Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1963» ohne ein Testament zu hinterlassen» Ihre gesetzlichen Erben sind ihr Bruder Bernhard D0 und die Beklagte» Mit deren Einverständnis löste der Kläger die Pension zu dem 31. Endlich besitze er ein Sparbuch der Verstorbenen über 10.741,52 DM, das auf Verlangen der Beklagten gesperrt worden sei und an dem er wegen seiner Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß er rückv/irkend die volle Vergütung seiner Dienstleistungen verlangen könne, nachdem ihm der Pensionsbetrieb entgegen seiner begründeten Erwartung nicht vermacht worden sei. Im übrigen seien sich die Erben darin einig* gewesen, daß dem Kläger der Pensionsbetrieb auch ohne letztwillige Verfügung verbleiben sollte; mehr könne er nicht verlangen . Der Kläger hat insbesondere den Vortrag der Beklagten über seine Beziehungen zur Erblasserin unter Hinweis darauf bestritten, daß Frau V^^ fast dreizehn Jahre älter, leidend und pflegebedürftig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, es habe sich bei der Pension um ein Absteige- Die unterstellte Abrede ging aber nicht dahin, daß der Kläger beim Tode der Erblasserin eine angesammelto Summe baren Geldes, sondern daß er den Pensionsbetrieb erhalten sollte» Ihm war also gerade kein Barlohn - den er hätte anhäufen können sondern an dessen Stelle die Übertragung eines Sachwertes zugesagt worden. Mit seinen Darlegungen, daß die Erblasserin^ihm Lohn geschuldet habe, hat er lediglich den Standpunkt der Beklagten bekämpft, er habe seine allenfalls zu beanspruchende Vergütung schon vollständig zu Lebzeiten der Erblasserin,.' Die Ausführungen, d§ß dies nicht der Pall gewesen sei, mündeten stets in die Behauptung ein, daß ihm als endgültiger Ausgleich die Überlassung des Pen-sionsbetriebco versprochen worden sei. Der Kläger könnte mithin seinen Anspruch auf Lohnzahlung - in einer den Verhältnissen angopaßten Höhe -nur daraus herleiten, daß er in der begründeten Erwartung, den Betrieb nach dem Tode der Erblasserin zu erhalten, enttäuscht worden sei. In der Tat hat ihm die Erblasserin den Pensionsbetrieb weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch durch eine wirksame Verfügung von Todes wegen übertragen. nicht hieran gescheitert, Die Erben waren nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bereit, dem Kläger den Pensionsbetrieb in Erfüllung des angeblichen Wunsches der Erblasserin zu überlassen, auch wenn diese darüber keine testamentarische Bestimmung getroffen hatte. Demgegenüber konnte sich der Kläger nicht auf den Standpunkt stellen, daß er den Betrieb nur aus der Hand der Erblasserin, nicht aber von den Erben als Abfindung für seine Tätigkeit entgegenzunehmen brauche. Palls er den Miterben Bernhard I^pvon weitergehenden Ansprüchen überzeugt und hierüber eine Vereinbarung mit ihm erzielt haben sollte, änderte dies nichts daran, daß der Kläger den Pensionsbetrieb beim Tode der Erblasserin als eigenes. Wenn sich der Kläger den Betrieb in Kenntnis dieses Umstandes als Entgelt versprechen ließ, kann er nicht statt dessen die Nachzahlung von Barlohn verlangen, weil nach dem vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsübernahme der Kündigungsfall eingetreten ist. Auf den Lohnanspruch - und nicht etwa den Versteigerungserlös des Pensionsinventars - hat der Kläger aber seine Klage ausdrücklich gerichtet.
/ BUNDESGERICHTSHOF^^ „ *065 094 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 256/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15o April 1966 Krieg!, Justizhaupt s ekre t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Geschäf J?flführers straße dB » Rudolf hei Kl in P 9 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, -Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen Frau Gertrud Y/BB in istraße Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, -rProzeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, / Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels sowie der Bundesrichter Hanebock, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr» Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Klägorh gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Oktober 1964 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt » Von Rechts wegen Der Kläger war vom 1» Januar 1953 bis zu dem 31. Dezember 1963 in der Hotel-Pension "GffHB" tätig, die Prau Johanna V^^^ in zwei gemieteten Wohnungen des Hauses Hamburg 1, betrieb» Er er- hielt freie Unterkunft, Verpflegung und jeweils zu Weihnachten durchschnittlich 500,— DM» Prau V4B verstarb am 7. Oktober 1963» ohne ein Testament zu hinterlassen» Ihre gesetzlichen Erben sind ihr Bruder Bernhard D0 und die Beklagte» Mit deren Einverständnis löste der Kläger die Pension zu dem 31. Dezember 1963 auf, v/eil der Hauseigentümer gewechselt und der Erwerber die Mietverträge zu dem 31. März 1964 gekündigt hatte» Danach nahm der Kläger die Erben auf Nachzahlung einer Vergütung von monatlich 600,— DM für seine zurückliegende Tätigkeit in Anspruch. Während er mit dem Bruder der Verstorbenen eine Verständigung erzielte, lehnte die Beklagte jede Zahlung ab* Der Kläger hat behauptet, er seiztjn dem Pensionsbetrieb als Geschäftsführer angestellt gewesen. Ab 1958 habe er fast die gesamte Arbeit verrichtet, in den letzten zwei Jahren überdies die bettlägerige Inhaberin gepflegt. Diese habe ihm als Ausgleich die testamentarische Zuwendung des Betriebes versprochen, jedoch ihre Zusage nicht gehalten. Auch habe sie keine Lohnsteuer für ihn entrichtet. Nach ihrem Tode habe er deshalb von den in bar hinterlassenen 11.000,— DM rund 5-600,— DM an das Finanzamt abführen müssen; den Rest habe er zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten des Betriebes verbraucht. Die Versteigerung des Inventars habe 2.418,70 DM erbracht; diesen Betrag habe er vorerst bei seinem Prozeßbevollmächtigten hinterlegt. Endlich besitze er ein Sparbuch der Verstorbenen über 10.741,52 DM, das auf Verlangen der Beklagten gesperrt worden sei und an dem er wegen seiner Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß er rückv/irkend die volle Vergütung seiner Dienstleistungen verlangen könne, nachdem ihm der Pensionsbetrieb entgegen seiner begründeten Erwartung nicht vermacht worden sei. Im ersten Rechtszug hat er sein Begehren auf die letzten drei Jahre beschränkt; in der zweiten Instanz hat er für die gesamte Zeit seiner Tätigkeit 21.600,— DM nebst Zinsen gefordert. Die Klägerin hat um Klageabweisung, hilfsweise um Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß gebeten. Sie hat behauptet, die Hotelpension sei in Wahrheit ein Absteigequartier gewesen. Zwiachen der Inhaberin und dem Klager habe keinerlei Vertragsbeziehung, sondern ein ehe- ähnliches Verhältnis bestanden, wie sich schon daraus ergebe, daß der Kläger unstreitig das Schlafzimmer mit der Erblasserin geteilt habe. Für die wenigen Handreichungen, die der Kläger allenfalls geleistet habe, sei er durch den gewährten vollen Unterhalt reichlich entochadigt worden. Zur Verrichtung der laufenden Arbeit in ihrem Betrieb habe die Erblasserin bis zu ihrem Tode ständig eine Hilfe gehalten. Der Kläger habe die “Nachzahlung" der Lohnsteuer von sich aus betrieben, um das angebliche Dienstverhältnis glaubhafter zu machen. Im übrigen seien sich die Erben darin einig* gewesen, daß dem Kläger der Pensionsbetrieb auch ohne letztwillige Verfügung verbleiben sollte; mehr könne er nicht verlangen . Der Kläger hat insbesondere den Vortrag der Beklagten über seine Beziehungen zur Erblasserin unter Hinweis darauf bestritten, daß Frau V^^ fast dreizehn Jahre älter, leidend und pflegebedürftig gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren in der Fassung dc3 zweiten Rechtszuges weiter. Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, es habe sich bei der Pension um ein Absteige- quartier gehandelt, ohne Verfahrensverstoß als unbestritten angesehen. Die Beklagte hatte die Behauptung in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 16. September 1964 aufgestellto Y/enn sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1964 nicht erklären konnte, so mußte er beantragen, ihm die Nachholung der Erklärung in einem nachzureichenden Schriftsatz zu gestatten (§ 272 a ZPO). Dem war er auch dann nicht enthoben, wenn die Beklagte auf diesen Punkt ihres im ganzen vorgotragenen Schriftsatzes nicht besonders zu sprechen gekommen sein sollte. Im übrigen spielt es für die Entscheidung keine Rolle, welchen Zwecken die Pension diente. Das Berufungsurteil kommt darauf in den Gründen nicht zurück, und auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand entscheidungs- -erheblich sein könnte. es In der Sache hat/das Berufungsgericht - abweichend vom Landgericht - als möglich angesehen, daß der Kläger ungeachtet der persönlichen Beziehungen in einem Arbeitsoder Dienstverhältnis zur Erblasserin gestanden hat. In der Revisionsinstanz muß deshalb davon ausgegangen werden. Auch dann ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß das Verlangen des Klägers unbegründet ist. Wenn die Behauptungen des Klägers über die getroffenen Vereinbarungen als richtig unterstellt werden, so ist ihnen mit der Revision zu entnehmen, daß die Dienste des Klägers mit der freien Station und der jährlichen Weihnachtszuwendung nicht vollständig abgegolten sein sollten. Den abschließenden Ausgleich sollte erst die Überlassung des Pensionsbetriebes beim Tode der Erblasserin erbringen. Diese Abrede stellt entgegen der Meinung der Revision keine vereinbarte "Thesaurierung" des Barlohns dar. Hierunter wäre die Stundung der vereinbarten, üblichen oder in das Ermessen des Dienstherrn gestellten Lohnes bis zu einem festen Zeitpunkt und die anschließende Auszahlung in einer Summe zu verstehen» Die unterstellte Abrede ging aber nicht dahin, daß der Kläger beim Tode der Erblasserin eine angesammelto Summe baren Geldes, sondern daß er den Pensionsbetrieb erhalten sollte» Ihm war also gerade kein Barlohn - den er hätte anhäufen können sondern an dessen Stelle die Übertragung eines Sachwertes zugesagt worden. Etwas anderes hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Mit seinen Darlegungen, daß die Erblasserin^ihm Lohn geschuldet habe, hat er lediglich den Standpunkt der Beklagten bekämpft, er habe seine allenfalls zu beanspruchende Vergütung schon vollständig zu Lebzeiten der Erblasserin,.' empfangen. Die Ausführungen, d§ß dies nicht der Pall gewesen sei, mündeten stets in die Behauptung ein, daß ihm als endgültiger Ausgleich die Überlassung des Pen-sionsbetriebco versprochen worden sei. Einen unmittelbar vereinbarten und lediglich gestundeten Anspruch auf Barlohn hat der Kläger damit nicht geltend gemacht. Er stimmt sogar - wie die Revision einräumt - mit der Beklagten darin überein, daß die kleine Hotelpension ein Geschäftsführergehalt gar nicht hätte ut:-'tragen können. Eben hieraus könnte sich die Abrede einer ander-weiten Entschädigung durch die spätere Betriebsübertragung erklären. Der Kläger könnte mithin seinen Anspruch auf Lohnzahlung - in einer den Verhältnissen angopaßten Höhe -nur daraus herleiten, daß er in der begründeten Erwartung, den Betrieb nach dem Tode der Erblasserin zu erhalten, enttäuscht worden sei. In der Tat hat ihm die Erblasserin den Pensionsbetrieb weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch durch eine wirksame Verfügung von Todes wegen übertragen. Indessen ist der Erwerb des Unternehmens nicht hieran gescheitert, Die Erben waren nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bereit, dem Kläger den Pensionsbetrieb in Erfüllung des angeblichen Wunsches der Erblasserin zu überlassen, auch wenn diese darüber keine testamentarische Bestimmung getroffen hatte. Demgegenüber konnte sich der Kläger nicht auf den Standpunkt stellen, daß er den Betrieb nur aus der Hand der Erblasserin, nicht aber von den Erben als Abfindung für seine Tätigkeit entgegenzunehmen brauche. Palls er den Miterben Bernhard I^pvon weitergehenden Ansprüchen überzeugt und hierüber eine Vereinbarung mit ihm erzielt haben sollte, änderte dies nichts daran, daß der Kläger den Pensionsbetrieb beim Tode der Erblasserin als eigenes. Unternehmen hätte erhalten können, wenn er dies gewollt hätte. Alsdann hätte er ebenso gestanden, wie wenn ihm die Erblasserin den Betrieb gemäß der behaupteten Absprache übertragen hätte. Mehr oder etwas anderes konnte der Kläger aber nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts nicht beanspruchen. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich nicht deshalb, weil die Mietverträge über die beiden Wohnungen zu dem 31- März 1964 gekündigt worden sind. Diese Entwicklung v/äre auch eingetreten, wenn der Kläger den Pensionsbetrieb von der Erblasserin erhalten hätte. Da das Unternehmen in gemieteten Räumen betrieben v/urdo, war es von vornherein mit der Gefahr behaftet, daß ihm durch eine Kündigung die Grundlage entzogen wurde. Wenn sich der Kläger den Betrieb in Kenntnis dieses Umstandes als Entgelt versprechen ließ, kann er nicht statt dessen die Nachzahlung von Barlohn verlangen, weil nach dem vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsübernahme der Kündigungsfall eingetreten ist. Auf den Lohnanspruch - und nicht etwa den Versteigerungserlös des Pensionsinventars - hat der Kläger aber seine Klage ausdrücklich gerichtet. Nach alledem ist die Revision des Klägers unbegründete Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Engels Hanebeck 3)r. Hauß Meyer Dr »Pfretzschner