-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Die Kosten der ersten Instanz dieses Rechtsstreits sind dem Kläger auf Grund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Detmold - 0 296/60 - von dem Nervenarzt Dr. SflB erstattet worden, weil dieser nach Auffassung des Landgerichts ein unzutreffendes Gutachten erstattet hatte. Höhe von 8.589,10 DM nebst Zinsen verlungt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten mit der Begründung, dieser habe die Aussichten der Rechtsmittel zu Unrecht als günstig bezeichnet und zur Einlegung geraten. In dem Prozeß gegen den Kläger bekundeten beide Ärzte als Zeugen vor dem Landgericht, das Gutachten beruhe auf Untersuchungen der Erblasserin vom 4. weiterer umfangreicher Beweisaufnahme gelangte das Landgericht Detmold zu dem Ergebnis, daß die Erblasserin ar*v2o Februar 1955 geschäftsunfähig gewesen sei, und verurteilte den Kläger zur Auflassung an den Testamentserben . Er hat entgegnet, bei den Besprechungen vor Einlegung sowohl der Berufung wie auch der Revision habe er dem Kläger den Sachverhalt und die jeweils geringen A.uscj*ehten des Rechtsmittels eingehend und zutreffend dargelegt. Er sei auch nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils mit Nachdruck dabei verbljlpben, daß die Erblasserin vor Erstattung des Gutachtens vom 22. In keinem Falle habe der Kläger die Entscheidung, ob das Rechtsmittel eingelegt werden dollte, dem Beklagten überlassen oder erklärt, daß die Shtsch6iidung des Beklagten für ihn maßgeblich sei. Das Berufungsgericht hält in fehlerfreier tatsächlicher und rechtlicher Würdigung eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Pflicht zu sorgfältiger Beratung des Klägers bei der Einlegung der Rechtsmittel im Vorprozeß nicht für erwiesen, I, ) Es konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Kläger dem Beklagten die Entscheidung über die Einlegung der Berufung oder der Revision überlassen hätte. II, ) 1» Das Berufungsgericht hält eine Haftung des Anwalts für eine Beratung, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, nur dann für gegeben, wenn ihm "erhebliche Irrtümer unterlaufen sind, durch die der Gang der Entwicklung nachteilig für den Mandanten beeinflusst v/orden ist," Solche Irrtümer glaubt es dem Beklagten nicht zur Last legen zu können. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts war sich der Kläger bei der Beurteilung seiner Aussichten im Vorprozeß von Anfang an über eine gewisse Anrüchigkeit seines Verhaltens gegenüber seiner Schwester im klaren» Er habe, so erwägt es, durch das Grundstücksgeschäft mit seiner Schwester versucht, sich dieses wertvolle Vermögensstück vor dem eigentlich Berechtigten, dem Testaments- und Leibeserben, zu sichern. Die Beratung durch den Beklagten habe sich daher nur* darauf beziehen können, ob überhaupt irgendv/elche Aussichten auf einen Erfolg der Rechtsmittel bestanden hätten» Solche Aussichten habe der Beklagte mit Recht nicht verneint» Der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Inhalt der Vorprozeßakten sowie der Entmündigungs- und Vormundschafto-akten bietet derart zahlreiche und starke Anhaltspunkte für einen Verdacht unredlichen Handelns des Klägers, daß das Berufungsgericht es sich versagen konnte, diese Verdachtsgründe im einzelnen anzuführen« Im Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen zahlreicher Zeugen im Vorprozeß über den Geisteszustand der Erblasserin, die die wesentliche Grundlage für die Feststellung ihrer Geschäftsunfähigkeit bildeten, v/äre entgegen der Meinung der Revision auch eine - vom Berufungsgericht für möglich gehaltene -Aussage des Zeugen Dr. bei erneuter Vernehmung, er habe die Erblasserin vor Erstattung des Gutachtens vom 22. Februar 1955 abermals untersucht, nicht geeignet gewesen, den Kläger von dem Verdacht unredlichen Handelns zu befreien; denn der Sachverständige Dr. R^^hat die Überzeugung von der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin, ohne diese selbst untersucht zu haben, ganz überwiegend aus den angeführten Zeugenaussagen gewonnen» Da aber der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen die Erblasserin vor Abschluß des Grundstückskaufs fortgesetzt betreut hatte, drängte sich die Annahme auf, daß ihm ebenso wie <len zahlreichen Zeugen erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähig- Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei - jedenfalls nach Durchführung der Bev/e is auf nähme und Erlaß des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß - offensichtlich gewesen, dai3 das Rechtsgefühl der Umwelt, insbesondere auch der zuständigen Gerichte, gegen den Kläger stand, dieser öaljter ein erhebliches Prozeßrisiko einzukalkulieren gehabt habe, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß sich die Beratung durch den Beklagten unter den gegebenen Umständen nur darauf beziehen konnte, ob überhaupt irgendwelche Aussichten auf einen Erfolg der Rechtsmittel bestanden. Den sehr eingehenden Ausführungen des Bundesgerichtsurteils im Vorprozeß zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin entnimmt das Berufungsgericht mit Recht, daß diese sehr wohl in Zweifel gezogen werden konnte. Zutreffend weist das Berufungsgericht noch darauf hin, daß der Kläger im Berufungsund Revisionsrechtszug durch anerkannte Anwälte vertreten war, die die Rechtsmittel ebenfalls nicht für aussichtslos hielten. Schon aus den dargelegten Gründen kann es dem Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er an gewisse Erfolgsaus3ichten der Rechtsmittel geglaubt und von ihrer Einlegung nicht abgeraten hat. Bie Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe sich dabei nicht mit der Auffassung des Oberlandesgerichts im Vorprozeß auseinandergesetzt, das ausführt, es liege kein 4» Das Berufungsgericht hält es schließlich nicht für erwiesen, daß der Beklagte hei dem Kläger den Eindruck erweckt hat, für die gesamten Prozeßkosten müsse in jedem Pall Dr. einstehen.
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein 2069 010 BGB § 611 Zur Sorgfaltspflicht de3 Rechtsanwalts bei der Beratung über Einlegung von Rechtsmitteln» BGH, Urt» V» 23-4»1965 - VI ZR 25S/6& OLG Hamm LG Detmold BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 254/63 URTEIL Verkündet am 23- April 1965 Kriegl, Justia-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Wilhelm LflBI Straße^B. 9 -Prozeßbevollmächtigter s Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br „ gegen den Rechtsanwalt Br, Al Heinrich 9 Beklagten, Berufungobeklagtcn und Revisionsbeklagtcn, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Küß-gens für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des * 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Y/estf.) vom 27. September 1963 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rovision werden dem Kläger auferlegt o 4 Von Rechts v/egen 4 Der Beklagte war Prozeßbevollmächtigter und Korrespondenzanwalt des Klägers in dem Rechtsstreit 0 165/55 dea Landgerichts Detmold, der durch drei Instanzen geführt und in allen Instanzen zu ungunsten des Klägers entschieden wurde. Die Kosten der ersten Instanz dieses Rechtsstreits sind dem Kläger auf Grund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Detmold - 0 296/60 - von dem Nervenarzt Dr. SflB erstattet worden, weil dieser nach Auffassung des Landgerichts ein unzutreffendes Gutachten erstattet hatte. Die Kosten der zweiten und dritten Instanz in Höhe von 8.589,10 DM nebst Zinsen verlungt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten mit der Begründung, dieser habe die Aussichten der Rechtsmittel zu Unrecht als günstig bezeichnet und zur Einlegung geraten. Den Vorgängen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger kaufte durch notariellen Vertrag vom 2. Februar 1955 von seiner damals 71 jährigen Schwester Pauline ein in D^HHfegelegenes Hausgrundstück. Am 3. März 1955 wurde er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am JHHIB 1955 starb die Schwester. Ihr Testamentserbe war ihr Enkel Bernd geboren am SIB 1945» Dessen Mutter erhob im Juni 1955 als Testamentcvollstreckerin Klage gegen den Kläger mit dem Anträge, das Grundstück an den Sohn Bernd H0Hk aufzulassen. Sie behauptete dazu, Kaufvertrag und Auflassung seien wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin nichtig. Alsbald nach-Bekanntwerden des Kaufvertrages hatte das Amtsgericht Detmold am 5« Februar 1955 auf Antrag des Oberstaatsanwalts das Entmündigungsverfahren gegen die Erblasserin eingeleitet (4 E 2/55). Als der Kläger davon hörte, sprach er im Büro des Beklagten vor, um sich Rat zu holen. Man empfahl ihm, sich sofort ein Fachgutachten zu besorgen. Der Kläger tat dies und erhielt von dem Nervenarzt Dr. S^m^und dessen Assistenzarzt Dr. Bad unter dem 22. Februar 1955 ein Gutachten mit folgender Schlussbeurteilung: ÄJ "Es handelt sich bei Frau H. um eine Cerebralskierose mit Hirnabbauprozesseno Die durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen ergaben keine Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 BGB, und wir halten Frau H0 aus diesem Grunde z.Zt. für geschäftsfähig o H In dem Prozeß gegen den Kläger bekundeten beide Ärzte als Zeugen vor dem Landgericht, das Gutachten beruhe auf Untersuchungen der Erblasserin vom 4. Mai 1954, so daß der im Gutachten zu dem Ausdruck gebrachte Befund nicht für die Zeit Anfang des Jahres 1955 gelten könne. Nach.‘; weiterer umfangreicher Beweisaufnahme gelangte das Landgericht Detmold zu dem Ergebnis, daß die Erblasserin ar*v2o Februar 1955 geschäftsunfähig gewesen sei, und verurteilte den Kläger zur Auflassung an den Testamentserben . * Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, daß eine Fortsetzung des Rechtsstreits aussichtslos sei. Er, der Kläger, habe dem Beklagten die verantwortliche Entscheidung darüber, ob der Rechtsstreit in den weiteren Instanzen durchgeführt werden solle, überlassen. Hätte sich der Beklagte nicht für die Fortsetzung entschieden, dann hätte sich auch der Kläger nicht zur Fortsetzung entschlossen, und die Kosten beider Instanzen wären ihm nicht entstanden. Der Beklagte habe zudem hinsichtlich des Kostenrisikos zu demindest missverständliche Angaben gemacht. Er habe die Ansicht vertreten, für sämtliche Prozeßkosten hafte Dr. In dem Ersatzprozeß gegen Dr. seien diesem aber nur die Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt worden« Der Beklagte habe es schließlich versäumt, vor Einlegung der Berufung an Dr. Sg^| heranzutreten, ihn auf Ersatz der bis dahin entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen und in diesem Zusammenhang zu klären, ob Dr. sowie Dr. S|HIB~KS|k etwa doch noch ihre Zeugenaussagen berichtigen wollten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, bei den Besprechungen vor Einlegung sowohl der Berufung wie auch der Revision habe er dem Kläger den Sachverhalt und die jeweils geringen A.uscj*ehten des Rechtsmittels eingehend und zutreffend dargelegt. Der Kläger sei allerdings vernünftigen Überlegungen hur in geringem Maße zugänglich gewesen. Er sei auch nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils mit Nachdruck dabei verbljlpben, daß die Erblasserin vor Erstattung des Gutachtens vom 22. Februar 1955 in seiner Gegenwart von Dr. SflHfe-KflHB untersucht worden^sei, und zwar etwa eine Stunde lang. Die Rechtsmittel seien ihm daher nicht aussichtslos erschienen, zu demal auch gegen die Sachbefugnis der Klägerin erhebliche Zweifel bestanden hätten. In keinem Falle habe der Kläger die Entscheidung, ob das Rechtsmittel eingelegt werden dollte, dem Beklagten überlassen oder erklärt, daß die Shtsch6iidung des Beklagten für ihn maßgeblich sei. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg jL Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Das Berufungsgericht hält in fehlerfreier tatsächlicher und rechtlicher Würdigung eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Pflicht zu sorgfältiger Beratung des Klägers bei der Einlegung der Rechtsmittel im Vorprozeß nicht für erwiesen, I, ) Es konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Kläger dem Beklagten die Entscheidung über die Einlegung der Berufung oder der Revision überlassen hätte. Diese tatsächliche Würdigung wird von dt?r Revision nicht angegriffen, II, ) 1» Das Berufungsgericht hält eine Haftung des Anwalts für eine Beratung, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, nur dann für gegeben, wenn ihm "erhebliche Irrtümer unterlaufen sind, durch die der Gang der Entwicklung nachteilig für den Mandanten beeinflusst v/orden ist," Solche Irrtümer glaubt es dem Beklagten nicht zur Last legen zu können. Die Revision meint, das Berufungsgericht stelle es auf den Grad des Verschuldens ab, wenn es den Nachweis Irrtümer fordere» Dem kann nicht gefolgt werden» Wie sich aus den gesamten Ausführungen des Berufungsgerichts bei der eingehenden Prüfung des Verschuldens des Beklagten ergibt, bringt die von ihm gewählte Formulierung das Erfordernis der Erheblichkeit, d*h» der Ursächlichkeit des Verschuldens lediglich doppelt zu dem Ausdruck» Seine Ausführungen bieten keinen Anhalt für die Annahme,, es habe etwa ein Verschulden des Beklagten schon deshalb als unbeachtlich angesehen, v/eil es ihm geringfügig erschien. 2. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts war sich der Kläger bei der Beurteilung seiner Aussichten im Vorprozeß von Anfang an über eine gewisse Anrüchigkeit seines Verhaltens gegenüber seiner Schwester im klaren» Er habe, so erwägt es, durch das Grundstücksgeschäft mit seiner Schwester versucht, sich dieses wertvolle Vermögensstück vor dem eigentlich Berechtigten, dem Testaments- und Leibeserben, zu sichern. Er habe sich dadurch in den Verdacht der Erbschleicherci gebracht und schon aus diesem Grunde ein erhebliches Prozeßrisiko einkalkulieren müssen. Das Rechtsgefühl seiner Umwelt habe nicht auf seiner Seite gestanden, wie die sofortige Einleitung des Entmündigungsverfahrens gegen seine Schwester nach Bekanntwerden des Kaufvertrages zeige» Hierüber sei eine Belehrung des Klägers durch die von ihm in Anspruch genommenen Anwälte nicht erforderlich gewesen; das sei offenkundig gewesen. Die Beratung durch den Beklagten habe sich daher nur* darauf beziehen können, ob überhaupt irgendv/elche Aussichten auf einen Erfolg der Rechtsmittel bestanden hätten» Solche Aussichten habe der Beklagte mit Recht nicht verneint» Die Revision beanstandet zu Unrecht, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Klägers sei von einer gewissen Anrüchigkeit gewesen, entbehre entsprechender tatsächlicher Feststellungen. Der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Inhalt der Vorprozeßakten sowie der Entmündigungs- und Vormundschafto-akten bietet derart zahlreiche und starke Anhaltspunkte für einen Verdacht unredlichen Handelns des Klägers, daß das Berufungsgericht es sich versagen konnte, diese Verdachtsgründe im einzelnen anzuführen« Im Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen zahlreicher Zeugen im Vorprozeß über den Geisteszustand der Erblasserin, die die wesentliche Grundlage für die Feststellung ihrer Geschäftsunfähigkeit bildeten, v/äre entgegen der Meinung der Revision auch eine - vom Berufungsgericht für möglich gehaltene -Aussage des Zeugen Dr. bei erneuter Vernehmung, er habe die Erblasserin vor Erstattung des Gutachtens vom 22. Februar 1955 abermals untersucht, nicht geeignet gewesen, den Kläger von dem Verdacht unredlichen Handelns zu befreien; denn der Sachverständige Dr. R^^hat die Überzeugung von der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin, ohne diese selbst untersucht zu haben, ganz überwiegend aus den angeführten Zeugenaussagen gewonnen» Da aber der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen die Erblasserin vor Abschluß des Grundstückskaufs fortgesetzt betreut hatte, drängte sich die Annahme auf, daß ihm ebenso wie <len zahlreichen Zeugen erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähig- keit der Erblasserin aufgekommen sein müssen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei - jedenfalls nach Durchführung der Bev/e is auf nähme und Erlaß des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß - offensichtlich gewesen, dai3 das Rechtsgefühl der Umwelt, insbesondere auch der zuständigen Gerichte, gegen den Kläger stand, dieser öaljter ein erhebliches Prozeßrisiko einzukalkulieren gehabt habe, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß sich die Beratung durch den Beklagten unter den gegebenen Umständen nur darauf beziehen konnte, ob überhaupt irgendwelche Aussichten auf einen Erfolg der Rechtsmittel bestanden. III.) 1. Solche Erfolgsaussichten konnte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ohne Verletzung seiner Beratungspflicht bejahen. Den sehr eingehenden Ausführungen des Bundesgerichtsurteils im Vorprozeß zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin entnimmt das Berufungsgericht mit Recht, daß diese sehr wohl in Zweifel gezogen werden konnte. Insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandungen. Wäre es aber, so erwägt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei, gelungen, auf diesem - formalen - Wege zunächst einmal den Vorprozeß zu gewinnen, so wäre die Gegenseite kostenmäßig schwer belastet und damit zu Vergleichsverhandlungen, die der Kläger unbestritten anstrebte, vermutlich geneigter gewesen. Andererseits wäre der Kläger von jeder Kostenlast frei gewesen. Seine Position hätte sich daher wesentlich verbessert. Die 10 - h Äußerung des Klägers, wegen der Aktivlegitimation allein hätte er den Vorprozeß nicht weitergeführt, nimmt das Berufungsgericht wegen ihrer offensichtlichen Tendenz nicht ernst und schenkt ihr keinen Glauben. Bas greift auch die Revision nicht an. Zutreffend weist das Berufungsgericht noch darauf hin, daß der Kläger im Berufungsund Revisionsrechtszug durch anerkannte Anwälte vertreten war, die die Rechtsmittel ebenfalls nicht für aussichtslos hielten. Bie zu den Akten gereichte Beurteilungdes Revisionsanwalts lautet: geringe Erfolgsaussichten. Ber Kläger hat nicht behauptet, daß der Beklagte die Revisionsaussichten günstiger beurteilt habe. Schon aus den dargelegten Gründen kann es dem Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er an gewisse Erfolgsaus3ichten der Rechtsmittel geglaubt und von ihrer Einlegung nicht abgeraten hat. 2. Es kommt daher nicht mehr entscheidend auf die Frage an, ob auch gewisse, wenng£c±chi\geringe Erfolgsaussichten bestanden haben, soweit sich die Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auflassung richteten. Aber auch diese Frage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht, weil es nicht ausgeschlossen erscheine, daß Br. bei erneuter Vernehmung - und Vereidigung - entsprechend der auch im vorliegenden Rechtsstreit aufrecht erhaltenen Behauptung des Klägers eingeräumt hätte, die Erblasserin doch am Tage vor Erstattung des Gutachtens vom 22. Februar 1955 untersucht zu haben. Bie Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe sich dabei nicht mit der Auffassung des Oberlandesgerichts im Vorprozeß auseinandergesetzt, das ausführt, es liege kein VI ZR 254/63 - Urteil vom 23. April 1965 Neue Seite 11 Grund für die Annahme vor, daß die Ärzte das ihnen erkennbar peinliche Eingeständnis wahrheitswidrig gemacht haben könnten, dieses entspreche der Wahrheit und es bestehe kein Anlaß, die Ärzte erneut zu hören» Die Rüge geht fehle Das Berufungsgericht hat in seinen Ausführungen zu dieser Präge die Beurteilung durch das Oborlandesgericht im Vorprozeß ausdrücklich erwähnt, und seine eingehende Würdigung ist ausschließlich auf diese Beurteilung abgestcllt. Durch sie war das Berufungsgericht an seiner abweichenden tatsächlichen Y/ürdigung, die im übrigen frei von Rechtsfehlern ist, nicht gehindert« 3o Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten verneint, vor Einlegung der Berufung an Dr» in irgendeiner Porm heranzu- treten, um zu klären, ob dieser sowie Dr» im Pall einer erneuten Vernehmung ihre Aussagen aufrecht erhalten wollten» Mit Rocht hat das Berufungsgericht eine derartige "PrivatVernehmung" von Zeugen durch den Prozeß-bevollmächtigten als bedenklich bezeichnet» Sie wäre überdies geeignet gewesen, den Beweiswert der Zeugenaussagen zu mindern und den Beklagten dem Verdacht unzulässiger Zeugenbeeinflussung auszusetzen (vgl» RGZ HO, 392, 399» RGRK 11» Aufl. Anm. 62a vor § 611 BGB; Erman-Grooppor 3. Aufl» § 276 BGB Anm» 4g bb)„ Wir bitten, den obigen Text an die Stelle des bisherigen* fehlerhaften, mit der Urteilsurschrift nicht übereinstimmen- den Textes zu setzen» Karlsruhe, den 25o Nai 1965 Geschäftsstelle des Bundesgerichtshof ki 4» Das Berufungsgericht hält es schließlich nicht für erwiesen, daß der Beklagte hei dem Kläger den Eindruck erweckt hat, für die gesamten Prozeßkosten müsse in jedem Pall Dr. einstehen. Es glaubt vielmehr dem Beklagten, daß er die Hinweise auf eine Ersatzpflicht Dr. S^J^s in der gebotenen vorsichtigen Form gegeben hat. Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an. Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen . Engels Hanebeck Dr. Bode Heinr. Meyer Dr. Nüßgens