Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 17.März 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11.Juni 1980-1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens der Beklagten zu 1, 2, 3, 5 und 7 (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagten zu 1,2,3,5 hätten vor und während der Durchführung des Drachenflugs keine Verkehrssicherungspflichten - die Erstbeklagte auch keine vertraglichen Sorgfaltspflichten - verletzt. Für die Beklagte zu 5 gilt dies schon deswegen, weil sie nicht Veranstalterin der Flugvorführung war. Auch die Erst- und die Zweitbeklagte haften dem Kläger nicht wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz. Der Drittbeklagte haftet dem Kläger auch nicht aus § 18 StVO.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR.^Jü BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Umschülers Ernst ^to Straße 1 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. MB - gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 17.März 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11.Juni 1980-1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. September 1979 wird (soweit sie nicht zugelassen ist /Beklagte zu 47) nicht angenommen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens der Beklagten zu 1, 2, 3, 5 und 7 (§ 97 Abs. 1 ZPO). Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung Vorbehalten. Streitwert: 64.050.- DM. Gründe I. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagten zu 1,2,3,5 hätten vor und während der Durchführung des Drachenflugs keine Verkehrssicherungspflichten - die Erstbeklagte auch keine vertraglichen Sorgfaltspflichten - verletzt. Für die Beklagte zu 5 gilt dies schon deswegen, weil sie nicht Veranstalterin der Flugvorführung war. Der Drittbeklagte, der nur das Schleppfahrzeug zu steuern hatte, war weder für die Festlegung des Sicherheitsabstandes zuständig, noch hatte er sonstige Verkehrspflichten im Zusammenhang mit der Vorführung zu treffen. Auch die Erst- und die Zweitbeklagte haften dem Kläger nicht wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz. Die Nichteinhaltung des von dem Sachverständigen Harker für erforderlich gehaltenen Sicherheitsabstandes war ebensowenig schadensursächlich wie die Mißachtung der Auflage Nr. 5 der Bezirksregierung. Diese beiden Beklagten waren nicht verpflichtet, den Haltegurt des Drachenfliegers und die Festigkeit des dafür verwendeten Materials zu prüfen. Sie konnten ferner schuldlos davon ausgehen, daß etwaige weitere Gefahren mit der Vorführung nicht verbunden waren, nachdem die Bezirksregierung die luftrechtliche Genehmigung unter Auflagen erteilt hatte, die im wesentlichen von ihnen eingehalten wurden. Damit scheidet auch eine Haftung der Beklagten zu 7 aus, die nur gemäß § 128 HGB für Verbindlichkeiten der Erstbeklagten zu haften hätte. 2. Der Drittbeklagte haftet dem Kläger auch nicht aus § 18 StVO. Der Unfall des Klägers ist nicht ’’beim Betrieb” des vom Drittbeklagten gesteuerten Fahrzeugs i.S. des § 7 StVG eingetreten. J? ~ b - II. Der Rechtsstreit hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ergänzung des Senatsurteils vom 26. November 1974 (VI ZR 164/73 - Grasbahnrennen - VersR 1975 329) ist aus Aniaß dieses Falles nicht erforder- lich. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Kullmann Dr. Deinhardt