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BGH

Gericht: BGH

Er hat sich auf Notwehr berufen und vorgetragen: Nach der Entdeckung durch den Zeugen Ji^|^ habe er Angst bekommen und sich auf den Heimweg begeben* Alsbald seien der Kläger und sein Bruder ihm nachgefolgt und hätten ihn aufgefordert, stehen zu bleiben, was er jedoch nicht befolgt habe* Als die Verfolger ihn eingoP-holt hätten und einer ihn schon von hinten am Halskragcn erfaßt habe, habe er sich losgerissen und in Richtung der Verfolger mit der Gaspistole geschossen* Außerdem hat der Beklagte geltend gemacht, die Augenvcrlotzung des Klägers sei unsachgemäß behandelt worden, wofür er nicht verantwortlich gemacht v/erden könne* nachkam, hinter ihm her» Daraufhin gab der Beklagte etwa drei Schüsse ab, von denen einer das linke Auge des Klägers verletzte» Zu dieser Zeit befanden sich die drei Beteiligten vor der Wohnung der Zeugin ? gericht und bei ihrer wiederholten Vernehmung vor den Berufungsgericht sowie einer Ortsbesichtigung gewonnen* Ihren Aussagen hat cs insbesondere entnommen, daß die etwa drei Schüsse, unter ihnen der Unfallschuß, 75 m von der Gaststätte entfernt und nicht in deren unmittelbarer Nähe gefallen sind* Das Letzte hatte das Landgericht nicht auszuschließen vermocht» Es hatte der Aussage der Zeugin keinen hinreichenden Beweiswort beige- nossen, weil sich ihro Beobachtung auf den bereits abgeschlossenen ersten Zusammenstoß beziehen könne» Vorwiegend aufgrund der Aussage des Zeugen Rudi G^0^, der Kläger sei auf den am Giebel des Gasthauses stehenden Beklagten zugegangen mit der Präge, was er denn wolle, worauf der Beklagte ohne weiteres die Gaspistole gezogen und dom Kläger ins Gesicht geschossen habe, hat es sich nicht "zweifelsfrei1' davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte in Notwehr gehandelt hat» Die Bekundung dieses Zeugen hält das Berufungsgericht für nicht überzeugend und durch die Bekundung der un-j.l Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Zeugen Rudi G^B nicht v/iederholt vernommen hat» Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß das Berufungsgericht, sofern es von der Y/ürdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch das Gericht erster Instanz abv/oiehen will, in der Regel verpflichtet ist, den Zeugen nochmals selbst zu vernehmen, um sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen (BGH Urt* vom 1» Oktober 1964 - VII ZR 225/62 - LM § 398 ZPO Hr. 3 = NJW 1964, 2414 vglo auch Urteil vom 26• September 1963 - II ZR 138/61 -LM § 398 ZPO Nr«. Das Landgericht hat nicht etwa die Aussage des Zeugen Rudi für glaubwürdig gehalten und auf ihr beruhende Feststellungen getroffene Es hat sich im Hinblick auf diese Bekundung vielmehr lediglich "nicht zweifelsfrei" von dem Vorliegen einer Notwehrlago zu überzeugen vermocht, deren Nachweis dem Beklagten oblag* Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht auch ohne wiederholte Vernehmung des Zeugen G^^ nicht gehindert, seine protokollierte Aussage für weniger glaubwürdig zu erachten als die Bekundung der unbeteiligten Tatzeugin Jakobs (vgl* RG Urteil vom 4* Dezember 1936 - VII x 110/36 - ZZP 61, 220)* Dao Berufungsgericht hat auf Grund ihrer Bekundung die Überzeugung gewonnen, daß der Unglücksachuß nicht an der Giebelwand des Gasthauses, wie der Kläger behauptet hatte, sondern 75 Schritt entfernt vor dor Wohnung gefallen ist«, Auf Grund dieses Umstandes und den weiteren Bekundungen der Zeugin, sie habe zunächst ein lautes Gespräch, dann laute schnelle Schritte gehört, durch das Laufen sei sie hellwach geworden und habe beim Herantroten ans Fenster drei Männer vor ihrer Wohnung gesehen und dann plötzlich Schüsse gehört, hat das Berufungsgericht der Darstellung des Beklagten geglaubt, daß der Kläger mit seinem Bruder dem bereits weggegangenon Beklagten auf dom Feldweg nachfolgto, ihn zu dem Stehen aufforderte und, als er dem nicht nachkam, hinter ihm herlief und ihn vor dem Hause 75 m vom" Wirtshaus entfernt, erreichte» Diese Würdigung ist möglich und dahör rechtlich nicht angreifbar» Was die Revision aus der Aussage J( anführt, zwang das Berufungsgericht zu keiner anderen V/ürdigung» Ihre Bekundung, eine Person sei woggelaufcn, nachdem die Schüsse gefallen seien, ihm sei ein Kleinerer nachgelaufen, bezieht sich auf die Zeit nach der Abgabe des Schusses vor dem Hause und wird vom Berufungsgericht für seine erwähnten Feststellungen nicht verwertet» Ihre Aussage, die drei Beteiligten hätten vor ihrem Haus "auf einem Klumpen" zusammengestanden, bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger mit seinem Bruder bei der Verfolgung den Beklagten bereits erreicht hatte» Mit Recht hat es eine Notwehrlago dos Klägers und damit die Rechtmäßigkeit seines Angriffes verneinto Däß der Beklagte vorher in verdächtiger Weise auf dom Boden neben dem Giebel des Gasthauses lag, wo ihn der Gastwirt entdeckte, stellte jedenfalls, nach- dem der Beklagte sich zu dem Feldweg hin entfernt hatte, keinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf den Kläger dar, zu dessen Verteidigung dieser dom Beklagten nachlaufon und ihn stellen durfte« Das gilt umsomehr, als sich bei dom vofeherg eh enden Zusammenstoß die Unterlegenheit dos Beklagten gezeigt hatte« Die Verfolger waren in der überzahl und nach den Erfahrungen des ersten Zusammenstossos auch in der Übermacht« Bei diesen Gegebenheiten ging der Schuß mit der Gaspistole nicht über das zur Verteidigung Erforderliche hinaus« Er war, wie das Berufungsgericht zutreffend Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugt, daß der Beklagte bewußt ins Gesicht des Klägers geschossen hat» Dem Zeugen Rudi der ein solches Verhalten dos Beklagten unter Schilderung eines anderen Gesamtherganges bekundet hat, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt»

Zitierte Normen: § 398 ZPO
ZeuginBekundungBerufungsgerichtAussageSchußZeugeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2°65 O43
IM NAMEN DES VOLKES
-SSL .257/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17o Mai 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekrctär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bergmann^ Gotthard G-	,
VMJstraße ^p,
Klägers, Berufung3bcklagtcn und Revisionsklägors,
- Prozeßbevollmächtigtcr:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den minderjährigen Manfred Z bo	B^^straße
 gesetzlich vertreten durch seine Eltern,
 daselbst,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsboklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Hai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr» Hauß, Heinr» Meyer, Keßler und Dr» Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandosgerichto in Saarbrücken vom 22o September 1964 wird zurückgewiesen o
Die Kosten der Revision werden dom Kläger auferlegt »
Von Rechts wogen Tatbestand:
In der ITaclt vom 4» auf den 5» März 1961 gab der 17-jährige Beklagte gegen 1»30 Uhr auf den 20-jährigen Kläger aus nächster Nähe einen Schuß mit einer Gaspistole ab« Hierdurch erlitt der Kläger eine Verletzung dos linken Auges, das praktisch erblindete»
Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und vorgetragen: Nach einer Auseinandersetzung mit dem Beklagten und dem Zeugen BfH in der Gastwirtschaft	habe	er	beide	gegen
24.00 Uhr vor die Gastwirtschaft gebracht» Bei Fortsetzung der Reibereien vor dem Gasthaus, die der Beklagte durch Abgabe eines Schusses aus der Gaspistole
 
au3golö3t habe, sfii dieser mit seinem Begleiter weggelaufen. Später habe der Gastwirt	ihn darüber unterrichtet,
 daß der Beklagte seitlich an der Giebolwand des Gasthauses steheo Daraufhin habe er zusammen mit seinem 27-jährigen Bruder Rudi draußen nachgesohen* Als der Beklagte ihn nach einigen Schritten erblickt habe, habe er ohne ersichtlichen Grund auf ihn geschossen und sein linkes Auge getroffene
 Der Kläger hat Ersatz eines Verdienstausfalls in Höhe von 942,62 DM und ein Schmerzensgeld von mindestens 4 000 DM gefordert, sowie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm allen weiteren Verlotzungsscha-den zu ersetzen habe«,
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten*
Er hat sich auf Notwehr berufen und vorgetragen: Nach der Entdeckung durch den Zeugen Ji^|^ habe er Angst bekommen und sich auf den Heimweg begeben* Alsbald seien der Kläger und sein Bruder ihm nachgefolgt und hätten ihn aufgefordert, stehen zu bleiben, was er jedoch nicht befolgt habe* Als die Verfolger ihn eingoP-holt hätten und einer ihn schon von hinten am Halskragcn erfaßt habe, habe er sich losgerissen und in Richtung der Verfolger mit der Gaspistole geschossen* Außerdem hat der Beklagte geltend gemacht, die Augenvcrlotzung des Klägers sei unsachgemäß behandelt worden, wofür er nicht verantwortlich gemacht v/erden könne*
Das Landgericht hat der Klage stattgogeben» Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgoricht die Klage abgewiesen*
At
 
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgorichtlichen Urteils»
Entscheidungsgründei
 Das Berufungsgericht hat, abv/oichend vom Landgericht, zugunsten des Beklagten das Vorliegen einer Notwehrlage bejaht und seine Haftung verneinte
 Io
lo Bas Berufungsgericht hat sich von folgendem Hergang überzeugts
 Im Zusammenhang mit Reibereien zwischen Kläger und Beklagten in der Gastwirtschaft	wurden	der	Be-
klagte sowie sein Vetter L^B vom Kläger und seinen Kameraden hinausgedrängto Braußen kam es anschließend zu einer Schlägerei zwischen beiden Gruppen, in deren Verlauf der Beklagte und	über	einen Zaun gekippt wur-
den« Beide flohen sodann» Ber Kläger ging wieder ins Gasthaus*
Nach einiger Zeit kehrte der Beklagte allein zurück»
Er hielt sich draußen neben der Giebelwand dos Gasthofs auf* Bort entdeckte ihn der Gastwirt JBB-9 der den Kläger nach einiger Zeit von seiner Beobachtung unterrichtete. Baraufhin verließ der Kläger mit seinem Bruder, dem Zeugen Rudi GB? die Gastwirtschaft, um nachzu-sehen* Unterdessen hatte sich der Beklagte auf dom noben dem Gasthaus abgehenden Feldweg auf den Heimweg gemacht,
 Ber Kläger und sein Bruder folgten ihm. Sie forderten ihn auf, stehen zu bleiben, und liefen, als er dem nicht
 
nachkam, hinter ihm her» Daraufhin gab der Beklagte etwa drei Schüsse ab, von denen einer das linke Auge des Klägers verletzte» Zu dieser Zeit befanden sich die drei Beteiligten vor der Wohnung der Zeugin	?
etwa 75 Schritt vom ursprünglichen Standort des Beklagten bei der Gastwirtschaftt entfernt*
2o Zu Unrecht meint die Revision, dieser Sachverhalt sei unter Verletzung des Vorfahrensrechts fcstgo-stellt worden*
a) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung vom Hergang des zweiten Zusammenstosses, die im wesentlichen den Vorbringen dos Beklagten entspricht, in erster Linie aufgrund der Bekundungen der Zeugin	vor dem Land-
gericht und bei ihrer wiederholten Vernehmung vor den Berufungsgericht sowie einer Ortsbesichtigung gewonnen* Ihren Aussagen hat cs insbesondere entnommen, daß die etwa drei Schüsse, unter ihnen der Unfallschuß, 75 m von der Gaststätte entfernt und nicht in deren unmittelbarer Nähe gefallen sind* Das Letzte hatte das Landgericht nicht auszuschließen vermocht» Es hatte der Aussage der Zeugin	keinen	hinreichenden	Beweiswort	beige-
nossen, weil sich ihro Beobachtung auf den bereits abgeschlossenen ersten Zusammenstoß beziehen könne» Vorwiegend aufgrund der Aussage des Zeugen Rudi G^0^, der Kläger sei auf den am Giebel des Gasthauses stehenden Beklagten zugegangen mit der Präge, was er denn wolle, worauf der Beklagte ohne weiteres die Gaspistole gezogen und dom Kläger ins Gesicht geschossen habe, hat es sich nicht "zweifelsfrei1' davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte in Notwehr gehandelt hat» Die Bekundung dieses Zeugen hält das Berufungsgericht für nicht überzeugend und durch die Bekundung der un-j.l i -
 
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interessierten Zeugin J^)P widerlegte Es handele sich um den Bruder des Klägers, aus seinem verwandtschaftlichen Verhältnis heraus möge es ihm schwer fallen, eine objektive Darstellung der Ereignisse zu geben.
Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Zeugen Rudi G^B nicht v/iederholt vernommen hat» Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß das Berufungsgericht, sofern es von der Y/ürdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch das Gericht erster Instanz abv/oiehen will, in der Regel verpflichtet ist, den Zeugen nochmals selbst zu vernehmen, um sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen (BGH Urt* vom 1» Oktober 1964 - VII ZR 225/62 - LM § 398 ZPO Hr. 3 = NJW 1964, 2414 vglo auch Urteil vom 26• September 1963 - II ZR 138/61 -LM § 398 ZPO Nr«. 2)» Dieser Pall liegt aber hier nicht vor. Das Landgericht hat nicht etwa die Aussage des Zeugen Rudi	für glaubwürdig gehalten und auf ihr
 beruhende Feststellungen getroffene Es hat sich im Hinblick auf diese Bekundung vielmehr lediglich "nicht zweifelsfrei" von dem Vorliegen einer Notwehrlago zu überzeugen vermocht, deren Nachweis dem Beklagten oblag* Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht auch ohne wiederholte Vernehmung des Zeugen G^^ nicht gehindert, seine protokollierte Aussage für weniger glaubwürdig zu erachten als die Bekundung der unbeteiligten Tatzeugin Jakobs (vgl* RG Urteil vom 4* Dezember 1936 - VII x 110/36 - ZZP 61, 220)*
b) Ohne Erfolg greift die Revision die Würdigung der Aussage der Zeugin J<
an
 
Dao Berufungsgericht hat auf Grund ihrer Bekundung die Überzeugung gewonnen, daß der Unglücksachuß nicht an der Giebelwand des Gasthauses, wie der Kläger behauptet hatte, sondern 75 Schritt entfernt vor dor Wohnung	gefallen	ist«,	Auf	Grund	dieses	Umstandes
 und den weiteren Bekundungen der Zeugin, sie habe zunächst ein lautes Gespräch, dann laute schnelle Schritte gehört, durch das Laufen sei sie hellwach geworden und habe beim Herantroten ans Fenster drei Männer vor ihrer Wohnung gesehen und dann plötzlich Schüsse gehört, hat das Berufungsgericht der Darstellung des Beklagten geglaubt, daß der Kläger mit seinem Bruder dem bereits weggegangenon Beklagten auf dom Feldweg nachfolgto, ihn zu dem Stehen aufforderte und, als er dem nicht nachkam, hinter ihm herlief und ihn vor dem Hause 75 m vom" Wirtshaus entfernt, erreichte»
Diese Würdigung ist möglich und dahör rechtlich nicht angreifbar» Was die Revision aus der Aussage J( anführt, zwang das Berufungsgericht zu keiner anderen V/ürdigung» Ihre Bekundung, eine Person sei woggelaufcn, nachdem die Schüsse gefallen seien, ihm sei ein Kleinerer nachgelaufen, bezieht sich auf die Zeit nach der Abgabe des Schusses vor dem Hause	und	wird	vom
 Berufungsgericht für seine erwähnten Feststellungen nicht verwertet» Ihre Aussage, die drei Beteiligten hätten vor ihrem Haus "auf einem Klumpen" zusammengestanden, bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger mit seinem Bruder bei der Verfolgung den Beklagten bereits erreicht hatte»
II»
1» Auf Grund dieses ohne Rechtsfehler festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen,
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daß der Beklagte in erforderlicher Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Klägers gehandelt hat«. Mit Recht hat es eine Notwehrlago dos Klägers und damit die Rechtmäßigkeit seines Angriffes verneinto
 Däß der Beklagte vorher in verdächtiger Weise auf dom Boden neben dem Giebel des Gasthauses lag, wo ihn der Gastwirt	entdeckte,	stellte	jedenfalls, nach-
dem der Beklagte sich zu dem Feldweg hin entfernt hatte, keinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf den Kläger dar, zu dessen Verteidigung dieser dom Beklagten nachlaufon und ihn stellen durfte« Das gilt umsomehr, als sich bei dom vofeherg eh enden Zusammenstoß die Unterlegenheit dos Beklagten gezeigt hatte«
2« Entgegen der Meinung der Revision hat sich das Berufungsgericht damit auseinandergesetzt, ob die gewählte Verteidigung erforderlich war« Zutreffend hat es sich von oincri vom Kläger nachzuv/oisenden (RG SeuffArch 79, 5; RG LZ 1921, 21G; Rosenberg, Beweislast 4« Aufl«
§ 10 II 4 So 143) Überschreitung der erforderlichen Verteidigung (Notwehrexzeß) nicht zu überzeugen vermocht«
Die Verfolger hatten den Beklagten bereits erreicht«
Nach der Bekundung der Zeugin	standen	die	drei
 Beteiligten - vor Abgabe der Schüsse - "auf einem Klumpen", wobei sie den Eindruck einer Schlägerei hatte, ohne daß sie
 allerdings in einzelnen erkennen konnte. Wie 3ich diese abspielte. Die Verfolger waren in der überzahl und nach den Erfahrungen des ersten Zusammenstossos auch in der Übermacht« Bei diesen Gegebenheiten ging der Schuß mit der Gaspistole nicht über das zur Verteidigung Erforderliche hinaus« Er war, wie das Berufungsgericht zutreffend
 
ausführt, der Natur der Waffe entsprechend, als Abschreckung erfolgto Ihre verletzende Wirkung trat nur dadurch ein, daß der Kläger bereits allzu nahe an den Beklagten horangokommen war«,
Dieser Wertung steht der Hinweis der Revision nicht entgegen, der Beklagte habe weglaufen können» Abgesehen von dem Bedenken, ob ihm ein solches Verhalten zuzu&uten war, setzt sich die Revision mit dem festgestollten Sachverhalt in Widerspruch, nach den die überlegenen Verfolger den Beklagten bereits eingeholt hatten» Auch der Hilfserwägung der Revision, selbst ein Verfolgen (Hinterherlaufen) stelle keinen gegenwärtigen Angriff gegenüber dem Beklagten dar, der diesen zu dem Schuß mit einer Gaspistole aus nächster Nähe berechtige, kann angesichts der vom Berufungsgericht festgostellten Umstände nicht zugestimmt werden»
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugt, daß der Beklagte bewußt ins Gesicht des Klägers geschossen hat» Dem Zeugen Rudi	der	ein solches Verhalten
 dos Beklagten unter Schilderung eines anderen Gesamtherganges bekundet hat, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt»
3o Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte durch sein Auflauern am Giebel die ganze Situation heraufbeschworen und so seine Notwehrlage selbst verschuldet habe» Einer solchen Annahme steht schon entgegen, daß eine solche Lage, sollte sie überhaupt bestanden haben, durch das Weggehen des Beklagten beendet wzlr» Der weitere Ablauf beruhte auf der hierdurch zwar ausgolösten, aber nicht gebotenen Verfolgung des Beklagten durch den Kläger und seinen Bruder»
A *
 
Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Dr«,	Hauß	Meyer
 Keßler
 Dr o Nüßgens