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BGH · VI ZR 255/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 255/05

April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
Wellner25MüllerVoraussetzungDüsseldorfDiederichsenZPO

Volltext der Entscheidung

Abschrift
VI ZR 255/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen der §§ 114, 121 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird - soweit ersichtlich - durch Rechtsanwalt Dr. Nassall hinreichend vertreten. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben.
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 -50 100/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2005 -1-1 U 22/05 -