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BGH · VI ZR 257/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 257/63

Die über § 254 BGB hinausgehende Bestimmung des § 9 StVG daß sich der Verletzte auch das Verschulden desjenigen zurechnen lassen muß, der die tatsächliche Gewalt über die beschädigte Sache ausübt, gilt nur im Bereich der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz. Soweit der Schädiger (auch) nach den allgemeinen Vorschriften haftet, ist § 254 BGB unmittelbar und ohne die in § 9 StVG bestimmte Erweiterung anzuwenden. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29- März 1963 auch zurückgewiesen hat, soweit der gegen den Erstbeklagten gerichtete Klageanspruch zu mehr als zwei BritteDn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Die Zweitbeklagte habe den Unfall durch ihre leichtfertige Fahr-weisc allein verschuldet; für Halter und Fahrer des Volkswagens sei er ein unabwendbares Ereignis gewesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, soweit der Anspruch der Klägerin zu mehr als zwei Dritteli dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Wie in der Revisionsinstanz nicht mehr streitig ist, haften die Beklagten für die Zerstörung des Volkswagens nach den Bcstirc-mungen des Straßenverkehrsgesetzes, die Zwcitbeklagte darüber hinaus auch nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Revision räumt ferner ein, daß die Klägerin nicht Halterin des ihr zur Sicherheit übereigne ten Fahrzeugs gev/esen ist. Eine Erstreckung auf den Sichorungsoigentümer, der nicht zugleich der Halter dos unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs ist, li&fc: das Berufungsgericht deshalb mit Recht abgelehnt. Das trifft jedoch nicht für die Zweitbeklagte zu, die auch nach § 823 Abs. 1 BGB verantwortlich und insoweit auf den Schadensausgloich nach § 254 BGB beschränkt ist. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Schädiger beim Hinzutreten einer dcliktisehen Haftung Anspruch auf die für ihn günstigere Ausgleichsregel des § 9 StVG behalte. Es trifft zwar zu, daß sich § 18 StVG und § 823 BGB nicht hinsichtlich des in beiden Vorschriften vorausgesetzten Verschul dens, sondern nur im Erfordernis seines Nachweises unterscheiden Während das Verschulden des Schädigers nach allgemeinem Deliktsrecht von Geschädigten au beweisen ist, muß sich der Führer eines Kraftfahrzeugs nach § 19 StVG entlasten, wenn er der Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes entgehen will. Zu den Beschränkungen gfthören nicht nur die in § 12 StVG festgelegten Höchstbeträge und der Ausschluß des Hichtvermögensschadens, sondern auch die Anrechnung fremden Verschuldens, soweit sie sich der Geschädigte nach § 9 StVG ohne Entlastungsmöglichkeit gefallen lassen muß. Alle diese Vorteile des Schädigers entfallen, sobald sein Verschulden nachgewiesen ist und er deshalb nicht nur nach §§ 7, 18 StVG, sondern auch nach § 82’* BGB haftet. Insbesondere kann ein Grund nicht mit der Revision darin gesehen werden, daß es nur Beweisfragen sind, die zu der verschiedenartigen Haftung führen. keine Gesetzeslücke, daß § 254 BGB ira Gegensatz zu § 9 StVG dem Geschädigten das Verschulden desjenigen nicht zurechnet, der die tatsächliche Gewalt über die (beschädigte) Sache ausübt. Vielmehr ist die über § 254 BGB hinausgehende Einbeziehung dieses fremden Verschuldens im Straßenverkehrsgesetz als zusätzlich gewollt, und zwar auch sie zu dem teilweise» Ausgleich ier verschärften Haftung (vgl.. 5597, 5599)- Deshalb verbietet es sich, die bewußt nur in einige spezielle Haftpflic gesetze aufgenommene Vorschrift durch rechtsähnliche Anwendung auf den allgemeinen Bereich zu übertragen* in dem sich der Schadensausgleich nach § 254 BGB vollzieht. Zu einem solchen Ergebnis verhilft auch nicht die Figur eines Repräsentanten der Klägerin, als den die Revision vorliegend den Fahrer des Volks- Sie können den geschuldeten Ersatz des Schadens nicht nach 5 255 BGB davon abhängig machen, daß ihnen die Klägerin ihre Forderung gegen den Kaskoversicherer des Volkswagens abtritt. Daß der Kaskoversicherer bereits geleistet habe und der Klägerin daher insoweit mit Blick auf § 67 WG die Sachbefugnis fehle, haben die Beklagten nicht behauptet. Nach alledem bleibt nur, daß sich der Erstbeklagte auf ein mitursächliches Verschulden des VW-Fahrers nach § 9 StVG berufen könnte. In Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin ist es denkbar, daß das Oborlandesgericht nach Prüfung zu der Schadensquote gelangen könnte, die von der Revision angestrebt wird. Denn der Tatrichter wird, wenn er aus dom genannten Grunde zu einer SchadenStellung« kommen sollte, auch die Betriebsgefahr des Volkswagens einzuworfen haben, die bei einem Ausgleich nach § 9 StVG, § 254 BGB ebenso wie nach $ 17 StVG zu den schadensverursachenden Faktoren gehört.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 17 StVG § 823 BGB § 9 StVG § 254 BGB § 67 WG § 9 StVG
BGBFahrerStVGHaftungVolkswagensKlägerinSacheVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
StVG.5. 9
2069 075
Die über § 254 BGB hinausgehende Bestimmung des § 9 StVG daß sich der Verletzte auch das Verschulden desjenigen zurechnen lassen muß, der die tatsächliche Gewalt über die beschädigte Sache ausübt, gilt nur im Bereich der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz. Soweit der Schädiger (auch) nach den allgemeinen Vorschriften haftet, ist § 254 BGB unmittelbar und ohne die in § 9 StVG bestimmte Erweiterung anzuwenden.
„	OLG	Gelle
BGH, Urt. v. 3o. März 1965 - VI ZR 257/63 ~ LG Lüneburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 257/63
URTEIL	Verkündet am
3o. März 1965 Jodas,
 Justizangostellter
als Urkundsbeamter
_ , ,	der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Dr. Uwe N _
2.	der Ehefrau Else
 geh. von Bl
 beide in
- Prozeßbevollinächtigter
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die SUMB^E-Tcilzahlungsbank GmbH,
und	GmbH^_ver	treten
 durch ihren Geschäfts riihrer m straßo
 Klägerin, Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
Bor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebcck, Br. Hauß, Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens
 für Recht erkannt:
I.	Bie Revision der Zweitbeklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Obcrlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1963 wird zurückrdwiesen.
II.	Auf die Revision des Erstbeklagten wird das vorbe-
zeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Erstbeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29- März 1963 auch zurückgewiesen hat, soweit der gegen den Erstbeklagten gerichtete Klageanspruch zu mehr als zwei BritteDn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Bie Kostenentscheidung des Berufungsurteils wird aufgehoben, soweit dem Erstbeklagten mehr als zwei Brittel der Kosten seiner Berufung auferlegt worden sind.
III.	Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
IV.	Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt die Zweit-beklagte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten ganz.
Soweit über die Kosten der Revisionsinstanz nicht entschieden worden ist, wird die Entscheidung dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
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An 28. Oktober i960 gegen 19-5o Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße 4 südlich von Bienenbüttel ein Verkehrsunfall. Die Zweitbeklagte streifte mit dem Personenwagen (Karmann-Ghia^ des Erstbeklagten beim Überholen mehrerer Fahrzeuge einen ihr entgegenkommenden Volkswagen. Dieser geriet dadurch ins Schleudern, stieß auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte mit einem herannahenden Sattelschlepper zusammen und wurde völlig zerstört; sein Fahrer Manfred
 und ein Beifahrer wurden getötet. Die Zweitbeklagtc ist wegen fahrlässiger 1‘ötung zu Strafe verurteilt worden.
Die Klägerin hat von den Beklagten Schadensersatz wegen des zerstörten Volkswagens verlangt. Sie hat behauptet, der Maurer Heinz Hubert	(ein	Onkel des getöteten Fahrers)
habe ihr den Y/agen zur Sicherheit wegen eines Darlehns von 3 o7o,Ao DM übereignet, das sie ihm zur Anschaffung des Fahrzeugs gewährt habe und das noch nicht zurückgezahlt sei. Die Zweitbeklagte habe den Unfall durch ihre leichtfertige Fahr-weisc allein verschuldet; für Halter und Fahrer des Volkswagens sei er ein unabwendbares Ereignis gewesen. Im übrigen, 30 hat die Klägerin au:«geführt, könne ihr weder ein etwaiges Mitverschulden des Fahrers noch die Betriebsgefahr des Volkswagens entgegengehalten werden, da sie nicht dessen Halterin gewesen sei. Der Sachschaden, errechnet aus einem Zeitwert von 3 loo DM abzüglich lA,lo DM Schrotterlös, betrage 3 085,9o DM und übersteige somit die noch offene Darlehnsschuld von 3 o7o,Ao DM. Den letzten Betrag nebst A c/j Zinsen hat die Klägerin von den Beklagten gefordert.
Die Beklagten haben den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und um Klagoabweisung gebeten. Sie haben insbesondere geltend gemacht, die Klägerin müsse sich sehr wohl ein erhebliches Mitverschulden des VW-Fahrers entgogenhalten lassen. Er habe unstreitig unter Alkoholwiukung (1,A7 0o Blutalkoholgchalt) gestanden. Deshalb sei er mit einer über-
höhten Geschwindigkeit von mehr als loo km/st gefahren und troW der hinreichend früh voraussehbaren Begegnung nicht nach rechts ausgewichen, obwohl dies bei der Breite der Fahrbahn durchaus möglich gev/esen wäre.
Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgcricht hat die Berufung der Beklagten zurüclcgewiosen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, soweit der Anspruch der Klägerin zu mehr als zwei Dritteli dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Die Klägerin bittet uin Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Wie in der Revisionsinstanz nicht mehr streitig ist, haften die Beklagten für die Zerstörung des Volkswagens nach den Bcstirc-mungen des Straßenverkehrsgesetzes, die Zwcitbeklagte darüber hinaus auch nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Revision räumt ferner ein, daß die Klägerin nicht Halterin des ihr zur Sicherheit übereigne ten Fahrzeugs gev/esen ist. Sie rügt lediglich, daß gleichwohl das vom Berufungsgericht offen gelassene Verschulden dos VW-Fah-rero festzustellen und der Klageanspruch entsprechend zu kürzen gev/esen wäre.
Diese Rüge greift durch, soweit der Erstbeklagte in Anspruch genommen v/ird. Das Berufungsgericht hat offensichtlich gemeint, mit der Haltereigonschaft der Klägerin auch die Möglichkeit einoi Schadensteilung abschließend verneint zu haben. Das trifft indessen nur für den Ausgleich nach § 17 Abs. 1 StVG zu. Diese Vorschrift setzt freilich voraus, daß auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes haftet. Eine Erstreckung auf den Sichorungsoigentümer, der nicht zugleich der Halter dos unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs ist, li&fc: das Berufungsgericht deshalb mit Recht abgelehnt. Es hätte jedoch weiter § 9 StVG geprüft werden müssen. Diese Vorschrift verlangt nicht, daß der Verletzte, falls die beschädigte Sache ein Kraftfahrzeug ist, dessen Halter sein müsse. Nach ihr muß sich der Verletzte auch das Verschulden desjenigen entgegenhalten lassen, der die tat-
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sächliche Gewalt über die Sache ausübt* Vorliegend war dies der Fahrer dos übereigneten Volkswagens. Das Berufungsgericht hätte deshalb feststellen müssen, ob und inwieweit dessen Verschulden bei der Entstehung des Schadens mitgev/irkt hat, um diesen gegebenenfalls angemessen zu teilen.
Der Mangel betrifft jedoch nur das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten. Denn bei diesem regeln sich Haftung wie Schadensausgleich allein nach den Bestimmungen des St raßenverkehrsgesetzes. Da für ihn nur § 9 StVG gilt, kann er die Erweiterung für sich in Anspruch nehmen, die in der ‘'Maßgabe" der Vorschrift gegenüber § 254 BGB enthalten ist*
Das trifft jedoch nicht für die Zweitbeklagte zu, die auch nach § 823 Abs. 1 BGB verantwortlich und insoweit auf den Schadensausgloich nach § 254 BGB beschränkt ist. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Schädiger beim Hinzutreten einer dcliktisehen Haftung Anspruch auf die für ihn günstigere Ausgleichsregel des § 9 StVG behalte.
Es trifft zwar zu, daß sich § 18 StVG und § 823 BGB nicht hinsichtlich des in beiden Vorschriften vorausgesetzten Verschul dens, sondern nur im Erfordernis seines Nachweises unterscheiden Während das Verschulden des Schädigers nach allgemeinem Deliktsrecht von Geschädigten au beweisen ist, muß sich der Führer eines Kraftfahrzeugs nach § 19 StVG entlasten, wenn er der Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes entgehen will. Diese Haftung ist indessen gegenüber den allgemeinen Bestimmungen in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Darin liegt ein gewollter Ausgleich dafür, daß sie schon bei vermutetem Verschulden eintritt. Zu den Beschränkungen gfthören nicht nur die in § 12 StVG festgelegten Höchstbeträge und der Ausschluß des Hichtvermögensschadens, sondern auch die Anrechnung fremden Verschuldens, soweit sie sich der Geschädigte nach § 9 StVG ohne Entlastungsmöglichkeit gefallen lassen muß. Alle diese Vorteile des Schädigers entfallen, sobald sein Verschulden nachgewiesen ist und er deshalb nicht nur nach §§ 7, 18 StVG, sondern auch nach § 82’* BGB haftet. Daß er dann ohne die Be-
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Schränkung auf Höchstbeträge und materiellen S haden eintroten muß, steht außer Präge. Ebenso engt sich aber auch sein Recht, Schadensteilung zu begehren, auf den in § 254 BGB vorgesehenen Umfang ein. Es wäre nicht gerechtfertigt, insoweit zwischen den Vorschriften über die Haftungsbegrenzung und über den Schadens-ausglcich zu unterscheiden. Insbesondere kann ein Grund nicht mit der Revision darin gesehen werden, daß es nur Beweisfragen sind, die zu der verschiedenartigen Haftung führen. Denn dieser Gesichtspunkt trifft auf die Gesamtheit der erörterten Unterschiede zu. Er ist nicht geeignet, die gesetzliche Abgrenzung der beiden Haftungsberciche - nach dem Straßonvor-kohrsgeoetz und nach dem Recht der unerlaubten Handlung - in dem einzelnen Punkt dos Schadensausgleichs verfließen zu lassen .
Zu dem von der Revision gewünschten Ergebnis jtst auch nicht im Wege analoger Rechtsanwendung zu gelangen. Es i3t. keine Gesetzeslücke, daß § 254 BGB ira Gegensatz zu § 9 StVG dem Geschädigten das Verschulden desjenigen nicht zurechnet, der die tatsächliche Gewalt über die (beschädigte) Sache ausübt. Vielmehr ist die über § 254 BGB hinausgehende Einbeziehung dieses fremden Verschuldens im Straßenverkehrsgesetz als zusätzlich gewollt, und zwar auch sie zu dem teilweise» Ausgleich ier verschärften Haftung (vgl.. Amtl. Begründung zu § 5 des Gesetzentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, V* rhand-lungen des Reichstages 19o9 Bd. 248 S. 5597, 5599)- Deshalb verbietet es sich, die bewußt nur in einige spezielle Haftpflic gesetze aufgenommene Vorschrift durch rechtsähnliche Anwendung auf den allgemeinen Bereich zu übertragen* in dem sich der Schadensausgleich nach § 254 BGB vollzieht. Mögen hier auch gewisse Billigkeitsgründe für eine gleichlautende Regelung sprechen, so müßte diese doch dem Gesetzgeber überlassen bleiben. Im übrigen übersieht die Revision hei ihrer Darstellung der Unbilligkeit, daß der Schädiger gegen den mitschuldigen Sachinhaber den Ausgleichsanspruch nach. § 426 Abs. 1 BGB hat. Er kann dieses Fremdverschulden nur nicht im Rahmen von § 23* BGB dem Geschädigten entgegenhalten. Zu einem solchen Ergebnis verhilft auch nicht die Figur eines Repräsentanten der Klägerin, als den die Revision vorliegend den Fahrer des Volks-
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wagons ansehcn möchte. Der Begriff der Repräsentanz muC! auf c3as Versicherungsrecht beschränkt bleiben, dessen Besonderheiten ihn erfordern. Hier kommen nur die allgemeinen Vorschriften über die Haftung für Hilfspersonen in Betracht.
§ 278 BGB scheidet mangels vertraglicher Beziehungen der Parteien aus. Ebenso wenig hat die Klägerin den Fahrer des Volkswagens zu einer Verrichtung bestellt. Daran scheitert, wie die Revision n'cht verkennt, auch die rechtlich denkbare Anwcn-ung von § 831 BGB im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB. Die Möglichkeiten eines nach § 823 BGB haftenden Schädigers, dem Sichcrungscigentümer des zerstörten Kraftfahrzeugs das Mit-vcrschuldfvn seines Fahrers entgegenzuhalten, sind damit erschöpft.
Ein Zurückbehaltungsrecht haben beide Beklagten nicht.
Sie können den geschuldeten Ersatz des Schadens nicht nach 5 255 BGB davon abhängig machen, daß ihnen die Klägerin ihre Forderung gegen den Kaskoversicherer des Volkswagens abtritt. Denn dieser Anspruch entspringt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht dem Eigentum an der Sache, sondern einem besonderen Vertrag, nämlich der Versicherung des Eigentümerinteresses. Auf solche durch den Verlust der Sache lediglich ausgelösten VertragsansprUche erstreckt sich § 255 BGB nicht. Daß der Kaskoversicherer bereits geleistet habe und der Klägerin daher insoweit mit Blick auf § 67 WG die Sachbefugnis fehle, haben die Beklagten nicht behauptet. Wie sich die Rechtslage bei einer künftigen Leistung des Versicherer: gestalten körnig, bedarf hier keiner Beurteilung.
Nach alledem bleibt nur, daß sich der Erstbeklagte auf ein mitursächliches Verschulden des VW-Fahrers nach § 9 StVG berufen könnte. In Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin ist es denkbar, daß das Oborlandesgericht nach Prüfung zu der Schadensquote gelangen könnte, die von der Revision angestrebt wird. Denn der Tatrichter wird, wenn er aus dom genannten Grunde zu einer SchadenStellung« kommen sollte, auch die Betriebsgefahr des Volkswagens einzuworfen haben, die bei einem Ausgleich nach § 9 StVG, § 254 BGB ebenso wie nach $ 17 StVG zu den schadensverursachenden Faktoren gehört. Auf die Revision des
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Erstbeklagten war daher das Berufungsurteil im beantragten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück2u-verweisen. Die Revision der Zweitbeklagten mußte dagegen als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kosten der Revisionsinstanz waren nach § 97 2TP0 der Zwoitbekla’gten aufzuerlegen, soweit sie auf ihr erfolgloses Rechtsmittel. entfallen. Im übrigen war die Kostenentscheidun* dem Berufungsgericht zu übertragen.
Engels Hancbeck Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. NUßgens