* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 256/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 256/61

2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Klägern allen entstandenen und noch entstehenden Schaden aus der am 7. Das beklagte Land habe den Konkursantrag trotz unzureichender Masse ausschließlich deshalb gestellt, um die Kläger aus dem günstigen Pachtvertrag über den Steinbruch zu verdrängen und den Abbau des Steinbruchc in andere Hände zu bringen. Das be-klagto Land habe sich als Entgelt für seine Mitwirkung bei diesem Komplott von dem in Aussicht genommenen Nachfolger der Kläger versprechen lassen, daß er die Schulden der Kläger abdecken v/erde, v/enn er den Steinbruch in Pachtung erhalte. Während des Konkursverfahrens seien auf Veranlassung des beklagten Landes alle aussichtsvollen Angebote zurückgev/iesen worden, die im Palle ihrer Annahme gesichert hätten, daß der Steinbruch für die Konkursmasse ausgenutzt worden und nach Beendigung des Konkursverfahrens den Klägern als Pachtobjekt erhalten geblieben sei. Da die Kläger schließlich in zahlreiche Prozesse verwickelt und in VermÖ-gensvcrfall geraten seien, habe man versuchen müssen5 wenigstens einen Teil des hergegebenen Geldes für das Land zu retten.Hach den bisher mit den Klägern gemachten Erfahrungen habe man nicht damit rechnen können, daß diese den Steinbruchbotriob ordnungsgemäß bewirtschaften und Gewinne zur Tilgung der Darlchcnsforderung abführen würden. Maschinen seien von deren Eigentümern zurückgenommen worden« Der Konkursverwalter habe die Aussichten für eine erfolgreiche Weitorführung des Steinbruchbetriebs negativ beurteilt, und die Konkursgläubiger seien nicht bereit gewesen, die Mittel aufzubringen, um einen Prozeß gegen den Verpächter auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu führen» Bei dieser Lage sei eine Weiterführung des Konkursverfahrens sinnlos gewesen. Das beklagte Land habe sich daher entsprechend der Stellungnahme des Konkursverwalters für eine Einstellung des Verfahrens ausgesprochen. Der Steinbruchbetrieb der Kläger würde auch ohne die Bemühungen des beklagten Landes um eine anderwei-tc Verpachtung und ohne das Konkursverfahren zu dem Erliegen gekommen sein. 1. Waren die Dariehen3forderungon des beklagten Landes durch eine Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen der Kläger getilgt, 30 hat das beklagte Land den in der Bei seiner Prüfung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß als Grundlage der Schadens er oatzf orderungen nur die Bestimmung des § 826 BG in Betracht kommen kann» Zwar ist die Entscheidung über die Bewilligung eines Flüchtlingskredits als Akt der fürsorgenden Staatsverwaltung anzusehen, so daß insoweit Raum für die Anwendung des Artikels 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB wäre. Da nicht ersichtlich ist, daß die Beamten des beklagten Lqndcc gegen Pflichten verstoßen haben, die ihnen auf Grund der Darlehensverträge oblagen, läßt sich der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden in der Tat nur aus § 826 BGB in Verbindung mit §§ 89, 30, 31 BGB herleiten. Nachdem die Kläger .jahrelang keine Tilgungsraten bezahlt hätten, sei das beklagte Land berechtigt gewesen, die Darlehen zu kündigen, Zwangovollotreckungcmaßnahmcn einzuleiten und schließlich den Konkursantrag zu stellen. Die Kläger hätten die zunächst gepachtete Mühle ohne Erfolg bewirtschaftet, sich mit ihrem Gesellschafter Sc^M^überworfen, den Of-fenbarungsoid geleistet und seien schließlich nicht mehr im Besitz ausreichender Mittel zu dem Weiterbetricb des Steinbruchs gewesen. Bei dieser 8a0hlage könne es dem beklagten Land nicht vorgeworfen werden, daß es sich für eine Beendigung des Pachtverhältnisses über den Steinbruch eingesetzt habe, zu demal sich schließlich auch der Konkursverwalter mit der Lösung des Pachtverhältnisses abgefunden hätte. Letztlich habe die Entscheidung über die Beendigung des Pachtverhältnisses gar nicht dem beklagten Lande, sondern dem Verpächter und dem Konkursverv/alter zugestanden.Zur Aufbringung von Mittoln für einen Prozeß über die 7/irksam-keit der vom Verpächter ausgesprochenen Vertragskündigung seien die Gläubiger nicht bereit gewesen, daher sei praktisch garnichts anderes übrig geblieben, als die Kündigung hinzunchmcn. Den Beamten des beklagten Landes sei es schließlich nicht zu verargen, daß sie sich der Hoffnung hingegeben hätten, bei einer Neuverpachtung sei von dem neuen Pächter eine Leistung für die Konkursmasse zu erwarten. Es habe sodann nicht in der Befugnis des beklagten Landes gestanden, ein Angebot der Firma über die Zahlung von 40 000 DM zur Konkursmasse anzunehmen. Der Steinbruchbetrieb wäre auch ohne den Konkurs und die Kündigung des Pachtvertrages zu dem Erliegen gekommen. Die Ausführungen des Berufungsurteils werden dem Vorbringen der Kläger und ihren Beweisangeboten nicht gerecht (§ 236 ZPO) Sic legen im übrigen die Annahme nahe, daß die 7/ürdigung von einer fehlsamen Beurteilung des sachlichen Rechts beeinflußt ist. a) Auch wenn von dem beklagten Land ein berechtigtes Ziel verfolgt wurde, könnte doch aus den angev/andten Mitteln zur Erreichung dieses Ziels der Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens abgeleitet werden. Die Aufbringung des für die Konkurseröffnung angeforderten Kostenvorschusses erfolgte durch den am Pachtwechsel interessierten Scherpf; die über eine Woche befristete Stillhaltezusage des beklagten Landes wurde wegen des Drängens der an dem Pachtwechsel interessierten Personen nicht eingehalten. Denn es ist nicht der Sinn des Konkursverfahrens, dem Gemoinschuldner günstige Pachtverträge, aus denen er ein unübertragbares (§§ 549, 581 BGB) und daher unpfändbares (§ 851 ZPO) Recht auf Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung hat, zur Aufhebung zu bringen und so die Voraussetzungen für die Verdrängung des Gemeinschuldners durch einen neuen Pächter zu schaffen. Daher wird, wenn der Pachtvertrag Vorteile bietet, den Gläubigern und dem Konkursverwalter in der Regel daran gelegen sein, dem Schuldner den Pachtvertrag möglichst lang zu erhalten, weil nur so die Erträgnisse aus dem Pachtvertrag zur Abdeckung der Schulden verwandt werden können, während die Aufhebung des Vertrages dem Verpächter die Befugnis zur Neuverpachtung gibt, ohne daß die Konkursmasse hiervon profitiert. Angesichts dieser Interessenlage läuft es auf eine mißbräuchliche Ausnutzung des Konkursverfahrens hinaus, wenn der Konkurs nur als Mittel zu dem Zweck benutzt wird, dem Schuldner ein an sich günstiges Pachtobjekt zu entziehen (§ 19 KO), damit ein am Konkurs nicht beteiligter Konkurrent des Gemeinschuldners die Gelegenheit hat, an dessen Stelle den Pachtgegenstand zu bewirtschaften. Ein Gläubiger, der einem an der Verdrängung des Gemeinschuldners interessierten Bewerber durch Stellung des Konkursantrages gegen den Pächter hilft, sein Ziel zu erreichen, macht sich zürn 7/erkzeug fremder Interessen und setzt sich über das berechtigte Interesse des Schuldners hinweg, daß ihm Vermögenswerte erhalten bleiben, deren Entziehung im Wege der Vollstreckung nicht möglich ist. b) Nur bei näherer Prüfung der vor Konkurseröffnung getroffenen Absprachen, die zu dem Teil durch Schriftstücke belegt sind, und der dabei leitenden Bev/eggründe ist auch eine sachgerechte Würdigung der Vorgänge während des Konkursverfahrens möglich. Bestanden die von den Klägern behaupteten Vereinbarungen über den Grund und Zweck der Konkurseröffnung, so kann ec eben deshalb zu erklären sein, daß seitens des beklagten Landes Angebote zurückge-vviesen oder negativ beurteilt wurden, die auf eine Hilfeleistung zugunsten der Kläger oder der Konkursmasse hinausliefen. Jedenfalls konnte erst nach Durchführung5 der beantragten Beweiserhebungen dazu Stellung genommen werden, ob die Kläger mit Recht oder mit Unrecht dem beklagten Land den Vorwurf machen, dieses habe durch Stellung- und Einflußnahmen maßgebend mitgewirkt, daß das Konkursverfahren unter Außerachtlassung der Interessen des Gemeinschuldners und der übrigen Gläubiger ausschließlich dem Zweck dienstbar gemacht wurde, für den es nach der Abrede vorgesehen war (vgl. c) Einer weiteren Aufklärung bedarf auch die Frage der Entstehung eines Schadens und des Schädigungsvorsatzes Da der Steinbruch erst drei Monate vor Konkurseröffnung in Betrieb genommen war, ist es jedenfalls nicht von vornherein unverständlich, daß er noch keine grösseren Gewinne abwarf.Eine Kündigung des Vertrages durch den Verpächter war nicht erfolgt und angeblich nicht zu erwarten. Ferner war Sachverständigcnbcv/eis angetreten worden* daß der Betricb des Steinbruchs auf längere Zeit günstige Verdienotnöglichkoitcn bot und daß den Klägern die Abtragung ihrer Schulden aus diesen Ver- diensten in 2 bis 2 1/2 Jahren möglich gewesen wäre«, Unter Berücksichtigung der angebotenen Beweise bedeutet es eine Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht allein auf Grund des Akteninhalts und des Inhalts der Kon-lcursakten feststellt, der Steinbruchbetrieb wäre auch ohne den Konkurs und die Kündigung des Pachtvertrages alsbald zu dem Erliegen gekommen. Beim Staat ist es aber noch mehr als bei einem anderen Gläubiger unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB zu beanstanden, daß die Möglichkeiten des Vollstrcckungsrechts dem Erv/erbsinteresse Dritter dienstbar gemacht werden und daß jenes Mindestmaß an Rücksichtnahme ausser acht gelassen v/ird, auf dessen Einhaltung auch ein säumiger, um seine Existenz ringender Schuldner Anspruch hat. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt die Möglichkeit der Erhebung einer Vollstreckungs gegcnklagc (§§ 767, 795, 797 Abs.3 ZPO) nicht aus, daß der Schuldner durch Erhebung einer negativen Poststel-lungclclage eine Klärung beantragt, ob die dem Kläger zu-otehendc titulierte Forderung durch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen ist (RGZ 134, 156 /T6j7> Danach durfte das Berufungsgericht nicht, ohne auf diese Anregung einzugehen und die nach seiner Ansicht mit Recht für erforderlich gehaltene Leistungsklage anzuregen, die Feststellungs-klage aus dem Gesichtspunkt des fehlenden Peststellungsint eresses abweisen.

Zitierte Normen: § 19 KO § 767 ZPO § 826 BG § 826 BGB § 236 ZPO § 549 BGB § 851 ZPO § 19 KO § 286 ZPO § 826 BGB § 767 ZPO
LandVerpächterbeklagenPachtvertragBerufungsgerichtGläubigerZPOSteinbruchKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

2186 079
VI ZR 256/61
Verkündet am 22» Mai 1962 Kriegl, Justizobersekrelür als Urkunduboamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1o des Müllers und Landwirts Franz W|
2. seiner Ehefrau Irene 17^^^ geb. Bi beide in	bei	V«
traße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt “
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Forsten in Wiesbaden,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/ilain vom 18. Mai 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwieoen.
Von Rechts wegen
1}
ii
 
Tatbestand:
Die Kläger kamen im Jahre 1949 aus Österreich in die Bundesrepublik. Sie betrieben zunächst in I*HBBHVe^ne Mühle und pachteten dann ein grösseres Mühlengrundstück in ßflHHHHHB. Dazu erhielten sie vom beklagten Lande Flüchtlingskredite von insgesamt 35 OOO DM, über die drei vollstreckbare Urkunden vom 27. Oktober 1952, 10. Februar 1953 und 25. April 1953 ausgestellt wurden. Im Juli 1954 wurden die Kläger zur Räumung verurteilt, nachdem die Mühle zu dem Stillstand gekommen war. Darauf kündigte das beklagte Land zwei Darlehen von zusammen 25 000 DM. Auch die Deutsche Siedlungsbank kündigte einen den Klägern eingeräumten Kredit. Vollstreckungen gegen die Kläger wurden eingeleitet. Am 21. April 1955 pachteten die Kläger auf 30 Jahre einen Kalksteinbruch des Fürsten Reinhard zu SflHHBHHB und nahmen ihn im Dezember 1955 in Betrieb. Im März 1956 leisteten sie den Offenbarungseid.
In gleichet Monat beantragte das beklagte Land gegen den klagenden Ehemann die Einleitung des Konkursverfahrens, das am 17. April 1956 eröffnet wurde. Y/ährend des Verfahrens kündigte , der Verpächter am 11. August 1956 den Pachtvertrag über den Steinbruch. Am 11. Dezember 1956 erkannte der Konkursverwalter die Kündigung an und gab den Steinbruch heraus, der neu verpachtet wurde. Am 12. Dezember 1956 wur^c das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt.
Die Kläger haben gegen die drei vollstreckbaren Urkunden des beklagten Landes die Vollstreckungsgegenklage erhoben und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesen
 
Urkunden für unzulässig zu erklären. Während des Verfahrens betrieb das Land die Zwangsvollstreckung in die bei den Klägern gepfändeten Sachen, nachdem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt war. Der Erlös betrug 8 759 DM.
Lie Kläger haben darauf den Klageantrag geändert und beantragt:
1.	festzustellen, daß den drei vollstreckbaren Urkunden z.Zt. der Durchführung der Zv/angsverSteigerung am 7. Februar 1959 eine Schuld nicht mehr zugrunde gelegen hat,
2.	festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Klägern allen entstandenen und noch entstehenden Schaden aus der am 7. Februar 1959 durchgeführten Versteigerung zu erstatten,
3* das beklagte Land zu verurteilen, den vereinnahmten Verstoigorungserlös von 8 303 DM nebst Zinsen herauszugeben«
Die Kläger haben vorgetragen:
Das beklagte Land habe den Konkursantrag trotz unzureichender Masse ausschließlich deshalb gestellt, um die Kläger aus dem günstigen Pachtvertrag über den Steinbruch zu verdrängen und den Abbau des Steinbruchc in andere Hände zu bringen. Da dieses Ziel sonst nicht zu erreichen gewesen sei, hätten die an der Verdrängung, der Kläger inter"
 
essierten Personen mit dem beklagten Land vereinbart, durch die Konkurseröffnung die Voraussetzung für die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung (§ 19 KO) zu schaffen. Das be-klagto Land habe sich als Entgelt für seine Mitwirkung bei diesem Komplott von dem in Aussicht genommenen Nachfolger der Kläger versprechen lassen, daß er die Schulden der Kläger abdecken v/erde, v/enn er den Steinbruch in Pachtung erhalte. Hierzu sei es nur deshalb nicht gekommen, weil, der Verpächter den neuen Pachtvertrag schließlich mit einem anderen Unternehmen abgeschlossen habe. Während des Konkursverfahrens seien auf Veranlassung des beklagten Landes alle aussichtsvollen Angebote zurückgev/iesen worden, die im Palle ihrer Annahme gesichert hätten, daß der Steinbruch für die Konkursmasse ausgenutzt worden und nach Beendigung des Konkursverfahrens den Klägern als Pachtobjekt erhalten geblieben sei. Die Vertreter des beklagten Landes hätten vielmehr dem Vorpächter eine Rückgabe enteigneter Grundstücke angeboten und ihm in der Handhabung des Naturschutzes bei der Auswertung des Steinbruches Zugeständisse gemacht, um ihn so zur Kündigung des Pachtvertrags mit den Klägern und zur Überlassung des Pachtobjekts an einen dem beklagten Land genehmen Pächter zu bewegen. Die Kläger werfen den Beamten des lieklagton Landes vor, sie hätten sie in sittenwidriger Weise um ihre Existenzgrundlage gebracht und das Konkursverfahren in unlauterer Weise zu konkursfremden Zwecken ausgenutzt« Sie haben den aus diesen Vorgängen her-geleiteten Schadensersatzanspruch gegenüber den Darlehensforderungen zur Aufrechnung gestellt und Herausgabe des Verstoigorungserlöses verlangt. Ferner erstreben sie die Klärung, daß dom beklagten Land keine Forderung mehr zu-steheo Endlich werfen sie dem beklagten Land vor, daß die
 
von ihm gepfändeten Sachen (u.a. wertvolle Gemälde) durch die Art und Weise der Versteigerung verschleudert worden seien. Den Vertretern des beklagten Landes habe bewußt sein müssen, daß bei einer Versteigerung am Fastnachtssamstag in Wetzlar unangemessen niedrige Erlöse erzielt würden. Die Kläger bitten, die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes auch in dieser Beziehung festzustellen.
Die Höhe des Schadens lasse sich noch nicht endgültig übersehen.
Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage bittet, hat behauptet:
Die Kläger hätten die Darlehen durch täuschende Angaben erlangt, das erhaltene Geld vertan und die geschuldeten Tilgungsraten bis auf eine nicht bezahlt. Da die Kläger schließlich in zahlreiche Prozesse verwickelt und in VermÖ-gensvcrfall geraten seien, habe man versuchen müssen5 wenigstens einen Teil des hergegebenen Geldes für das Land zu retten.Hach den bisher mit den Klägern gemachten Erfahrungen habe man nicht damit rechnen können, daß diese den Steinbruchbotriob ordnungsgemäß bewirtschaften und Gewinne zur Tilgung der Darlchcnsforderung abführen würden. Daher habe Interesse daran bestanden, einen Nachfolger für die Kläger zu finden, der aus den Erträgnissen des Steinbruch-betriebs die Schulden der Kläger beglichen habe. Da die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung gegeben gewesen seien, könne man unter den gegebenen Umständen dem Land keinen Vorwurf daraus machen, daß es den Konkursantrag gestellt habe. Während des Konkursverfahrens habe sich der in Aussicht genommene Nachfolger für die Pachtung zurückgezogen. Die zur Fortführung des Betriebes notwendigen
 
Maschinen seien von deren Eigentümern zurückgenommen worden« Der Konkursverwalter habe die Aussichten für eine erfolgreiche Weitorführung des Steinbruchbetriebs negativ beurteilt, und die Konkursgläubiger seien nicht bereit gewesen, die Mittel aufzubringen, um einen Prozeß gegen den Verpächter auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu führen» Bei dieser Lage sei eine Weiterführung des Konkursverfahrens sinnlos gewesen. Das beklagte Land habe sich daher entsprechend der Stellungnahme des Konkursverwalters für eine Einstellung des Verfahrens ausgesprochen. Der Steinbruchbetrieb der Kläger würde auch ohne die Bemühungen des beklagten Landes um eine anderwei-tc Verpachtung und ohne das Konkursverfahren zu dem Erliegen gekommen sein. Da eine Gegenforderung der Klüger nicht bestehe, seien die Einwendungen gegen die zugunsten des Landes bestehenden vollstreckbaren Titel unbegründet. Die Behauptungen der Klägbr über die angebliche Verschleuderung von wertvollen Pfandobjckten werden von dem beklagten Land bestritten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger die Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Waren die Dariehen3forderungon des beklagten Landes durch eine Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen der Kläger getilgt, 30 hat das beklagte Land den in der
 
Vollstreckung erzielten Versteigerungserlös ohne rechtlichen Grund erlangt» 33s entsprach der Rechtslage, v/enn die Kläger nach durchgeführter Vollstreckung in Höhe des an den Gläubiger abgeführten Erlöses von der Zwangsvoll-streckungsgcgenklage (§ 767, 795» 797 Abs» 4 ZPO) zur Be-reicherungoklage übergingen (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. Anm. V zu § 767)«
Das Berufungsgericht hat das Bestehen von Gegenforderungen der Kläger verneint und daher die Bereicherungsklage als unbegründet abgewiesen. Bei seiner Prüfung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß als Grundlage der Schadens er oatzf orderungen nur die Bestimmung des § 826 BG in Betracht kommen kann» Zwar ist die Entscheidung über die Bewilligung eines Flüchtlingskredits als Akt der fürsorgenden Staatsverwaltung anzusehen, so daß insoweit Raum für die Anwendung des Artikels 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB wäre. Für den abgeschlossenen Darlehensvertrag selbst und seine Abwicklung gelten jedoch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Daher handelten die Beamten des beklagten Landes in dessen fiskalischem Bereich, wenn sie die Darlehen gemäß den Bedingungen der DarlehensVerträge kündigten und Vollstrcckungomaßnahmen ergriffen, um äas ausge-liehcne Gold zurückzuerlangen. Da nicht ersichtlich ist, daß die Beamten des beklagten Lqndcc gegen Pflichten verstoßen haben, die ihnen auf Grund der Darlehensverträge oblagen, läßt sich der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden in der Tat nur aus § 826 BGB in Verbindung mit §§ 89, 30, 31 BGB herleiten.
■s
x ,
 
2. Nach der Auffassung de3 Berufungsgerichts geht der Vorv/urf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung fehl* Bas Berufungsgericht führt aus:
Nachdem die Kläger .jahrelang keine Tilgungsraten bezahlt hätten, sei das beklagte Land berechtigt gewesen, die Darlehen zu kündigen, Zwangovollotreckungcmaßnahmcn einzuleiten und schließlich den Konkursantrag zu stellen. Daß die Beamten des beklagten Landes zu den Klägern kein Vertrauen mehr gehabt hätten, sei zu verstehen. Die Kläger hätten die zunächst gepachtete Mühle ohne Erfolg bewirtschaftet, sich mit ihrem Gesellschafter Sc^M^überworfen, den Of-fenbarungsoid geleistet und seien schließlich nicht mehr im Besitz ausreichender Mittel zu dem Weiterbetricb des Steinbruchs gewesen. Bei dieser 8a0hlage könne es dem beklagten Land nicht vorgeworfen werden, daß es sich für eine Beendigung des Pachtverhältnisses über den Steinbruch eingesetzt habe, zu demal sich schließlich auch der Konkursverwalter mit der Lösung des Pachtverhältnisses abgefunden hätte. Letztlich habe die Entscheidung über die Beendigung des Pachtverhältnisses gar nicht dem beklagten Lande, sondern dem Verpächter und dem Konkursverv/alter zugestanden.Zur Aufbringung von Mittoln für einen Prozeß über die 7/irksam-keit der vom Verpächter ausgesprochenen Vertragskündigung seien die Gläubiger nicht bereit gewesen, daher sei praktisch garnichts anderes übrig geblieben, als die Kündigung hinzunchmcn. Den Beamten des beklagten Landes sei es schließlich nicht zu verargen, daß sie sich der Hoffnung hingegeben hätten, bei einer Neuverpachtung sei von dem neuen Pächter eine Leistung für die Konkursmasse zu erwarten.
 
Es habe sodann nicht in der Befugnis des beklagten Landes gestanden, ein Angebot der Firma	über	die
 Zahlung von 40 000 DM zur Konkursmasse anzunehmen. Vielmehr sei es Sache des Konkursverwalters gewesen, ein solches Angebot der GläübigerverSammlung vorzutragen. Dabei sei völlig offen, ob alle Gläubiger mit einer entsprechenden Herabsetzung ihrer Forderungen als Gegenleistung einverstanden gewesen v/ären. Das beklagte Land habe keine Sonderabmachungen mit der Firma	treffen	können?
Die wahren Gründe für die Einstellung des Steinbruchbe-triobcs gingen aus einem Bericht des Konkursverwalters her vor. Dieser ergebe, daß der Steinbruch von Mitteln entblößt worden sei und daß die KflUHIBBcrg- und Hüttenwerke AG. die Aufstellung von Maschinen und den weiteren Bezug von Kalksteinen abgelehnt hätten. Das Fehlen ausreichender Betriebsmittel und nicht das angebliche Komplott habe zu dem Schaden der Kläger geführt. Der Steinbruchbetrieb wäre auch ohne den Konkurs und die Kündigung des Pachtvertrages zu dem Erliegen gekommen.
3» Die Bügen der Revision sind begründet. Die Ausführungen des Berufungsurteils werden dem Vorbringen der Kläger und ihren Beweisangeboten nicht gerecht (§ 236 ZPO) Sic legen im übrigen die Annahme nahe, daß die 7/ürdigung von einer fehlsamen Beurteilung des sachlichen Rechts beeinflußt ist.
a)	Auch wenn von dem beklagten Land ein berechtigtes Ziel verfolgt wurde, könnte doch aus den angev/andten Mitteln zur Erreichung dieses Ziels der Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens abgeleitet werden. Unter diesem Ge-
10	-
sichtspunkt v/äre die Abrede zu prüfen gewesen, die nach dem Vortrag der Kläger vor Stellung des Konkursantrags getroffen worden ist» Danach war zwischen dem Interessenten für die Übernahme des Steinbruchs m, dem früheren Gesellschafter der Kläger Scf^HBund den Vertretern des beklagten Landes vereinbart worden, daß lohnende Pachtung des Steinbruchs vom Verpächter übernehmen sollte« Da der Verpächter nicht geneigt war oder die rechtlichen Voraussetzungen nicht für gegeben hielt, um das Pachtverhältnis mit den Klägern zu kündigen, sollte das beklagte Land als Hauptgläubiger gegen den klagenden Ehemann den Konkursantrag mit dem alleinigen Zweck stellen, so die Voraussetzungen für eine Kündigung des Pachtvertrages zu schaffen (vgl. Bl. 1 Rückseite der Konkursakten). Die Aufbringung des für die Konkurseröffnung angeforderten Kostenvorschusses erfolgte durch den am Pachtwechsel interessierten Scherpf; die über eine Woche befristete Stillhaltezusage des beklagten Landes wurde wegen des Drängens der an dem Pachtwechsel interessierten Personen nicht eingehalten.
Treffen die Behauptungen der Kläger zu, so war es nicht der Sinn des Konkursantrages, das dem Gemeinschuldner gehörende und der Einzelvollstreckung unterliegende Vermögen im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger sicherzustollen und zu verwerten. Vielmehr sollte mit Hilfe des beantragten Konkurses ein Grund für die Kündigung dos Pachtvertrages geschaffen werden, der sonst zugunsten der Kläger wcitergelaufen v/äre. Das bedeutet aber, daß das Konkursverfahren zu einem konkursfremden Zweck ausgenutzt wurde (vgl. hierzu OLG Naumburg
11
 J¥/ 1936, 1799? OLG Oldenburg MDR 1955, 175; Baur JZ.1951, 209; Mentzcl/Kuhn, Konkurs or dnung 7» Aufl. Anm. 6 zu § 105). Denn es ist nicht der Sinn des Konkursverfahrens, dem Gemoinschuldner günstige Pachtverträge, aus denen er ein unübertragbares (§§ 549, 581 BGB) und daher unpfändbares (§ 851 ZPO) Recht auf Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung hat, zur Aufhebung zu bringen und so die Voraussetzungen für die Verdrängung des Gemeinschuldners durch einen neuen Pächter zu schaffen. Die Regelung des §19 KO, die eine vorzeitige Kündigung von Pachtverträgen des Gemeinschuldners ermöglicht, dient im wesentlichen zwei Zwecken. Einmal soll der Verpächter die Freiheit erhalten, die Vertragsbindung zu seinen Vertragspartnern mit Rücksicht auf dessen Vermögensverfall zu lösen, sodann soll der Konkursverwalter im Interesse der Konkursgläubiger eine für die Konkursmasse ungünstige langfristige Belastung des Gemeinschuldners zur Aufhebung bringen können. Solange der Pachtvertrag weiterbesteht, kann der Konkursverwalter zwar die Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes übernehmen und die Einnahmen zur Konkursmasse ziehen. Er kann aber weder den Anspruch des Pächters auf Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung, noch den Pachtvertrag als Einheit auf eine andere Person übertragen. Daher wird, wenn der Pachtvertrag Vorteile bietet, den Gläubigern und dem Konkursverwalter in der Regel daran gelegen sein, dem Schuldner den Pachtvertrag möglichst lang zu erhalten, weil nur so die Erträgnisse aus dem Pachtvertrag zur Abdeckung der Schulden verwandt werden können, während die Aufhebung des Vertrages dem Verpächter die Befugnis zur Neuverpachtung gibt, ohne daß die Konkursmasse hiervon profitiert.
12
r
Angesichts dieser Interessenlage läuft es auf eine mißbräuchliche Ausnutzung des Konkursverfahrens hinaus, wenn der Konkurs nur als Mittel zu dem Zweck benutzt wird, dem Schuldner ein an sich günstiges Pachtobjekt zu entziehen (§ 19 KO), damit ein am Konkurs nicht beteiligter Konkurrent des Gemeinschuldners die Gelegenheit hat, an dessen Stelle den Pachtgegenstand zu bewirtschaften. Ein Gläubiger, der einem an der Verdrängung des Gemeinschuldners interessierten Bewerber durch Stellung des Konkursantrages gegen den Pächter hilft, sein Ziel zu erreichen, macht sich zürn 7/erkzeug fremder Interessen und setzt sich über das berechtigte Interesse des Schuldners hinweg, daß ihm Vermögenswerte erhalten bleiben, deren Entziehung im Wege der Vollstreckung nicht möglich ist. Sieht der Verpächter keinen Anlaß zur Kündigung des Pachtvertrages, so erscheint es vom Standpunkt billig und gerecht Denkender als eine sittlich zu mißbilligende Ausnutzung einer formalen Rechtstellung, wenn ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses nicht deshalb betreibt, um Vollstreckungsmöglichkeiten zu erhalten, sondern nur um die Beendigung des seinem Schuldner günstigen Pachtverhältnisses zugunsten einer ihm genehmen Person zu erzwingen. Die Anstößigkeit wird besonders deutlich, wenn sich der so verfahrende Gläubiger sein Entgegenkommen, das in der Stellung des für ihn sonst zwecklosen Konkursantrags liegt, von der an der Übernahme des Pachtbetriebs interessierten Person vereinbarungsgemäß bezahlen läßt. Dieses Verfahren läuft darauf hinaus, daß das der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus dem Schuldnervermögcn dienende Konkursverfahren zu dem Vorteil eines Nicht-Gläubigers eingeleitet
A
13	-
wird, damit dor Antragsteller von dem ’’Begünstigten" eine vorzugsweise Befriedigung seiner Schuld erhält, während die übrigen Gläubiger leer auogehen.
b)	Nur bei näherer Prüfung der vor Konkurseröffnung getroffenen Absprachen, die zu dem Teil durch Schriftstücke belegt sind, und der dabei leitenden Bev/eggründe ist auch eine sachgerechte Würdigung der Vorgänge während des Konkursverfahrens möglich. Bestanden die von den Klägern behaupteten Vereinbarungen über den Grund und Zweck der Konkurseröffnung, so kann ec eben deshalb zu erklären sein, daß seitens des beklagten Landes Angebote zurückge-vviesen oder negativ beurteilt wurden, die auf eine Hilfeleistung zugunsten der Kläger oder der Konkursmasse hinausliefen. Allerdings traf jetzt in erster Linie den Konkursverwalter die Verantwortung für die zu ergreifenden Maßnahmen. Immerhin kam der. Stellungnahme des beklagten Landes, das der Hauptgläubiger des Gemeinschuldners war, besondere Bedeutung zu. Jedenfalls konnte erst nach Durchführung5 der beantragten Beweiserhebungen dazu Stellung genommen werden, ob die Kläger mit Recht oder mit Unrecht dem beklagten Land den Vorwurf machen, dieses habe durch Stellung- und Einflußnahmen maßgebend mitgewirkt, daß das Konkursverfahren unter Außerachtlassung der Interessen des Gemeinschuldners und der übrigen Gläubiger ausschließlich dem Zweck dienstbar gemacht wurde, für den es nach der Abrede vorgesehen war (vgl. Bl. 1 R der Konkursakten). In diesem Zusammenhang wäre auch auf das angebliche Angebot der Birma MuHHHP über eine Zahlung von 40 000 DM an die Konkursmasse gegen eine Beteiligungs-
Zusage näher einzugehen gewesen. Es ist vor näherer Aufklärung schwer zu verstehen, weshalb die Gläubiger als Gegenleistung für eine solche Zahlung nicht in einen entsprechenden Forderungsnachlaß eingewilligt hätten. Das als dann erzielte Ergebnis wäre für sie immerhin wesentlich günstiger gewesen, als der völlig negative Ausgang des Konkurses. Hier wie in anderen Punkten kann erst durch die beantragte Zeugenvernehmung Klärung über die Zusammenhänge geschaffen werden.
c)	Einer weiteren Aufklärung bedarf auch die Frage der Entstehung eines Schadens und des Schädigungsvorsatzes Da der Steinbruch erst drei Monate vor Konkurseröffnung in Betrieb genommen war, ist es jedenfalls nicht von vornherein unverständlich, daß er noch keine grösseren Gewinne abwarf. Eine Kündigung des Vertrages durch den Verpächter war nicht erfolgt und angeblich nicht zu erwarten. Daß der Pachtvertrag an sich günstige Verdienstmöglich-keiten bot, kann aus den Bewerbungen über die Nachfolge der Kläger in der Pachtung entommen werden. Offenbar wurde der Steinbruch bis zur Eröffnung des Konkurses von den Klägern betrieben. Die Rücknahme der Maschinen durch Lieferanten erklärt sich möglicherweise erst als Folge der Konkurseröffnung. Daß die Hj^m^Berg- und Hüttenwerke AG. bereit waren, einen Dauerabnahraevertrag abzuschließen und zusätzlich eigene Maschinen und Förderungsmitt el einzusetzen, war unter Antritt des Zeugenbeweises behauptet worden. Ferner war Sachverständigcnbcv/eis angetreten worden* daß der Betricb des Steinbruchs auf längere Zeit günstige Verdienotnöglichkoitcn bot und daß den Klägern die Abtragung ihrer Schulden aus diesen Ver-
diensten in 2 bis 2 1/2 Jahren möglich gewesen wäre«, Unter Berücksichtigung der angebotenen Beweise bedeutet es eine Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht allein auf Grund des Akteninhalts und des Inhalts der Kon-lcursakten feststellt, der Steinbruchbetrieb wäre auch ohne den Konkurs und die Kündigung des Pachtvertrages alsbald zu dem Erliegen gekommen.
d)	Bei der Gesamtv/ürdigung darf schließlich nicht ausser acht bleiben, daß es der Staat ist, dem eine vorsätzliche sittenv/idrige Schädigung seiner Schuldner unter-mißbräuchlicher Ausnutzung des Vollstreckungsrechts zu dem Nutzen Dritter vorgeworfen wird. Der Staat darf sich, auch wenn er auf fiskalischem Gebiet handelt, den Verpflichtungen nicht entziehen, die sich aus dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit (Artikel 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) ergeben. Sicher ist es dem Staat nicht vorzuwerfen, daß er die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erschöpft, um eine seit langem fällige Forderung auf Rückzahlung eines Flüchtlingskredits beizutreiben. Beim Staat ist es aber noch mehr als bei einem anderen Gläubiger unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB zu beanstanden, daß die Möglichkeiten des Vollstrcckungsrechts dem Erv/erbsinteresse Dritter dienstbar gemacht werden und daß jenes Mindestmaß an Rücksichtnahme ausser acht gelassen v/ird, auf dessen Einhaltung auch ein säumiger, um seine Existenz ringender Schuldner Anspruch hat. Sollten die Beamten des beklagten Landes dem Verpächter Zugeständnisse im hoheitsrechtlichen Verwaltungsbercich (Naturschutz, Enteigung) gemacht haben, um ihn so geneigt zu machen, die Kündigung
-16 -
\
auszusprechen und sich für den vom beklagten Land geförderten Bewerber zu entscheiden, so würde eine solche Vermengung fiskalischer und hoheitsrechtlicher Angelegenheiten die Anwendung des § 826 BGB besonders nahelegen,
e)	Insgesamt reicht die bisherige auf den Vortrag der Parteien und den Inhalt der Beiakten gestützte Würdigung keineswegs aus, um den Anspruch der Kläger aus § 826 BGB als unbegründet zu bezeichnen. Vielmehr ist eine neue tatrichterliche Prüfung des Prozeßstoffes erforderlich, um entscheiden zu können, ob die Vertreter des beklagten Landes die Kläger vorsätzlich in einer Art und Weise geschädigt haben, die als sittlich anstößig zu bezeichnen ist..
II.
Auch soweit das Berufungsgericht die Peststellungsklage (Hr. 1 und 2 der Klageanträge) abgewiesen hat, erweisen sich die Rügen der Revision als begründet.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt die Möglichkeit der Erhebung einer Vollstreckungs gegcnklagc (§§ 767, 795, 797 Abs. 3 ZPO) nicht aus, daß der Schuldner durch Erhebung einer negativen Poststel-lungclclage eine Klärung beantragt, ob die dem Kläger zu-otehendc titulierte Forderung durch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen ist (RGZ 134, 156 /T6j7>
i
17 -
Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung 26. Aufl.
§ 767 Anm. 1 B; Stein/Jonas/Schönke § 767 Anm. I 4; Rosenborg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 183 III 3? Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungs-und Konkursrecht 1956, 6. Aufl. § 43 VI). Eben um diese für sie v/esentliche Klärung der materiellen Rechtslage ging es aber ersichtlich den Klägern mit der von ihnen begehrten Feststellung. Im übrigen hätte das Berufungsgericht, wenn seine Rechtsansicht zutreffend wäre, den Klägern Gelegenheit geben müssen, ihren Klageantrag umzustellen (§ 139 Abs. 1 ZPO)«
2. Bei dem Klageanspruch zu 2) hatten die Kläger darum gebeten, ihnen eine Auflage gemäß § 139 Abs. 1 ZPO zu machen, falls eine v/eitere Sübstantiierung ihres angeblich durch Verschleuderung der Pfandgegenstände entstandenen und schwierig zu schätzenden Schadens für erforderlich gehalten werde (Bl. 401 GA). Danach durfte das Berufungsgericht nicht, ohne auf diese Anregung einzugehen und die nach seiner Ansicht mit Recht für erforderlich gehaltene Leistungsklage anzuregen, die Feststellungs-klage aus dem Gesichtspunkt des fehlenden Peststellungsint eresses abweisen. Auch die Abweisung dieses Klageantrags beruht auf der von der Revision gerügten Verletzung des § 139 ZPO.
III.
Das Beruf ungeurteil mußte daher insgesamt aufgehoben worden. Es erschien zweckmäßig',.- die Sache an den 5. Senat
* t
t
 
dc3 Berufungsgerichts zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuv/eisen (§ 565 Abs. 1 3atz 2 ZPO).
Bio Entscheidung über die Kosten der Revision war ■dem Berufungsgericht zu übertragen.
Br. Kleinev/efers	Br.	flöde
 Br. Pfretzschner
 Engels
Br. Hauß