Inzwischen waren die VSW am 29« März 1946 auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr* 52 unter die Kontrolle der US-Militärregierung in Berlin gestellt und der Beklagte als Property Custodian eingesetzt worden« Am 3« Juni 1947 wurde er außerdem auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 9 vom US IG-Farben Control Officer in Erankfurt/Hain zu dem Trustee bestellt. Der Beklagte leitete die Geschäfte der GsG weiter, wobei er stets als deren "Trustee" zeichnete, bis er auf Grund einer Geschäftskontrolle, die am 31* Januar 1952 von den deutschen Angestellten der US IG-Farben Control Group in Berlin vorgenömmen wurde, während der Beklagte selbst nach Frankfurt beordert worden war, fristlos entlassen und durch ffilly als neuen Trustee der GsG ersetzt wurde. In dem gegenwärtigen Bechtsstreit hat Ki^p zunächst als angeblicher Vertreter der GsG, dann als deren Trustee gegen den Beklagten auf Zahlung von 19*788,04 DM nebst Zinsen geklagt, Zinsen von weiteren 8.500 DM verlangt und festzustellen beantragt, daß der Beklagte aus dem genannten Schuldan- Er hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe die GsG dadurch um 10-000 DM geschädigt, daß er aus Anlaß eines im Mai 1951 mit der Firma n & Co. geschlossenen Kaufvertrages über 400 Stahlflaschen, die der GsG gehört hätten, ohne buchmäßig erfaßt gewesen zu sein, unter Mitwirkung von BrMMl und dessen Schwager. Aflfe einen vorherigen Ankauf der Flaschen durch die GsG vorgetäuscht und sich den Kaufpreis von 10.000 DM mit Brenner geteilt habe.; Weiter habe der Beklagte für die Instandsetzung des von ihm bewohnten Hauses der Kasse der GsG Beträge entnommen, die er in Höhe von 8.938,04 DM zurückzusohlen habe; auch habe er 14.000 DM als Tantieme für das J^hr 1950 an sich und weitere Angestellte der GsG ausgezahlt, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Die GsG stelle, so hat er vorgebracht*, ein den VSW fremdes Vermögen dar, das, während die VSW nach dem Zusammenbruch des Jahre 1945 hätten liquidiert werden müssen, durch ihn und seine Mitarbeiter neu geschaffen worden sei und an dem die IG-FflBHWXndustrie AG keinen Anteil gehabt habe. im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 10.938,04 DM nebst Zinsen in beschränkter Höhe verurteilt und die beantragte Feststellung getroffen (6 0 94/52 LG Berlin-Charlottenburg)- Gegen das Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger, soweit er in Höhe von 5«>850 DM mit seinem Zahlungsanspruch abgewiesen worden ist, Anschlußberufung eingelegt,, Bas Kammergerieht hat durch Urteil vom 12 o April 1954 die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung die Klage in vollem Umfang abgewiesen (7 U 1511/53 KG Berlin)« Es war zu der Auffassung gelangt, daß infolge eingetretener Änderungen das Amt des Klägers als Trustee der GsG zu bestehen aufgehört habe, Dieses Urteil ist im Revisionsverfahren durch das Urteil des erkennenden Senats vom 5» November 1955, auf dessen näheren Inhalt Bezug genommen wird, aufgehoben worden (VI ZR 136/54)» Der Senat hat eine Amtsbeendigung auf Grund der vom' Kammergericht in Betracht gezogenen Umstände verneint. rück^ewiesen und auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin geändert, daß der Beklagte verur- Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil nur in Höhe von 5-000 D& beschwert. Es ist also nicht die Beschwerde summe erreicht, von der die Zulässigkeit der Revision nach § 546 ZPO abhängt» Die Revision ist vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen worden- Sie ist infolgedessen nicht statthaft Der Beklagte will die Zulässigkeit der Revision aus § 547 Abs. 1 Ziff.1 ZPO ableiten; er vertritt die Ansicht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei für den vorliegenden Streitfall durch Art. 2 b, c des Gesetzes Nr- 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17- märz 1950 (V0B1 Berlin 1950, 89) ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, handelt es sich hei den von der Klägerin verfolgten Ansprüchen gegen den Beklagten um eine Bürgerliehe Reehtsstreitigkeit, die nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Verfahren und Entscheidungen deutscher Gerichte, für die es an der erforderlichen Genehmigung fehlt, sind nach Art« 4 des Gesetzes nichtig. In Fällen dieser Art ist die Genehmigung also Prozeß- und Wirksamkeitsvoraussetzung für alle im Rechtsstreit vollzogenen Handlungen« Dabei handelt es sich aber nicht um eine Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 274 Abs«,2 Ziff.2, 547 Abs, 1 Ziff.1 ZPO« Wie das Reichsge- « rieht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kommt für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges hier ebenso wie in § 17 GVG - abgesehen von der freiwilligen Gerichtsbarkeit -nur das Verhältnis der ordentlichen Gerichte zu den Verwaltungsbehörden und Verwoltungsgerichten in Betracht (RGZ 107?
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! K7« 029 J • * K* Gesetz* ZPO $ 547 Abs. 1 Ziff* 1? Gesetz Nr. 7 der.Al- .? liierten Kommandantur Berlin vom 17. März 1950 4 (VOB1 Berlin 1950, 89) Art. 2b, c. . • ß Beehtssatz: Es ist keine Frage der Unzulässigkeit des Hechts-.**■; weges im Sinne des § 547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, oh ' in Pallen des Art. 2 b, c des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin deutsche Gerichte ohne Genehmigung Gerichtsbarkeit ausüben dürfen. ?•' * -V Aktenzeichens VI ZR 255/56 Urteil des BGH vom 26. November 1957 KG Berlin SLIP. 225^6 Verkündet a|^26. November 1957 Justi zo.b er Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes * ln dem Hechtsstreit des Kaufmanns Anton A ■■■■»> m Beklagten, Be?ufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v gegen Willy K4H als trustee der Gesellschaft für schweiß-technische Gase, SW•, fH^^BstraßeA .ietzt: die IG-flife, Bo durch ihre ustrie Aktiengesellschaft i.L., FrJ Landstraße gp, gesetzlich vertreten Wirtschaftsprüfer Br. Fritz Brl und Rechtsanwalt Br» Walter Klägerin, Berufungsbeklggte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br. gHfe.- hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Heiß und der Bundesrichter Br. Engels, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Löscher für Recht erkannt s Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Juni 1956 wird als unzulässig verworfen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand? Der Beklagte war früher Handlungsbevollmächtigter der Vereinigten Sauerst off werke GmbH in B4H4 SW Straße 41 (VSW) , eines Vertriebs- und Breiskartells für technische Gase, an dem die IoG.-PflHfc-Industrie AG und die L4BI 4BH3ismaschinen AG je zur Hälfte beteiligt waren.Da mit dem Zusammenbruch des Jahres 194$ die im jetzigen amerikanischen Sektor Berlins belegene Zentrale, die als reine Büroverwaltungsstelle eingerichtet war, die Verbindung mit den einzelnen Werken und ihren Vertriebsgeselisohaften verloren hatte, sahen sich die leitenden Angestellten nach neuen Betätigungs- und Verdienstmöglichkeiten um, bei denen sie ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Erzeugung und des Verkaufs technischer Gase ausnutzen konnten« Sie verlegten sich zunächst auf den Handel mit technischen Gasen, wobei der Beklagte, der sich als die aktivste Persönlichkeit unter den Angestellten der VSW erwies, mit Erzeugungsanlagen und Umfüllstellen im sowjetisch besetzten Gebiet in Verbindung trat. Später wurde auch die Umfüllung und Produktion im Ostsektor Berlins und an mehreren Orten der sow-jetisch besetzten Zone, in neu geschaffenen Anlagen aufgenommen, ein Sauerstoff werk in Charlottenburg eingerichtet und mit dem Aufbau eines weiteren Werkes in Tempelhof begonnen» Inzwischen waren die VSW am 29« März 1946 auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr* 52 unter die Kontrolle der US-Militärregierung in Berlin gestellt und der Beklagte als Property Custodian eingesetzt worden« Am 3« Juni 1947 wurde er außerdem auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 9 vom US IG-Farben Control Officer in Erankfurt/Hain zu dem Trustee bestellt. Auf Weisung des Control. Officer wurde der neuentwickelte Geschäftszweig rückwirkend ab 31 • März 1947 von der Tätigkeit der alten Kartellgesellschaft gesondert} ihm wurde die besondere Firmenbezeichnung "Gesellschaft für schweißtechnische Gase Berlin, US-Administration" (GsG) beigelegt. Die VSW, die den Zusatz "i.D." ~ in Dissolution annahmen, wurden am 14. Juli 1948 aus der Kontrolle gemäß dem Gesetz Kr. 52 ent- i lassen und ab 1. April 1949 einem anderen Property Agent unterstellt. Der Beklagte leitete die Geschäfte der GsG weiter, wobei er stets als deren "Trustee" zeichnete, bis er auf Grund einer Geschäftskontrolle, die am 31* Januar 1952 von den deutschen Angestellten der US IG-Farben Control Group in Berlin vorgenömmen wurde, während der Beklagte selbst nach Frankfurt beordert worden war, fristlos entlassen und durch ffilly als neuen Trustee der GsG ersetzt wurde. } Dem Beklagten und seinen Mitarbeitern BrflMA und MM* wurden unerlaubte Handlungen zu dem Nachteil der GsG vorgeworfen. gestand sie in notariell beurkundeter Er- klärung sofort zu und gab in einer anderen notariellen Verhandlung ein Schuldanerkenntnis über 35» 080 DM ab. Der Beklagte und’NflHHP stellten die ihnen vorgehaltenen Verfehlungen zunächst in Abrede, Unterzeichneten dann aber gleichfalls einräumende Erklärungen und notariell beurkundete Schuldanerkenntnisse, der Beklagte über 10.000 DM und Nassauer über 16.000 IM. Sie fochten die Anerkenntnisse am 6. Februar 1952 wegen Drohung bzw. arglistiger Täuschung an. In dem gegenwärtigen Bechtsstreit hat Ki^p zunächst als angeblicher Vertreter der GsG, dann als deren Trustee gegen den Beklagten auf Zahlung von 19*788,04 DM nebst Zinsen geklagt, Zinsen von weiteren 8.500 DM verlangt und festzustellen beantragt, daß der Beklagte aus dem genannten Schuldan- erkenntnis zur Zahlung von 8.150 DM verpflichtet und die Anfechtung des Schuldanerkenntnisses nicht begründet sei. Er hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe die GsG dadurch um 10-000 DM geschädigt, daß er aus Anlaß eines im Mai 1951 mit der Firma n & Co. geschlossenen Kaufvertrages über 400 Stahlflaschen, die der GsG gehört hätten, ohne buchmäßig erfaßt gewesen zu sein, unter Mitwirkung von BrMMl und dessen Schwager. Aflfe einen vorherigen Ankauf der Flaschen durch die GsG vorgetäuscht und sich den Kaufpreis von 10.000 DM mit Brenner geteilt habe.; BiMBI habe inzwischen die erhaltenen 5-000 DM zurückgezahlt- Die restlichen 5-000 DM müsse der Beklagte erstatten. Weiter habe der Beklagte für die Instandsetzung des von ihm bewohnten Hauses der Kasse der GsG Beträge entnommen, die er in Höhe von 8.938,04 DM zurückzusohlen habe; auch habe er 14.000 DM als Tantieme für das J^hr 1950 an sich und weitere Angestellte der GsG ausgezahlt, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. 3 Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Br hat vor allem die Aktivlegitimation des Klä- 4 gers KflU bestritten. Die GsG stelle, so hat er vorgebracht*, ein den VSW fremdes Vermögen dar, das, während die VSW nach dem Zusammenbruch des Jahre 1945 hätten liquidiert werden müssen, durch ihn und seine Mitarbeiter neu geschaffen worden sei und an dem die IG-FflBHWXndustrie AG keinen Anteil gehabt habe. Von den Gesetzen zur Entflechtung dieses Konzerns sei es daher nicht betroffen. Träger des Vermögens sei er. der Beklagte. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage. im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 10.938,04 DM nebst Zinsen in beschränkter Höhe verurteilt und die beantragte Feststellung getroffen (6 0 94/52 LG Berlin-Charlottenburg)- Gegen das Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger, soweit er in Höhe von 5«>850 DM mit seinem Zahlungsanspruch abgewiesen worden ist, Anschlußberufung eingelegt,, Bas Kammergerieht hat durch Urteil vom 12 o April 1954 die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung die Klage in vollem Umfang abgewiesen (7 U 1511/53 KG Berlin)« Es war zu der Auffassung gelangt, daß infolge eingetretener Änderungen das Amt des Klägers als Trustee der GsG zu bestehen aufgehört habe, Dieses Urteil ist im Revisionsverfahren durch das Urteil des erkennenden Senats vom 5» November 1955, auf dessen näheren Inhalt Bezug genommen wird, aufgehoben worden (VI ZR 136/54)» Der Senat hat eine Amtsbeendigung auf Grund der vom' Kammergericht in Betracht gezogenen Umstände verneint. Dagegen hat der Senat festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 84 der Alliierten Hohen Kommission vom 21« Januar 1955 (AHX ABI S, 3161), durch das die Rechte der Gesellschaftsorgane der IG-EBHfc-Industrie AG ± >X> * - nit gewissen-Einschränkungen - wiederhergestellt worden sind, das Amt des Trustee KiflB während des Revisionsverfahrens erloschen und die Parteirolle, die er im Rechtsstreit innegehabt hatte, auf die IG-EBB^*»dustrie AG i»B. übergegangen ist, die den Rechtsstreit seitdem fortführt» * In dem weiteren Verfahren vor dem Kammergericht, an das die Bache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, hat die Klägerin die Anschlußberufung nur in Höhe von 4 «000 DM aufrecht erhalt en, Das kaamergerieht hat die Anschlußberufung erneut zu- ■ rück^ewiesen und auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin geändert, daß der Beklagte verur- teilt werde, 5-000 DM BDL nebst 4 # Zinsen seit dem 1. August 1951 an die Klägerin zu zahlen» Im übrigen hat es die Klage abgewiesen (7 U 2447/55 KG Berlin)» Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten- Br beantragt in erster Binie, durch Beschluß die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens und der innerhalb desselben ergangenen Ent Scheidungen festzustellen; hilfsweise erstrebt er, die Klage in vollem Umfange abzuweisen» Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurüekzuweisen* Ent s chei dungsgründe i Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil nur in Höhe von 5-000 D& beschwert. Es ist also nicht die Beschwerde summe erreicht, von der die Zulässigkeit der Revision nach § 546 ZPO abhängt» Die Revision ist vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen worden- Sie ist infolgedessen nicht statthaft Der Beklagte will die Zulässigkeit der Revision aus § 547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ableiten; er vertritt die Ansicht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei für den vorliegenden Streitfall durch Art. 2 b, c des Gesetzes Nr- 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17- märz 1950 (V0B1 Berlin 1950, 89) ausgeschlossen. Die Zulässigkeit der Revision läßt sich unter die sem Gesichtspunkt jedoch nicht rechtfertigen- Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, handelt es sich hei den von der Klägerin verfolgten Ansprüchen gegen den Beklagten um eine Bürgerliehe Reehtsstreitigkeit, die nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Allerdings hat das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin bestimmt, daß deutsche Gerichte in nicht strafrechtlichen Angelegenheiten ohne ausdrückliche, allgemeine oder in besonderen Fällen erteilte Genehmigung der Alliierten Kommandantur Berlin oder des zuständigen Sektorkommandanten Gerichtsbarkeit nicht ausüben dürfen, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten ^ oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist (Art« 2 b) oder wenn die zu entscheidende Frage das Kontrollrecht einer der Besatzungsmächte antasten könnte (Art« 2 c). Verfahren und Entscheidungen deutscher Gerichte, für die es an der erforderlichen Genehmigung fehlt, sind nach Art« 4 des Gesetzes nichtig. In Fällen dieser Art ist die Genehmigung also Prozeß- und Wirksamkeitsvoraussetzung für alle im Rechtsstreit vollzogenen Handlungen« Dabei handelt es sich aber nicht um eine Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 274 Abs«,2 Ziff. 2, 547 Abs, 1 Ziff. 1 ZPO« Wie das Reichsge- « rieht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kommt für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges hier ebenso wie in § 17 GVG - abgesehen von der freiwilligen Gerichtsbarkeit -nur das Verhältnis der ordentlichen Gerichte zu den Verwaltungsbehörden und Verwoltungsgerichten in Betracht (RGZ 107? 76 £777 ®il weiteren Rachweisen*; RG HBR 1930 Er. 1645)« Daran ist unter Erstreckung auf die neu eingeführten selbständigen Zweige anderer Gerichtsbarkeit festzuhalten. Jenes Verhältnis wird im vorliegenden Falle aber nicht berührt. Vielmehr ist der ordentliche Rechtsweg an sich gegeben und nach.Auffassung der Revision nur die Ausübung der Gerichtsbarkeit aus besatzungsrecht- — 8 — liehen Rücksichten untersagt, solange nicht die Besatzungsmacht die Genehmigung erteilt hat, Bas hat mit Unzulässigkeit des Rechtsweges im Sinne des § 547 Ahs. 1 Ziff. 1 ZPO nichts zu tun (so auch Stein/Jonas, ZPO 18, Aufl.. Vorbei», VI 5 in Verb, mit V C vor § 1). Die Revision ist hiernach unzulässig, Bie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, Senatspräsident Prof.Br.Meiß ist beurlaubt und ortsabwesend. Engels Engels Hanebeck Br. Hauß Br. Bös eher