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BGH

Gericht: BGH

Die Polizei verständigte er nicht« Bei den polizeilichen Vernehmungen gab er bewußt wahr-heitswidrig an, der Kläger sei vor dem Unfall in einem Abstand von etwa 50 m vor ihm hergefehren und aus unbekannten Gründen plötzlich gestürzt. November 1956 wurde eine mehrfach unterbrochene 19 m lange Bremsspur festgestellt, die in einer Entfernung von etwa 1,7 m von der linken Straßenrinne begann und dann weiter nach links führte. Der Kläger hat von dem Beklagten Ersatz von vier Fünfteln seines Schadens verlangt und vorgetragen, er habe seine Absicht zu überholen durch Hupen und Lichtzeichen angezeigt. Mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/ot habe er zu dem Überholen des Beklagten angesetzt, der auf der rechten Fahrbahnseite mit 40 bis 45 km/st gefahren sei. noch unsichere Kläger habe auch keinen vernünftigen Grund zu dem Überholen gehabt, das schon wegen der beginnenden Linkskurve gefährlich gewesen sei. Er behauptet, die beiden Krafträder hätten sich nicht berührte Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger die Hälfte des aus dem Unfall noch entstehenden Schadens - vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger - zu ersetzen hat. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 14 136,28 DM nebst Zinsen zu verurteilen und die getroffene Feststellung der Schadens-ersatzpflicht auf eine Quote von vier Fünfteln zu erhöhen. 1. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger den Weg versperrt, indem er schon vor Beginn der leichten Linkskurve sein Kraftrad so weit nach links lenkte, daß für den im überholen begriffenen Kläger keine Möglichkeit mehr bestand, links vorbeizukommen. Daher fehlte für das Berufungsgericht jeder Anlaß, sich noch einmal mit den Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, die der Beklagte im ersten Rechtrzug zu diesem Punkt vorge-tragen hatte. Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts .wendet, ein für den Unfall ursächliches a'it-verschulden des Klägers sei nicht bewiesen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Kläger zu besonderer Vorsicht Grund hatte, weil der Beklagte schon vorher ohne Anlaß links gefahren war. Sich darauf einzustellen, daß der Beklagte in der Kurve über die Mitte der Fahrbahn kommen werde, mutet auch das Berufungsgericht dem Kläger zu« Barum geht es hier aber nicht« Denn beim Beginn der Kurve wäre der Kläger schon wieder vor dem Kraftrad des Beklagten gewesen, wenn dieser ihm nicht auf der geraden Strecke durch plötzliches Lenken des Kraftrades zur äußersten linken Straßenseite den Weg versperrt hätte. Für den Kläger bestand aber kein hinreichender Anlaß, ein solch ungewöhnliches und an bewußte Gefährdung grenzendes Verkehrsverhalten von vornherein in Rechnung zu stellen« Ob durch' den vor der leichten Linkskrümmung der Straße eingeleiteten Überholungsvorgang entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden konnten, hält das Berufungsgericht für zweifelhaft, weil der Lichtschein entgegenkommender Fahrzeuge auf weite Entfernung hin erkennbar gewesen sei. Die zur Schadensab— v/ügung angestellten Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden der Sachlage gerecht* Auch unter Würdigung der vom Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte ist nicht daran vorbeizukommen, daß er es war, der durch seine grob fahrlässige Fahrweise die entscheidende Ursache zu dem Unfall gesetzt hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 56 StVZO § 17 StVG § 97 ZPO
FeststellungKraftradUnfallmBerufungsgerichtlinkKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2170 080
VI 2R 258/61
Verkündet am 18. September 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsfceamter der Geschäftsstelle
I m Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bauhelfers Ernst P Kreis	S(
in MI
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr,
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denSchlosser Ernst K HiHIHka sseA
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I, Kreis
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Brezeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. November 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und der Beklagte traten am Morgen des 25» November 1956 gegen 5 Uhr mit ihren Krafträdern die Heimfahrt von Rust nach ihrem Wohnort BSa'hlberg an« Sie hatten sich bei einer Tanzerei in Orschweier getroffen und anschließend in einem Caf6 jeder 0,8 1 Bier und in einem Privathaus jeder ein Glas Wermut getrunken Auf der Straße von Rust nach Kappe 1*.fuhr der Kläger mit seinem BOT-Kraftrad (250 ccm), auf dessen Rücksitz der Hilfsarbeiter Makischnee saß, voraus« Als der Kläger in Rust eine Abzweigung verfehlt hatte, übernahm der Beklagte mit seinem BKW-Kraftrad (175 ccm) die Rührung« Dabei fuhr er streckenweise auf der linken Straßenseite und legte die Füße auf die sogenannte Rennbank seines Fahrzeugs. Als er am Eingang des Dorfes Grafenhausen die Füße wieder auf den Fußrasten hatte und rechts fuhr versuchte der Kläger ihn auf einer etwa 75 ® langen geraden Straßenstrecke zu überholen, die sich an eine langgezogene Rechtskurve anschloß und in eine leichte Linkskrümmung überging. Dabei stürzten beide Krafträder auf der linken Seite der 6,50 bis 7,50 m breiten Straße. Der Kläger erlitt schwere, der Mitfahrer M&H leichtere Verletzungen, das Kraftrad wurde beschädigt. Der Beklagte blieb unverletzt und sein Kraftrad unbeschädigt. Der Beklagte brachte die beiden Verletzten in das nächste Haus und veranlaßt© ihre Überführung in ein Krankenhaus. Die Polizei verständigte er nicht« Bei den polizeilichen Vernehmungen gab er bewußt wahr-heitswidrig an, der Kläger sei vor dem Unfall in einem Abstand von etwa 50 m vor ihm hergefehren und aus unbekannten Gründen plötzlich gestürzt. Erst nachdem der
 
Beklagte Dritten gegenüber eine andere Darstellung gegeben hatte, räumte er bei einer erneuten polizeilichen Vernehmung auf Vorhalt ein, daß er am Unfall beteiligt gewesen sei. Bei einer Besichtigung der Unfallstelle am Nachmittag des 25. November 1956 wurde eine mehrfach unterbrochene 19 m lange Bremsspur festgestellt, die in einer Entfernung von etwa 1,7 m von der linken Straßenrinne begann und dann weiter nach links führte. Anschließend folgte eine 4,50 m lange Kratzspur, an deren Ende unmittel« bar am linken Straßenrand ein großer Oelfleck und Glasscherben sichtbar waren.
Der Kläger hat von dem Beklagten Ersatz von vier Fünfteln seines Schadens verlangt und vorgetragen, er habe seine Absicht zu überholen durch Hupen und Lichtzeichen angezeigt. Mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/ot habe er zu dem Überholen des Beklagten angesetzt, der auf der rechten Fahrbahnseite mit 40 bis 45 km/st gefahren sei. Der seitliche Abstand habe zunächst 3 m betragen. Der Beklagte habe ihm dann durch Lenken seines Kraftrades nach links die Fahrbahn abgeschnitten. Darauf habe er, der Kläger, das Gas weggenommen und unter Bremsen das Kraftrad weiter nach links gelenkt. Er habe aber nicht vermeiden können, daß das Vorderrad seines Kraftrades noch das Hinterrad des Kraftrades des Beklagten gestreift habe, wodurch es zu dem Sturz gekommen sei.
Der Beklagte, der um Abweisung der Klage bittet, hat behauptet, er sei nach link3 gefahren, um die beginnende Linkskurve zu schneiden. Er habe nicht damit gerechnet, daß der Kläger ihn vor der Kurve überholen werde. Dieser habe entgegen seiner Darstellung seine Absicht, zu überholen, nicht angezeigt. Der im Fahren
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noch unsichere Kläger habe auch keinen vernünftigen Grund zu dem Überholen gehabt, das schon wegen der beginnenden Linkskurve gefährlich gewesen sei. Der Beklagte erklärt, er könne nicht sagen, weshalb e3 zu dem Sturz gekommen sei. Er behauptet, die beiden Krafträder hätten sich nicht berührte
 Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger die Hälfte des aus dem Unfall noch entstehenden Schadens - vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger - zu ersetzen hat. Ferner hat es den Beklagten zur Zahlung von 6 210,17 DK nebst Zinsen verurteilt»
Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 14 136,28 DM nebst Zinsen zu verurteilen und die getroffene Feststellung der Schadens-ersatzpflicht auf eine Quote von vier Fünfteln zu erhöhen. Entsprechend hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt.
Mit. der Revision bittet der Beklagte, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Der Kläger beantragt, die Revision zuriiekzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger den Weg versperrt, indem er schon vor Beginn der leichten Linkskurve sein Kraftrad so weit nach links lenkte, daß für den im überholen begriffenen Kläger keine Möglichkeit mehr bestand, links vorbeizukommen. So kam es am linken Rand der Fahrbahn zu einer Berührung der Räder und zu dem Sturz.
 
Vergebens versucht die Revision, diese Feststellung durch Rügen aus § 286 ZPO zu erschüttern. Bereits das Landgericht hatte unter eingehender Beweiswürdigung die gleiche Feststellung getroffen. Auch die Parteien waren im Berufungsrechtszug von ihr ausgegangen. Daher fehlte für das Berufungsgericht jeder Anlaß, sich noch einmal mit den Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, die der Beklagte im ersten Rechtrzug zu diesem Punkt vorge-tragen hatte. Im übrigen war das Vorbringen des Beklagten vom Landgericht ausreichend und ohne Rechtsirrtum beschießen worden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Do er entgegen der Vorschrift des § 56 StVZO keinen Rückspiegel am Kraftrad hatte, konnte er die rückwärtigen Vorgänge nicht beobachten. Er mußte also damit rechnen, daß er von hinten kommende Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdete, daß er sein Kraftrad plötzlich auf die äußerste linke Seite der Fahrbahn lenkte. Ein solches Verhalten ist mit Recht als grob leichtfertig gekennzeichnet worden.
2. Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts .wendet, ein für den Unfall ursächliches a'it-verschulden des Klägers sei nicht bewiesen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Kläger zu besonderer Vorsicht Grund hatte, weil der Beklagte schon vorher ohne Anlaß links gefahren war. Als der Kläger zu dem Überholen ansetzte, fuhr der Beklagte aber wieder auf der rechten Straßenseite. Wie das Berufungsgericht als umviderlegt annimmt, hatte der Kläger seine Über-
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holungsabsicht durch Hupen und Lichtsignale angekündigt.
Er konnte auch davon überzeugt sein, daß seine Absicht zu überholen vom Beklagten erkannt wurde« Dessen ungeachtet mochte die Möglichkeit nicht ganz fern liegen, daß der Beklagte versuchen werde, die Linkskurve etwas zu schneiden. Sich darauf einzustellen, daß der Beklagte in der Kurve über die Mitte der Fahrbahn kommen werde, mutet auch das Berufungsgericht dem Kläger zu«
Barum geht es hier aber nicht« Denn beim Beginn der Kurve wäre der Kläger schon wieder vor dem Kraftrad des Beklagten gewesen, wenn dieser ihm nicht auf der geraden Strecke durch plötzliches Lenken des Kraftrades zur äußersten linken Straßenseite den Weg versperrt hätte. Für den Kläger bestand aber kein hinreichender Anlaß, ein solch ungewöhnliches und an bewußte Gefährdung grenzendes Verkehrsverhalten von vornherein in Rechnung zu stellen« Ob durch' den vor der leichten Linkskrümmung der Straße eingeleiteten Überholungsvorgang entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden konnten, hält das Berufungsgericht für zweifelhaft, weil der Lichtschein entgegenkommender Fahrzeuge auf weite Entfernung hin erkennbar gewesen sei. Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß es hierauf letztlich nicht ankomme, da sich eine.solche Gefährdung jedenfalls nicht ausgewirkt habe. Entscheidend ist vielmehr nur, daß mit einer Gefährdung, durch den mit ausreichendem Sicherheitsabstand überholten und auf den Überholungsvorgang aufmerksam gemachten Beklagten nicht gerechnet zu werden brauchte. Daher ist dem Kläger kein Mitverschulden zur Last zu legen«
Der ursächlichen Auswirkung der Betriebsgefahr seines Kraftrades ist dadurch Rechnung getragen worden, daß dem
 
Klager nur ein Ersatz von vier Fünfteln seines Schadens zugebilligt worden i3t (§ 17 StVG). Die zur Schadensab— v/ügung angestellten Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden der Sachlage gerecht* Auch unter Würdigung der vom Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte ist nicht daran vorbeizukommen, daß er es war, der durch seine grob fahrlässige Fahrweise die entscheidende Ursache zu dem Unfall gesetzt hat.
3» Die Ausführungen zur Höhe des Schadens sind von der Revision nicht angegriffen worden. Sie geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß*
Demgemäß war die Revision als unbegründet zurückzu-weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers	Dr.	Bode	Dr.	Hauß
 Dr. Pfretzschrier
H * Meyer