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BGH · VI ZR 255/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 255/57

Der Kläger hat dem Zweit beklagten zu dem Vorwurf gemacht, über die Eilerstraße hinweggefahren zu sein, obwohl er die Signale des Martinshorns und das Blaulicht des im Einsatz befindlichen Polizeiwagens wahrgenommen habe® Zum Ersatz des Schadens, der nicht durch die Unfallfürsorge des üandes Nordrhein-Westfalen für Beamte ausgeglichen ist, hat er die Beklagten als .Gesamtschuldner auf Zahlung von 1148 DM in Anspruch genommen» Auch hat er festzustellen beantragt, daß sie ihm allen noch weiter entstehenden Unfallschaden zu ersetzen haben® Die Beklagten haben ein Verschulden des Zweitbeklagten bestritten« Sie haben behauptet, er habe das Martinshorn bei den Eigengeräuschen der fahrenden Straßenbahn nicht hören und das Blaulicht in der hellen Morgensonne erst im letzten Augenblick erkennen können* als der Unfall schon unvermeidbar gewesen sei« Sie haben dem Kläger ein eigenes Verschulden an seinem Unfall beigemessen« Da es sich bei dem Einsatz des Streifenwagens um keine eilige Dienstfahrt gehandelt habe, sei er nicht davon befreit gewesen, dem Straßenbahnzug die Vorfahrt zu gewähren« Auch sei er in Anbetracht der Straßenglätte zu schnell gefahrenj der Streifenwagen habe eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st Obwohl die Fahrzeuge der Straßenbahn nach § 3 a Abs« 2 StVO in Verbindung mit § 42 BOStrab auf dem Bahnübergang über die Bilerstraße den Vorrang vor jedem anderen Verkehr hatten, war der Zweitbeklagte nach § 48 Abs» 3 StVO (der damals geltenden Fassung vom 24* August 1953) doch verpflichtet, einem Folizeifahrzeug, das sich durch besondere Zeichen bemerkbar machte, schon bei seiner Annäherung freie Bahn zu schaffen« Bas Berufungsgericht hat jedoch nicht als erwiesen angesehen, daß der Zweitbeklagte die Signale des .Martinshorns, die der vom Kläger geführte Folizeifunkstrei-fenwagen aus sandte, wahrgenommen hat oder hätte wahmehmen müssen» noch hat es festzustellen vermocht, daß er das Blaulicht des Streifenwagens zu einem Zeitpunkt erkannt hat oder hätte erkennen müssen, zu dem es ihm noch möglich gewesen wäre, den Unfall zu verhüten« tie das Berufungsgericht auf Grund des Inhalts der Strafakten 92 Bs 227/55 des Amtsgerichts Köln gegen den Zweitbeklagten festgestellt hat, ist bei einem Ortstermin auf dem Führerstand des Triebwagens, der damals zur Verfügung stand, das Martinshorn, wenn auch nicht besonders laut, zwar zu hören gewesen; dabei hat es sich aber um einen neuzeitlichen Tollbesetzten Straßenbahnwagen gehandelt, während der Zweitbeklagte bei der Unfallfahrt einen wesentlich älteren Triebwagen mit hölzernen Aufbauten gefahren hat, der nur einen Fahrgast beförderte« Bei dieser Sachlage hat es das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Strafkammer, die den Zweitbeklagten von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen hat > für nicht ausgeschlossen gehalten, daß die Geräusche des Straßenbahn-zuges zur Unfallzeit die Viahrnehmung des Martinshorns auf dem geschlossenen Führerstand verhindert haben0 Nach Ansicht ' des Berufungsgerichts wie der Strafkammer ist auch nicht auszuschließen, daß bei dem Stand der Sonne das Blaulicht des Polizeiwagens für den Zweitbeklagten in dem vom Schnee reflektierten Sonnenlicht nicht sichtbar gewesen isto Bas Berufungsgericht hat nicht fest stellen können, daß der Zweitbeklagte Anlaß gehabt hätte, daran zu zweifeln, daß ihm der nicht als Polizeifahrzeug erkannte Personenkraftwagen die der Straßenbahn zustehende Vorfahrt gewähren werde, und es hat daher kein Verschulden darin erblickt, daß der Zweitbeklagte mit der Fahrgeschwindigkeit Bie Revision des Klägers bemängelt, daß sich das Berufungsgericht nicht entsprechend den Beweisanträgen der Klageschrift durch eigene Beweiserhebung an Orb und Stelle ein Bild davon gemacht hat, ob die Signale des Polizeiwagens für den Zweitbeklagten wahrnehmbar gewesen sind oder 'nichte Bie Büge ist unbegründet* Bie Prozeßparteien haben sich nämlich nach dem Inhalt der Verhandlüngsniederschrift vom 8e Februar 1957 und den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil ausdrücklich damit Unverstanden erklärt, daß die im Strafverfahren vorgenommene Beweisaufnahme vom Landgericht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden könnte» In der* mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger also die Beweisanträge der Klageschrift nicht aufrechterhalt en* Ber Kläger ist im Berufungsverfahren auf die Anträge auch nicht wieder zurückgekommen e Baß das Berufungsgericht seiner Beweiswürdigung den Inhalt der Strafakten zugrunde gelegt hat, ist hiernach verfahrensreehtlich nicht zu beanstanden« Die Revision vermißt die PestStellung, daß die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Lichteinwirkung der Sonne tatsächlich vorhanden gewesen ist« Da die Schadens haftung des Zweitbeklagten aber einen Beweis seines Verschuldens durch den Kläger voraussetzt, hat das Berufungsgericht mit Äßoht die Klage gegenüber dem Zweitbeklagten schon dann für unbegründet gehalten, wenn nicht auszuschlies sen ist, daß jene hindernde Lichteinwirkung der Sonne und (xeräuschhaftigkeit des Straßenbahnzuges bestanden hat» Wenn das Berufungsgericht "außerdem" erwogen hat, es widerspreche der Lebenserfahrung anzunehmen, daß ein Straßenbahnfahrer, der im Rahmen regelmäßiger Belehrungen immer wieder auf seine Sorgfaltspflichten hingewiesen werde, die Vorfahrt eines von ihm erkannten Polizeifahrzeugs mißachte, so handelt es sich ersichtlich nur um eine Bemerkung zusätzlicher Art ohne tragende Bedeutung» Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob die Revision mit Recht einwendet, daß. Soweit die Revision zu bedenken gibt, daß ein Fahrer, der durch Blendeinwirkung beeinträchtigt wird, seine Fahrgeschwindigkeit herabsetzen und sein Fahrzeug unter Umständen zu dem Stillstand bringen müsse, geht sie von einem Sachverhalt aus, der im vorliegenden Palle nicht festgestellt worden ist» Es bedeutet noch keine Blendung, wenn das Blaulicht des Polizeiwagens bei dem Stand der Sonne in deren Schein für den Zweitbeklagten nicht erkennbar war» Mehr hat das Berufungsgericht nicht für möglich gehalten» 1« Die Revision der Er st be klagten vertritt die Ansicht, ] der Kläger sei auf die Unfallfürsorge beschränkt, die ihm j das Band Nordrhein-Westfalen aus Anlaß seines Dienstunfalls 1 zu gewähren habe, und könne nach § 138 Abs« 2 Satz 1 des Beamtengesetzes vom 15« Juni 1954 für das Band Nordrhein- i Westfalen (NRWGVB1 1954, 237) die Erstbeklagte wegen seines weitergehenden Schadens nicht in Anspruch nehmen« Sie tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß j die Ausnahmebestimmung des § 158 Abs« 2 Satz 2 des Bandes- j beamtengesetzes Platz greife, in der das Uesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst-und Arbeitsunfällen vom 7« Dezember 1943 (RUBI I, 674) für anwendbar erklärt worden ist« Daß die Voraussetzungen dea Zufolge dieser Bestimmung kann nach der landesgesetz-lichen Regelung trotz Ausschlusses weiterer Ansprüche durch die Vorschriften des Versorgungsrechts der verletzte Beamte Schadensersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder deren Dienstkräfte doch dann geltend machen* wenn der Dienstunfall bei der (Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist* Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Gesetzes (DJ 1$44, 21) zutreffend dargelegt hat, ist dafür, ob der Kläger bei seiner Un-fallfahrt Teilnehmer am allgemeinen Verkehr ®e^|8§rif$n bestimmend, wie sich die i'ahrt im Verhältnis des Klägers / darstellt (BG-HZ 17, 65, 66)# Da der Kläger mit dem Polizeiwagen auf Urrund eines Einsatzbefehls seiner Vorgesetzten Dienststelle zu einer Unfallstelle fuhr, wie das Berufungsgericht festgesbellt hat, handelte es sich bei der Fahrt im Verhältnis des Kläger zu seiner eigenen Dienstbehörde unzweifelhaft um einen innerdienstlichen Vorgang* Im Verhältnis zur Erstbeklagten spielten innerdienstliche Belange aber keine Holle« Um befehlsgemäß zu der Unfallstelle zu fahren, mußte sich der Kläger in den allgemeinen Straßenverkehr begeben* Der Bratbeklagten stand er als Teilnehmer au diesem Verkehr gegenüber0 1 StVO (damaliger Fassung) von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit gewesen ist« Barin, daß fortdauernd die Signale des Martinshorns gegeben wurden und das Blaulicht des Folizeiwagens eingeschaltet war, als der Polizeiwagen sich dem Bahnübergang näherte, hat es die Inanspruchnahme der Vorfahrt vor der Straßenbahn deutlich kenntlich gemacht gesehen« Es hat festgestellt, daß der Zweitbeklagte durch Abschalten des Fahrstroms vor der Kreuzung die Fahrgeschwindigkeit des Straßenbahnzuges vermindert hat, und hat hierin einen Umstand erblickt, den der Kläger als Zeichen dafür werten durfte, daß sein Vorhaben? Es ist daher zu der Ansicht gelangt, daß der Kläger auf die Gewährung der Vorfahrt habe vertrauen dürfen und daß ee ihm nicht zu dem Verschulden gereiche, weitergefahren zu sein» Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht auch kein Verschulden des Klägers darin erblickt, daß er eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st eingehalten hat; diese Geschwindigkeit habe ihn, so hat das Berufungsgericht erwogen, trotz der Straßenglätte nicht gehindert, den Erfordernissen zu genügen, deren er bei jener für ihn völlig übersichtlichen Verkehrslage habe gewärtig sein müssen» Diese Würdigung ist für die Geltungsdauer der Straßenverkehrsordnung damaliger Fassung rechtlich nicht zu beanstanden«» Insbesondere kann es nicht schon als fehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht nicht verlangt hat, der Kläger habe noch erst besondere Erwägungen über die Dringlichkeit seines Erscheinens an der Unfallstelle anstellen müssen«, Arst durch die Verordnung zur Änderung-von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14« März 1956 (BGBl I, 199) ist die Bestimmung des § 48 Abs«, 1 StVO dahin verschärft worden, daß die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nur eintritt, ,fsov/eit dies zur:. Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden0 Wenn sich das Berufungsgeiicht nicht davon hat überzeugen können, daß den Zweitbeklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft, so nur darum, weil nicht auszusehließen ist, daß er durch ganz besondere Umstande daran gehindert wurde, die Signale des Martinshorns zu hören und das Blaulicht zu erkennen« Wach dem Zusammenhang der Ürt eilsfest Stellungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Zweitbeklagte normalerweise jene Zeichen hätte wahmehmen können und müssen» Nur weil es ein älterer« Straßenbahnwagen mit hölzernen Aufbauten ge*~ wesen ist, den er fuhr, ?in dem Wagen obendrein auch nur ein einziger Vahrgast befördert wurde und damit eine besondere Oeräusehlage im Führerstand des Wagens entstand, hat es das Berufungsgericht für möglich gehalten, daß Eigengeräusche der Straßenbahn die Signale des Martinshorns überdeckt haben, und nur weil Polizeiwagen und Straßenbahn bei ihrer-Annäherung an die Kreuzung gerade in einem solchen Winkel zueinander standen, daß sich der Poli2eiwagen für den Zweitbeklagten immer ausgerechnet in der zu j.ener Morgenstunde tief-stehenden Sonne befand, deren Strahlen obendrein durch den Schnee reflektiert wurden, hat .das Berufungsgericht nicht ausschließen können, daß der Zweitbeklagte das Blaulicht des Polizeiwagens nicht zu erkeamen vermochte« Es wäre aber eine Oberspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers, wenn man von ihm verlangte, daß er sich diese ungewöhnlichen Umstände hätte bewußt machen und sich auf sie hätte einst eilen müssen»

Zitierte Normen: § 48 StVO § 554 ZPO § 97 ZK
verkehrenStraßenbahnBlaulichtBerufungsgericht®ZweitbeklagteKlägerZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungt nein
G-eso über die erweiterte Zulassung von Schadenersätzen-
1943, K0B1 I, 674, § 1 Abso 1* StVO § 48
Paß ein Polizeifahrzeug die Vorrechte aus § 48 StVO ausübt,, steht der Annahme seiner Teilnahme am allgemeinen Verkehr nicht entgegen«
B&H, Prto v« 21« November 1958 - VI ZR 255/57 - 03» Köln
 Sprüchen bei Dienet- und Arbeitsunfällen v. 7« Dezember
VI* ZR 255/57
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Verkündet am 21» November 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Hechts streit
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Polizeimeisters Josef P
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Klägers, Berufungsklägers 9 Berufungsbeklagten, Eevisionsklägers und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br.
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 lo die Stadt	vertreten	durch	den	Oberstadtdirektor
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, Rathaus,
 Beklagte9 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
2 c den Straßenbahnfahrer Wilhelm r|HH^P in
l~Straße#,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten;
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- Prozeßbevollmächtigter zu 1) und 2) s Rechtsanwalt Br
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21® November 1958. unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Kleinewefers, Br. ISngels, Br.IC.E« Meyer, Hanebeck und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt?
Die Revisionen des Klägers und der Erstbeklagten gegen das Urteil des 5® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Oktober 1957 werden zurückgewiesen «
Die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger und der Erstbeklagten je zur Hälfte auferlegto Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen
 der Kläger die des Zweitbeklagten und die Hälfte der eigenen 9
die iärstbelclagte die eigenen und ‘die Hälfte der dem Kläger erwachsenen Kosteru
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
w««r
Am 22 o Februar 1955 gegen 9 «30 Uhr fuhr der Kläger als Wahrer eines Polizeifunkstreifenwagens mit anderen Polizeibeamten auf der beschneiten und glatten Eilerstraße in Rath-Heumar bei Köln von Porz her in der Richtung zur Autobahn Köln - Frankfurt® Der Streifenwagen war ein mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüsteter gewöhnlicher Personenkraftwagen der Marke Opel-Kapitän® Die Straße wird von einer doppelgleisigen Straßenbahnlinie der Erstbeklagten gekreuzt® Der Bahnübergang wird durch Warnkreuze auf der Eilerstraße kenntlich gemacht« Als sich der Wagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn dem Bahnübergang näherte, kam aus Richtung Köln ein Straßenbahnzug® Fahrer des Zuges war der Zweitbeklagte® Der Zug hatte an einer Haltestelle etwa 70 m vor der Eilerstraße gehalten und war bei dor Weiterfahrt auf eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st gekommen®
Vor dem Übergang über die Eilerstraße schaltete der Zweitbeklagte den Fahrstrom ab® Der Streifenwagen stieß auf dem Übergang mit dem Triebwagen des Straßenbahnzugs zusammen®
Der Kläger wurde erheblich verletzt®
Der Kläger hat dem Zweit beklagten zu dem Vorwurf gemacht, über die Eilerstraße hinweggefahren zu sein, obwohl er die Signale des Martinshorns und das Blaulicht des im Einsatz befindlichen Polizeiwagens wahrgenommen habe® Zum Ersatz des Schadens, der nicht durch die Unfallfürsorge des üandes Nordrhein-Westfalen für Beamte ausgeglichen ist, hat er die Beklagten als .Gesamtschuldner auf Zahlung von 1148 DM in Anspruch genommen» Auch hat er festzustellen beantragt, daß sie ihm allen noch weiter entstehenden Unfallschaden zu ersetzen haben®
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Die Beklagten haben ein Verschulden des Zweitbeklagten bestritten« Sie haben behauptet, er habe das Martinshorn bei den Eigengeräuschen der fahrenden Straßenbahn nicht hören und das Blaulicht in der hellen Morgensonne erst im letzten Augenblick erkennen können* als der Unfall schon unvermeidbar gewesen sei« Sie haben dem Kläger ein eigenes Verschulden an seinem Unfall beigemessen« Da es sich bei dem Einsatz des Streifenwagens um keine eilige Dienstfahrt gehandelt habe, sei er nicht davon befreit gewesen, dem Straßenbahnzug die Vorfahrt zu gewähren« Auch sei er in Anbetracht der Straßenglätte zu schnell gefahrenj der Streifenwagen habe eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st
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Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen, dagegen die Schadenshaftung der ■Brstbeklagten nach den Haftpflichtgesetzen für begründet gehalten und dementsprechend den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie dem Beststellungsbegehren entsprochen, soweit der Schaden des Klägers nicht durch Leistungen der Unfallfürsorge für Beamte ausgeglichen wird«
Gegen das Urteil haben der Kläger und die -*rstbeklagte, soweit sie unterlegen sind, Berufung eingelegt« Das Qberlan-desgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen den Zweitbeklagten weiter* die Erstbeklagte sucht mit der von ihr eingelegten Hevision weiter zu erreichen, daß die Klage auch gegen sie abgewiesen wird«
s chei djmjgegründet.
Beide Revisionen sind unbegründet «
Obwohl die Fahrzeuge der Straßenbahn nach § 3 a Abs« 2 StVO in Verbindung mit § 42 BOStrab auf dem Bahnübergang über die Bilerstraße den Vorrang vor jedem anderen Verkehr hatten, war der Zweitbeklagte nach § 48 Abs» 3 StVO (der damals geltenden Fassung vom 24* August 1953) doch verpflichtet, einem Folizeifahrzeug, das sich durch besondere Zeichen bemerkbar machte, schon bei seiner Annäherung freie Bahn zu schaffen« Bas Berufungsgericht hat jedoch nicht als erwiesen angesehen, daß der Zweitbeklagte die Signale des .Martinshorns, die der vom Kläger geführte Folizeifunkstrei-fenwagen aus sandte, wahrgenommen hat oder hätte wahmehmen müssen» noch hat es festzustellen vermocht, daß er das Blaulicht des Streifenwagens zu einem Zeitpunkt erkannt hat oder hätte erkennen müssen, zu dem es ihm noch möglich gewesen wäre, den Unfall zu verhüten« tie das Berufungsgericht auf Grund des Inhalts der Strafakten 92 Bs 227/55 des Amtsgerichts Köln gegen den Zweitbeklagten festgestellt hat, ist bei einem Ortstermin auf dem Führerstand des Triebwagens, der damals zur Verfügung stand, das Martinshorn, wenn auch nicht besonders laut, zwar zu hören gewesen; dabei hat es sich aber um einen neuzeitlichen Tollbesetzten Straßenbahnwagen gehandelt, während der Zweitbeklagte bei der Unfallfahrt einen wesentlich älteren Triebwagen mit hölzernen Aufbauten gefahren hat, der nur einen Fahrgast beförderte« Bei dieser Sachlage hat es das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit
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der Strafkammer, die den Zweitbeklagten von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen hat > für nicht ausgeschlossen gehalten, daß die Geräusche des Straßenbahn-zuges zur Unfallzeit die Viahrnehmung des Martinshorns auf dem geschlossenen Führerstand verhindert haben0 Nach Ansicht ' des Berufungsgerichts wie der Strafkammer ist auch nicht auszuschließen, daß bei dem Stand der Sonne das Blaulicht des Polizeiwagens für den Zweitbeklagten in dem vom Schnee reflektierten Sonnenlicht nicht sichtbar gewesen isto Bas Berufungsgericht hat nicht fest stellen können, daß der Zweitbeklagte Anlaß gehabt hätte, daran zu zweifeln, daß ihm der nicht als Polizeifahrzeug erkannte Personenkraftwagen die der Straßenbahn zustehende Vorfahrt gewähren werde, und es hat daher kein Verschulden darin erblickt, daß der Zweitbeklagte mit der Fahrgeschwindigkeit
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von 30 km/st über die Kreuzung gefahren ist«
Bie Revision des Klägers bemängelt, daß sich das Berufungsgericht nicht entsprechend den Beweisanträgen der Klageschrift durch eigene Beweiserhebung an Orb und Stelle ein Bild davon gemacht hat, ob die Signale des Polizeiwagens für den Zweitbeklagten wahrnehmbar gewesen sind oder 'nichte Bie Büge ist unbegründet* Bie Prozeßparteien haben sich nämlich nach dem Inhalt der Verhandlüngsniederschrift vom 8e Februar 1957 und den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil ausdrücklich damit Unverstanden erklärt, daß die im Strafverfahren vorgenommene Beweisaufnahme vom Landgericht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden könnte» In der* mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger also die Beweisanträge der Klageschrift nicht aufrechterhalt en* Ber Kläger ist im Berufungsverfahren auf die Anträge auch nicht wieder zurückgekommen e Baß das Berufungsgericht seiner Beweiswürdigung den Inhalt der Strafakten
 zugrunde gelegt hat, ist hiernach verfahrensreehtlich nicht zu beanstanden«
Die Revision vermißt die PestStellung, daß die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Lichteinwirkung der Sonne tatsächlich vorhanden gewesen ist« Da die Schadens haftung des Zweitbeklagten aber einen Beweis seines Verschuldens durch den Kläger voraussetzt, hat das Berufungsgericht mit Äßoht die Klage gegenüber dem Zweitbeklagten schon dann für unbegründet gehalten, wenn nicht auszuschlies sen ist, daß jene hindernde Lichteinwirkung der Sonne und (xeräuschhaftigkeit des Straßenbahnzuges bestanden hat» Wenn das Berufungsgericht "außerdem" erwogen hat, es widerspreche der Lebenserfahrung anzunehmen, daß ein Straßenbahnfahrer, der im Rahmen regelmäßiger Belehrungen immer wieder auf seine Sorgfaltspflichten hingewiesen werde, die Vorfahrt eines von ihm erkannten Polizeifahrzeugs mißachte, so handelt es sich ersichtlich nur um eine Bemerkung zusätzlicher Art ohne tragende Bedeutung» Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob die Revision mit Recht einwendet, daß. ein individuelles Verhalten in Präge stehe, das durch keinerlei Lebenserfahrung begründet sei»
Soweit die Revision zu bedenken gibt, daß ein Fahrer, der durch Blendeinwirkung beeinträchtigt wird, seine Fahrgeschwindigkeit herabsetzen und sein Fahrzeug unter Umständen zu dem Stillstand bringen müsse, geht sie von einem Sachverhalt aus, der im vorliegenden Palle nicht festgestellt worden ist» Es bedeutet noch keine Blendung, wenn das Blaulicht des Polizeiwagens bei dem Stand der Sonne in deren Schein für den Zweitbeklagten nicht erkennbar war» Mehr hat das Berufungsgericht nicht für möglich gehalten»
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Der Parteivortrag und der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt hieten keinen Anhalt für die Annahme, daß mit der Schneeglätte auf der Straße auch eine Schienenglätte auf den Straßenhahngleisen verbunden gewesen sei« die Anforderungen an eine Fahrweise der Straßenbahn gestellt habe, denen der Zweitbeklagte schuldhaft nicht gerecht geworden sei«
Es ist hiernach frei von Hechtsirrtum, daß die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen worden ist«
Zur^ Heyision_ der_ Ersthe kl agt ern^
Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung der Erstbeklagten für die Körperschäden des Klägers nach den Bestimmungen des Haftpflichtgesetzos und für die zugleich eingetretenen Kleiderschäden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßen«, bahnen für Sachschäden für begründet gehalten«
1« Die Revision der Er st be klagten vertritt die Ansicht, ] der Kläger sei auf die Unfallfürsorge beschränkt, die ihm j das Band Nordrhein-Westfalen aus Anlaß seines Dienstunfalls 1 zu gewähren habe, und könne nach § 138 Abs« 2 Satz 1 des Beamtengesetzes vom 15« Juni 1954 für das Band Nordrhein- i Westfalen (NRWGVB1 1954, 237) die Erstbeklagte wegen seines weitergehenden Schadens nicht in Anspruch nehmen« Sie tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß j die Ausnahmebestimmung des § 158 Abs« 2 Satz 2 des Bandes- j beamtengesetzes Platz greife, in der das Uesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst-und Arbeitsunfällen vom 7« Dezember 1943 (RUBI I, 674) für anwendbar erklärt worden ist« Daß die Voraussetzungen dea
§ 1 .Abs* 1 dieses Gesetzes vorliegen, hat das Berufungsgericht jedoch mit Hecht angenommen*
Zufolge dieser Bestimmung kann nach der landesgesetz-lichen Regelung trotz Ausschlusses weiterer Ansprüche durch die Vorschriften des Versorgungsrechts der verletzte Beamte Schadensersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder deren Dienstkräfte doch dann geltend machen* wenn der Dienstunfall bei der (Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist* Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Gesetzes (DJ 1$44, 21) zutreffend dargelegt hat, ist dafür, ob der Kläger bei seiner Un-fallfahrt Teilnehmer am allgemeinen Verkehr ®e^|8§rif$n bestimmend, wie sich die i'ahrt im Verhältnis des Klägers / darstellt (BG-HZ 17, 65, 66)# Da der Kläger mit dem Polizeiwagen auf Urrund eines Einsatzbefehls seiner Vorgesetzten Dienststelle zu einer Unfallstelle fuhr, wie das Berufungsgericht festgesbellt hat, handelte es sich bei der Fahrt im Verhältnis des Kläger zu seiner eigenen Dienstbehörde unzweifelhaft um einen innerdienstlichen Vorgang* Im Verhältnis zur Erstbeklagten spielten innerdienstliche Belange aber keine Holle« Um befehlsgemäß zu der Unfallstelle zu fahren, mußte sich der Kläger in den allgemeinen Straßenverkehr begeben* Der Bratbeklagten stand er als Teilnehmer au diesem Verkehr gegenüber0
An dieser Beurteilung ändert es entgegen der Meinung der Hevision auch nichts, daß nach .§ 48 Abs* 1 StVO damaliger Passung Polizei, Peuerwehr, Zollgrenzdienst, Zollfahndung und. Bundesgrenzschutz von den Vorschriften der Straßenverkehrs- • Ordnung befreit waren, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erforderte, und daß nach § 48 Abs* 3 StVO damaliger Passung für Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, die sich durch besondere Zeichen bemerkbar machten, schon
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bei ihrer Annäherung freie Bahn geschafft werden mußte« Allerdings ist in diesen Bestimmungen den genannten Funktionsträgern ein Vorrecht eingeräumt; sie genießen das Vorrecht wegen der von ihnen wahrzunehmend eia höherwertigen Interessen aber gerade darum, weil sie.bei Erfüllung ihrer Aufgaben am allgemeinen Verkehr teilnehmen« Fs ist ein Vorrecht im allgemeinen Verkehr« Ber Kläger war im Verhältnis zur Erstbeklagten auch dann i'eilnehmer am allgemeinen Verkehr, wenn ihm das Vorrecht dieser Bestimmungen zugute kam«
2« Bie Revision meint, den Kläger treffe ein eigenes Verschulden an seinem Unfall« hie Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dem Bandgericht darin beigetreten ist, daß eine Schadensausgleichung nach den Vorschriften der §§ 13, 17 Abs« 3 StVO wegen eigenen Verschuldens des Klägers ausscheide, halten rechtlicher Nachprüfung jedoch stand«
Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger bei der Art des ihm erteilten Finsatzbefehls nach § 43 Abs.. 1 StVO (damaliger Fassung) von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit gewesen ist« Barin, daß fortdauernd die Signale des Martinshorns gegeben wurden und das Blaulicht des Folizeiwagens eingeschaltet war, als der Polizeiwagen sich dem Bahnübergang näherte, hat es die Inanspruchnahme der Vorfahrt vor der Straßenbahn deutlich kenntlich gemacht gesehen« Es hat festgestellt, daß der Zweitbeklagte durch Abschalten des Fahrstroms vor der Kreuzung die Fahrgeschwindigkeit des Straßenbahnzuges vermindert hat, und hat hierin einen Umstand erblickt, den der Kläger als Zeichen dafür werten durfte, daß sein Vorhaben? vor der Straßenbahn über die Kreuzung zu fahren, von dem Fahrer des Straßenbahnzuges erkannt worden sei und der Fehrer ihn seine Fahrt ungehindert fortsetzen lassen werde«
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Es ist daher zu der Ansicht gelangt, daß der Kläger auf die Gewährung der Vorfahrt habe vertrauen dürfen und daß ee ihm nicht zu dem Verschulden gereiche, weitergefahren zu sein» Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht auch kein Verschulden des Klägers darin erblickt, daß er eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st eingehalten hat; diese Geschwindigkeit habe ihn, so hat das Berufungsgericht erwogen, trotz der Straßenglätte nicht gehindert, den Erfordernissen zu genügen, deren er bei jener für ihn völlig übersichtlichen Verkehrslage habe gewärtig sein müssen»
Die Angriffe, mit denen sich die Hevision der Erstbe-klagten gegen diese Beurteilung wendet, können nicht durchdringen 0
a)	Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht
 habe dem Kläger für die damalige Fahrt das Privileg aus
.§ 48 Abs» 1 StVO (damaliger Fassung) ohne Prüfung seiner
 Voraussetzungen zuerkannt» Bas Berufungsgericht hat es nicht
 unterlassen zu prüfen, ob es zur Erfüllung der hoheitlichen
 Aufgaben der Polizei erforderlich war, daß der Kläger bei der
 Fahrt von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befrei, t
war» Es hat dies bejaht, weil für den Funkstreifenwagen ein
 Einsatzbefebl wegen eines Vei*kehrsunfalls erteilt worden
 zu
war und ein Verehr sunf all nicht nur erheblichen Verkehrsstockungen führen kann, die möglichst bald beseitigt werden müssen, sondern wegen der bei Verkehrsunfällen häufig auftretenden Verletzungen auch Beben und Gesundheit von Menschen in tfefahr stehen können« Biese möglichen folgen eines Verkehrsunfalls, so hat das Berufungsgericht betont, machen es notwendig, daß die Polizei, der bei Beginn ihres Einsatzes Einzelheiten des Unfallverlaufs und seiner Folgen in der &egel noch nicht bekannt sind, schnell an Ort und Stelle ei'scheinto
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Diese Würdigung ist für die Geltungsdauer der Straßenverkehrsordnung damaliger Fassung rechtlich nicht zu beanstanden«» Insbesondere kann es nicht schon als fehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht nicht verlangt hat, der Kläger habe noch erst besondere Erwägungen über die Dringlichkeit seines Erscheinens an der Unfallstelle anstellen müssen«, Arst durch die Verordnung zur Änderung-von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14« März 1956 (BGBl I, 199) ist die Bestimmung des § 48 Abs«, 1 StVO dahin verschärft worden, daß die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nur eintritt, ,fsov/eit dies zur:. Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist”«, Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß es der Kläger auf Grund seines Einsatzbefehls nicht für erforderlich und sich nicht für befugt hätte halten dürfen, von der Beachtung der gesetzlichen Verkehrsregeln abzuseheno Daß er die Ausübimg dieser Befugnis anderen Verkehrsteilnehmern deutlich und rechtzeitig zur Kenntnis bringen mußte, hat das Berufungsgericht nicht verkannte hat den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht geprüft und ein Verschulden des Klägers verneint O
b)	Dies hält die Revision allerdings gleichfalls für unrichtig» Wenn die Signale des Martinshorns und das Blaulicht des Polizeiwagens, so meint sie, für den Zweitbeklagten nicht wahrnehmbar gewesen zu sein brauchten, so habe der Kläger dies wissen und in Rechnung stellen müssen«. Er habe daher nicht ”aufs Geratewohl” über die Kreuzung fahren dürfen®
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Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden0 Wenn sich das Berufungsgeiicht nicht davon hat überzeugen können, daß den Zweitbeklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft, so nur darum, weil nicht auszusehließen ist, daß er durch ganz besondere Umstande daran gehindert wurde, die Signale des Martinshorns zu hören und das Blaulicht zu erkennen«
Wach dem Zusammenhang der Ürt eilsfest Stellungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Zweitbeklagte normalerweise jene Zeichen hätte wahmehmen können und müssen» Nur weil es ein älterer« Straßenbahnwagen mit hölzernen Aufbauten ge*~ wesen ist, den er fuhr, ?in dem Wagen obendrein auch nur ein einziger Vahrgast befördert wurde und damit eine besondere Oeräusehlage im Führerstand des Wagens entstand, hat es das Berufungsgericht für möglich gehalten, daß Eigengeräusche der Straßenbahn die Signale des Martinshorns überdeckt haben, und nur weil Polizeiwagen und Straßenbahn bei ihrer-Annäherung an die Kreuzung gerade in einem solchen Winkel zueinander standen, daß sich der Poli2eiwagen für den Zweitbeklagten immer ausgerechnet in der zu j.ener Morgenstunde tief-stehenden Sonne befand, deren Strahlen obendrein durch den Schnee reflektiert wurden, hat .das Berufungsgericht nicht ausschließen können, daß der Zweitbeklagte das Blaulicht des Polizeiwagens nicht zu erkeamen vermochte« Es wäre aber eine Oberspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers, wenn man von ihm verlangte, daß er sich diese ungewöhnlichen Umstände hätte bewußt machen und sich auf sie hätte einst eilen müssen»
c)	Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Zweifel gezogen hat, daß die Abschaltung des Fahr etroms zu einer Verringerung der Fahrgeschwindigkeit des Stras senbahnzuges geführt habe, wendet sie sich gegen tatsächliche
14 ""
Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die innerhalb der Frist zur Begründung der Revision Feine Angriffe erhoben worden sind und die daher für das hevisionsgericht bindend sind (§§ 554 Abs« 6, 561 Abs« 2 ZPO)« Für die Beurteilung des Senats muß daher maßgebend bleiben, daß der Straßen-bahnsug vor der Kreuzung seine Fahrt erkennbar verlangsamt hat«
Bach allem läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht beanstanden, daß der Kläger in Anbetracht der von dem Polizeiwagen ausgesandten akustischen und optischen Signale und angesichts der Fahrtverlangsamung des Straßenbahnzuges vor der Kreuzung darauf vertrauen durfte, der Straßenbahnzug werde ihm die Vorfahrt gewähren« Bei
 dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt steht
*
seine Kitscheidung im Binklang mit den in den Urteilen BGrHZ 20„ 290, 294 ff und 26, 69, 71 ff entwickelten Grundsätzen«

PO
Die Ko st enent Scheidung ergibt sich aus §§ 97 > 100 ZK)*
Dr-Kleinewefers	Engels	DroKoEoMeyer
 Hanebeck Heinr0 Meyer
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