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BGH · VI ZR 255/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 255/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Juni 1966 als Geschäftsführer gewählt (§8 GSvV) und ist nach den Vorschriften der Dienstordnung vom ... Januar 1971 auf monatlich 130 DM festgesetzt ist und sich künftig im gleichen Prozentverhältnis ändert, wie das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 des Bayerischen Besoldungsgesetzes geändert wird.•• März 1972 über die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer der LKK verpflichtet worden ist (I). Oktober 1972 bis auf weiteres von der Beklagten Bezüge als Geschäftsführer fordern, unbeschadet des Umstandes, daß er in seinem Amt für die Beklagte nicht tätig geworden ist (II). März 1972 als Grundlage für ein eigenständiges Anstellungsverhältnis zwischen LKK und Kläger ungeachtet seiner Berufung als Geschäftsführer der AOK nach Maßgabe der Verwaltungsgemeinschaft. 1. Das Berufungsgericht bezweifelt, ob der Kläger von der LKK als sogenannter Dienstordnungs-Angestellter zu dem Geschäftsführer berufen worden ist; indessen können nach seiner Meinung solche Zweifel die Wirksamkeit der Anstellung nicht beeinflussen. Das Berufungsgericht erwägt hierzu; Es könne nicht festgestellt werden, daß die Dienstordnung der LKK einen Stellenplan und einen Besoldungsplan enthalten habe, wie dies nach §§ 352, 353 RVO vorgeschrieben sei. Ob gegenüber diesem Ausgangspunkt die Erwägungen des Bundessozialgerichts ins Feld geführt werden können, nach denen der Geschäftsführer einer Krankenkasse im Blick auf das Wesen seines Amtes und die Ausgestaltung durch das Selbstverwaltungsgesetz dienstordnungsmäßig anzustellen ist (Urt. v. AP Nr, 33 zu § 611 Dienstordnungsangestellte), so daß die LKK den Kläger in diesem Amt als Tarifangestellten nicht führen konnte, und inwieweit demgegenüber der Umstand ins Gewicht zu fallen hat, daß der Kläger nach der Anlage der personellen Organisation dann einziger Angestellter der LKK und dies im "Nebenamt" gewesen wäre, kann offenbleiben. a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Berufung des Klägers als Dienstordnungs-Angestellter der LKK in der Absicht der Vertragspartner lag; das ist in dem Vertrag vom 3. Dezember 1970 in ihrer Aussage zu dem Status der Dienstordnungs-Angestellten auf den einleitenden Hinweis, daß die LKK über kein eigenes Personal verfüge und ihre Geschäfte von der AOK geführt würden; nur über Art und Höhe der Vergütung für den Geschäftsführer der LKK (und die Dienstaufwandsentschädigung seines Stellvertreters) ist eine Regelung getroffen worden. Zu Recht jedoch hat das Berufungsgericht nicht hieraus seine Einwände gegen eine dienstordnungsrechtliche Anstellung des Klägers hergeleitet. Im vorliegenden Fall, wo bereits nach der organisatorischen Anlage der LKK von vornherein nur die Anstellung eines einzigen Bediensteten in Betracht kam, dessen dienstrechtliche Stellung darüber hinaus durch die Anknüpfung an das unstreitig dienstordnungsrechtlich ausgestaltete ’’Hauptamt” des Geschäftsführers der AOK vorgezeichnet war, war eine ins einzelne gehende eigenständige Normierung jenes Dienstverhältnisses überflüssig. Insoweit ergibt sich aus den Ziff.I-III jener neugefaßten Dienstordnung, daß die LKK dem Kläger mit der dienstordnungsrechtlichen Stellung, die er als Geschäftsführer der AOK im ’’Hauptamt” besaß, in ihre Dienste zu übernehmen hatte. b) Was die vom Berufungsgericht vermißten Angaben betrifft, die eine Dienstordnung über die Zahl der Stellen (§ 352 RVO) imd den Besoldungsaufwand enthalten muß (§ 353 RVO), darf auch insoweit die besondere Fallgestaltung nicht außer Betracht bleiben. Eines besonderen Stellen-"Plansw bedurfte es hier nicht, weil nur die eine Stelle des Geschäftsführers zu besetzen und diese durch die Verknüpfung mit der Stelle des Geschäftsführers der AOK auch statusmäßig festgelegt war; das alles war in den Ziff.I-III der Dienstordnung 1970 geregelt. Der von der LKK aufzustellende Besoldungsplan (§ 353 Abs. 1 RVO) war so auf das Geschäftsführergehalt beschränkt; auch hierzu enthielt die Dienstordnung nähere Angaben. Die Dienstordnung ermächtigte den Vorstand der LKK, die Höhe der dem Geschäftsführer zu zahlenden "Entschädigung" zu bestimmen; nur der Rahmen für ihre spätere Abänderung war in der Dienstordnung selbst - ohne Spielraum nach unten oder oben - festgelegt. Ob diese Angaben etwa mit Rücksicht auf die Begrenzungen, die sich für den Besoldungsaufwand der LKK von vornherein aus den organisatorischen Besonderheiten sowie aus der Einordnung des Geschäftsführergehalts als "Stellenzulage" bzw. "Entschädigung" ergaben, gleichwohl noch die Anforderungen eines "Besoldungsplans" nach dem Sinn des § 353 RVO erfüllten, kann auf sich beruhen. Ir vorliegende Sachverhalt grundsätzlich dadurch, daß die Anstellung nicht im Widerspruch zur Dienstordnung der LKK vorgenommen worden ist, was allerdings ihre Nichtigkeit zur Folge gehabt haben würde (§ 357 Abs* 3 RVO; vgl. Im übrigen ist die besoldungsmäßige Ausweisung der dem Kläger übertragenen Stelle in der Dienstordnung vom Oberversicherungsamt gebilligt worden; und daß die vom Vorstand festgesetzte Zulage als Entgelt für die zusätzlichen Dienstleistungen des Klägers angemessen gewesen ist, wird offenbar auch von der Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogen. 2. Entgegen der Auffassung der Revision verletzte die Berufung des Klägers als Geschäftsführer "auf Lebenszeit" in ein "Nebenamt" weder § 15 Abs.4 SVwG, nach dem der Geschäftsführer die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Sozialversicherungsträgers "hauptamtlich" führt, noch etwaige für seine Anstellung entsprechend heranzuziehende Grundsätze des Bayerischen Beamtenrechts, selbst wenn entgegen der Meinung des Berufungsgerichts der Kläger von der LKK nicht in einem "Hauptamt", sondern "nebenamtlich" angestellt worden ist. Weder ist seinen Ansprüchen mit der Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft zwischen LKK und AOK die Grundlage entzogen worden, noch kann die Beklagte seinen Gehalt sansprüchen entgegenhalten, daß er mit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Geschäftsführer tätig geworden ist. Aus allem ergibt sich, daß das Berufungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat und die Beklagte auch nicht mit ihrem Hilfsantrag durchdringen kann. Ob dieser darauf hinausläuft, die von der Beklagten zu erlassende Dienstordnung (§ 106 Abs. 1 KVLG) durch Richterspruch zu ersetzen und daher * wie das Berufungsgericht annimmt, unzulässig ist, kann auf sich beruhen.

Zitierte Normen: § 352 RVO § 104 KVLG § 352 RVO § 104 KVLG
LKKDienstordnungRVOBerufungsgerichtGeschäftsführerAnstellungKlägerAOK

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
3a
nein
BGB § 611; RVO § 351
Zu den Anforderungen, die an die Dienstordnung einer gesetzlichen Krankenkasse, die von einer anderen gesetzlichen Krankenkasse mitverwaltet wird (Verwaltungsgemeinschaft) , zu stellen sind.
BGH, Urt. v. 23. November 1976 - VI ZR 255/75 - OLG München
LG Landshut
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 255/75
Verkündet am 23. November 1976 Walz, Justizhauptsekretär
 alt Urkundebeamter der Geechiftaetelle
 in dem Rechtsstreit
 der LdHHHPHHHB Krankenkasse
 NflHHVPHIHBHHB»	iflVBstra6e
vertreten durch ihren Vorstand, ebendort.
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
gegen
 den Verwaltungsdirektor Maurice
 itraße
9
s
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Freiherr von
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger beansprucht als früherer Geschäftsführer der Landkrankenkasse VUHM (im folgenden: LKK),die aufgrund des Gesetzes über die Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG) vom 10. August 1972 - BGBl I 1433 - seit dem 1. Oktober 1972 mit der Beklagten vereinigt ist, von dieser Fortzahlung von Bezügen auch nach diesem Zeitpunkt.
Bis zur Vereinigung mit der Beklagten wurde die LKK aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung durch die Allgemeine Ortskrankenkasse WflHHHHHHI (im folgenden:
 
 AOK) mitverwaltet. Entsprechend jener Regelung, die als Geschäftsführer der LKK grundsätzlich den Geschäftsführer der AOK vorsah, wurde der Kläger nach seiner Berufung zu dem Geschäftsführer der AOK von der LKK 1966 Such zu ihrem Geschäftsführer gewählt. Über seine Anstellung hieB es im Dienstvertrag vom 3. März 1962 u.a. s
Herr Verwaltungs-Direktor Maurice G.St.... wurde nach dem Beschluß des Vorstandes vom 13. Juni 1966 als Geschäftsführer gewählt (§8 GSvV) und ist nach den Vorschriften der Dienstordnung vom ... auf Lebenszeit in seinem Nebenamt dienstordnungsmäßig angestellt.
Herr Verwaltungs-Direktor Maurice G.St... erhält für seine Verwaltung im Nebenamt nach Abschnitt III der Dienstordnung ... als Entschädigung eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage, die vom Vorstand ab 1. Januar 1971 auf monatlich 130 DM festgesetzt ist und sich künftig im gleichen Prozentverhältnis ändert, wie das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 des Bayerischen Besoldungsgesetzes geändert wird.••
Die allgemeinen und besonderen Rechtsverhältnisse richten sich nach der Dienstordnung. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages.
Die Dienstordnung vom 17. Dezember 1970 lautete:
n
I
II
III
n
tt
I
Die Landkrankenkasse V kein eigenes Personal.
verfügt über
 
II.
Die Geschäfte der Landkrankenkasse VWtttKKKtt) werden von jjgr Allgemeinen Ortskrankenkasse
 geführt und erledigt. Die daraus resultierenden Ausgabenwerdei^er Allgemeinen Ortskrankenkass^jflHBIpBHpP von der Landkrankenkasse VflBHHilVcaixgznmd einer Verwaltungsvereinbarung vergütet, über die sich die Vorstände der beiden Kassen verständigen.
III.
Der Geschä£tsführej^er.Allgemeinen Ortskrankenkasse	erhält	für	die	Mltver-
waltung der Landkranke^ass^M|IBIBPvon der Landkrankenkasse MHHHHBPeine ruhege-haltsfähige Stellenzulage. Die H5he der Stellen Zulage setzt der Vorstand der Landkrankenkasse
 vflBBHMl fest.
Sie ändert sich ab 1. Januar 1971 im gleichen Prozentverhältnis wie das Grundgehalt der Endstufe A 15 des Bayerischen Besoldungsgesetzes geändert wird.
n
Seit der Vereinigung der LKK mit der Beklagten ist der Klä ger nur noch für die AOK tätig. Die Beklagte weigert sich, ihm die bisher von der LKK als Geschäftsführer gewährte "EntschädigungM weiter zu zahlen.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt darum gebeten, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vereinbarten "Entschädigung" auch nach dem 30. September 1972 festzustellen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich in erster Linie darauf, der Kläger sei nicht wirksam zu dem Geschäftsführer der LKK bestellt worden. Hilfsweise bittet sie um Verurteilung nur Zug um Zug gegen eine von dem Kläger zu erbringende und der Stellenzulage entsprechende Dienstleistung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr ohne Einschränkung stattgegeben*
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
Entscheidungsgründe
 Gemäß § 104 Abs* 1 KVLG ist die Beklagte mit dem 1. Oktober 1972 als Arbeitgeberin in die Dienstund Arbeit sverhältnisse zu den Bediensteten (Dienstordnungsangestellten, Tarifangestellten, Arbeitern) der mit ihr vereinigten Landkrankenkassen eingetreten*
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß sie damit auch aus dem Dienstvertrag vom 3. März 1972 über die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer der LKK verpflichtet worden ist (I). Wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht annimmt, kann der Kläger seit dem 1. Oktober 1972 bis auf weiteres von der Beklagten Bezüge als Geschäftsführer fordern, unbeschadet des Umstandes, daß er in seinem Amt für die Beklagte nicht tätig geworden ist (II).
I.
Ohne Rechtsfehler würdigt das Berufungsgericht den Vertrag vom 3. März 1972 als Grundlage für ein eigenständiges Anstellungsverhältnis zwischen LKK und Kläger ungeachtet seiner Berufung als Geschäftsführer der AOK nach Maßgabe der Verwaltungsgemeinschaft. Daß die LKK sich
 
nicht "fremder" Dienste des Geschäftsführers einer anderen Krankenkasse bedienen wollte, sondern den Kläger zu ihrem "eigenen" Geschäftsführer am 13. Juli 1966 gewählt und als solchen seitdem beschäftigt hat, bezweifelt auch die Revision nicht. Hieran hat der Vertrag vom 3. März 1972 nichts geändert, durch den bestehende Verhältnisse offensichtlich nur neu formuliert worden sind.
Die Einwände der Revision richten sich insoweit nur gegen die vom Berufungsgericht bejahte Wirksamkeit der Anstellung. Im Ergebnis haben diese Angriffe jedoch keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht bezweifelt, ob der Kläger von der LKK als sogenannter Dienstordnungs-Angestellter zu dem Geschäftsführer berufen worden ist; indessen können nach seiner Meinung solche Zweifel die Wirksamkeit der Anstellung nicht beeinflussen.
Das Berufungsgericht erwägt hierzu; Es könne nicht festgestellt werden, daß die Dienstordnung der LKK einen Stellenplan und einen Besoldungsplan enthalten habe, wie dies nach §§ 352, 353 RVO vorgeschrieben sei. Möglicherweise habe der Kläger deshalb die Rechtstellung eines Dienstordnungs-Angestellten nicht erlangt. In diesem Fall sei er als Tarifangestellter der LKK nach den Bestimmungen des BAT angestellt gewesen. Der LKK habe es frei gestanden, mit dem Kläger einen solchen Dienstvertrag ohne besondere dienstordnungsmäßige Sicherungen einzugehen. Die Pflicht der Beklagten nach § 104 Abs. 1 KVLG zu dem Eintritt in das Dienstverhältnis werde dadurch nicht berührt.
 
Ob gegenüber diesem Ausgangspunkt die Erwägungen des Bundessozialgerichts ins Feld geführt werden können, nach denen der Geschäftsführer einer Krankenkasse im Blick auf das Wesen seines Amtes und die Ausgestaltung durch das Selbstverwaltungsgesetz dienstordnungsmäßig anzustellen ist (Urt. v. 13. Februar 1975 - 3 RK 11/73 *
AP Nr, 33 zu § 611 Dienstordnungsangestellte), so daß die LKK den Kläger in diesem Amt als Tarifangestellten nicht führen konnte, und inwieweit demgegenüber der Umstand ins Gewicht zu fallen hat, daß der Kläger nach der Anlage der personellen Organisation dann einziger Angestellter der LKK und dies im "Nebenamt" gewesen wäre, kann offenbleiben.
Denn die Zweifel des Berufungsgerichts an einer dienstordnungsmäßigen Anstellung des Klägers sind nicht begründet,
a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Berufung des Klägers als Dienstordnungs-Angestellter der LKK in der Absicht der Vertragspartner lag; das ist in dem Vertrag vom 3. März 1972 ausdrücklich hervorgehoben worden. Dieser Vertrag nimmt auf die "Vorschriften der Dienstordnung vom 20. Januar 1944 in der geänderten Fassung vom 5* Januar 1966 und 17. Dezember 1970" Bezug. Nun beschränkt sich allerdings die Fassung der Dienstordnung vom 17. Dezember 1970 in ihrer Aussage zu dem Status der Dienstordnungs-Angestellten auf den einleitenden Hinweis, daß die LKK über kein eigenes Personal verfüge und ihre Geschäfte von der AOK geführt würden; nur über Art und Höhe der Vergütung für den Geschäftsführer der LKK (und die Dienstaufwandsentschädigung seines Stellvertreters) ist eine Regelung getroffen worden.
Zu Recht jedoch hat das Berufungsgericht nicht hieraus seine Einwände gegen eine dienstordnungsrechtliche Anstellung des Klägers hergeleitet. Insoweit wurden die Verhältnisse der LKK, was ihre personelle Organisation
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anbetraf, durch die Besonderheiten ihrer organisatorischen Verknüpfung mit der AOK in der Verwaltungsgemeinschaft geprägt. Dadurch hebt sich der Streitfall von vornherein gegenüber dem Regelsachverhalt ab, den die §§ 351 ff RVO zu dem Gegenstand haben. Im vorliegenden Fall, wo bereits nach der organisatorischen Anlage der LKK von vornherein nur die Anstellung eines einzigen Bediensteten in Betracht kam, dessen dienstrechtliche Stellung darüber hinaus durch die Anknüpfung an das unstreitig dienstordnungsrechtlich ausgestaltete ’’Hauptamt” des Geschäftsführers der AOK vorgezeichnet war, war eine ins einzelne gehende eigenständige Normierung jenes Dienstverhältnisses überflüssig. Selbst wenn deshalb etwaige weitergehende Regelungen in den früheren Fassungen der Dienstordnung durch ihre Neufassung vom 17. Dezember 1970 außer Kraft gesetzt worden sein sollten, würde es nicht an einer dienstordnungsmäßigen Regelung des Anstellungsverhältnisses i.S. von §§ 351 f RVO gefehlt haben. Insoweit ergibt sich aus den Ziff. I-III jener neugefaßten Dienstordnung, daß die LKK dem Kläger mit der dienstordnungsrechtlichen Stellung, die er als Geschäftsführer der AOK im ’’Hauptamt” besaß, in ihre Dienste zu übernehmen hatte. Solche Bezugnahme stand seiner Einstellung als ”eigener” Geschäftsführer der LKK nicht entgegen (vgl. zur Anerkennung eigenständiger Beziehungen zu einem weiteren unmittelbaren Dienstvorgesetzten sogar im Rahmen bloßer Abordnung eines Beamten an eine andere Beschäftigungsbehörde BGHZ 2, 198, 202; BVerwGE 40, 104, 108; Plog/Wiedow/Beck BBG Rdr. 28 zu § 27).
b) Was die vom Berufungsgericht vermißten Angaben betrifft, die eine Dienstordnung über die Zahl der Stellen (§ 352 RVO) imd den Besoldungsaufwand enthalten muß (§ 353 RVO), darf auch insoweit die besondere Fallgestaltung nicht außer Betracht bleiben.
 
Eines besonderen Stellen-"Plansw bedurfte es hier nicht, weil nur die eine Stelle des Geschäftsführers zu besetzen und diese durch die Verknüpfung mit der Stelle des Geschäftsführers der AOK auch statusmäßig festgelegt war; das alles war in den Ziff. I-III der Dienstordnung 1970 geregelt.
Der von der LKK aufzustellende Besoldungsplan (§ 353 Abs. 1 RVO) war so auf das Geschäftsführergehalt beschränkt; auch hierzu enthielt die Dienstordnung nähere Angaben. Grundsätzlich muß allerdings der Besoldungsplan, der den Besoldungsaufwand der Krankenkasse berechenbar machen soll, die Gehälter summenmäßig festlegen (RGZ 117, 415, 418; BAG AP Nr. 14 zu § 611 DO-Angestellte). Daran fehlte es im Streitfall. Die Dienstordnung ermächtigte den Vorstand der LKK, die Höhe der dem Geschäftsführer zu zahlenden "Entschädigung" zu bestimmen; nur der Rahmen für ihre spätere Abänderung war in der Dienstordnung selbst - ohne Spielraum nach unten oder oben - festgelegt. Ob diese Angaben etwa mit Rücksicht auf die Begrenzungen, die sich für den Besoldungsaufwand der LKK von vornherein aus den organisatorischen Besonderheiten sowie aus der Einordnung des Geschäftsführergehalts als "Stellenzulage" bzw. "Entschädigung" ergaben, gleichwohl noch die Anforderungen eines "Besoldungsplans" nach dem Sinn des § 353 RVO erfüllten, kann auf sich beruhen. Etwaige Mängel konnten Jedenfalls nicht die dienstordnungsmäßige Anstellung des Klägers in Frage stellen; insbesondere würde es den getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht gerecht werden, wenn allein deshalb die wirksame Einweisung des Klägers in ein "Amt" bezweifelt werden müßte. Von der Zuweisung einer im Besoldungsplan gar nicht oder besoldungsmäßig anders ausgewiesenen Stelle unterscheidet sich der
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 vorliegende Sachverhalt grundsätzlich dadurch, daß die Anstellung nicht im Widerspruch zur Dienstordnung der LKK vorgenommen worden ist, was allerdings ihre Nichtigkeit zur Folge gehabt haben würde (§ 357 Abs* 3 RVO; vgl. dazu Peters, Handbuch der Krankenversicherungen II/2, § 357 Erl. 4), sondern im Einklang mit ihr. Die Ergänzung des Anstellungsverhältnisses selbst in wesentlichen Beziehungen durch einzelvertragliche Abmachungen steht einer dienstordnungsr echt liehen Anstellung nicht entgegen (§ 354 Abs. 1; vgl. BSGE 8, 291, 297)• Ob und welche Möglichkeiten zu dem Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegenüber solcher Handhabung bestanden haben (§§ 355,
 356 RVO), ist hier ohne Belang. Im übrigen ist die besoldungsmäßige Ausweisung der dem Kläger übertragenen Stelle in der Dienstordnung vom Oberversicherungsamt gebilligt worden; und daß die vom Vorstand festgesetzte Zulage als Entgelt für die zusätzlichen Dienstleistungen des Klägers angemessen gewesen ist, wird offenbar auch von der Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision verletzte die Berufung des Klägers als Geschäftsführer "auf Lebenszeit" in ein "Nebenamt" weder § 15 Abs. 4 SVwG, nach dem der Geschäftsführer die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Sozialversicherungsträgers "hauptamtlich" führt, noch etwaige für seine Anstellung entsprechend heranzuziehende Grundsätze des Bayerischen Beamtenrechts, selbst wenn entgegen der Meinung des Berufungsgerichts der Kläger von der LKK nicht in einem "Hauptamt", sondern "nebenamtlich" angestellt worden ist. Daß etwaige rechtliche Bedenken gegen eine Geschäftsführertätigkeit "im Nebenamt" zurückzutreten haben, wenn diese wie im Streitfall durch die Zusammenlegung der Geschäftsführung zweier in einer Verwaltungsge-
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meinschaft verbundenen Krankenkassen in einer Hand begründet und begrenzt war, hat der Senat in seiner Entscheidung vom heutigen Tag in der Sache - VI ZR 254/75 -näher dargelegt, die ebenfalls die Beklagte in einem soweit vergleichbaren Fall betrifft. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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Hatte bei Inkrafttreten des KVLG, durch das die LKK mit der Beklagten vereinigt worden ist, das mit der LKK geschlossene Dienstordnungsverhältnis somit Bestand, so kann der Kläger gern. § 104 Abs. 1 KVLG sein Geschäftsführergehalt seit diesem Zeitpunkt von der Beklagten verlangen. Weder ist seinen Ansprüchen mit der Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft zwischen LKK und AOK die Grundlage entzogen worden, noch kann die Beklagte seinen Gehalt sansprüchen entgegenhalten, daß er mit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Geschäftsführer tätig geworden ist. Auch insoweit gelten für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls dieselben Grundsätze, die der Senat in der erwähnten Entscheidung in dem gleichgelagerten Fall - VI ZR 254/75 - angewendet hat. Aus ihnen ergibt sich auch, daB sich die Beklagte bisher nicht auf die Beendigung des Dienstvertrags durch Kündigung berufen kann.
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III.
Aus allem ergibt sich, daß das Berufungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat und die Beklagte auch nicht mit ihrem Hilfsantrag durchdringen kann. Ob dieser darauf hinausläuft, die von der Beklagten zu erlassende Dienstordnung (§ 106 Abs. 1 KVLG) durch Richterspruch zu ersetzen und daher * wie das Berufungsgericht annimmt, unzulässig ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls kann die Beklagte im gegenwärtigen Zeitpunkt die Zahlung einer Vergütung an den Kläger nicht von der Übernahme einer "der Stellenzulage entsprechenden" Dienstleistung abhängig machen, solange sie die geschuldete Mitwirkung bei der Weiterbeschäftigung des Klägers nicht erfüllt hat.
Dr. Weber
 Dunz
Dr. Steffen
 Dr. Kulimann
 Dr. Deinhardt