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BGH

Gericht: BGH

Der Erblasser gab der Erstklägerin während dieser Zusammenarbeit ein Versteck an, in dem er für den Fall seines Todes eine fiir die Klägerinnen bestimmte Zuwendung niederlegen werde. Die Klägerinnen haben die Beklagten auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch genommen- Sie haben behauptet, der Erblasser habe ihnen die Summe als Ausgleich dafür zugewnndt, daß die Erstklägerin seit 1955 unentgeltlich, die Zweitklägerin nach ihrer 1954 beendeten Lehrzeit gegen weit untertarifliche Vergütung in dem Geschäft tätig gewesen seien. Zu dieser*dem Umfang nach näher dargelegten Arbeit seien sie beide durch die verwandtschaftlichen Beziehungen bewogen worden; der Erblasser sei auf ihre Hilfe angewiesen gewesen. Wegen ihrer Entschädigung habe der Erblasser sie wiederholt auf ”ein schönes Erbe" vertröstet« Dieses Versprechen habe er durch die Niederlegung des ausgesonderten Betrages für die Klägerinnen an der ihnen fcekanntgegebenen Stelle auch erfüllt. Der Revision ist auch in der Sache darin beizutreten, daß die Klägerinnen in einem Arbeitsverhältnis zu dem Erblasser gestanden haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß sic nur aus Gefälligkeit tätig geworden seien, ist mit den tatsächlichen Feststellungen nicht vereinbar- Hiernach sind die Klägerinnen wegen ihrer Entlohnung an den Erblasser hcrangetreten, haben auch eine sie befriedigende Zusicherung erhalten, dann aber den mit ihren Leistungen bezweckten Erfolg - eine ausgleichende Zuwendung beim Tode des Erblassers - nicht erreicht. Es ist ferner richtig, daß diese Dienste als abhängige, fremdbestimrate Arbeit nach den Weisungen des Erblassers und unter Eingliederung in seinen Betrieb zu leisten waren; den Ausführungen der Revision, daß demnach Arbeitsverhältnisse Vorgelegen heben, muß beigetreten werden- Das ist jedoch ein Anspruch aus dem Eigentum nach § 9ß5 BGB, zu dessen Durchsetzung die Klägerinnen mit Recht die ordentlichen Gerichte angerufen haben«. Als die Klägerinnen sich nicht bereit zeigten, ohne oder gegen unangemessen geringe Vergütung zu arbeiten, hat der Erblasser sich im Gegensatz zu äußerlich ähnlich liegenden Fällen nicht darauf beschränkt, ihnen eine Zuwendung durch Verfügung von Todes wegen in Aussicht zu stellen. Er hat ihnen vielmehr dem Sinne nach gesagt, daß er zur Befriedigung ihrer Ansprüche schon bei Lebzeiten einen Teil seines Vermögens aussondern und ihn an einer geheimen, nur den Klägerinnen bekanntgegebenen Stelle dergestalt für sie aufheben und bereithalten wolle, daß sie bei seinem Ableben nur noch das Geheimfach öffnen und den Inhalt befugtermaßen an sich zu nehmen brauchten. Die Beteiligten haben sich schon im Zeitpunkt des Gerprächs darüber geeinigt, daß das Eigentum an dem Inhalt des Geheimfachs auf die Klägerinnen übergehen sollte. Daß die Beteiligten bis zu dem Tode des Erblassers an der Einigung festgehalten haben, steht außer Zweifel; bei den Klägerinnen ergibt sich dies aus ihrem fortbestehenden Interesse, bei dem Erblasser aus den Anstalten, die er in redlicher Durchführung der Abrede getroffen hat. Ob er sich seit der Abrede verändert hatte, insbesondere durch einzelne Einlagen des Erblassers erst angesammelt worden war, ist bedeutungslos• So kann auch das Sicherungseigentum an einem Warenlager trotz der zu erwartenden Zu- und Abgänge wirksam vereinbart werden. Der Erblasser hatte nicht nur zugesagt, die Y/erte, an denen die Klägerinnen aufschiebend bedingt das Eigentum erwerben sollten, schon bei Lebzeiten aus seinem übrigen Vermögen auezusondern. Es ist grundsätzlich möglich, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden.für den Pall des Todes Verfügungen zu treffen oder Verpflichtungen einzugehen, deren Vollzug bis zu dem Tode des Verfügenden hinausgeschoben wird (BGHZ 8, 21, 31)* Diese Möglichkeit hat ihre Grenzen allerdings dort, wo erbrechtliche Vorschriften entgegenstehen oder umgangen werden sollen. Auch von einer Umgehung erbrechtlicher Vorschriften, etv/a der Bestimmungen über Vermächtnisse, kann nicht gesprochen werdender Erblasser hatte ein berechtigtes Interesse daran, die Klägerinnen gerade nicht mit der unverbindlichen Aussicht auf ein Vermächtnis zu vertrösten, sondern sich ihre Dienste dadurch zu sichern, daß er schon unter Lebenden konkrete Verfügungen zur Befriedigung ihrer Vergütungsansprüche traf.Gründen sich aber die Ansprüche der Klägerinnen auf ihr Eigentum, so hat das Berufungsgericht seine sachliche Zuständigkeit im Ergebnis zutreffend bejaht und die Beklagten mit Recht als zur Zahlung verpflichtet angesehen.

Zitierte Normen: § 2 ArbGG § 528 ZPO § 611 BGB
KlägerinnenErstklägerinBGBEinigungErblasserstellenAnspruchTodRevision

Volltext der Entscheidung

Vl_ ZR_ 2258/62,
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Verkündet am 12- November 1965 >rie.;:l, Juntisobersekretar «Is Urkundsbeamter r.er Gecchäftfptelle
2182 060
I m Namen- dee Volkes In dem Rechtsstreit ■I in WHHBn^(Saar),
geb.	in	(Saar),
1.	de^Ingenieurs Karl V, i'flHSstraße ^
2.	deiMVrtwe Ida K|
V. BBs tr a Bel
 Beklagten, Eerufungskläger und Revisionskläger, - Prczeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Emil S SflHftstraßef
 lefrau Jürgen Bi Saar
(Saar),
Inge geh.
in
 Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Keinr, Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats dee Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 27- März 1962 wird zurückgewiesen »
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Cie Eeklagten sind - als Bruder und Mutter - die gesetzlichen Erben des irn September 1959 verstorbenen Kaufmanns Heinrich	Dieser	betrieb	in	ein
 Einselhondelsgenchäft mit Haushalts- und Eieenwaren. Darin halfen ihm bis zu seinem Tode die Klägerinnen, die zur weiteren Familie seiner 1954 verstorbenen Ehefrau gehören« Die Erstklägerin arbeitete tageweise in wechselndem Umfang» Die Zweitklägerin war als Lehrling in das Geschäft eingetreten und nach der Gehilfenprüfung darin verblieben; sie empfing eine feste Vergütung«
Der Erblasser gab der Erstklägerin während dieser Zusammenarbeit ein Versteck an, in dem er für den Fall seines Todes eine fiir die Klägerinnen bestimmte Zuwendung niederlegen werde. Der Nachlaßverwalter fand dort auf einen Hinweis der Erstklägerin 19-000,- DM in einem Briefumschlag mit der Aufschrift "Inge und Emil St^HH^’»
Die Klägerinnen haben die Beklagten auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch genommen- Sie haben behauptet, der Erblasser habe ihnen die Summe als Ausgleich dafür zugewnndt, daß die Erstklägerin seit 1955 unentgeltlich, die Zweitklägerin nach ihrer 1954 beendeten Lehrzeit gegen weit untertarifliche Vergütung in dem Geschäft tätig gewesen seien. Zu dieser*dem Umfang nach näher dargelegten Arbeit seien sie beide durch die verwandtschaftlichen Beziehungen bewogen worden; der Erblasser sei auf ihre Hilfe angewiesen gewesen. Wegen ihrer Entschädigung habe der Erblasser sie wiederholt auf ”ein schönes Erbe" vertröstet« Dieses Versprechen habe er durch die Niederlegung des ausgesonderten Betrages für die Klägerinnen an der ihnen fcekanntgegebenen Stelle auch erfüllt. Der Erst-
 
beklagte habe nach der Auffindung der Summe wiederholt anerkannt, daß er den Willen Beines verstorbenen Bruders achten und den Anspruch der Klägerinnen als Nachlaßverbindlichkeit erfüllen müsse.
Die Beklagten haben unter Bestreiten dieses Vorbringens um Klageabweisung gebeten. Sie haben insbesondere behauptet, die Klägerinnen seien in einem Arbeiteverhältnia tätig gewesen und voll entlohnt worden. Die Beklagten haben hierauf die Einrede der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gestutzt, die sie erstmals nach der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache vor dem Landgericht erhoben haben.
Das Landgericht hat der Erstklägerin 6.110,40 DM, der Zweitklägerin 2.012,39 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zugesprochen und die Klage im übrigen afcgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise um die Verweisung der Sache an das zuständige Arbeitsgericht.
Entscheidun;sgr linde:
Die Revision rügt allein, daß für den Rechtsstreit die Arbeitsgerichte nach § 2 Ziff. 2 ArbGG ausschließlich zuständig seien. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
Für die Zulässigkeit der Rüge in beiden Rechtsmittelinstanzen genügt es allerdings, daß sie im ersten Rechtszug erhoben worden ist. Daß dies vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache hätte geschehen müssen, ist entgegen dem Wortlaut von § 528 8. 2 ZPO bei unverzichtbaren
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Einreden nicht zu fordern, weil davon die Statthaftigkeit im ersten Rechtezug nach § 274 Ahe» 3 ZPO nicht abhing und ? 528 So 2 ZPO nicht als Einschränkung dieser Vorschrift aufzufassen ist (BGHZ 14, 72; BAG AP § 528 ZPO Nr- l)o
Der Revision ist auch in der Sache darin beizutreten, daß die Klägerinnen in einem Arbeitsverhältnis zu dem Erblasser gestanden haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß sic nur aus Gefälligkeit tätig geworden seien, ist mit den tatsächlichen Feststellungen nicht vereinbar- Hiernach sind die Klägerinnen wegen ihrer Entlohnung an den Erblasser hcrangetreten, haben auch eine sie befriedigende Zusicherung erhalten, dann aber den mit ihren Leistungen bezweckten Erfolg - eine ausgleichende Zuwendung beim Tode des Erblassers - nicht erreicht. Danach hat es an dem Grundmerkmal jeder Gefälligkeit, nämlich der Unentgeltlichkeit, gefehlt (vgl. BGHZ 21, 102, 106). Daß die Klägerinnen sich auf eine besondere, in das Ermessen des Erblassers gestellte Art der Entschädigung eingelassen haben, erklärt sich gewiß aus dem familiären Verhältnis und mag auch ein Entgegenkommen enthalten haben; es ändert aber nichts daran, daß die Klägerinnen nach der Übereinstimmenden Vorstellung der Beteiligten nur gegen eine Entlohnung von zu demindest angemessener Höhe tätig sein sollten- Die auch vom Berufungsgericht angenommenen Vertragsbeziehungen zwischen dem Erblasser und den Klägerinnen hatten mithin die Leistung von Diensten gegen Vergütung zu dem Gegenstand; d*h- es handelte sich ungeachtet aller Besonderheiten um Dienstverträge im Sinne von § 611 BGB. Es ist ferner richtig, daß diese Dienste als abhängige, fremdbestimrate Arbeit nach den Weisungen des Erblassers und unter Eingliederung in seinen Betrieb zu leisten waren; den Ausführungen der Revision, daß demnach Arbeitsverhältnisse Vorgelegen heben, muß beigetreten werden-
 
Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn entgegen der Annahme der Revision machen die Klägerinnen nicht lediglich aus den Arbeitsverhältnissen erwachsene Ansprüche auf Lohnzahlung geltend, Uber die freilich von den Arbeitsgerichten in ausschließlicher Zuständigkeit entschieden werden müßte« Die Klägerinnen begehren vielmehr in erster Linie von den Beklagten die Herausgabe dessen, was ihnen der Erblasser schon zu Lebzeiten in Erfüllung der getroffenen Vereinbarungen übereignet hat, nämlich den Inhalt des für sie an der verabredeten Stelle aufbewahrten Briefumschlags. Das ist jedoch ein Anspruch aus dem Eigentum nach § 9ß5 BGB, zu dessen Durchsetzung die Klägerinnen mit Recht die ordentlichen Gerichte angerufen haben«.
Der Anspruch ist auch begründet.
Als die Klägerinnen sich nicht bereit zeigten, ohne oder gegen unangemessen geringe Vergütung zu arbeiten, hat der Erblasser sich im Gegensatz zu äußerlich ähnlich liegenden Fällen nicht darauf beschränkt, ihnen eine Zuwendung durch Verfügung von Todes wegen in Aussicht zu stellen. Er hat ihnen vielmehr dem Sinne nach gesagt, daß er zur Befriedigung ihrer Ansprüche schon bei Lebzeiten einen Teil seines Vermögens aussondern und ihn an einer geheimen, nur den Klägerinnen bekanntgegebenen Stelle dergestalt für sie aufheben und bereithalten wolle, daß sie bei seinem Ableben nur noch das Geheimfach öffnen und den Inhalt befugtermaßen an sich zu nehmen brauchten. Die Klägerinnen haben diese Erklärung entgegengenommen und daraufhin zu den im übrigen unveränderten Bedingungen weitergearbeitet.
Diese Vereinbarung über die Befriedigung der Lohnan-oprüche der Klägerinnen stellt ein wirksames Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, so daß es nicht darauf ankommt, daß es
 
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als Verfügung von Todes wegen nicht aufrecht erhalten werden könnte. Die Beteiligten haben sich schon im Zeitpunkt des Gerprächs darüber geeinigt, daß das Eigentum an dem Inhalt des Geheimfachs auf die Klägerinnen übergehen sollte. Diese Wirkung wurde lediglich bis zu dem Tode des Erblassers aufre-«c'nofcen. Eis dahin sollte die Vergütung an der nur den Beteiligten bekannten Stelle aufgehoben werden, um dann in den unmittelbaren Besitz der Klägerinnen überzugehen.
Eine solche Abrede unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Einigung über den Eigentumsüber-gang kann unter eine Bedingung oder Zeitbestimmung gestellt werden. Insbesondere läßt sich der dingliche Rechtsübergang von dem Eintritt eines künftigen, dem Zeitpunkt nach noch ungewissen Ereignisses abhängig machen. Daß die Beteiligten bis zu dem Tode des Erblassers an der Einigung festgehalten haben, steht außer Zweifel; bei den Klägerinnen ergibt sich dies aus ihrem fortbestehenden Interesse, bei dem Erblasser aus den Anstalten, die er in redlicher Durchführung der Abrede getroffen hat. Der Gegenstand der Einigung war zwar nicht von vornherein vertraglich bestimmt, doch im entscheidenden Zeitpunkt eindeutig bestimmbar. Vom Eigentums-Übergang erfaßt wurde der Inhalt des Geheimfachs beim Ableben des Erblassers. Ob er sich seit der Abrede verändert hatte, insbesondere durch einzelne Einlagen des Erblassers erst angesammelt worden war, ist bedeutungslos• So kann auch das Sicherungseigentum an einem Warenlager trotz der zu erwartenden Zu- und Abgänge wirksam vereinbart werden.
Die außer der Einigung erforderliche Übergabe ist nach § 930 BGB durch die Einräumung des mittelbaren Besitzes ersetzt worden. Der Erblasser hatte nicht nur zugesagt, die Y/erte, an denen die Klägerinnen aufschiebend bedingt
 das Eigentum erwerben sollten, schon bei Lebzeiten aus seinem übrigen Vermögen auezusondern. Vielmehr hatte er sich auch verpflichtet, sie abgesondert und ausschließlich an einer genau bezeichneten Stelle aufzubewahren und sie dort für die Klägerinnen unter dem Ausschluß Dritter greifbar zu halten» Dies wer der Sinn der Bekanntgabe des Geheimfachs und der Zusicherung, daß die Klägerinnen dort ihre Vergütung vorfinden würden, gleichviel wann dem Erblasser etwas zustoßen sollte. Denn dieser Erfolg ließ sich nur gewährleisten, wenn der Erblasser sich hinsichtlich seines Besitzes die gedachten Beschränkungen zugunsten der Klägerinnen auferlegte. Der Erblasser besaß damit die Sachen, die er für die Klägerinnen in das Geheimfach einlegte, nur noch in einem verwahrungsähnlichen Verhältnis«
Er begründete einen auf dem mittelbaren Besitz beruhenden Herausgabeanspruch der Klägerinnen, der ebenso wie das Wirksamwerden der Einigung auf den Augenblick seines Todes hinausgeschoben war.
Auch die Wahl dieses besonderen Zeitpunktes hinderte den Rechtserwerb der Klägerinnen nicht. Es ist grundsätzlich möglich, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden.für den Pall des Todes Verfügungen zu treffen oder Verpflichtungen einzugehen, deren Vollzug bis zu dem Tode des Verfügenden hinausgeschoben wird (BGHZ 8, 21, 31)* Diese Möglichkeit hat ihre Grenzen allerdings dort, wo erbrechtliche Vorschriften entgegenstehen oder umgangen werden sollen. Als Hindernis käme hier § 2301 Abs. 1 BGB - dessen Portn nicht gewahrt ist -in Betracht, wenn es sich um eine Schenkung des Erblassers von Todes wegen handelte. Der Erblasser hat jedoch zu demindest in der Höhe, in der das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten bestätigt hat, entgeltliche Verträge erfüllt, auf die § 2301 BGB nicht anzuwenden ist (BGH aaO).
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Auch von einer Umgehung erbrechtlicher Vorschriften, etv/a der Bestimmungen über Vermächtnisse, kann nicht gesprochen werdender Erblasser hatte ein berechtigtes Interesse daran, die Klägerinnen gerade nicht mit der unverbindlichen Aussicht auf ein Vermächtnis zu vertrösten, sondern sich ihre Dienste dadurch zu sichern, daß er schon unter Lebenden konkrete Verfügungen zur Befriedigung ihrer Vergütungsansprüche traf.
Gründen sich aber die Ansprüche der Klägerinnen auf ihr Eigentum, so hat das Berufungsgericht seine sachliche Zuständigkeit im Ergebnis zutreffend bejaht und die Beklagten mit Recht als zur Zahlung verpflichtet angesehen.
Die Revision der Beklagten mußte demnach ale unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentecheidung entspricht § 97 ZPO-
Engels	Hanebeck	Dr.	Hauß
 Bundesrichter Heinrich Meyer Dr. Pfretzschner ist erkrankt.
Engels
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