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BGH · VI ZR 257/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 257/53

Gegen ein Urteil*, durch das gemäß § 113 2FD die Klage wegen mangelnder Sicherheitsleistung als 2urückgenommen erklärt wird, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Berufung zu-lässig* ' \ ' 2. Bezieht sich die Revision lediglich auf die Unzulässigkeit der Berufung, so ist es für ihre Zulässigkeit unerheblich, ob das Berufungsgericht’ die Berufung für zulässig oder für unzulässig erklärt hat* ; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19, Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen. Auf die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten hat das Landgericht der Klägerin Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 DM bis zu dem 30. Da die Sicherheit nicht geleistet wurde, ist die Klage gemäß § 113 ZPO durch Endurteil für zurückgenommen erklärt worden. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin wegen eines Teilbetrages von 2.000 DM unter Zahlung der nach einem solchen Streitwert berechneten Sicherheit Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung hinsichtlich der Prozaßkosten für den Streitwert von 2.000 DM verworfen. Gegen iieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt mit äem Antrag, die Berufung als unzulässig zu verwerfen« Sie sind der Ansicht, die Berufung sei unzulässig, weil die Klägerin die ihr auferlegte Sicherheit nicht fristgerecht gezahlt habe* Ist aber die Berufung zulässig, so ist die Revision nach § 546 ZPO unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand 6.000 DM nicht übersteigt« Die Beklagten ha- Ss ist auch gleichgültig, ob der Berufungsrichter die Zulässigkeit der Berufung angenommen oder verneint hat (Stein-Jonas ZPO 17.

Zitierte Normen: § 113 ZPO
BerufungunzulässigZulässigkeitSicherheitsleistungZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Für.das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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2350 0037
Gesetz:
ZPO §§ 113, 511, 511a, 545, 547
Rechtssatz :1. Gegen ein Urteil*, durch das gemäß § 113 2FD die Klage wegen mangelnder Sicherheitsleistung als 2urückgenommen erklärt wird, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Berufung zu-lässig*	'	\	'
2. Bezieht sich die Revision lediglich auf die Unzulässigkeit der Berufung, so ist es für ihre Zulässigkeit unerheblich, ob das Berufungsgericht’ die Berufung für zulässig oder für unzulässig erklärt hat*	;
.3. Sie Revision ist aber in diesem Fialte-unzuläs-sig, wenn die angeführten Revisionsgründe die Zulässigkeit der Berufung überhaupt nicht betreffen*	j
Aktenzeichen: VI ZR 257/53	j
Besohl, a. BGtfv. 25. Marz 1954	,0X0 .Köln
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VI252/53
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1) der V
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Beklagten, Berifungsbeklagten und RevisionskLäger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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vertreten durcn ihren Generalvertreter f-ir wnBHHHBHI, Herrn J.A. van TfliB in Firma r, HMB,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II» Instanz: Rechtsanwälte
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25» März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichier Br. Kleine-wefers, Br. Meyer, Br. iiauß und Br. Kaul beschlossen:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19, Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt .
Die Klägerin, eine in Hifll Wttl ansässige Handelsgesellschaft, hat im ersten Hechtszug gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von 405*887,63 DM erhoben. Auf die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten hat das Landgericht der Klägerin Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 DM bis zu dem 30. Dovember 1952 auferlegt. Da die Sicherheit nicht geleistet wurde, ist die Klage gemäß § 113 ZPO durch Endurteil für zurückgenommen erklärt worden. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin wegen eines Teilbetrages von 2.000 DM unter Zahlung der nach einem solchen Streitwert berechneten Sicherheit Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung hinsichtlich der Prozaßkosten für den Streitwert von 2.000 DM verworfen. Gegen iieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt mit äem Antrag, die Berufung als unzulässig zu verwerfen« Sie sind der Ansicht, die Berufung sei unzulässig, weil die Klägerin die ihr auferlegte Sicherheit nicht fristgerecht gezahlt habe*
Diese Ansicht ist unzutreffend. Ein nach § 113 ZPO ergehendes Urteil ist ein Endurteil, das **nter denselben Bedingungen wie andere Endurteile der Berufung unterliegt (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 6. Aufl S 355; Stein-Jonas ZPO 17. Aufl § 113 Anm IV). Da die Beschwerdesumme 50 DM überstieg, war die Berufung gemäß § 511 a ZPO, sofern keine anderen Mängel Vorlagen zulässig. Die Unterlassung der Sicherheitsleistung begründet einen solchen Mangel nicht. Ist aber die Berufung zulässig, so ist die Revision nach § 546 ZPO unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand 6.000 DM nicht übersteigt« Die Beklagten ha-
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ben zwar unter Bezugnahme auf § 547 Nr 1 ZPG die Revision darauf gestützt, daß die Berufung unzulässig sei. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist zwar nur, daß die Beklagten durch die Annahme der Zulässigkeit der Berufung durch den Berufungsrichter beschweit sind und daß sie diese Beschwer geltend machen, nichl dagegen, daß die Meinung, sie seien in dieser Art beschwert, zutrifft. Letzteres ist nur erforderlich für die Begründetheit der Revision (RGZ 144, 360). Ss ist auch gleichgültig, ob der Berufungsrichter die Zulässigkeit der Berufung angenommen oder verneint hat (Stein-Jonas ZPO 17. Aufl § 547 Anm II). Zur Zulässigkeit der Revision gehört es abei, daß die Angriffe, die gegen das Berufungsurteil erhoben werden, die Zulässigkeit der Berufung auch wirklich betreffen (HRR 1928 Nr 1944). Was die Beklagten aber in dieser Beziehung vorgebracht haben,.nämlich daß die Klägerin die Sicherheit nicht fristgerecht gezahlt habe, betrifft dLe Zulässigkeit der Berufung nicht. Die in der Revisionsschrift angeführte Anmerkung bei Baumbach-Lauterbach ZPO 1 B b zu
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• 4 -
§113 bezieht sich auf die Geltendmachung der Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung im Rechtsmittelzuge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Meiß	Dr.	Kleinewefers	Dr.K.E.	Meyer
j)r. Hauß
 Dr. Kaul