Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Kläger gegen die beiden Textstellen der Druckschrift, um die es gegenwärtig allein noch geht, mit seiner Widerrufs- und Unterlassungsklage wehren, weil es sich um unwahre, seine Ehre verletzende Tatsachenbehauptungen handele. Dazu erwägt das Berufungsgericht: Den Vorwurf der Illegalität seiner Kassenarztpraxis verstehe der unbefangene Leser nach dem Gesamtinhalt der Schrift eindeutig dahin, die Kassenarztpraxis beruhe auf strafbarem Verhalten des Klägers. Dazu braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob dieses Privileg für den Saarländischen Landtagsabgeordneten durch Art. 81 der Verfassung des Saarlandes im Bereich des zivilrechtlichen Ehrenschutzes umfassender ausgestaltet sein kann als die bundesrechtlichen Privilegierungen (Art. 46 GG; § 36 StGB), die sich ausdrücklich auf Äußerungen "im Parlament und seinen Ausschüssen" beschränken, während Art. 81 SaarlVerf auf Äußerungen "in Ausübung des Abgeordnetenmandats" abhebt. Dagegen kann er Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangen, selbst wenn die in ihnen zu dem Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist. Doch setzt das voraus, daß sich die Beklagten nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung ihrer Kritik berufen können. In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Berufungsgericht nicht in seinen Ausführungen zu dem Vorwurf der Beklagten gefolgt werden,die Kassenarztpraxis des Klägers sei illegal. Im BezugsZusammenhang dieser Rubrik ist in dem Vorwurf der ”Illegalität der Kassenarztpraxen” lediglich eine durch die Beurteilungsgrundlagen ergänzte Rechtsauffassung der Beklagten zu universitätsrechtlichen und kassenarztrechtlichen Vorschriften und ihrer Bedeutung für die geübte Beteiligungspraxis zusammengefaßt, die als Äußerung bloßer subjektiver Wertungen falsch oder richtig, nicht aber wahr oder unwahr sein kann und deshalb nach den vorangestellten Grundsätzen nicht einem Widerruf zugänglich ist. Tagesdialyse sei Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen der Universitätskliniken und sei zu keiner Zeit von dem Gesamtvertrag nach § 368 a RVO oder der Gesamtvergütung nach § 368 f RVO zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes erfaßt worden; für ihre Umwandlung zu einer als kassenärztliche Tätigkeit des Klägers abzurechnenden Leistung unter dessen Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung für diesen Funktionsbereich Anfang 1972 habe weder eine Rechtsgrundlage noch ein Sachgrund bestanden, zu demal Art und Weise der Leistungserbringung durch den Krankenhausträger nicht geändert worden sei; nach Inkrafttreten des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der KrankenhauspflegeSätze (KHG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) verstoße diese Maßnahme gegen Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich an dem Charakter des Vorwurfs als Werturteil auch nichts ändern, wenn dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, daß der Durchschnittsleser, dessen Verständnis zugrunde zu legen ist, der Textstelle deshalb einen besonderen Inhalt gibt, weil der Erstbeklagte am Schluß seines "Vorworts” auf die strafrechtliche Relevanz der Vorgänge hingewiesen und erklärt hat, er werde zunächst gegen einige Verantwortliche Strafanzeige wegen Betrugs, Beihilfe zu dem Betrug und wegen Untreue stellen. Eine Bewertung des "Illegalitäts"-Vorwurfs am Gesamtinhalt der Druckschrift muß dem Standort gerecht werden, den die beanstandete Textstelle nach Gedankenführung und Stoffgliederung im Gesamttext hat. Das führt zu dem einen dazu, daß die strafrechtliche Komponente, die der beanstandeten Textstelle nach Auffassung des Berufungsgerichts durch das Vorwort mitgeteilt wird, den "Illegalitäts"-Vorwurf, der dort schon durch außerstrafrechtliche Argumente abgedeckt wird, allenfalls erweitern kann. Davon abgesehen wird das Berufungsgericht den insoweit durch Art. 5 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäben nicht gerecht, wenn es den Vorwurf der "Illegalität" allein wegen dieser strafrechtlichen Komponente als Tatsachenbehauptung einstuft und vernachlässigt, daß die Äußerung auch mit dieser Färbung durchweg auf subjektiver Wertung beruht. Es ginge zu weit, allein deshalb, weil der Erstbeklagte in seinem Vorwort von Betrug und Untreue gesprochen hat, mit dem "I11egalitäts"-Vorwurf, der im übrigen durch Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen deutlich als Rechtsauffassung ausgewiesen ist, eine Mitteilung von Umständen zu verbinden, die hier die genannten Straf-normen zu konkretisieren vermöchten. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Wiederholung des Vorwurfs verneint, weil es ihn - zu Unrecht - als unwahre Tatsachenbehauptung gewertet hat, an deren Weiterverbreitung freilich nie, auch nicht im Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit, ein schutzwürdiges Interesse bestehen kann. Indes enthält der Vorwurf nach dem zuvor Gesagten keine Tatsachenbehauptung, sondern nur eine subjektive Meinung der Beklagten, die ihnen gemäß Art. 5 Abs. 1 GG in der politischen Auseinandersetzung um Fragen, die -wie hier - die Öffentlichkeit besonders angehen, gestattet sein muß, auch wenn sie dem Ruf des Klägers abträglich sein kann. Ob ihre Rechtsauffassung haltbar ist, ist ohne Belang, so lange sich die Kritik nicht als bloße Schmähkritik erweist; davon kann hier auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Rede sein. Der Kläger kann deshalb nicht schon deswegen, weil sich der strafrechtliche Aspekt erledigt hat, ein Verbot der Kritik schlechthin verlangen, wie er es fordert, sondern allenfalls, daß in Zukunft die Kritik nicht mehr mit der in Frage stehenden Textstelle des Vorworts verbunden wird. Nichts ist dafür ersichtlih, daß der Kläger nach Erledigung der Strafanzeige besorgen müßte, die Beklagten würden den Vorwurf der Illegalität noch einmal in Verbindung mit solcher Ankündigung erheben. 3. Ebensowenig kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, daß die Bezeichnung der Vorgänge um die Hämodialyse - insbesondere ihre abrechnungsmäßige Behandlung als "Abrechnungstricks" - den Tatsachenbehauptungen zuzurechnen ist. Bei Anlegung der Wertungsmaßstäbe, die insoweit durch Art. 5 Abs. 1 GG aufgegeben sind und deren Einhaltung deshalb von dem Revisionsgericht nachzuprüfen ist, beschränkt sich der Ausdruck in dem Bezugszusammenhang, in dem er in der Druckschrift verwendet worden ist, lediglich auf eine - polemische - wertende Kennzeichnung von Vorgängen, über die zwischen den Parteien kein Streit besteht; ein darüber hinausgehendes Tatsachensubstrat kommt dem Ausdruck nicht zu. Das Berufungsgericht vernachlässigt bei seiner Wertung, daß das beanstandete Wort von den "Abrechnungstricks” in der Druckschrift für den Leser schon durch die Druckanordnung die Bedeutung eines Stichworts hat, das gewissermaßen als Blickfang auf die nebenstehenden Erläuterungen weist, die die Kritik an der Ausgliederung der Hämodialyse aus dem stationären Leistungsbereich und ihrer Einbeziehung in die kassenärztliche Versorgung zu dem Gegenstand haben. Tagesdialysen als ambulante, auf die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung durch den Klinikdirektor zugeschnittene Kassenarztleistungen fehle es an jeder Rechtsgrundlage, aber auch an Sachgründen, weil in Wirklichkeit die Hämodialyse, die 5-6 Ärzte voraussetze, nach Art und Weise der Leistungserbringung ungeachtet der Anbindung an die kassenärztliche Versorgung solche des Krankenhausträgers geblieben sei. Vor dem Hintergrund dieser weithin auf rechtlicher Bewertung durch die Beklagten geprägten Darlegungen sind die einleitenden Äußerungen zu verstehen, in denen die Beklagten die Beweggründe, die die Beteiligten, unter ihnen den Kläger, zu der Einbeziehung des Funktionsbereichs in die kassenärztliche Versorgung veranlaßt haben sollen, als "in vielfacher Hinsicht dubios" bezeichnet haben. Daß dieser Vorwurf in dem Bezugszusammenhang, in dem er steht, ein bloßes (subjektives) Werturteil ist, gegen das sich der Kläger nicht mit der Widerrufsklage wehren kann, erkennt auch das Berufungsgericht zu Recht an. Auch sie sind ungeachtet ihrer Ausstrahlung auf die Einstimmung des Lesers des Punkts "Hämodialyse -Das Homburger Millionending" zu substanzarm, um dem Wort von den "Abrechnungstricks" eine konkrete Tatsachenaussage zu vermitteln. Insoweit kann für den Bezug des Vorworts auf die hier in Frage stehende Textstelle nichts anderes gelten als für den "Illegalitäts"-Vorwurf, dem, wie oben dargelegt, hierdurch ebenfalls kein ausreichendes Tatsachensubstrat unterlegt wird. Zu Recht führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang aus, daß dem Kritiker auch die scharfe - polemische - Akzentuierung seiner Meinung möglich sein muß, so lange es ihm um sachbezogene Kritik in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage und nicht um Schmähkritik geht. 4. Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es den Klageansprüchen stattgegeben hat, und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
BUNDESGERICHTSHOF
ss
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. Juni 1982 Walz
Justizhauptsekretäi
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 254/80 URTEIL
in dem Rechtsstreit
2.
Friedei L Hl
t
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
Prg^gor Dr. med. Gustav Adolf J
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
2
SJ
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 19. September 1980 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 12. Februar 1979 wird auch in diesem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
S9
Tatbestand
In den Jahren 1976 und 1977 befaßte sich ein Untersuchungsausschuß des Landtages des Saarlandes auf Antrag der SPD-Opposition u.a. mit den Nebentätigkeiten der leitenden Klinikdirektoren und ihrer Mitarbeiter an den Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Ho^^Saair, insbesondere mit ihrer Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung (LT -Drucks. 7/297 und 7/756). In den abschließenden Feststellungen des Ausschusses waren sich dessen Mitglieder nicht in allen Punkten einig; die abweichende Mindermeinung wurde von den Mitgliedern der SPD-Landtagsfraktion vertreten, der der Erstbeklagte angehörte. Dieser gab nach Abschluß der parlamentarischen Untersuchung im September 1977 zusammen mit dem zweitbeklagten Vorsitzenden der SPD-Fraktion eine von ihm verfaßte Druckschrift mit dem Titel:
"Quo vadis Universitas Saraviensis?" heraus, in der die Feststellungen des Untersuchungsausschusses unter dem Blickwinkel der Minderheitsmeinung vor allem zur Beteiligung von leitenden Klinikdirektoren an der kassenärztlichen Versorgung und zu den Regelungen im Funktionsbereich Hämodialyse aufgegriffen und die Aufgabe der Kassenarztpraxen zugunsten von poliklinischen Einrichtungen verlangt wurde.
Der Kläger ist Direktor der Abteilung für Dialyse und Nephrologie der medizinischen Universitätsklinik im Landeskrankenhaus HoHH« Nach seiner Auffassung
enthält die Druckschrift seine Ehre verletzende unwahre Behauptungen.
Von den Äußerungen, wegen derer er mit seiner Klage von den Beklagten Widerruf, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung verlangt hat, sind noch folgende im Streits
a) Die Kassenarztpraxis des Klägers an den Universitätskliniken sei illegal,
b) der Kläger sei durch Abrechnungstricks Millionär geworden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr insoweit stattgegeben.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Kläger gegen die beiden Textstellen der Druckschrift, um die es gegenwärtig allein noch geht, mit seiner Widerrufs- und Unterlassungsklage wehren, weil es sich um unwahre, seine Ehre verletzende Tatsachenbehauptungen handele.
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Dazu erwägt das Berufungsgericht: Den Vorwurf der Illegalität seiner Kassenarztpraxis verstehe der unbefangene Leser nach dem Gesamtinhalt der Schrift eindeutig dahin, die Kassenarztpraxis beruhe auf strafbarem Verhalten des Klägers. Der Leser folgere das aus der Ankündigung des Erstbeklagten im Schlußabsatz des Vorworts der Schrift, er werde zunächst gegen einige Verantwortliche wegen Betrugs, Beihilfe zu dem Betrug und wegen Untreue Strafanzeige stellen. Diese Äußerung erstrecke sich auch auf die nachfolgenden Textstellen und gebe dem Begriff "illegal" im Kern dieses Gepräge. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens sei unwahr, wie sich aus der Einstellung der Ermittlungsverfahren ergebe, die aufgrund der Strafanzeige des Erstbeklagten u.a. gegen den Kläger eingeleitet worden waren.
Unwahr sei auch der gegen den Kläger sinngemäß erhobene Vorwurf, an Abrechnungstricks beteiligt gewesen zu sein. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werde der Kläger damit bezichtigt, an Manipulationen und Machenschaften teilgenommen zu haben, die das Licht scheuten, zu dem Schein vorgenommen würden und das wahre Ziel der Handlung, sich partielle Vorteile zu verschaffen, verschleiern sollten. Der Erstbeklagte habe den Vorwurf einer strafbaren Handlung erheben wollen. In diesem Verständnis sei die Beschuldigung unwahr, denn die Abrechnungen des Klägers über seine Dialysebehandlungen seit 1971 hätten auf einem Vertrag beruht, der nicht der Geheimhaltung unterlegen habe.
II.
Mit diesen Ausführungen kann das Berufungsurteil gegenüber den Angriffen der Revision nicht bestehen bleiben.
1. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht die Passivlegitimation beider Beklagten für den vom Kläger auf § 1004 i.V. mit §§ 823, 824 BGB, §§ 185 ff StGB gestützten Widerrufs-, Unterlassungs- und Veröffentlichungsanspruch. Einer Verurteilung der Beklagten steht auch nicht ihre Abgeordnetenindemnität entgegen. Dazu braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob dieses Privileg für den Saarländischen Landtagsabgeordneten durch Art. 81 der Verfassung des Saarlandes im Bereich des zivilrechtlichen Ehrenschutzes umfassender ausgestaltet sein kann als die bundesrechtlichen Privilegierungen (Art. 46 GG; § 36 StGB), die sich ausdrücklich auf Äußerungen "im Parlament und seinen Ausschüssen" beschränken, während Art. 81 SaarlVerf auf Äußerungen "in Ausübung des Abgeordnetenmandats" abhebt. Jedenfalls zielt auch diese Vorschrift, wie der Indemnität s schütz allgemein, auf die Grundlagen der Parlamentsarbeit, für deren Funktionsbereich die freie Diskussion besonders geschützt werden soll (dazu allgemein BGHZ 75, 384 und Senatsurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 = NJW 1981, 2117). Deshalb setzt Art. 81 SaarlVerf, wie die in seinem Absatz 2 aufgeführten Beispiele zusätzlich unterstreichen, nach dem Sinn und den Aufgaben der Vorschrift einen inneren Bezug der Äußerung zur Arbeit im Parlament voraus. Dazu genügt weder, daß die Beklagten Landtagsabgeordnete sind, noch daß sich
SS
ihre Äußerungen auf Vorgänge beziehen, die Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung unter ihrer Mitbeteiligung gewesen sind. Vielmehr muß die Äußerung selbst der Parlamentsarbeit des Abgeordneten, nicht seiner Privatsphäre oder den Funktionen in seiner Partei zuzuordnen sein. Das war schon für Art. 36 WRV anerkannt, an dessen Wortlaut Art. 81 Abs. 1 SaarlVerf angelehnt ist (vgl. Anschütz WRV 12. Aufl. Art. 36 Anm. 2). Dieser innere Bezug fehlt hier. Die Beklagten haben die Informationsschrift nicht in Wahrnehmung von Aufgaben als Parlamentarier, sondern als Bürger und Repräsentanten ihrer Partei veröffentlicht; hierauf erstreckt sich der Indemnitatsschütz nicht (vgl. die genannten Senatsentscheidungen aaO).
Ebenso entspricht der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts festen Rechtsprechungsgrundsätzen: Mit seiner Widerrufsklage kann der Kläger nur Tatsachenbehauptungen bekämpfen, und auch diese nur dann, wenn deren Unwahrheit feststeht. Dagegen kann er Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangen, selbst wenn die in ihnen zu dem Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist. Art. 5 Abs. 1 GG, der die freie Meinung gewährleistet, verbietet es, auf diese Weise die Aufgabe einer nur wertenden Kritik mit staatlichen Mitteln - sei es auch vor den Gerichten - zu erzwingen. Ehrverletzenden Meinungsäußerungen kann dagegen mit der Unterlassungsklage begegnet werden. Doch setzt das voraus, daß sich die Beklagten nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung ihrer Kritik berufen können. Auch diese Interessenabwägung ist an den Wertvorstellungen des Art. 5 Abs. 1 GG auszurichten.
2. In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Berufungsgericht nicht in seinen Ausführungen zu dem Vorwurf der Beklagten gefolgt werden,die Kassenarztpraxis des Klägers sei illegal. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält diese Äußerung keine Tatsachenbehauptungen, die einem Widerruf zugänglich wären (a). Gegenüber der Unterlassungsklage können sich die Beklagten insoweit auf ein berechtigtes Interesse an ihrer Kritik berufen (b).
a) In der Druckschrift ist die beanstandete Textsteile im engen Zusammenhang mit Erwägungen herausgestellt, mit denen die Beklagten unter der Überschrift "Die Freiheit der Wissenschaft eingeschränkt” ihre von der SPD-Landtagsfraktion schon im Untersuchungsausschuß vertretene These zu erläutern suchen, der Lehr- und Forschungsauftrag der Universitätskliniken und die dazu in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, im Saarländischen Universitätsgesetz vom 7. Juli 1971 und in § 368 n Abs. 2 Satz 3 RVO (in der bis zu dem Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Dezember 1976 - BGBl I 3871 - geltenden alten Fassung, die weitgehend von § 368 n Abs. 3 Satz 3 RVO n.F. übernommen worden ist) niedergelegten Grundsätze verlangten von der Kassenärztlichen Vereinigung die unmittelbare Beteiligung der Kliniken an der kassenärztlichen Versorgung in der Form von Polikliniken, sie schlössen dagegen deren nur mittelbare Beteiligung durch Zulassung der Professoren zur kassenärztlichen Versorgung nach Maßgabe von § 368 a Abs. 8 RVO wegen des Zuschnitts dieser Beteiligungsform auf die Person des Klinikdirektors als unzulässige Grundrechtsbegrenzung aus (vgl. LT-Drucks. 7/756 S. 33/34).
SJ
Im BezugsZusammenhang dieser Rubrik ist in dem Vorwurf der ”Illegalität der Kassenarztpraxen” lediglich eine durch die Beurteilungsgrundlagen ergänzte Rechtsauffassung der Beklagten zu universitätsrechtlichen und kassenarztrechtlichen Vorschriften und ihrer Bedeutung für die geübte Beteiligungspraxis zusammengefaßt, die als Äußerung bloßer subjektiver Wertungen falsch oder richtig, nicht aber wahr oder unwahr sein kann und deshalb nach den vorangestellten Grundsätzen nicht einem Widerruf zugänglich ist.
Für den den Kläger besonders betreffenden Funktionsbereich der Hämodialyse, mit dem sich die Druckschrift in einem weiteren Punkt unter der Überschrift ”Hämodialyse -Das Homburger Millionending” befaßt, steht der "Illegalitäts” Vorwurf ferner in Verbindung mit der im Parlamentarischen Untersuchungsausschuß hervorgetretenen Mindermeinung (aaO S. 41), die sog. Tagesdialyse sei Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen der Universitätskliniken und sei zu keiner Zeit von dem Gesamtvertrag nach § 368 a RVO oder der Gesamtvergütung nach § 368 f RVO zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes erfaßt worden; für ihre Umwandlung zu einer als kassenärztliche Tätigkeit des Klägers abzurechnenden Leistung unter dessen Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung für diesen Funktionsbereich Anfang 1972 habe weder eine Rechtsgrundlage noch ein Sachgrund bestanden, zu demal Art und Weise der Leistungserbringung durch den Krankenhausträger nicht geändert worden sei; nach Inkrafttreten des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der KrankenhauspflegeSätze (KHG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) verstoße diese Maßnahme gegen
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zwingendes Bundesrecht. Auch in diesem BezugsZusammenhang erschöpft sich der ,,Illegalitäts,,-Vorwurf in der schlagwortartigen Bezeichnung lediglich einer durch die mitgeteilten Beurteilungsgrundlagen als solche verdeutlichten Rechtsauffassung, die allein auf subjektiver Bewertung außerstrafrechtlicher Normen beruht.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich an dem Charakter des Vorwurfs als Werturteil auch nichts ändern, wenn dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, daß der Durchschnittsleser, dessen Verständnis zugrunde zu legen ist, der Textstelle deshalb einen besonderen Inhalt gibt, weil der Erstbeklagte am Schluß seines "Vorworts” auf die strafrechtliche Relevanz der Vorgänge hingewiesen und erklärt hat, er werde zunächst gegen einige Verantwortliche Strafanzeige wegen Betrugs, Beihilfe zu dem Betrug und wegen Untreue stellen. Eine Bewertung des "Illegalitäts"-Vorwurfs am Gesamtinhalt der Druckschrift muß dem Standort gerecht werden, den die beanstandete Textstelle nach Gedankenführung und Stoffgliederung im Gesamttext hat. Die Einflüsse des Vorworts auf das Verständnis des nachfolgenden Textes sind dadurch begrenzt, daß das Vorwort deutlich "vor die Klammer" einer Vielzahl von Einzelpunkten gesetzt ist, die wiederum durch Überschriften voneinander abgesetzt und in sich gegliedert sind. Das führt zu dem einen dazu, daß die strafrechtliche Komponente, die der beanstandeten Textstelle nach Auffassung des Berufungsgerichts durch das Vorwort mitgeteilt wird, den "Illegalitäts"-Vorwurf, der dort schon durch außerstrafrechtliche Argumente abgedeckt wird, allenfalls erweitern kann. Schon aus diesem Grund ginge die Forderung, die Äußerung ohne Einschränkung zu widerrufen, über den Teilaspekt hinaus, der auch nach
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der Ansicht des Berufungsgerichts den Widerruf stützen könnte. Davon abgesehen wird das Berufungsgericht den insoweit durch Art. 5 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäben nicht gerecht, wenn es den Vorwurf der "Illegalität" allein wegen dieser strafrechtlichen Komponente als Tatsachenbehauptung einstuft und vernachlässigt, daß die Äußerung auch mit dieser Färbung durchweg auf subjektiver Wertung beruht. Auch die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern Werturteil (Senatsurtei3e vom 17. November 1964 - VI ZR 181/63 = NJW 1965, 294, 295; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 = VersR 1974, 1080, 1081). Anderes gilt, wenn das Urteil nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft.Dafür ist hier keine ausreichende Grundlage vorhanden. Es ginge zu weit, allein deshalb, weil der Erstbeklagte in seinem Vorwort von Betrug und Untreue gesprochen hat, mit dem "I11egalitäts"-Vorwurf, der im übrigen durch Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen deutlich als Rechtsauffassung ausgewiesen ist, eine Mitteilung von Umständen zu verbinden, die hier die genannten Straf-normen zu konkretisieren vermöchten. Nicht nur fehlt es dazu an Ansätzen in der Rubrik "Die Freiheit der Wissenschaft eingeschränkt", sondern auch im Vorwort selbst, das nähere Angaben zu dem Inhalt der Strafanzeige, insbesondere dazu vermissen läßt, auf welche der nachfolgenden Rubriken sie sich beziehen soll. Auch das Berufungsgericht ist offenbar der Auffassung, daß dem Vorwurf der "Illegalität" durch das Vorwort nur pauschal der Vorwurf "strafbaren Verhaltens" vermittelt wird. Bei dieser Sachlage ist aber die Äußerung auch bei diesem Verständnis zu substanzarm, um als wahr oder unwahr eingestuft werden zu können.
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b) Auch der Unterlassungsausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Wiederholung des Vorwurfs verneint, weil es ihn - zu Unrecht - als unwahre Tatsachenbehauptung gewertet hat, an deren Weiterverbreitung freilich nie, auch nicht im Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit, ein schutzwürdiges Interesse bestehen kann.
Indes enthält der Vorwurf nach dem zuvor Gesagten keine Tatsachenbehauptung, sondern nur eine subjektive Meinung der Beklagten, die ihnen gemäß Art. 5 Abs. 1 GG in der politischen Auseinandersetzung um Fragen, die -wie hier - die Öffentlichkeit besonders angehen, gestattet sein muß, auch wenn sie dem Ruf des Klägers abträglich sein kann. Insoweit treffen die Erwägungen zu, aus denen Landgericht und Oberlandesgericht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen andere Textstellen der Informationsschrift versagt haben, weil es sich bei diesen nur um wertende Kritik handelt. Auch nachdem der Fragenkomplex im Landtag untersucht und der RechtsStandpunkt, daß die Kassenarztpraxen unzulässig seien, mehrheitlich abgelehnt worden ist, haben die Beklagten ein schutzwürdiges Interesse daran, ihre Mindermeinung in der Öffentlichkeit auch in Zukunft mit nachdrücklichen Formulierungen zu vertreten. Ob ihre Rechtsauffassung haltbar ist, ist ohne Belang, so lange sich die Kritik nicht als bloße Schmähkritik erweist; davon kann hier auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Rede sein.
v/
Anderes gilt auch nicht deshalb, weil die von dem Erstbeklagten angestrengten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt worden sind.
Wie dargelegt, deckt der Vorwurf, die Kassenarztpraxis des Klägers sei illegal, die Rechtsauffassung der Beklagten schon in ihren außerstrafrechtlichen Erwägungen ab. Der Kläger kann deshalb nicht schon deswegen, weil sich der strafrechtliche Aspekt erledigt hat, ein Verbot der Kritik schlechthin verlangen, wie er es fordert, sondern allenfalls, daß in Zukunft die Kritik nicht mehr mit der in Frage stehenden Textstelle des Vorworts verbunden wird. Für ein derart eingeschränktes Unterlassungsgebot ist jedoch ein schutzwürdiges Interesse nicht erkennbar. Nichts ist dafür ersichtlih, daß der Kläger nach Erledigung der Strafanzeige besorgen müßte, die Beklagten würden den Vorwurf der Illegalität noch einmal in Verbindung mit solcher Ankündigung erheben.
3. Ebensowenig kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, daß die Bezeichnung der Vorgänge um die Hämodialyse - insbesondere ihre abrechnungsmäßige Behandlung als "Abrechnungstricks" - den Tatsachenbehauptungen zuzurechnen ist. Bei Anlegung der Wertungsmaßstäbe, die insoweit durch Art. 5 Abs. 1 GG aufgegeben sind und deren Einhaltung deshalb von dem Revisionsgericht nachzuprüfen ist, beschränkt sich der Ausdruck in dem Bezugszusammenhang, in dem er in der Druckschrift verwendet worden ist, lediglich auf eine - polemische - wertende Kennzeichnung von Vorgängen, über die zwischen den Parteien kein Streit besteht; ein darüber hinausgehendes Tatsachensubstrat kommt dem Ausdruck nicht zu.
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a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der Charakter des Ausdrucks als Tatsachenbehauptung in erster Linie aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Ob dieser wirklich auf die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Bedeutung festgelegt werden kann ("Manipulationen und Machenschaften", die das Licht scheuen; deren wahre Ziele der Geheimhaltung unterliegen),mag auf sich beruhen. Wo es, wie hier, um die Abwägung der nachteiligen Auswirkungen einer Äußerung für den Betroffenen mit den schutzwürdigen Interessen an freier Kritik geht, muß der Aussagegehalt zugrunde gelegt werden, den die Äußerung im Kontext der Kritik hat. Das Berufungsgericht vernachlässigt bei seiner Wertung, daß das beanstandete Wort von den "Abrechnungstricks” in der Druckschrift für den Leser schon durch die Druckanordnung die Bedeutung eines Stichworts hat, das gewissermaßen als Blickfang auf die nebenstehenden Erläuterungen weist, die die Kritik an der Ausgliederung der Hämodialyse aus dem stationären Leistungsbereich und ihrer Einbeziehung in die kassenärztliche Versorgung zu dem Gegenstand haben.
Diese Erläuterungen sind geprägt von der Rechtsauffassung der Beklagten,für die Behandlung der sog. Tagesdialysen als ambulante, auf die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung durch den Klinikdirektor zugeschnittene Kassenarztleistungen fehle es an jeder Rechtsgrundlage, aber auch an Sachgründen, weil in Wirklichkeit die Hämodialyse, die 5-6 Ärzte voraussetze, nach Art und Weise der Leistungserbringung ungeachtet der Anbindung an die kassenärztliche Versorgung solche des Krankenhausträgers geblieben sei. Im wesentlichen hierauf gründen die Beklagten ihre Folgerung, die Hämo-
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dialyse sei nur "scheinbar”, nur "nach außen hin”,
"rein abrechnungstechnisch" aus den allgemeinen Krankenhausleistungen herausgelöst und in die kassenärztliche Versorgung überführt worden. Im Ergebnis liquidiere der Kläger so für seine ärztlichen Leistungen zu Unrecht ein Honorar; von Rechts wegen stehe dieses dem Krankenhausträger, also dem Saarland zu, während die ärztliche Tätigkeit des Klägers durch seine Beamtenbesoldung abgegolten sei.
Vor dem Hintergrund dieser weithin auf rechtlicher Bewertung durch die Beklagten geprägten Darlegungen sind die einleitenden Äußerungen zu verstehen, in denen die Beklagten die Beweggründe, die die Beteiligten, unter ihnen den Kläger, zu der Einbeziehung des Funktionsbereichs in die kassenärztliche Versorgung veranlaßt haben sollen, als "in vielfacher Hinsicht dubios" bezeichnet haben. Daß dieser Vorwurf in dem Bezugszusammenhang, in dem er steht, ein bloßes (subjektives) Werturteil ist, gegen das sich der Kläger nicht mit der Widerrufsklage wehren kann, erkennt auch das Berufungsgericht zu Recht an. Nicht anders ist das Wort von den "Abrechnungstricks" für den Leser durch die rechtlichen Wertungen aus der Gegenposition eines kritischen Lagers heraus hinreichend erklärt. Insoweit steht es in einer Reihe mit der Bezeichnung der Beweggründe als "dubios", insbesondere was das Fehlen eines eigenen Tatsachensubstrats betrifft. Solchen im politischen Meinungskampf gebräuchlichen Schlagworten, die die Gegenposition des Kritikers - polemisch - akzentuieren sollen, entnimmt auch der Durchschnittsleser keine zusätzliche Information.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ändern hieran auch die Vorwürfe strafbarer Handlungen nichts, die der Erstbeklagte in seinem Vorwort erhoben hat. Auch sie sind ungeachtet ihrer Ausstrahlung auf die Einstimmung des Lesers des Punkts "Hämodialyse -Das Homburger Millionending" zu substanzarm, um dem Wort von den "Abrechnungstricks" eine konkrete Tatsachenaussage zu vermitteln. Ihre Wirkung wird hier zudem dadurch weiter abgeschwächt, daß u.a. auch der Landesregierung vorgeworfen wird, bei der Entscheidung um die Einbeziehung der Hämodialyse "ihre Hände im Spiel" gehabt zu haben. Insoweit kann für den Bezug des Vorworts auf die hier in Frage stehende Textstelle nichts anderes gelten als für den "Illegalitäts"-Vorwurf, dem, wie oben dargelegt, hierdurch ebenfalls kein ausreichendes Tatsachensubstrat unterlegt wird.
b) Daraus ergibt sich, daß die Beklagten auch diese Äußerung nicht widerrufen müssen.
Ebensowenig kann der Kläger deren Unterlassung verlangen. Zu Recht führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang aus, daß dem Kritiker auch die scharfe - polemische - Akzentuierung seiner Meinung möglich sein muß, so lange es ihm um sachbezogene Kritik in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage und nicht um Schmähkritik geht. Das trifft auch für die beanstandete Äußerung zu. Ob die Rechtsauffassung, die die Beklagten in diesem Ausdruck zusammengefaßt haben, haltbar ist, ist in diesem Zusammenhang belanglos.
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Jedenfalls vom Standpunkt eines engagierten Verfechters eines Konzepts, das poliklinische Einrichtungen an den Universitätskliniken bevorzugt, erscheint die Kennzeichnung der Vorgänge als "Abrechnungstricks" nicht als eine Jeden Sachbezug verneinende Schmähkritik.
4. Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es den Klageansprüchen stattgegeben hat, und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Dr. Hiddemann Dunz Dr. Steffen
Dr. Kulimann
Dr. Ankermann