Ein Bauunternehmer, der bei Durchführung von Kanalisationsarbeiten in einer öffentlichen Straße einen tiefen Graben anlegen läßt, muß die Personen, denen er die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht überläßt, ausreichend beaufsichtigen und überwachen« hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br, K„E*Meyer, Martin, Br* Bode und Br« Hauß für Recht erkannt* August 1953 stand die Klägerin gegen 18.45 Uhr etwa 1 m von dem Grabenrand entfernt in der Grabenstraße und unterhielt sich mit Frau UMIM die aus einem Fenster des Hauses Nr. 34 herausschaute. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht 5 Der Graben habe eine ordnungsgemäße Sicherung gehabt« Die Absperrung einer solchen Baustelle habe nur symbolischen Charakter« Man könne von ihr nicht verlangen, daß sie einer starken.Belastung standhalte * Die Klägerin habe sich mit ihrem ganzen Gewicht gegen die Stange gelehnt und sich sogar darauf gesetzt« Dadurch sei die Stange aus ihrer Verankerung gelöst worden. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Beklagte diese Pflicht fahrlässig vernachlässigt hat und hat daher ebenso wie das Landgericht die ,Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs 1 BGB bejaht« Auf der dem Verkehr zugerandten Seite des Grabens war kein Brdaushub angehäuft; es ging vielmehr vom Straßenkörper aus unmittelbar senkrecht in die Tiefe- Bie 3,60 m breite Straßenfläche zwischen dem Grabenrand und der Wand des gegenüberliegenden Hauses stand nicht ganz für den Fahr- und Fußgängerverkehr zur Verfügung, weil sowohl vom Graben als auch von der Hauswand ein gewißer Abstand eingehalten werden mußte» Hier habe, so führt das Berufungsgericht aus, schon mit Rücksicht auf Fußgänger und Radfahrer, die durch andere Verkehrsteilnehmer in Bedrängnis gerieten, die Möglichkeit geschaffen, werden müssen, von dem Graben einen festen Halt zu finden, ganz abgesehen davon, daß auch vorbeikömmende Kinder gefährdet gewesen seien. In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe den Mangel persönlich zu vertreten und daher nach § 823 Abs 1 BGB für den Schaden einzustehen, der der Klägerin durch die mangelhafte Sicherung des Rohrgrabens entstanden ist* Es mag auf sich beruhen, ob diese Annahme in allem einer rechtlichen Prüfung standhält, denn bei dem festgestellten Sachverhalt kann jedenfalls nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte nach §831 BGB schadensersatzpflichtig ist, Paß die Arbeiter des Beklagten den Schaden der Klägerin widerrechtlich und in Ausführung einer Verrichtung verursacht haben, zu der sie bestellt waren, steht fest und wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht für genügend erachtet, daß ein Bauunternehmer, der bei Purchführung von Kanalisationsarbeiten in einer öffentlichen Straße einen Rohrgraben anlegen läßt, einen zuverlässigen Schachtmeister auswöhlt und sich darauf beschränkt, die für die Sicherung der Baustelle erforderlichen Anweisungen zu geben. Laß eine umfangreiche Ausschachtungsarbeit, wie sie' hier an einer für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrten Straße vorgenommen wurde, besondere Gefahren mit sich bringt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen. Auch seine Annahme, der Beklagte habe sich daher durch gelegentliche Kontrollen persönlich davon überzeugen müssen, daß die Sicherungsvorkehrungen ordnungsmäßig durchgeführt wurden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit diesem Angriff verkennt die Revision die Entscheidungsgründe des Berufungsurteilso Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten nicht als Verschulden zur Last gelegt, daß er die unsachgemäße Befestigung der Bauklammern nicht bemerkt hat« Es hat ihm vielmehr nur vorgeworfen, daß er seiner allgemeinen Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist« Von ihrer Erfüllung kann auch der Inhaber eines größeren Baugeschäftes nicht befreit werden, wenn es sich wie hier um Arbeiten an einer öffentlichen Straße handelt, die große Gefahren für den Verkehr mit sich bringen«' 3. Da der Beklagte selbst nicht behauptet, daß er seiner Aufsichte- und Oberwachungspflicht nachgekommen sei, könnte er sich nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB nur noch durch den Nachweis entlasten, daß der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in jeder Hinsicht hätte walten lassen« Daß dieser Nachweis nicht zu führen ist, ergibt der festgestellte Sachverhalt« Es kann unterstellt werden, daß der Beklagte auch bei stichprobenweiser Kontrolle die ungenügende Befestigur^ der an der Unfallstelle angebrachten Bauklammer nicht bemerkt hätte« Wie das Berufungsgericht annimmt, ist der Unfall der Klägerin aber möglicherweise darauf zurückzuführen, daß die Markierungsstangen und Rüstbohlen nicht nur am Unfalltage, sondern auch sonst zu knapp aneinandergefügt waren und daher schon bei verhältnismäßig geringer Bewegung unter den Bauklammern herausrutschen konnten» Dieser Mangel der Sicherung hätte dem Beklagten nach der nidht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts bei einer sorgfältigen und aufmerksamen Kontrolle nicht entgehen können* Im übrigen hat das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der fehlenden Überwachung und dem eingetretenen Schaden auch positiv festgestellt, denn nach seiner Überzeugung wäre der Schaden bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflicht durch den Beklagten mit"an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht entstanden, weil seine Leute dann zuverlässig gearbeitet hätten- Biese Würdigung gehört vorwiegend dem tatsächlichen Gebiet an* Sie läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und bindet daher den Senat* Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführts Ber Beklagte habe sich nicht um eine ausreichende Sicherung gekümmert, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß Schachtarbeiten an öffentlichen Straßen mit großen Gefahren für die Straßenbenutzer verbunden seien. Das Berufungsgericht hat an anderer Stelle seines Urteils ausgeführt, es sei möglich, daß der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn eine nur symbolische Sicherung vorhan«»-den gewesen wäre, etwa in der Form eines um die Baustelle gespannten Strickes mit roten Rapierfähnchen, denn dann hätte die Klägerin erkannt, daß es sich nur um eine Warnung vor der Gefahr, nicht aber um eine Sicherung gegen sie gehandelt habe. Entstand nun, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, bei der vom Beklagten gewählten Absperrung mit waagrechten Stangen und Bohlen der Eindruck einer zuverlässigen Sicherung, ohne daß sie es in Wirklichkeit war, so kann der Erwägung des Berufungsgerichts^ die Absperrung habe sich hier geradezu als Menschenfalle ausgewirkt, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung 2350 022 drOSetZS Rechtssatzt BßB §§ 823, 831 Ein Bauunternehmer, der bei Durchführung von Kanalisationsarbeiten in einer öffentlichen Straße einen tiefen Graben anlegen läßt, muß die Personen, denen er die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht überläßt, ausreichend beaufsichtigen und überwachen« Aktenzeichen* VI ZR 256/56 Urteil des BGH vom 5* April 1957 OLG Bamberg VI ZR 256/56 Verkündet am 5. April 1957 Kriegl» Justizobersekretär. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Hans Fl Istr Beklagten, Berufungsklägers» Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt gegen die Emma BflftHftft in ((Jftftstraße (ft Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br, K„E*Meyer, Martin, Br* Bode und Br« Hauß für Recht erkannt* Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bömberg vom 27« Juni 1956 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen • - 2 . Tatbestands Der Beklagte hat in Kanalisierungsarbei ten durchgeführt und dabei in der Mitte der Grabenstraße einen Schachtgraben (Rohrgraben) anlegen lassen, der in Höhe des Anwesens Nr. 34 etwa 1,10 m breit und 2 m tief war. Zwischen dem Graben und diesem Anwesen war die *3,60 m breite Fahrbahn für den Verkehr freigegeben* Der Beklagte hatte den Graben durch MarkierungsStangen und Rüstbohlen sichern lassen. Sie verliefen waagrecht etwa 80 cm über der Straße und waren mit Rundeisenklammem (Bauklammern) an den über den Graben herausragenden Brusthölzern befestigt« Am 12. August 1953 stand die Klägerin gegen 18.45 Uhr etwa 1 m von dem Grabenrand entfernt in der Grabenstraße und unterhielt sich mit Frau UMIM die aus einem Fenster des Hauses Nr. 34 herausschaute. Als sich ein Kraftfahrzeug näherte, trat die Klägerin bis zu der Grabenabsperrung zurück. Während sie sich mit Frau weiter unterhielt, kam sie mit einer der angeklammerten waagrechten Rüststangen in Berührung. Dabei löste sich die Bauklammer und die Stange fiel zu Boden. Die Klägerin verlor das Gleichgewicht und stürzte rückwärts in den Graben. Sie erlitt einen Wirbelsäulenbruch mit Querschnittslähmung. Die unteren Extremitäten sind dauern gelähmt. Die Klägerin macht für ihren Schaden den Beklagten verantwortlich, weil er die Baustelle nur mangelhaft gesichert und dadurch gegen die anerkannten Regeln der Baukunst und gegen die einschlägigen Hnfallverhütungsvorschriften verstoßen habe. Sie hat ein eigenes Mitverschulden in Rechnung gestellt und ihre Ansprüche um die Hälfte gekürzt. Mit der Klage hat sie eine monatliche Rente von 100 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt« Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch in Zukunft die Hälfte des Unfallsehadens zu ersetzen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht 5 Der Graben habe eine ordnungsgemäße Sicherung gehabt« Die Absperrung einer solchen Baustelle habe nur symbolischen Charakter« Man könne von ihr nicht verlangen, daß sie einer starken.Belastung standhalte * Die Klägerin habe sich mit ihrem ganzen Gewicht gegen die Stange gelehnt und sich sogar darauf gesetzt« Dadurch sei die Stange aus ihrer Verankerung gelöst worden. Die Klägerin treffe daher mindestens ein erhebliches Mitverschulden, neben dem ein etwaiges Verschulden des Beklagten nicht ins Gewicht falle« Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht verpflichtet, persönlich die Sicherungsmaßnahmen zu überprüfen. Sein Betrieb sei so organisiert, daß er die nötigen Anweisungen gebe und ein zuverlässiger Schachtmeister die Sicherungsarbeiten im einzelnen anordne und überwache- Für seine Deute hat der Beklagte den Entlastungsbeweis des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB angetreten. Das Landgericht hat der Klägerin 6000 DM Schmerzensgeld und vom Tage ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus ab auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 100 DM zugesproehen. Ferner hat es dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben - Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg« Auf ~ 4 - die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldbetrag auf 10.000 DM erhöht« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungsgründe s I. Ein Bauunternehmer, der Arbeiten an einer öffentlichen Straße ausführt, hat alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Gefahren abzuwenden, die anderen aus der Anlage der Baustelle drohen. Das ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dessen, der eine Gefahrenquelle schafft. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Beklagte diese Pflicht fahrlässig vernachlässigt hat und hat daher ebenso wie das Landgericht die ,Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs 1 BGB bejaht« 1. Es hat zuerst geprüft, ob bei Durchführung der Kanalisierungsarbeiten ein den Verkehr gefährdender ordnungswidriger Zustand geschaffen worden ist. Hierzu ist ia Beru-fungsurteil festgestellt? Die Klägerin hat sich nur leicht an die den Graben abgrenzende• MarkierungsStange angelehnt und dabei die Hände mit gespreizten Fingern nach hinten auf-gestützt. Daß die Stange schon bei. dieser verhältnismäßig geringen Belastung zu Boden fiel, kann seine Ursache einmal darin haben, daß die Bauklammern, von denen die Stange gehalten wurde, nicht fest eingeschlagen waren. Ferner ist möglich, daß das Ende der Markierungsstange unter der Bauklammer herausgerutscht und zu Boden gefallen ist* Am Unfalltag war die Markierungsstange und auch sonst waren die Stangen und Rüstbohlen so knapp eingefügt, daß sie hei verhältnismäßig geringer Bewegung unter der Bauklammer herausrutschen konnten» Baß dieser Zustand ordnungswidrig war und den Verkehr gefährdete, kann mit dem Berufungsgericht unbedenklich angenommen werden. Ber 2 m tiefe Rohrgraben lag in der Mitte der öffentlichen Straße, von der die eine Seite während der Bauarbeiten nicht für den Verkehr gesperrt war. Auf der dem Verkehr zugerandten Seite des Grabens war kein Brdaushub angehäuft; es ging vielmehr vom Straßenkörper aus unmittelbar senkrecht in die Tiefe- Bie 3,60 m breite Straßenfläche zwischen dem Grabenrand und der Wand des gegenüberliegenden Hauses stand nicht ganz für den Fahr- und Fußgängerverkehr zur Verfügung, weil sowohl vom Graben als auch von der Hauswand ein gewißer Abstand eingehalten werden mußte» Hier habe, so führt das Berufungsgericht aus, schon mit Rücksicht auf Fußgänger und Radfahrer, die durch andere Verkehrsteilnehmer in Bedrängnis gerieten, die Möglichkeit geschaffen, werden müssen, von dem Graben einen festen Halt zu finden, ganz abgesehen davon, daß auch vorbeikömmende Kinder gefährdet gewesen seien. Zwar sei es nicht nötig und dem Bauunternehmer nicht zu demutbar gewesen, eine Sicherung zu schaffen, die jeder im Straßenverkehr denkbaren Belastung genügt hätte* Jedenfalls habe aber eine Sicherung gewählt werden müssen, die standgehalten habe, wenn ein Verkehrsteilnehmer an der Absperrung des Grabens Halt und Stütze suchte. Biese aus den besonderen tatsächlichen Verhältnissen abgeleitete Beurteilung ist aus ReohtsgrÜnden nicht zu ' beanstanden^ Auch die Revision erhebt gegen sie keine durchgreifenden Bedenken« 2. In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe den Mangel persönlich zu vertreten und daher nach § 823 Abs 1 BGB für den Schaden einzustehen, der der Klägerin durch die mangelhafte Sicherung des Rohrgrabens entstanden ist* Es mag auf sich beruhen, ob diese Annahme in allem einer rechtlichen Prüfung standhält, denn bei dem festgestellten Sachverhalt kann jedenfalls nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte nach §831 BGB schadensersatzpflichtig ist, Paß die Arbeiter des Beklagten den Schaden der Klägerin widerrechtlich und in Ausführung einer Verrichtung verursacht haben, zu der sie bestellt waren, steht fest und wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Per Beklagte könnte .daher seireHaftung nur abwenden, wenn es ihm gelänge, den in § 831 Abs 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Entlastungsbeweis zu führen. Ob der Beklagte bei der Auwahl der Personen, die er zur Leitung und Ausführung der Kanalisierungsarbeiten bestellt hatte, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, kann unentschieden bleiben, denn seine Entlastung muß schon daran scheitern, daß er nicht dargetan hat, die Aufsichtsund Kontrollpflicht erfüllt zu haben, zu der er bei den hier in Betracht kommenden Arbeiten verpflichtet war. Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht für genügend erachtet, daß ein Bauunternehmer, der bei Purchführung von Kanalisationsarbeiten in einer öffentlichen Straße einen Rohrgraben anlegen läßt, einen zuverlässigen Schachtmeister auswöhlt und sich darauf beschränkt, die für die Sicherung der Baustelle erforderlichen Anweisungen zu geben. Er muß vielmehr die Personen, denen er die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten überlassen hat, in der Erfüllung dieser ihrer Pflichten ausreichend beaufsichtigen und den Umständen entsprechend kontrollieren (RG JW 1931r 2236 = HER 1931 Nr 1217 und RG LZ 1922 Sp 159 Nr 2)- In welchem Umfang die Überwachung durchzuführen ist, hängt von den Umständen des Palles, vor allem von dem Maß der Gefahren ab, die mit den auszuführenden Arbeiten jeweils verbunden sind. Handelt es sich um einfache regelmäßig anfallende Verrichtungen, so wird der Unternehmer im allgemeinen davon ausgehen dürfen, daß seine bewährten Fachkräfte sie unter Beachtung der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen durchführen werden. So ist in der Rechtsprechung, vor allem des Reichsgerichts anerkannt, daß ein Bauunternehmer regelmäßig vorkommende Arbeiten, einschließlich der zu dem Schutz des Verkehrs erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, einem tüchtigen Polier überlassen darf (RG JW 1913, 32 Nr 22 mit weiteren Nachweisen). Die Pflicht des Unternehmers zur persönlichen Aufsicht und Überwachung erhöht sich jedoch mit dem Maß der Gefahren, die sich für andere aus der «Arbeit ergeben. Laß eine umfangreiche Ausschachtungsarbeit, wie sie' hier an einer für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrten Straße vorgenommen wurde, besondere Gefahren mit sich bringt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen. Auch seine Annahme, der Beklagte habe sich daher durch gelegentliche Kontrollen persönlich davon überzeugen müssen, daß die Sicherungsvorkehrungen ordnungsmäßig durchgeführt wurden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision meint, dem Inhaber eines größeren Baugeschäfts, das an zahlreichen, örtlich zxim Teil weit ausein- ander liegenden Baustellen Arbeiten auszuführen habe; könne nicht zugemutet werden, daß er persönlich nachprüfe, ob alle Befestigungsklammern ordentlich eingeschlagen seien» Mit diesem Angriff verkennt die Revision die Entscheidungsgründe des Berufungsurteilso Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten nicht als Verschulden zur Last gelegt, daß er die unsachgemäße Befestigung der Bauklammern nicht bemerkt hat« Es hat ihm vielmehr nur vorgeworfen, daß er seiner allgemeinen Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist« Von ihrer Erfüllung kann auch der Inhaber eines größeren Baugeschäftes nicht befreit werden, wenn es sich wie hier um Arbeiten an einer öffentlichen Straße handelt, die große Gefahren für den Verkehr mit sich bringen«' 3. Da der Beklagte selbst nicht behauptet, daß er seiner Aufsichte- und Oberwachungspflicht nachgekommen sei, könnte er sich nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB nur noch durch den Nachweis entlasten, daß der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in jeder Hinsicht hätte walten lassen« Daß dieser Nachweis nicht zu führen ist, ergibt der festgestellte Sachverhalt« Es kann unterstellt werden, daß der Beklagte auch bei stichprobenweiser Kontrolle die ungenügende Befestigur^ der an der Unfallstelle angebrachten Bauklammer nicht bemerkt hätte« Wie das Berufungsgericht annimmt, ist der Unfall der Klägerin aber möglicherweise darauf zurückzuführen, daß die Markierungsstangen und Rüstbohlen nicht nur am Unfalltage, sondern auch sonst zu knapp aneinandergefügt waren und daher schon bei verhältnismäßig geringer Bewegung unter den Bauklammern herausrutschen konnten» Dieser Mangel der Sicherung hätte dem Beklagten nach der nidht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts bei einer sorgfältigen und aufmerksamen Kontrolle nicht entgehen können* Im übrigen hat das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der fehlenden Überwachung und dem eingetretenen Schaden auch positiv festgestellt, denn nach seiner Überzeugung wäre der Schaden bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflicht durch den Beklagten mit"an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht entstanden, weil seine Leute dann zuverlässig gearbeitet hätten- Biese Würdigung gehört vorwiegend dem tatsächlichen Gebiet an* Sie läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und bindet daher den Senat* 4. Wach aliedem ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte für den Schaden der Kläger einzustehen hat. II. Schließlich unterliegen auch die weiteren Ausführungen, in denen das Berufungsgericht derlegt, daß der Klägerin nach § 254 BGB die Hälfte ihres Schadens zuzubilligen sei, entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführts Ber Beklagte habe sich nicht um eine ausreichende Sicherung gekümmert, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß Schachtarbeiten an öffentlichen Straßen mit großen Gefahren für die Straßenbenutzer verbunden seien. Bie mangelhafte Schutzmaßnahme, die den Eindruck einer zuverlässigen Sicherung gemacht habe, ohne es zu sein, habe sich im gegenwärtigen Pall geradezu als eine Menschenfalle ausgewirkt. Bern Verschulden des Beklagten stehe aber ein erhebliches Maß Schuld der Klägerin gegenüber. Sie habe die Baustelle gekannt und gewußt, daß anschließend an den .für den Verkehr freien Straßenteil sogleich eine senkrechte Wand in einen tiefen, nicht abgedeekten Graben ging. Sie habe sich auch sagen müssen, daß die Sicherung einer Baustelle nicht dazu be- stimmt sei, sich dagegen zu lehnen« Daß die Klägerin sich mit dem Rücken gegen die Markierungsstange gelehnt habe, sei besonders unvorsichtig gewesen; sie habe nicht gesehen, was hinter ihr gewesen sei und sei zudem durch das Gespräch mit Frau UflH^von ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt worden» Dabei habe sie sich noch so zurückgelehnt, daß sie beim Nachgeben der Stange habe das Gleichgewicht verlieren und in den Graben stürzen müssen« Die Revision bezweifelt, daß man hier von einer Menschenfalle sprechen könne« Sie meint, diese Beurteilung des Berufungsgerichts sei fehlerhaft; damit entfalle eine Grundlage seiner Abwägung. Dem kann der Senat nicht zustimmen. Das Berufungsgericht hat an anderer Stelle seines Urteils ausgeführt, es sei möglich, daß der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn eine nur symbolische Sicherung vorhan«»-den gewesen wäre, etwa in der Form eines um die Baustelle gespannten Strickes mit roten Rapierfähnchen, denn dann hätte die Klägerin erkannt, daß es sich nur um eine Warnung vor der Gefahr, nicht aber um eine Sicherung gegen sie gehandelt habe. Entstand nun, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, bei der vom Beklagten gewählten Absperrung mit waagrechten Stangen und Bohlen der Eindruck einer zuverlässigen Sicherung, ohne daß sie es in Wirklichkeit war, so kann der Erwägung des Berufungsgerichts^ die Absperrung habe sich hier geradezu als Menschenfalle ausgewirkt, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Soweit die Revision weiterhin das Verhalten der Klägerin beleuchtet und als grob leichtsinnig bezeichnet, ein etwaiges Verschulden des Beklagten dagegen nur als gering in ansieht, greift sie. im-Wesentlichen/ die dem Tatrichter vorbehaltene Wertung ein. Da alle für die Abwägung maßgebenden Umstände berücksichtigt sind, ist die Schadensverteilung selbst für das Revisionsgericht bindend. 11 III» Hiernach erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* Br. Kleinewefers Br. K.B. Meyer Br* Hauß Bundesrichter Martin ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen. Br. Kleinewefers Br. Bode