a) Das Zeichen 306 gewährt die Vorfahrt ohne Rücksicht darauf, ob es an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt und ob in der anderen Straße negative Vorfahrtzeichen angebracht sind, Etwa 200-250 m vom Ortsausgang von Sittenbach bog die Ehefrau des Beklagten mit dessen Pkw aus einem Gemeindeweg von rechts kommend auf die Kreisstraße ein. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (sein Urteil ist in VersR 1976, 100 veröffentlicht) ist die Klage gemäß § 7 StVG in vollem Umfange gerechtfertigt, da die Klägerin nachgewiesen habe, daß der Unfall für ihren Fahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. 1. Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, der Unfall sei für seine Ehefrau, die unstreitig ortskundig gewesen war, kein unabwendbares Ereignis gewesen. Mit zutreffenden Erwägungen begründet das Berufungsgericht, daß dieser sich auf einer bevorrechtigten Straße befand und die Ehefrau des Beklagten wartepflichtig war. Dies gilt - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt -ohne Rücksicht darauf, ob das Zeichen 306 an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt wird (Senatsurteile vom 18. Die in der StVO 1970 enthaltene Regelung entspricht dem Weltabkommen über Straßenverkehrszeichen vom November 1968 von Wien (vgl. Wenn in § 42 Abs. 2 StVO 1970 erklärt wird, daß das Zeichen 306 an jeder Kreuzung und jeder Einmündung von rechts wiederholt wird, und wenn die Vwv zu den Zeichen 306 und 307 unter II 1 sogar ein Gebot zu dem Aufstellen dieser Zeichen enthält, so dient das nur der Klarstellung im Interesse der Verkehrssicherheit, hat jedoch keinen Einfluß auf das Vorfahrtrecht als solches. Dieses Ergebnis wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß § 42 Abs. 2 StVO 1970 zusätzlich noch das Zeichen 307 (”Ende der Vorfahrtstraße”) eingeführt hat. Es wird, wenn die Vorfahrtstraße endgültig endet (und nicht nur an einer Kreuzung unterbrochen wird),außer den Zeichen 205 oder 206 aufgestellt, ist aber damit jeder vorfahrtregelnden Bedeutung entkleidet (vgl. Überdies wird keineswegs, wie dies die Revision meint, die Aufmerksamkeit des eine Vorfahrtstraße benutzenden Kraftfahrers besonders belastet, wenn das Zeichen 306 nicht an ^eder Kreuzung oder Einmündung wiederholt wird. Wohl muß er dann, wenn er unsicher ist, ob er noch oder überhaupt bevorrechtigt ist - sei es, daß er nicht mehr weiß, ob sein Vorrang widerrufen war, sei es,daß er aus einer Seitenstraße eingebogen war und noch kein Zeichen 306 gesehen hatte -eine für ihn ungünstigere und ihm eine höhere Sorgfalt abverlangende Regelung in Betracht ziehen und sich danach verhalten (vgl. b) Daraus, daß im Streitfall den Benutzern der Kreisstraße durch das Verkehrszeichen 306 ein Vorfahrtrecht eingeräumt war, folgt für die aus dem Gemeindeweg kommenden Verkehrsteilnehmer - wie das Be- Denn der in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO aufgestellte Grundsatz "rechts vor links" gilt gemäß Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist. Da - wie ausgeführt - nach der mit dem neuen Straßenverkehrsrecht verfolgten Absicht Jeweils eines der dort erwähnten Zeichen 306, 301 oder 205, 206 genügt, um diese Regelung herbeizuführen, begründet bereits ein einziges dieser Verkehrszeichen objektiv für den Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt und, da das Gesetz diese nicht auch <fem anderen gewähren konnte und wollte, für die sen eine Wartepflicht (vgl. Eine Verletzung der Wartepflicht wird allerdings häufig subjektiv nicht vorwerfbar sein, weil der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer - vor allem wenn er nicht ortskundig ist -mangels eines negativen Vorfahrtzeichens ( Zeichen 205 oder 206) sich oft für vorfahrtberechtigt (§8 Abs. 1 Satz 1 StVO) halten wird. Es kam daher im Streitfälle auch nicht darauf an, ob es sich bei dem Gemeindeweg nicht doch bloß um einen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO grundsätzlich untergeordneten Feldweg handelte, was das Berufungsgericht allerdings geglaubt hat, verneinen zu sollen (vgl. 2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Unfall für den Fahrer der Klägerin ein unabwendbares Ereignis war. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Fahrer der Klägerin habe sofort gebremst und den Wagen außerdem noch nach links gezogen, als er gesehen habe, daß der Pkw des Beklagten aus dem Stand wieder angefahren sei. b) Der Senat kann auch darin keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts finden, wenn es meint, hier wäre auch ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Fahrer, wie dies die Anwendung des § 7 Abs. 2 StVG voraussetzt, im Hinblick auf das ihm zustehende Vorfahrt-recht weder zu einer früheren Reaktion noch zur Einhaltung einer Geschwindigkeit verpfliehet gewesen, die we- sentlich geringer war als die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Fahrer der Klägerin eingehaltenen 75-80 km/st. Mag sich im Streitfälle die Unfallstelle auch in einer etwas unübersichtlichen Kurve befun den haben (wobei das Ausmaß der Sichtbehinderung vom Berufungsgericht nicht geklärt worden ist), so bestand hier auch für einen besonders vorsichtigen Kraftfahrer kein Anlaß, sich nicht auf den allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz zu verlassen und die Geschwindigkeit schon generell herabzusetzen. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob gegen die Ehefrau des Beklagten auch ein Schuldvorwurf zu erheben ist, wie das Berufungsgericht meint, die Revision aber verneint.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein StVO 1970 §§ 8 Abs, 1, 42 Abs, 2 a) Das Zeichen 306 gewährt die Vorfahrt ohne Rücksicht darauf, ob es an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt und ob in der anderen Straße negative Vorfahrtzeichen angebracht sind, b) Ist eine Straße durch die Zeichen 301 oder 306 als Vorfahrt berechtigt gekennzeichnet, so begründet dies für die auf kreuzenden oder einmündenden Straßen herannahenden Verkehrs teilnehmer auch dann eine Wartepflicht, wenn auf ihrer Straße keine negativen Vorfahrtzeichen aufgestellt sind. Doch wird ihnen aus der Verletzung ihrer Wartepflicht häufig kein Vorwurf gemacht werden können. BGH, Urt.v.21. Dezember 1976 - VI ZR 257/75 - OLG München LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 257/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Dezember 1976 Walz JustizhauptSekretär als Urknndabeamter der Geschäftsstelle des Kraftfahrers Albert SflHHHBl Haus Nr. E r Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof gegen die Kommanditgesellschaft Albert F vertreter^urchdie persönlich haftende Gesellschafterin fM GmbH, diese vertreten durch den Ge- schäftsführer Istraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr t Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in /ugsburg vom 18. September 1975 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der am 20. Juni 1972 an einem ihrer Firmenwagen entstanden ist. Ihr Fahrer befuhr an diesem Tage die Kreisstraße von Sittenbach nach Unterweickertshofen. Etwa 200-250 m vom Ortsausgang von Sittenbach bog die Ehefrau des Beklagten mit dessen Pkw aus einem Gemeindeweg von rechts kommend auf die Kreisstraße ein. An der Einmündung waren zur Unfallzeit keine Verkehrszeichen aufgestellt. Jedoch war die Kreisstraße an anderen Stellen durch das Verkehrszeichen 306 als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Das letzte dieser Zeichen war - in Fahrtrichtung des Fahrers der Klägerin gesehen - vor der Unfall- stelle am Ortsende von Sittenbach aufgestellt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darin Ersatz von mehr als der Hälfte des entstandenen Schadens begehrt wird. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (sein Urteil ist in VersR 1976, 100 veröffentlicht) ist die Klage gemäß § 7 StVG in vollem Umfange gerechtfertigt, da die Klägerin nachgewiesen habe, daß der Unfall für ihren Fahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Er sei nämlich gegenüber der Ehefrau des Beklagten vorfahrtberechtigt gewesen und habe auch sonst allen Anforderungen genügt, die an einen besonders umsichtigen und geistesgegenwärtigen Fahrer zu stellen sind. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, der Unfall sei für seine Ehefrau, die unstreitig ortskundig gewesen war, kein unabwendbares Ereignis gewesen. Daher kommt es für die Fra- ge seiner Ersatzpflicht nur darauf an, wie das Verhalten des Fahrers der Klägerin zu beurteilen ist. Mit zutreffenden Erwägungen begründet das Berufungsgericht, daß dieser sich auf einer bevorrechtigten Straße befand und die Ehefrau des Beklagten wartepflichtig war. a) Die StVO 1970 hat das Vorfahrtrecht dahin geändert, daß es, wenn es auf einer Straße einmal durch Aufstellen eines Zeichens 306 gewährt wurde, grundsätzlich solange weiterbesteht, bis es durch ein Zeichen 205 (“Vorfahrt gewähren”) oder 206 (“Halt ! Vorfahrt gewähren”) widerrufen wird (§ 42 Abs. 2 Zeichen 306 Satz 3 StVO). Dies gilt - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt -ohne Rücksicht darauf, ob das Zeichen 306 an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt wird (Senatsurteile vom 18. November 1975 - VI ZR 172/74 « VersR 1976, 365 mit zahlreichen Nachweisen aus dem Schrifttum und vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 256/75 = noch nicht veröffentlicht). Auch besteht das Vorfahrtrecht unabhängig davon, ob eine an sich erforderliche negative Beschilderung in der untergeordneten Straße vorhanden ist (Senatsurteil v. 5. Oktober 1976 - VI ZR 256/75 * aaO; Booß VersR 1975, 453). Der gegenteiligen Auffassung von Jagusch (Straßenverkehrsrecht 22. Aufl., § 8 StVO, Rdnr. 39, 41) hat sich das Berufungsgericht mit Recht nicht angeschlossen. Die in der StVO 1970 enthaltene Regelung entspricht dem Weltabkommen über Straßenverkehrszeichen vom November 1968 von Wien (vgl. amtl.Begründung zur StVO 1970, \kBl 1970, 797, 823). Dieses legt in Art. 10 Abs. 7 fest, das Zeichen 306 könne am Anfang der Vorfahrtstraße aufgestellt, aber auch nach jeder Kreuzung wiederholt oder vor bzw. auf der Kreuzung angebracht werden (vgl. Europäische Regeln auf dem Gebiet des Straßenverkehrs und der Straßenverkehrszeichen, S.60). Bereits das Genfer Protokoll über Straßenverkehrszeichen vom 19. September 1949 sagte in Art. 41:”1. Das Zeichen ”Vorrangstraße” kann verwendet werden, um den Anfang einer Vorrangstraße zu bezeichnen. 2. Es kann auf solchen Straßen wiederholt werden.”(Vgl. Heini/ Loebenstein/Verosta, Das österreichische Recht, X c Nr. 104). Daraus ergibt sich, daß das Zeichen nicht wiederholt werden muß, um der Straße dauernd den Vorrang zu sichern. Wenn in § 42 Abs. 2 StVO 1970 erklärt wird, daß das Zeichen 306 an jeder Kreuzung und jeder Einmündung von rechts wiederholt wird, und wenn die Vwv zu den Zeichen 306 und 307 unter II 1 sogar ein Gebot zu dem Aufstellen dieser Zeichen enthält, so dient das nur der Klarstellung im Interesse der Verkehrssicherheit, hat jedoch keinen Einfluß auf das Vorfahrtrecht als solches. Soll einer Straße nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt eingeräumt werden, dann wird das durch das Zeichen 301 angeordnet. Dieses Ergebnis wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß § 42 Abs. 2 StVO 1970 zusätzlich noch das Zeichen 307 (”Ende der Vorfahrtstraße”) eingeführt hat. Es wird, wenn die Vorfahrtstraße endgültig endet (und nicht nur an einer Kreuzung unterbrochen wird),außer den Zeichen 205 oder 206 aufgestellt, ist aber damit jeder vorfahrtregelnden Bedeutung entkleidet (vgl. Booß, Straßenverkehrsordnung, 2. Aufl. § 8 Anm. 4). Der Revision kann ferner nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, die unterschiedliche Bedeutung der Zeichen 301 und 306 führe zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit. Indem die StVO 1970 dem Weltab-kommen von Wien folgte, sollte gerade dem Sicherheitsbedürfnis in besonderer Weise Rechnung getragen werden (vgl. amtl.Begründung, aaO). Ob diese Regelung in allen Teilen zweckmäßig ist, hatte der Gesetzgeber zu entscheiden. Überdies wird keineswegs, wie dies die Revision meint, die Aufmerksamkeit des eine Vorfahrtstraße benutzenden Kraftfahrers besonders belastet, wenn das Zeichen 306 nicht an ^eder Kreuzung oder Einmündung wiederholt wird. Er wird nicht dadurch überfordert, daß von ihm verlangt wird, sich einzuprägen, wenn ihm das einmal eingeräumte Vorrecht wieder durch andere Verkehrszeichen (307 und 205 oder 206) genommen wird. Solange dies aber nicht geschehen ist, kann er auf sein Vorrecht vertrauen. Wohl muß er dann, wenn er unsicher ist, ob er noch oder überhaupt bevorrechtigt ist - sei es, daß er nicht mehr weiß, ob sein Vorrang widerrufen war, sei es,daß er aus einer Seitenstraße eingebogen war und noch kein Zeichen 306 gesehen hatte -eine für ihn ungünstigere und ihm eine höhere Sorgfalt abverlangende Regelung in Betracht ziehen und sich danach verhalten (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 256/75 « aaO). b) Daraus, daß im Streitfall den Benutzern der Kreisstraße durch das Verkehrszeichen 306 ein Vorfahrtrecht eingeräumt war, folgt für die aus dem Gemeindeweg kommenden Verkehrsteilnehmer - wie das Be- rufungsgericht weiterhin zutreffend bemerkt - ohne weiteres deren Wartepflicht. Denn der in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO aufgestellte Grundsatz "rechts vor links" gilt gemäß Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist. Da - wie ausgeführt - nach der mit dem neuen Straßenverkehrsrecht verfolgten Absicht Jeweils eines der dort erwähnten Zeichen 306, 301 oder 205, 206 genügt, um diese Regelung herbeizuführen, begründet bereits ein einziges dieser Verkehrszeichen objektiv für den Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt und, da das Gesetz diese nicht auch <fem anderen gewähren konnte und wollte, für die sen eine Wartepflicht (vgl. Cramer, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO, Rdnr. 55, 56; Möhl, DAR 1968, 1, 8; vgl. auch Möhl/Rüth, StVO und StGB ■ Müller, Straßenverkehrsrecht, Bd. III, 22. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 22). Eine Verletzung der Wartepflicht wird allerdings häufig subjektiv nicht vorwerfbar sein, weil der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer - vor allem wenn er nicht ortskundig ist -mangels eines negativen Vorfahrtzeichens ( Zeichen 205 oder 206) sich oft für vorfahrtberechtigt (§8 Abs. 1 Satz 1 StVO) halten wird. Deshalb hat die Verwaltungsvorschrift den Behörden vorgeschrieben, an Jeder Kreuzung und Einmündung (auch) das Zeichen 205 oder 206 anzubringen (Vwv zu Zeichen 301 unter III und zu den Zeichen 306 und 307 unter II 2). Diese doppelte Beschilderung (s. auch Vwv zu den Zeichen 205 und 206 bei VII 1) ist aber nicht "konstitutiv", sondern nur aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben (vgl. Kühlhaus, StVO 6 Aufl. § 8 Anm. 10 b — ). Sind die Behörden dem nicht nachgekommen, so sind sie es, an die sich der verunglückte Verkehrsteilnehmer zu halten hat (vgl. Cramer aaO). 8 Ob die Vorfahrtregelung in Ausnahmefällen anders zu beurteilen sein kann, z.B. dann, wenn zwei sich kreuzende Straßen als bevorrechtigt gekennzeichnet sind und das an der einen Straße zu dem Zwecke der Beendigung der Vorfahrt angebrachte Verkehrszeichen (etwa anläßlich von Bauarbeiten, durch Verkehrsunfall oder unbefugte Wegnahme usw.) beseitigt wurde, mag hier dahinstehen. Es kam daher im Streitfälle auch nicht darauf an, ob es sich bei dem Gemeindeweg nicht doch bloß um einen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO grundsätzlich untergeordneten Feldweg handelte, was das Berufungsgericht allerdings geglaubt hat, verneinen zu sollen (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. November 1975 - VI ZR 172/74 = aaO). 2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Unfall für den Fahrer der Klägerin ein unabwendbares Ereignis war. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Fahrer der Klägerin habe sofort gebremst und den Wagen außerdem noch nach links gezogen, als er gesehen habe, daß der Pkw des Beklagten aus dem Stand wieder angefahren sei. b) Der Senat kann auch darin keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts finden, wenn es meint, hier wäre auch ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Fahrer, wie dies die Anwendung des § 7 Abs. 2 StVG voraussetzt, im Hinblick auf das ihm zustehende Vorfahrt-recht weder zu einer früheren Reaktion noch zur Einhaltung einer Geschwindigkeit verpfliehet gewesen, die we- sentlich geringer war als die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Fahrer der Klägerin eingehaltenen 75-80 km/st. Zwar kann sich ein Kraftfahrer an gefährlichen und unübersichtlichen Kreuzungen angesichts der scharfen Anforderungen des § 7 StVG nicht immer auf den Vertrauensgrundsatz berufen (vgl. Gelhaar/Thuleweit, Das Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs, S.24). Das gilt aber im wesentlichen nur nach besonderer Warnung (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1962 - VI ZR 179/61 « VersR 1962, 964, 965). Mag sich im Streitfälle die Unfallstelle auch in einer etwas unübersichtlichen Kurve befun den haben (wobei das Ausmaß der Sichtbehinderung vom Berufungsgericht nicht geklärt worden ist), so bestand hier auch für einen besonders vorsichtigen Kraftfahrer kein Anlaß, sich nicht auf den allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz zu verlassen und die Geschwindigkeit schon generell herabzusetzen. Da der Fahrer der Klägerin - so müssen jedenfalls die Feststellungen des Berufungsgerichts verstanden werden -schließlich den an der Einmündung zunächst anhaltenden Pkw des Beklagten rechtzeitig erkennen konnte, durfte er auch als besonders umsichtiger Fahrer noch so lange darauf vertrauen, daß die Ehefrau des Beklagten ihm die ihm zustehende Vorfahrt gewähren würde, solange sie ihren Wagen anhielt. Die rein theoretische Möglichkeit, daß ein besonders geistesgegenwärtiger Fahrer die drohende Vorfahrtverletzung rechtzeitig erkannt und den Unfall abgewendet haben würde, reicht nicht aus, um den Unfall nicht als unabwendbar i.S. des § 7 Abs. 2 StVG anzusehen. Zum Beweis der Unabwendbarkeit gehört nicht die Widerlegung aller denkmöglichen UnfallverE ufe, für die keinerlei tatsächlicher Anhalt besteht (Senatsurt.v.17. Februar 1970 - VI ZR 135/68 * VersR 1970, 423). 4. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob gegen die Ehefrau des Beklagten auch ein Schuldvorwurf zu erheben ist, wie das Berufungsgericht meint, die Revision aber verneint. Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann