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BGH · VI ZR 254/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 254/67

a) Zur Präge, ob einem Unternehmer unmittelbare Schadencorsatzanspruche gegen den Schädiger zustehen, wenn sein hergcstelltes, aber noch nicht abgenonunenes Y/ork (hier: auf dem Innenputz verklebte Kupferfolien, dio sodann von einem anderen Unternehmer auftragsgemäß mit mehreren Schichten aufgeklebter Isolierplatten verdeckt sind), an dem er das Eigentum durch Verbindung verloren hat, von einem anderen Unternehmer beschädigt wird* Auf die Revision der Beklagten Firma v;ird das Urteil dos 5» Zivilsenats des Oberlandes-gerichto Braunschweig vom 14» September 196? Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen» Da die Klebetemperatur des Hcißbitumenklebers 60 bis 80° C betrögen hätte, wurde die Planung mit Rücksicht auf den von der Firma verwerteten Kleber dahin ge- war erst seit 4 Wochen hei der Beklagten tätig und arbeitete erstmalig etwa 4 !Page vor dem 15« November I960 auf der Baustelle in Braunschweig» Am 15» November I960 führten Röbbert und Ha^IHHiB Isolierungsarbeiten in der Schleuse aus* Sie hatten Isolierplatten mit Klebstoff bestrichen, die etwa 10 Minuten ablüften mußten, bis sich das Lösungsmittel des Klebstoffes verflüchtigt hatte» Deshalb unterbrachen sie ihre Arbeiten. Infolge des Brandes wurde die von der Firma hergestellte Abschirmung, die noch nicht ab-gonommen war, beschädigt und mußte erneuert werden» Di© Klägerin hat die Zahlung des Betrages von 75.829,15 DM nobst Zinsen unter Hinweis auf § 67 WO mit der Klage von der Beklagten und dem Isolierer HaÜHBHP gefordert. Das Berufungsgericht bejaht einen eigenen Schadensersatzanspruch der Firma gegen die Beklagte, der in Höhe der Klagefordorung auf die Klägerin über-gegangon sei. Einen durch den Brand entstandenen Schaden der Firme SflHIV ‘bejaht das Berufungsgericht mit der Begründung, die Firma SflBü habe nach Vernichtung ihrer Werkarbeit ihre Leistungen noch einmal an die BRD erbracht, die Vergütung aber nur für eine Werkleistung erhalten. II* Das Berufungsgericht leitet einen eigenen - auf die Klägerin übergegangenen - Anspruch der Firma S0P gegen die Beklagte auf Ersatz des geltend gemachten Schadens auo Vertrag und aus unerlaubter Handlung her. 1. Nach Meinung des Berufungsgerichts ergibt sich ein vertraglicher Schadenersatzanspruch der Firma bereits aus ihrem unmittelbaren rechtlichen Verhältnis zur Beklagten. Zwischen der Firma und der Beklagten habe, so führt das Berufungsurteil aus, mit Rücksicht auf die besondere Art der Zusammenarbeit beider Unternehmer ein vertragliches Rechtsverhältnis arbeitsgemeinschaftlicher Art bestanden. Dem steht abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß das Werk der Firma SflHM erst nach vollständiger Fertigstellung der Gesamtanlage abgenommon werden sollte« Diese Regelung beruhto darauf, daß erst dann die Wirksamkeit der Abschirmung überprüft werden konnte, besagt aber nichts Uber das Verhältnis dieser Arbeit zu der der Beklagten. Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht nicht, daß die Leistungen der verschiedenen an dem Bau beteiligten Unternehmer aufeinander abzu-stimmen waren. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18o Oktober 1951 (III ZR 138/50 «= LM BGB § 278 Er, 2/3 — NJW 1952, 217) kann für die Auffassung des Berufungsgerichts nichts hergeleitet werden* Bort ging es um die Herstellung einer von einem Glasprismen-Band durchzogenen Betondecke, bei der die ganze Becke eine konstruktive Einheit bildete, so daß die Herstellung dos lichtbandes nicht von dem Bau der übrigen Becke getrennt werden konnte* Berartigo untrennbare Leistungen liegen hier aber gerade nicht vor. 2* Hach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich ein Schadensersatzanspruch der Birma jedenfalls aus der Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Obhut spf licht durch die Beklagte* Zur Begründung führt es aus, es komme nicht darauf an, ob zwischen der BRB und der Beklagten ausdrücklich eine Sorgfaltspflicht der Beklagten zur Erhaltung von Werken anderer am Bau beteiligter Unternehmer vereinbart worden sei* Benn auch ohne besondere Abrede habe die Beklagte eine besondere Schutz- und Obhutspflicht gegenüber der Firma SflBHP getroffen. Demgegenüber verweist die Revision zutreffend auf.die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwar die Einbeziehung Dritter in den Schutz eines Vertrages anerkannt, zugleich aber wiederholt hervorgehoben worden ist, daß diese Ausweitung nur in engen Grenzen in Betracht kommen kann (vgl. Sinn und Zweck eines Vertrages gebieten und erlauben jedoch nur dann die Ausdehnung der Sorgfaltsund Obhutspflichten zugunsten eines Dritten, wenn der an sich berechtigte Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich, ist, weil er ihm zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (BGH Urteil vom 16. zusätzlichen Vertragsbedingungen heißt es ausdrücklich, daß vorbehaltlich der Überwachung der Leistungen den Auftraggeber (BRD) im Verhältnis zu dem Auftragnehmer (Firma keinerlei eigene Sicherungspflicht treffe; die Sicherung und Bewachung der Baustelle einschließlich der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe oder üeile sollte Sache des Auftragnehmers sein- Außerdem war in Nr. 5» 19 der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen bestimmt: ”Irgendwelche Bewachung des Eigentums des Auftragnehmers kann durch die Bauleitung nicht erfolgen, deshalb kann auch eine diesbezügliche Haftung bis zur Inbetriebnahme seitens des Nutznießers nicht übernommen werden”. Demnach waren die vertraglichen Schutzpflichten der BBD gegenüber der Firma SflHM jedenfalls so gestaltet, daß keine Rede davon sein kann, die BRD sei für das tfohl und Wehe der Firma SflHB mitverantwortlich gewesen. Der Sinngehalt des Vertrages der BRD mit der Beklagten gibt daher nichts Hinreichendes für die Annahme her, daß die Firma S^HHi in seine Schutzwirkung einbezogen sei. 3- Schließlich billigt das Berufungsgericht der Firma einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Grund der §§ 831» 823 Abs. 1 BGB zu. Hierbei geht es davon aus, daß im Augenblick des Brandes Eigentümer der Kupferfolien nicht mehr die Firma sondern die BRD war (§§ 946, 93, 94 BGB). ihm bejahten unmittelbaren - wenn auch nicht alleinigen - Besitz* Darüber hinaus sieht das Berufungsurteil eine durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte als "dinglich rochtsähnlich” bezeichnete Rcchtstellung der Firma darin, daß Ihr bis zu dem Brand eine "besondere rechtliche Einwirkungsmöglichkeit” auf ihr Werk zugestanden habe; sie sei vor der Abnahme, wenn auch nicht allgemein, so doch jedenfalls bei Fehlerhaftigkeit ihrer Arbeiten berechtigt gewesen, auf ihr fertiggestelltes, aber noch nicht abgenommenes Werk einzuwirken, etwa Teile auszutauschen oder aufgetretene Fehler zu beseitigen* Jedenfalls besaß sie im Zeitpunkt des Brandes nicht mehr die Möglichkeit, beliebig auf ihr Werk einzuwirken; mit der tatsächlichen Herrschaft über ihr Werk fehlte ihr auch der (unmittelbare) Besitz* Am 15- November I960, dem Tag des Schadensereignisses, waren die Isolierungsarbeiten der. Die Firma war jedenfalls schon mit Rücksicht auf die inzwischen angebrachte Isolierschicht nicht befugt, nach ihrem Belieben unter notwendiger Beschädigung der Isolierung etwa Teile der Abschirmung auszutauschen. Der zivilrechtliche Schutz ist auf das Rechtsgut beschränkt, dessen Sicherheit die Schutznorm dienen soll und zwar gegenüber der nach dieser Vorschrift abzuwehrenden Gefahr (BGHZ 46, 17, 23 m.WoW.). Diese Annahme widerstreitet insbesondere nicht dem Grundsatz, daß der Schädiger durch solche Gestaltung nicht entlastet sein soll und damit aus dem Auseinanderfallen von Rechtsposition und Risiko (§ 644 BGB) keinen Vorteil ziehen darf (vgl. Jedenfalls kann der geschädigte Unternehmer vom Besteller die Abtretung des Schadensersatzanspruchs verlangen, der diesem als Eigentümer und Vertragspartner zusteht, wobei dahinstohen mag, aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten dieses Recht herzuleiten ist (vertragliche Nebenpflicht des Bestellers, § 281 BGB; vgl. In dem zu beurteilenden Sachverhalt liegt eine Abtretung - ebensowenig wie eine Ermächtigung zur Prozeßführung (vgl» hierzu: BGII Urteil vom 26» September 1957 - II ZR 257/56 » KJW 1957, 1838; Esser, aaO § 43 II 6) - nicht vor» Die Firma und die Klägerin haben,' wie die tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidung©gründen des Berufungsurteils berichten, von der BRD eine Abtretung nicht erreicht» Diese Fragen hat das Berufungsgericht ebenso wie das Iiandgcricht folgerichtig nicht geprüft, weil sie einen eigenen Anspruch der Firma gegen die Be- IIo In der Tatsacheninstanz besteht auch die Möglichkeit, der Abtretung der Schadenersatzansprüche der BRD an die Firma oder die Klägerin Beachtung zu schenken» Das Berufungsurteil berichtet allerdings, die Pirna SflBHfeund die Klägerin hätten in ihren Verhandlungen mit der BRD solche Abtretung nicht erreicht» Diese Feststellung beruht aber offenbar auf den Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 18» Januar 1963. Weshalb die BRD damals die Abtretung ablehnte, ist aus dem Parteivorbringen nicht ersichtlich» Möglicherweise spielte eine Rolle, daß die BRD zu jener Zeit Ansprüche auf Ersatz eigenen (anderen) Schadens gegen die Beklagte verfolgte (vgl» das Urteil . .so kann sie jedenfalls auch jetzt noch nachgeholt werden« Daß ihr jetzt berechtigte Weigerungsgründe der BRD ©nt-gegenstünden, ist jedenfalls nach dem bisherigen Parteivorbringen nicht ersichtlich«

Zitierte Normen: § 67 VVG § 67 WO § 645 BGB § 306 StGB § 644 BGB
BGBUnternehmerFirmaBerufungsgerichtArbeitKlägerinBRDwerken

Volltext der Entscheidung

H
2089
Hachschlagewcrk: ja BGHZt____________nein
BGB §§ 823 Ae, Be, 249 D, 328, 644
a) Zur Präge, ob einem Unternehmer unmittelbare Schadencorsatzanspruche gegen den Schädiger zustehen, wenn sein hergcstelltes, aber noch nicht abgenonunenes Y/ork (hier: auf dem Innenputz verklebte Kupferfolien, dio sodann von einem anderen Unternehmer auftragsgemäß mit mehreren Schichten aufgeklebter Isolierplatten verdeckt sind), an dem er das Eigentum durch Verbindung verloren hat, von einem anderen Unternehmer beschädigt wird*
b) über die Pflicht des Bestellers zur Abtretung von Schadensersatzensprüchen in solchem Palle, die ihm als Eigentümer und Vertragspartner des Schädigers gegen diesen zustehen.
BGH,Urt.v. 30. September 1969 - VI ZR 254/67 - OLG Braunschweig
IG Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZB 254/6.7.	URTEIL	Verkündet «m
30* September 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär
 in dem Rechtsstreit	Äls Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Firma K a fIBIP? Gesellschaft für Isoliertechnik mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den technischen Kaufmann Heinz-Peter KflB,
GiH■Mctraße 0,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die National Allgemeine Versicherungs-AG in L!
Allee®, vertreten durch ihren Vorstand: BresV^^H, KiM^®, CM und L<
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br*
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20„ Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr« Weher, Prof»Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dun2
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten Firma	v;ird
 das Urteil dos 5» Zivilsenats des Oberlandes-gerichto Braunschweig vom 14» September 196? aufgehoben o
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Firma	& HflB» AG in	(im fol-
 genden: Firma B(p) ist durch eine Sammelfeuerversicherung bei mehreren Versicherungen, die unter der Führung der Klägerin stehen, versichert» Die Klägerin hat auf Grund eines Feuerschadens Leistungen an die Firma Sflll erbracht und macht gemäß § 67 VVG Ansprüche gegen die Beklagte Firma Ka^P (im folgenden: Beklagte) geltend»
Die Firma SpBBi und die Beklagte waren an einem Erweiterungsneubau der Bundesrepublik Deutschland (im
 
 folgenden: BHD) für ein Laboratorium der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Br^HHHHI beteiligt« Der Erweiterungsbau bestand aus einer Prüf halle sowie einem Kühlturm nebst Schleuse; die Anlage sollte der Prüfung von Meßwandlern unter Hochspannung dienen.
Dazu war in dem Neubau eine Abschirmung zur Dämpfung elektromagnetischer Felder erforderlich. Die Abschirmung sollte aus Kupferfolien bestehen, die auf den geglätteten Innenputz aufzubringen waren. Mit diesen Arbeiten beauftragte die BRD die Firma SflHBh Sie verklebte die Kupferfolien mit einem Folienkleber, der höchstens einer Temperatur von 50° C ausgesetzt werden durfte. Zur Innenisolierung des Kühlturms und der Schleuse waron drei Schichten Styroporplatten vorgesehen, die mit Heißbitumen auf die Kupferfolien der Abschirmung geklebt werden sollten. Xit diesen Isolierungsarbeiten betraute die 3RD die Beklagte. Da die Klebetemperatur des Hcißbitumenklebers 60 bis 80° C betrögen hätte, wurde die Planung mit Rücksicht auf den von der Firma	verwerteten	Kleber	dahin	ge-
ändert, daß für die Isolierungsarbeiten von der Beklagten ein Spezial-Kaltkleber benutzt werden sollte. Ein derartiger Kleber ist feuergefährlich.
Nachdem die Beklagte den größten Teil der Iso-lierungsarbeiten im Sommer I960 ausgeführt hatte, wurde im November I960 noch die Schleuse, ein vor dem Kühltürm gelegener kleiner Raum, isoliert. Die Beklagte setzte den seit Jahren bei ihr tätigen Isolierer der schon die übrigen Isolierungsarbeiten vorgenommen hatte, und den Isolierhelfer	ein.	Ha|
 
war erst seit 4 Wochen hei der Beklagten tätig und arbeitete erstmalig etwa 4 !Page vor dem 15« November I960 auf der Baustelle in Braunschweig» Am 15» November I960 führten Röbbert und Ha^IHHiB Isolierungsarbeiten in der Schleuse aus* Sie hatten Isolierplatten mit Klebstoff bestrichen, die etwa 10 Minuten ablüften mußten, bis sich das Lösungsmittel des Klebstoffes verflüchtigt hatte» Deshalb unterbrachen sie ihre Arbeiten. Während Röbbert in den angrenzenden Kühlturm ging, um dort sein Frühstücksbrot zu essen, blieb HaflHHHBB in der Schleuse zurück und entzündete ein Streichholz. Kurs darauf faßte eine neben stehende mit Klebstoff bestrichene Isolierplatte Feuer, das auf die übrigen Isolierplatten in der Schleuse und auf den Kühlturn Übergriff.
Infolge des Brandes wurde die von der Firma hergestellte Abschirmung, die noch nicht ab-gonommen war, beschädigt und mußte erneuert werden»
Die Firma	führte	die	Arbeiten	auf	ihre Kosten
 nochmals durch. Für die Kosten der erneuten Arbeiten entschädigte die Klägerin die Firma	mit
75.829,15 DM.
Di© Klägerin hat die Zahlung des Betrages von 75.829,15 DM nobst Zinsen unter Hinweis auf § 67 WO mit der Klage von der Beklagten und dem Isolierer HaÜHBHP gefordert. Sie ist der Ansicht,, daß die Beklagte für das Verhalten ihres Arbeitnehmers Habhafte.
 
Die Beklagte hat um Klagoabweisung gebeten» Sie meint, die Firma SflHP habe gegen sie keinen eigenen Anspruch auf Schadensersatz erworben, der auf die Klägerin habe übergehen können»
Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte stattgegeben, nachdem es den Isolierhelfer durch Teilversäumnis-Urteil in gleicher Höhe verurteilt hatte. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben»
Mit der Revision erstrebt die Beklagte v/eiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht bejaht einen eigenen Schadensersatzanspruch der Firma	gegen	die Beklagte,
 der in Höhe der Klagefordorung auf die Klägerin über-gegangon sei.
I. Einen durch den Brand entstandenen Schaden der Firme SflHIV ‘bejaht das Berufungsgericht mit der Begründung, die Firma SflBü habe nach Vernichtung ihrer Werkarbeit ihre Leistungen noch einmal an die BRD erbracht, die Vergütung aber nur für eine Werkleistung erhalten. Hierzu nimmt es an, daß die Vergütungsgefahr im Zeitpunkt dos Brandes nach §§ 644, 640 BGB noch bei
 
der Firma SflHP gelogen habe, v/eil ihr Werk noch nicht abgenommen gewesen sei* Andere Möglichkeiten, in denen der Firma	ausnahmsweise auch ohne Abnahme ein
 Vergütungsanopruch im Schadcnszeitpunkt zugostanden haben könnte, verneint das Berufungsgericht. Insbesondere lehnt es das Vorliegen der Voraussetzungen ab, die eine entsprechende Anwendung des § 645 BGB zulassen (vgl. BGHZ 40, 71)o
Biese Auffassung des Berufungsgerichts, fUr die in dem zu beurteilenden Sachverhalt vieles spricht, kann im einzelnen dahinstehen, v/eil der erkennende Senat ihn in den weiteren Ausführungen nicht zu folgen vermag.
II* Das Berufungsgericht leitet einen eigenen - auf die Klägerin übergegangenen - Anspruch der Firma S0P gegen die Beklagte auf Ersatz des geltend gemachten Schadens auo Vertrag und aus unerlaubter Handlung her. Biese Annahme hält, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach Meinung des Berufungsgerichts ergibt sich ein vertraglicher Schadenersatzanspruch der Firma
 bereits aus ihrem unmittelbaren rechtlichen Verhältnis zur Beklagten. Zwischen der Firma und der Beklagten habe, so führt das Berufungsurteil aus, mit Rücksicht auf die besondere Art der Zusammenarbeit beider Unternehmer ein vertragliches Rechtsverhältnis arbeitsgemeinschaftlicher Art bestanden. Zwar könne regelmäßig die tatsächliche Zusammenarbeit zweier
- ? -
Unternehmer, die auf Herstellung eines in tatsächlicher Hinsicht gemeinschaftlichen Werke gerichtet sei, nicht als eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nach Art einer Ai*bcitsgemeinschaft angesehen werden0 Eine andere rechtliche Beurteilung müsse ober Plats greifen, wenn die technische Zusammenarbeit mehrerer Werkunternehmer so notwendig eng aufeinander abgestimmt sei, daß keiner der beteiligten Unternehmer in der Lage sei, das Werk für sich oder in teilbaren Abschnitten herzustollen und wenn darüber hinaus die Unternehmer sich über diese Hechtslage im Klaren seien und eine solche Zusammenarbeit bewußt auf sieh genommen hätten* Das sei hier der Fall»
Ob der Hechtsansicht des Berufungsgerichts, die von den Parteien nicht geteilt wurde, in einem Fall, in den die von ihm geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, beisutreten v/ärc, mag auf sieh beruhen* Hier liegen diese Voraussetzungen jedenfalls nicht vor*
Nach den Feststellungen des Tatrichters handelt es sich vielmehr bei den Werkleistungen der Firma	und
 der Beklagten um klar voneinander abgrenzbare Arbeiten, durch die deutlich unterscheidbare und zeitlich einander nachgoordneto Abschnitte des Gesamtbauvorhabens erstellt wurden* Es besteht kein Sachgrund, diese selbständigen, auf gesonderten Verträgen mit der BHD beruhenden Leistungen als ein einheitliches gemeinschaftliches Werk der Firma SflHV und der Beklagten zu behandeln*
Dio Selbständigkeit der beiden Werkleistungen kommt auch darin zu dem Ausdruck, daß die Arbeiten nach den Vertragsunterlagen unabhängig voneinander ausgeschrieben und vergeben wurden« Dementsprechend waren in dem Aktenvermerk über die Baubesprechung am 19« November 1959 unter Nr« 5 die Arbeitsgänge für den Kühltürm dahin festgelegt, daß nach dem Put2en die Abschirmung der Decke und der V/ände (Arbeit der Firma	sowie anschließend die elek-
trische Installation und letztlich die Isolierung seitens der Beklagten erfolgen sollte«
Dem steht abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß das Werk der Firma SflHM erst nach vollständiger Fertigstellung der Gesamtanlage abgenommon werden sollte« Diese Regelung beruhto darauf, daß erst dann die Wirksamkeit der Abschirmung überprüft werden konnte, besagt aber nichts Uber das Verhältnis dieser Arbeit zu der der Beklagten. Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht nicht, daß die Leistungen der verschiedenen an dem Bau beteiligten Unternehmer aufeinander abzu-stimmen waren. Dieser Aufgabe sieht sich die Bauleitung jedes Bauvorhabens gegenüber, wenn auch je nach der Art des Bauwerks in unterschiedlichem Umfang« Ebenso selbstverständlich ist es, daß jeder Unternehmer bei seinen Arbeiten den besonderen Zweck des Bauwerks und die noch vorgesehenen weiteren Arbeiten in Rechnung zu stellen hat und daß die Unternehmer der zeitlich folgenden Arbeiten sich an die bereits erbrachten Leistungen der anderen Bauhandwerker anpassen müssen.
 
Selbst wenn zu diesem Zweck Besprechungen zwischen den verschiedenen Unternehmern stattfinden9 wird dadurch die Selbständigkeit und Abgrenzbarkeit der einzelnen Bauabschnitte nicht berührt«.
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18o Oktober 1951 (III ZR 138/50 «= LM BGB § 278 Er, 2/3 — NJW 1952, 217) kann für die Auffassung des Berufungsgerichts nichts hergeleitet werden* Bort ging es um die Herstellung einer von einem Glasprismen-Band durchzogenen Betondecke, bei der die ganze Becke eine konstruktive Einheit bildete, so daß die Herstellung dos lichtbandes nicht von dem Bau der übrigen Becke getrennt werden konnte* Berartigo untrennbare Leistungen liegen hier aber gerade nicht vor.
2* Hach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich ein Schadensersatzanspruch der Birma	jedenfalls
 aus der Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Obhut spf licht durch die Beklagte* Zur Begründung führt es aus, es komme nicht darauf an, ob zwischen der BRB und der Beklagten ausdrücklich eine Sorgfaltspflicht der Beklagten zur Erhaltung von Werken anderer am Bau beteiligter Unternehmer vereinbart worden sei* Benn auch ohne besondere Abrede habe die Beklagte eine besondere Schutz- und Obhutspflicht gegenüber der Firma SflBHP getroffen. Bie Vcrtragsleistung der Beklagten habe für sie erkennbar Uber die Sphäre der BRB hinaus Interessen der Firma	berührt.	Biese
 soi unmittelbar der Gefahr ausgesetzt gewesen, durch ein Verhalten der Beklagten Schaden an dem von ihr
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fertiggesteilten Werk zu erleiden. Nach Treu und Glauben entspreche eo Sinn und Zweck des Vertrags zwischen der BRD und der Beklagten, auch den Schutz der Firma als einer verarbeitenden Unternehmerin in den vertraglichen Bereich einzubeziehen•
Demgegenüber verweist die Revision zutreffend auf. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwar die Einbeziehung Dritter in den Schutz eines Vertrages anerkannt, zugleich aber wiederholt hervorgehoben worden ist, daß diese Ausweitung nur in engen Grenzen in Betracht kommen kann (vgl. zuletzt: BGHZ. 51591, 96 m.v/.N.). Allerdings geht die Einschränkung nicht, wie die Revision meint, dahin, daß es sich um Personenschäden handeln muß. Vielmehr iGt dem Dritten auch für Sachund VermögensSchäden ein eigener Ersatzanspruch gewährt worden (Urteil vom 6. Juli 196$ - VI ZR 47/64 = LM § 328 BGB Nr. 29 = VersR 196$, 997, 998; Urteil von 22. Januar 1968 - VIII ZR 195/6$ * BGHZ 49, 350, 355). Sinn und Zweck eines Vertrages gebieten und erlauben jedoch nur dann die Ausdehnung der Sorgfaltsund Obhutspflichten zugunsten eines Dritten, wenn der an sich berechtigte Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich, ist, weil er ihm zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (BGH Urteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62' - TM BGB § 536 Nr. 6 a = NJW 1964, 33, 34 f; BGHZ 51, 91, 96).
Eine derartige Schutz- und Fürsorgepflicht oblag der BRD gegenüber der Firma	nicht.	In	Nr.	17	der
 zwischen der BRD und der Firma	vereinbarten
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zusätzlichen Vertragsbedingungen heißt es ausdrücklich, daß vorbehaltlich der Überwachung der Leistungen den Auftraggeber (BRD) im Verhältnis zu dem Auftragnehmer (Firma	keinerlei	eigene	Sicherungspflicht
 treffe; die Sicherung und Bewachung der Baustelle einschließlich der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe oder üeile sollte Sache des Auftragnehmers sein- Außerdem war in Nr. 5» 19 der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen bestimmt: ”Irgendwelche Bewachung des Eigentums des Auftragnehmers kann durch die Bauleitung nicht erfolgen, deshalb kann auch eine diesbezügliche Haftung bis zur Inbetriebnahme seitens des Nutznießers nicht übernommen werden”. Demnach waren die vertraglichen Schutzpflichten der BBD gegenüber der Firma SflHM jedenfalls so gestaltet, daß keine Rede davon sein kann, die BRD sei für das tfohl und Wehe der Firma SflHB mitverantwortlich gewesen. Der Sinngehalt des Vertrages der BRD mit der Beklagten gibt daher nichts Hinreichendes für die Annahme her, daß die Firma S^HHi in seine Schutzwirkung einbezogen sei.
3- Schließlich billigt das Berufungsgericht der Firma	einen	Schadensersatzanspruch	gegen	die
 Beklagte auf Grund der §§ 831» 823 Abs. 1 BGB zu.
Hierbei geht es davon aus, daß im Augenblick des Brandes Eigentümer der Kupferfolien nicht mehr die Firma	sondern	die BRD war (§§ 946, 93, 94 BGB).
Das Berufungsgericht hält die Firma 'SflHft aber an einem ”sonstigen” Recht i.S. des § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Ein solches Recht erblickt es in dem von
 
ihm bejahten unmittelbaren - wenn auch nicht alleinigen - Besitz* Darüber hinaus sieht das Berufungsurteil eine durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte als "dinglich rochtsähnlich” bezeichnete Rcchtstellung der Firma
 darin, daß Ihr bis zu dem Brand eine "besondere rechtliche Einwirkungsmöglichkeit” auf ihr Werk zugestanden habe; sie sei vor der Abnahme, wenn auch nicht allgemein, so doch jedenfalls bei Fehlerhaftigkeit ihrer Arbeiten berechtigt gewesen, auf ihr fertiggestelltes, aber noch nicht abgenommenes Werk einzuwirken, etwa Teile auszutauschen oder aufgetretene Fehler zu beseitigen*
Dem kann nicht gefolgt werden.
a)	Ob die Firma	wie	die	Revision	geltend
 macht, ihren Besitz an den Kupferfolien bereits mit dem Einbau verlor, mag dehinstehen. Jedenfalls besaß sie im Zeitpunkt des Brandes nicht mehr die Möglichkeit, beliebig auf ihr Werk einzuwirken; mit der tatsächlichen Herrschaft über ihr Werk fehlte ihr auch der (unmittelbare) Besitz* Am 15- November I960, dem Tag des Schadensereignisses, waren die Isolierungsarbeiten der. Beklagten fast vollständig fertiggestellt. Die Isolierung bestand aus einer dreifachen Schicht Styroporplatten, die auf die auf dem Putz befestigten Kupferfolien geklebt war.
Die von der Firma	erstellte	Abschirmung	war
 nicht mehr sichtbar; sie lag unter dieser starken befestigten Isolierschicht. Um auf ihr Werk, die Kupferfolien, einwirken zu können, hätte die Firma zunächst die Styroporplatten beseitigen müssen. Eine
 
derart eingeschränkte Sachbeziehung wird von der Verkehrsanschauung nicht mehr als unmittelbare Sachherr-schaft und damit nicht als Besitz angesehen*
Schon deshalb konnte dahinstehen, ob bei Bejahung des unmittelbaren Besitzes der Firma SflK im Scha-denszeitpunkt das Klagebegehren gerechtfertigt wäre . (bejahend: Herding/Schmalzl, Veftragsgestaltung und Haftung im Bauwesen 2. Aufl. 9, 40 und 57, 6 a.E.), insbesondere, ob der Anspruch des Besitzers in solchem Falle wie grundsätzlich nur auf Ersatz des Besitz-Schadens (vgl. Erman/Droos, 4. Aufl. § 823, 7 e) oder auch des Substanzwertes geht.
b)	Es kann auch auf sich beruhen, ob mit dem Berufungsgericht (im Anschluß an OLG Hamburg SeuffArch 61 Nr. 32; vgl. auch Staudinger/Riedel 11. Aufl. § 644,
19) die etwaige Berechtigung des Unternehmers, auf sein Werk einzuv/ix’kon, als ”sonstiges Recht” i.S. des § 823 Abs. 1 BGB zu werten ist. Denn eine solche Beurteilung kann keinesfalls Platz greifen, wenn es sich um eingebaute nicht wieder entfernbare Teile handelt (Schmidt, VorsR 1969, 935, 937), wie das hier der Fall war. Die Firma	war	jedenfalls schon mit Rücksicht auf
 die inzwischen angebrachte Isolierschicht nicht befugt, nach ihrem Belieben unter notwendiger Beschädigung der Isolierung etwa Teile der Abschirmung auszutauschen.
Zur Einwirkung auf ihr Werk war sie allenfalls nach einer entsprechenden Absprache mit der Bestellerin berechtigt. Solche sehr eingeschränkte Einwirkungsmog-lichkeit reicht aber keineswegs aus, um ein von jedermann zu beachtendes ausschließliches Recht i.S- des § 823 Abs. 1 BGB anzunehmen.
 
c)	Allerdings ist die Hoftungsfrage anders zu beurteilen, soweit das Klagebegehren auf die Vernichtung von Werkzeug und geringfügigen Material in der geltcnd-genachton Schadenshöhe von 44,56 DM gestutzt wird.«
Diese Sachen waren Eigentum der Firma SflHIB, so daß ihr insoweit ein eigener Schadensersatzanspruch erwachsen ist. Da der Senat im übrigen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden vermag, sie vielmehr zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zürüekzur-verweisen ist, erschien es nicht zweckmäßig, über diesen im Verhältnis zur Klageforderung geringen Seil schon jetzt zu befinden«
4« Dös Klagebegehren läßt sich schließlich nicht auf §§ 823 Aba. 2 /83I BGB, §§ 306, 309 StGB stützen, was das Berufungsgericht nicht erörtert hat. Der zivilrechtliche Schutz ist auf das Rechtsgut beschränkt, dessen Sicherheit die Schutznorm dienen soll und zwar gegenüber der nach dieser Vorschrift abzuwehrenden Gefahr (BGHZ 46, 17, 23 m.WoW.). Erforderlich ist, daß das Schutzgesetz diese Person gegen diesen Schaden und gegen diese Art der Schädigung schützen soll. Daran fehlt es hier« Die Vorschriften, welche die Brandstiftung unter Strafe stellen, dienen dem Schutz der Eigentümer und der sonstigen dinglich Berechtigten von Gebäuden sowie dem Schutz der Menschen, die sich in diesen Gebäuden aufhalten (RG2 82, 206, 213)« Dagegen gehört nicht zu dem Kreis der geschützten Personen der Werkunternehmer, der für seine Arbeiten bis zur Abnahme an dem brandgeschädigten Gebäude die Vergütungsgefahr trägt.
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III. I. Bio Verneinung eines eigenen Ersatzanspruchs der Firma SfBP gegen die Beklagte führt nicht etwa zu einem unbilligen Ergebnis. Diese Annahme widerstreitet insbesondere nicht dem Grundsatz, daß der Schädiger durch solche Gestaltung nicht entlastet sein soll und damit aus dem Auseinanderfallen von Rechtsposition und Risiko (§ 644 BGB) keinen Vorteil ziehen darf (vgl. Soergel/Schmidt 10. Aufl. §§ 249 bis 253 Bern. 96;BGH2 51* 91» 93). Allerdings ist zur Geltondmachung des Schadensersatzanspruchs nicht* der Unternehmer als möglicher Träger des Risikos (§ 644 BGB) aus eigenem Recht berechtigt, ^ohl aber ist hierzu der Besteller (BRD) als Inhaber der Rechtsposition (Eigen-tümer/Vertrag3partner) legitimiert (vgl. zu § 447 BGB: BGHZ 49, 361; vgl. auch BGHZ 40, 91s100 f). Die allgemeine LIcinung ordnet diese Fallgruppe in das entwickelte Rochtsinstitut der sog. Liquidation im Drittinteresse ein (vgl. BGHZ 40, 91, 100/101: "Gefahrentlastung"; offen in BGHZ 49, 356, 361; von Caemmerer ZBernJV 100, 341, 362 überoinstimmend in ZHR 127» 241, 260, jeweils moW.N.; Laronz, Schuldrecht I 9« Aufl. § 14 IV 1; Esser, Schuldrecht I 3« Aufl. § 43 II insbesondere 3; Selb NJW 1964, 176$, 1767, der ausdrücklich auch § 644 BGB erwähnt). Dem braucht im einzelnen nicht nachgegangen zu werden. Jedenfalls kann der geschädigte Unternehmer vom Besteller die Abtretung des Schadensersatzanspruchs verlangen, der diesem als Eigentümer und Vertragspartner zusteht, wobei dahinstohen mag, aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten dieses Recht herzuleiten ist (vertragliche Nebenpflicht des Bestellers, § 281 BGB; vgl.
 
Larenz aaO § 14 II; Baser aaO § 43 II 6; vgl» auch: von Caemmcrer ZHR 127, 271)» Von solcher Abtretung kann der Unternehmer seine erneute V/erkleistung abhängig machen» Die Abtretung kann er aber auch nach Erbringen seiner (zweiten) Werkleistung fordern»
In dem zu beurteilenden Sachverhalt liegt eine Abtretung - ebensowenig wie eine Ermächtigung zur Prozeßführung (vgl» hierzu: BGII Urteil vom 26» September 1957 - II ZR 257/56 » KJW 1957, 1838; Esser, aaO § 43 II 6) - nicht vor» Die Firma	und	die	Klägerin
 haben,' wie die tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidung©gründen des Berufungsurteils berichten, von der BRD eine Abtretung nicht erreicht»
B,
Daher konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben» Trotzdem war der Senat nicht in der Lage, endgültig zu entscheiden und die Klage abzuweisen»
I» Die Klägerin hatte die Klage zunächst damit begründet, auf sic 3oien nach § 67 WG die Schadens-eroatzansprüche der BRD gegen die Beklagte übergegangen» Hierzu hatto sie, wie auch dos landgerichtliche Urteil berichtet, vorgetragen, daß nach ihrem Versicherungsvertrag mit der Firma SflBi im Wege der Fromdversicherung auch die hier in Frage stehenden Schäden der BRD gedockt seien» Zwar habe sie die Entschädigungsleistung an die Firma	ihre	Ver-
sicherungsnehmer in, gezahlt; diese habe dabei aber nur die Stellung eines “Treuhänders" für die BRD als die Versicherte gehabt»
 
Diese Fragen hat das Berufungsgericht ebenso wie das Iiandgcricht folgerichtig nicht geprüft, weil sie einen eigenen Anspruch der Firma	gegen	die	Be-
klagte bejahten» Da nach den Ausführungen zu A. dei’ erkennende Senat dieser Auffassung nicht folgt, wird dieses Vorbringen rechtlich erheblich. Sollte durch den zwischen der Klägerin und der Firma	ge-
schlossenen Versicherungsvertrag auch der am Eigentum dor BRD eingetretene Feuerschaden mitversichert gewesen sein, dann könnte deren Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 67 TO auf die Klägerin über-gegangon sein. Daß bei einer Brandversicherung auch der (kongruente) Ersatzanspruch des Versicherten, der nicht Versicherungsnehmer ist, nach § 67 TO übergeht, ist anerkannten Rechts (BGHZ 33» 97? 99)* Voraussetzung ist allerdings, daß der Versicherte durch den Versicherer entschädigt worden ist» Das ist der Fall, wenn an den Versicherten oder für den Versicherten geleistet ist (vgl. BGHZ 26, 133? 138; vgl. auch RGZ 148, 137, 144 und RGZ 170, 246, 230). Die erste Möglichkeit scheidet aus. Die Klägerin (Versicherer) hat nicht an den möglicherweise Mitversicherten, die BRD, sondern an ihren Versicherungsnehmer, die Firma SSBP, gezahlt. In Frago steht daher nur, ob die Klägerin mit der Zahlung an den Versicherungsnehmer für den etwa Mitversicherten, die BRD, geleistet hat.
Die Beantwortung beider Fragen bedarf tatrichterlicher Feststellungen. Dem Tatrichter kommt zunächst die noch offengebliebene Auslegung des Versicherungsvertrages zu (Fremdversicherung). Seiner Beurteilung
 
unterliegt aber auch die weitere Präge, ob die Zahlung der Versicherungsleistung durch die Klägerin an die Firma	als Zahlung für die BKD verstanden
 werden kann»
Schon deshalb konnte der Senat nicht in der Sache selbst befinden» Das Berufungsurteil war daher aufzuhoben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten der Revision, zurückzuverweisen.
IIo In der Tatsacheninstanz besteht auch die Möglichkeit, der Abtretung der Schadenersatzansprüche der BRD an die Firma	oder	die Klägerin Beachtung
 zu schenken» Das Berufungsurteil berichtet allerdings, die Pirna SflBHfeund die Klägerin hätten in ihren Verhandlungen mit der BRD solche Abtretung nicht erreicht» Diese Feststellung beruht aber offenbar auf den Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 18» Januar 1963. Weshalb die BRD damals die Abtretung ablehnte, ist aus dem Parteivorbringen nicht ersichtlich» Möglicherweise spielte eine Rolle, daß die BRD zu jener Zeit Ansprüche auf Ersatz eigenen (anderen) Schadens gegen die Beklagte verfolgte (vgl» das Urteil . des BGH vom 19- September 1966 - VII ZR 186/64 =
VersR 1966, 1154). Jedenfalls hat man der Frage der Abtretung in diesem Rechtsstreit in der Folge keine Bedeutung mehr zugemessen, da es nach der Rechtsauffassung beider Instanzen auf sie:-nicht mehr ankam.
Sollte dio Abtretung später nicht gewährt worden sein.
 
.so kann sie jedenfalls auch jetzt noch nachgeholt werden« Daß ihr jetzt berechtigte Weigerungsgründe der BRD ©nt-gegenstünden, ist jedenfalls nach dem bisherigen Parteivorbringen nicht ersichtlich«
Engels	Dr,	Weber	o-	Nüßgens
 Sonnabend	Dunz