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BGH · VI ZR 255/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 255/69

Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29«Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr.Bode, Prof.Dr.Nüßgens, Dunz und Sehe ff en für Recht erkannt: Juli 1964 erwirkte die Beklagte gegen die MMHHBHBB-GmbH eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Baden-Baden ( 3 G 35/64), die der GmbH verbot, die auf dem Grundstück Baden-Baden, SBHHIBstraße befindlichen Maschinen zu entfernen oder entfernen zu lassen. Darauf hat das Oberlandesgericht die Kosten des Rechtsstreits der damaligen Klägerin und jetzigen Beklagten mit der Begründung auferlegt, daß sie bei streitiger Entscheidung unterlegen wäre. Sie habe die Maschinen damals zu einem günstigen Preis verkaufen können, wenn die Beklagte nicht durch die einstweilige Verfügung die vollständige Demontage und das Fortschaffen der Maschinen von dem Grundstück vereitelt hätte. Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des durch den Erlaß der einstweiligen Verfügung entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dieser Schaden nicht durch unsachgemäße Behandlung von Maschinenteilen bei der Demontage von dem Grundstück SflHBHHp-straße in EflHHHife und durch unsachgemäße Lagerung dieser Teile mitverursacht worden ist. Es ist ebenso wie das Landgericht der Ansicht, daß die von der jetzigen Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung vom 17.Februar 1965 von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei, weil die Beklagte damals kein Recht gehabt habe, der Klägerin das Betreten des Grundstücks S0HHHfestraße in BHBHV und die Entfernung der darauf befindlichen Maschinen zu untersagen. Die Beklagte hat die Berechtigung der einstweiligen Verfügung damit begründet, daß sie und nicht die Klägerin Eigentümerin der streitigen Maschinen gewesen sei. Februar 1963 der Klägerin rechtswirksam zur Sicherung übereignet waren, hat aber sowohl im Verfahren über den Erlaß der einstweiligen Verfügung als auch im jetzigen Rechtsstreit die Meinung vertreten, das Sicherungseigentum der Klägerin sei untergegangen, weil sie, die Beklagte, am 20. Juli 1964 mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren nicht nur das Eigentum am Grundstück erworben habe, sondern auch Eigentümerin der als Grundstückszubehör anzusehenden Maschinen geworden sei. Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren würde sich auch auf die Maschinen erstreckt haben, wenn diese damals Zubehör des Grundstücks gewesen wären (§§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2 ZVG, Der frühere Eigentümer Rudolf HHHPhatte sie vielmehr an die Mf|^ ■■■HHP-GmbH mit der ausdrücklichen Bestimmung verpachtet, daß vom Pächter fest eingebaute Maschinen sowie für den Betrieb errichtete Lagerhallen nach Beendigung des Pachtverhältnisses entfernt werden mußten. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß die Gebäude und die Maschinen nur vorübergehend dem Betrieb des derzeitigen Pächters dienen sollten. Mai 1963, durch den das Pachtverhältnis verlängert wurde, auch vereinbart, daß die MSHHHHHfe-GmbH nach Beendigtang des Pachtverhältnisses die von ihr errichteten Gebäulichkeiten auf eigene Kosten entfernen und das Gelände in den alten Zustand setzen müsse, der Verpächter jedoch die Investitionen bei angemessener Entschädigung käuflich erwerben könne. Hiernach ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Beklagte durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren kein Eigentum an den Maschinen erworben hat. Februar 1965 sei auch gerechtfertigt gewesen, weil ihr ein Verpächterpfandrecht an den Maschinen zugestanden habe und sie deshalb habe verhindern können, daß die Maschinen von dem Grundstück entfernt wurden. Dieses Vorbringen ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht geeignet, die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 945 BGB auszuräumen. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung nur auf ihr Eigentum an den Maschinen gestützt und geltend gemacht, die Entfernung der Maschinen sei eine unerlaubte Handlung im Sinne des §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 242 StGB. Das aber wäre erforderlich gewesen, weil die Klägerin ebenso wie die Pächter in die Geltendmachung des Verpächterpfandrechts durch Sicherheitsleistung hätte abwenden und so den Erlaß der einstweiligen Verfügung hätte verhindern können. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend angenommen, daß die Sicherheit auch durch eine Person geleistet werden kann, der wie hier der Klägerin das Eigentum an den eingebrachten Sachen des Mieters oder Pächters zusteht (vgl. Das gilt umso mehr, als die Beklagte selbst den damaligen Zeitwert der Maschinen auf 143.240 DM errechnet und ihre Verpächterforderung einschließlich der Kosten mit nur 10.061,91 DM angegeben hat. Da ihre .{Forderung gegenüber dem Wert der Maschinen nur gering war, liegt es nicht fern, daß die Klägerin die Geltendmachung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung abgewandt hätte. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte beachten müssen, daß sich die Beklagte in dem Schreiben ihres Rechtsanwalts PflHB&n den Konkursverwalter vom 8. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf abgestellt, ob die Beklagte der Klägerin als der Eigentümerin der Maschinen die Höhe ihrer Pachtforderung mitgeteilt und sich ihr gegenüber auf ihr Verpächterpfandrecht berufen hat. hältnismäßig geringen Pachtforderung der Beklagten hätte das Recht der Klägerin, die Geltendmachung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden (§ 562 BGB) berücksichtigt werden müssen und die einstweilige Verfügung daher nicht erlassen werden dürfen. Juli 1964 erlassene einstweilige Verfügung, durch die der auf Antrag der heutigen Beklagten das Entfernen der Maschinen von dem Grundstück verboten wurde, noch in Kraft gewesen sei (3 G 35/64 des Amtsgerichts Baden-Baden). Dieses Verbot habe, so führt die Revision aus, bei der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der MflHIHHHIHP-GmbH noch bestanden und habe deshalb auch für den Konkursverwalter gegolten. Da niemand mehr Rechte übertragen könne, als er selbst habe, habe die Klägerin durch die Gestattung des Konkursverwalters nicht rechtswirksam die Befugnis zu dem Entfernen der Maschinen von dem Grundstück erlangen können. Die Beklagte habe also aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 29«Juli 1964 nicht nur gegen die GmbH und den Konkursverwalter, sondern auch gegen die Klägerin einen Anspruch darauf gehabt, daß die Maschinen auf dem Grundstück blieben. Das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot wirkte nur zwischen den Parteien des damaligen Verfahrens, erstreckte sich also nicht auf die Klägerin. Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, daß die Klägerin Rechte vom Konkursverwalter erworben habe, vor allem von ihm die Befugnis herleite, die Maschinen von dem Grundstück zu entfernen. Februar 1965 auch nicht mit Erfolg auf die Behauptung der Beklagten berufen, ihr damaliger Anwalt habe der Klägerin vor dem 17.

Zitierte Normen: § 942 ZPO § 97 BGB § 945 ZPO
GrundstückBGBeinstweiligKonkursverwalterVerfügungMaschineKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 255/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 29. Juni 1971
K r i e g 1 Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
eGmbH.,
vertreten durch den Vorstand: Direktoren Hans
 und Wolfgang
 ebenda.
Beklagte und RevisionsklägerLn,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prhr.
von
 gegen
eGmbH.,
die
KM ii
 vertreten durch den Vorstand: Anton Helmut cGMHI» Heinz HHBi» Bugen
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte und Dr.
Prof.Dr.
2
1}
Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29«Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr.Bode, Prof.Dr.Nüßgens, Dunz und Sehe ff en
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des %. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. September 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach § 945 ZPO aufgrund folgenden Sachverhalts:
Auf dem Grundstück SUHHHNtreß6 in
 das seit dem 4. Juni 1962 dem Kaufmann Rudolf HflHMl gehörte, betrieb die Firma MfliB-mP~GinbH ein Unternehmen zur Herstellung von Gummi waren. Sie hatte das Grundstück zu diesem Zweck durch Verträge vom 7. September 1962 und 20. Mai 1963 von dem Eigentümer HfllB gepachtet. Das Grundstück war mit mehreren Fabrikgebäuden bebaut, die im Laufe der letzten Jahrzehnte wechselnd zahlreichen Betrieben verschiedener Branchen als Produkt!onsStätten gedient hatten. Die MflHHHH^^^GmbH benutzte für
 
ihren Fabrikationsbetrieb u.a. ein Kautschuk-Mi sch-walzwerk, zwei Pr es sen-Stahlbau, eine ölhydraulische Preßanlage einschlhßlich Greifanlage, eine ölhydraulische Etagenpresse, eine vollautomatische Alup-Kom-pressoranlage sowie eine Leit- und Zugspindeldrehbank. Diese Maschinen übertrug die GmbH am 25.Februar 1963 als Sicherungseigentum auf die Klägerin.
Am 20.Juli 1964 erwarb die Beklagte durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum an dem Grundstück SflBHBHNtraße nachdem sie aus einer ihr von dem Voreigentümer	abge-
tretenen Grundschuld die Zwangsversteigerung betrieben hatte.
Am 29. Juli 1964 erwirkte die Beklagte gegen die MMHHBHBB-GmbH eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Baden-Baden ( 3 G 35/64), die der GmbH verbot, die auf dem Grundstück Baden-Baden, SBHHIBstraße befindlichen Maschinen zu entfernen oder entfernen zu lassen.
Am 19. August 1964 geriet die ■GmbH in Konkurs. Der Konkursverwalter Diplomkaufmann Klaus Ffll^kündigte das Pachtverhältnis der Gemeinschuldnerin an dem Grundstück mit Wirkung zu dem 30. September 1964. Die Beklagte als Grundstückseigentümerin war damit einverstanden.
Zwischen der Klägerin und dem Konkursverwalter entstand Meinungsverschiedenheit über das Eigentum und das Aussonderungsrecht der Klägerin an den Maschinen des Betriebes. In dem Rechtsstreit, der hierüber geführt wurde (3 C 96/55 des Amtsgerichts Baden-Baden), wurde
 
JL
der Konkursverwalter durch das Anerkenntnisurteil vom 12. Februar 1965 verurteilt, die im Urteil genannten Maschinen an die Klägerin herauszugeben.
Die Klägerin begann am 17. Februar 1965 mit dem Abtransport der Maschinen. Sie nahm die ölhydraulische Etagenpresse, die vollautomatische Alup-Kompressoranlage, die Leit- und Zugspindeldrehbank sowie Teile der beiden Pressen-Stahlbau und der ölhydraulischen Pressanlage an sich. Bevor die weiteren Maschinen und Maschinenteile (Kautschuk-Mischwalzwerk, Teile der Pressen-Stahlbau und Teile der ölhydraulischen Pressanlage nebst Greifanlage) abmontiert und fortgeschafft werden konnten, erwirkte die jetzige Beklagte am 17. Februar 1965 bei dem Amtsgericht Baden-Baden eine einstweilige Verfügung (3 G 4/65), durch welche der Klägerin untersagt wurde, das Anwesen SÜHHHPstraBe in	zu	betre-
ten und die darauf befindlichen Maschinen zu entfernen oder entfernen zu lassen.
In dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung (§ 942 Abs. 1 ZPO) hat das Landgericht Baden-Baden die einstweilige Verfügung vom 17. Februar 1965 bestätigt (10 88/65). Im Berufungsverfahren haben die Parteien den damaligen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darauf hat das Oberlandesgericht die Kosten des Rechtsstreits der damaligen Klägerin und jetzigen Beklagten mit der Begründung auferlegt, daß sie bei streitiger Entscheidung unterlegen wäre. Die Erledigung der Hauptsache benähte darauf, daß die heutige Beklagte das Grundstück inzwischen an die
 
Firma JflHB verkauft und diese die jetzige Klägerin mit dem Einverständnis der Beklagten auf ge fordert hatte, die streitigen Maschinen abzutransportieren. Die heutige Klägerin hatte hierauf die Maschinen an sich genommen und verwertet.
Im jetzigen Rechtsstreit hat die Klägerin geltend gemacht:
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Baden-Baden vom 17.Februar 1965 sei, wie das Oberlande sgericht in seinem Kostenbeschluß zutreffend angenommen habe, von Anfang an unberechtigt gewesen. Ihr sei infolge der einstweiligen Verfügung ein erheblicher Schaden entstanden. Sie habe die Maschinen damals zu einem günstigen Preis verkaufen können, wenn die Beklagte nicht durch die einstweilige Verfügung die vollständige Demontage und das Fortschaffen der Maschinen von dem Grundstück vereitelt hätte. Später hätten die Maschinen nur zu einem weit geringeren Preis verwertet werden können.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten 70.000 DM nebst Zinsen Schadensersatz verlangt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert:
Die einstweilige Verfügung vom 17.Februar 1965 sei zu Recht ergangen. Sie, die Beklagte, habe durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren auch das Eigentum an den Maschinen erworben, denn diese
 
seien Zubehör des Grundstücks gewesen. Die Klägerin habe mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsver-fahren ihr Sicherungseigentum an diesen Maschinen verloren.
Itt übrigen habe ihr als Grundstückseigentümerin aus dem Pachtverhältnis mit der ^BV~GmbH auch ein Verpächterpfandrecht an<fen Maschinen zugestanden, das sie berechtigt habe, das Vegschaffen der Maschinen von dem Grundstück zu untersagen.
Schließlich treffe die Klägerin ein Mitverschulden daran, daß sich der Verkaufswert der Maschinen vermindert habe, denn die Maschinen seien bei der Demontage durch imsachgemäße Behandlung beschädigt und zudem auch unsachgemäß gelagert worden.
Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des durch den Erlaß der einstweiligen Verfügung entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dieser Schaden nicht durch unsachgemäße Behandlung von Maschinenteilen bei der Demontage von dem Grundstück SflHBHHp-straße in EflHHHife und durch unsachgemäße Lagerung dieser Teile mitverursacht worden ist.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
 
Ent sehe idungsgründe
 Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 945 ZPO dem Grunde nach bejaht. Es ist ebenso wie das Landgericht der Ansicht, daß die von der jetzigen Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung vom 17.Februar 1965 von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei, weil die Beklagte damals kein Recht gehabt habe, der Klägerin das Betreten des Grundstücks S0HHHfestraße in BHBHV und die Entfernung der darauf befindlichen Maschinen zu untersagen. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
I.	Die Beklagte hat die Berechtigung der einstweiligen Verfügung damit begründet, daß sie und nicht die Klägerin Eigentümerin der streitigen Maschinen gewesen sei. Sie bezweifelt nicht, daß die Maschinen am 25. Februar 1963 der Klägerin rechtswirksam zur Sicherung übereignet waren, hat aber sowohl im Verfahren über den Erlaß der einstweiligen Verfügung als auch im jetzigen Rechtsstreit die Meinung vertreten, das Sicherungseigentum der Klägerin sei untergegangen, weil sie, die Beklagte, am 20. Juli 1964 mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren nicht nur das Eigentum am Grundstück erworben habe, sondern auch Eigentümerin der als Grundstückszubehör anzusehenden Maschinen geworden sei. Dieser Ansicht sind das Landgericht und das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.
Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren würde sich auch auf die Maschinen erstreckt haben, wenn diese damals Zubehör des Grundstücks gewesen wären (§§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2 ZVG,
 
1192 Abs. 1, 1120, 1121 BGB). Das aber kann bei dem festgestellten Sachverhalt entgegen der Meinung der Revision nicht angenommen werden.
Nach § 97 BGB sind bewegliche Sachen Zubehör einer anderen Sache, wenn sie, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache nicht nur vorübergehend zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, sind die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften nach § 98 Nr. 1 BGB dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt.
Diese Voraussetzungen für die Zubehöreigenschaft sind bei den hier streitigen Maschinen nicht gegeben. Die der	verpachteten Gebäude waren
 nicht auf Dauer für den gewerblichen Betrieb der Pächterin (Herstellung von Gummi waren) eingerichtet. Sie waren, wie unstreitig ist, nicht für einen solchen Zweck erbaut, sondern dienten während eines Zeitraums von mehreren Jahrzehnten verschiedenen Firmen mit unterschiedlichen Produktionszweigen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Gebäude auch später nicht für dauernd zur Herstellung von Gummiwaren bestimmt. Der frühere Eigentümer Rudolf HHHPhatte sie vielmehr an die Mf|^ ■■■HHP-GmbH mit der ausdrücklichen Bestimmung verpachtet, daß vom Pächter fest eingebaute Maschinen sowie für den Betrieb errichtete Lagerhallen nach Beendigung des Pachtverhältnisses entfernt werden mußten.
 
Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß die Gebäude und die Maschinen nur vorübergehend dem Betrieb des derzeitigen Pächters dienen sollten. Allerdings wurde in dem Ergänzungsvertrag vom 20. Mai 1963, durch den das Pachtverhältnis verlängert wurde, auch vereinbart, daß die MSHHHHHfe-GmbH nach Beendigtang des Pachtverhältnisses die von ihr errichteten Gebäulichkeiten auf eigene Kosten entfernen und das Gelände in den alten Zustand setzen müsse, der Verpächter jedoch die Investitionen bei angemessener Entschädigung käuflich erwerben könne. Das kann jedoch entgegen der Ansicht der Revision keine andere Beurteilung rechtfertigen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob sich das im Ergänzungsvertrag eingeräumte Übemahmerecht des Verpächters auch auf die Maschinen erstrecken sollte. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß ein wahlweises Übernahmerecht des Verpächters rechtswirksam zugestanden war, könnte das nicht die Annahme rechtfertigen, daß die verpachteten Gebäude nunmehr für dauernd der Herstellung von Gummiwaren dienen sollten. Die Maschinen waren vielmehr nach wie vor nur zu einem vorübergehenden Zweck in die Gebäude eingefügt. Das hat zur Folge, daß sie weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör des Gebäudes waren (vgl. § 97 Abs. 2 BGB und das Urteil des BGH vom 23. Mai 1962 - VI ZR 238/60 - NJW 1962, 1498).
Hiernach ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Beklagte durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren kein Eigentum an den Maschinen erworben hat. Sie sind vielmehr im Eigentum der Klägerin verblieben.
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II.	Die Beklagte hat erstmals im Jetzigen Prozeß geltend gemacht, die einstweilige Verfügung vom 17. Februar 1965 sei auch gerechtfertigt gewesen, weil ihr ein Verpächterpfandrecht an den Maschinen zugestanden habe und sie deshalb habe verhindern können, daß die Maschinen von dem Grundstück entfernt wurden. Dieses Vorbringen ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht geeignet, die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 945 BGB auszuräumen.
Die Beklagte hat ihren Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung nur auf ihr Eigentum an den Maschinen gestützt und geltend gemacht, die Entfernung der Maschinen sei eine unerlaubte Handlung im Sinne des §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 242 StGB. Sie hat unstreitig im damaligen Verfahren nicht vorgetragen, daß sie ihr Verpächterpfandrecht ausübe. Sie hat der Klägerin damals auch nicht mitgeteilt, welche Forderungen gegen die Pächter in sie zur Ausübung des Verpächterpfandrechts berechtigten. Das aber wäre erforderlich gewesen, weil die Klägerin ebenso wie die Pächter in die Geltendmachung des Verpächterpfandrechts durch Sicherheitsleistung hätte abwenden und so den Erlaß der einstweiligen Verfügung hätte verhindern können. § 562 BGB spricht zwar nur von einer Hinterlegung durch den Mieter. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend angenommen, daß die Sicherheit auch durch eine Person geleistet werden kann, der wie hier der Klägerin das Eigentum an den eingebrachten Sachen des Mieters oder Pächters zusteht (vgl. Soergel-Siebert-Metzger, BGB lO.Aufl. zu § 562 BGB). Es hat auch die
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Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin bei Ausübung des Verpächterpfandrechts durch die Beklagte Sicherheit geleistet und so die Geltendmachung des Pfandrechts abgewandt hätte. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als die Beklagte selbst den damaligen Zeitwert der Maschinen auf 143.240 DM errechnet und ihre Verpächterforderung einschließlich der Kosten mit nur 10.061,91 DM angegeben hat. Da ihre .{Forderung gegenüber dem Wert der Maschinen nur gering war, liegt es nicht fern, daß die Klägerin die Geltendmachung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung abgewandt hätte. Dann kann aber das nachträgliche Geltendmachen des Pfandrechts durch die Beklagte nicht dazu führen, daß die Klägerin heute schlechter gestellt ist.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte beachten müssen, daß sich die Beklagte in dem Schreiben ihres Rechtsanwalts PflHB&n den Konkursverwalter vom 8. September 1964 und auch in der Anmeldung zu dem Konkursverfahren auf ihr Verpächterpfandrecht berufen habe. Diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf abgestellt, ob die Beklagte der Klägerin als der Eigentümerin der Maschinen die Höhe ihrer Pachtforderung mitgeteilt und sich ihr gegenüber auf ihr Verpächterpfandrecht berufen hat.
Daß die Beklagte das damals nicht getan hat, zweifelt auch die Revision nicht an.
Entscheidend ist, daß auch das Verpächterpfandrecht der Beklagten nicht den Erlaß der einstweiligen Verfügung rechtfertigte. Bei der großen Differenz zwischen dem hohen Wert der Maschinen und der ver-
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hältnismäßig geringen Pachtforderung der Beklagten hätte das Recht der Klägerin, die Geltendmachung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden (§ 562 BGB) berücksichtigt werden müssen und die einstweilige Verfügung daher nicht erlassen werden dürfen.
III.	Die Revision hält die einstweilige Verfügung vom 17.Februar 1965 noch aus einem weiteren Grunde für sachlich berechtigt. Sie verweist darauf, daß damals die am 24. Juli 1964 erlassene einstweilige Verfügung, durch die der	auf
 Antrag der heutigen Beklagten das Entfernen der Maschinen von dem Grundstück verboten wurde, noch in Kraft gewesen sei (3 G 35/64 des Amtsgerichts Baden-Baden). Dieses Verbot habe, so führt die Revision aus, bei der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der MflHIHHHIHP-GmbH noch bestanden und habe deshalb auch für den Konkursverwalter gegolten.
Dieser habe dadurch, daß er der Klägerin das Wegschaffen der Maschinen ermöglichte, gegen das gerichtliche Verbot verstoßen. Da niemand mehr Rechte übertragen könne, als er selbst habe, habe die Klägerin durch die Gestattung des Konkursverwalters nicht rechtswirksam die Befugnis zu dem Entfernen der Maschinen von dem Grundstück erlangen können. Die Beklagte habe also aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 29«Juli 1964 nicht nur gegen die GmbH und den Konkursverwalter, sondern auch gegen die Klägerin einen Anspruch darauf gehabt, daß die Maschinen auf dem Grundstück blieben.
 
Dem kann nicht beigetreten werden. Die Revision übersieht, daß die einstweilige Verfügung vom 29.Juli 1964 nicht gegen die jetzige Klägerin ergangen war.
Das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot wirkte nur zwischen den Parteien des damaligen Verfahrens, erstreckte sich also nicht auf die Klägerin.
Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, daß die Klägerin Rechte vom Konkursverwalter erworben habe, vor allem von ihm die Befugnis herleite, die Maschinen von dem Grundstück zu entfernen. Die Klägerin hatte eigene Rechte an den Maschinen. Sie hatte schon am 25. Februar 1963 rechtswirksam das Eigentum an ihnen erworben. Ferner hatte sie aufgrund dieses Eigentums das Urteil vom 12. Februar 1965 erwirkt, das den Konkursverwalter verurteilte, die Maschinen an die Klägerin herauszugeben. Dieses Urteil berechtigte die Klägerin, ihren Herausgabeanspruch gegen den Konkursverwalter als damaligen Besitzer der Maschinen geltend zu machen.
IV.	Schließlich kann sich die Revision zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung vom 17. Februar 1965 auch nicht mit Erfolg auf die Behauptung der Beklagten berufen, ihr damaliger Anwalt habe der Klägerin vor dem 17. Februar 1965 verboten, das Grundstück zu betreten. Ob diese von der Klägerin bestrittene Behauptung zutrifft, kann auf sich beruhen. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte das der Revision nicht zu einem Erfolg verhelfen. Ent sch eidend ist, daß der Klägerin das Urteil zur Seite stand, das den Konkursverwalter verurteilte, die Maschinen an sie herauszugeben. Da der Konkursverwalter die Werkhallen,
 
in denen die Maschinen standen, damals noch für die Pächterin in Besitz hatte, durfte die Klägerin die Maschinen aufgrund des Urteils auch dann an sich nehmen, wenn die Beklagte ihr das Betreten des Grundstücks verboten haben sollte.
V.	Da die Klägerin nach alledem ihr Eigentum am 17. Februar 1965 an sich nehmen durfte, ist die an diesem Tage ergangene einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen worden. Das hat nach § 945 ZPO zur Folge, daß die Beklagte der Klägerin den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
Pehle
 Dr. Bode	Nüßgens
 Dunz
Seheffen