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BGH

Gericht: BGH

BBIBfüar als Baggerführer in Diensten des Beklagten WB^B steht, hatte am 8« Februar 1961 den Auftrag, einen damals nicht zu dem Verkehr zugelassenen selbstfahrenden Bagger zur Überholung nach der Winterpause in eine Reparaturwerkstätte in gBBBB zu bringen« Das etwa 9 Tonnen schwere Obwohl der Bagger damals nicht zurri Verkehr zugelassen war, befuhr ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen, mit dem Fahrzeug die Straße. Der Beklagte hatte die allgemeine Anweisung erteilt, den Bagger auf öffentlichen Straßen nur mit einem dazu vorhandenen Tieflader zu befördern. Die Klägerin hat geltend gemacht: Der Beklagte BPHP habe sich schon durch das Fahren ohne Führerschein verkehrswidrig verhalten. entgegen § 8 Abs* 3 Satz 3 StVO das Vorrecht des ihm entgegenkommenden Mopeds nicht beachtet und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht* Der Beklagte sei nach § 831 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet* Er habe seiner Pflicht zur Überwachung des Beklagten nicht mit der allgemeinen Anweisung, den Bagger nur auf einem Tieflader zu befördern, genügen können* Sie haben erwidert* Der Mopedfahrer sei zu dem Zeitpunkt, als der Bagger von der Bundesstraße abgebogen sei, noch so weit entfernt gewesen, daß der Beklagte ihn nicht habe sehen können* SflBB sei in Sichtweite erst aufgetaucht, als das Binbiegen schon so weit fortgeschritten gewesen sei, daß die Hinterräder des Baggers bereits jenseits der Mittellinie der Bundesstraße gewesen seien* Er habe daher mit seinem Moped ungehindert hinter dem Bagger vorbeifahren können. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Baggerfahrers BflBP nach § 623 BGB bejaht und u.a. angenommen, BflHi habe schuldhaft gegen $ 8 Abs.3 Satz 3 StVO verstoßen, der es dem nach links Einbiegenden zur Pflicht macht, ihm entgegenkommende Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen. Unstreitig befand eich der nach links abbiegende Bagger noch auf der Gegenfahrbahn, als das Moped mit ihm zusammenstieß• Bei diesem Sachverhalt spricht, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, schon der erste Anschein dafür, daß. BfllB war zu besonderer Sorgfalt verpflichtet» weil er mit einem sehr langen, breiten und schwerfälligen Fahrzeug, das außerdem nicht zu dem Verkehr zugelassen war, eine vielbefahrene Bundesatraße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft überquerte und weil er in der Rechtskurve, in der sich das Einbiegen abspiolte, durch die auf der rechten Straßenseite stehende Kirche in der Sicht, auf den weiteren Verlauf der Bundesstraßo beeinträchtigt war. Zudem ist aber auch festgestellt, daß er in dem Zeitpunkt, in dem der Bagger mit seinem Vorderteil in die Gegenfahrbahn einzubiegen begann, von seinem Sitz aus eine Sichtweite von etwa 44 m hatte und daß der Mopedfahrer bei einer Stundengeschwindiglceit von 50 km in diesem Augenblick schon so nahe herangekommen war, daß ihn hätte sehen können. Die Revision irrt, wenn sie meint, in dem Augenscheinstermin des Amtsgerichts GMHB vom 14«März 1962 sei die Sichtweite im Zeitpunkt des Einbiegens mit 60 m festgestellt worden« In der Niederschrift Uber diesen Termin ist hierzu gesagt; "Beim Stand des Bagger8 unmittelbar vor dem Einbiegen, wurde eino Sichtweite vom Eührerhaus des Baggers auf die Entfernung von 44 m festgestellt"« Daß das Berufungsgericht von dieser Entfernung ausgegangen ist, kann umso weniger beanstandet werden, als sich der Beklagte BflB) selbst diese BestStellung zu eigen gemacht'hat, wie das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich hervorhebt« Aber selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Sichtweite Bbeim Beginn des Einbiegene 60 m betrug, so könnte dies die Entscheidung nicht zugunsten der Beklagten beeinflussen, denn bei dieser Sichtweite ergäbe sich in noch stärkerem Maße, daß das heran- Abgesehen davon, daß die Zeuginnen und Schifl|^ von einer hohen Geschwindigkeit gesprochen haben, hat auch selbst stets behauptet, das Moped sei mit einer großen Geschwindigkeit gefahren» Da es Sache war, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen, müssen die Zweifel, die hinsichtlich der Geschwindigkeit des Mopeds verbleiben, zu seinen Lasten gehen» Hiernach ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß BflIP aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung die nach § 1542 RVQ auf die Klägerin Ubergegangenen Ersatzansprüche des Karl zu befriedigen hat» Sie meint * habe nur den Auftrag gehabt, den Bagger auf die dafür ausschließlich vorgesehene Art und Weise, nämlich unter Benutzung des Tiefladers, zur Reparatur und zurückbringen zu lassen* BflflHi 8ei daher zu der Verrichtung, bei der er in den Unfall verwickelt worden sei, gar nicht im Sinne des § 831 BGB bestellt gewesen« Zur Fahrt auf der Straße sei nur der Zeuge Schn^^^^ bestellt worden« Für .Bflp sei die Fahrt daher eine schwarzfahrtähnliche Willkür außerhalb seines Auftrages gewesen« Babel sei es belanglos, daß sie* dem Interesse des Beklagten habe dienen sollen« Eine Handlung ist ,rin Ausführung'* der Ubertrageneh Verrichtung begangen, wenn sie in den Kreis der Tätigkeiten fällt, die die Ausführung des dem Gehilfen erteilten Auftrages mit sich bringt« Dabei ist erforderlich und ausreichend, daß die schädigende Handlung mit der übertragenen Verrichtung in einem inneren Zusammenhang steht (Urteile des BGH vom 2« Februar 1955. Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß die Fahrt, auf der es zu dem Unfall kam, in einem inneren Zusammenhang zu dem Auftrag des Beklagten stand« Dieser Zusammenhang wurde nicht dadurch beseitigt, daß BfHP den Bagger nicht auf einen Tieflader befördert hat, wie es der Beklagte Y^m^ früher allgemein angeordnet hatte, denn das Abweichen von der Y/eisung des Arbeitgebers betraf nur die Art, in der der Auftrag auszufUhren war, ließ aber die Fahrt selbst nicht aus dem Kreis der dem Beklagten übertragenen Tätig- Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht besonderes Gewicht darauf gelegt, daß vor dem Unfall schon mehrmals ohne Führerschein den für den Verkehr nicht zugelassenen Bagger auf öffentlicher Straße gefahren, sich also jedenfalls in dieser Beziehung als unzuverlässig erwiesen hatte. Br konnte nicht darauf vertrauen, daß B| die früher gegebene allgemeine Weisung ohne weiteres befolgen werde, denn abgesehen davon, daß BBBft damals noch jugendlich war, hatte er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch nicht als so zuverlässig erwiesen, daß er dieses Vertrauens würdig gewesen wäre® Zum Mitverschulden des Mopedfahrers Mit Recht hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob den Mopedfahrer ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, denn der Klägerin könnte eine solche ft Mitschuld nicht entgegengehalten werden« Da sie mit der Klage nur die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche des Karl MflB geltend macht, könnten die Klageansprüche nur gekürzt werden, wenn diesem ein eigenes Verschulden an seinem Unfall zur Last zu legen wäre» Das 1st aber nicht erwiesen. Das Mitfahren auf einem Moped ist entgegen der Meinung der Revision noch keine zur Haftungsminderung führende Selb st gef ähr düng« Dafür, dößsioh*'oine Handverletzung des SflBB hei dem Unfall ausgewirkt hat, ist nichts dargetan®

Zitierte Normen: § 623 BGB § 13 StVO § 831 BGB § 97 ZPO
UnfallBerufungsgerichtTiefladerFahrzeugMopedbaggernKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

.2805 02$ ft
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_2^8/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. September 1966 Kriegl, Justiss-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
des Straßen» und Tiefbauunternehmers Rudolf W	in	EflBÜMB	Kreis	Bi
 des Baggerführers Jakob Kreis Bii
 in E<
Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Betriebskrankenkasse der Ji durch ihren Geschäftsführer, in We| Bit
 vertreten Kreis
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr« Bode, Heinr« Meyer, Dr« Pfrotzschner und Dr« NüBgens
 für Recht erkennt t
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 8« Oktober 1964 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlogt«
Von Rechts wegen Tatbestand»
Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer des Formers Karl MSIB au** WedHI^B>» der am 8. Februar 1961 bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt wurde« Sie macht gegen die Beklagten die nach § 1542 RVO auf sie Ubergegangenen Ersatzansprüche des Karl MflBB geltend.
Der B ©klagte. BBIBfüar als Baggerführer in Diensten des Beklagten WB^B steht, hatte am 8« Februar 1961 den Auftrag, einen damals nicht zu dem Verkehr zugelassenen selbstfahrenden Bagger zur Überholung nach der Winterpause in eine Reparaturwerkstätte in gBBBB zu bringen« Das etwa 9 Tonnen schwere
 
Fahrzeug ist 2,50 ra breit und 7 m lang. Der Hebearm mit Greifer ragt noch etwa 2 m über das Ende des Fahrzeugs hinaus. Obwohl der Bagger damals nicht zurri Verkehr zugelassen war, befuhr	ohne	eine	Fahrerlaubnis
 zu besitzen, mit dem Fahrzeug die Straße. Der Beklagte hatte die allgemeine Anweisung erteilt, den Bagger auf öffentlichen Straßen nur mit einem dazu vorhandenen Tieflader zu befördern. Dieser Anordnung hatte B^HP schon mehrmals zuwider gehandelt. Davon war dem Beklagten	mindestens	ein	Fall	bekannt.
Auf der Rückfahrt von der Reparaturwerkstätte befuhr sPPB» aus GlHHHP kommend, im Ortsbereich von EpHBP die Bundesstraße ^p. Er wollte nach links in die im stumpfen Winkel abzweigende SchflPP^etraße einbiegen« Die Bundesstraße hat an dieser Stelle eine 6 bis 7 m breite Fahrbahn und beschreibt eine starke Rechtskurve. Die Sicht auf den weiteren Verlauf der Bundesstraße ln Richtung WeflHHH^P ist durch die Kirche beeinträchtigt, die etwa im Scheitelpunkt der Kurve rechts der Straße steht. BPB) begann, ohne anzuhalten, mit dem Bagger in die SchpHHpseinzubiegen. Zur gleichen Zeit kam der Maurer Alois mit seinem. Moped und mit dem Former Karl	auf	dem
 Rücksitz auf der Bundeastraße aus der entgegengesetzten Richtung. In der trichterförmig erweiterten Einmündung der SchpH^pßt raße stieß das Moped gegen die vordere Stoßstange des Baggers. SflHB und	wurden	ver-
letzt. MflHP erlitt einen Oberschenkel- und einen Unterschenkelbruch.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Der Beklagte BPHP habe sich schon durch das Fahren ohne Führerschein verkehrswidrig verhalten. Er habe aber vor allem
 
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entgegen § 8 Abs* 3 Satz 3 StVO das Vorrecht des ihm entgegenkommenden Mopeds nicht beachtet und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht* Der Beklagte sei nach § 831 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet*
Er habe seiner Pflicht zur Überwachung des Beklagten
 nicht mit der allgemeinen Anweisung, den Bagger nur auf einem Tieflader zu befördern, genügen können*
Die Klägerin hat die Aufwendungen, die sie aus An-laß der Verletzung ihres Mitgliedes	bis	zu dem
31« Dezember 1962 gemacht hat (Arzt- und Krankenhaus-kosten sowie Haus- und Krankengeld), auf 11*541,71 EM beziffert. Mit der Klage hat sie von den Beklagten Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie ihrem Mitglied Karl	aus Anlaß
 des Verkehrsunfalls vom 8. Februar 1961 erbracht hat und noch erbringen muß*
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben erwidert* Der Mopedfahrer	sei	zu
 dem Zeitpunkt, als der Bagger von der Bundesstraße abgebogen sei, noch so weit entfernt gewesen, daß der Beklagte	ihn	nicht	habe	sehen	können* SflBB
sei in Sichtweite erst aufgetaucht, als das Binbiegen schon so weit fortgeschritten gewesen sei, daß die Hinterräder des Baggers bereits jenseits der Mittellinie der Bundesstraße gewesen seien* Er habe daher mit seinem Moped ungehindert hinter dem Bagger vorbeifahren können. Hur infolge seiner hohen Geschwindigkeit habe	sein	Fahrzeug nicht mehr anhalten
h-
 
oder nach links ausbiegen können. Kr habe deshalb den Zusammenstoß allein verschuldet.
Der Beklagto	hat	weiter geltend gemachti
 dein BaggerfUhrer Bfli habe nicht “in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung“ gehandelt, weil er den Bagger entgegen der allgemeinen Anweisung nicht mit dem Tieflader befördert habe. Im übrigen sei sorgfältig ausgewählt und überwacht worden»
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
1. Zur Haftung des Beklagten B
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Baggerfahrers BflBP nach § 623 BGB bejaht und u.a. angenommen, BflHi habe schuldhaft gegen $ 8 Abs. 3 Satz 3 StVO verstoßen, der es dem nach links Einbiegenden zur Pflicht macht, ihm entgegenkommende Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen. Unstreitig befand eich der nach links abbiegende Bagger noch auf der Gegenfahrbahn, als das Moped mit ihm zusammenstieß• Bei diesem Sachverhalt spricht, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, schon der erste Anschein dafür, daß. BflBP das Vorrecht des Mopedfahrers schuldhaft verletzt hat. Dieser gegen	sprechende	Anscheins-
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beweis ist nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt.
BfllB war zu besonderer Sorgfalt verpflichtet» weil er mit einem sehr langen, breiten und schwerfälligen Fahrzeug, das außerdem nicht zu dem Verkehr zugelassen war, eine vielbefahrene Bundesatraße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft überquerte und weil er in der Rechtskurve, in der sich das Einbiegen abspiolte, durch die auf der rechten Straßenseite stehende Kirche in der Sicht, auf den weiteren Verlauf der Bundesstraßo beeinträchtigt war.	durfte erst in die Schnee-
bergstraße einbiegen, wenn er dadurch den entgegenkommenden Verkehr nicht gefährdete. War seine Sicht behindert, so mußte er sich vorsichtig so weit in die Gegenfahrbahn hineintasten, bis er sich davon überzeugen konnte, daß er ohne Gefährdung des entgegenkommenden Verkehrs in die SchfflHHM'toäße einbiegen konnte. Babel mußte er so langsam fahren, daß er auf der Stelle anhalten konnte, falls er von vorne ein Fahrzeug herän-natien sah (vgl. BGHSt 12, 58 für den analogen Fall der Vorfahrt nach § 13 StVO).
Unbestritten ist	im	vierten,	also im höchst-
möglichen Gang nach links abgebogen. Schon das läßt zweifelhaft erscheinen, ob er die nötige Vorsicht hat walten lassen. Zudem ist aber auch festgestellt, daß er in dem Zeitpunkt, in dem der Bagger mit seinem Vorderteil in die Gegenfahrbahn einzubiegen begann, von seinem Sitz aus eine Sichtweite von etwa 44 m hatte und daß der Mopedfahrer bei einer Stundengeschwindiglceit von 50 km in diesem Augenblick schon so nahe herangekommen war, daß	ihn	hätte	sehen können. Die Erwägungen,
 aus denen das Berufungsgericht zu diesen Feststellungen
 
gekommen ist, gehören sämtlich dem tatsächlichen Gebiet an und sind, da sie keinen Hechtsfehler enthalten, vom Kevisionsgericht nicht nachzuprüfen«
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe einen Sachverständigen hören mttssen« Ob ein Sachverständiger zuzuziehen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden« Bs ist nicht ersichtlich, daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte« Vor allem besteht kein Grund zu der Annahme, daß es sich nicht für genügend sachkundig hätte halten dürfen, um sich sein Urteil ohne die Hilfe eines Sachverständigen bilden zu können«
Die Revision irrt, wenn sie meint, in dem Augenscheinstermin des Amtsgerichts GMHB vom 14«März 1962 sei die Sichtweite	im	Zeitpunkt	des	Einbiegens
 mit 60 m festgestellt worden« In der Niederschrift Uber diesen Termin ist hierzu gesagt; "Beim Stand des Bagger8 unmittelbar vor dem Einbiegen, wurde eino Sichtweite vom Eührerhaus des Baggers auf die Entfernung von 44 m festgestellt"« Daß das Berufungsgericht von dieser Entfernung ausgegangen ist, kann umso weniger beanstandet werden, als sich der Beklagte BflB) selbst diese BestStellung zu eigen gemacht'hat, wie das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich hervorhebt« Aber selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Sichtweite Bbeim Beginn des Einbiegene 60 m betrug, so könnte dies die Entscheidung nicht zugunsten der Beklagten beeinflussen, denn bei dieser Sichtweite ergäbe sich in noch stärkerem Maße, daß	das	heran-
kommende Moped hätte bemerken müssen.
 
IC
Das Berufungsgericht hat nicht iiher&ehen, daß der Mopedfahrer	die Geschwindigkeit seines Fahr-
zeugs mit 35 km/st angegeben hat » Es war entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, seiner Entscheidung diese Aussage des	zugrunde	zu	legen»
Abgesehen davon, daß die Zeuginnen und Schifl|^ von einer hohen Geschwindigkeit gesprochen haben, hat auch	selbst stets behauptet, das Moped sei mit
 einer großen Geschwindigkeit gefahren» Da es Sache
 war, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen, müssen die Zweifel, die hinsichtlich der Geschwindigkeit des Mopeds verbleiben, zu seinen Lasten gehen»
Hiernach ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß BflIP aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung die nach § 1542 RVQ auf die Klägerin Ubergegangenen Ersatzansprüche des Karl zu befriedigen hat»
II»
Zur Haftung des Beklagten V/
»
Zuzustimmen ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß	Bach	§	851	BGB ebenfalls für den Schaden
 verantwortlich ist, den sein Baggerführer am 8.Februar 1961 angerichtet hat*
1. Die Revision bezweifelt, daß BflBP boi der Unfallfahrt “in Ausführung“ der ihm Übertragenen Verrichtung gehandelt habe. Sie meint *	habe	nur
 den Auftrag gehabt, den Bagger auf die dafür ausschließlich vorgesehene Art und Weise, nämlich unter Benutzung des Tiefladers, zur Reparatur und zurückbringen zu lassen* BflflHi 8ei daher zu der Verrichtung, bei der er in den
 Unfall verwickelt worden sei, gar nicht im Sinne des § 831 BGB bestellt gewesen« Zur Fahrt auf der Straße sei nur der Zeuge Schn^^^^ bestellt worden« Für .Bflp sei die Fahrt daher eine schwarzfahrtähnliche Willkür außerhalb seines Auftrages gewesen« Babel sei es belanglos, daß sie* dem Interesse des Beklagten	habe
 dienen sollen«
Biese Beurteilung kann nicht gebilligt werden«
Eine Handlung ist ,rin Ausführung'* der Ubertrageneh Verrichtung begangen, wenn sie in den Kreis der Tätigkeiten fällt, die die Ausführung des dem Gehilfen erteilten Auftrages mit sich bringt« Dabei ist erforderlich und ausreichend, daß die schädigende Handlung mit der übertragenen Verrichtung in einem inneren Zusammenhang steht (Urteile des BGH vom 2« Februar 1955. - VI. ZR 225/53.-VersR 1955, 205, vom 23* Februar 1955 - VI Z& 14/54 -VersR 1955, 214 und vom 30. Oktober; 1959 - VI ZR 156/58 -NJW 1960, 355 = VersR 1960, 134)« Ist ein solcher innerer Zusammenhang gegeben, so handelt der Gehilfe grundsätzlich auch dann in Ausführung der Verrichtung, zu der er bestellt ist, wenn er im Einzelfall seine Befugnisse eigenmächtig oder irrtümlich überschritten hat (BGH aaO sowie die Urteile vom 16. April 1955 - VI ZR 320/54 r VersR 1955, 345 und vom 21« Juni 1963 - VI ZR 250/62 -VersR 1963, 1076)« So aber lag die Sache in dem «jetzt zu entscheidenden Falle. Befurt war als Baggerführer angestellt und hatte, wie unstreitig ist, von seinem Arbeitgeber	den	Auftrag,	den	Bagger	zur	Reparatur-
werkstätte zu bringen. Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß die Fahrt, auf der es zu dem Unfall kam, in einem inneren Zusammenhang zu dem Auftrag des Beklagten stand« Dieser Zusammenhang wurde nicht dadurch beseitigt,
 
daß BfHP den Bagger nicht auf einen Tieflader befördert hat, wie es der Beklagte Y^m^ früher allgemein angeordnet hatte, denn das Abweichen von der Y/eisung des Arbeitgebers betraf nur die Art, in der der Auftrag auszufUhren war, ließ aber die Fahrt selbst nicht aus dem Kreis der dem Beklagten	übertragenen	Tätig-
keit herausfallen.
Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Haftung des Halters aus § 831 BGB bei einer Schwarzfahrt in der Regel entfallen wird, weil der Fahrer bei der Schwarzfahrt nicht innerhalb der ihm Übertragenen Verrichtungen handelt (BGHZ 1, 388)* Dieser Grundsatz kann hier nicht herangezogen werden, weil
 das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Halters benutzt hat und deshalb weder von einer Schwarzfahrt noch, wie die Revision meint, von einer schwarzfahrtähnlichen Willkür gesprochen werden kann*
2. Den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht das Berufungsgericht aus Gründen nicht als geführt an, die keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben.
Es geht davon aus, daß BflIK sorgfältig ausgewählt worden ist, hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte Wflp ihn mit der erforderlichen Sorgfalt überwacht hat. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht besonderes Gewicht darauf gelegt, daß vor dem Unfall schon mehrmals ohne Führerschein den für den Verkehr nicht zugelassenen Bagger auf öffentlicher Straße gefahren, sich also jedenfalls in dieser Beziehung als unzuverlässig erwiesen hatte. Da nach seinem eigenen Vorbringen mindestens ein Fall bekannt geworden ist und er auch wußte, daß BflflB keinen
 
Führerschein besaß, sind an seine Überwachungspflicht sehr strenge Anforderungen zu stellen. Bas gilt umso mehr, als BBBi damals noch jugendlich war. WflBB mußte daher mit besonderer Sorgfalt dafür sorgen, daß BBI9 den Bagger nicht wieder in dieser Weise benutzte< Dafür, daß	dieser	Sorgfaltspflicht	nachgekommen
 sei, ist nichts dargetan. Seine allgemeine Anweisung, den Bagger auf öffentlichen Straßen nur mit dem Tieflader zu befördern, kann hierzu nicht ausreichen. Ebensowenig kann es genügen, wenn WBB0» wie die Revision behauptet, täglich Besuche auf der Baustelle und auf dem Bauhof gemacht hat. Am Tage des Unfalls wurde der Bagger nach der Winterpause erstmalig wieder benutzt. Wenn er an diesem Tage zur Reparaturwerkstätte in («MB» gebracht werden sollte, so lag es nahe, hiermit den Beugen SchnBBB zu beauftragen, da ihm, wie die Revision selbst vorträgt, die Fahrten mit dem Tieflader oblagen. Da W^^BB zieh,' wie unstreitig ist, mit dem Auftrag an B4BB gewandt hat, hätte er ihn zu demindest nochmals nachdrücklich darauf hlnweisen müssen, daß der Bagger mit dem Tieflader zu transportieren sei. Br konnte nicht darauf vertrauen, daß B| die früher gegebene allgemeine Weisung ohne weiteres befolgen werde, denn abgesehen davon, daß BBBft damals noch jugendlich war, hatte er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch nicht als so zuverlässig erwiesen, daß er dieses Vertrauens würdig gewesen wäre®
III. Zum Mitverschulden des Mopedfahrers
 Mit Recht hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob den Mopedfahrer	ein	Mitverschulden	an dem
 Unfall trifft, denn der Klägerin könnte eine solche
 
ft
 Mitschuld nicht entgegengehalten werden« Da sie mit der Klage nur die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche des Karl MflB geltend macht, könnten die Klageansprüche nur gekürzt werden, wenn diesem ein eigenes Verschulden an seinem Unfall zur Last zu legen wäre» Das 1st aber nicht erwiesen. Das Mitfahren auf einem Moped ist entgegen der Meinung der Revision noch keine zur Haftungsminderung führende Selb st gef ähr düng« Dafür, dößsioh*'oine Handverletzung des SflBB hei dem Unfall ausgewirkt hat, ist nichts dargetan®
Die Revision will eine Mitverantwortung des Karl auch aus § 331 BGB herleiten, weil SflB auf der Fahrt rein Verrichtungsgehilfe gewesen sei. Insoweit handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann«, Zu einem Hinweis in dieser Richtung gab der Sachverhalt dem Berufungsgericht keinen Anlaß.
Nach alledem erweist sich die Revision der beiden Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Engels	Dr.	Bode	Meyer
 Dr. Pfretzschner	Dr.	Nttßgens