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BGH · VI ZB 256/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 256/60

behauptet, ohne den Unfall würde sie in dieser Zeit eine mit mindestens 450,- DM monatlich bezahlte Stellung bei der GmbH in bekleidet haben, die ihr schon Im übrigen hat sie hiergegen unter Klageerhöhung in dem genannten Umfang Berufung eingelegt, Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren im zweiten Rechtszug vergeblich geltend gemachten Anspruch weiter. Es ändere im Ergebnis aber auch nichts, so führt das Urteil aus, wenn die Klägerin mit der Absetzung hätte erklären wollen, daß sie das erstinstanzliche Urteil in Höhe des Aufrechnungsbetrages nicht angreifen wolleo In beiden Fällen sei sie insoweit an der Weiterverfolgung ihres Anspruchs gehindert und zur Kostentragung verpflichtet» Die Revision greift den zutreffenden Ausgangspunkt, daß eine Verweisung des Aufreehnenden auf nicht eingeklagte Beträge unstatthaft ist, nicht an» Sie meint aber, es. Baß sie dies gewollt habe, sei vom Dandgericht unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht ermittelt und von der Klägerin im zweiten Rechtszug ausdrücklich erklärt worden. Alsdann ist jedoch nicht ersichtlich, worin sie die Beschwer der Klägerin erblickto Das Kammergerieht hat sich ausdrücklich dafür entschieden, die Absetzung als Erledigungserklärung hinsichtlich eines entsprechenden Teils der bisherigen Klageforderung aufzufassen. für den Monat Mai '3956 keinen Verdienstausfall mehr geltend machen, weil die Klage insoweit schon im Vorprozeß rechtskräftig ahgewiesen worden sei» Dem kann die Revision nicht erfolgreich mit der Rüge entgegentreten, nunmehr verlange die Klägerin ihren Verdienstausfall für das Jahr 1956 als Einheit, so daß der im Vorprozeß aberkannte Anspruch allenfalls dem (damals geringeren) Betrage nach abgesetzt werden dürfe. Die rechtskräftige Abweisung des für Mai 1956 erhobenen Anspruchs schließt es aus, erneut für denselben Zeitraum und mit derselben Begründung einen noch höheren Schadensbetrag zu fort-dern, gleichviel ob dieser jetzt als Rechnungsposten in einem umfassenderen Begehren erscheinto Daß letzteres der Pall ist, kann die Revision nicht ernstlich bezweifeln; denn die Klägerin fordert auch für 1956 den Ersatz von zwölflMonatsgehäl-tern und einer WeihnachtsZuwendung, IIo In der Sache ist das Kammergericht der Auffassung des Landgerichts beigetreten, daß die Klägerin auch ohne den Unfall durch die schieksalsmäßige Entwicklung ihres Gesundheitszustandes daran gehindert worden wäre, über ihr 60, Lebensjahr hinaus erwerbstätig zu sein, so daß sie den Beklagten für den später liegenden Zeitraum von 1954 bis 1956 nicht in Anspruch nehmen könne. Es habe geprüft, ob die Klägerin ohne den Unfall noch 1954 und später in der Lage gewesen wäre, einen Erwerb als Bürokraft zu erlangen. Das hätte des Beweises bedurft* Denn die Klägerin habe unstreitig durch den Unfall 1938 ihre Stellung in der "Reichsfrauenführung" verloren* Wenn es hiermit 1945 auch ohnehin zu Ende gegangen wäre, so habe die Klägerin doch unter Beweis gestellt, daß sie noch im selben Jahre von der "EgHP GmbH” eingestellt worden wäre oder, anderweit eine gleichwertige Stellung erlangt hätte. Schon das Landgericht hatte als wahr unterstellt, daß der Klägerin 1945 die Stellung bei der GmbH” angeboten worden ist, und daß sie diese ohne den Unfall angenommen und erhalten hätte* Auch das Kammergericht geht davon aus* Es erwägt nämlich sämtliche i in Betracht kommenden Möglichkeiten, sowohl die des Verbleibens der Klägerin bei der "E^B^ GmbH” oder in einer anderen Stellung über das 60* Lebensjahr hinaus, als auch die eines Neueintritts, Es gelangt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin in ihrem 62. 2») Das alters- und gesundheitsbedingte Ausscheiden der Klägerin aus dem Erwerbsleben ist auch kein hypothetisches Schadensereignis, wie die Revision unter Hinweis auf BGHZ 8, Lage untersucht, wie sie bestanden hätte, wenn die Klägerin bereits 1945 bei der "Express GmbH" eingetreten wäre, sie also 1954 bis 1956 schon als "langjährige Angestellte" hätte gelten können» Das Berufungsgericht ist unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Vei’hält-nisse auf dem Arbeitsmarkt zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin aus unfallunabhängigen Gründen auch dann ihre Stellung nicht hätte weiter ausfüllen und halten können. Das Kammergericht hat weder auf eine versicherungstechnische Invalidität noch auf einen Mangel der üblichen Rücksichtnahme beim Arbeitgeber abgestellt, sondern sich davon überzeugt, daß die Klägerin über ihr 60, Lebensjahr hinaus für das Erwerbsleben objektiv nicht mehr tauglich gewesen wäre» IIIo Es ist richtig, daß diese Überzeugung im wesentlichen auf den Gutachten der Professoren OSHP und beruht, die schon im Armenrechts verfahren des Vorprozesses eingeholt und dann in diesem selbst mit Zustimmung der Parteien verwertet worden sind» Auch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern» Das Kammergericht hat die beiden Gutachten im Wege des Urkundenbeweises herangezogen und sich zusätzlich aus den zahlreichen Privat gut achten unterrichtet, die es jedoch nur als Parteivortrag gewürdigt hat* Die Angriffe, welche auch die Revision gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens vorträgt, hat schon das Berufungsgericht zutreffend als unbegründet bezeichnet* Der Urkundenbeweis konnte ohne Zustimmung der Klägerin erhoben werden (vgl* BGH, Ürt» vom 8* Nov« 1955 - I ZR 12/54 - sb im § 286 (E) ZPO Nr» 7; mit Nachweisen der st« Rspr») Ob es von Bedeutung gewesen wäre, wenn die Klägerin einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätte, kann dahinstehen, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine solche Ablehnung weder im vor auf gegangenen * noch im vorliegenden Rechtsstreit erfolgt ist« Auf die Gründe des Unterbleibens kann es erst recht nicht ankommen» Auch eine Anhörung der Sachverständigen nach § 411 Abs« 3 ZPO hatte die Klägerin im Vorprozess nicht beantragt« Nunmehr vermag die Klägerin die Verwertung der einmal ordnungsgemäß zustande gekommenen Gutachten im Wege des Urkundenbeweises nicht dadurch zu hindern, daß sie die durch das Ableben des Sachverständigen unmöglich gewordene Anhörung nachträglich verlangt. Der aus dem Beweisergebnis gewonnene Schluß, daß die Klägerin auch ohne den Unfall mit 60 Jahren aus dem Erwerbsleben hätte ausscheiden müssen, liegt auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatsächlicher Würdigung«, Sie hat weder dargetan, wie sich ihre Anwartschaft ohne den Unfall gestaltet hätte, noch von wann ab und in welcher Höhe ihr demzufolge Rente gezahlt worden wäre.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
KammergerichtUnfallBerufungsgerichtAnspruchZPOKlägerinStellungRevision

Volltext der Entscheidung

2201 023
VI ZB 256/60
V erkundet am 17« Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Witwe Martha	•“W®®	in
 Jfl^allee
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Installateur Ernst »straße
 in B<
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck,
 Br. Bode und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des
12.	Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
13.	Oktober I960 wird zurUckgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Beklagte ist rechtskräftig verurteilt worden, der am 28. Februar 1892 geborenen Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge des am 20. Februar 1938 erlittenen Verkehrsunfalls entsteht. Die Klägerin hat vor allem einen Zertrümme-rungsbruch des linken Schienbeinkopfes .davongetragen. Der Beklagte hat ihre Ansprüche bis zu dem 31Dezember 1952 ausgeglichen. Ferner hat er an sie bis zu dem 28. Februar 1957 monatlich 200,- DM gezahlt. Weitere 100,- DM monatlich bis zu dem 30. September 1957 sind der Klägerin durch Urteil zugesprochen worden. Darüber hinaus hat der Beklagte sich verpflichtet, an die Klägerin vom 1. März 1957 bis zu ihrem .Lebensende monatlich 50,- DM für unfallbedingte Mehraufwendungen zu zahlen.
Die Klägerin hat in einem vorauf gegangenen Rechtsstreit die Erstattung ihres angeblichen Verdienstausfalls für die Monate Januar bis März 1953 und Mai 1956 verlangt. Die Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Das Landgericht hat ausgeführt, daß die Klägerin auch ohne den Unfall wegen ihrer sonstigen Leiden nicht Uber das 60. Lebensjahr hinaus hätte erwerbstätig sein können.
Vorliegend hat die Klägerin den Beklagten erneut wegen Verdienstausfalls in Anspruch genommen, zunächst für das Jahr 1954, im zweiten Rechtszug auch für die Jahre 1955 und 1956.
Sie hat. behauptet, ohne den Unfall würde sie in dieser Zeit eine mit mindestens 450,- DM monatlich bezahlte Stellung bei der	GmbH	in	bekleidet haben, die ihr schon
1945 angeboten worden sei. Sie habe weder damals noch später von dieser oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit Gebrauch machen können, weil unfallbedingte Leiden sie daran gehindert
r
 
hätten; die Entscheidung des Vorprozesses beruhe auf einer Fehlbeurteilung ihres Gesundheitszustandes, Die Klägerin hat ihren Ausfall unter Zugrundelegung von dreizehn Monatsgehälter! auf jährlich 5»850,- DM berechnet und hiervon die Zahlungen de; Beklagten (1954 und 1955 je 2,400,- DM, 1956 noch 1,800 DM) abgesetzt. Außerdem hat sie die Erstattung von 365*20 DM Behandlungskosten begehrt. Der Beklagte hat einen unfallbedingten Erwerbsausfall der Klägerin bestritten und sie wegen der Behandlungskosten auf seine Zahlungen verwiesen; hilfsweise hat er im ersten Hechtszug mit einem unstreitigen Kostenerstattung; anspruch von 1,282,60 DM aufgerechnet, Um diesen Betrag hat die Klägerin ihre Gesamtforderung in der Berufungsinstanz vermindert.
Das JLandgerieht hat die Klage abgewiösen, Wegen eines Betrages von 204*“ DM (Teil der Behandlungskosten) hat die Klägerin es dabei bewenden lassen. Im übrigen hat sie hiergegen unter Klageerhöhung in dem genannten Umfang Berufung eingelegt, Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren im zweiten Rechtszug vergeblich geltend gemachten Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.
1,
1.) Das Kammergericht hat die Absetzung der Gegenforderung vom Gesamtanspruch, wie sie die Klägerin in zweiter In-
 
stanz vorgenommen hat, als Erledigungserklärung wegen eines Teils der im ersten Rechtszug geltend gemachten Forderung aufgefaßt, weil es der Klägerin nicht gestattet sei, den Beklagten wegen der Aufrechnung auf einen nicht eingeklagten Betrag zu verweisen,.. Es ändere im Ergebnis aber auch nichts, so führt das Urteil aus, wenn die Klägerin mit der Absetzung hätte erklären wollen, daß sie das erstinstanzliche Urteil in Höhe des Aufrechnungsbetrages nicht angreifen wolleo In beiden Fällen sei sie insoweit an der Weiterverfolgung ihres Anspruchs gehindert und zur Kostentragung verpflichtet»
Die Revision greift den zutreffenden Ausgangspunkt, daß eine Verweisung des Aufreehnenden auf nicht eingeklagte Beträge unstatthaft ist, nicht an» Sie meint aber, es. habe der Klägerin nicht verwehrt werden dürfen, die Aufrechnung mit einer Erhöhung der Klage um einen entsprechenden Betrag zu beantworten und so im Ergebnis dasselbe zu erreichen. Baß sie dies gewollt habe, sei vom Dandgericht unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht ermittelt und von der Klägerin im zweiten Rechtszug ausdrücklich erklärt worden.
Diese Rüge geht ins Deere. In der Absetzung der Gegenforderung anläßlich der zweitinstanzlichen Klageerhöhung lag die Erklärung der Klägerin«, ihren nunmehrigen Gesamtanspruch insoweit nicht verfolgen zu wollen, als ihm die unstreitige Forderung des Beklagten zur hilfsweisen Aufrechnung gegenüberstand. Sic ließ die beiden Deutungen zu, daß die Klägerin entweder den von der Aufrechnung bedrohten Teil ihres Anspruchs gar nicht ersten den Rechtsstreit einzuführen beabsichtigte, oder daß sie ihren schon streitbefangenen Anspruch in Höhe des Aufrechnungsbetrages für erledigt erklären, dafür aber den bislang nicht eingeklagten Rest nunmehr ohne Abzug begehren woll-
 
te« Die Revision räumt ein, daß die zweite Auffassung korrekt gewesen wäre«. Alsdann ist jedoch nicht ersichtlich, worin sie die Beschwer der Klägerin erblickto Das Kammergerieht hat sich ausdrücklich dafür entschieden, die Absetzung als Erledigungserklärung hinsichtlich eines entsprechenden Teils der bisherigen Klageforderung aufzufassen. Daß der Ausfall durch die gleichzeitige Klageerhöhung ausgeglichen wurde, war offenkundig; diese ist der Klägerin nicht verwehrt worden« Das Kammer-gericht hat mithin die Erklärung der Klägerin so gedeutet, wie die Revision es selbst für einwandfrei hält« Jedoch trifft es nicht zu, daß damit die Klägerin im Ergebnis dasselbe erzielt ^ hätte wie mit einer Verweisung des Aufrechnenden auf nicht eingeklagte Beträge« Die (unstatthafte) Verweisung hätte der Aufrechnung jede Wirkung im Rechtsstreit genommen« Die im Hinblick auf die Eventualaufrechnung abgegebene Erledigungserklä-rung hat dagegen die vom Kammergericht bezeichneten, prozeß-und materiellrechtlichen Folgen ausgelöst« Wie diesen durch die gleichzeitige Klageerhöhung hätte entgangen werden können, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin blieb an der Weiterverfolgung des für erledigt erklärten Teilanspruchs gehindert und insoweit zur Kostentragung verpflichtet, auch wenn sie zu dem Ausgleich einen anderen Teilanspruch neu anhängig machte«
Die ünstreitigkeit der Gegenforderung war für alles dies - ent-j gegen der Meinung der Revision - ohne Beiang, so daß das Kam- . ! mergerieht hier nichts übersehen haben kann« Dem .Landgericht ist ein Verstoß gegen seine Fragepflicht schon deshalb nicht vorzuwerfen*, weil die Klägerin ihre umstrittene Erklärung erst im zweiten Rechtszug abgegeben hat. Vor dem Landgericht hat sie die Eventualaufrechnung des Beklagten weder durch eine Klageerhöhung noch sonstwie beantwortet.
2.) Das Kammergericht hat entschieden, die Klägerin könne
 
für den Monat Mai '3956 keinen Verdienstausfall mehr geltend machen, weil die Klage insoweit schon im Vorprozeß rechtskräftig ahgewiesen worden sei» Dem kann die Revision nicht erfolgreich mit der Rüge entgegentreten, nunmehr verlange die Klägerin ihren Verdienstausfall für das Jahr 1956 als Einheit, so daß der im Vorprozeß aberkannte Anspruch allenfalls dem (damals geringeren) Betrage nach abgesetzt werden dürfe. Die rechtskräftige Abweisung des für Mai 1956 erhobenen Anspruchs schließt es aus, erneut für denselben Zeitraum und mit derselben Begründung einen noch höheren Schadensbetrag zu fort-dern, gleichviel ob dieser jetzt als Rechnungsposten in einem umfassenderen Begehren erscheinto Daß letzteres der Pall ist, kann die Revision nicht ernstlich bezweifeln; denn die Klägerin fordert auch für 1956 den Ersatz von zwölflMonatsgehäl-tern und einer WeihnachtsZuwendung,
IIo
 In der Sache ist das Kammergericht der Auffassung des Landgerichts beigetreten, daß die Klägerin auch ohne den Unfall durch die schieksalsmäßige Entwicklung ihres Gesundheitszustandes daran gehindert worden wäre, über ihr 60, Lebensjahr hinaus erwerbstätig zu sein, so daß sie den Beklagten für den später liegenden Zeitraum von 1954 bis 1956 nicht in Anspruch nehmen könne.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu dieser Entscheidung durch eine unrichtige Frageste living gelangt. Es habe geprüft, ob die Klägerin ohne den Unfall noch 1954 und später in der Lage gewesen wäre, einen Erwerb als Bürokraft zu erlangen. Die Frage hätte indessen lauten müssen, ob die Klä-
 
gerin ohne den Unfall vor 1954* aus dem Berufsleben ausgeschieden wäre. Das hätte des Beweises bedurft* Denn die Klägerin habe unstreitig durch den Unfall 1938 ihre Stellung in der "Reichsfrauenführung" verloren* Wenn es hiermit 1945 auch ohnehin zu Ende gegangen wäre, so habe die Klägerin doch unter Beweis gestellt, daß sie noch im selben Jahre von der "EgHP GmbH” eingestellt worden wäre oder, anderweit eine gleichwertige Stellung erlangt hätte. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß bei langjährigen Angestellten auch über wesentliche, altersbedingte Gesundheitsverschlechterungen hinwegge- * sehen werde. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß in solchen Fällen die Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung nicht der Berufsunfähigkeit gleichzusetzen sei.
Auch diese Rügen greifen nicht durch*
1«) Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe sich die Ausgangsfrage allein in dem beanstandeten Sinne gestellt, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Schon das Landgericht hatte als wahr unterstellt, daß der Klägerin 1945 die Stellung bei der	GmbH” angeboten worden ist, und daß
 sie diese ohne den Unfall angenommen und erhalten hätte* Auch das Kammergericht geht davon aus* Es erwägt nämlich sämtliche i in Betracht kommenden Möglichkeiten, sowohl die des Verbleibens der Klägerin bei der "E^B^ GmbH” oder in einer anderen Stellung über das 60* Lebensjahr hinaus, als auch die eines Neueintritts, Es gelangt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin in ihrem 62. bis 65« Lebensjahr aus unfallunabhängigen Gründen gar nicht in der Lage gewesen wäre, die "von der EflHBP GmbH angebotene Stellung weiter auszufüllen oder eine andere Stellung ähnlicher Art zu bekleiden”. Später heißt es nochmals, daß es der Kläge-
?
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V
 
rin "in jener Zeit nicht mehr möglich gev/esen wäre, ihre Stellung bei der	GmbH zu halten oder eine andere Stel-
lung zu finden"« Diese zweimalige Passung läßt kein Mißverständnis hinsichtlich der gestellten Präge zu*
2») Das alters- und gesundheitsbedingte Ausscheiden der Klägerin aus dem Erwerbsleben ist auch kein hypothetisches Schadensereignis, wie die Revision unter Hinweis auf BGHZ 8,
288 meint. Es handelt sich nicht um die rein gedankliche Vorstellung eines Ereignisses, dessen Verwirklichung völlig dahinstand, sondern um einen natürlichen Ablauf, bei dem - wie auch sonst in Rentenfällen - lediglich ein mutmaßlicher Endzeitpunkt unter Würdigung aller konkreten Umstände nach § 287 ZPO zu schätzen war* Daß das Kammergericht hierbei wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich, Es hat in erster Linie die. Lage untersucht, wie sie bestanden hätte, wenn die Klägerin bereits 1945 bei der "Express GmbH" eingetreten wäre, sie also 1954 bis 1956 schon als "langjährige Angestellte" hätte gelten können» Das Berufungsgericht ist unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Vei’hält-nisse auf dem Arbeitsmarkt zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin aus unfallunabhängigen Gründen auch dann ihre Stellung nicht hätte weiter ausfüllen und halten können. Darin liegt kein Rechtsverstoß. Das Kammergericht hat weder auf eine versicherungstechnische Invalidität noch auf einen Mangel der üblichen Rücksichtnahme beim Arbeitgeber abgestellt, sondern sich davon überzeugt, daß die Klägerin über ihr 60, Lebensjahr hinaus für das Erwerbsleben objektiv nicht mehr tauglich gewesen wäre»
 
IIIo
 Es ist richtig, daß diese Überzeugung im wesentlichen auf den Gutachten der Professoren OSHP und	beruht,
 die schon im Armenrechts verfahren des Vorprozesses eingeholt und dann in diesem selbst mit Zustimmung der Parteien verwertet worden sind» Auch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern»
i
Das Kammergericht hat die beiden Gutachten im Wege des Urkundenbeweises herangezogen und sich zusätzlich aus den zahlreichen Privat gut achten unterrichtet, die es jedoch nur als Parteivortrag gewürdigt hat* Die Angriffe, welche auch die Revision gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens vorträgt, hat schon das Berufungsgericht zutreffend als unbegründet bezeichnet* Der Urkundenbeweis konnte ohne Zustimmung der Klägerin erhoben werden (vgl* BGH, Ürt» vom 8* Nov« 1955 - I ZR 12/54 - sb im § 286 (E) ZPO Nr» 7; mit Nachweisen der st« Rspr») Ob es von Bedeutung gewesen wäre, wenn die Klägerin einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätte, kann dahinstehen, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine solche Ablehnung weder im vor auf gegangenen * noch im vorliegenden Rechtsstreit erfolgt ist« Auf die Gründe des Unterbleibens kann es erst recht nicht ankommen» Auch eine Anhörung der Sachverständigen nach § 411 Abs« 3 ZPO hatte die Klägerin im Vorprozess nicht beantragt« Nunmehr vermag die Klägerin die Verwertung der einmal ordnungsgemäß zustande gekommenen Gutachten im Wege des Urkundenbeweises nicht dadurch zu hindern, daß sie die durch das Ableben des Sachverständigen unmöglich gewordene Anhörung nachträglich verlangt.
10
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Ob das Kammergericht das Gutachten eines neuen Sachverständigen einholen wollte, unterlag allein seinem durch § 287 ZPO erweiterten, tatrichterlichen Ermessene Es hat hiervon aus rechtlich nicht angreifbaren Gründen abgesehenc Das Kammer-gericht hat die im Vorprozeß herbeigeführte Begutachtung als verläßlich und ausreichend erachtet und sich, nachdem es auch von den zahlreichen privatgut achten Kenntnis genommen hatte, von der nochmaligen Erhebung eines Sachverständigenbeweises keine weitere Aufklärung versprochene Zu dieser Auffassung konnte es um so eher gelangen, als sich Professor Dr. SteflB) bereits im Vorprozeß im gleichen Sinne geäußert, insbesondere erklärt hatte, eine nochmalige Begutachtung könne und werde nichts Neues erbringen«, Daß die vorliegenden Gutachten schon Anfang 1955 eingeholt v/orden waren, vermochte ihren Wert nur zü erhöhen und ihre Heranziehung um so angezeigter erscheinen zu lassen; denn sie lagen damit gerade in dem zu beurteilenden Zeitraum«, Es ist auch nicht fälschlich auf akute Erkrankungen (Amöbenruhr, Prauenleiden) der Klägerin abgestellt worden, sondern ausdrücklich auf deren verbleibende, den Allgemeinzustand verschlechternde Auswirkungen» Nach alledem kann nicht davon gesprochen werden, daß das Kammergericht von dem ihm zukommenden Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hätte.
Der aus dem Beweisergebnis gewonnene Schluß, daß die Klägerin auch ohne den Unfall mit 60 Jahren aus dem Erwerbsleben hätte ausscheiden müssen, liegt auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatsächlicher Würdigung«,
IV o
Die Klägerin hat ihre Ansprüche vorsorglich auch damit begründet, daß sie ohne den Unfall zu demindest in den Genuß
 einer Altersversorgung gelangt wäre. Das Kammergerieht ist auf diesen Vortrag nicht näher eingegangen mit der Begründung, daß die Klägerin ihn nicht ausreichend substantiiert habe. Dem muß entgegen der Büge der Revision beigetreten werden. Die Klägerin hat sich mit kurzen, allgemein und unbestimmt gehaltenen Hinweisen begnügt, deren Richtigkeit vom Beklagten ausdrücklich bestritten worden ist. Sie hat weder dargetan, wie sich ihre Anwartschaft ohne den Unfall gestaltet hätte, noch von wann ab und in welcher Höhe ihr demzufolge Rente gezahlt worden wäre. Damit blieb offen, inwieweit die erhobenen Ansprüche sich auf die Hilfsbegründung stützen lies-^ sen, insbesondere ob der behauptete Ausfall nicht durch die Zahlungen des Beklagten gedeckt wurde, so daß der Vortrag insgesamt imbeachtlich war. Ebenso wenig ist die Klägerin darauf eingegangen, ob und mit welchen Beiträgen es trotz des Unfalls möglich gewesen wäre, die Anwartschaft auf eine Altersversorgung aufrecht zu erhalten. Daher konnte nicht geprüft werden, ob die Klägerin imstande und verpflichtet gewesen wäre, diese Beiträge den Deistungen des Beklagten zu entnehmen. Die anwaltlich vertretene Klägerin konnte nicht erwarten, auf diese offenkundigen Erfordernisse eines sachdienlichen Vortrags durch das Berufungsgericht hingewiesen zu werden. Dem Kammergericht ist weder ein Verstoß gegen § 139 noch gegen §§ 286, j 267 ZPO vor zuwerf en.
V.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, mußte ihre Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kosten der Revision waren der Klägerin nach § 97 ZPO aufzuerlegen.
Dr* Kleinewefers	Dr.	K.E»Meyer	Hanebeck
 Dr. Bode
 Dr« pfretzschner