* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 255/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 255/60

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtind liehe Verhandlung vom 3* Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter 3)r.Kleinewefers, Br.K.E.Meyer, Dr.Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Klägerin verlangt mit der Klage nach § 1542 RVO Ersatz ihrer Aufwendungen für den Verunglückten Bfl^, und?zwar mit Rücksicht auf dessen erhebliches Eigenverschulden bis zur Höhe von einem Drittel seines Verdienstausfalls. behinderung durch den von der Schütte aufsteigenden Staub des Bauschutts, der ihm auch in die Augen gedrungen sei, habe er den von links herankommenden Lastzug nicht rechtzeitig erkannt. Auch ein Warnposten sei nicht aufgestellt worden; dies habe besonders zur Zeit des Schichtwechsels geschehen müssen, wenn erfahrungsgemäß hunderte von Arbeitern aus dem Tor der Norddeutschen Af-finerie auf die Straße strömten. als Klagegrundlage ausscheidet, weil der Beklagten unstreitig für die Errichtung des Baugerüsts auf dem Gehsteig eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilt worden war- Entgegen der Meinung der Revision kann die Rechtswirksamkeit der Ausnahmegenehmigung durch eine Außerachtlassung der mit ihr verbundenen Auflage, alle zu dem Schutz der Straßenpassanten erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, nicht in Frage gestellt werden. 1. Bas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Beklagte die Unfallverhütungsvorschriften und ihre Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassung erforderlicher Sicherungs-maßnahmen verletzt hat, da nach seiner Auffassung die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis der Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den eingetretenen Schadenserfolg nicht erbracht hat. Aber wenn man auch den konkreten Haftungsgrund bereits in dem Eindringen von Staubteilchen in die Augen des Verunglückten erblicken wollte, so könne sich der Senat bei einer Würdigung nach § 287 ZPO nicht davon überzeugen, daß diese Staubeinwirkung mitursächlich für das unüberlegte Überqueren der Fahrbahn! Unter diesen Umständen lasse sich nicht feststellen, daß die Staubwolke auf den Unfall von Einfluß gewesen sei. Jedenfalls lasse sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß beim Betreten des Fahrdamms seine volle Sehfähigkeit bereits wieder erlangt habe und nur deshalb gegen den Lastzug geraten sei, weil er nicht sorgfältig nach links Ausschau gehalten habe. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Nachweis der Ursächlichkeit der Verletzung von Unfallverhütungs-Vorschriften für einen daraus entstandenen Unfallschaden nicht beachtet und zu Unrecht den Beweis der Ursächlichkeit schon an der von der Klägerin nicht ausgeräumten Möglichkeit scheitern lassen, daß der Unfall auch ohne die Staubentwicklung eingetreten wäre. Werden daher Unfallverhütungsvorschriften verletzt, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen sollen, und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so spricht in der Regel die Vermutung dafür, daß der Unfall bei Beachtung der Vorschriften vermieden worden wäre, die nach der Berufserfahrung geeignet sind, gerade solche Unfälle auszuschließen (vgl- die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 24-Juni 1953 - VT ZR 31/52 = LM § 823 BGB (E) Nr. 5? Sie spricht im vorliegenden Fall allenfalls dafür, daß eine - tatsächlich erfolgte - Staubentwicklung und ihre gefahrbringenden Einwirkungen auf den Verletzten, insbesondere das Eindringen von Staub in die Augen und die Sichtbehinderung vermieden worden wäre, wenn die Beklagte die angeführte Vorschrift beachtet hätte. Das Berufungsgericht hat es daher zutreffend zu dem Nachteil der Klägerin gewertet, daß eine erneute Sichtbehinderung des Verletzten B^^ durch eine Staubwolke, nachdem er den Bürgersteig verlassen hatte, nicht erwiesen ist. Die aus der Lebenserfahrung gewonnene Vermutung spricht auch nicht dafür, daß ein Verkehrsteilnehmer, dem auf dem Bürgersteig Staub in die Augen gedrungen ist, trotz der dadurch bedingten Sichtbehinderung unbesonnen den Bürgersteig verläßt und blindlings eine verkehrsreiche Straße überschreitet. Es hat unter sorgfältiger Prüfung ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Penkgesetze die wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte erörtert „Kann, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß an-niznmt, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Verletzte B^^ vom Verlassen des Bürgersteigs an durch Staubeinwirkung in seiner Sicht nicht mehr behindert war und nur infolge seiner Unachtsamkeit vor den Lastzug geraten ist, so ist seine Auffassung, eine für den Unfall ursächlich gev/ordene Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Vermeidung von Staubentwicklung sei nicht erwiesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rach dem Unfall hat die Beklagte den Fußgängerweg unter der Schütte auf Anordnung des Unfallschutzes der Norddeutschen Affin erie: mit einer Überdachung versehen. Die Io Revision erblickt eine:* für den Unfall tirsächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin, daß die Beklagte die Überdachung nicht schon früher angebracht habe. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen au entnehmen wäre, der Zv/ang für die Rußgänger, während der Beladung des am Fahr-bahnrand abgestellten Lastzuges um diesen unter Benutzung der 9 m breiten Fahrbahn in einem Abstand von etwa 3 m vom Fahrbahnrand herum zu gehen, habe eine solche Verkehrsgefährdung mit^öich gebracht, daß die Verkehrssleherungspflicht die Errichtung eines Fußgängertunnels unter der Schütte hindurch erfordert hätte. Die Anbringung der Überdachung nach dem Unfall auf behördliche Anordnung ist aber für sich allein nicht ge- -eignet, das Unterlassen einer früheren Errichtung als schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erscheinen zu lassen.

Zitierte Normen: § 46 StVO § 823 BGB § 41 StVO § 287 ZPO § 823 BGB § 287 ZPO
UnfallschüttenFahrbahnBerufungsgerichtAugeLastzugBürgersteigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 255/60
Verkündet am 3»Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Be
 Hel
, vertreten durch den Vorstand,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Emil BumBP*	K®|^	Straße	W,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frau Gerda BuflM||p und Bauingenieur Paul He:
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtind liehe Verhandlung vom 3* Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter 3)r.Kleinewefers, Br.K.E.Meyer, Dr.Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7«Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Oktober I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt .
von Rechts wegen
 Tatbestand:
- 2
Am 21. Januar 1957 gegen 14.30 Uhr wurde der bei der Klägerin versicherte Arbeiter Fritz	in	Höhe	des	Hauses
H^fcstraße ^ in Hafl|^ von einem - von ihm aus gesehen von links - aus Richtung	kommenden	Lastzug erfaßt und schwer
 verletzt, als er vor einem an der Bordsteinkante links von ihm haltenden Trecker mit Anhänger auf die Mitte der Fahrbahn trat. BflB ist seitdem gelähmt und hat die Sprache verloren. Fr arbeitete damals bei der Norddeutschen Affinerie. Im Unfallzeitpunkt hatte er seine Schicht beendet und den Ausgang des Werksgeländes verlassen, um seinen Heimweg in Richtung	an-
zutreten. Neben dem Werksausgang befand sich eine-Baustelle, an der die Beklagte arbeitete. Ein von ihr errichteter Bauzaun verengte den 4,50 m breiten Bürgersteig auf 1 m. Vom ersten Stock des Gebäudes an der Baustelle führte eine Schütte zur Straße, über die der anfallende Bauschutt zu dem Abtransport auf Lastwagen befördert wurde, tlnter der Schütte stand der bereits erwähnte Anhänger, vor diesem der Trecker.
Der für den Fußgängerverkehr noch frei gebliebene Teil des Bürgersteigs von 1 m Breite war unter der Schütte - wie stets beim Beladen eines Fahrzeugs mit Bauschutt - durch Latten für jeden Verkehr gesperrt.
Die Klägerin verlangt mit der Klage nach § 1542 RVO Ersatz ihrer Aufwendungen für den Verunglückten Bfl^, und?zwar mit Rücksicht auf dessen erhebliches Eigenverschulden bis zur Höhe von einem Drittel seines Verdienstausfalls. Sie hat vorgeträgem j B^^ habe, um seinen Heimweg fortsetzen zu können, um den Trecker und den Anhänger herumgehen und dazu die Fahrbahn etwa an ihrer Mitte benutzen müssen. Infolge Sicht-
 
behinderung durch den von der Schütte aufsteigenden Staub des Bauschutts, der ihm auch in die Augen gedrungen sei, habe er den von links herankommenden Lastzug nicht rechtzeitig erkannt. In der nach § 46 StVO der Beklagten erteilten Ausnahmegenehmigung zur Errichtung des Baugerüste auf dem Fußweg der Hovestraße sei bestimmt worden, daß diese zu dem Schutz der Straßenpassanten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen habe. Dieser Auflage sei sie jedoch nicht nachgekommen. Sie habe weder um das Baugerüst einen abgegrenzten Weg für Fußgänger noch unter dem Baugerüst einen Fußgängertunnel eingerichtet, um ein Betreten der Fahrbahn unnötig zu machen. Auch ein Warnposten sei nicht aufgestellt worden; dies habe besonders zur Zeit des Schichtwechsels geschehen müssen, wenn erfahrungsgemäß hunderte von Arbeitern aus dem Tor der Norddeutschen Af-finerie auf die Straße strömten. Die Beklagte habe außerdem gegen § 31 der Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft verstoßen, nach der Stein- und Schuttrutschen ganz geschlossen sein müßten und Staubentwicklung^nach Möglichkeit durch Besprengen zu verhüten sei. Endlich habe sie ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB verletzt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Verunglückte B(^ habe seinen Unfall allein verschuldet. Er habe die Straße überqueren wollen und sei bis zur Mitte der Fahrbahn vorgegangen, ohne sich um den Fährverkehr zu kümmern. Zur Unfallzeit sei kein Bauschutt Über die Schütte gelaufen, eine Sichtbehinderung durch Staub habe daher nicht bestanden. Die von ihr getroffenen Sicherungsmaß-J regeln seien ausreichend gewesen.
Die Beklagte zieht ausserdem die Ursächlichkeit einer Sichtbehinderung des Verunglückten für den Unfall in Zweifel; es sei ungewöhnlich, daß eine durch Staub verursachte Sichtbehinderung beim Behinderten eine solche Kopflosigkeit hervor-rufe, daß er blindlings in den Straßenverkehr hineinlaufe.
Die Klägerin entgegnet, der ursächliche Zusammenhang zwischen der Sichtbehinderung durch Staub und dem Unfall sei schon deshalb zu bejahen, weil der Tatbestand der Körperverletzung bereits erfüllt gewesen sei, als die Augen des Verunglückten durch Staub und Mörtelteilchen getroffen v/orden seien. Hierdurch sei B^p verwirrt v/orden und habe einen Augenblick nicht auf seine Umgebung und den Straßenverkehr geachtet. Das habe dazu geführt, daß er dem Lastzug zu nahe gekommen sei.
Das Landgericht hat der Klage im v/esentlichen stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht vertritt zutreffend die Auffassung, daß eine Verletzung des § 41 StVO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB
 
als Klagegrundlage ausscheidet, weil der Beklagten unstreitig für die Errichtung des Baugerüsts auf dem Gehsteig eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilt worden war- Entgegen der Meinung der Revision kann die Rechtswirksamkeit der Ausnahmegenehmigung durch eine Außerachtlassung der mit ihr verbundenen Auflage, alle zu dem Schutz der Straßenpassanten erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, nicht in Frage gestellt werden. Bas käme nur dann in Betracht, wenn die Wirksamkeit der Genehmigung von der Erfüllung der Auflage, etwa in Form einer aufschiebenden oder auslösenden Bedingung abhängig gemacht worden wäre. Bafür, daß dies geschehen sei, hat aber die Klägerin nichts vorgetragen. Bie Auflage ermangelt zudem der erforderlichen Bestimmtheit. Sie hätte genauere Angaben enthalten müssen, welche Sicherungsmaßnahmen im einzelnen die Beklagte ergreifen mußte {vgl. Brews, Allgemeines Polizei-recht 6. Aufl. §7 II Nr. 7, S. 115)* In der vorliegenden Form kann der Auflage keine weitergehende Wirkung als eines besonderen Hinv/eises auf die ohnehin bestehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten beigemessen werden.
II.
1.	Bas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Beklagte die Unfallverhütungsvorschriften und ihre Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassung erforderlicher Sicherungs-maßnahmen verletzt hat, da nach seiner Auffassung die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis der Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den eingetretenen Schadenserfolg nicht erbracht hat. Bieser Nachv/eis müsse, so erwägt das Berufungsgericht, nach den Grundsätzen des § 286 ZPO geführt werden-,, da der konkrete Haftungsgrund erst in dem Zusammenstoß des Verletzten
 mit dem Lastzug zufolge der behaupteten Unterlassung gebotener Sicherungsmaßnahmen zu erblicken sei. Aber wenn man auch den konkreten Haftungsgrund bereits in dem Eindringen von Staubteilchen in die Augen des Verunglückten erblicken wollte, so könne sich der Senat bei einer Würdigung nach § 287 ZPO nicht davon überzeugen, daß diese Staubeinwirkung mitursächlich für das unüberlegte Überqueren der Fahrbahn! durch Bach und damit für seinen Unfall gewesen sei.
Von dem Augenblick an, als	auf	dem	Bürgersteig	mit
 den Händen an die Augen gefaßt habe, bis zu dem Unfallzeitpunkt müsse eine ganze Anzahl Sekunden vergangen sein; denn der in jenem Augenblick auf dem Bürgersteig stehengebliebene Zeuge Har^pjjThabe sich zunächst in Richtung Straßenmitte in Bewegung gesetzt, sei dann an dem Trecker vorbeigegangen und wieder etwas zurückgetreten, als er den von links kommenden Lastzug gesehen habe. In diesem Augenblick sei Bfl| an ihm vor beigegangen und gegen den Lastzug gelaufen. Der Zeuge habe nach seiner Angabe den herankommenden Lastzug gut sehen können da die Staubwolke nur an der Schütte gewesen sei. Bach habe, nachdem er sich die Augen gewischt und den Bürgersteig verlassen habe, auf der 9 m breiten Fahrbahn noch mindestens sechs Schritte bis zur Unfallstelle zurückgelegt. Unter diesen Umständen lasse sich nicht feststellen, daß die Staubwolke auf den Unfall	von	Einfluß gewesen sei. Die Tatsache, daß
 dieser bereits auf dem Bürgersteig von der Staubwolke überrascht worden sei, sich dann aber gleichwohl auf den Fahrdamm begeben habe, spreche zunächst dagegen, daß er beim Betreten des Fahrdamms noch in seiner Sicht behindert gewesen sei; denn normalerweise werde niemand, der infolge Eindringens von
 
Staub, in die Augen nicht ordentlich sehen könne, auf die Fahrbahn einer belebten Verkehrsstraße treten, selbst dann nicht, wenn er durch den Schmerz, den das Eindringen von Staubkörnchen ins Auge verursache, für einige Sekunden etwas benommen sei. Jedenfalls lasse sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß	beim Betreten des Fahrdamms seine volle Sehfähigkeit
 bereits wieder erlangt habe und nur deshalb gegen den Lastzug geraten sei, weil er nicht sorgfältig nach links Ausschau gehalten habe.
2.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Nachweis der Ursächlichkeit der Verletzung von Unfallverhütungs-Vorschriften für einen daraus entstandenen Unfallschaden nicht beachtet und zu Unrecht den Beweis der Ursächlichkeit schon an der von der Klägerin nicht ausgeräumten Möglichkeit scheitern lassen, daß der Unfall auch ohne die Staubentwicklung eingetreten wäre.
Die Rüge greift nicht durch. Die Unf a liver hütungs Vorschriften stellen den von der Berufsgenossenschaft kraft gesetzlichen Auftrags festgestellten Niederschlag der in einem Gewerbe gesammelten Betriebserfährungen dar. Sie zeigen ge-, wisse typische Gefährdungsmöglichkeiten eines Gewerbebetriebes auf und verlangen vom Unternehmer mit verbindlicher Kraft, diese durch die geforderten Sicherungsmaßnahmen auszuscheiden. Werden daher Unfallverhütungsvorschriften verletzt, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen sollen, und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so spricht in der Regel die Vermutung dafür, daß der Unfall bei Beachtung der Vorschriften
 vermieden worden wäre, die nach der Berufserfahrung geeignet sind, gerade solche Unfälle auszuschließen (vgl- die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 24-Juni 1953 - VT ZR 31/52 = LM § 823 BGB (E) Nr. 5? vom 29» November i960 - VI ZR 35/60 - = VersR 1961, 160 mit weiteren Nachweisen).
§ 31 der Unfallverhütungsvorschriften will die Staubentwicklung mit ihren nachteiligen Folgen für Körper und Gesundheit ausschließen. Es kann offen bleiben, ob und in welchen Fällen die vorerv/ähnte Vermutung auch betriebsfremden Personen zustatten kommt, z.B. solchen, die, wie hier der Verunglückte Fritz B|Bl, nur als Teilnehmer am Straßenverkehr in den Gefahrenbereich des Betriebes gelangt sind. Sie spricht im vorliegenden Fall allenfalls dafür, daß eine - tatsächlich erfolgte - Staubentwicklung und ihre gefahrbringenden Einwirkungen auf den Verletzten, insbesondere das Eindringen von Staub in die Augen und die Sichtbehinderung vermieden worden wäre, wenn die Beklagte die angeführte Vorschrift beachtet hätte. Die Vermutung erstreckt sich aber nicht darauf, daß sich überhaupt Staub entwickelt hat und auch nicht darauf, daß die Staubentwicklüng an einer bestimmten Stelle und zu einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden und die Sicht behindert hat. Insoweit obliegt dem Verletzten die volle Beweisführung. Das Berufungsgericht hat es daher zutreffend zu dem Nachteil der Klägerin gewertet, daß eine erneute Sichtbehinderung des Verletzten B^^ durch eine Staubwolke, nachdem er den Bürgersteig verlassen hatte, nicht erwiesen ist. Die aus der Lebenserfahrung gewonnene Vermutung spricht auch nicht dafür, daß ein Verkehrsteilnehmer, dem auf dem Bürgersteig Staub in die Augen gedrungen ist, trotz der dadurch bedingten Sichtbehinderung unbesonnen den Bürgersteig verläßt und blindlings eine verkehrsreiche Straße überschreitet. Die Erfahrung
 
spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eher für das Gegenteil* Eine Verkennung der Regeln über den Beweis der Ursächlichkeit der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften für den eingetretenen Unfall kann daher dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden.
iyi. -
3.	Hat das Berufungsgericht aber die Beweisführungspflicht der Parteien richtig beurteilt, so ist seine Beweiswürdigung im übrigen nicht zu beanstanden. Es hat unter sorgfältiger Prüfung ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Penkgesetze die wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte erörtert „Kann, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß an-niznmt, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Verletzte B^^ vom Verlassen des Bürgersteigs an durch Staubeinwirkung in seiner Sicht nicht mehr behindert war und nur infolge seiner Unachtsamkeit vor den Lastzug geraten ist, so ist seine Auffassung, eine für den Unfall ursächlich gev/ordene Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Vermeidung von Staubentwicklung sei nicht erwiesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Beweiswürdigung im Rahmen des § 287 ZPO. Daß das Berufungsgericht sich seiner freieren Stellung bei der Würdigung nach § 287 ZPO bewußt gewesen ist, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe ohne v/eiteres. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beweiswürdigung den Vorschriften des § 286 öder des § 287 ZPQ unterliegt.
III.
Rach dem Unfall hat die Beklagte den Fußgängerweg unter der Schütte auf Anordnung des Unfallschutzes der Norddeutschen Affin erie: mit einer Überdachung versehen. Die
 Io
Revision erblickt eine:* für den Unfall tirsächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin, daß die Beklagte die Überdachung nicht schon früher angebracht habe. Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt v/erden. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen au entnehmen wäre, der Zv/ang für die Rußgänger, während der Beladung des am Fahr-bahnrand abgestellten Lastzuges um diesen unter Benutzung der 9 m breiten Fahrbahn in einem Abstand von etwa 3 m vom Fahrbahnrand herum zu gehen, habe eine solche Verkehrsgefährdung mit^öich gebracht, daß die Verkehrssleherungspflicht die Errichtung eines Fußgängertunnels unter der Schütte hindurch erfordert hätte. Die Verpflichtung zur Herstellung eines Fußgängertunnels wäre zu bejahen, wenn etwa die Fahrbahn besonders verkehrsreich, unübersichtlich oder nicht hinreichend breit gewesen wäre. In dieser Hinsicht hat die Beklagte nichts vorgebracht. Die Anbringung der Überdachung nach dem Unfall auf behördliche Anordnung ist aber für sich allein nicht ge- -eignet, das Unterlassen einer früheren Errichtung als schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erscheinen zu lassen.
Z)ie Revision erweist sich danach als Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 weisen.
Pr. Kleinewefers Dr.K.E.Meyer H. Meyer
 unbegründet. ZPO zurückzu-
Dr. Hauß
 Dr.Pfretzschner