Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.Weher und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 3. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 640 Abs. 1 RVO fehlerfrei bejaht und auch rechtlich einwandfrei verneint, daß dem Beklagten gegen die Klägerin ein Freistellungsanspruch zusteht. Die Revision muß im Ergebnis auch insoweit ohne Erfolg bleiben, als das Berufungsgericht die Klägerin (die bewußt nur einen Teilbetrag eingeklagt hat) nicht für verpflichtet hält, schon Jetzt gemäß § 640 Abs. 2 RVO auf den gesamten Ersatzanspruch zu verzichten. Dabei durfte freilich das Berufungsgericht nicht auch berücksichtigen, ob die Gewerkschaft der Eisenbahner dem Beklagten als freiwillige Solidaritätsleistung Haftung* schütz gewährt. Darüber hinaus sollen sie sogar, soweit eine Haftung aus § 640 RVO trotz seines Absatzes 2 noch in Betracht kommt, das Mitglied bei der Abtragung der Urteilssumme in Teilbeträgen entlasten, die es - wenn ihm der Haftungsschutz durch die Gewerkschaft nicht gewährt würde - nach seiner eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufbringen könnte.
BUNDESGERICHTSHOF ? o VI ZR 254/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Fritz L Fstraße 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die BundesbahnausfUhrungsbehörde für Unfallversicherung, Hauptverwaltung,KlBstraße i, diese vertreten durch die Geschäftsführer, vertreten durch Herrn Bundesbahndirektor Dr, diese wiederu Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.Weher und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 3. Juli 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 1978 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 640 Abs. 1 RVO fehlerfrei bejaht und auch rechtlich einwandfrei verneint, daß dem Beklagten gegen die Klägerin ein Freistellungsanspruch zusteht. 2. Die Revision muß im Ergebnis auch insoweit ohne Erfolg bleiben, als das Berufungsgericht die Klägerin (die bewußt nur einen Teilbetrag eingeklagt hat) nicht für verpflichtet hält, schon Jetzt gemäß § 640 Abs. 2 RVO auf den gesamten Ersatzanspruch zu verzichten. Denn die Versagung des Verzichts stellt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht als Rechtsmißbrauch dar (BGHZ 57, 96, 103). Dabei durfte freilich das Berufungsgericht nicht auch berücksichtigen, ob die Gewerkschaft der Eisenbahner dem Beklagten als freiwillige Solidaritätsleistung Haftung* schütz gewährt. Vielmehr ist bei der gerichtlichen Nachprüfung der Entscheidung des Sozialversicherungsträgers (BGHZ aaO; BSG JZ 1975, 127 - VersR 1974, 80l) allein auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Regreßschuldners abzustellen. Unterstützungen der Gewerkschaft, die aus dem Beitragsaufkommen aller ihrer Mitglieder finanziert werden und auf die kein klagbarer Rechtsanspruch besteht, können nicht einem Haftpflichtversicherungsschutz gleichgestellt werden. Sie sollen - noch, mehr als die Verzichtsverpflichtung des Sozialversicherers nach § 640 Abs. 2 RVO - das regreßpflichtig gewordene Gewerkschaftsmitglied davor schützen, in seiner wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus sollen sie sogar, soweit eine Haftung aus § 640 RVO trotz seines Absatzes 2 noch in Betracht kommt, das Mitglied bei der Abtragung der Urteilssumme in Teilbeträgen entlasten, die es - wenn ihm der Haftungsschutz durch die Gewerkschaft nicht gewährt würde - nach seiner eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufbringen könnte. Deshalb können solche Unterstützungsleistungen auch niemals dazu führen, daß die Klägerin von dem Beklagten höhere Zahlungen verlangt, als wenn er den gewerkschaftlichen Haftungsschutz nicht genießen würde. Dieser ist vielmehr bei Anwendung des § 640 Abs. 2 RVO völlig außer Betracht zu lassen. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Kullmann Dr. Deinhardt