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BGH · YI ZR 257/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YI ZR 257/5

verpflichtete sich, die Ansprüche der lp|p| für Treuisportkosten an den Beklagten abzutreten und selbst keine Vergütungen für Fracht lei stun-gen, die deutschen Unternehmern zukämen, von den Auftraggebern direkt zu kassieren oder Vorschüsse hierauf zu .nehmen. Der Beklagte verpflichtete sich, die auf die deutschen Transportunternehmer entfallenden Erachtbeträge an dies« weiterzuleiten und den Unternehmern die Erklärung abzugeben, daß er die gesamte Frachtabrechnung für die FddD~ Januar 1954, das als Zessionsvertrag bezeichnet ist, erhielt der Beklagte das Recht eingeräumt, die ausstehenden und künftigen Forderungen des Wa(H soweit sie Transporte deutscher Unternehmer betrafen, von den Auftraggebern der F£(B direkt einzuziehen. Er verpflichtete sich, die so*erhaltenen Beträge auf seine Forderung gegen Wajpi in Abzug zu bringen oder sie gleichmässig und der Reihe nach an die deutschen Transportunternehmer für Frachtvergütung auszuzahlen. Der Beklagte sollte die bei ihm oder Wafl^ eingegangenen Transportrechnungen deutscher Unternehmer begleichen, sov/eit sie mit der Abschrift der Kreditrechnung des W* übereinstimmten und die Bezahlung ”naeh dem Einsehen von Partien” gerechtfertigt war. Mai 1954 eine schriftliche Vereinbarung, in der ”im Interesse der für die tätigen deutschen und holländischen Transportunternehmer” bestimmt wurde, daß fortan für Verfügungen über das Konto der Fflp bei der Amsterdamer Bank in neben der Unterschrift des WaflB eine zweite Unterschrift eines Bevollmächtigten des Beklagten erforderlich war. Der Beklagte habe wiederholt vor deutschen Transportunt nehmern erklärt, er sei an der F0p-E^||^ zu 50 beteiligt und stehe aus diesem Grunde für die Verbindlich keiten der Firma ein. Der Beklagte habe über diesen Betrag treuwidrig verfügt, er: habe aus den von der einge gangeneh Beträgen anderen Transportunternehmern Vörschü und Finanzierungskredite gewährt, anstatt erst die fäll Vergütungen für erbrachte Leistungen zu zahlen. Er sei nicht Gesellschafter des WäflP gewesen, vielmehr sei ihm nur die geldliche Abwicklung der Frachtgeschäfte mit den deutschen Transportunternehmern übertragen worden, weil diese für Ws^P als Ausländer schwierig durchzuführen gewesen sei . 'Erklärungen dahin, daß er Gesellschafter des sei oder dä$ er für die Schulden der selbst einstehe, habe er nicht abgegeben. Der Beklagte hat sodann die Höhe der Klageforderung bestritten und geltend gemacht, der Kläger habe sich in Höhe von 723>25 DM aus einer Zession der F^flp vom 1.9 • Oktober 1954 gegen die Deutsche Iransportunion in MMHH> befriedigen können, die zwar später in Konkurs geraten, damals aber noch zahlungsfähig gewesen sei« Das Öberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 515,96 DM nebst Zinsen verurteilt und den Klageanspruch im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Doch läßt die Begründung Berufungsgericht die Gründen ausgesprochene Revisionsgericht nicht bin-ZUlassung erkennen, daß das auch aus dem rechtlich allein erheblichen Grunde für geboten erachtet hat, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 546 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für diese Würdigung sind folgende Feststellungen, die im wesentlichen auf den Erklärungen beruhen, die der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Oberlandesgericht abgegeben hat. Die Fortführung des Speditionsgeschäfts durch Wafli unter neuer Firma war nur dadurch möglich, daß der Beklagte die Bedenken der Unternehmer zerstreute und sich in die Abrechnungen einschaltete, Bir Beklagte wollte dabei aber jede persönliche Inanspruchnahme für Schulden der FIB® vermeiden. Släht man von dem nötigen Bedarf für Lebensunterhalt und laufende Geschäftsunkosten ab, so hatte sich der Beklagte auch Uber den Gewinnanteil des Wapjp die alleinige Verfügurigsbefugnis übertragen lassen. Er wollte sich aber von der Geschäftsbeziehung zu WaflP nicht lösen, da er Sich nach wie vor die Gewinnchancen dieser Beziehung, die insbesondere in den ihm als Finanzier er anfallenden Nebengeschüf-"ten lägen, erhalten wollte und da er sich selbst durch die getroffenen Abreden für genügend gesichert hielt. Bas Berufungsgericht meint, die durch die Verträge geschaffene Abhängigkeit des WaflPvom Beklagten könne im Rechtssinne als Knebelung bezeichnet werden, wobei abgesehen von anderen Bindungen insbesondere die Möglichkeit ins Gewicht falle, ohne Nachprüfung eine Konventionalstrafe einziehen zu können. Die Revision bean ständet vor allem, daß das Berufungsgericht der Klage überraschend aus einem Rechtsgrund stattgegeben hat, der in dem Vorbringen der Parteien gar nicht erörtert v/orden sei und zu dem vor allem der Beklagte nicht ausreichend 1. War es so, daß Wä^B^über gewichtige, im Speditionsgewerbe verwertbare Geschäftsbeziehungen zu ständigen Kunden, insbesondere Besatzungsdienststellen, verfügte, so kann es trotz des früheren Konkurses und der Mittellosigkeit des WaflU nicht von vornherein als anstössig bezeichnet werden, daß der Beklagte als Finanzierer dem die Möglichkeit verschaffte, eine neue Firma zu gründen und mit dieser wieder ins Geschäft zu kommen. Dadurch, daß er die Geschäftsführung kontrollierte und die finanzielle Geschäftsabwicklung unter Kreditgewährung aus eigenen Mitteln übernahm, war, wenn das Vorbringen des Klägers richtig ist, auch den deutschen Transportunternehmern gedient, die zwar gegen die Zuverlässigkeit des V/a^P verständliche Bedenken hatten, andererseits aber sehr wohl interessiert waren, an der Ausführung der über Wa®j(P vermittelten Transport-ge schäfte beteiligt zu werden. Pas Berufungsgericht selbst unterstellt auch, daß die vertraglich im einzelnen geregelte Einschaltung des Beklagten in die Geschäftsabwicklung im Sinne der pünktlichen und korrekten Abrechnungen der Forderungen der TransportUnternehmer an die FBHfc. zweckmässig gewesen sei. Stehen etwa das Geschäftsgrundstück, die Warenvorrate, die weiteren sachlichen Geschäftsmittel nicht im Eigentum dessen, der rechtlich Geschäftsinhaber 1st, sondern im Eigentum eines "Hintermanns“, der das Geschäft unter Ausschließung eigenen Risikos durch eine von ihm vorgeschobene, von ihm abhängige Person führen läßt, so kann eben wegen der Täuschung des redlichen Verkehrs Über die kreditgrundlägen die Haftung des Hintermanns aus § 826 BGB begründet sein. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Beklagte täuschende Erklärungen über die Inhaber Schaft der oder über seine eigene Haftung für die Schulden der FtfP abgegeben hat oder daß von mit Billigung des Beklagten solche Täuschungen begangen sind. Es hätte zu dem mindesten näher begründet werden müssen, daß aus einem vom Beklagten zu vertretenden Verhalten der Eindruck entstanden ist, neben oder anstelle des WaM® hafte auch der Beklagte, Bas Berufungsgericht legt weiter bei seiner Würdigung dem großen Einfluß besondere Bedeutung bei, den der Beklagte kraft seiner ausgedehnten Kontroll- und Verfügungsrechte auf die Geschäftsführung der Fflljft besessen habey und will offenbar aus diesem Einfluß eine gesteigerte Verantwortung des Beklagten gegenüber den Gläubigern der ; F(JJ£ ableiten. Ist die vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Behauptung des Beklagten richtig, pr habe bei den durch die Verträge geregelten Beziehungen zu der EflP Belast einen Verlust von rund 60 000 BM erlitten, so würde diese Tatsache zunächst jedenfalls dagegen sprechen* daß sich der Beklagte bei der Verwaltung der Einnahmen der im Interesse eigenen Vorteils Uber die Interessen der Gläubiger der F(BP rücksichtslos hinweggesetzt hat. Aber nach den bisherigen Feststellungen muß zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden» daß er Uber die ihm zugegangenen Einnahmen der nach kaufmännischen Gesichtspunkten korrekt verfügt hat, ohne , sich selbst eine unangemessene Bevorzugung einzuräumen. Bes weiteren muß mit der Unterstellung des Berufungsgerichts der Beurteilung zugrunde gelegt werden, daß der Beklagte mit der später ungünstigen Ge schäfte entwicklung zunächst gar nicht gerechnet hat und vielleicht auch nicht zu rechnen brauchte. Baß der Beklagte bei den Geschäftsbeziehungen mit Wa®P auch verdienen wollte, Verstahd sich für ihn als Kaufmann von selbst. Bas Berufungsgericht hat aber nicht dargetan, daß der Beklagte bei der Verwaltung der Einnahmen der eigennützig zu dem Nachteil der Gläubiger vor gegangen is t und daß den Gläubigern der infolge der Einschaltung des Beklagten in die Geschäftsabwicklung weniger zugekommen ist als es der Fall gewesen wäre, wenn Y/alda selbst abgerechnet hätte. Erkannte der Beklagte in diesem Zeitpunkt, daß sich an die getroffenen Vereinbarungen nicht hielt und eigenmächtig über Einnahmen der F(^p verfügte, so wurde allerdings der Zweck der Arbeitsgemeinschaft mit Waf^ in Frage gestellt und eine Gefahr für die weiterhin mi-t der F^^ kontrahierenden Transportunternehmer begründet. In welcher Weise es dem Beklagten hätte möglich sein sollen, den in BJpBp wohnenden und die Verträge mit den Transportunternehmern selbständig abschließenden- WaMfc tatsächlich von der Einwirkung auf die geldliche Seite der Transportgeschäfte auszuschließen, ist ohne nähere Begründung nicht einzusehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe weitere Geschäfte ''durch Wapp" abschließen lassen, ist offenbar durch die rechtlich nicht begründete Ansicht des Berufungsgerichts bedingt, sei bei den Ver- Bei der Gesamtwürdigung mußte weiter ins Gewicht fallen, daß sich der Beklagte, geht man von der Richtigkeit seines Vorbringens aus, auch selbst erheblich geschädigt hat, wenn er die Aussichten für die weitere Geseifts'entwicklung der Fppp zu günstig beurteilte. Verteilte der Beklagte die Einnahmen gleichmässig an die Gläubiger und nutzte er ebenfalls die ihm gegebene Möglichkeit zu einer eigenen Vorwegbefriedigung nicht unangemessen aus, so würde gerade ein solches Verhalten in hohem Maße gegen die vom Berufungsgericht angenommene vorsätzliche »sittenwidrige Insgesamt hat das Berufungsgericht, v/ie der Revision zuzugeben ist, unter Verletzung des § 286 ZPO nur einen Ausschnitt des Verhandlungsstoffes gewürdigt und die an den Beklagten zu stellenden Anforderungen erheblich Überspannt. Dadurch ist den Parteien die Möglichkeit eröffnet, ihr tatsächliches Vorbringen zu ergänzen, woran insbesondere dem Beklagten mit Rücksicht auf den vom Berufungsgericht angenommenen Klagegrund des § 826 BGB gelegen ist.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 826 BGB § 139 ZPO § 826 BGB § 286 ZPO § 826 BGB
GeschäftFirmaTransportunternehmerBerufungsgerichtGläubigerBrKläger

Volltext der Entscheidung

YI ZR 257/5*7
2218 007
Verkündet am 4. März I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des V o 1 k e 8 *	In	dam	Rechtsstreit
 in Mü
i.W., H]
Beklagten
 und Revi Rechtsanwalt 3)r.
Kläger, Berufungskläger und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Br.
in
 hat der VI, Zivilsenat^:des Bund e sger i cht sh of s auf die mündliche Verhandlung vom 4. März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleine wafers, Br. K.E.Meyer, Br. Bodev Br. Hauß und Br. Gr^l
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4- Juni 1957 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger führte am 21« Juli 1954 im Auftrag der FpH^ Spedition in DppplP (HpPPP) einen Transport von 19,622 to mit Lastkraftwagen von	(ÖPHPHM	nach	Happ^
durch, für den ihm hach seiner Behauptung ein Betrag von 1 145>65 DM als Vergütung austeht. Er hat den Beklagten auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch genommen. Zwischen diesem und der Firma Fpp^-Epppp' bestehen Geschäftsbeziehungens
 Der niederländische Kaufmann Fedde WaPB in Dpp^M betätigt sich seit langem im Kraftwagenfrächtgeschäft. Dabei war er mit der Firma Mippjpp^in Konkurs geraten. Am 11. Juni 1955 gründete er unter der Firma >F(pp-ISpppi einen Speditionsbetrieb mit dem Sitz in RP0PPK* Am 19- Juni 1953 schloß er mit dem Beklagten einen Vertrag* der im einzelnen folgendes vorsah: .	V'-:"	VL:^ :
Der Beklagte sollte die gesamten Abrechnungen über die Ansprüche vornehmen, die deutschen Transportunternehmern aus den für die Fpppätoä^^	Transporten	zustanden.
Zu diesem Zweck sotten die Auftraggeber der Fpp^ veranlaßt werden, die Bezahlungen der Rechnungen der F^^ auf ein Sonderkonto des Beklagten bei der Amsterdamer Bank in RUpipP zu bewirken.	verpflichtete	sich,	die
 Ansprüche der lp|p| für Treuisportkosten an den Beklagten abzutreten und selbst keine Vergütungen für Fracht lei stun-gen, die deutschen Unternehmern zukämen, von den Auftraggebern direkt zu kassieren oder Vorschüsse hierauf zu .nehmen. Er verpflichtete sich ferner, Transportgeschäfte nur unter der Firma 1^PP~Ep^p zu vermitteln. Als
 
Entgelt für seine Tätigkeit sollte der Beklagte 50 der Erachtprovisionen, Abwicklungs- und Speditionsvergütungen etc. erhalten, die der	aus	ihren Geschäften anfielen.
Auch die Verfügung über den Gewinnanteil des	von
50 # wurde dem Beklagten übertragen, der jeweils die Beträge freigeben sollte, die	für	seinen Lebensunter-
halt und für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs benötigte. Im übrigen sollten aus dem Gewinnanteil des Wad^ nach einem aufzustellenden Elan die in HdHH^ und 4dd^ bestehenden Schulden des Waifl^ getilgt werden. Der Beklagte erklärte sich bereit, Wadfe hierbei durch Bevorschussung aus seinem eigenen Gewinnanteil behilflich zu sein.
Bei Verletzung der von WaflB übernommenen Verpflichtungen sollte der Beklagte berechtigt sein, aus dem Guthaben des WaSfc eine Konventionalstrafe von 5 000 Gulden zu entnehmen, ohne daß WaflP hi ergegenEin spruch erheben konnte.
Der Beklagte verpflichtete sich, die auf die deutschen Transportunternehmer entfallenden Erachtbeträge an dies« weiterzuleiten und den Unternehmern die Erklärung abzugeben, daß er die gesamte Frachtabrechnung für die FddD~
BdÜB| vornehme. Die Laufzeit des Vertrages war auf zunächst drei Jahre vorgesehen. Bei Auflösung des Vertrages sollten die gemeinsam geschaffheheh Geschäftsbeziehungen und Pirmenwerte zwischen	und dem Beklagten im Ver-
hältnis 50 zu 50 auseinandergerechnet werden. Bei entsprechender Abfindung dea Beklagten erhielt Walda das Recht, das Geschäft allein weiterzuführen. Falls es zu einer Zweigniederlassung der FdMd in Deutschland käme, sollte diese der Beklagte als Inhaber übernehmen.
 
In einem weiteren Abkommen vom 16. Januar 1954, das als Zessionsvertrag bezeichnet ist, erhielt der Beklagte das Recht eingeräumt, die ausstehenden und künftigen Forderungen des Wa(H soweit sie Transporte deutscher Unternehmer betrafen, von den Auftraggebern der F£(B direkt einzuziehen. Er verpflichtete sich, die so*erhaltenen Beträge auf seine Forderung gegen Wajpi in Abzug zu bringen oder sie gleichmässig und der Reihe nach an die deutschen Transportunternehmer für Frachtvergütung auszuzahlen. WaSfe sollte für jeden Transport dem Unternehmer eine Kreditrechnung und dem Beklagten eine Abschrift dieser Rechnung erteilen. Der Beklagte sollte die bei ihm oder Wafl^ eingegangenen Transportrechnungen deutscher Unternehmer begleichen, sov/eit sie mit der Abschrift der Kreditrechnung des W* übereinstimmten und die Bezahlung ”naeh dem Einsehen von Partien” gerechtfertigt war.
Endlich trafen	und	der Beklagte am 7. Mai 1954 eine
 schriftliche Vereinbarung, in der ”im Interesse der für die
 tätigen deutschen und holländischen Transportunternehmer” bestimmt wurde, daß fortan für Verfügungen über das Konto der Fflp bei der Amsterdamer Bank in	neben
 der Unterschrift des WaflB eine zweite Unterschrift eines Bevollmächtigten des Beklagten erforderlich war. Bas R4HHHB) Bankkonto wurde aufgelöst. Die nach Deutschland zu transferierenden Gelder sollten sofort auf einem Transfer-Konto des Beklagten bei der Amsterdamer Bank in	verbucht	werden.
Es wurde im einzelnen vorgesehen, weiche Beträgevon zur Tilgung alter Schulden und zur Deckung des Bebensbedarfs und der Geschäftsunkosten aus dem Konto entnommen werden konnten.
«
 
Die	ist	in	Konkurs	geraten.	Der	Kläger	hi
 für seinen für die F^^^ durchgeführten Transport keine Ve: gütung bekommen. Er hält den Beklagten aus folgenden Gründ-verpflichtet, seinen in der angemessenen Frachtvergütung b stehenden Schaden zu ersetzen.
1* Der Beklagte sei Gesellschafter der F^Ü gewesen und h als solcher für die Frachtschulden der Gesellschaft.
2.	Der Beklagte habe wiederholt vor deutschen Transportunt nehmern erklärt, er sei an der F0p-E^||^ zu 50 beteiligt und stehe aus diesem Grunde für die Verbindlich keiten der Firma ein. Diese Erklärungen habe er zugunst aller deutscher Transportunternehmer abgegeben. Ohne di Zusicherungen des Beklagten würde die Frigo in Deut sohl nie ins Geschäft gekommen sein.
3.	Der “Zessionsvertrag” vhm 16* Januar 1954 habe für die Portunternehmer das Recht begründet, vom Beklagten Zahl der Fr acht Vergütung zu verlangen. Es handele sich um ei Vertrag zugunsten Dritter*
4.	Die der FflJ^ von ihrer Auftraggeber in, der Firma FiMI
in Wigp, aus dem Transport des Klägers zugeflossene Ver gütung sei auf das Sonderkonto des Beklagten in DflBHI eingezahlt worden. Der Beklagte habe über diesen Betrag treuwidrig verfügt, er: habe aus den von der	einge
 gangeneh Beträgen anderen Transportunternehmern Vörschü und Finanzierungskredite gewährt, anstatt erst die fäll Vergütungen für erbrachte Leistungen zu zahlen.
 
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5- In Höhe von 516,96 DM sei die Klageforderung auf Grund einer in dieser Höhe von Wa(^ gegebenen Abtretung seiner Forderung gegen den Beklagten gerechtfertigt.
Der Beklagte, der Abweisung der Klage beantragt, hat demgegenüber vorgetragen:
Er sei nicht Gesellschafter des WäflP gewesen, vielmehr sei ihm nur die geldliche Abwicklung der Frachtgeschäfte mit den deutschen Transportunternehmern übertragen worden, weil diese für Ws^P als Ausländer schwierig durchzuführen gewesen sei .
Auf die Geschäftsführung der FflP habe er keinen Einfluß gehabt. Hur	habe	die Abschlüsse getätigt, auch habe Wafl^
allein die Rechnungen für die Auftraggeber und die Abrechnungen für die Transportunternehmer aufgestellt. Das Büro in Deventer und das später eingerichtete zweite Büro in Wi^ habe Wa|^ selbständig geleitet, Er, der Beklagte, sei nach aussen nur als Inkassostelle der	in	Erscheinung	getreten.	Er
 sei auch nicht an dem ganzen Geschäftägewinh, sondern nur an den von deutschen Unternehmern durchgeführten Frachtgeschäften beteiligt gewesen. 'Erklärungen dahin, daß er Gesellschafter des	sei	oder	dä$ er für die Schulden der	selbst
 einstehe, habe er nicht abgegeben. Er habe auf Bedenken ande--rer Transporteure nur gesägt, er werde pflichtgemäß dafür sorgen, daß die finanzielle Seite der Geschäfte ordnungsgemäß erledigt werde. Durch den Zessionsyertrag vom 16. Januar 1954 seien keine Forderungsrechte der Unternehmer gegen ihn begründet worden. Die Eingänge auf seinem Konto hätten durchweg aus Gesamtabrechnungen mit den Auftraggebern der Frigo hergerührt. Insbesondere habe die Firma	in	Wi®	keine
 Einzelüberweisuiig für die von dem Kläger durchgeführte Beför-
_ 7 _
I
derung vor genommen 0 Die Firma PHHB habe nicht einmal den vollen von ihr geschuldeten Betrag für die Geschäftserledigung bezahlt« Er, der Beklagte, habe von den eingegangenen Geldern zur Deckung seiner hohen eigenen Vorlagen gegenüber der Fflfe Beträge entnehmen dürfen« Infolge des Konkurses der	habe
 er selbst einen Verlust von 60 ÖÖO DM erlitten« Danach schei-
de es völlig aus, daß der Kläger aus einer Zession des Wa Forcierungen gegen ihn herleiten könne«
Der Beklagte hat sodann die Höhe der Klageforderung bestritten und geltend gemacht, der Kläger habe sich in Höhe von 723>25 DM aus einer Zession der F^flp vom 1.9 • Oktober 1954 gegen die Deutsche Iransportunion in MMHH> befriedigen können, die zwar später in Konkurs geraten, damals aber noch zahlungsfähig gewesen sei«
Das Landgericht hat Sie Klage abgewiesen.
Im Berüfuhgsrechtszug hat der Kläger noch vor getragen, der Beklagte habe einen geschäftlichen Briefwechsel unter der Firma FgBfe durchgeführt und die Filiale der	in	Wiffc
 unter Verpflichtung von Mitarbeitern eingerichtet. Die habe den Beklagten in einem Fe^hso^neibeh vom 27« Juli 1954 als zu 50 # beteiligt bezeichnet. Dem Geschäftsführer des Verbandes des Verkehrsgewerbes in	Hil^habe	*er	Beklagte
 ausdrücklich erklärt, er hafte für die Frachten. Durch diese Erklärung habe er Hil®be|Sbgen, die gegen die Firma Ftffe-
bereits publizierten Warnungen an die Transportunternehmer zurückzuziehen. Ihrem rechtlichen Gehalt nach sei die vom Beklagten abgegebene Erklärung mindestens als Bürgschaft oder Garantieübernähme zu werten.
1
8
Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Er hat insbesondere yorgetragen, daß Waflft wiederholt geäußert habe, er sei der Boß, der Beklagte habe im Geschäft nichts zu sagen.
Das Öberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 515,96 DM nebst Zinsen verurteilt und den Klageanspruch im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter*
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig. Zwar wäre die Zulassung unbeachtlich, wenn das Berufimgsgericht die Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur wegen der Bedeutung des Urteils für den geschäftlichen Ruf des Beklagten oder für gleichliegende Prozesse anderer TransportfÜhfer für erforderlich erachtet hätte.
Bine aus offenbar Zulassung der Revision RÜhnte den. Doch läßt die Begründung Berufungsgericht die
 Gründen ausgesprochene Revisionsgericht nicht bin-ZUlassung erkennen, daß das auch aus dem rechtlich allein
 erheblichen Grunde für geboten erachtet hat, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 546 Abs. 2 ZPO). Die-
se Begründung trägt die Zulassungserklärung.
1
 
II,
Rach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB begründet. Maßgebend für diese Würdigung sind folgende Feststellungen, die im wesentlichen auf den Erklärungen beruhen, die der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Oberlandesgericht abgegeben hat.
V/alda war bei Abschluß des ersten Vertrages, mit dem Beklagten mittellos. Er hatte nicht einmal das Heisegeld für die Rückreise nach üpppp zur Verfügung. Die Westdeutschen Transportunternehmer lehnten: angesichts des früheren Konkurses und der bekannten hohen Verschuldung des 7/ap^ die weitere Zusammenarbeit mit diesem ab. Die Fortführung des Speditionsgeschäfts durch Wafli unter neuer Firma war nur dadurch möglich, daß der Beklagte die Bedenken der Unternehmer zerstreute und sich in die Abrechnungen einschaltete, Bir Beklagte wollte dabei aber jede persönliche Inanspruchnahme für Schulden der FIB® vermeiden.
Zwar bevorschußte er Geschäfte der Fp|p, doch hatte er durch Vollmachten und Kontfollbefugnisse die Möglichkeit jederzeitiger Abdeckung der Vorschüsse geschaffen. Es trat also eine Firma in Aktion, die ohne jedes eigene Kapital arbeitete und in allem von den Entscheidungen des Beklagten abhing. Wapp hatte spätestens seit Mai 1954 keinerlei Verfügungsbefugnis Über die Einnahmen der Bpp mehr. Släht man von dem nötigen Bedarf für Lebensunterhalt und laufende Geschäftsunkosten ab, so hatte sich der Beklagte auch Uber den Gewinnanteil des Wapjp die alleinige Verfügurigsbefugnis übertragen lassen. Es blieb Wapp zwar überlassen, Geschäfte mit Verdienstchancen anzubahnen, doch war ihm die Befugnis genommen, den Geschäftspartnern der BP gegen-
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über verantwortlich zu handeln und für die Einhaltung seines Y/ortes zu sorgen. Ausser dem notwendigsten eigenen Bedarf standen Wa®^ keine Mittel zur Verfügung. Der Beklagte war bei der Anknüpfung und Ausgestaltung seiner geschäftlichen Beziehungen zu Wafl^im wesentlichen davon geleitet, durch die Ausnutzung der Geschäftsbeziehungen des Wafl^ eigenen Gewinn zu machen. Schon die Beteiligung an den anfallenden Frachtprovisionen war ihm ein erstrebenswertes Ziel. Darüber hinaus aber sah der Beklagte die für ihn wertvolle Möglichkeit, in Beziehungen zu Transportunternehmern zu kommen und mit diesen durch Ver-mittlung von Transport- und Fahrzeugversicherungen sowie durch Finanzierung von Lastkraftwagenankäufen Geschäfte zu machen.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte zunächst nicht mit einer ungünstigen Entwicklung der Geschäftslage der	gerechnet	hat.	Doch	erkannte	dieser,	so stellt
 es fest, spätestens im Frühjahr 1954, daß Wafl} unberechtigt Gelder abhob und sie teilweise eigenmächtig zur Bezahlung alter
 Schulden verwandte. Der Beklagte sah sich auch dem Druck der Transportunternehmer auf pünktliche Bezahlung der Frachtschulden ausgesetzt. Angesichts dieser Umstände wurde dem Beklagten klar, daß die	auf	die	Dauer ihren Verpflichtun-
gen wahrscheinlich nicht mehr nachkommen könne. Er wollte sich aber von der Geschäftsbeziehung zu WaflP nicht lösen, da er Sich nach wie vor die Gewinnchancen dieser Beziehung, die insbesondere in den ihm als Finanzier er anfallenden Nebengeschüf-"ten lägen, erhalten wollte und da er sich selbst durch die getroffenen Abreden für genügend gesichert hielt. Er ließ daher den Geschäftsbetrieb weiterlaufen und duldete auch noch im
 Sommer 1954, daß durch das	Büro	der	F^|^	Geschäfte
 angeknüpft wurden. Dabei war dem Beklagten bewußt, daß bereits
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Transportunternehmer mit Recht über erhebliche Zahlungsrückstände Klage geführt hatten, während anderen Unternehmern durch WaJ^> unberechtigte Vorschußleistungen eingeräumt waren. Bas Berufungsgericht meint, der Beklagte Bei bei dieser Lage verpflichtet gewesen,	jede	Möglichkeit	der	geldlichen	Ein-
wirkung auf die Oe schäfte zu nehmen oder aber persönlich für die Geschäfte einzustehend Statt dessen habe der Beklagte Wa®-9 weiterhin die Möglichkeit belassen, für die mittellose
 Transportgeschäfte abzuschließen. Der Beklagte habe die Schädigung dieser Transportunternehmen in Kauf genommen, seine eigenen Gewinnabsichten seien ihm wichtiger gewesen.
Bas Berufungsgericht meint, die durch die Verträge geschaffene Abhängigkeit des WaflPvom Beklagten könne im Rechtssinne als Knebelung bezeichnet werden, wobei abgesehen von anderen Bindungen insbesondere die Möglichkeit ins Gewicht falle, ohne Nachprüfung eine Konventionalstrafe einziehen zu können. Wer einen derartig abhängigen Strohmann im Geschäft sieben auf-treten lasse, um unter weitgehender eigener Absicherung Gewinne zu erzielen, handele sittenwidrig, wenn er dabei in Kauf nehme, daß sich die Geschäftspartner des Strohmannes über dessen Kreditwürdigkeit täuschten und Schaden erlitten.
; III. ■
Die Revision bean ständet vor allem, daß das Berufungsgericht der Klage überraschend aus einem Rechtsgrund stattgegeben hat, der in dem Vorbringen der Parteien gar nicht erörtert v/orden sei und zu dem vor allem der Beklagte nicht ausreichend
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durch Ergänzung seines tatsächlichen Vorbringens habe Stellung nehmen können. Es bedarf keiner Erörterung, ob diese formale Rüge aus § 139 ZPO begründet ist. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts werden, wie die Revision zutreffend rügt/ (§ 286 ZPO), auch dem vorliegenden Verhändlungsergebnis nicht ausreichend gerecht. Sie lassen zudem erkennen, daß der Würdigung eine Beurteilung der materiellen Rechtslage zugrunde liegt, der nicht zugestimmt werden kann.
1. War es so, daß Wä^B^über gewichtige, im Speditionsgewerbe verwertbare Geschäftsbeziehungen zu ständigen Kunden, insbesondere Besatzungsdienststellen, verfügte, so kann es trotz des früheren Konkurses und der Mittellosigkeit des WaflU nicht von vornherein als anstössig bezeichnet werden, daß der Beklagte als Finanzierer dem	die	Möglichkeit verschaffte, eine
 neue Firma zu gründen und mit dieser wieder ins Geschäft zu kommen. Dadurch, daß er die Geschäftsführung kontrollierte und die finanzielle Geschäftsabwicklung unter Kreditgewährung aus eigenen Mitteln übernahm, war, wenn das Vorbringen des Klägers richtig ist, auch den deutschen Transportunternehmern gedient, die zwar gegen die Zuverlässigkeit des V/a^P verständliche Bedenken hatten, andererseits aber sehr wohl interessiert waren, an der Ausführung der über Wa®j(P vermittelten Transport-ge schäfte beteiligt zu werden. Pas Berufungsgericht selbst unterstellt auch, daß die vertraglich im einzelnen geregelte Einschaltung des Beklagten in die Geschäftsabwicklung im Sinne der pünktlichen und korrekten Abrechnungen der Forderungen der TransportUnternehmer an die FBHfc. zweckmässig gewesen sei. Weiter räumt das Berufungsgericht ein, der Beklagte möge die spätere Verstärkung seiner Kontrollrechte eben im Interesse der

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Gläubiger der FflHt und der Erhaltung der Kreditfähigkeit dieser Firma veranlaßt haben. Kam aber eine starke Bindung des Waf|^ gegenüber dem Beklagten gerade den Gläubigern der Ffl|^ zugute, so geht es keinesfalls an, schon aus dieser Bindung eine sittenwidrige Handlungsweise des Beklagten gegenüber den Gläubigern der	abzuleiten	(vgl. RG2 136» 293	57? 143,
 48, /3Z7) • Wenn das Berufungsgericht den Wa^P als bloßen “Strohmann” des Beklagten bezeichnet* so verkennt es, daß die Fälle der Haftung für den Geschäftsbetrieb des Strohmanns gerade dadurch gekennzeichnet sind, daß der Geschäftsverkehr über den wahren Inhaber eines Unternehmens getäuscht wird. Stehen etwa das Geschäftsgrundstück, die Warenvorrate, die weiteren sachlichen Geschäftsmittel nicht im Eigentum dessen, der rechtlich Geschäftsinhaber 1st, sondern im Eigentum eines "Hintermanns“, der das Geschäft unter Ausschließung eigenen Risikos durch eine von ihm vorgeschobene, von ihm abhängige Person führen läßt, so kann eben wegen der Täuschung des redlichen Verkehrs Über die kreditgrundlägen die Haftung des Hintermanns aus § 826 BGB begründet sein. Eine solche Täuschung ist aber hier vom Berufungs--gericht nicht dargetan worden. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Beklagte täuschende Erklärungen über die Inhaber Schaft der	oder	über seine eigene
 Haftung für die Schulden der FtfP abgegeben hat oder daß von mit Billigung des Beklagten solche Täuschungen begangen sind. Dadurch, daß sich der Beklagte als finanzieller Abwickler der Geschäfte in Deutschland einschaltete und als “Frachten-Inkassostelle“ auftrat, kOhnte noch nicht der ■begründete Eindruck erweckt werden, der Beklagte sei der eigentliche Geschäftsinhaber und werde als solcher oder doch als Mitinhaber für die Schulden einstehen. Wer mit der offenbar nur mit
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Wiii'lHMl
 einem geringen Geschäftsapparat arbeitenden	Verträge
 abschloß, konnte, legt» man die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde, mit Grund nur auf die Solvenz dieser Firma vertrauen. Es hätte zu dem mindesten näher begründet werden müssen, daß aus einem vom Beklagten zu vertretenden Verhalten der Eindruck entstanden ist, neben oder anstelle des WaM® hafte auch der Beklagte,
2* Versagt also nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgericht s der Gesichtspunkt der Täuschung des Geschäfts-Verkehrs zur Begründung einer dem Beklagten zur Bast zu legenden sittenwidrigen Händiungsweise» so ist schon damit den Vorwürfen gegen den Beklagten die wesentliche Grundlage entzogen. Bas Berufungsgericht legt weiter bei seiner Würdigung dem großen Einfluß besondere Bedeutung bei, den der Beklagte kraft seiner ausgedehnten Kontroll- und Verfügungsrechte auf die Geschäftsführung der Fflljft besessen habey und will offenbar aus diesem Einfluß eine gesteigerte Verantwortung des Beklagten gegenüber den Gläubigern der ; F(JJ£ ableiten. Bei der Würdigung hätte aber nicht ^berücksichtigt bleiben dürfen, in welchem Sinne der Beklagte seinen Einfluß tatsächlich ausgeübt hat. Ist die vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Behauptung des Beklagten richtig, pr habe bei den durch die Verträge geregelten Beziehungen zu der EflP Belast einen Verlust von rund 60 000 BM erlitten, so würde diese Tatsache zunächst jedenfalls dagegen sprechen* daß sich der Beklagte bei der Verwaltung der Einnahmen der	im	Interesse eigenen
 Vorteils Uber die Interessen der Gläubiger der F(BP rücksichtslos hinweggesetzt hat. Wäre es so gewesen, dann aller
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dings ließe sich das Verhalten des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung und -gefährdung gemäß § 826 BGB beanstanden. Aber nach den bisherigen Feststellungen muß zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden» daß er Uber die ihm zugegangenen Einnahmen der nach kaufmännischen Gesichtspunkten korrekt verfügt hat, ohne , sich selbst eine unangemessene Bevorzugung einzuräumen. Bes weiteren muß mit der Unterstellung des Berufungsgerichts der Beurteilung zugrunde gelegt werden, daß der Beklagte mit der später ungünstigen Ge schäfte entwicklung zunächst gar nicht gerechnet hat und vielleicht auch nicht zu rechnen brauchte.
Baß der Beklagte bei den Geschäftsbeziehungen mit Wa®P auch verdienen wollte, Verstahd sich für ihn als Kaufmann von selbst. Erst wenn sich ein unangemessenes Gewinnstreben bei der Geschäftsführung zu dem Haehteil der Gläubiger der FflID ausgewirkt hätte, wäre eine sittliche Mißbilligung angebracht. Bas Berufungsgericht hat aber nicht dargetan, daß der Beklagte bei der Verwaltung der Einnahmen der	eigennützig zu dem Nachteil
 der Gläubiger vor gegangen is t und daß den Gläubigern der infolge der Einschaltung des Beklagten in die Geschäftsabwicklung weniger zugekommen ist als es der Fall gewesen wäre, wenn Y/alda selbst abgerechnet hätte. Hat sich aber die vom Beru-. fungsgericht so stark herausgestellte Bind\mg und Beschränkung des	gar	nicht zu Basten der Gläubiger ausgewirkt, so ist
 nicht einzusehen, wie aus dieser Bindung der Vcrwurf einer sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung abgeleitet werden soll. Offenbar hat es nicht an dem Beklagten, sondern an Wa^R^ gelegen, daß einige Gläubiger zu kurz gekommen sind.
3. Es kann sich - geht man von dem bisherigen Verhandlungsstoff aus - allenfalls fragen, ob dem Beklagten aus seinem Ver-

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halten im Frühjahr 1954 Vorwürfe im Sinne des § 826 BGB oder eine Beihilfe zu Betrügereien des Wa^p gemacht werden können. Erkannte der Beklagte in diesem Zeitpunkt, daß sich an die getroffenen Vereinbarungen nicht hielt und eigenmächtig über Einnahmen der F(^p verfügte, so wurde allerdings der Zweck der Arbeitsgemeinschaft mit Waf^ in Frage gestellt und eine Gefahr für die weiterhin mi-t der F^^ kontrahierenden
 Transportunternehmer begründet. Biese Gefahr wurde dem Beklagten durch Klagen von Unternehmern über unpünktliche Zahlungen der	besonders	deutlich	gemacht. Die vom Berufungsgericht
 angesichts dieser läge an den Beklagten gestellten Anforderungen sind nun offenbar durch die bereits zurüokgewiesene Auffassung	mit bedingt,	daß schon die bisherige Zusammenar-
beit des Beklagten mit Wa^P* sittlich anstössig gewesen sei.
Im einzelnen ist zu den Anforderungen des Berufungsgerichts folgendes zu sagen:
Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, die persönliche Haftung für die in Zukunft entstehenden Geschäftsschulden der F^|P zu übernehmen, bestand nicht, wenn unterstellt wird, daß die Geschäftspartner nicht getäuscht und auch keine Zusicherungen Uber eine Haftung oder Mithafturig des Beklagten abgegeben wurden. In welcher Weise es dem Beklagten hätte möglich
 sein sollen, den in BJpBp wohnenden und die Verträge mit den Transportunternehmern selbständig abschließenden- WaMfc tatsächlich von der Einwirkung auf die geldliche Seite der Transportgeschäfte auszuschließen, ist ohne nähere Begründung nicht einzusehen. Baß sieb der. Beklagte um die Verstärkung der Kon-trollbefugnisse bemüht bat, ergibt sieh aus der Vereinbarung
 vom 7. Mai 1954, die nach der Unterstellung des Berufungsge-
richts auch im Interesse der Gläubiger der F^j^ abgeschlossen
 wurde. Bevor aus dem unterlassenen Abbruch der Geschäftsbezie-
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hungen zu	Vorwürfe	im Sinne eines gegenüber den Gläubi-
gern sittenwidrigen Verhaltens erhoben wurde, hätte zu dem mindesten auf die Tragweite des geforderten Entschlusses eingegangen werden müssen. Möglicherweise wären bei einer sofortigen Lösung der Arbeitsgemeinschaft nicht nur der Beklagte, sondern auch andere Gläubiger der	mit Sicherheit
 geschädigt worden, während bei einer Fortführung immerhin eine gewisse Hoffnung bestehen mochte, die Verlustgefahr ab2uwenden, zu demal v/enn in Zukunft die Kontrollrechte verstärkt wurden. Auf der anderen Seite war es ja auch keineswegs sicher, daß WaflP bei einer Lösung der Beziehungen keine neuen Transportaufträge mehr ausgeben würde. Her Beklagte hätte ihn hieran schwerlich hindern können. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe weitere Geschäfte ''durch Wapp" abschließen lassen, ist offenbar durch die rechtlich nicht begründete Ansicht des Berufungsgerichts bedingt,	sei bei den Ver-
trägen mit den Transportunternehmern nur der "Strohmann” des Beklagten gewesen. Bei der Gesamtwürdigung mußte weiter ins Gewicht fallen, daß sich der Beklagte, geht man von der Richtigkeit seines Vorbringens aus, auch selbst erheblich geschädigt hat, wenn er die Aussichten für die weitere Geseifts'entwicklung der Fppp zu günstig beurteilte. Da sich der erhobene Vorwurf gerade auf die mangelnde Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger bezieht, hätte auöh an dieser Stelle geprüft werden müssen, in Welcher Weise der Beklagte in der kritischen Biase der Ipjp) Über die ihm zufallenden Einnahmen der Fflpp verfügt hat. Verteilte der Beklagte die Einnahmen gleichmässig an die Gläubiger und nutzte er ebenfalls die ihm gegebene Möglichkeit zu einer eigenen Vorwegbefriedigung nicht unangemessen aus, so würde gerade ein solches Verhalten in hohem Maße gegen die vom Berufungsgericht angenommene vorsätzliche »sittenwidrige
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Gläubigerschädigung sprechen. Insgesamt hat das Berufungsgericht, v/ie der Revision zuzugeben ist, unter Verletzung des § 286 ZPO nur einen Ausschnitt des Verhandlungsstoffes gewürdigt und die an den Beklagten zu stellenden Anforderungen erheblich Überspannt.
IV.
Nach alledem konnte auf Grund der bisherigen PestStellungen die Verurteilung des Beklagten nicht aufrecht erhalten bleiben. Die Sache selbst bedarf, zu demal weitere bisher nicht gewürdigte Klagegründe geltend gemacht sind, einer neuen tat-richterlichen Prüfung. Dadurch ist den Parteien die Möglichkeit eröffnet, ihr tatsächliches Vorbringen zu ergänzen, woran insbesondere dem Beklagten mit Rücksicht auf den vom Berufungsgericht angenommenen Klagegrund des § 826 BGB gelegen ist.
Die Entscheidung Über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Br. Kleinewefers	Meyer	Br.	Bode
 Bundesrichter Br. Graf ist Br. Hauß	beurlaubt	und	daher verhin-
der zu unterzeichnen.
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