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BGH · VI ZR 255/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 255/52

Am 9* Juli 1946 vermietete ihr der Beklagte die von ihr bereits vorher benutzte Grundstückshälfte auf fünf Jahre mit der Maßgabe, daß der Vertrag nach Ablauf dieser Zeit am 30. November 1946 schlossen die Parteien eine zusätzliche Vereinbarung, welche die Höhe des Mietzinses und die Begelung von Streitigkeiten zu dem Inhalt hat. Sie ist jedoch der Meinung, ihre Forderung für den Ausbau der Wohnung sei trotzdem mit Ablauf der fünfjährigen Mietzeit fällig geworden, und hat seit dem 1• Dezember 1950 von der vereinbarten Miete monatlich 400 DM einbehalten. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe für den Ausbau der Wohnung 89 683,56 KM aufgewendet. Dieser Betrag dürfe aber nicht im Verhältnis 10:1 umgestellt werden, da die Verbindlichkeit vertragsgemäß erst nach der Währungsreform begründet worden sei. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 968,35 DM verurteilt und es im Übrigen bei der Abweisung der Klage belassen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die auf dem Vertrage vom 9« Juli 1946 beruhende Verpflichtung des Beklag- Juli 1946 "die Verech-nung erfolgt bei Beendigung des Vertrages" besage nur, daß die Erstattung des von der Klägerin aufgewendeten Betrages aus irgendwelchen Gründen erst später erfolgen solle. November 1946 sei mit keinem Wort gesagt, daß die Gutachter die Forderung der Klägerin nach dem jeweiligen Zeitwert festsetzen sollten. Vielmehr zeige die Begelung des Ersatzes der bis zu dem 15« August 1946 von der Klägerin auf gewendeten Kosten, wie die Parteien sich die Abrechnung vorgestellt und in welchem Sinne sie an eine Mitwirkung der Gutachter gedacht hätten. Nur für den Pall, daß hierbei eine Einigung nicht erzielt würde, ten die Gutachter über die Höhe der Aufwendungen ein Gutachten erstatten sollen, nicht aber über den jeweiligen Zeitwert der Bauten, Biese Regelung müsse auch für die später aufzuwendenden Kosten des Wohnungsbaus gelten. Der Vertrag habe ja gerade für den Pall des Streites über die Höhe eine besondere Regelung vorgesehen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Parteien bei dem Ersatz der Aufwendungen der Klägerin auf eine von ihnen erwartete Währungsreform hätten Rücksicht nehmen wollen, um Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen. 1. Für die Beantwortung der Frage, ob die Klageforderung der Umstellung nach der Umstellungsverordnung unterlag, kam es entscheidend darauf an, ob sie vor der Währungsreform entstanden und ob sie als Geldwertforderung oder als Geldsummenforderung anzusehen ist* Bas Berufungsgericht hat den Vertrag vom 9* Juli 1946 als Grundlage des Klageanspruches angesehen und ausgeführt, daß die Forderung spätestens mit der Fertigstellung des Wohnungsbaues" im November 1947 entstanden und als Reichsmarkforderung zu werten sei, die gemäß Art 14 der UmstellungsverOrdnung (§ 16 UG) der Umstellung im Verhältnis von 10:1 unterliege. Ohne Rechts-rV irrtum hat das Berufungsgericht auch aus der Vertragsbestimmung “die Verrechnung erfolgt bei Beendigung des Vertrages1* keinen maßgebenden Gesichtspunkt für eine Umstellung im Verhältnis von 1:1 entnehmen zu können geglaubt. Bie UmstellungsverOrdnung bezieht sich auf alle vor dem Währungsstichtag entstandenen in Reichsmark bezifferten Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner erst an einem nach dem Währungsstichtag liegenden Tage zur Zahlung berechtigt oder verpflichtet ist (BGHZ 5, 214)o Bie Klägerin hätte daher nur dann gemäß Art 16 der UmstellungsverOrdnung (§ 18 UG) eine Umstellung im Verhältnis 1:1 verlangen können, wenn sie ihre Leistung bis zu dem Stichtag noch nicht bewirkt gehabt hätte. Sie sieht jedoch einen Hechtsirrtum darin, daß das Berufungsgericht sich für befugt gehalten, habe, eine Entscheidung zu treffen, die nach dem Vertrag den Schiedsgutachtern Vorbehalten sei. Der Beklagte habe sich seiner Bindung an den Schiedsgutachtervertrag nicht dadurch entziehen können, daß er den von der Klägerin in neuer Währung geforderten Betrag in Reichsmark anerkannt”habe. Es sei Aufgabe des Schiedsgut-achters gewesen, den DM-Betrag zu bestimmen, den der Beklagte bei Fälligkeit der Forderung geschuldet habe« Es gehöre zu dem Wesen eines solchen Vertrages, daß die Schiedsgutachter anstelle der Vertragschließenden den Vertragswillen ergänzten. Irrig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Schiedsgutachtervertrag unbeachtlich sei, weil nur die Klägerin, nicht aber der Beklagte sich darauf berufen habe. Da nun der Beklagte die Höhe der von der Klägerin gemachten Aufwendungen nicht bestritten hat, erübrigte sich das nur für den Streitfall vorgesehene Gutachterverfahren. Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehindert,.die Umstellung des geschuldeten Beichsmarkbetrags nach den Vorschriften der UmstellungsVerordnung vorzunehmen. Es hat sich dabei mit Hecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. die Umstellung in dem Normalverhältnis von 10:1 ‘die Eirschräitfqmg daß nicht ein anderer Vertragswille erkennbar sei* Diesem Gesichtspunkt hat .das Berufungsgericht jedoch Rechnung getragen, indem es die Vertragsbestimmungen nach dieser Richtung geprüft hat* Wenn es hierbei einen abweichenden Vertragswillen der Parteien nicht hat feststellen können, so ist dieses Ergebnis für das Revisionsgericht verbindlich* Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten läßt sich eine Umstellung der Forderung der Klägerin im Verhältnis 1:1 nicht rechtfertigen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch Ansprüche aus § 951 BGB und aus ungerechtfertigter Bereicherung, die hier in Frage kommen könnten, nur.im Verhältnis von 10:1 umzustellen sind (BGHZ 6, 227; 7, 252; 10, 171)* Pie Umstellung einer solchen Forderung im Verhältnis von 1:1 wird gestützt auf die rechtliche Verwandtschaft mit einer Schadensersatzforderung, in diesem Zusammenhang wird in dem Beschluß darauf hingewiesen, daß die Entschädigung für eine erzwungene Hingabe einer Sache oder Leistung anders zu beurteilen sei als das vereinbarte Entgelt für eine vertragliche Leistung, die auf dem freien Willen des Leistenden beruhe. Pas Berufungsgericht hat die Gesamtforderung der Klägerin daher mit Recht im Verhältnis von 10:1 auf 8 968,35 DM umgestellt und nach Abzug der Gegenforderung von 8 000 TM den Beklagten nur zur Zahlung von 968,35 DM verurteilt.

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 256 BGB § 1027 ZPO § 389 BGB § 1027 ZPO § 951 BGB
ForderungHöheBerufungsgerichtParteiVerhältnisAufwendungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2346 057
VI ZR 255/52
Verkündet am 3* März 1954 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma Autodienst nwBB,t KG., vertrete^durch ihr^jersön-lich haftende Gesellschafterin Liesbeth I4HHBI i*1
DfHIBBstraHe BB’
Klägerin Berufungsklägerin und Revis ionsklägerin,
- prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Karl A.
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Rev is i ons beklagt en,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1954 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Hane-beck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Kaul
 für Hecht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des S. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Juli 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auf-erlegt*
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin ist im Jahre 1945 in ein durch Kriegseinwirkung beschädigtes Grundstück des Beklagten eingewiesen worden und hat die dort befindlichen gewerblichen Bäume wieder hergestellt. Am 9* Juli 1946 vermietete ihr der Beklagte die von ihr bereits vorher benutzte Grundstückshälfte auf fünf Jahre mit der Maßgabe, daß der Vertrag nach Ablauf dieser Zeit am 30. November 1950 nur dann endige, wenn vorher mit drei monatiger Prist eine Kündigung ausgesprochen worden seir~Am gleichen Tage trafen die Par- — teien ein weiteres schriftliches Abkommen, in welchem zunächst die Bezahlung der bereits von der Klägerin ausgeführten und weiter auszuführenden Bauarbeiten geregelt wurde. Die Unterlagen hierüber sollten bis 15. August 1946 vorgelegt und von dem Beklagten geprüft werden« Wenn eine Einigung nicht zu erzielen sei, sollte ein Schiedsgericht entscheiden. Außerdem sollte die Klägerin noch über dem Vorderteil der von ihr . benutzten Grundstückshälfte eine Vier-Zimmerwohnung bauen.
Die Verrechnung dieser Aufwendung sollte bei Beendigung des Vertrages erfolgen. Am 19. November 1946 schlossen die Parteien eine zusätzliche Vereinbarung, welche die Höhe des Mietzinses und die Begelung von Streitigkeiten zu dem Inhalt hat.
Ober alle Streitigkeiten aus sämtlichen Verträgen der Parteien sollte hiernach ein Schiedsgericht entscheiden, zu dem jede Partei einen Schiedsrichter und die Industrie- und Handelskammer den Obmann ernennen sollte. Die Klägerin hat die Vier-Zimmerwohnung im November 1947 fertiggestellt und das MietVerhältnis Über die vereinbarte Zeit von fünf Jahren fortgesetzt. Sie ist jedoch der Meinung, ihre Forderung für den Ausbau der Wohnung sei trotzdem mit Ablauf der fünfjährigen Mietzeit fällig geworden, und hat seit dem 1• Dezember 1950 von der vereinbarten Miete monatlich 400 DM einbehalten. Die hierauf von dem Beklagten erhobene Mietaufhebungsklage ist im zweiten Bechtszug abgewiesen worden. Die Klägerin hat darauf
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den Architekten DflB mit der Abschätzung des heutigen Gebäudewerts der Wohnung beauftragt. Dieser hat-in seinem Gutachten vom 22. März 1951 einen Wert von 73 814,76 DM errechnet.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe für den Ausbau der Wohnung 89 683,56 KM aufgewendet. Dieser Betrag dürfe aber nicht im Verhältnis 10:1 umgestellt werden, da die Verbindlichkeit vertragsgemäß erst nach der Währungsreform begründet worden sei. Das ergebe sich aus der Ver=— einbarung, daß die Verrechnung erst nach fünf Jahren erfolgen solle. Hiermit hätten die Parteien der schon damals erwarteten Währungsreform Rechnung tragen wollen. Aus diesem Grunde hätten sie die Bewertung der Bauten Schiedsgut-achtern übertragen. Es müsse daher von dem jetzigen Wert der Bauten ausgegangen werden, der mindestens 40 000 DM betrage. Hiervon hat die Klägerin 10 000 DM nebst Verzugszinsen eingeklagt. Im ersten Rechtszug ist die Klage mangels Fälligkeit der Klageforderung abgewiesen worden. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte die Fälligkeit und auch die Höhe der von der Klägerin aufgewendeten Summe von 89 683,56 RM nicht mehr bestritten. Er ist jedoch der Ansicht, daß dieser Betrag im Verhältnis von 10:1 auf 8 968,35 DM umzustellen sei. Gegen diese Forderung hat er mit der unstreitig auf 8 000 DM aufgelaufenen Mietzinsforde rung auf gerechnet, welche die Klägerin einbehalten hat.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 968,35 DM verurteilt und es im Übrigen bei der Abweisung der Klage belassen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, in vollem Umfang nach dem Klagantrag zu erkennen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Batscheidun^agründe
 Dem angefochtenen Urteil liegt die UmstellnngsVerordnung der drei westlichen Militärregierungen für Berlin vom
 dessen Geltungsbereich formell nicht über den Bezirk des
§ 549 ZPO aufgezählten, der Revision stets zugänglichen Hechts gebieten gehört»- Trotzdem sind diese Umstellungsvor=" Schriften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsfähig, weil sie mit dem in dem Umstellungsgesetz niedergelegten Umstellungsrecht des Bundes inhaltlich völlig übereinstimmen und diese Übereinstimmung vom Gesetzgeber gewollt ist (BGHZ 4, 219; 7, 299)«
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die auf dem Vertrage vom 9« Juli 1946 beruhende Verpflichtung des Beklag-
zu erstatten, sei gemäß § 256 BGB spätestens mit der Beendigung der Bauarbeiten im November 1947 entstanden. Dies
 Sachwerten gemacht worden seien, es sei denn, daß sich et-
bart worden sei. Eine solche Vereinbarung könne aber weder aus der Hinausschiebung der Abrechnung noch aus den sonstigen vertraglichen Bestimmungen entnommen werden. Der in der Vereinbarung vom 19. Hoyember 1946 enthaltene Schiedsvertrag sei als solcher nach § 1027 ZPO unwirksam, weil die Urkunde noch andere Abmachungen enthalte« Die ähnliche Vereinbarung vom 9. Juli 1946 könne als Schiedsgutachtervertrag aufrechterhalten werden» Da nur die Klägerin, nicht aber die Beklag-
4. Juli 1948 zugrunde. Es handelt sich insofern um Recht
 Berufungsgerichts hinaus gilt und auch nicht zu den in

ten, der Klägerin die Ausbaukosten der Vier-Zimmerwohnung
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 Die einzige sich auf die Baukostenerstattung beziehende Bestimmung des Vertrages vom 9. Juli 1946 "die Verech-nung erfolgt bei Beendigung des Vertrages" besage nur, daß die Erstattung des von der Klägerin aufgewendeten Betrages aus irgendwelchen Gründen erst später erfolgen solle. In den Abkommen vom 9. Juli und“T9~. November 1946 sei mit keinem Wort gesagt, daß die Gutachter die Forderung der Klägerin nach dem jeweiligen Zeitwert festsetzen sollten. Vielmehr zeige die Begelung des Ersatzes der bis zu dem 15« August 1946 von der Klägerin auf gewendeten Kosten, wie die Parteien sich die Abrechnung vorgestellt und in welchem Sinne sie an eine Mitwirkung der Gutachter gedacht hätten. Hiernach hätte die Klägerin nämlich über alle ihre Aufwendungen Belege beibrin-gen und dem Beklagten zur Prüfung unterbreiten sollen. Nur für den Pall, daß hierbei eine Einigung nicht erzielt würde, ten die Gutachter über die Höhe der Aufwendungen ein Gutachten erstatten sollen, nicht aber über den jeweiligen Zeitwert der Bauten, Biese Regelung müsse auch für die später aufzuwendenden Kosten des Wohnungsbaus gelten. Hierbei- sei es unerheblich, daß dieser Ersatzanspruch bei seiner Entstehung der Höhe nach noch nicht endgültig festgestanden habe. Der Vertrag habe ja gerade für den Pall des Streites über die Höhe eine besondere Regelung vorgesehen. Die obere Grenze des Anspruchs der Klägerin habe ihre Forderung gebildet.
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Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Parteien bei dem Ersatz der Aufwendungen der Klägerin auf eine von ihnen erwartete Währungsreform hätten Rücksicht nehmen wollen, um Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen. Demzufolge sei nicht hinreichend
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i/ dargetan, daß die Gutachter im Hinblick auf die erwartete Währungsreform die Höhe der von dem Beklagten zu zahlenden Vergütung nach dem Wert der geschaffenen Bauten hätten bemessen sollen.
Der Anspruch auf Vergütung der Aufwendungen der Klägerin sei mithin bereits vor der Währungsreform als Reichs-markforderung entstanden upd unterliege deshalb der Umstellung im Verhältnis von 10:1. Da die Klägerin unstreitig 89 683,56 HM auf gewendet -habe, sei das S c hi eds gut achterverfahren nicht mehr erforderlich. Der RM-Betrag sei lediglich umzustellen. Das müsse nach der Umstellungsverordnung für Berlin im Verhältnis von 10:1 geschehen. Für Billigkeitserwägungen lasse diese Verordnung keinen Raum. Die Forderung der Klägerin habe mithin 8 968,35 DM betragen. Durch die im zweiten Rechtszug erklärte und als sachdienlich zuzulassende Aufrechnung mit der unstreitigen Gegenforderung von 8 000,- DM seien die gegenseitigen Ansprüche in dieser Höhe gemäß § 389 BGB erloschen. Der Klägerin ständen mithin nur noch 968,35 DM zu.
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Diesen Ausführungen ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Das angefochtene Urteil beruht im wesentlichen auf der Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge. Die dem Tatsachenrichter obliegende Vertragsauslegung ist im Revisionsverfahren nur insoweit nachprüfbar, als gesetzliche Auslegungsregelnj anerkannte Erfahrungssätze und die Denkgesetze verletzt oder wesentliches Parteivorbringen nicht gewürdigt worden ist. Unbeschränkt unterliegen die Ausführungen des Berufungsgerichts nur insofern der Hachprüfung, als sie sich auf die Anwendung des Gesetzes, insbesondere der
 
Umstellungsverordnung für Berlin beziehen.

1. Für die Beantwortung der Frage, ob die Klageforderung der Umstellung nach der Umstellungsverordnung unterlag, kam es entscheidend darauf an, ob sie vor der Währungsreform entstanden und ob sie als Geldwertforderung oder als Geldsummenforderung anzusehen ist* Bas Berufungsgericht hat den Vertrag vom 9* Juli 1946 als Grundlage des Klageanspruches angesehen und ausgeführt, daß die Forderung spätestens mit der Fertigstellung des Wohnungsbaues" im November 1947 entstanden und als Reichsmarkforderung zu werten sei, die gemäß Art 14 der UmstellungsverOrdnung (§ 16 UG) der Umstellung im Verhältnis von 10:1 unterliege. Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Wach Art 11 der Ums tellungsv er Ordnung (§ 13 UG) sind Reichsmarkforderungen alle Forderungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung
 gewesenen Vorschriften zu erfüllen gewesen wären. Biese Voraus--*
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setzung war nach der vom Berufungsgericht in rechtlich einwand-freier Weise vorgenommenen Auslegung des Vertrages vom 9- Juli ' 1946 gegeben. Ber Umstand, daß der Betrag der Forderung noch nicht feststand, hinderte ihre Eigenschaft als Reichsmarkforderung nicht, da er nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen jederzeit festgestellt werden konnte (Harmening-Buden: Bie Währungsgesetze, Komm z UG S 191 Anm 28 zu § 13 UG). Ohne Rechts-rV irrtum hat das Berufungsgericht auch aus der Vertragsbestimmung “die Verrechnung erfolgt bei Beendigung des Vertrages1* keinen maßgebenden Gesichtspunkt für eine Umstellung im Verhältnis von 1:1 entnehmen zu können geglaubt. Bie UmstellungsverOrdnung bezieht sich auf alle vor dem Währungsstichtag entstandenen in Reichsmark bezifferten Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner erst an einem nach dem Währungsstichtag liegenden Tage zur Zahlung berechtigt oder verpflichtet ist (BGHZ 5, 214)o Bie Klägerin hätte daher nur dann gemäß Art 16 der UmstellungsverOrdnung (§ 18 UG) eine Umstellung im Verhältnis 1:1 verlangen können, wenn sie ihre Leistung bis zu dem Stichtag noch nicht bewirkt gehabt hätte.
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2, Die Revision stimmt zwar mit dem Berufungsgericht darin Überein, daß der Schiedsgerichtsvertrag vom 9. Juli 1946 als Schiedsgutachtervertrag#ausgelegt werden könne»
Sie sieht jedoch einen Hechtsirrtum darin, daß das Berufungsgericht sich für befugt gehalten, habe, eine Entscheidung zu treffen, die nach dem Vertrag den Schiedsgutachtern Vorbehalten sei. Der Beklagte habe sich seiner Bindung an den Schiedsgutachtervertrag nicht dadurch entziehen können, daß er den von der Klägerin in neuer Währung geforderten Betrag in Reichsmark anerkannt”habe. Dadurch seien die Meinungsverschiedenheiten der Parteien nicht ausgeräumt worden, zu deren Beseitigung die Tätigkeit der Schiedsgutach-ter vereinbart worden sei. Es sei Aufgabe des Schiedsgut-achters gewesen, den DM-Betrag zu bestimmen, den der Beklagte bei Fälligkeit der Forderung geschuldet habe« Es gehöre zu dem Wesen eines solchen Vertrages, daß die Schiedsgutachter anstelle der Vertragschließenden den Vertragswillen ergänzten. Sie hätten die für das Verhältnis der Parteien maßgebenden
 Rechtsnormen an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse
 anzupassen und das Rechtsverhältnis auf diese Weise zu ver-vollständigen. Daher seien sie auch an die starren Vorschrif- . ten der UmstellungsverOrdnung nicht gebunden und hätten die Einwirkungeh der Währungsreform auf das Rechtsverhältnis in	\
anderer Weise nach billigem Ermessen regeln können. Das Berufungsgericht habe daher nicht selbst über die Höhe der
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Klageforderung entscheiden dürfen.	’
Irrig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Schiedsgutachtervertrag unbeachtlich sei, weil nur die Klägerin, nicht aber der Beklagte sich darauf berufen habe. Wenn ein* wirksamer Schiedsgutachtervertrag besteht, kann jede Partei sich darauf beziehen. Dieser Rechtsirrtu».
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ist aber für die getroffene Entscheidung offensichtlich nicht ursächlich gewesen. Das Berufungsgericht hat viel' mehr sowohl den Vertrag vom 9. Juli 1946 wie das als Schiedsgerichtsvertrag gemäß § 1027 ZPO ungültige Abkommen vom 19* November 1946 ausgelegt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Aus der Gesamtheit der getroffenen Vereinbarungen hat es als Willen der Parteien ermittelt,
• daß ebenso wie bei der Abrechnung der früheren Aufwendun-__gen der Klägerin auch bei der Verrechnung der Aufwendungen für den Wohnungsbau verfahren werden sollte, daß also der Beklagte zunächst die Aufwendungen der Klägerin an der Hand der ihm vorgelegten Belege prüfen sollte und daß nur im Palle einer auf andere Weise nicht zu bereinigenden Meinungsverschiedenheit die Gutachter tätig werden sollten. Ihre Aufgabe bestand dann lediglich darin, den aufgewendeten HM-Betrag verbindlich festzustellen. Diese Auslegung des Vertrages ist möglich und aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat auch die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte bei der Vertragauslegung gebührend berücksichtigt. Ob auch ein etwaiger Streit über die Notwendigkeit einzelner Aufwendungen durch die Schiedsgutachter entschieden werden sollte, konnte dahingestellt bleiben, da ein solcher Streit nicht entstanden ist.
Da nun der Beklagte die Höhe der von der Klägerin gemachten Aufwendungen nicht bestritten hat, erübrigte sich das nur für den Streitfall vorgesehene Gutachterverfahren. Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehindert,.die Umstellung des geschuldeten Beichsmarkbetrags nach den Vorschriften der UmstellungsVerordnung vorzunehmen. Es hat sich dabei mit Hecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1951 (BGHZ 5, 197) berufen, die sich ebenfalls auf Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache bezieht. Diese Entscheidung macht allerdings für
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die Umstellung in dem Normalverhältnis von 10:1 ‘die Eirschräitfqmg daß nicht ein anderer Vertragswille erkennbar sei* Diesem Gesichtspunkt hat .das Berufungsgericht jedoch Rechnung getragen, indem es die Vertragsbestimmungen nach dieser Richtung geprüft hat* Wenn es hierbei einen abweichenden Vertragswillen der Parteien nicht hat feststellen können, so ist dieses Ergebnis für das Revisionsgericht verbindlich*
Im übrigen wäre ein solcher Wille nur dann erheblich,
—wenn er von vornherein eine nicht_in Reichsmark zu zahlende Forderung hätte entstehen lassen (BGH NJW 1951, 708). Eine Vereinbarung, die lediglich den Zweck verfolgt, eine in Reichsmark entstandene Forderung einer etwaigen Abwertung zu entziehen oder sie nach billigem Ermessen neu zu regeln, enthält eine Wertsicherungsklausel, die gegenüber den zwingenden Vorschriften der UmstellungsverOrdnung unwirksam ist (BGHZ 5, 173)o
Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten läßt sich eine Umstellung der Forderung der Klägerin im Verhältnis 1:1 nicht rechtfertigen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch Ansprüche aus § 951 BGB und aus ungerechtfertigter Bereicherung, die hier in Frage kommen könnten, nur.im Verhältnis von 10:1 umzustellen sind (BGHZ 6, 227;
 7, 252; 10, 171)*
Die in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1953 aufgestellten Umstellungagrundsätze treffen für die Klageforderung nicht zu (NJW 1954, 345) c Dieser Beschluß bezieht sich nur auf die Umstellung einer aus § 26 Abs 3 RIG hergeleiteten

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Entschädigungsforderung. Pie Umstellung einer solchen Forderung im Verhältnis von 1:1 wird gestützt auf die rechtliche Verwandtschaft mit einer Schadensersatzforderung, in diesem Zusammenhang wird in dem Beschluß darauf hingewiesen, daß die Entschädigung für eine erzwungene Hingabe einer Sache oder Leistung anders zu beurteilen sei als das vereinbarte Entgelt für eine vertragliche Leistung, die auf dem freien Willen des Leistenden beruhe. Bei solchen Ansprüchen sei die Umstellung im Verhältnis von 10:1 im Umstellungsgesetz~zwingend vor geschrieben.	----
Hierunter fällt auch die Klageforderung, die auf dem Vertrag vom 9- Juli 1946 beruht.
Pas Berufungsgericht hat die Gesamtforderung der Klägerin daher mit Recht im Verhältnis von 10:1 auf 8 968,35 DM umgestellt und nach Abzug der Gegenforderung von 8 000 TM den Beklagten nur zur Zahlung von 968,35 DM verurteilt.
Die Revision war demgemäß als unbegründet zurttckzuwei-sen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPQ.
Meiß Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Pr. Kaul
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