BGB § 242 Bb, Cd Zur Frage, wann das Festhalten an einem Abfindungsvergleich wegen Veränderungen der die Schadenshöhe betreffenden Umstände in einem Bereich, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Auf der Grundlage eines Gutachtens von Professor C., der im Ergebnis ein mittelschweres Distorsionstrauma der Halswirbelsäule der Klägerin mit typischem posttraumatischem Verlauf bei degenerativen Vorschäden feststellte und eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin von 100 % für den ersten Monat, von 20 % für weitere 5 Monate, bis zu dem Abschluß des ersten Jahres nach dem Unfall von 10 % und danach keine Erwerbsminderung mehr annahm, schlossen die Parteien am 9. Lebensjahres und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle vermögensrechtlichen Verluste aus dem Verkehrsunfall vom 24. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000 DM nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin alle künftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 24. Mit dem Festhalten an den Vergleich verstießen die Beklagten gegen Treu und Glauben, weil sich nachträglich ein Sachverhalt herausgestellt habe, der zu einem krassen Mißverhältnis zwischen Schaden und Abfin-' dung führe. Das Festhalten der Beklagten an dem Abfindungsvergleich stellt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht als unzulässige Rechtsausübung dar. Januar 1987 lassen erkennen, daß die Parteien damit Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Unfall vom 24. Will die Klägerin von diesem Vergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muß sie darlegen, daß ihr ein Festhalten an dem Vergleich nach Treu und Glauben ' nicht mehr zu demutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so daß eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil erhebliche Äquivalenz-Störungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für die Klägerin nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. 1. Auf eine Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann die Klägerin sich nicht berufen. Sie waren, wenn vielleicht von der Klägerin in ihre Bedeutung seinerzeit auch unterschätzt, Inhalt des Vergleichs und können deshalb nicht Geschäftsgrundlage gewesen sein. Die Klägerin könnte deshalb gegenüber dem Festhalten der Beklagten am Abfindungsvergleich nur einwenden, wegen des Eintritts nicht vorhergesehener, die Schadenshöhe betreffender Umstände bestehe ein derart krasses Mißverhältnis zwischen Vergleichssumme und Schaden, daß die Berufung der Beklagten auf dem Vergleich mit Treu und Glauben schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (§ 242 BGB). Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muß dieser freilich grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (Senatsurteil vom 12. Die Feststellungen des Berufungsgerichtes lassen nicht erkennen, daß unter Zugrundelegung dieses Maßstabes aufgrund der ungünstigen Schadensentwicklung die Opfergrenze für die Klägerin überschritten ist. Das gilt um so mehr, als ein Teil der andauernden Beschwerden der Klägerin auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unfallbedingt ist, darüberhinaus auch insoweit Rehabilitationsmaßnahmen einen gewissen Erfolg haben könnten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 242 Bb, Cd Zur Frage, wann das Festhalten an einem Abfindungsvergleich wegen Veränderungen der die Schadenshöhe betreffenden Umstände in einem Bereich, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. BGH, Urteil vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 255/89 URTEIL Verkündet am: 19. Juni 1990 Ryseck, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Sachversicherungs AG, vertreten durch den Vorstand Dr. hSHB, BM. Dr. HflBB, KMMM und MttB, R^Äallee D| 2. Günter Befli, ebendort. Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwältin gegen die Krankenpflegerin Anne BenflB, geb. Straße LlBBB-St4 Beel Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr. WIV 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 1989 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. April 1988 wird im vollen Umfang zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin wurde am 24. April 1985 bei einem Verkehrsunfall verletzt, für dessen Folgen die Beklagten voll einzustehen haben. Auf der Grundlage eines Gutachtens von Professor C., der im Ergebnis ein mittelschweres Distorsionstrauma der Halswirbelsäule der Klägerin mit typischem posttraumatischem Verlauf bei degenerativen Vorschäden feststellte und eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin von 100 % für den ersten Monat, von 20 % für weitere 5 Monate, bis zu dem Abschluß des ersten Jahres nach dem Unfall von 10 % und danach keine Erwerbsminderung mehr annahm, schlossen die Parteien am 9. Januar 1987 einen Abfindungsvergleich. Die erstbeklagte Versicherung zahlte danach an die Klägerin insgesamt 13.000 DM, worin ein Schmerzensgeld von 4.000 DM enthalten war. Die Klägerin erklärte sich für endgültig abgefunden, "auch für alle etwaigen unvorhergesehenen Folgen dieses Schadensfalls". Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, Zahlung einer 20%igen Erwerbs-' Unfähigkeitsrente, bemessen an ihrem durchschnittlichen Verdienst seit dem 24. Februar 1985, bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle vermögensrechtlichen Verluste aus dem Verkehrsunfall vom 24. Februar 1985 zu ersetzen. Sie macht im wesentlichen geltend, die Beklagten dürften sie nach Treu und Glauben nicht an dem Abfindungsvergleich fenthalten, weil sie, die Klägerin, nicht nur, wie bei Vergleichsschluß übereinstimmend angenommen, ein vorübergehendes Wirbelsäulen-Trauma erlitten habe, sondern eine Hirnquetschung und einen Bandscheibenvorfall. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000 DM nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin alle künftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 24. Februar 1985 zu ersetzen. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils. Entscheidunasaründe: I. Das Berufungsgericht führt aus, dem Abfindungsvergleich fehle die Geschäftsgrundlage. Mit dem Festhalten an den Vergleich verstießen die Beklagten gegen Treu und Glauben, weil sich nachträglich ein Sachverhalt herausgestellt habe, der zu einem krassen Mißverhältnis zwischen Schaden und Abfin-' dung führe. Es folgt dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. W., wonach die Klägerin bei dem Verkehrsunfall zwar keine Hirnquetschung erlitten habe, wohl aber, überwiegend unfallbedingt, einen Bandscheibenschaden, der ihr ständige Beschwerden verursache. Die Klägerin müsse befürchten, ihren Beruf als Krankenpflegerin nicht mehr ausüben zu können, und es sei sogar fraglich, ob sie überhaupt noch eine angemessene Arbeit finden werde. Der zur Abfindung seinerzeit gezahlte Schmerzensgeldbetrag von 4.000 DM sei deswegen nicht angemessen; vielmehr hätten die Beklagten 5 weitere 11.000 DM zu zahlen. Wegen der Möglichkeit weiterer künftiger Folgeschäden sei die Feststellungsklage begründet . II. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen nicht stand. Das Festhalten der Beklagten an dem Abfindungsvergleich stellt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht als unzulässige Rechtsausübung dar. Wortlaut und Sinn des Abfindungsvergleichs vom 9. Januar 1987 lassen erkennen, daß die Parteien damit Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Unfall vom 24. Februar 1985 endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mitbereinigen wollten. So sieht es offenbar auch das Berufungsgericht. Will die Klägerin von diesem Vergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muß sie darlegen, daß ihr ein Festhalten an dem Vergleich nach Treu und Glauben ' nicht mehr zu demutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so daß eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil erhebliche Äquivalenz-Störungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für die Klägerin nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. hierzu grundlegend Senatsurteil vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 -VersR 1961, 382 f.; ferner Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115 = VersR 1983, 1034). 6 1. Auf eine Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann die Klägerin sich nicht berufen. Die Geschäftsgrundlage könnte betroffen sein, wenn die Klägerin nicht, wie von den Parteien übereinstimmend angenommen, nur ein vermutlich folgenlos bleibendes Halswirbelsäulen-Trauma erlitten hätte, sondern zusätzlich eine Hirnquetschung. Diese Behauptung hält das Berufungsgericht im Anschluß an das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten verfahrensfehlerfrei für widerlegt. Soweit es um die nunmehr festgestellte Verletzung der Bandscheibe geht, handelt es sich dagegen tun ein Risiko, das die Klägerin in ihre Abfindungserklärung einbezogen hat. Damit muß es bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage des Vergleichs entfallen ist, unbeachtet bleiben. Die Revision verweist mit Recht darauf, daß bereits nach dem im Jahre 1986 erstellten Sachverständigengutachten von Prof. C. eine Verletzung der Bandscheibe durch den Unfall zu diskutieren und nicht gänzlich auszuschließen war. Der Gutachter hatte damals eine solche Möglichkeit offengelassen und zusätzlich ausgeführt, daß angesichts des degenerativen Vorschadens der Wirbelsäule der Klägerin mit einer "verstärkten Traumatisierbarkeit" gerechnet werden müsse. Das waren deutliche Hinweise darauf, daß trotz der von Prof. C. angenommenen Wahrscheinlichkeit einer Nichtbeteiligung der Bandscheibe an dem Unfalltrauma Ungewißheiten verblieben. Sie waren, wenn vielleicht von der Klägerin in ihre Bedeutung seinerzeit auch unterschätzt, Inhalt des Vergleichs und können deshalb nicht Geschäftsgrundlage gewesen sein. 2. Die Klägerin könnte deshalb gegenüber dem Festhalten der Beklagten am Abfindungsvergleich nur einwenden, wegen 7 des Eintritts nicht vorhergesehener, die Schadenshöhe betreffender Umstände bestehe ein derart krasses Mißverhältnis zwischen Vergleichssumme und Schaden, daß die Berufung der Beklagten auf dem Vergleich mit Treu und Glauben schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (§ 242 BGB). Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muß dieser freilich grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 aaO S. 116 m.w.N.). Die Feststellungen des Berufungsgerichtes lassen nicht erkennen, daß unter Zugrundelegung dieses Maßstabes aufgrund der ungünstigen Schadensentwicklung die Opfergrenze für die Klägerin überschritten ist. a) Bislang ist offen, ob die Klägerin überhaupt auf den Unfall zurückzuführende Erwerbseinbußen erleiden wird. Das hängt von dem Erfolg etwaiger Rehabilitationsmaßnahmen ab. Jedenfalls zu dem Teil beruhen die Beschwerden der Klägerin daneben auf unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen ihrer Wirbelsäule. Bloße Befürchtungen der Klägerin, auf Dauer erwerbslos zu werden, können eine Abkehr vom Abfindungsvergleich sicherlich noch nicht rechtfertigen. b) Ebensowenig ist es für die Klägerin unzu demutbar, wenn sie kein höheres Schmerzensgeld als im Abfindungsvergleich bestimmt erhält. Die Opfergrenze ist noch nicht erreicht, wenn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand statt 4.000 DM 11.000 DM angemessen wären. 8 Das gilt um so mehr, als ein Teil der andauernden Beschwerden der Klägerin auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unfallbedingt ist, darüberhinaus auch insoweit Rehabilitationsmaßnahmen einen gewissen Erfolg haben könnten. III. Die Klage erweist sich deshalb insgesamt als unbegründet. Da weitere tatsächliche Feststellungen, die entscheidungserheblich sein könnten, nicht in Betracht kommen, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann