Dabei wurden die von der Klägerin angelieferten Türen und Fensterrahmen in eine große, mit Grundierflüssigkejt gefüllte Wanne getaucht und, nachdem die Flüssigkeit über einer Tropfwanne abgelaufen war, zu dem Trocknen an der Barackenwand abgestellt; nm nächsten Tage erhielten sie den Farbanstrich» Als Grundiermittel wurde, nach der Weisung der Gewobag, ’'BläuesperrgrundM aus den Xylamonwerken verwendet. Sie macht für diesen Schaden, soweit er nicht durch ihre Versicherung gedeckt worden ist, den Beklagten verantwortlich und hat mit der Klage von ihm 20 060,25 DM und 4 Zinsen verlangt» In dem Unterlassen dieser Maßnahmen erblickt die Klägerin eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen oder jedenfalls vertragsähnlichen Obhutspflicht, die dem Beklagten ihr gegenüber hinsichtlich des ihm unentgeltlich überlassenen Raumes obgelegen habe. Die Klage müsse scheitern, weil die Brandursache nicht mehr geklart werden könne- Sei der Brand vom Ofen ausgegangen, so treffe ihn kein Verschulden, weil ihm der Raum mit dem darin befindlichen Ofen von der Klägerin selbst als zu dem Grundieren geeignet zur Verfügung gestellt worden sei. Es könne euch nicht festresteilt werden, daß der Brand durch verbotswidriges Rauchen seiner Ina ler entstanden sei, zu dem:>l auch Arbeiter der Klägerin den Raum betreten hätten. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Klageonspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Io Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht festgestellt, daß der Brand durch die vorschriftswidrige Inbetriebnahme des Späneofens verursacht wordeh ist. Es verstieß gegen die Ünfallverhütungsvor-Schriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufs-genopsenscfcaften (§ 22), daß dieser Ofen von einem Raume aus beheizt wurde,- in dem Grundierarbeiten mit "Bläue-sperrgrund1*, also mit einem Kittel ausgeführt wurden, das einen Flammpunkt von 36° hat* Nach Ansicht des .Berufungsgerichts hatte der Beklagte als Inhaber des Maler- und Grundierbetriebes dafür zu sorgen, daß diese Vorschriften beachtet wurden. .Seine Verantwortung sei nicht dadurch entfallen, daß er die Arbeiten in einem Raum habe durchführen lassen, der ihm zu diesem Zweck von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sei. Daß er auf Veranlassung der Gewobag für die örundierarbeiten erstmalig sowohl eine neue Technik (Tauchen) als auch ein neues Mittel (Bläuesperrgrund) angewandt habe, habe ihm die Notwendigkeit einer Brüfung der zu treffenden Sicherungsvorkehrungen zu dem Bewußtsein bringen müssen, dennves liege nahe, daß das neue Grundierverfahren wegen der Verwendung einer großen offenen Tauchwanne und möglicherweise auch wegen einer stärkeren Befeuchtung des Fußbodens durch abtropfende Grundierflüssigkeit Bas Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nach § 823 BGB für den Schaden der Klägerin'einzustehen habe. 1.) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Nichtbachtung der Unfallverhütungsvorschriften ursächlich für den Brand war. Daher spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, schon eine Vermutung dafür, daß der an der Gefahrenstelle aufgetretene Brand bei Beachtung dieser Vorschriften vermieden worden wäre (vgl. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist die Vermutung, daß der Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften ursächlich für den Brand war, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme noch erhärtet worden. Allerdings steht die Aussage des Malermeisters Hemer, daß der Brand durch Funken entstanden sei, die aus dem Ofen gesprüht und auf den Fußboden gefallen seien, in Widerspruch zu seiner Erklärung vor der Polizei, er habe, als der Huf "Feuer" ertönte, sein Blickfeld nicht nach dem Ofen gehabt, er habe sich auf den Ruf hin üagesehen und nun in unmittelbarer Nähe des Ofens Flammen am Boden bemerkt. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte sich eine genaue und zuverlässige Kenntnis Liber den Flammpunkt der von ihm verwendeten Grundierungsflüssigkeit hätte verschaffen müssen. Bie Kenntnis des Flammpunktes von 36 hätte ihm, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften zu dem Bewußtsein bringen müssen, daß die Benutzung des Späneofens unzulässig war und die Gefahr eines Brandes heraufbeschwor. Bie Revision meint, die Klägerin sei auf Grund ihres mit der Uewobag abgeschlossenen Vertrages verpflichtet gewesen, dem Beklagten den Raum in einem ,}zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand" 2u überlassen (§ 536 RGB); sie habe daher von sich aus feststellen müssen, ob die vorgesehene Benutzung des Raumes dessen Einrichtungen entsprochen habe und zulässig gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Malermeister, dem sie den Raum unentgeltlich für seine Arbeiten zur Verfügung stellte, die für sein Gewerbe geltenden Unfallverhütungsvorschriften kannte und beobachtete. Der Klägerin könnte ein Vorv»urf nur gemacht werden, wenn sie Zweifel hätte haben müssen, ob der Beklagte die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen von sich aus traf.Davon kann aber bei dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.
VI_ZR_25I^61
Verkündet am 11« Dezember 1962 Friegl, Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2180 on
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstrait
des Malermeisters Gotthard Bf StraßeM.
ln Bl
Beklagten,. Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Dr
gegen
die oBG B. & H. Bauanschlägerei in B|
und 0/^ vertreten durch die Tischlermeister Erich und Hans
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf.die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1962 unter ?£itwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. K.E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
H-t
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr entstanden ist, als am 14. März 1958 die von ihr gemietete Baracke auf dem Grundstück
vollständig ausbrannte.
Eie betrieb in diesen Bäumen eine Bauanschlägerei und führte im Jahre 1957 für die Ge{
■Aktiengesellschaft 0|
(Gewobag) Anschläger-
arbeiten aus. über diese Arbeiten enthält die dem Vertrage zugrunde liegende Ausschreibung der Gewobag u.a. folgende Bestimmung:
11 Alle Fenster sind nicht auf dem Bau, sondern nur in der Werkstatt anzuschlagen und nach dem Anschlägen von der Malerfirma die Sichtfläche zu grundieren und einmal zu streichen; sämtliche dem Mauerwerk zugewandten Flächen mit Xylamon "Grund” 2U behandeln. Das Grundieren und Streichen hat vor der Anlieferung zur Baustelle in der Tischler-bzv/. Anschlägerwerkstatt zu erfolgen. Geeignete Raume hat die Tischlerfirma der Malerfiraia kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat bei der Bauleitung die Adresse der für seine Arbeiten in Betracht kommenden Malerl’irma anzufordern und die Benachrichtigung der Malerfirma jeweils unaufgefordert vorsunehmen. Falls der Auftragnehmer für die Anschlägerarbeiten von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Fenster in der Tischlerwerkstatt anzuschlagen, so übernimmt der Tischler den Transport der Fenster zur Baustelle. Es ist dann Sache der beiden Auftragnehmer, sich über die Kosten zu einigen, die durch die Benutzung der Werkstatt und der sanitären Anlagen des Tischlermeisters diesem entstanden sind. Die Türen werden in der Tischlerwerkstatt nach Fertigstellung mit reinem Leinöl-vfirnio durch die Malerfirma grundiert und sind erst dann vom Tischler nach dem Bau zu liefern, einzu-setzen und auf dem Bau anzuschlagen.”
In Erfüllung -dieser Verpflichtung überließ die Klägerin
dem Beklagten für die Maler- und Grundierarbeiten einen
(
etwa 200 qm großen Baum ihrer Baracke, der schon vorher für "leichartige Zwecke benutzt worden war» In der Glitte des Baumes stand ein eigener Sägespäneofen, der an einen gemauerten Schornstein angeschlossen war»
In diesem Raum ließ der Beklagte im März 1958 die vorgesehenen Arbeiten durch sechs Maler erledigen, die bei ihm beschäftigt waren. Dabei wurden die von der Klägerin angelieferten Türen und Fensterrahmen in eine große, mit Grundierflüssigkejt gefüllte Wanne getaucht und, nachdem die Flüssigkeit über einer Tropfwanne abgelaufen war, zu dem Trocknen an der Barackenwand abgestellt; nm nächsten Tage erhielten sie den Farbanstrich» Als Grundiermittel wurde, nach der Weisung der Gewobag, ’'BläuesperrgrundM aus den Xylamonwerken verwendet. Dieses Mittel weist einen Flammpunkt von 3&v auf> d.h. es ent-flammt bei Annäherung an eine offene Flamme, wenn die Temperatur 36° Celsius oder mehr beträgt. Nach den Angaben im Herstellerprospekt fällt es zwar nicht in den Amvendungsbereich der Polizeiverordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten, enthält aber brennbare Bestandteile; bei seiner Handhabung und Verarbeitung sind daher, wie der Prospekt hervorhebt, offenes Feuer und offenes Licht zu meiden»
Am 14 « März 1958 brach in diesem Raum der schon erwähnte Brand aus» Dabei wurden Einrichtungsgegenstände, Rohstoffe, Fertigfafcrikate und Werkzeuge der Klägerin vernichtet. Sie macht für diesen Schaden, soweit er nicht durch ihre Versicherung gedeckt worden ist, den Beklagten verantwortlich und hat mit der Klage von ihm 20 060,25 DM und 4 Zinsen verlangt»
Die Klägerin verweist auf die vo.m Kauptverfcand der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen Unfollverhlitungsvorschriften für Farbspritzen, -tauchen und Anstricharbeiten vorn 1. September 1957- Nach § 22 Abs. 5 dieser Vorschrift sind in lackierräumen, in denen Lacke und Lösemittel mit einem Flammpunkt von 21° bis 40° ohne zusätzliche Erwärmung verarbeitet werden, Öfen für Holz, Kohle, *1 und dgl. dann zulässig, wenn die ^Teuerung außerhalb des Lackierraumes liegt1. Der Beklagte habe, so hat die Klägerin ausgeführt, die Benutzung des Ofens untersagen müssen, zu demal die Sägespäne, die zu dem Äufsaugen des abtropfenden Grundierungsmittels ausgestreut gewesen seien, die Brandgefahr erhöht hätten. Er habe seine Angestellten auch auf die leichte Entflammbarkeit des Mittels hinweisen und sie zur Vorsicht anhalten müssen. Falls er über die UnfaliverhütungsvorSchriften im unklaren gewesen sei, habe der Beklagte sich vor Beginn der Arbeit darüber unterrichten müssen, denn er habe dem Prospekt entnommen, daß der ,fBläuesperrgrund,f leicht entzündbar sei. In dem Unterlassen dieser Maßnahmen erblickt die Klägerin eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen oder jedenfalls vertragsähnlichen Obhutspflicht, die dem Beklagten ihr gegenüber hinsichtlich des ihm unentgeltlich überlassenen Raumes obgelegen habe. Daneben ergebe sich seine Haftung aus den §§ 823, 831 BGB. Für einen unvorsichtigen Umgang seiner Angestellten mit Streichhölzern oder Zigaretten andererseits habe er nach § 278 BGB einzuotehen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat bestritten, daß vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen bestanden haben und weiter geltend gemacht:
Die Klage müsse scheitern, weil die Brandursache nicht mehr geklart werden könne- Sei der Brand vom Ofen ausgegangen, so treffe ihn kein Verschulden, weil ihm der Raum mit dem darin befindlichen Ofen von der Klägerin selbst als zu dem Grundieren geeignet zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei Sache der Klägerin gewesen, die auch für sie als Tischlerfirraa maßgebenden Unfallverhütungs-Vorschriften zu beachten. Zu einer eigenen Prüfung, ob der Raum geeignet war, habe er um so weniger Anlaß gehabt, als dieser Raum schon jahrelang für die gleichen Arbeiten benutzt worden sei, wie schon der mit Grundie-rungsflüssigkeit durcbtränkte Fußboden gezeigt habe. Außerdem habe ihm der Lieferant des Grundierungsmittels bestätigt, daß das SSittel nicht feuergefährlich sei. Baß er den Flammpunkt nicht gekannt habe, könne ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Es könne euch nicht festresteilt werden, daß der Brand durch verbotswidriges Rauchen seiner Ina ler entstanden sei, zu dem:>l auch Arbeiter der Klägerin den Raum betreten hätten. Er habe daher das Rauchen ausdrücklich verboten und ständig überprüft, doß das Verbot auch beachtet wurde, so daß seine Haftung insoweit jedenfalls nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entfalle.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Klageonspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden lahdgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen .
Entscheidungsgründe:
Io
Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht festgestellt, daß der Brand durch die vorschriftswidrige Inbetriebnahme des Späneofens verursacht wordeh ist. Es verstieß gegen die Ünfallverhütungsvor-Schriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufs-genopsenscfcaften (§ 22), daß dieser Ofen von einem Raume aus beheizt wurde,- in dem Grundierarbeiten mit "Bläue-sperrgrund1*, also mit einem Kittel ausgeführt wurden, das einen Flammpunkt von 36° hat* Nach Ansicht des .Berufungsgerichts hatte der Beklagte als Inhaber des Maler- und Grundierbetriebes dafür zu sorgen, daß diese Vorschriften beachtet wurden. .Seine Verantwortung sei nicht dadurch entfallen, daß er die Arbeiten in einem Raum habe durchführen lassen, der ihm zu diesem Zweck von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sei.
Der Beklagte habe selbst prüfen müssen, ob dieser Raum und seine Einrichtung den für sein Gewerbe geltenden Sicherheitsvorschriften entsprochen habe. Er habe als Malermeister die für sein Gewerbe vorgesehenen Unfall-Verhütungsvorschriften kennen und beachten müssen. Daß er auf Veranlassung der Gewobag für die örundierarbeiten erstmalig sowohl eine neue Technik (Tauchen) als auch ein neues Mittel (Bläuesperrgrund) angewandt habe, habe ihm die Notwendigkeit einer Brüfung der zu treffenden Sicherungsvorkehrungen zu dem Bewußtsein bringen müssen, dennves liege nahe, daß das neue Grundierverfahren wegen der Verwendung einer großen offenen Tauchwanne und möglicherweise auch wegen einer stärkeren Befeuchtung des Fußbodens durch abtropfende Grundierflüssigkeit
einem etwaigen Brande eine größere Angriffsfläche geboten habe als die früher angewendete Technik (Aufträgen durch Handanstrich). Bei dieser Sachlage habe sich dem Beklagten die Notwendigkeit, sich Uber die Eigenschaften des erstmals verwendeten neuen Grundiermittels zu unterrichten, um so unabweielicher aufdrängen müssen, als schon der Prospekt des Herstellers vor einer Verwendung des Mittels bei offenem Feuer oder offenem Licht ausdrücklich warne. 7/enn der Beklagte diese Überlegungen und Erkundigungen unterlassen habe, so habe er damit die nach den gesunden Verkehrsanschauungen seines Berufskreises erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, also fahrlässig gehandelt. Bas Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nach § 823 BGB für den Schaden der Klägerin'einzustehen habe.
Diese Beurteilung ist aus ^echtsgründen nicht zu beanstanden o
1.) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Nichtbachtung der Unfallverhütungsvorschriften ursächlich für den Brand war. Der Beklagte hat einer Unfallverhütungsvorschrift zuwider gehandelt, die eine bestimmte Gefahr (Brandgefahr) ausschließen will. Daher spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, schon eine Vermutung dafür, daß der an der Gefahrenstelle aufgetretene Brand bei Beachtung dieser Vorschriften vermieden worden wäre (vgl. das Urteil des BGH vom. 29» November I960 - VI ZR 35/60 - VersR 1961, 160 und äie in dieser Entscheidung angeführte weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs). Von diesem Grundsatz geht auch die Revision aus. Sie meint
jedoch, das Eerufungsgerieht habe die Anforderungen, die an die Entkräftung dieser Vermutung zu stellen sind, überspannt. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist die Vermutung, daß der Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften ursächlich für den Brand war, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme noch erhärtet worden. Ob dieser Würdigung beisutreten ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vermutung nicht entkräftet sei, aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden.
Allerdings steht die Aussage des Malermeisters Hemer, daß der Brand durch Funken entstanden sei, die aus dem Ofen gesprüht und auf den Fußboden gefallen seien, in Widerspruch zu seiner Erklärung vor der Polizei, er habe, als der Huf "Feuer" ertönte, sein Blickfeld nicht nach dem Ofen gehabt, er habe sich auf den Ruf hin üagesehen und nun in unmittelbarer Nähe des Ofens Flammen am Boden bemerkt. Wie der Revision zuzugsben ist, lag es hiernach nahe, diesen Yviderspruch zu klären. Daß die Klärung unterblieben ist, kann jedoch zu keiner anderen Entscheidung führen, denn es steht auf Grund der übrigen Zeugenaussagen jedenfalls fest, daß der Brand in der Nähe des Ofens ausgebrochen ist. Da nichts dafür dargetan ist, daß es auch bei Benutzung eines den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Ofens zu dem Brand gekommen wäre, ist das Ergebnis, zu dem das ■Berufungsgericht gekommen ist, nicht zu beanstanden.
v 2.) Seine Feststellungen rechtfertigen auch die Ansicht, daß der Beklagte fahrlässig gehandelt hat.
Die Revision irrt, wenn sie meint, der Beklagte sei entlastet, weil er sich bei dem Vertreter der Liefer-
firma nach der Feuergefährlichkeit des Grundierungsmittels Bläuesperrgrund erkundigt und darauf die Auskunft erhalten habe, das Mittel sei nicht feuergefährlich, jedenfalls nicht gefährlicher als andere vergleichbare Mittel. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte sich eine genaue und zuverlässige Kenntnis Liber den Flammpunkt der von ihm verwendeten Grundierungsflüssigkeit hätte verschaffen müssen. Hierzu bot schon der klare Wortlaut des § 22 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschriften allen Anlaß. Bie Kenntnis des Flammpunktes von 36 hätte ihm, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften zu dem Bewußtsein bringen müssen, daß die Benutzung des Späneofens unzulässig war und die Gefahr eines Brandes heraufbeschwor. Baß das Berufungsgericht damit zu strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt und den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden.
II.
Schließlich halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschuloen der Klägerin verneint, entgegen der Meinung der Revision ebenfalls einer rechtlichen Prüfung stand.
Bie Revision meint, die Klägerin sei auf Grund ihres mit der Uewobag abgeschlossenen Vertrages verpflichtet gewesen, dem Beklagten den Raum in einem ,}zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand" 2u überlassen (§ 536 RGB); sie habe daher von sich aus feststellen müssen, ob die vorgesehene Benutzung des Raumes dessen Einrichtungen entsprochen habe und zulässig gewesen sei. Dieser Ansicht
vermag der Senat nicht beizutreten. Bas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Malermeister, dem sie den Raum unentgeltlich für seine Arbeiten zur Verfügung stellte, die für sein Gewerbe geltenden Unfallverhütungsvorschriften kannte und beobachtete. Sie konnte von ihm erwarten, daß er vor Beginn der Arbeiten den Raum auf "seine Eignung prüfte und etwaige Bedenken geltend machte. Der Klägerin könnte ein Vorv»urf nur gemacht werden, wenn sie Zweifel hätte haben müssen, ob der Beklagte die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen von sich aus traf. Davon kann aber bei dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.
Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens keinen Rechtsfehler erkennen. Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. K.E.Meyer Dr. Bode
Engels
Dr. Hauß
H.Meyer