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BGH · TI ZB 256/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZB 256/54

Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Beststellung getroffen« Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin erklärt, sie habe ihre Ansprüche in Höhe von 7 650 DH an sBHHB abgetreten und dieser habe mit einem Teilbetrag der Forderung von 5 500 INI gegen die Darlehensforderung des Beklagten aufgerechnet« Die Klägerin hat gebeten, der • Verurteilung des Beklagten einen entsprechenden Zusatz zuzufügen oder hilfsweise eine Feststellung, über die Hechtslage zu treffen« Höhe von 5 500 DM erloschen,, Wollte die Klägerin vermeiden, daß ihre Klage insoweit als unbegründet abgewiesen wurde, so mußte sie die Hauptsache für erledigt erklären (Stein-Jonas-Schönke 18« Aufl Anm VI, 2 a zu § 145;« Es ist nicht klar, ob der umgestellte Klageantrag in diesem Sinne zu verstehen ist, ob also die Klägerin nur noch eine Entscheidung über den 5 500 DM übersteigenden Teil der ursprünglichen Klageforderung begehrte« Möglich wäre es nämlich auch, daß die Klägerin nunmehr unter Klagänderung eine Klarstellung darüber erstrebte, ob die Aufrechnung®er-, klärung des Zessionärs SfliHiB eine Aufrechnungswirkung * gehabt habe, ob also die Darlehensforderung des Beklagten gegen in Höhe von 5 500 DM untergegangen war« In diesem Palle hätte sie um Peststellung ein'es Reohtsverhält- Bas Berufungsgericht hat es sowohl unterlassen, den Sinn des Klagebegehrens klarzustellen, wie den Umfang der eigenen Entscheidung eindeutig abzugrenzen« Bamit hängt es zusammen, daß auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der ergangenen Entscheidung ungeprüft geblieben sind« Wollte das Berufungsgericht über die durch die Aufrechnung entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen Schimmek ' und dem Beklagten keine Feststellung treffen, sondern le~ geprüft und dargelegt hatte, daß mi*t, Ansprüchen aus dem Vorfall vom 26« November 1952 zu rechnen sei,* die den Betrag von 5 500 BM überstiegen« War das nicht der Fall, so war weder Raum für eine Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht des Beklagten noch für ein Zwischenurteil über den Grund eines auf Zahlung gerichteten Anspruchs« Bie • Klage wäre, dann zur Abweisung reif gewesen« ** forderlich« Die Klägerin war für die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Beklagte habe ihr die KÖrpverletzungen in der geschilderten Art beigebracht, beweispflichtig« Fehlten auch Zeugen, die die Darstellung der Klägerin bestätigten, so war das Berufungsgericht doch in der Lage, das Vorbringen der Klägerin als nach den Umständen glaubhaft anzusehen und eine Feststellung der Richtigkeit des Vorbringens zu treffen« Bei der Würdigung hat das Berufungsgericht insbesondere die Art der Verletzungen, die gehörten Hilfeschreie und die Beobachtungen der Zeugen nach dem Vorfall als wichtige Beweisanzeichen gewertet, die nach seiner Ansicht für die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin und gegen die Sachdarstellung des Beklagten sprechen« Der Richter ist aber verpflichtet, den Verhandlungsstoff zu erschöpfen und auf alle nicht offenbar unerheblichen Beweisanträge einer Partei einzugehen, mit der diese Umstände beweisen will, die die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit der gegnerischen Behauptung erschüttern sollen« Hier hatte der Beklagte konkrete Vorfälle unter Beweis gestellt, die - ihre Bichtigkeit vorausgesetzt - möglicherweise als hysterische, von BegehrensrorStellungen beeinflußte Demonstrationen der Klägerin gedeutet werden könnten 'Schriftsatz vom 29o September 1953, S 7, Schriftsatz vom 8» April 1954, S 3, Schriftsatz vom 29« September 1953, S 4/5)« Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, weshalb die unter Beweis gestellten Tatsachen für seine Oberzeugungsbildung bedeutungslos waren« Daß bei Erfolg der Beweisantritte Bedenken gegen die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin entstanden, war nach Lage der Sache keineswegs von vornherein auszuschließen0 Ob die Bedenken stark genug waren, um angesichts der für die Klägerin sprechenden Umstände die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern, konnte erst nach der Beweiserhebung gewürdigt werden« Jedenfalls stellt die Übergehung dieser Beweisangebote einen verfahrensrecht-^ Auch soweit der Beklagte durch Vernehmung der Krankenträger und der irzte beweisen wollte, daß die Klägerin über Art und Schwere der erlittenen Verletzungen entstellende und übertriebene Angaben gemacht hatte, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht aus der Beweiserhebung möglicherweise Rückschlüsse auf die Glaubhaft ig-keit der Darstellung der Klägerin über den Hergang des Vorfalls zu ziehen waren* Eben hierauf zielten die Beweis"? Schließlich muß auch die Rüge der Revision durchgreifen, das Berufungsgericht habe nicht die Beweisanträge ablehnen dürfen, mit denen der Beklagte die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen St^|B^^ewe:^sen wollte« Dieser Zeuge hatte zunächst eine schriftliche Erklärung des Inhalts ausgestellt, daß :er Augenzeuge des Vorfalls gewesen sei und daß er gesehen habe, wie die Klägerin den Beklagten in der Kühlzelle eingesperrt habe«. Bei seiner gerichtlichen Vernehmung hatte er dann unter Eid abgestritten, am Morgen des 26* November 1952 auf dem ScHachthof in überhaupt gewesen zu sein* Erst wenn die vom Beklagten beantragten Zeugenvernehmungen durchgeführt waren, konnte die Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiswert seiner Aussage abschließend beurteilt werden« Insbesondere hätte deshalb für das Berufungsgericht Anlaß zu v/eiterer Aufklärung bestanden, weil die Beweisanträge auch dahin gingen, die Klägerin habe St( gPzu seiner gerichtlichen Aussage beeinflußt« Darauf, ob eine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit bestand, daß die beantragten Beweisanträge Erfolg haben würden, kam es nicht an, solange die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht offenbar bedeutungslos waren« Bas aber traf hier nicht zu*

Zitierte Normen: § 256 ZPO
FeststellungAufrechnungBerufungsgerichtKlageforderungBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

23*0 098 SI
TI ZB 256/54
Verkündet am 21 «Dezember 1955 Fieser, JnstoAngest 0 als Ur kund s-beamter der Geschäftsstelle*
± m Namen des 'Volkes In dem Rechtsstreit
 des Viehkaufmanns Philipp Krexs
 in
ege
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - proseßbevollmächtigter* Rechtsanwalt MHP
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt erg Rechtsanwalt Br« (HHHl
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Dezember 1955 unter Mit« Wirkung der Bundesrichter Br0Kleinewefers, Br0Gelhaar, Br«Bode, Br*Hauß und Erbel
 für Recht erkannt *
gegen
 Julia
Straße
 geb.
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Auf die Revision des Beklagten wird das Br« teil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9« Juli 1954 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 gatbestaads
Am 26« Hovember 1952 suchte der Beklagte den Sohlacht-hof in OflHiB auf, um die Fleischbestände des Viehkauf-* maims SflHBzu kontrollieren, gegen den er eine grös-sere durch Übereignung von Heisehwaren gesicherte Barlehensforderung hatte« Als sich der Beklagte zu der im Hauptkühl-
raum liegenden Hühlzelle des SflHHB toe&ato ? folgte ihm die
.. *
Klägerin, die damals Verkaufsvermittlerin des S^mBbwar und dessen Verkaufsgeschäfte auf dem Schlachthof in leitete«
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Zelle betreten, um ihre dort hängende Handtasche zu holen, in der sich die Geschäftspapiere befunden hätten» Als sie mit der um die Schulter gehängten Tasche die Zelle verlassen habe, sei ihr der Beklagte in dem schmalen Gang zu dem Hauptkühlraum entgegengetreten, um ihr die Tasche mit den Papieren zu entreißen« Sie habe versucht, an dem rückwärts gehenden und die /Arme ausbreitenden Beklagten vorbei zu kommen, was ihr nicht gelungen sei« Ber Beklagte habe ihr drei Schläge mit der Faust ins Gesicht versetzt, ihr einen Stoß in die Magengegend gegeben und sie mit dem Fuß getreten« Sie habe um Hilfe ge schrien und sei dann besinnungslos auf den Steinfuß.-, boden geschlagen« Bie Klägerin will durch die Mißhandlungen ^es Beklagten eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und Arbeitskraft erlitten haben« Sie hat Zahlung eines Betrages von 2 059>80 DM für Heilungskosten und Verdienstausfall gefordert und um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten« Ferner hat sie die Feststellung erstrebt, daß’ ihr der Beklagte allen weiteren aus den Verletzungen noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe«
*
 
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Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Nach seiner Darstellung ist während seiner Bestandsaufnahme in der Kühlzelle die Tür plötzlich von der Klägerin zugeschlagen worden« Br habe sich - so hat er vorgetragen um nicht eingesperrt zu werden, von innen mit den Schultern gegen die Tür gelehnt, die sich nach Oberwindung • eines Gegendrucks geöffnet habe« Vor der Tür habe die Klägerin gestanden und die Bände vor das Gesicht gehalten« Ob sie von der sich öffnenden Zellentür berührt worden sei, könne er nicht sagen« Br, der Beklagte, sei, ohne Bie berührt zu haben, an ihr vorbeigegangen« Erst darauf * habe sie um Hilfe geschrien«
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Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Beststellung getroffen« Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin erklärt, sie habe ihre Ansprüche in Höhe von 7 650 DH an sBHHB abgetreten und dieser habe mit einem Teilbetrag der Forderung von 5 500 INI gegen die Darlehensforderung des Beklagten aufgerechnet« Die Klägerin hat gebeten, der • Verurteilung des Beklagten einen entsprechenden Zusatz zuzufügen oder hilfsweise eine Feststellung, über die Hechtslage zu treffen«
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin er»» gänzt, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bis zur Höhe von 7 650 DM durch Abtretung auf den Fleischermeister Walter sSHB^in OflHHH üb er ge gangen und bis zur Höhe von 5 500 DM durch dessen Aufrechnung getilgt sind«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«

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Entscheidungsgründe %
Min»OT«»Ma» ^	m	mm	mm	mmtm ^ mm mm
 lo Pas Berufungsgericht haz sowohl dem Grundurteil wie dem Peststellung3urteil des Landgerichts einen Zusätz beigefügt, der die rechtliche Tragweite des Berufungsurteils zweifelhaft machte Die Klägerin hat im Berufungsrecht szug vor ge tragen, SÜHfehabe über den an ihn ab-
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getretenen Teil der Klageforderung in Höhe von 5 500 DM durch Aufrechnung gegen eine unstreitige Darlehensforderung des Beklagten gegen sHHHl verfügt. Die Klageforderung war also nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in
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Höhe von 5 500 DM erloschen,, Wollte die Klägerin vermeiden, daß ihre Klage insoweit als unbegründet abgewiesen wurde, so mußte sie die Hauptsache für erledigt erklären (Stein-Jonas-Schönke 18« Aufl Anm VI, 2 a zu § 145;« Es ist nicht klar, ob der umgestellte Klageantrag in diesem Sinne zu verstehen ist, ob also die Klägerin nur noch eine Entscheidung über den 5 500 DM übersteigenden Teil der ursprünglichen Klageforderung begehrte« Möglich wäre es nämlich auch, daß die Klägerin nunmehr unter Klagänderung eine Klarstellung darüber erstrebte, ob die Aufrechnung®er-, klärung des Zessionärs SfliHiB eine Aufrechnungswirkung * gehabt habe, ob also die Darlehensforderung des Beklagten gegen	in	Höhe von 5 500 DM untergegangen war« In
 diesem Palle hätte sie um Peststellung ein'es Reohtsverhält-
nisses gebeten, an dem sie selbst nicht beteiligt war« An der Klärung dieser Präge könnte ihr möglicherweise gelegen. sein, um sich gegen Gewährleistungsansprüche des
 zu schützen« Ein solches Feststellungsurteil hätte allerdings keine Rechtskraftwirkung zwischen dem Beklagten-und	gehabt, da die Anwendung der §§ 265, 525 ZPO
auf den Pall beschränkt ist, daß die abgetretene Klageforderung selbst Gegenstand des Streits und der Entscheidung ist (vgl auch BGH IM Nr 4 zu § 525 ZP0)o Allein die Recht-

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sprechung hat anerkannt, daß unter besonderen Umständen auch ein schutzwürdiges Interesse einer Partei anzuerkennen ist; die Feststellung zu beantragen, daß zwischen dem Beklagten und einem Britten ein bestimmtes RechtsVerhältnis besteht oder nicht besteht (OGHZ 1, 37u /5787$ Stein-Jonas-Schönke II, 3 zu § 256 ZPO)« Sie hat weiter die Bejahung des Rechtsschutzintereases nicht imbedingt davon abhängig gemacht, daß mit der Entscheidung des Prozesses eine Rechtskraft Wirkung zwischen den an dem Rechtsverhältnis beteiligten Personen geschaffen wird (RGZ 128, 92 170, 358
Bas Berufungsgericht hat es sowohl unterlassen, den Sinn des Klagebegehrens klarzustellen, wie den Umfang der eigenen Entscheidung eindeutig abzugrenzen« Bamit hängt es zusammen, daß auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der ergangenen Entscheidung ungeprüft geblieben sind« Wollte das Berufungsgericht über die durch die Aufrechnung entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen Schimmek ' und dem Beklagten keine Feststellung treffen, sondern le~
•diglich die Erledigung des zur Aufrechnung verwandten Teils der Klageforderung aus sprechen, so durfte es das Grund- und ** Feststellungsurteil des Landgerichts nur bestätigen, wenn * es zuve?£ geprüft und dargelegt hatte, daß mi*t, Ansprüchen aus dem Vorfall vom 26« November 1952 zu rechnen sei,* die den Betrag von 5 500 BM überstiegen« War das nicht der Fall, so war weder Raum für eine Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht des Beklagten noch für ein Zwischenurteil über den Grund eines auf Zahlung gerichteten Anspruchs« Bie • Klage wäre, dann zur Abweisung reif gewesen«	**
Aber auch wenn das Oberlandesgericht feststellen woll-te, daß SBHHPlzu einem Teil durch die Aufrechnung mit der abgetretenen Klageforderung von seiner Barlehens schuld
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 gegenüber dem Beklagten befreit worden sei, hätte darauf eingegangen werden müssen, ob neben der durch die Aufrechnung verbrauchten Forderung noch Ansprüche auf Zahlung eines Schadensersatzes in Betracht kamen, die festgestellt oder dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden konnten,, Schon angesichts des Vorbringens des Beklagten, die
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Klägerin habe nur geringe Verletzungen erlitten,und des eingeholten ärztlichen Zeugnisses vom 18« Mai 1954 (Bl 168 dA) hätte im übrigen AnlaB zu der Prüfung bestehen müssen, ob mit der Entstehung weiterer Schäden zu rechnen ware Ebenfalls wäre eine Prüfung des Bechts schutzint er esses der Klägerin im Sinne des § 256 ZPO geboten gewesen, wenn das Berufungsgericht Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und SflHHHl fest st eilen wollte, worauf es hindeutet, daß das Berufungsgericht dem Bandgericht in einer verfahrensrechtlich unzulässigen Weise die Aufgabe überträgt, die sich aus der Aufrechnung und der Konkurseröffnung über das Vermögen des sSHB er£ebenden rechtlichen .Folgen zu prüfen* Setzte sich der Urteilsspruch aus drei Teilen zusammen, nämlich a) aus der Feststellung der durch die Aufrechnung geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und SflHK b) aus dm Grundurteil über die Zähltingäanträge der Klägerin und c) aus der Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur weiteren Schadenszahlung für die Zukunft, so war für jede Verurteilung eine getrennte Prüfung der sachlichrechtlichen und verfahrensmässigen Voraussetzungen durch das	erfor-
derliche Schon weil es an dieser Prüfung fehlt und die fehlerhafte Behandlung zu dem Erlaß eines in seiner Bindung und Rechtskraftwirkung unklaren Urteils geführt hat, mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden*
2* Die Aufhebung des Berufungsurteils war aber auch wegen der von der Revision gerügten Verfahrensmängel er—
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forderlich« Die Klägerin war für die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Beklagte habe ihr die KÖrpverletzungen in der geschilderten Art beigebracht, beweispflichtig« Fehlten auch Zeugen, die die Darstellung der Klägerin bestätigten, so war das Berufungsgericht doch in der Lage, das Vorbringen der Klägerin als nach den Umständen glaubhaft anzusehen und eine Feststellung der Richtigkeit des Vorbringens zu treffen« Bei der Würdigung hat das Berufungsgericht insbesondere die Art der Verletzungen, die gehörten Hilfeschreie und die Beobachtungen der Zeugen nach dem Vorfall als wichtige Beweisanzeichen gewertet, die nach seiner Ansicht für die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin und gegen die Sachdarstellung des Beklagten sprechen« Der Richter ist aber verpflichtet, den Verhandlungsstoff zu erschöpfen und auf alle nicht offenbar unerheblichen Beweisanträge einer Partei einzugehen, mit der diese Umstände beweisen will, die die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit der gegnerischen Behauptung erschüttern sollen« Hier hatte der Beklagte konkrete Vorfälle unter Beweis gestellt, die - ihre Bichtigkeit vorausgesetzt - möglicherweise als hysterische, von BegehrensrorStellungen beeinflußte Demonstrationen der Klägerin gedeutet werden könnten 'Schriftsatz vom 29o September 1953, S 7, Schriftsatz vom 8» April 1954, S 3, Schriftsatz vom 29« September 1953, S 4/5)« Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, weshalb die unter Beweis gestellten Tatsachen für seine Oberzeugungsbildung bedeutungslos waren« Daß bei Erfolg der Beweisantritte Bedenken gegen die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin entstanden, war nach Lage der Sache keineswegs von vornherein auszuschließen0 Ob die Bedenken stark genug waren, um angesichts der für die Klägerin sprechenden Umstände die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern, konnte erst nach der Beweiserhebung gewürdigt werden« Jedenfalls stellt die Übergehung dieser Beweisangebote einen verfahrensrecht-^
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lichen Mangel dar (vgl Stein-Jonas-Schönke, B III 3 b zu § 284, insbesondere Anm 22) 0
Auch soweit der Beklagte durch Vernehmung der Krankenträger und der irzte beweisen wollte, daß die Klägerin über Art und Schwere der erlittenen Verletzungen entstellende und übertriebene Angaben gemacht hatte, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht aus der Beweiserhebung möglicherweise Rückschlüsse auf die Glaubhaft ig-keit der Darstellung der Klägerin über den Hergang des Vorfalls zu ziehen waren* Eben hierauf zielten die Beweis"? antritte ab, deren Bescheidung das Berufungsgericht nicht unterlassen dürfte0
Schließlich muß auch die Rüge der Revision durchgreifen, das Berufungsgericht habe nicht die Beweisanträge ablehnen dürfen, mit denen der Beklagte die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen St^|B^^ewe:^sen wollte« Dieser Zeuge hatte zunächst eine schriftliche Erklärung des Inhalts ausgestellt, daß :er Augenzeuge des Vorfalls gewesen sei und daß er gesehen habe, wie die Klägerin den Beklagten in der Kühlzelle eingesperrt habe«. Bei seiner gerichtlichen Vernehmung hatte er dann unter Eid abgestritten, am Morgen des 26* November 1952 auf dem ScHachthof in überhaupt gewesen zu sein* Erst wenn die vom
 Beklagten beantragten Zeugenvernehmungen durchgeführt waren, konnte die Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiswert seiner Aussage abschließend beurteilt werden« Insbesondere hätte deshalb für das Berufungsgericht Anlaß zu v/eiterer Aufklärung bestanden, weil die Beweisanträge auch dahin gingen, die Klägerin habe St( gPzu seiner gerichtlichen Aussage beeinflußt« Darauf, ob eine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit bestand, daß die beantragten Beweisanträge Erfolg haben würden, kam
 es nicht an, solange die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht offenbar bedeutungslos waren« Bas aber traf hier nicht zu*
Ba das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO die Beweisanträge des Beklagten und den Verhandlungsstoff nicht erschöpft hat, konnte auch aus diesem Grunde das Berufungsurteil keinen Bestand haben»
3© Pie Sache-war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen0 Hierdurch hat der Beklagte die Möglichkeit; auch die übrigen in der Revisionsbegründung behandelten Behauptungen und Beweisanträge dem Berufungsgericht erneut zu unterbreiten*
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 Br.HauB
Erbel