BGH · VI ZR 256/53
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Pächter haben, wie im Vergleich vorgesehen war, weiterhin die von dem Gesamtumsatz einschliesslich der erwähnten Posten berechneten Pachtzinsen bezahlt* Sie haben jedoch die Auffassung vertreten, dass die Getränkesteuer und der Bedienungszuschlag als durchlaufende Posten keinen «Umsatz” im Sinne der Bestimmung in § 2 des Pachtvertrages darstellten* Da die Beklagte bei ihrem Standpunkt verblieben ist,diese Einkünfte seien bei der Errechnung der Umsatzpacht zu berücksichtigen, hat Arenz Klage erhoben mit dam Anträge, festzustellen, dass die in dem zwischen den Parteien vor dem Notar G^B in am 9* August 1930 1, Das Berufungsgericht hat angenommen, der Begriff des Umsatzes in § 2 des Pachtvertrages sei in seiner Bedeutung nicht klar* Im steuerrechtlichen Sinne seien unter «Um-Satz« auch die Einnahmen des Gastwirts an Getränkesteuer und Bedienungszuschlägen zu verstehen, die er an den Staat oder sein Personal alsbald wieder abzuführen habe* Dagegen umfasse im volkswirtschaftlichen Sinne der Begriff «Umsatz« nur den Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und seinen Partnern und setze voraus, dass für eine Leistung eine Gegenleistung dargeboten werde* Deshalb fielen die durchlaufenden Posten nicht unter den volkswirtschaftlichen Begriff «Umsatz«« Es komme indes nicht darauf an, ob sich die Parteien unter dem Begriff «Umsatz« jeweils etwas anderes vorgestellt hätten, denn sie hätten, durch den Vergleich im Vorprozess den Vertrag auch hinsichtlich des § 2 als bindend anerkannt und es einer gerichtlichen Entscheidung überlassen, wie die Vertragsbestimmung auszulegen sei« Das Berufungsgericht hat sodann die in Präge stehende Vertragsbestimmung dahin ausgelegt, weder die Getränkesteuer noch die Bedienungszuschläge auf die ftbernachtungspreise seien als Umsatz im Sinne des § 2 des Pachtvertrages anzusehen, so dass diese Beträge bei der Bemessung der Höhe der Umsatzpacht nicht berücksichtigt werden dürften. gerichts mit folgenden Erwägungens Da zwischen den Parteien nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Vertrag nicht geschlossen worden sei, sie gleichwohl aber übereingekora-men seien, der Vertrag solle weiter gelten und der Umfang | des Pachtzinses durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden, handle es sich hier um den in § 317 BGB geregelten Pall der vertragsmäseigen Bestimmung der Leistung durch einen Dritten, nämlich das ordentliche Gericht, Diese Bestimmung sei aber, wie die erwähnte Vorschrift ergebe, nicht nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung, sondern nach billigem Ermessen zu treffen* a) Schon der Ausgangspunkt der Revision, die den hier vorliegenden Sachverhalt als «Schulbeispiel eines Dissenses**] bezeichnet, unterliegt Bedenken* Die blosse Möglichkeit widersprechender Auslegung einer Vertragsbestimmung rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss auf das Vorliegen eines verdeckten Einigungsmangels (Soergel BGB, 8* Aufl J5 155 Anm 1)* Hier haben die Beteiligten den Vertrag als geschlossen angesehen und nur eine einzelne Bestimmung des Vertrages verschieden ausgelegt* In einem solchen Palle kann nur ganz ausnahmsweise angenommen werden, dass der Vertrag nicht zustande gekommen sei (BGB RGRK 10 oAufl § 155 Anm 2 a*®,; RG JW 1935, 2881 Nr 1 mit zustimmender Anmerkung von Rilk)* Berechnung der Höhe des Pachtzinses sein sollte, wobei sie sich der Entscheidung des ordentlichen Gerichts, über die Berechnung der Umsatzpacht ausdrücklich unterworfen hätten*Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen* Die Vertragsbestimmung des § 2 des Pachtvertrages ist daher trotz der nicht übereinstimmenden Ansichten der Parteien über ihren Inhalt wirksam, und die Klarstellung, welche Bedeutung dem Begriffe «Umsatz” zukommt, der in dieser Bestimmung verwendet worden ist, bleibt ,wie es die Parteien in dem Vergleich vorgesehen haben, gerichtlichem Urteil Vorbehalten* c) In der Vereinbarung, dass der Pachtvertrag einschliesslich der Bestimmung des § 2, über deren Bedeutung die Parteien sich nicht einig waren, weiter gelten und eine gerichtliche Entscheidung über die Berechnung der Umsatzpacht für die Parteien massgebend sein sollte, ist entgegen der Ansicht der Revision kein Schiedsabkom-men des Inhalts zu erblicken, dass dem ordentlichen.Ge-, rieht gemäss § 317 BGB als Drittem die Bestimmung der d) Damit ist den Darlegungen der Revision, dass die Entscheidung, was als Umsatz im Sinne des § 2 des Pachtvertrages anzusehen ist, vom Berufungsgericht nicht nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung, sondern allei nach billigem Ermessen' habe getroffen werden müssen, der Boden entzogen* Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision waf~~es vielmehr gerade Aufgabe des ordentlichen Gerichts, im Wege der Vert'ragsauslegung unter Berücksichtigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände den objektiven Sinn der Vertragsbestimmung zu ermitteln* Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht daher die ihm gestellte Aufgabe nicht verkannt* Das Berufungsgericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob es angemessen erscheint, die als Getränkesteuer und Bedienungszuschlag von den Gästen abgeführten Beträge in den Umsatz einzubeziehen, nach dessen Höhe sich die Pacht richtet, sondern das Berufungsgericht hatte lediglich den Vertrag auszulegen und danach festzustellen, welche Bedeutung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte der streitigen Bestimmung in § 2 des Pachtvertrages zukommt« 3. Wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben hat, handelt es sich bei dem Pachtverträge zwischen den Parteien um einen atypischen Vertrag, dessen Auslegung von der Revision nur in engen Grenzen angreifbar ist* Die Rachprüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung hat sich darauf zu beschränken, ob das Berufungsgericht die Grundlagen für die Auslegung verfahrensrechtlich einwandfrei ermittelt und sachlich erschöpfend be- a) Der Umstand, dass der-Rechtsvorgänger der Klägerin zunächst.den nach dem steuerlichen Gesamtumsatz berechneten Pachtzins gezahlt hat, ist vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht ausser acht gelassen worden, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt. Das Berufungsgericht hat mit Recht in der vorbehaltlosen Bezahlung der geforderten Pacht ein Beweisanzeichen dafür erblickt, dass die Bestimmung des § 2 des* Pachtvertrages von den Pächtern so aufgefasst worden ist, wie die Beklagte sie verstan-. Wenn es trotzdem zu dem Ergebnis gelangt ist, das Verhalten des Rechtsvorgängers der Klägerin sei nicht als verbindliche Anerkennung zu werten, zu demal sich die Vertragsparteien im Vergleich vom 28. b) Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist als unstreitig mitgeteilt, dass die Beklagte als Verpächterin bei der Pachtberechnung die Getränkesteuer und einen Bedienungszuschlag von 10 # auf die Ohernachtungspreise einbezogen und den Pächtern berechnet habe. ergibt, dass die Beklagte die entsprechende Berechnung vorgenommen hat« Schon aus diesem Grunde kann die auf das von 4er Revision behauptete Verhalten des verstorbenen Bhemannes der Klägerin gestützte Rüge keinen Erfolg haben« Bas Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Bestimmung in § 2 des hier in Frage stehenden Pachtvertrages in diesem Sinne auszulegenj dies gilt umsomehr, als der Sachverständige seiner Ansicht Ausdruck gegeben hat, dass bei der Vereinbarung einer Umsatzpacht im Hotelgewerbe der Begriff "Umsatz" nur dann im steuerlichen Sinne verstanden werden dürfe, wenn eine' entsprechende ausdrückliche und unzweideutige Vereinbarung getroffen worden sei Bie Erwägungen der Revision, dass es aus mancherlei Gründen zweckmässig sei, eine derartige Vereinbarung zu treffe? sind ersichtlich für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung, ob die Auslegung der Bestimmung des § 2 des Pachtvertrages durch das Berufungsgericht rechtlichen Bedenken unterliegt« f) Das Bestehen einer dem Standpunkt der Beklagten entsprechenden Verkehrssitte hat das Berufungsgericht, das dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt ist, nicht als erwiesen angesehen« Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Übergehung von Beweisanträgen ist schon deswegen nicht begründet, weil das Berufungsgericht den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens, wie ausgeführt, mit zulässiger Begründung abgelehnt hat, und weitere Beweisanträge, auf die das Berufungsgericht hätte eingehen müssen, nicht gestellt worden sind« als Umsatz im volkswirtschaftlichen Sinne anzusehen seiei und hat die Vereinbarung in § 2 des Pachtvertrages für den erkennenden Senat bindend dahin ausgelegt, dass die Pacht nicht von dem steuerlichen Umsatz, sondern von dem Umsatz im volkswirtschaftlichen Sinne zu berechnen sei«