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BGH · VI ZR 258/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 258/56

Me Klägerin ist am 8« Dezember 1950 bei einer Fahrt in ihrem, vpn ihrem Ehemann gesteuerten HW dadurch zu Schaden gekommen, daß der HW auf der Autobahn bei Zusmarshausen beim Abbremsen vor dem teils auf dem Mittelstreifen, teils auf der flberholbahn haltenden Lastzug des Beklagten ins Schleudern geriet und auf den Anhänger des Lastzugs auffuhr* Die Klägerin erlitt dabei einen komplizierten Bruch des rechten distalen Oberarmtoiochens bis in das Ellenbogengelenk: hinein mit Zertrümmerung dieses Gelenks« Sie war infolge der Verletzung längere Zeit arbeitsunfähig und hat als Dauerschaden eine teilweise Versteifung des rechten Ellenbogengelenks davongetrsgen« Sie hat in ihrer Klage, die sie mit Genehmigung ihres Ehemanns erhoben hat, vom Beklagten außer dem Ersatz verschiedener anderer Aufwendungen, u.a« für Anschaffung und Betrieb einer Heizsonne bis Februar 1955, auch den Ersatz von Aufwendungen für die Beschäftigung von Hilfskräften in dem Geschäft gefordert, nämlich einen Betrag von 5000 DM als Vergütung von monatlich 100 DM für die Mehrarbeit ihres Schwagers Anton in dem Ladengeschäft in der Zeit von Dezember 3.950 bis Januar 1955r einen Betrag von 154 DM als Kosten einer Ladengehilfin im Februar 1955 und eine laufende Rente von vierteljährlich 450 DM seit dem 1, März 1955 bis zur Vollendung ihres 65* Lebensjahres zu dem Ersatz der Mindestkosten einer ganztägigen Hilfskraft und des Betriebs der Heizsonne seit diesem Zeitpunkt* Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dahin geändert, daß der Beklagte nur einen festen Betrag von 2999 DM und nur eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente von monatlich 50 DM seit dem 1* April 1956 zu zahlen hat; die Rente setzt sich aus 45 DM für die Hilfskraft und 5 DM für den Betrieb der Heizsonne zusammen; in dem festen Betrag von 2999 DM sind die Vergütung für GA nur mit 1875 DM berücksichtigt und die laufenden Kosten von monatlich 50 DM für die Zeit von Februar 1955 bis März 1956 mit einem festen Betrag von 700 DM eingesetzt. Bewegungen des Armes und vor allem am Heben schwerer Gegenstände behindert sei und zu ihrer Tätigkeit als Hausfrau und im Geschäft längere Zeit als früher benötige« 3s hat daher ebenso wie das Landgericht sowohl die Heranziehung ihres Schwagers GflP - der im Hause wohnt und schon früher die schriftlichen Arbeiten erledigt hatte - zu vermehrter Mitarbeit im Ladengeschäft als auch die Einstellung einer weiteren Hilfskraft - neben der schon bisher gehaltenen Hausangestellten - nach der Beendigung der Mitarbeit Gf's seit Februar 1955 als eine Folge der körperlichen Behinderung der Klägerin und damit als Folge des Unfalls angesehen und nicht, wie der Beklagte meinte, als Folge einer Ümsatzerhöhung und Geschäftserweiterung. Auch brauchte es zur Entscheidung der Präge, für welche Zeit Gflpeine vom Beklagten zu ersetzende Vergütung von der Klägerin fordern könne, nicht in allgemeine Vorerörterungen darüber einzutreten, ob im allgemeinen Dienstleistungen auch unter Verwandten mir gegen Vergütung zu erwarten seien und ob ein Verzicht auf die Vergütung nicht zu vermuten sei. Ebensowenig liegt ein vom Bevisionsgericht nachprüfbarer Verstoß gegen § 287 ZPO darin, daß das Berufungsgericht die Höhe des Ersatzes, den der Beklagte der Klägerin wegen der Mehrarbeit Qgä's in der Zeit vom 1* Januar 1953 bis 31* Januar 1955 schiedet, nicht nach dem Betrag be«r messen hat, den die Klägerin und G4P nach dessen Aussage als Vergütung vereinbart haben, sondern nur nach einem für angemessen gehaltenen, niedrigeren Betrag« Dabei hat das Berufungsgericht nicht nur, wie die Revision meint, auf die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen GW und der Klägerin abgestellt, sondern auch auf den Umstand, daß GW aus dem Haus und Geschäft stammt, dort ein Heimatrecht hat und schon seit 1945 keinem Beruf mehr nachgeht« Nimmt man alle diese Umstände zusammen, so ist ein Rechtsfehler in den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu finden» Februar 1955 anlangt, so ist zunächst zu den Berechnungen des Berufungsurteils klarzustellen, daß das Berufungsgericht offenbar nicht' nur bei der in der Urteilsformer ausgeworfenen Rente seit dem 1* April 1956, sondern auch bei den im festen Betrag der Urteilsformel berücksichtigten laufenden Kosten der Klägerin von Februar 1955 bis März 1956 die Kosten der Hilfskraft mit 45 DM und die Betriebskosten der Heizsonne mit 5 DM monatlich hat ansetzen wollen« März 1956 mit monatlich 50 DM zugesprochenen Betrag von insgesamt 700 DM als einen Betrag für die Verwendung einer zusätzlichen Hilfskraft in dieser Zeit« Die bei der Begründung der laufenden Rente angegebene Teilung in 45 DM für die Hilfskraft und 5 DM für die Stromkosten soll aber nach dem Urteilszusammenhang offenbar auch für die in den festen Betrag einbezogenen laufenden Kosten von Februar 1955 bis März 1956 gelten, zu demal andernfalls die Stromkosten für diese Zeit überhaupt nicht berücksichtigt wären. In der Sache hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt i Auch die Einstellung dieser Hilfskraft an Stelle sei zwar wegen der unfallbedingten körperlichen Behinderung der Klägerin und nicht wegen einer inzwischen eingetretenen Vergrößerung des Ladengeschäfts erfolgt. Das Berufungsgericht gibt zwar einerseits im Tatbestand des Urteils die Behauptung der Klägerin wieder, sie benötige die Hilfskraft infolge des Unfalls ganztägig, weil diese während der ganzen Geschäfts zeit zu dem Herbeiholen der Ware zur Verfügung stehen müsse, und vermiet andererseits in den Entscheidungsgründen eine Behauptung der Klägerin, daß sie etwa infolge Rückgangs ihrer eigenen Arbeitsfähigkeit gezwungen gewesen sei, anstelle Gaa's eine ganztägige Hilfskraft einzustellen. Das Berufungsgericht hat mit dem in den Entscheidungsgründen stehenden Satz, wie schon , dessen Wortlaut und noch deutlicher der Zusammenhang ergibt, nur sagen wollen, die eigene Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei nicht etwa mehr und mehr so zurückgegangen, daß der nur zeitweilig helfend tätige GgH durch eine ununterbrochen helfende ganztägige Kraft hätte ersetzt werden müssen. Dagegen ist die von ihr nach dem Urteilstatbestand aufgestellte und auf etwas anderes abzielende Behauptung vom Berufungsgericht ersichtlich nicht zu dem Nachteil der Klägerin übersehen worden. Das Berufungsgericht betont ausdrücklich, daß auch die Einstellung der weiteren Hilfskraft am 1• Februar 1955 wegen der unfallbedingten Behinderung der Klägerin erfolgt sei. Hit der Frage, ob und warum diese Hilfskraft ganztägig eingestellt werden mußte, hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht näher auseinandergesetzt Es hat das aber auch nicht zu tun brauchen, weil es als entscheidend allein•darauf'abgestellt hat, daß die Hilfskraft, nachdem sie einmal ganztägig eingestellt war, der Klägerin über cfen Ausgleich der Unfallfolgen hinaus zur * Unter dem hier maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt, daß der Beklagte nur für eine Erwerbsminderung der Klägerin Ersatz zu leisten hat (§§ 842, 843 BGB), hat das Berufungsgericht dann folgerichtig und mit Recht den Beklagten nur mit den Kosten der Hilfskraft belastet, * die ihrer Tätigkeit*zu dem Ausgleich der Unfallfolgen entsprechen, nicht auch mit den Kosten, die ihrer den Gewinn mehrenden Tätigkeit entsprechen« Ein vom Revisionsgericht nachprüfbarer rechtlicher Fehler ist demnach in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu finden« Die tatsächlichen Grundlagen.für die Entscheidung des Berufungsgerichts, ob und in welcher Höhe die Klägerin durch die Beschäftigung einer ganztägigen Hilfskraft ihren Gewinn gesteigert hat, entziehen sich als Schätzungen des Tatsachenrichters nach § 287 ZPO der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht« Es ist schließlich rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, ersichtlich der Einfachheit halber, davon abgesehen hat, die Ersatzpflicht des Beklagten im umgekehrten Verhältnis zu der möglicherweise erst nach und nach, besonders seit der Ladenerweiterung im Spätsommer 1955 eingetretenen Gewinnsteigerung der Höhe nach zeitlich abzustufen, sondern daß es statt dessen einen gleichmäßig hohen Durchschnittsbetrag seit der Einstellung der Hilfskraft im Februar 1955 festgesetzt hat«

Zitierte Normen: § 7 StVG § 823 BGB § 286 ZPO § 842 BGB
ZeitHilfskraftBerufungsgerichtVergütungZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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VI ZR 258/56
Verkündet am 10* Dezember 1957
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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der Frau Therese	in
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklügerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 dejj^ransportunternehraer Hans
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1957 unter Nitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Br. Heiß und der Bundesrichter Br« Engels, Hanebeck, Br« Bauß und Br* Löscher
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München*mit dem Sitz .in Augsburg vom 27* März 1956 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt«
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Von Rechts wegen
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Me Klägerin ist am 8« Dezember 1950 bei einer Fahrt in ihrem, vpn ihrem Ehemann gesteuerten HW dadurch zu Schaden gekommen, daß der HW auf der Autobahn bei Zusmarshausen beim Abbremsen vor dem teils auf dem Mittelstreifen, teils auf der flberholbahn haltenden Lastzug des Beklagten ins Schleudern geriet und auf den Anhänger des Lastzugs auffuhr* Die Klägerin erlitt dabei einen komplizierten Bruch des rechten distalen Oberarmtoiochens bis in das Ellenbogengelenk: hinein mit Zertrümmerung dieses Gelenks« Sie war infolge der Verletzung längere Zeit arbeitsunfähig und hat als Dauerschaden eine teilweise Versteifung des rechten Ellenbogengelenks davongetrsgen«
Die Haftpflichtversicherungsgesellschaft des Beklagten hat in einem Teilvergleich alle Schäden aus dem Unfall abgefunden mit Ausnahme des ausdrücklich vorbehaltenen Schadens aus der Bewegungseinschränkung des rechten Armes der Klägerin« Um die Höhe dieses Schadens geht der Rechtsstreit«
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Die Klägerin betreibt mit ihrem Ehemann, mit dem sie in allgemeiner Gütergemeinschaft lebt, ein von ihr in die Ehe eingebrachtes Elektro-Installationsgeschäft nebst Laden, . in dem auch Haushalts- und Küchenartikel verkauft werden«
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Sie hat in ihrer Klage, die sie mit Genehmigung ihres Ehemanns erhoben hat, vom Beklagten außer dem Ersatz verschiedener anderer Aufwendungen, u.a« für Anschaffung und Betrieb einer Heizsonne bis Februar 1955, auch den Ersatz von Aufwendungen für die Beschäftigung von Hilfskräften in dem Geschäft gefordert, nämlich einen Betrag von 5000 DM als Vergütung von monatlich 100 DM für die Mehrarbeit ihres
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Schwagers Anton in dem Ladengeschäft in der Zeit von Dezember 3.950 bis Januar 1955r einen Betrag von 154 DM als Kosten einer Ladengehilfin im Februar 1955 und eine laufende Rente von vierteljährlich 450 DM seit dem 1, März 1955 bis zur Vollendung ihres 65* Lebensjahres zu dem Ersatz der Mindestkosten einer ganztägigen Hilfskraft und des Betriebs der Heizsonne seit diesem Zeitpunkt*
Das Landgericht hat der Klägerin die anderen Ansprüche teil zu-, teils aberkannt, die Ansprüche wegen der Hilfskräfte jedoch in voller Höhe zuerkannt und den Beklagten demgemäß zur Zahlung von 5578 DM (einschließlich der 5000 Dü für Gaa und der 154 DM für die Ladengehilfin im Februar 1955) sowie zur Zahlung der geforderten laufenden Rente verurteilt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dahin geändert, daß der Beklagte nur einen festen Betrag von 2999 DM und nur eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente von monatlich 50 DM seit dem 1* April 1956 zu zahlen hat; die Rente setzt sich aus 45 DM für die Hilfskraft und 5 DM für den Betrieb der Heizsonne zusammen; in dem festen Betrag von 2999 DM sind die Vergütung für GA nur mit 1875 DM berücksichtigt und die laufenden Kosten von monatlich 50 DM für die Zeit von Februar 1955 bis März 1956 mit einem festen Betrag von 700 DM eingesetzt.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Y/iederher-stellung des landgerichtlichen Urteils durch volle Zurückweisung der Berufung des Beklagten, Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweiseiu
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Entscheiäungsgründe:
1• Die Verpflichtung dee Beklagten zu dem Ersatz dee der Klägerin aus dem Unfall vow 8. December 1950 entstandenen Schadens findet, wie das Landgericht und ihm offensichtlich folgend auch das Oberlandesgericht angenommen haben, ihre Rechtsgrundlage in § 7 StVG und in § 831 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 823 BGB. Diese Verpflichtung steht dem Grunde nach jedenfalls in der Revisionsinstanz außer.Streit* Weitere besondere Rechtsgrundlage für die hier zu beurteilenden Binzeiansprüche der Klägerin auf Ersatz des Erwerbsschadens und der vermehrten Bedürfnisse sind die §§ 11, 13 StVG, 842, 843 BGB. Auch insoweit steht die Verpflichtung des Beklagten dem Grunde nach in der Revisionsinstanz außer Streit. Gegen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin und gegen den von ihr gestellten Antrag auf Zahlung an sie selbst sind rechtliche Bedenken jedenfalls schon deshalb nicht zvl erheben, weil ihr Ehemann ihr ausdrücklich die Genehmigung zur Prozeßführurig erteilt hat; es kann daher dahinstehen,, was andernfalls für die Einforderung von Ansprüchen aus den . genannten Vorschriften im Güterstand der allgemeinen Güter-, gerneinschaft nach bisherigem bürgerlichem Recht zu gelten hätte und inwieweit darin durch das Inkrafttreten des Art.
3 Abs. 2 GG eine Änderung eingetreten ist»
2« Das Berufungsgericht ist in Obereinstimmung mit
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dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin durch
 den Unfall ein konkreter Verdienstausfall erwachsen sei» Es
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hat festgestellt, daß die'Klägerin bis zu dem Unfall neben ihrer Tätigkeit im Haushalt ganztägig und allein im Geschäft die Ladenkundschaft bedient habe, nunmehr aber wegen der teilweisen Versteifung ihres rechten Armes an schwierigeren

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Bewegungen des Armes und vor allem am Heben schwerer Gegenstände behindert sei und zu ihrer Tätigkeit als Hausfrau und im Geschäft längere Zeit als früher benötige« 3s hat daher ebenso wie das Landgericht sowohl die Heranziehung ihres Schwagers GflP - der im Hause wohnt und schon früher die schriftlichen Arbeiten erledigt hatte - zu vermehrter Mitarbeit im Ladengeschäft als auch die Einstellung einer weiteren Hilfskraft - neben der schon bisher gehaltenen Hausangestellten - nach der Beendigung der Mitarbeit Gf's seit Februar 1955 als eine Folge der körperlichen Behinderung der Klägerin und damit als Folge des Unfalls angesehen und nicht, wie der Beklagte meinte, als Folge einer Ümsatzerhöhung und Geschäftserweiterung. Auch das steht in der Revisionsinstanz außer Streit.
3. .Bas Berufungsgericht hat jedoch im Gegensatz zu dem Landgericht der Klägerin einen Schadensersatz für die Mehr-arbeit .mis. in den Jahren 1951 und 1952 deshalb versagt, weil' es sich auf Grund der Aussage Ggpfs als. Zeuge nicht habe davon überzeugen können, daß die Klägerin ihm für diese beiden ersten Jahre nach dem Unfall eine Vergütung schulde«
Es hat v/eiter die demnach'nur für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31• Januar 1955 vom Beklagten der Klägerin zu ersetzende* Vergütung GflB’s im Hinblick auf die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen und auf die persönlichen Verhältnisse G^'s nur mit 1 BM je Stunde, bei 75 Stunden Mehrarbeit im Monat also mit 75 BM monatlich und .für die genannte Zeit insgesamt mit 1875 BM bemessen.
Bie von der Revision unter Bezugnahme auf die $§ 282,
286 ZPO, §§ 254 Abs. 2, 397, 611 ff BGB hiergegen erhobenen Rügen vermögen schon deshalb nicht durchzugreifen, weil über die hier allein in Rede stehende Höhe, des Schadens der
 Klägerin nicht nach § 286, sondern nach § 287 ZPO zu entscheiden war* Danach hatte das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung den Schaden der Klägerin abzuschätzen, ohne an die Beweislastregeln und an die schärferen Vorschriften des § 286 ZPO über die Würdigung des Prozeßstoffs gebunden zu sein« Das Bevisionsgericht kann die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb nur darauf nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende fataachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 3, 162 [175/176]} 6, 62)*
Bin solcher Verstoß ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ersatzpflicht des Beklagten wegen der an ßaa «
zu zahlenden Vergütung nicht zu erkennen* Wenn das Berufungsgericht sich nicht für überzeugt erklärt hat, daß die Klägerin ihrem Schwager, GWP schon für die Jahre 1951 und 1952 eine Vergütung schulde, so brauchte es dabei schon nicht im Bahmen des § 286 ZPO (BOHZ 3, 162 [175]) tmd noch weniger im Bahmen des § 287 ZPO jeden einzelnen Satz aus der Aussage (Ws zu würdigen. Auch brauchte es zur Entscheidung der Präge, für welche Zeit Gflpeine vom Beklagten zu ersetzende Vergütung von der Klägerin fordern könne, nicht in allgemeine Vorerörterungen darüber einzutreten, ob im allgemeinen Dienstleistungen auch unter Verwandten mir gegen Vergütung zu erwarten seien und ob ein Verzicht auf die Vergütung nicht zu vermuten sei. Ebensowenig liegt ein vom Bevisionsgericht nachprüfbarer Verstoß gegen § 287 ZPO darin, daß das Berufungsgericht die Höhe des Ersatzes, den der Beklagte der Klägerin wegen der Mehrarbeit Qgä's in der Zeit vom 1* Januar 1953 bis 31* Januar 1955 schiedet, nicht nach dem Betrag be«r messen hat, den die Klägerin und G4P nach dessen Aussage als Vergütung vereinbart haben, sondern nur nach einem für angemessen gehaltenen, niedrigeren Betrag« Dabei hat das
 Berufungsgericht nicht nur, wie die Revision meint, auf die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen GW und der Klägerin abgestellt, sondern auch auf den Umstand, daß GW aus dem Haus und Geschäft stammt, dort ein Heimatrecht hat und schon seit 1945 keinem Beruf mehr nachgeht« Nimmt man alle diese Umstände zusammen, so ist ein Rechtsfehler in den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu finden»
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4« Was die Ersatzpflicht des Beklagten für die Kosten einer weiteren ganztägigen Hilfskraft im Geschäft der Klägerin seit dem 1. Februar 1955 anlangt, so ist zunächst zu den Berechnungen des Berufungsurteils klarzustellen, daß das Berufungsgericht offenbar nicht' nur bei der in der Urteilsformer ausgeworfenen Rente seit dem 1* April 1956, sondern auch bei den im festen Betrag der Urteilsformel berücksichtigten laufenden Kosten der Klägerin von Februar 1955 bis März 1956 die Kosten der Hilfskraft mit 45 DM und die Betriebskosten der Heizsonne mit 5 DM monatlich hat ansetzen wollen«
Es bezeichnet zwar den für die Zeit vom 1« Februar 1955 bis 31. März 1956 mit monatlich 50 DM zugesprochenen Betrag von insgesamt 700 DM als einen Betrag für die Verwendung einer zusätzlichen Hilfskraft in dieser Zeit« Die bei der Begründung der laufenden Rente angegebene Teilung in 45 DM für die Hilfskraft und 5 DM für die Stromkosten soll aber nach dem Urteilszusammenhang offenbar auch für die in den festen Betrag einbezogenen laufenden Kosten von Februar 1955 bis März 1956 gelten, zu demal andernfalls die Stromkosten für diese Zeit überhaupt nicht berücksichtigt wären. Es sind deshalb für Februar 1955 bis März 1956 im festen Betrag, seit April 1956 in der laufenden Rente monatlich je 5 DM für die Stromkosten und je 45 DM für die Hilfskraft als zuerkannt und die über 45 DM monatlich hinausgehenden Ansprüche der Klägerin wegen der Hilfskraft als aberkannt anzus‘ehen. Anderer-

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rücksichtigten Stromkosten irrtümlich einen Monatsbetrag
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zuviel angesetzt; dadurch ist aber die Klägerin nicht beschwert«,
In der Sache hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt i Auch die Einstellung dieser Hilfskraft an Stelle
 sei zwar wegen der unfallbedingten körperlichen Behinderung der Klägerin und nicht wegen einer inzwischen eingetretenen Vergrößerung des Ladengeschäfts erfolgt. Jedoch sei es dadurch möglich geworden, den Laden im Spätsommer 1955 auf das Dreifache zu vergrößern. Die sehr erhebliche und kpstspielige Vergrößerung des Ladenraums habe den Zweck gehabt, den Umsatz des Ladengeschäfts ganz wesentlich zu steigern, um die ganztägige Hilfskraft gewinnbringend voll ein-zusetzen. Es sei. unbestreitbar, daß die Klägerin durch Verwendung dieser Hilfskraft geschäftlich mehr erzielen könne als durch die vorher geleistete, täglich etwa dreistündige' Mehrarbeit Ws. Sie behaupte selbst nicht, daß sie etwa infolge Hückgangs ihrer eigenen Arbeitsfähigkeit gezwungen gewesen sei, an seiner Stelle eine ganztägige Hilfskraft einzusetzen. Zum Ausgleich ihrer körperlichen Behinderung genüge, wie das Beispiel CWs zeige, eine nur stundenweise tätige Hilfskraft. Sie könne daher vom Beklagten Ersatz nicht für die gesamten Kosten der Hilfskraft, sondern nur für die dem Ausgleich der Unfallfolgen dienende Arbeitsleistung der Hilfskraft fordern. Diese Kosten seien mit 45 DM monatlich anzucetzen.
Den hiergegen erhobenen Rügen, der Revision mußte der Erfolg ebenfalls versagt bleiben. Auch zu diesem Punkt war nicht nach § 286, sondern nach § 287 ZPO zu verfahren, so daß die PrUfungsmöglichiceiten des Revisionsgerichts auch
 hier in der zu 3) genannten Weise beschränkt sind. Die von der Revision gerügte und an sich auch im Rahmen des § 287 ZPO nachprüfbare Tatbestandswidrigkeit ist im Berufungsurteil bei genauerem Zusehen nicht zu finden. Das Berufungsgericht gibt zwar einerseits im Tatbestand des Urteils die Behauptung der Klägerin wieder, sie benötige die Hilfskraft infolge des Unfalls ganztägig, weil diese während der ganzen Geschäfts zeit zu dem Herbeiholen der Ware zur Verfügung stehen müsse, und vermiet andererseits in den Entscheidungsgründen eine Behauptung der Klägerin, daß sie etwa infolge Rückgangs ihrer eigenen Arbeitsfähigkeit gezwungen gewesen sei, anstelle Gaa's eine ganztägige Hilfskraft einzustellen. Das steht aber miteinander nicht im Widerspruch. Das Berufungsgericht hat mit dem in den Entscheidungsgründen stehenden Satz, wie schon , dessen Wortlaut und noch deutlicher der Zusammenhang ergibt, nur sagen wollen, die eigene Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei nicht etwa mehr und mehr so zurückgegangen, daß der nur zeitweilig helfend tätige GgH durch eine ununterbrochen helfende ganztägige Kraft hätte ersetzt werden müssen. Eine solche Behauptung hatte die Klägerin in der Tat nicht aufgestellt. Dagegen ist die von ihr nach dem Urteilstatbestand aufgestellte und auf etwas anderes abzielende Behauptung vom Berufungsgericht ersichtlich nicht zu dem Nachteil der Klägerin übersehen worden. Das Berufungsgericht betont ausdrücklich, daß auch die Einstellung der weiteren Hilfskraft am 1• Februar 1955 wegen der unfallbedingten Behinderung der Klägerin erfolgt sei. Hit der Frage, ob und warum diese Hilfskraft ganztägig eingestellt werden mußte, hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht näher auseinandergesetzt Es hat das aber auch nicht zu tun brauchen, weil es als entscheidend allein•darauf'abgestellt hat, daß die Hilfskraft, nachdem sie einmal ganztägig eingestellt war, der Klägerin über cfen Ausgleich der Unfallfolgen hinaus zur *
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Mehrung des Geschäftsgewinnes verhelfen sollte, verhelfen konnte und verholfen hat.. Unter dem hier maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt, daß der Beklagte nur für eine Erwerbsminderung der Klägerin Ersatz zu leisten hat (§§ 842, 843 BGB), hat das Berufungsgericht dann folgerichtig und mit Recht den Beklagten nur mit den Kosten der Hilfskraft belastet, * die ihrer Tätigkeit*zu dem Ausgleich der Unfallfolgen entsprechen, nicht auch mit den Kosten, die ihrer den Gewinn mehrenden Tätigkeit entsprechen« Ein vom Revisionsgericht nachprüfbarer rechtlicher Fehler ist demnach in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu finden« Die tatsächlichen Grundlagen.für die Entscheidung des Berufungsgerichts, ob und in welcher Höhe die Klägerin durch die Beschäftigung einer ganztägigen Hilfskraft ihren Gewinn gesteigert hat, entziehen sich als Schätzungen des Tatsachenrichters nach § 287 ZPO der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht« Es ist schließlich rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, ersichtlich der Einfachheit halber, davon abgesehen hat, die Ersatzpflicht des Beklagten im umgekehrten Verhältnis zu der möglicherweise erst nach und nach, besonders seit der Ladenerweiterung im Spätsommer 1955 eingetretenen Gewinnsteigerung der Höhe nach zeitlich abzustufen, sondern daß es statt dessen einen gleichmäßig hohen Durchschnittsbetrag seit der Einstellung der Hilfskraft im Februar 1955 festgesetzt hat«
5« Da sich somit die; Rügen , der Revision als unbegründet erweisen und das angefoehtene Urteil auch im Übrigen
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