Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber ihre Pflicht zur Leistung von Schadensersatz nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes anerkannt« Mit dem Verlangen nach Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Entschädigung und monatlichen Schmerzensgeldrente für die Zeit ftb 1. 847 BGB bejaht* Im Gegensatz zu dem Landgericht ist es zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagte den ihr nach § 831 Abs« 1 Satz 2 BGB offen-stehenden Entlastungsheweis nicht erbracht hat« 1c Wie das Berufungsgericht auf Grund des Inhalts des Strafurteils 17 KMs 3/53 des Landgerichts Stuttgart gegen und des Gutachtens des Sachverständigen Br« Großjohann festgestellt hat, erklärt sich das Fehlverhalten dds Lokomotivführers das den Zugzusammenstoß herbeigeführt hat, damit, daß zwar die Vorstellung, den -Zug vorziehen zu müssen, in sein Bewußtsein aufgenommen, sie aber nicht von dem weiteren Gedenken getrennt gehalten hat, daß es 2eit zur Abfahrt sei und er in wenigen Minuten Feierabend haben werden Bies lag in der Natur des begründet, der geistig schwerfällig ist, in der Fähigkeit zur Auffassung optischer und akustischer Sinnesreize am unteren Bereich der Norm liegt, zur Verarbeitung von Sinnesreizen eine überdurchschnittlich tlange Zeit braucht und in der Fähigkeit beeinträchtigt ist, rasch zu reagieren* Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die praktische Lokomotivführerprüfung 1951 hinger Rahgie^unglücks Ms 27/53 des Amtsgerichts Vaihingen/Enz bekundet hat, die Prüfung bei strenger Auslese nicht hätte bestehen dürfen« Bas Berufungsgericht neigt hiernach zu der Auffassung, daß es für den Entlastungsbeweis artigen Prüfung teilgenommen und sie erfolgreich abgelegt habe, sei nicht bewiesen« Indessen hat sich das Berufungsgericht einer abschließenden Stellungnahme zur Frage sorgfältiger Auswahl enthalten« Lie Entlastung der Beklagten scheitert nach seiner Ansicht jedenfalls daran, daß sie nicht bewiesen hat, bei der Beaufsichtj.-gung des £^01 im Lokomotivführerdienst die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben« die Sorgfalt bei der Erfüllung dieser Überwachungspflicht gestellt werden müssen, wo Bedienstete wie Lokomotivführer eine große Verantwortung tragen und b ei Fehlleistungen ungewöhnlich schwere Folgen drohen (Entscheidung des erkennenden Senats vom 22« Oktober 1955 VI ZR 179/54 VRS 10, 4 = VersR 1955, 746 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts)* Infolgedessen hat es das Berufungsgericht für geboten gehalten, daß ein Mann, der nach seinen Leistungen während des Ausbildungsgangs und bei den Prüfungen nur mit knapper Rot noch als Lokomotivführer tauglich erschienen ist, bei seiner Dienstleistung als Lokomotivführer zunächst in besonderem Maße im Auge behalten und überprüft werde5 erst dann brauche er nicht mehr als alle anderen Lokomotivführer auch beaufsichtigt zu werden, wenn er einige Jahre Dienst getan habe, ohne daß ihm nennenswerte Fehler unterlaufen seien* a) Der Maßstab, den das Berufungsgericht bei seiner Prüfung hiermit angelegt hat, trägt den Gefahren, die dem Eisenbahnbetrieb eigentümlich sind, und der Notwendigkeit, sie zur Bewahrung anderer vor Schaden möglichst auszuschalten, gebührend Rechnung* Seine grundsätzliche Berechtigung wird von der Revision auch nicht bestritten* reitet sei, um zur Ausbildung zu dem Lokomotivführer zugelassen zu werden5 wie er sich in die eigentlichen Aufgaben eines Lokomotivführers hineinfand, stand noch offen® Restgestellter maßen hat er sich hierbei als so wenig tauglich erwiesen, daß er sich allenfalls gerade noch an der untersten Grenze aller Voraussetzungen bewegte® Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen® Noch bevor Dezember 1931 die förmliche Lokomotivführerprüfung bestanden hatte, ist er nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung bei'eits spätestens seit Oktober 1951 als Lokomotivführer im Rangierdienst eingesetzt worden, ohne daß er bei dieser Tätigkeit - etwa durch Mitfahren des Lehrlokführers - besonders überprüft worden wäre® Eine solche Überprüfung hat auch danach fast 12 Monate hindurch nicht stattgefunden, auch nicht, nachdem er in den ei’sten Monaten schon einmal eine Weiche aufgeschnitten und ein anderes Mal ein Signal übei’fahren i&trfV diese Vorkommnisse sind dem Lehrlokführer oder einem der für den Einsatz der Lokomotivführer vei-antwortlichen Voi'gesetzten nicht einmal zur Kenntnis gelangt® Erstmals ist der Lehrlokführer Li^ nach der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Aussage dieses Zeugen etwa Ende November 1952 lichen Unfall eines Rangierers gekommen; v/enn auch einige Monate später mangels Nachweises strafrechtlich erfaßbaren Verschuldens von der Anklage fahrlässiger Tötung freigesprochen worden ist, so hat ihn die Beklagte nach dem Bericht, den Bundesbahnoberrat am 28, Fe- a) In erster Linie wendet sich die Revision dagegen, daß es bei der Beklagten an einem ordnungsmäßigen Kontrollsystem gefehlt habe und aus diesem Grunde den zur Aufsicht verpflichteten Vorgesetzten das schlecht qualifizierte Anfängertum d es nicht in Erinne- rung gebracht worden sei« Auf die Rovisionsangriffe hierzu einzugehen, erübrigt sich jedoch« Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Organisationsmangels nur in Erwägung gezogen, nicht aber als haftungsbegründend positiv bejaht« Entscheidend ist allein gewesen, daß die Beklagte nicht bewiesen hat, in der beson- b) Daß das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu diesem Ergebnis gelangt ist, begegnet bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt aber keinen rechtlichen Bedenken« 162, 175)* Daran hat es das Berufungsgericht aber unzweifelhaft nicht fehlen lassen* Unbegründet ist insbesondere die Rüge der Revision, es sei nicht zu erkennen, wie das Berufungsgericht habe annehmen können, daß der Lehrlokführer ni°ht öfter mit Krohmer auf der Lokomotive gefahren sei* In der von der Revision selbst hervorgehobenen Zeugenaussage hat L^JH anhand seines Tagebuchs von der Überprüfung vom 22* Januar* 1955 berichtet und weiter bekundet, er erinnere sich, daß er vorher einmal kontrolliert habä* Es ist eine im Revisionsverfahren unbeachtliche und überdies unsubstantiierte neue Behauptung der Beklagten, daß “ganz selbstverständlich“ auch vorher Prüfungen durch den Lehrlokführer stattgefunden hätten* Das Berufungsgericht hat ihre Weigerung, auch die übrigen Teile zur Kenntnis des Gerichts zu bringen, als nicht stichhaltig bezeichnet und sich gefragt, ob nicht • schon wegen deren Vorenthaltung der Entlastungsbeweis der Beklagten als gescheitert angesehen werden.müsse* Die Revision erhebt hiergegen Bedenken* Auf sie braucht aber nicht eingegangen zu werden* Denn das Erkenntnis des Berufungsgerichts gründet sich nicht darauf, daß die Beklagte die Personalakten nicht vollständig vorgelegt hat, sondern darauf, daß in der Sache selbst der erforderliche Entlastungsbeweis nicht erbracht worden ist*
Nachschlagewerks nein Amtliche Sammlung? nein . * » BG03 § 831 Zum Bntlastungsheweis der. Bisenbahn bei einem durch ihren Lokomotivführer verursachten Zugunfailo 2338 003 BGH, tTrt«. Vo 19« December 195g _ VI ZR 258/57 - OLGStuttgart VI ZB 258/57 Verkündet am 19v Dezember 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, vertreten durcj^ Präsidenten der Bundesbahndirektion in Istraße 0, e: 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwält gegen den Gerichtsreferendar» jetzt Major der Bundeswehr, Herbert P00| in 1H003traße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profc Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und-der Bundesrichter Dr® Engels, Hanebeck, Dr® Bode und Dr. Hauß für Recht erkanntg Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 1957 wird zurückgewiesen® Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt® Von Rechts wegen Tatbestands Ai 2. Februar 1953 abends gegen 20o30 Uhr stieß der von Ludwigsburg kommende Personenzug Nr- 1755 in der Nahe des Bahnhofs Beihingen-lieutingsheim mit dem von Backnang kommenden Personenzug Nr« 1756 zusammen. Der Lokomotivführer des Zuges Nr. 1755 kam zu Tode, 81 Personen wurden verletzt, unter ihnen der Kläger, der sich im Zuge Nr* 1755 befand. Der Kläger wurde am Kopf verletzt und erlitt nach seinem Vorbringen eine organische Hirnschä- Schuld an dem Unfall hatte der LokomotovfÜhrer des Zuges Nr. 1756. Nach der Ankunft im Bahnhof Bei-hingen-Heutingsheim sollte auf Befehl des Fwhrdienstlei-ters der auf Gleis 2 stehende Zug ein Stück vorgezogen werden; damit der Zugang zu dem Gleis 3 freigemacht wurde, auf dem der Gegenzug Nr. 1755 einlaufen sollte. Der Zug- zu dem Vorziehen des Zuges war und nicht das Abfahrtssignal, das nur der Fahrdienstleiter geben konnte, fuhr er ab; er ließ das auf "Halt11 stehende Ausfahrtssignal unbeachtet und bemerkte auch nicht die vom Bahnsteig und Stellwerk aus gegebenen Pfeif- und Lichthaltesignale;.der Zug schnitt die für die Einfahrt auf Gleis 3 gestellte \7eiehe^von hinten auf und prallte etwa 300 m hinter dem Bahnhof auf den Gegenzug. wurde durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1953 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung und 81 Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt (IV KMs 3/53)-» digung. führer gab K Signal. Obwo mit der Laterne das entsprechende erkannte, daß es nur das Signal Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber ihre Pflicht zur Leistung von Schadensersatz nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes anerkannt« Mit dem Verlangen nach Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Entschädigung und monatlichen Schmerzensgeldrente für die Zeit ftb 1. Pebruar 1956 hat der Kläger die Beklagte jedoch auch wegen der immateriellen Unfallfolgen - körperliche Beschwerden mit Beeinträchtigung der geistigseelischen Gesundheit - in Anspruch genommen« Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Unter Darlegung des Ausbildungsund Werdegangs , den genommen hat, der Prüfungen und Untersuchun- gen, denen er unterzogen worden ist, der Verwendung, die er gefunden, und der Überwachungsmaßnahmen, die sie angewendet hat, hat die Beklagte die Ansicht vex’treten, daß sie bei ^seiner Auswahl und Beaufsichtigung die im Verkehr erfordei’liche Sorgfalt beobachtet habe« Der Kläger ist dieser Auffassung insbesondere mit ♦ _____ dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß schon vorher einmal eine Weiche auf ge schnitten, in einem anderen Palle ein Sperr signal überfahren und am 3« Dezember 1952 beim Rangieren in Vaihingen/Enz den tödlichen Unfall eines Schaffners verursacht hat« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat dem Kläger eine Entschädigung von 6000 DM zugespx’ochen und den Rentenanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiedex'-herStellung des landgerichtlichen Urteils« 4 •— Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe t Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 831? 847 BGB bejaht* Im Gegensatz zu dem Landgericht ist es zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagte den ihr nach § 831 Abs« 1 Satz 2 BGB offen-stehenden Entlastungsheweis nicht erbracht hat« 1c Wie das Berufungsgericht auf Grund des Inhalts des Strafurteils 17 KMs 3/53 des Landgerichts Stuttgart gegen und des Gutachtens des Sachverständigen Br« Großjohann festgestellt hat, erklärt sich das Fehlverhalten dds Lokomotivführers das den Zugzusammenstoß herbeigeführt hat, damit, daß zwar die Vorstellung, den -Zug vorziehen zu müssen, in sein Bewußtsein aufgenommen, sie aber nicht von dem weiteren Gedenken getrennt gehalten hat, daß es 2eit zur Abfahrt sei und er in wenigen Minuten Feierabend haben werden Bies lag in der Natur des begründet, der geistig schwerfällig ist, in der Fähigkeit zur Auffassung optischer und akustischer Sinnesreize am unteren Bereich der Norm liegt, zur Verarbeitung von Sinnesreizen eine überdurchschnittlich tlange Zeit braucht und in der Fähigkeit beeinträchtigt ist, rasch zu reagieren* Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die praktische Lokomotivführerprüfung 1951 erst beim zweitenmal gerade noch bestanden hat und nach der Ansicht, die der frühere Abteilungspräsident der Reichsbahn * Prof * in dem Strafverfahren aus Anlaß des Vai- hinger Rahgie^unglücks Ms 27/53 des Amtsgerichts Vaihingen/Enz bekundet hat, die Prüfung bei strenger Auslese nicht hätte bestehen dürfen« Bas Berufungsgericht neigt hiernach zu der Auffassung, daß es für den Entlastungsbeweis der Beklagten schon an dem erforderlichen Nachweis sorgfältiger Auswahl des fehlt» Es meint, an- gesichts des schwachen Ergebnisses der Lokomotivführerprüfung sei zu bedenken gewesen, daß ein Mann mit so begrenzten Fähigkeiten und so knappen Leistungen sein ganzes Können und seine ganze Aufmerksamkeit jedenfalls schon zur Bewältigung der im Lokomotivführerdienst bei allen Führten anfallenden gewöhnlichen Aufgaben werde auf wenden müssen; es hätte daher nahegelegen, ihn durch eine fachgerechte psychotechnische Untersuchung darauf zu prüfen, ob und wie er Abweichungen vom gewöhnlichen Fahrtablauf gerecht werden könne» Wenn solche Prüfungen auch nicht vorgeschrieben seien, so seien sie nach Abschnitt B Ziff« 2 der Bostimuungen über die Befähigung der Eisenbahn-, Betriebs- und Polizeibeamt eh (Be-fähigungsvorschriften) vom 30» Oktober 1930 (RGBl II So 1253) zur Feststellung der "besonderen Eigenschaften” doch vorgesehen und nach den unwfderlegfen Ausführungen des Klägers nach einer kriegsbedingten Pause mindestens seit 1947 auch wieder üblich« Laß an einer der- artigen Prüfung teilgenommen und sie erfolgreich abgelegt habe, sei nicht bewiesen« Indessen hat sich das Berufungsgericht einer abschließenden Stellungnahme zur Frage sorgfältiger Auswahl enthalten« Lie Entlastung der Beklagten scheitert nach seiner Ansicht jedenfalls daran, daß sie nicht bewiesen hat, bei der Beaufsichtj.-gung des £^01 im Lokomotivführerdienst die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben« 2« Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen,. daß die Pflicht des Unternehmers zu allgemeiner und fortwährender tjberwachung seiner Bediensteten gerade bei Verkehrsbetrieben wegen der in ihnen ruhenden erheblichen Gefahren von großer Bedeutung ist und besonders strenge Anforderungen an* die Sorgfalt bei der Erfüllung dieser Überwachungspflicht gestellt werden müssen, wo Bedienstete wie Lokomotivführer eine große Verantwortung tragen und b ei Fehlleistungen ungewöhnlich schwere Folgen drohen (Entscheidung des erkennenden Senats vom 22« Oktober 1955 VI ZR 179/54 VRS 10, 4 = VersR 1955, 746 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts)* Infolgedessen hat es das Berufungsgericht für geboten gehalten, daß ein Mann, der nach seinen Leistungen während des Ausbildungsgangs und bei den Prüfungen nur mit knapper Rot noch als Lokomotivführer tauglich erschienen ist, bei seiner Dienstleistung als Lokomotivführer zunächst in besonderem Maße im Auge behalten und überprüft werde5 erst dann brauche er nicht mehr als alle anderen Lokomotivführer auch beaufsichtigt zu werden, wenn er einige Jahre Dienst getan habe, ohne daß ihm nennenswerte Fehler unterlaufen seien* Von dieser Gr undauffassung aus ist das Berufungsgericht an die Prüfung der Frage herangetreten, ob die Beklagte den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht geworden ist* a) Der Maßstab, den das Berufungsgericht bei seiner Prüfung hiermit angelegt hat, trägt den Gefahren, die dem Eisenbahnbetrieb eigentümlich sind, und der Notwendigkeit, sie zur Bewahrung anderer vor Schaden möglichst auszuschalten, gebührend Rechnung* Seine grundsätzliche Berechtigung wird von der Revision auch nicht bestritten* b) Ersichtlich will die Revision auch nicht in Zweifel ziehen, daß es bei der besonderen Beaufsichtigung bedurfte, die nach jenen Darlegungen bei einem schlecht qualifizierten Anfänger zu demindest für die ersten Jahre seiner Lokcmotivführertätigkeit erforderlich ist* Allerdings weist die Revision darauf hin, daß der Sachverständige Br* Großjohann von der Annahme aus, eine psycho-tecbnische Untersuchung habe bei früher doch bereits einmal stattgefunden, die Meinung geäußert hat, bei dem von der Beklagten entwickelten Untersuchungsverfahren würde trotz der anlage- mäßig bestehenden Intelligenzmängel eine psycho-tech-nische Prüfung wieder bestanden haben« Sie greift die Bemerkung des Sachverständigen auf, daß ein psycho-teclnisches Prüfungsergebnis zuverlässigen Beobachtungen während der Berufstätigkeit des Betreffenden nicht vorgezogen v/erden dürfe, und führt ins Feld, daß der Direktor des Reichsbahn-Ausbesserungsv/erks in .dem seit Februar 1946 als Schlosser tätig war, dessen Bitte um Zulassung zur lokomotivführerlauf-bahn am 23« Dezember 1947 mit dem Bemerken weitergeleitet hat, er sei für die Laufbahn ”gut geeignet”c Daß einer psycho-technischen Untersuchung unterzogen worden wäre, hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme des Sachverständigen jedoch nicht für bewiesen gehalten, und es hat sich auch nicht die Auffassung zu eigen machen können, daß die mangelhafte Begabung bei einer einigermaßen sorgfältigen psychologischen oder psycho-technischen Prüfung nicht in Erscheinung getreten wäre« Vielmehr ist das Berufungsgericht der rechtlich nicht angreifbaren Ansicht, daß schon einem im Umgang mit Menschen auch nur einigermaßen e rfahrenen Vorgesetzten bei einem etwas gründlicheren Gespräch mit dessen mangelhafte Begabung ebenso aufgefallen wäre, wie die Strafkammer bei der Verhandlung von ihm den Eindruck eines unterdurchs’clmittlibh begabten Mannes gewonnen hat und sogar die im Ermittlungsverfahren tätig gewordenen Polizeibeamten sich veranlaßt gesehen haben, ihn als geistig unter dem Durchschnitt liegend,schwerfällig und unbeholfen zu bezeichnen« Was aber die Äußerung “ 8— betrifft, die der Direktor des Reichsbahn-Ausbesserungswerks am 23« Dezember 1947 über abgegeben hat, so kann sie unter den Umstünden, unter denen sie damals zustande gekommen ist, mangels entgegenstehender Darlegungen nur dahin verstanden werden, daß handwerklich gut vorbe- reitet sei, um zur Ausbildung zu dem Lokomotivführer zugelassen zu werden5 wie er sich in die eigentlichen Aufgaben eines Lokomotivführers hineinfand, stand noch offen® Restgestellter maßen hat er sich hierbei als so wenig tauglich erwiesen, daß er sich allenfalls gerade noch an der untersten Grenze aller Voraussetzungen bewegte® Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen® 3® Das Berufungsgericht ist bei der Pinifung, ob diesex^ schwache Neuling im Lokomotivführerdienst mit der erforderlichen besonderen Aufmerksamkeit und Sorgfalt beobachtet und überwacht worden ist, zu folgenden Feststellungen gelangts • Noch bevor Dezember 1931 die förmliche Lokomotivführerprüfung bestanden hatte, ist er nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung bei'eits spätestens seit Oktober 1951 als Lokomotivführer im Rangierdienst eingesetzt worden, ohne daß er bei dieser Tätigkeit - etwa durch Mitfahren des Lehrlokführers - besonders überprüft worden wäre® Eine solche Überprüfung hat auch danach fast 12 Monate hindurch nicht stattgefunden, auch nicht, nachdem er in den ei’sten Monaten schon einmal eine Weiche aufgeschnitten und ein anderes Mal ein Signal übei’fahren i&trfV diese Vorkommnisse sind dem Lehrlokführer oder einem der für den Einsatz der Lokomotivführer vei-antwortlichen Voi'gesetzten nicht einmal zur Kenntnis gelangt® Erstmals ist der Lehrlokführer Li^ nach der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Aussage dieses Zeugen etwa Ende November 1952 M ^ bei auf der Lokomotive mitgefahren5 durch Ein- tragung im Merkbuch nachgev/iesen ist allein eine derartige Mitfahrt Vom 22« Januar 1953® Am 2* Dezember 1952 ist es bei einer Rangierfahrt des in Vaihingen zu dem töd- lichen Unfall eines Rangierers gekommen; v/enn auch einige Monate später mangels Nachweises strafrechtlich erfaßbaren Verschuldens von der Anklage fahrlässiger Tötung freigesprochen worden ist, so hat ihn die Beklagte nach dem Bericht, den Bundesbahnoberrat am 28, Fe- bruar 1953 nach Abstimmung mit den anderen Dezernenten an die Staatsanwaltschaft in Heilbronn erstattet hat, neben anderen beteiligten Bahnbediensteten doch für mitschuldig an dem Unfall gehaltene Trotzdem hat sie ihn nicht etv/a aus dem Lokomotivführerdienst zurückgezogen noch auch erneut und eingehender auf seine Tauglichkeit überprüft, vielmehr im Streckendienst belassen und ihn noch mehr als zuvor im Personenzugverkehr eingesetzte Im Hinblick auf die früher vorgekomraenen beiden Fahr-feliler des hat das Berufungsgericht bemerkt, bei der Beklagten habe es wohl schon an den organisatorischen Voraussetzungen zur Auslösung und Sicherung der in solchen Fällen erforderlichen besonderen Beaufsichtigung gefehlt* Doch ist das Berufungsgericht auf diesen Punkt nicht weiter eingegengen und hat sich nicht etwa mit der Frage beschäftigt, ob wegen erwiesenen Mangels organisierter Aufsicht vielleicht eine Ersatzpflicht der Beklagten aus § 823 BUB in Betracht kommt« Vielmehr hat es darauf äbgestellt, daß die Beklagte zu ihrer Entlastung nach § 831 BGB beweisen muß, daß in Auswirkung ihres Betriebs- und Kontrollsystems gerade diesei’ einzelne aufsichtsbedürftige Bedienstete auch wirklich kontrolliert und zwar ausreichend kontrolliert worden ist «Eine den Anforderungen g erecht werdende Beaufsichtigung des nach Auffassung des Be- rufungsgerichts nicht bewiesen« - 10 ~ 4« Diese Würdigung wird von der Revision angegrif-^ fen® a) In erster Linie wendet sich die Revision dagegen, daß es bei der Beklagten an einem ordnungsmäßigen Kontrollsystem gefehlt habe und aus diesem Grunde den zur Aufsicht verpflichteten Vorgesetzten das schlecht qualifizierte Anfängertum d es nicht in Erinne- rung gebracht worden sei« Auf die Rovisionsangriffe hierzu einzugehen, erübrigt sich jedoch« Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Organisationsmangels nur in Erwägung gezogen, nicht aber als haftungsbegründend positiv bejaht« Entscheidend ist allein gewesen, daß die Beklagte nicht bewiesen hat, in der beson- deren Weise überwacht und überprüft zu haben, wie es bei ihm als einem Anfänger minderer Tauglichkeit notwendig war« b) Daß das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu diesem Ergebnis gelangt ist, begegnet bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt aber keinen rechtlichen Bedenken« Die Revision versucht zwar, gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise anzugehen« Doch kann sie hiermit keinen Erfolg haben« Ihre Angriffe bewegen sich vornehmlich auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Beweisvrürdigung« Soweit sie hierbei unter Hinweis auf einzelne Zeugenaussagen die Bestimmung des § 286 ZPO als verletzt bezeichnet, müssen ihre Rügen darum scheitern, weil es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweis- -'ll mittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit bedarf, wenn sich nur ergibt-, daß eine sachent-sprechende Beurteilung überhaupt stattge£unden hat (BGHZ 5? 162, 175)* Daran hat es das Berufungsgericht aber unzweifelhaft nicht fehlen lassen* Unbegründet ist insbesondere die Rüge der Revision, es sei nicht zu erkennen, wie das Berufungsgericht habe annehmen können, daß der Lehrlokführer ni°ht öfter mit Krohmer auf der Lokomotive gefahren sei* In der von der Revision selbst hervorgehobenen Zeugenaussage hat L^JH anhand seines Tagebuchs von der Überprüfung vom 22* Januar* 1955 berichtet und weiter bekundet, er erinnere sich, daß er vorher einmal kontrolliert habä* Es ist eine im Revisionsverfahren unbeachtliche und überdies unsubstantiierte neue Behauptung der Beklagten, daß “ganz selbstverständlich“ auch vorher Prüfungen durch den Lehrlokführer stattgefunden hätten* * 5* Die Beklagte hatte in den Vorinstanzen nur einen Teil der über geführten Personalakten vorgelegt* Das Berufungsgericht hat ihre Weigerung, auch die übrigen Teile zur Kenntnis des Gerichts zu bringen, als nicht stichhaltig bezeichnet und sich gefragt, ob nicht • schon wegen deren Vorenthaltung der Entlastungsbeweis der Beklagten als gescheitert angesehen werden.müsse* Die Revision erhebt hiergegen Bedenken* Auf sie braucht aber nicht eingegangen zu werden* Denn das Erkenntnis des Berufungsgerichts gründet sich nicht darauf, daß die Beklagte die Personalakten nicht vollständig vorgelegt hat, sondern darauf, daß in der Sache selbst der erforderliche Entlastungsbeweis nicht erbracht worden ist* In dieser Würdigung tritt, wie dargelegt, kein Rechtsirrtum zutage * Da auch im übrigen das Berufungsurteil keinen sach-lich-rechtlichen Fehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurück-zuweisen« Heiß Engels Hanebeck Br« Bode Br« Hauß