weder er noch die anderen Beklagten hätten jemals Zweifel daran gehabt, daß PfliB ein Kunstsachverständiger ersten Ranges gewesen sei. Der Kläger habe die Gelder auch keineswegs nur zur Finanzierung PflüH gegeben, sondern die Bilder für sich selbst gekauft.
 
Das Landgericht hat die Klage gegen die vier Beklagten abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens, in dem der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 164.703,16 DM nebst Zinsen begehrt hat, ist	gestorben.	Darauf-
hin hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit, soweit er gegen ihn gerichtet war, ausgesetzt. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgev/iesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen gegen die Beklagten zu. ,2), 3) -und 4; weiter..
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat offen gelassen, welche rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und bestanden haben,und zu seinen Gunsten unterstellt, daß ihm gegen PflP» wie geltend gemacht, Ansprüche aus Vertrag oder unerlaubter Handlung zustünden. Denn auch dann, so hat es ausgefUhrt, sei die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 4) nicht begründet, weil der Kläger bezüglich keiner der in Betracht kommenden Haftungsgrundlagen dargetan habe, daß deren Voraussetzungen erfüllt seien.
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II.	Die Angriffe der Revision können keinen Erfolg haW».
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1. Eine Haftung aus den §§ 8261 823 BGB hält das Berufungsgericht nicht für dargetan» Es unterstellt, daß P^HB nicht, wie die Beklagten dem Kläger erklärt haben sollen, ein erstrangiger Kunstsachverständiger und vertrauenswürdiger Geschäftsmann, sondern eine umstrittene Persönlichkeit gewesen sei. Jedoch habe der Kläger keinen Beweis dafür angetreten, daß die von ihm mit zahlreichen Einzelheiten behauptete Vergangenheit PBHP den Beklagten bekannt gewesen sei und sie seinen Schaden jedenfalls bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hätten. Deren Verteidigung, sie hätten P(BiB für einen vertrauenswürdigen Geschäftsmann gehalten, auch heute noch hielten sie ihn für eine untadelige Persönlichkeit, habe der Kläger nicht widerlegt.
a) Vergeblich versucht die Revision nachzuv/eisen, daß das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung erhebliche Beweisantritte nicht ausgeschöpft habe.
Richtig ist zwar, daß der Kläger in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20. September 1965 durch eidliche Einvernahme des zweitbeklagten Arztes unter Beweis gestellt hatte, daß diesem die Ereignisse im Leben PflHP* über die der Kläger Zeitungsausschnitte und andere Schriftstücke beigebracht hatte, bekannt gewesen seien, er ihn aber trotzdem zu PBIB mitgenommen und veranlaßt habe, noch am selben Tage bei seiner Bank das Geld für PflHl abzuheben. Diese Behauptungen hat schon das Landgericht nicht für genügend schlüssig gehalten und daher einen eingehenden Aufklärungsbesehluß erlassen, in dem es unter anderem heißt: "Außerdem ist
 
der Entstehungsgrund der geltend gemachten Forderung näher darzulegen und unter Beweis zu stellen; es ist auszuführen, in welchem Lehenssachverhalt die unerlaubte Handlung bzw. die Vertragsverletzung der Beklagten gesehen wird, aus der der Klageanspruch abgeleitet wird." Dieser Hinweis war angesichts des ungewöhnlich unklaren, großenteils nur auf Vermutungen und Schlüssen aufgebuuton Vortrags des Klägers in der Tat angezeigt„ Da er trotz dieses Hinweises keine weiteren Beweisantritte vorgebracht hat, hat das Landgericht die Klage als unschlüssig abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seine Behauptungen nicht nochmals ausdrücklich dadurch unter Bev/eis gestellt, daß er die Vernehmung des Zweitbeklagten (oder der anderen Beklagten) als Partei verlangt hätte. Auf den Beweisantritt in dem Schriftsatz vom 20. September 1965 brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht mehr einzugehen.
Die Revision meint zwar, die in der Berufungsbegründung enthaltene Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen habe eine Wiederholung dieses Beweisangebots enthalten. Das ist jedoch nicht richtig. Der Klüger hat in der Berufungsbegründung lediglich beanstandet, daß das Landgericht nicht auf Grund einer "prozeßleitenden Verfügung nach den §§ 136, 141 ZPO" die "persönliche Anhörung der Parteien" angeordnet habe, v/eil zu den Mitteln der Aufklärung "die Erörterung des Streitstoffes durch die Aussprache zwischen dem Gericht und den Parteien" gehöre. Abgesehen davon, daß der Kläger mit diesen Ausführungen offenbar nur seinen lückenhaften Vortrag in Bezug auf die Haftung PflHH, nicht aber auch in Bezug auf die übrigen Beklagten stützen wollte, hat er damit
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keine Beweisanträge gestellt oder wiederholt * Die Befugnis, nach § 141 ZPO zu besserer Aufklärung das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, steht im Ermessen des Gerichts und ist nicht nachprüfbar (Baumbach/Lauterbach, ZPO 29* Auflo § 141 Anm. 2 Aj,
 So sehr auch die persönliche Aussprache mit den Parteien der Aufklärung des Streitfalles förderlich sein kann, so wird das Gericht doch nicht außer acht lassen dürfen, daß das Gesetz im kollegialgerichtlichen Verfahren den Parteien zur Pflicht macht, sich eines Rechtu-anv/alts zu bedienen (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19» Aufl.
§ 141 Anm. II 4). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Parteien zu veranlassen, für sie günstige Behauptungen aufzustellen oder gar mit ihnen in Erörterungen einzutreten, um durch entsprechende Prägen die Tatsache]! zu erforschen, auf die sich ein Anspruch gründen läßt (Stein/Jonas/Pohle aaO § 139 Anm. II 1 fc).
b) Auch im übrigen ist die Beurteilung durch das Berufungsgericht rechtairrtumsfrei. Es hat nicht übersehen, daß der Zweitbeklagte den Kläger nicht nur, veil er sein Geld anlegen wollte, an PJHV empfohlen hat, sondern ihn auch selbst zu diesem, von dem auch er schon Bilder gekauft haben soll, gefahren und sogar den Kläger zweimal zu seiner Bank begleitet hat, als dieser dort Geld für PflHP abholte. Es mag sein, daß diese weitgehende "Hilfe” des Zweitbeklagten, der kein Geschäftsmann, sondern behandelnder Arzt des Klägers war, ungewöhnlich erscheinen könnte. Dennoch hat der Kläger, v/ie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, nicht dargetan, daß der Beklagte sich einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht hätte. Zwar könnte es für eine Haftung aus § 826 BGB unter Umständen ausreichen, wenn ein Arzt, in dessen
 Behandlung sich jemand begeben hat und dem er daher Vertrauen schenkt, die Gefahr erkennt, in die der Patient bei Geschäften mit einem Britten gerät, an den er selbst ihn empfohlen hat, dennoch aber keinen Anlaß nimmt, ihn zur Vorsicht zu ermahnen, sondern ihn ungewarnt weitere risikoreiche Geschäfte abschließen läßt. Doch braucht dieser Präge hier nicht v/eiter nachgegangen zu werden. Der vorliegende Sachverhalt gibt auch in der Gestalt, wie ihn der Kläger dem Berufungsgericht unterbreitet hat, keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, die Haftung des zv/eitbeklagten Arztes unter dem soeben erwogenen Gesichtspunkt zu prüfen.
2.	Das Berufungsgericht hat verneint, daß der Zv/eitbeklagte etwa aus einer schuldhaften Verletzung der ihm kraft des ärztlichen Behandlungsvertrages obliegenden Pflichten haften könnte. Ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht ersichtlich.
Hierbei hat das Berufungsgericht zwar die Präge in den Vordergrund gestellt, ob der Beklagte schon wegen des "geistigen Zustandes des Klägers" Bedenken hätte haben müssen. Demgegenüber behauptet die Revision, der Kläger sei ein schwerkranker Patient gewesen, den der Beklagte trotz seines geschwächten Gesundheitc-zustandes in die Geschäfte mit	hineingetrieben
 habe. Die Rüge ist unbegründet. Dem Vortrag des Klägers war nicht zu entnehmen, daß ier psychisch oder physisch derart geschwächt und labil gev/esen wäre, daß dem Beklagten deshalb eine besondere Betreuungspflicht obgelegen hätte. Das gilt ebenso für den Beklagten zu 4) .
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3.	Die Revision meint, die Beklagten müßten schon deshalb haften, weil sie dem Kläger auf Grund vertraglicher Beziehung den - zu demindest fahrlässig falschen -Rat gegeben hätten, sein Geld bei	anzulegen.
Sie verkennt nicht, daß an sich derjenige, der einen anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, nicht zu dem Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens verpflichtet ist (§ 676 3GB)o Sie meint jedoch, nach den hier gegebenen Umständen hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Beklagten dem Kläger eine verbindliche, nämlich auf Grund eines Vertrages erteilte Auskunft gegeben hätten.
Auch insoweit kann der Revision nicht gefolgt v/erden.
Da die Parteien nicht schon vorher in Geschäftsbeziehungen miteinander standen, kann nicht schon aus dieser Verbindung eine (Neben-) Pflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte abgeleitet v/erden (BGHZ 49, 167, 168; Senats-urteil vom 3. Dezember 1968 - VI ZR 213/66 * Betrieb 1969, 125). Richtig ist allerdings, daß das Pehlen solcher Vertragsbeziehungen einerHaftung für schuldhaft falsche Raterteilung nicht unbedingt entgegensteht, wie der Senat in dem von der Revision angeführten Urteil vom 12. Juli 1966 (VI ZR 1/65 * VersR 1966, 1034 » m 1966, 1149) ausgesprochen hat. Entgegen der Meinung der Revision liegen hier jedoch die Voraussetzungen, die der Senat in diesem Urteil für eine vertragliche Haftung aufgestellt hat, nicht vor. Möglicherweise hat in der l’at der Unstand, daß PflIP die Beklagten zu seinen guten Bekannten, vielleicht auch zu seinen Kunden zählen konnte, und daß sie
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ihn gegenüber dem Kläger als ausgezeichneten Kunstsachverständigen bezeichneten, zu dessen Entschluß entscheidend beigetragen, sein Geld in	Bildern
 anzulegen. Jedoch haben die Beklagten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hieran kein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt. Dazu reicht entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, daß	ebenfalls	bei den
 beklagten Ärzten in Behandlung war. Vor allem ist nicht dargetan, daß sie über die Sachkunde verfügt hätten, um die Fähigkeiten und die Vertrauenswürdigkeit FdBl derart verläßlich zu beurteilen, daß der Kläger seine Entschlüsse auf deren Äußerungen hätte aufbauen dürfene Auch hat er, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht bev/iesen, daß er die Beklagten, unter Hinweis auf die von ihm erwogenen Entschlüsse, um Rat und Auskunft gebeten hätte. Schon das spricht dagegen, daß die Beklagten sich so behandeln lassen müßten, als hätten sie eine vertragliche Haftung für ihre Erklärungen übernehmen wollen, öffenbar waren diese nur als gesellschaftliche Äußerungen gemeint. Bas gilt vor allem für die Tatsache, daß sie den Kläger mehrfach zu den gemeinsamen Essen mit	in
 angesehenen	Hotels	eingeladen	haben.
4.	Bas Berufungsgericht unterstellt die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 4) habe, als ihm der Kläger Ende 1961 über seine Schwierigkeiten mit P4HP geklagt habe, gesagt, er werde dafür sorgen, daß alles in Ordnung komme. Es legt diese Erklärung jedoch nicht, v/ie der Kläger will, als Schuldversprechen aus, sondern nur als Zusage des Beklagten, zwischen dem Kläger und PflHB einen freundschaftlichen Ausgleich herbei zu führe«.
Vergeblich meint die Revision, der Beklagte habe mit seiner Erklärung gerade anerkennen wollen, aus seiner falschen Raterteilung haftbar zu sein. Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Engels
 Dr. Bode	Dr.	Weber
 Nüßgens
 Sonnabend