Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlaudesgerichts in Celle vom 273 Juni 1952 wird als unzulässig verworfen. die über den Baukostenzuschuß getroffenen Vereinbarungen nicht als wirksam anzusehende Mietvorauszahlungen vorsähen, sondern eine VorausVerfügung über den Mietzins darstellten, die gemäß den §§ 1123 ff BGB ihm gegenüber unwirksam sei, hat mit der Klage beantragt festzustellen, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, während der Bauer der ZwangsVerwaltung nur 30 f des 100 BM betragenden monatlichen Mietzinses zu entrichten« Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, daß die Beklagten im Ball der Zwangsvollstreckung oder bei einer Veräußerung des Grundstücks nicht berechtigt sind, nur 50 # der 100 BM monatlich betragenden Miete zu fahlen, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 950 BM zu zahlen und weitere 50 BM im Monat vom 1 «7« 1952 an bis zur Höhe von insgesamt 6 100 BM« Sie haben bestritten, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe, und halten den Hilfsantrag, soweit er auf künftige Leistung gerichtet ist, für unzulässig* Die Revisionsklägerin meint, mit dem Ende der Zwangsverwaltung sei ein Parteiwechsel eingetreten, das Verfahren aber nicht unterbrochen worden,'weil die Prozeßvollmacht fortgedauert habe (§§ 239 und 246 ZPO)« Das Interesse des Zwangsverwalters an der begehrten Feststellung sei mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung weggefallen. In der Sache selbst kann keine Entscheidung ergehen, da die von der {(■■■■■■■I Landesbank eingelegte Revision nicht geeignet ist, den Rechtsstreit dem Revisions- * gericht zur sachlichen* Entscheidung zu unterbreiten. Viel-: mehr betont die Revisionsschrift ausdrücklich, daß die NMb Land es bank als Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters in den Rechtsstreit eintritt und ihn fortftihrt. Die Meinung der Revision, die NVHHBHHHIfe Landes« bank sei als Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters in den Rechtsstreit eingetreten und insofern berechtigt, ein Rechtsmittel einzulegen, ist rechtsirrig. 1 * Als Ersteherin des Grundstücks in der Zwangsversteigerung ist die Revisionsklägerin mit dem Zuschlag Eigentüme-. Die Zwangsverwaltung fand allerdings noch nicht unmittelbar mit der Verkündung des Zuschlags ihr Ende, so daß schon damit jede Befugnis des Zwangsverwalters entfallen wäre. Daraus ergibt sich zunächst ohne weiteres, daB die Revisionsklägerin hinsichtlich der Rechte, die vom Zwangsverwalter für die Zeit vor der Erteilung des Zuschlags geltend ge macht worden sind, schon deshalb nicht Rechtsnachfolgerin des Zwhngsverwalters sein kann, weil der Zwangsverwalter auch heu te noch zur Gel- Also auch hinsichtlich der nach dem Zuschlag anfallenden Nutzungen hat kein Rechtsübergang auf die Revisionsklägerin stattgefunden., Auch im Sinne der §§ 265, 325 ZPO kann insoweit von einer Rechtsnachfolge keine Rede sein, weil die ZwangsVerwalterbefugnisse von vornherein auf die Zeit bis zu dem Zuschlag begrenzt sind und der Ersteher in die Amtsstellung des Zwangsverwalters nicht sukzedieren kann. Nun hat der Zwangsverwalter in der Berufungsinstanz entgegen seinem erstinstanzlichen ausdrücklich nur auf die Bauer der ZwangsVerwaltung beschränkten Anträge auch Ansprüche über diese Zeit hinaus geltend gemacht, indem er seinen Peststellungsantrag allgemein auf den Pall der .Zwangsvollstreckung oder einer Veräußerung des Grundstücks bezogen und hilfsweise Zahlung an ihn in Höhe von 930 DM und dazu von weiteren 50 BH monatlich vom 1. Zu ihrer Geltendmachung ist er nicht befugt« Das hat aber zur Folge, daß die Hevisionsklägerin als Ersteherin des Grundstücks auch nicht Hechtsnachfolgerin in Hechte sein kann, welche dem Verwalter nach seiner Stellung gar nicht zustehen« Es bleibt noch zu untersuchen, ob die Revisionsklägerin, wennschon sie nicht als Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters anzusprechen ist, sich nicht sonst auf ein Eintrittsrecht kraft Parteiwechsels berufen kann. Es wäre daran zu denken; daß die Revisionsklägerin ähnlich wie der Gemeinschuldner bei Beendigung des Amtes des Konkursverwalters nach aufgehobenem Konkurse ohne weiteres den bisher vom Verwalter geführten Prozeß fortführen würde. beachten, daß der Konkursverwalter kraft seines Amtes für den durch die Eröffnung des Konkurses zwar nicht der Prozeß-fähigkeit, aber seiner Legitimation zur Sache und jedenfalls seiner Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich seines dem Konkurse unterliegenden Vermögens beraubten Gemeinschuldners befugtermaßen zu handeln legitimiert ist. Amt. Seine Aufgabe ist die sachgemäße Pührung der Verwaltung währefl der Bauer der Beschlagnahme, nicht aber die Wahrnehmung von Rechten eines etwaigen späteren Ersteherö oder eines Realgläubigers nach Aufhebung der Zwangsverwaltung und nach dem. Ba der Zwangsverwalter hierzu, anders als der für den vorübergehend während der Dauer des Konkursverfahrens sachlich nicht legitimierten Gemeinschuld-ner handelnden Konkursverwalter, überhaupt nicht befugt ist, kann auch hier ein Übergang der Parteirolle nicht in Erwägung gezogen werden«, Nach alledem besteht für die Revisionsklägerin keine Möglichkeit eines Eintritts in den Prozeß als Partei nach dem klagenden 'Zwangsverwalter.
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esetz: ZBO §§ 2$5> 525
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'Tfechtssatz: Weder der Ersteher eines Grundstücks, das nach
vorangegangener Zwangs v erwai tung zwangeversteigert worden ist, noch ein Grundschuldgläuhige^ * sind Bechtsnachfolger des früheren Zwangsverwal-tears. Sie können in den vom Zw^ngeverwalte?» gegen einen Grundstücksmieter geführten Hechts-streit nach Beendigung der Zwangsverwaltuhg nicftt^ als Bart ei .eintret en und nicht selbständig Rev£^ sion einlegen. *
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' Aktenzeichen: VI ZH 257/52 Urteil des BGH vom 27. Januar 1954
OBG Celle
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IV
VI ZR 257/53
Verkündet am 27» Januar 1954 !■■■■, Justizassistent als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1 - des Helfers in Steuersachen Adolf S(
AMBBetraße
in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter des Grundstücks HBB> HeBBBBBBB-Straße
Klägers und Berufungsklägers,
- Prozeßbevollraächtigte II« Instanz: Rechtsanwälte
Landesbank - Girozentrale -
>latz
^evisionskl^ge^ n,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
g e'g e n
1« den Kaufmann Josef Straße
2. dessen Ehefrau Erna
geb. Rit
Beklagten,Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 5* Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlaudesgerichts in Celle vom 273 Juni 1952 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision werden der Revisionsklägerin auf erlegt.
Von Reoh-fca wt>cn*r\
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Tatbestand:
Im Jahre 1949 baute der Architekt I^BHHIHPsein in HMIHB, HefHHHBHB Straße 9? gelegenes Grundstück wieder auf. Um den Aufbau durchführen zu können, nahm er u.a. Baugelder der Stadtschaft in Höhe von 46 OOO DM,
der NfHHIiHHHHP Landesbank in Höhe von 35 000 DM sowie 92 856,49 DM von seinen Mietern auf. Der Stadtschaft und der Landesbank wurden Grundschulden an erster und zweiter Stelle —eingetragen. Für die Baukostenzuschüsse der Mieter sind an nachfolgender Stelle Sicherungshypetheken eingetragen worden.
Die Beklagten haben als Mieter für den Ausbau ihrer Wohnung einen Baukostenzuschuß von 11 612,33 DM geleistet. In dem mit dem Eigentümer am 1. September 1949 abgeschlossenen Mietvertrag ist folgendes vereinbart:
$ 3 Der Mietzins beträgt monatlich 100' DM, davon werden 50 DM in bar bezahlt, 50 DM monatlich als Amortisation der Baukosten gern. § 16,
§ 16 Die Kosten des Innenausbaus in Höhe von 11 612,33 DM sind Herrn von Herrn BflU als unver-
zinsliches Darlehen gegeben und als Sicherungshypothek eingetragen. Von diesem Betrag werden monatlich 50 DM (jährlich 600 DM) in Abzug gebracht. Es sind monatlich Mietzahlungen von 50 DM für 232 Monate ab 15. Mai 1949 zu leisten.
über das Anwesen ist durch Beschluß vom 27. September 1950 die Zwangsverwaltung angeordnet worden, da die eingehenden Mieten zur Begleichung der Unkosten nicht ausreichten.
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Der Zwangsverwalter, der die Auffassung vertritt, daß. die über den Baukostenzuschuß getroffenen Vereinbarungen nicht als wirksam anzusehende Mietvorauszahlungen vorsähen, sondern eine VorausVerfügung über den Mietzins darstellten, die gemäß den §§ 1123 ff BGB ihm gegenüber unwirksam sei, hat mit der Klage beantragt
festzustellen, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, während der Bauer der ZwangsVerwaltung nur 30 f des 100 BM betragenden monatlichen Mietzinses zu entrichten«
Bie Beklagten haben gebeten,
die Klage abzuweisen«
Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung mit dem Antrag eingelegt,
das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, daß die Beklagten im Ball der Zwangsvollstreckung oder bei einer Veräußerung des Grundstücks nicht berechtigt sind, nur 50 # der 100 BM monatlich betragenden Miete zu fahlen,
hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 950 BM zu zahlen und weitere 50 BM im Monat vom 1 «7« 1952 an bis zur Höhe von insgesamt 6 100 BM«
Bie Beklagten haben um Zurückweisung der Berufung gebeten und der nach ihrer Ansicht vorgenommenen Klageänderung /widersprochen. Sie haben bestritten, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe, und halten den Hilfsantrag, soweit er auf künftige Leistung gerichtet ist, für unzulässig*
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen
Gegen dieses Urteil wendet sich die von der
Landesbank eingelegte Revision« Diese begehrt als "Rechtsnachfolger” des Klägers Verurteilung der Beklagten entsprechend dessen Anträgen in der Berufungsinstanz« Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen»
. Die Revisionsklägerin trägt nunmehr vor, daß die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet und ihr durch Beschluß des Amtsgerichts in Hannover vom 28« Mai 1952 der Zuschlag erteilt worden sei« Die dagegen gerichteten Beschwerden seien rechtskräftig zurückgewiesen worden (Akten 31 K 68/51 des Amtsgerichts Hannover und 10 I 251/52 des Landgerichts Hannover). Die Zwangs Verwaltung sei durch Beschluß vom 30» Juli 1952 aufgehoben worden«
Die Revisionsklägerin meint, mit dem Ende der Zwangsverwaltung sei ein Parteiwechsel eingetreten, das Verfahren aber nicht unterbrochen worden,'weil die Prozeßvollmacht fortgedauert habe (§§ 239 und 246 ZPO)« Das Interesse des Zwangsverwalters an der begehrten Feststellung sei mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung weggefallen. Dieser sei nicht berechtigt, nach der Beendigung der Zwangsverwaltung anfallende Erträgnisse geltend zu maöhen. Von diesem Zeitpunkt an sei nur der Ersteher an der erstrebten Feststellung rechtlich interessiert« Es sei darum unzweckmäßig und rechtlich unzulässig, daß der Zwangsverwalter den Rechtsstreit fortführe»
Die Beklagten bezweifeln die Zulässigkeit des neuen Parteivorbringens. Sie verneinen, daß ein Parteiwechsel eingetreten ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unzulässig,
»
♦
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In der Sache selbst kann keine Entscheidung ergehen, da die von der {(■■■■■■■I Landesbank eingelegte Revision nicht geeignet ist, den Rechtsstreit dem Revisions- * gericht zur sachlichen* Entscheidung zu unterbreiten. Es handelt sich bei der Revisionsklägerin um eine außerhalb des zwischen den streitenden Parteien anhängigen Prozesses stehende Rechtsperson. Ein Dritter kann aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einen Rechtsstreit, an dem er ursprünglich nicht beteiligt ist, eingreifen und Rechtsmittel einlegen.
I.
Eine solche Möglichkeit besteht zunächst für einen ursprünglich nicht am Rechtsstreit Beteiligten, wenn er als Nebenintervenient in das Verfahren eintritt. Ob die Voraussetzungen der Nebenintervention hier vorliegen und die Revisionsklägerin als Nebenintervenientin das Urteil hätte anfechten können, kann offen bleiben. Wie sich aus ihren
Schriftsätzen und Erklärungen in der mündlichen Verhandlung
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vor dem Revisi.onsgericht ganz eindeutig ergibt, wollte sie nicht als Nebenintervenient in den Rechtsstreit' fortführen. Demgemäß fehlt bereits in der Revisionsschrift jeder Hinweis auf einen Beitritt als Streitgehilfen, obwohl es nach § 70 ZPO erforderlich gewesen wäre, daß sich schriftsätzlich wenigstens die Stellung der land es bank
als Streitgehilfin hätte erkennen lassen (RGZ 102, 276
124, 142 /T45 Stein-Jonas-Schönke § 70 II). Viel-: mehr betont die Revisionsschrift ausdrücklich, daß die NMb Land es bank als Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters in den Rechtsstreit eintritt und ihn fortftihrt.
*2.
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Die Meinung der Revision, die NVHHBHHHIfe Landes« bank sei als Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters in den Rechtsstreit eingetreten und insofern berechtigt, ein Rechtsmittel einzulegen, ist rechtsirrig. Die Revisionsklägerin ist weder als Ersteherin des Grundstücks noch als Grundschuldgläubigerin Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters, dexL_in dieser seiner Eigenschaft die Klage gegen die Beklag*-ten als Mieter des Grundstücks erhoben hat,
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1 * Als Ersteherin des Grundstücks in der Zwangsversteigerung ist die Revisionsklägerin mit dem Zuschlag Eigentüme-. rin des Grundstücks geworden. Von diesem Zeitpunkte an gebührten ihr die Nutzungen des Grundstücks und hatte sie auch die Lasten desselben zu tragen (§ 56 Abs 2 ZVG). Die Zwangsverwaltung fand allerdings noch nicht unmittelbar mit der Verkündung des Zuschlags ihr Ende, so daß schon damit jede Befugnis des Zwangsverwalters entfallen wäre. Vielmehr dauerte die Zwangsverwaltung zur Abwicklung der Zwangsverwaltungsgeschäfte,sei es daB Nutzungen aus der Zeit vor dem Zuschlag noch einzuziehen oder daB solche etwa bereits eingezogene Nutzungen noch zu erteilen waren, fort. Erst mit der Aufhebung des Verfahrens (§ 161 ZVG) sind die Wirkungen der durch die Anordnung der Zwangsverwaltung eingetretenen Beschlagnahme des Grundstücks erloschen. Daraus ergibt sich zunächst ohne weiteres, daB die Revisionsklägerin hinsichtlich der Rechte, die vom Zwangsverwalter für die Zeit vor der Erteilung des Zuschlags geltend ge macht worden sind, schon deshalb nicht Rechtsnachfolgerin des Zwhngsverwalters sein kann, weil der Zwangsverwalter auch heu te noch zur Gel-
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tendmachung dieser Hechte allein legitimiert ist. Also auch hinsichtlich der nach dem Zuschlag anfallenden Nutzungen hat kein Rechtsübergang auf die Revisionsklägerin stattgefunden., Die Nutzungsberechtigung des Erstehers entsteht unmittelbar mit dem Zuschlag, durch den der Ersteher Eigentü-
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mer des Grundstücks wird (§§ 56 Abs 1, 90 ZVG). Auch im Sinne der §§ 265, 325 ZPO kann insoweit von einer Rechtsnachfolge keine Rede sein, weil die ZwangsVerwalterbefugnisse von vornherein auf die Zeit bis zu dem Zuschlag begrenzt sind und der Ersteher in die Amtsstellung des Zwangsverwalters nicht sukzedieren kann.
'S.
Nun hat der Zwangsverwalter in der Berufungsinstanz entgegen seinem erstinstanzlichen ausdrücklich nur auf die Bauer der ZwangsVerwaltung beschränkten Anträge auch Ansprüche über diese Zeit hinaus geltend gemacht, indem er seinen Peststellungsantrag allgemein auf den Pall der .Zwangsvollstreckung oder einer Veräußerung des Grundstücks bezogen und hilfsweise Zahlung an ihn in Höhe von 930 DM und dazu von weiteren 50 BH monatlich vom 1. Juli 1952 an bis : insgesamt 6 100 BM begehrt hat. Mit diesem erweiterten Antrag hat der Zwangsverwalter ganz offensichtlich seine
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Machtbefugnisse überschritten. Bie Zwangsverwal'tung dient der zwangsweisen Befriedigung des oder der Gläubiger durch, die vom Verwalter vorzunehmende Einziehung und Verteilung der Nutzungen des Grundstücks während der Bauer der Zwangsverwaltung. Der Verwalter hat nach § 152 ZVG die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen, 'wobei er auch die Rechte der Realgläubiger zu wahren hat» Er darf jedoch nur Ansprüche geltend machen, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt« Rechte, die nicht •. auf seiner Verwaltung beruhen, darf er nicht geltend machen. Mit der Aufhebung des Verfahrens erlöschen aber die Wirkungen der Beschlagnahme und das Amts des Verwalters endet.
Hach beendigter .Zwangsverwaltung darf der Verwalter keinen Hechtsstreit mehr über die künfitgen Mieteinkünfte führen«
Die von dem Verwalter über die Dauer der Zwangsverwaltung hinaus geltend gemachten Ansprüche betreffen daher keinen von der Beschlagnahme erfaßten Gegenstand. Zu ihrer Geltendmachung ist er nicht befugt« Das hat aber zur Folge, daß die Hevisionsklägerin als Ersteherin des Grundstücks auch nicht Hechtsnachfolgerin in Hechte sein kann, welche dem Verwalter nach seiner Stellung gar nicht zustehen«
2- Auch als Grundschuldgläubigerin ist die Hevisionsklägerin nicht Hechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters.
Es ist davon auszugehen, daß der.Zwangsverwalter mit seiner Klage gerade auch die Hechte der Healgläubiger geltend machen wollte, da er in dem über den Baukostenzuschuß getroffenen Versicherungen eine ihm gegenüber unwirksame VorausVerfügung Über den Mietzins erblickt« Daß er hierzu nach § 152 ZVG befugt ist, wurde bereits hervorgehoben« Der vom Zwangsverwalter zu Gunsten der Healgläubiger und damit auch der • Revisionsklägerin erhobene Anspruch.findet seine Begründung in $ 1124 BGB in Verbindung mit §§ 148 und 21 Abs 2 ZVG«
Aber auch hier könnte, eine in den Abreden der Mietparteien über die Verrechnung des Baukostenzuschusses .e1;wa zu erblickende Vorausverfügung über den Mietzinsanspruoh nur eine für die Dauer der in der Anordnung der ZwangsVerwaltung liegende*Beschlagnahme den Healgläubigern gegenüber unwirksame Verfügung sein« Der Zwangsverwalter könnte also ebenfalls nur für die Dauer der Zwangsverwaltung die Unwirksamkeit der Verfügung zu Gunsten der Healgläubiger gegenüber den Mietern geltend machen« Hach dem Wegfall der Beschlagnahme infolge des in der Zwangsversteigerung erteilten Zuschlags bleibt somit für die Anwendung des § 1124 BGB kein Baum mehr Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß die Ansprüche der
Revisionsklägerin als betreibender Gläubigerin aus § 1124 BGB überdies mit dem Zuschlag erloschen sind. Schließlich müßte eine Rechtsnachfolge der Revisionsklägerin als Grundschuldgläubigerin hinter dem Zwangsverwalter auch schon um deswillen ausscheiden, weil der Zwangsverwalter nicht allein, deren Rechte, sondern auch die der übrigen Realgläubiger, von denen die Stadtschaft der Revisionsklägerin
auch im Range vorgeht, mit der Klage verfolgt.
III
Es bleibt noch zu untersuchen, ob die Revisionsklägerin, wennschon sie nicht als Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters anzusprechen ist, sich nicht sonst auf ein Eintrittsrecht kraft Parteiwechsels berufen kann. Es wäre daran zu denken; daß die Revisionsklägerin ähnlich wie der Gemeinschuldner bei Beendigung des Amtes des Konkursverwalters nach aufgehobenem Konkurse ohne weiteres den bisher vom Verwalter geführten Prozeß fortführen würde. Hier ist aber zu. beachten, daß der Konkursverwalter kraft seines Amtes für den durch die Eröffnung des Konkurses zwar nicht der Prozeß-fähigkeit, aber seiner Legitimation zur Sache und jedenfalls seiner Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich seines dem Konkurse unterliegenden Vermögens beraubten Gemeinschuldners befugtermaßen zu handeln legitimiert ist. für und g'egen den Ge- * meinschuldner werden, gleichgültig wie die rechtliche Stellung des Gemeinschuldners zu beurteilen ist, letzten Endes im Ergebnis die MasseprozesBe geführt. Nun führt der Zwangsverwalter allerdings auch wie der Konkursverwalter ein. Amt. Seine Aufgabe ist die sachgemäße Pührung der Verwaltung währefl der Bauer der Beschlagnahme, nicht aber die Wahrnehmung von Rechten eines etwaigen späteren Ersteherö oder eines Realgläubigers nach Aufhebung der Zwangsverwaltung und nach dem. Portfall der Beschlagnahme. Ba der Zwangsverwalter hierzu,
anders als der für den vorübergehend während der Dauer des Konkursverfahrens sachlich nicht legitimierten Gemeinschuld-ner handelnden Konkursverwalter, überhaupt nicht befugt ist, kann auch hier ein Übergang der Parteirolle nicht in Erwägung gezogen werden«,
Nach alledem besteht für die Revisionsklägerin keine Möglichkeit eines Eintritts in den Prozeß als Partei nach dem klagenden 'Zwangsverwalter. Die von ihr eingelegte Revision war deshalb als unzulässig zu verwerfen,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»