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BGH · VI ZR 256/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 256/75

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem vom Kläger befahrenen Weg um eine Grundstück sausfahrt i.S. von § 10 StVO 1970 oder um die Einmündung einer öffentlichen Straße handelt, für die die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 StVO 1970 zur Anwendung käme. Der 4,60 m breite, geteerte Weg, aus dem der Kläger kam, war zur D^^straße hin durch abgesenkte Steine abgegrenzt. 2) war die D^Pstraße, die der Beklagte befuhr, an mehreren Stellen, wenn auch nicht beim Zusammentreffen mit dem Weg, aus dem der Kläger kam, durch das Verkehrszeichen 306 als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Infolgedessen stand dem Beklagten selbst dann, wenn es sich bei dem Weg um eine Straßeneinmündung i.S. der Vorfahrtregelung des § 8 StVO 1970 handelte, auch ohne die an sich erforderliche positive und negative Beschilderung die Vorfahrt zu. Im Ergebnis verneint das Berufungsgericht auch zu Recht, daß der Beklagte wegen der von seinem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG) haftet. Zwar hat das Berufungsgericht es nicht darauf abgestellt, daß der Unfall für den Beklagten - was dieser zu beweisen, hätte - ein unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Abs. 2 StVG war. Jedoch hält seine Abwägung, die Betriebsgefahr trete hinter dem erheblichen Verschulden des Klägers zurück, den Angriffen der Revision stand. 1. Entweder handelte es sich bei dem Weg, aus dem der Kläger kam, um eine Grundstücksausfahrt i.S. von § 10 StVO 1970, wofür aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen manches spricht. Dann oblag ihm ohnehin die Beachtung der strengen Anforderungen, die einem Verkehrsteilnehmer beim Einfahren in die Straße auf erlegt sind: er muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich dann um eine öffentliche Straße i.S. des Straßenverkehrsrechts handelt, wenn sie - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Grundstück oder eine verwaltungsrechtliche Widmung i.S. des öffentlichen Wegerechts - entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für Jedermann, d.h. also ohne Beschränkung auf einzelne Personenkreise, zur Benutzung zugelassen und ihr Gebrauch durch die Allgemeinheit auch äußerlich erkennbar ist (s. Soweit das Berufungsgericht es darauf abstellt, daß die Zuordnung einer Grundstücksfläche entweder als bloße Grundstücksausfahrt oder als einmündende Straße entscheidend von dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale abhängt, ist dies nicht zu beanstanden. Fraglich erscheint jedoch, ob die Würdigung des Berufungsgerichts, das äußere Erscheinungsbild spreche hier überwiegend für die Wertung als bloße Grundstücksausfahrt, fehlerfrei ist. Mag der baulichen Ausgestaltung, insbesondere der Anlage der Bürgersteige und der Bordsteineinfassung, in der Regel ein wesentliches Ent-scheidungsmerkmal zukommen, so könnte hier doch der Hinweis der Revision auf das am Weg aufgestellt gewesene Straßenschild nPSBV^flVs^ra^e>> und auf die Art der abgesenkten Bürgersteigeinfassung (entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich nicht um eine Weiterführung der Bordsteine, sondern - wie die Lichtbilder deutlich machen - nur um abgesenkte Pflastersteine) möglicherweise eine andere rechtliche Würdigung erfordern. um die Einmündung einer Straße handelte, so mußte sich dem ortskundigen Kläger aber aus den gesamten Umständen, insbesondere der Beschilderung der Hauptstraße als Vorfahrtstraße, geradezu aufdrängen, daß er aus einer untergeordneten Straße kam. April 1975 (DAR 1976, 170) in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat, muß sich der Benutzer einer Gasse, die nur für den Anliegerverkehr freigegeben, mit keiner vorfahrtregelnden Beschilderung versehen und nur über eine abgesenkte Bordsteinkante mit der Hauptstraße \erbunden ist, so verhalten wie bei einer Ausfahrt aus einem Grundstück (vgl. Daher ist die Ansicht des Berufungsgerichts in jedem Fall gerechtfertigt, daß der Kläger, weil er auf den fließenden Verkehr offensichtlich garnicht geachtet hat (BU S.

Zitierte Normen: § 10 StVO § 7 StVG § 10 StVO
WegGrundstücksausfahrtStraßeBerufungsgerichtStVOKlägerabgesenktRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 256/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Oktober 1976 Walz,
 Jus ti zhaup tsekr e tä r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Lehrlings Diet ex Am
$
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
Paul
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 1. November 1973 geltend. Er war -damals 16-jährig - auf seinem Mofa beim Einbiegen in die UgJ^traße in	von	dem	von	links	kommen-
den Pkw des Erstbeklagten (im folgenden Beklagten), der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, erfaßt und verletzt worden. Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem vom Kläger befahrenen Weg um eine Grundstück sausfahrt i.S. von § 10 StVO 1970 oder um die Einmündung einer öffentlichen Straße handelt, für die die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 StVO 1970 zur Anwendung käme. Die D^^lstraße ist 6 m breit und an mehreren Stellen
 
durch das Verkehrszeichen 306 als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Eine Beschilderung war im Unfallbereich nicht vorhanden. Der 4,60 m breite, geteerte Weg, aus dem der Kläger kam, war zur D^^straße hin durch abgesenkte Steine abgegrenzt. Er führt zu einer Turnhalle und einigen Lehrerdienstwohnungen. Er war seinerzeit mit einem Straßenschild "PHHI D#®straßeM, dem jetzigen Namen der D^^ätraße, versehen; die Wohnungen trugen die fortlaufenden Straßennummem der D^^straße 21 a, 21 b und 21 c.
Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Ent seheidung sgründe
 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Grundstück saus fahrt i.S. von § 10 StVO vorliegt, grundsätzliche Bedeutung habe. Diese Frage war jedoch nicht zu bescheiden, da das angefochtene Urteil schon aus anderen Erwägungen zu bestätigen war.
I.
Wie das Berufungsgericht feststellt (BU S. 2) war die D^Pstraße, die der Beklagte befuhr, an mehreren Stellen, wenn auch nicht beim Zusammentreffen mit dem
 Weg, aus dem der Kläger kam, durch das Verkehrszeichen 306 als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Infolgedessen stand dem Beklagten selbst dann, wenn es sich bei dem Weg um eine Straßeneinmündung i.S. der Vorfahrtregelung des § 8 StVO 1970 handelte, auch ohne die an sich erforderliche positive und negative Beschilderung die Vorfahrt zu. Nach der neuen Straßenverkehrsordnung gilt das einmal begründete Vorfahrtrecht so lange, bis es durch das Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren !" oder 206 "Halt ! Vorfahrt gewähren !" genommen worden ist (§ 42 Abs. 2 Zeichen 306 S. 3 StVO; Senatsurt. v. 18. November 1975 - VI ZR 172/74 *
VersR 1976, 365). Letzteres war hier nicht der Fall.
Der Beklagte durfte bei der gegebenen Verkehrslage, insbesondere der schlechten Einsichtsmöglichkeit - da keine triftigen Gründe dagegen sprachen - darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtrecht von aus diesem Weg einfahrenden Verkehrsteilnehmern beachtet werde. Ein Verschulden ist ihm somit schon aus diesem Grunde nicht nachzuweisen.
II.
Im Ergebnis verneint das Berufungsgericht auch zu Recht, daß der Beklagte wegen der von seinem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG) haftet.
Zwar hat das Berufungsgericht es nicht darauf abgestellt, daß der Unfall für den Beklagten - was dieser zu beweisen, hätte - ein unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Abs. 2 StVG war. Jedoch hält seine Abwägung, die Betriebsgefahr trete hinter dem erheblichen Verschulden des Klägers zurück, den Angriffen der Revision stand.
 
1. Entweder handelte es sich bei dem Weg, aus dem der Kläger kam, um eine Grundstücksausfahrt i.S. von § 10 StVO 1970, wofür aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen manches spricht. Dann oblag ihm ohnehin die Beachtung der strengen Anforderungen, die einem Verkehrsteilnehmer beim Einfahren in die Straße auf erlegt sind: er muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.
a)	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich dann um eine öffentliche Straße i.S. des Straßenverkehrsrechts handelt, wenn sie - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Grundstück oder eine verwaltungsrechtliche Widmung i.S. des öffentlichen Wegerechts - entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für Jedermann, d.h. also ohne Beschränkung auf einzelne Personenkreise, zur Benutzung zugelassen und ihr Gebrauch durch die Allgemeinheit auch äußerlich erkennbar ist (s. Senatsurteile vom 6. November 1956 - VI ZR 127/56 = VersR 1957 , 41; v. 2. April 1957 - VI ZR 44/56 =
VersR 1957 , 341 = VRS 12, 414 und v. 5. Januar 1962 -
VI ZR 155/61 = VersR 1962, 283 * VRS 22, 185). Von diesen zu § 17 StVO a.F. entwickelten Rechtssätzen wird auch bei dem neuen § 10 StVO 1970 ausgegangen werden können; vgl. Vwv zur Straßenverkehrsordnung 1970 zu § 1 II).
b)	Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist ihrem Wesen nach eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht hat insoweit lediglich zu prüfen, ob die Würdigung durch Rechtsirrtum beeinflußt sein kann.
 
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Soweit das Berufungsgericht es darauf abstellt, daß die Zuordnung einer Grundstücksfläche entweder als bloße Grundstücksausfahrt oder als einmündende Straße entscheidend von dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale abhängt, ist dies nicht zu beanstanden.
Der Verkehrsteilnehmer ist auf klare einfache Anhaltspunkte angewiesen und muß in erster Linie auf sichtbare Merkmale zurückgreifen, um aus dem an Ort und Stelle erkennbaren Gesamtbild Schlüsse darauf ziehen zu können, welche Verkehrsregelung eingreift (Senatsurteile v. 2. April 1957 aaO und v. 18. November 1975 aaO).
Fraglich erscheint jedoch, ob die Würdigung des Berufungsgerichts, das äußere Erscheinungsbild spreche hier überwiegend für die Wertung als bloße Grundstücksausfahrt, fehlerfrei ist. Mag der baulichen Ausgestaltung, insbesondere der Anlage der Bürgersteige und der Bordsteineinfassung, in der Regel ein wesentliches Ent-scheidungsmerkmal zukommen, so könnte hier doch der Hinweis der Revision auf das am Weg aufgestellt gewesene Straßenschild nPSBV^flVs^ra^e>> und auf die Art der abgesenkten Bürgersteigeinfassung (entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich nicht um eine Weiterführung der Bordsteine, sondern - wie die Lichtbilder deutlich machen - nur um abgesenkte Pflastersteine) möglicherweise eine andere rechtliche Würdigung erfordern. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da den Kläger aus den nachfolgend erörterten Gründen ohnehin ein schweres Verschulden trifft.
2. Unterstellt man zu seinen Gunsten, daß es sich objektiv nicht nur um eine Grundstücksausfahrt, sondern
 
um die Einmündung einer Straße handelte, so mußte sich dem ortskundigen Kläger aber aus den gesamten Umständen, insbesondere der Beschilderung der Hauptstraße als Vorfahrtstraße, geradezu aufdrängen, daß er aus einer untergeordneten Straße kam. Demgemäß hätte er beim Einfahren nach § 1 StVO 1970 äußerste Vorsicht üben müssen (Krumme/Sanders/Mayer, Straßenverkehrsrecht § 8 StVO 1970 Anm. II 3 d S. 82). Wie das BayObLG im Urteil vom 24. April 1975 (DAR 1976,
 170) in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat, muß sich der Benutzer einer Gasse, die nur für den Anliegerverkehr freigegeben, mit keiner vorfahrtregelnden Beschilderung versehen und nur über eine abgesenkte Bordsteinkante mit der Hauptstraße \erbunden ist, so verhalten wie bei einer Ausfahrt aus einem Grundstück (vgl. auch OLG Frankfurt/M. VersR 1973»
353). Denn spricht die Vorfahrtsregelung nicht eindeutig zu Gunsten eines Verkehrsteilnehmers, so muß er von der Rechtsbedeutung ausgehen, die ihm ungünstiger ist und eine höhere Sorgfalt abverlangt (Urt. v. 18. November 1975 aaO; OLG Hamm VRS 35, 307; BayObLG VRS 49, 139 = DAR 1975» 190; Müller, Straßenverkehrs-recht 22. Aufl. Bd. III § 8 StVO Rdz. 20; Cramer, Straßenverkehrsrecht 1971	§	8	StVO	Rdnr.	63;	Möhl,	Verkehrs-
und Ordnungswidrigkeitenrecht 1973» 40).
Dies hat der Kläger nicht getan. Sein Verschulden ist im Grunde nicht geringer als wenn er aus einer Grundstücksausfahrt herausgefahren wäre. Daher ist die Ansicht des Berufungsgerichts in jedem Fall gerechtfertigt, daß der Kläger, weil er auf den fließenden Verkehr offensichtlich garnicht geachtet hat (BU S. 10) seinen Unfallschaden voll tragen müsse.
S') /
III.
Das ange focht ene Urteil war somit im Ergebnis zu bestätigen.
Dr. Weber	Dunz	Seheffen
 Dr. Steffen	Dr.	Deinhardt