* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 254/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 254/62

BGB § 829 Ler Billigkeitshaftung nach § 829 BGB unterliegt ein Jugendlichei* auch dann, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht, nach '&em allgemeinen Stande der Entwicklung von Jugendlichen seiner Altersgruppe aber nicht schon die zur Bejahung seiner Schuld erforderliche Reife hatte. Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten sowohl nach § 823 BGB als auch nach § 829 BGB verneint» Sachverständig beraten hat es ausgeführtt Der Beklagte habe zwar die erforderliche Einsicht gemäß § 828 Abs. 2 BGB besessen» Denn wie die Vereinbarung einer Keihe von sichernden Spielregeln zeige, sei allen Beteiligten- die Gefährlichkeit des Werfens mit Holzstücken klar gewesen» Danach habe es für sie auch auf der Hand gelegen, daß sie bei einem Unglück in irgendeiner Form zur Verantwortung gezogen werden könnten» stand eine Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden» Er habe (wie die anderen Beteiligten) irrtümlich angenommen, die Gefahren des Spiels durch die vereinbarten Regeln ausgeschlossen zu haben» Daß gerade das Werfen nach einem angewandten Spielteilnehmer mit besonderen Gefahren verbunden sei, weil der Fortlaufende sich auf den Wurf nicht einstellen und bei einem plötzlichen Umdrehen erheblich verletzt werden könne, habe der Beklagte mangels hinreichender Erfahrung nicht vorhergesehen. a) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht allerdings eine Schadensersatz#!»licht des Beklagten nach § 823 BGB mangels Verschuldens für unbegründet gehalten« Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und ihn der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft, zwar ein objektiver Maßstab ansulegen, die Berücksichtigung typischer Verschiedenheiten ganzer Berufs- und Altersgruppen jedoch nicht ausgeschlossen ist (RGZ 68, 422, 423; 95, 16, 17; HGJW 1912, 856, 857; BGH Urteil vom 23o Dezember 1953 - VI ZR 166/62 - LU Nr. 2 zu § 276 /Be/ 3GB = VersR 1954, 118; vom 17. So 304 f)o Daß hier das Berufungsgericht in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Auffassung gekommen ist, der Beklagte habe nach dem Entwicklungsstand seiner Altersstufe die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise weder erkannt noch erkennen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Es wird von der Revision auch nicht angegriffen. Benn das Gesetz eröffnet diese Möglichkeit gerade da, wo es am Verschulden des Täters fehlt, sei es, daß wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit ( § 827 BGB) von Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Rechtssinn keine Rede sein kann (vgl. RGZ 45, 4Ö7, 411; 146, 213, 215), sei es, daß die Verantwortlichkeit wegen des Kindesalters von weniger als 7 Jahren ( § 828 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist oder bei Jugendlichen bis zu dem vollendeten 18. Nun hat es dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar nicht an der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht gefehlt. Hinter der Einsicht in die Verantwortlichkeit kann die Fähigkeit, das Gefährliche eines Vorganges oder Zustandes zu erkennen und den Handlungswillen entsprechend dem verkehrsgemäßen Sollen zu bestimmen, in einer für bestimmte Altersstufen geradezu typischen Weise zuzuickbleiben, Obwohl die Bestimmung des § 276 BGB über den 3egriff der Fahrlässigkeit.auch bei der Präge hach der verkehrserforderlichen Sorgfalt ein objektiver Maßstab zugrunde zu logen ist, der die Eigenart der jeweiligen Person regelmäßig unberücksichtigt läßt, ist doch seit langem anerkannt, daß es die typische Verschiedenheit ganzer Altersklassen von Jugendlichen rechtfertigt, an die von ihnen zu beobachtende Sorgfalt einen unterschiedlichen Maßstab anzu-1cgon« Hat ein Jugendlicher entsprechend dem allgemeinen Entwicklungsstände seiner Altersgenossen nicht schon die Keife erreicht, die es gestattet, ihn bei der Beurteilung der Schuldfrage einem Erwachsenen gleichzustellen, und kann ihm aus dieseia Grunde keine Schuld an der Verursachung des von ihm angerichteten Schadens bei gemessen werden, so entfällt seine dclikts* rechtliche Haftung ebenso wie wenn er nicht schon die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hätte. 828 BGB ausgeschlossenen vollen Deliktshaftung keinen rechtlich erheblichen Unterschied machen, ob bei einem Jugendlichen die delikterechtliche Haftung darum ausgeschlossen ist, weil er nach dem Stande seiner Entwicklung noch nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat oder weil er trotz Vorhandenseins dieser Einsicht nach dem allgemeinen Stande der Entwicklung von Jugendlichen seiner Altersklasse nicht schon die zur Bejahung seiner Schuld erforderliche Keife besitzt, Wenn schon ein noch nicht 7 Jahre altes unverantwortliches Kind für einen von ihm angerichteten Schaden nach Billigkeitsgrunä-Sätzen soll haften können, so muß das erst recht für einen über 7 Jahre alten Jugendlichen gelten, bei dem die Einsichtsfähigkeit besteht und aus altersgruppenbedingten Gründen nur das Verschulden fehlte Mag § 829 BGB solchenfalls auch nicht unmittelbar anwendbar sein, so ist doch seine entsprechende Anwendung geboten ( so mit Recht OLG Braunschweig Urteil vom 23» Dezember 1953 - 2 U 60/55 - VersR 1954, 460; OLG Neustadt Urteil vom 17« Dezember 1954 - 1 U 112/54 - VersR 1955, 178; LG Heilbronn Urteil vom 11«, November 1957, zitiert von Wussow in JW I960, 205 f Jeebel in NJY/ 1956 Qt39 f; Eneccerus/Nipperdey Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15« Aufl. Das Berufungsgericht hat hiernach zu Unrecht die Möglichkeit einer Haftung des Beklagten nach § .829 BGB verneint«, 3« Das angefochtene Urteil kann somit nicht bestehen bleiben« Es wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein, unter Klarstellung der in Betracht kommenden tatsächlichen Grundlagen sachlicher Prüfung zu unterziehen, ob und inv/ieweit es die Billigkeit nach den gegebenen Umständen erfordert, daß der Beklagte den Kläger schadlos hält.

Zitierte Normen: § 829 BGB
BGBJugendlicheBerufungsgerichtBrKlägerHaftungSchaden

Volltext der Entscheidung

2209 074
Nachschlage w e r k i Amtliehe Samrnlung:
ja
 ja
BGB § 829
Ler Billigkeitshaftung nach § 829 BGB unterliegt ein Jugendlichei* auch dann, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht, nach '&em allgemeinen Stande der Entwicklung von Jugendlichen seiner Altersgruppe aber nicht schon die zur Bejahung seiner Schuld erforderliche Reife hatte.
BGH, ürt. vom 21. Mai 1963 - VI ZR 254/62 - OLG Celle
LG Hannover
VI_ZH_ 2 54/6j2
Verkündet am 21o Mai 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Schülers Karl-Heinz R e
gooctalich vertreten durch seine Eltern, den Tischler Johann
 und dessen Ehefrau Magdalena, ebenda,
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den mind einährigen Schuler Friedrich MflÜHP in ____ jMHP	gesetzlich	vertr^en	durch	seine	Eltern, den
 HeSSmangelbesitser Friedrich MflH^und dessen.Ehefrau Bora, ebenda.
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br« Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Uelle vom 13« Juli 1962 aufgehoben, soweit es den beklagten Schüler Friedrich betrifft«.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
~ 2
Tatbestand:
Ara 24. Februar 1959 spielten der damals 8 3/4 Jahre alte Kläger und der 12-jährige Beklagte zusammen mit mehreren anderen Jungen ein sogenanntes "Ritterspiel" . Dabei bildeten die Jungen 2 Parteien« Während die eine Gruppe, zu welcher der Beklagte gehörte, die "Burg”, eine 1,80 m hohe Mauer, zu verteidigen hatte, sollte die andere Gruppe, bei der sich der Kläger befand, die "Burg" erstürmen» Als Waffen trugen alle Beteiligten entweder ein "Schwert" aus Resten von Tischlerlatten oder ein "Messer", das aus einem abgebrochenen Zweig bestand* Ein Mitspieler, der durch eine dieser Waffen getroffen wurde, gal& als "tot" und mußte ausscheiden.
Im Verlaufe des Spiels warf der Beklagte mit seinem "Holzmesser" nach dem Kläger» Die Waffe traf das linke Auge, dessen Sehkraft bald darauf um vier Fünftel herabgesetzt war und inzwischen völlig verloren gegangen sein soll.
Der Kläger hat den Beklagten und dessen Eltern auf Schadens ersatz in Anspruch genommen. Br hat Zahlung von 32,30 DM verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht und festzustellen begehrt, daß sie verpflichtet seien, ihm für alle künftigen, durch den Unfall verursachten Schäden Ersatz zu leisten.
Das Landgericht hat der Klage gegenüber dem Beklagten im Rahmen des § 829 BGB unter Zuerkennung des eingeklagten bezifferten Betrages und eines Schmerzensgeldes von 5.000 DM stattgegeben sic im übrigen jedoch abgewiesen. Das Otyerlandesgericht hat die Berufung des Klägers* die sich gegen die Abweisung der Klage gegenüber den Eltern des Beklagten richtete, zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage auch gegen ihn abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger gegenüber dem Beklagten weiterhin die Ansprüche aus § 829 BGB.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
1
2ntscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Beweisergebnisses festgestellt, daß der Beklagte mit seinem 40 cm langen “Messer" nach dem Kläger geworfen hat, während dieser nach einem "Überraschungsangriff" auf die Verteidigergruppe-von der Mauer mit abgewandtem Gesicht fortlief* Als das "Messer" bereits durch.die Luft flog, drehte sich der Kläger plötzlich um«. Dabei traf ihn das .Holzstück ins Auge«,
Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten sowohl nach § 823 BGB als auch nach § 829 BGB verneint» Sachverständig beraten hat es ausgeführtt
 Der Beklagte habe zwar die erforderliche Einsicht gemäß §
828 Abs. 2 BGB besessen» Denn wie die Vereinbarung einer Keihe von sichernden Spielregeln zeige, sei allen Beteiligten- die Gefährlichkeit des Werfens mit Holzstücken klar gewesen» Danach habe es für sie auch auf der Hand gelegen, daß sie bei einem Unglück in irgendeiner Form zur Verantwortung gezogen werden könnten»
Dagegen könne dein Beklagten nach seinem damaligen Entwicklung*! stand eine Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden» Er habe (wie die anderen Beteiligten) irrtümlich angenommen, die Gefahren des Spiels durch die vereinbarten Regeln ausgeschlossen zu haben» Daß gerade das Werfen nach einem angewandten Spielteilnehmer mit besonderen Gefahren verbunden sei, weil der Fortlaufende sich auf den Wurf nicht einstellen und bei einem plötzlichen Umdrehen erheblich verletzt werden könne, habe der Beklagte mangels hinreichender Erfahrung nicht vorhergesehen.
Eine derartige Umsicht könne von einem durchschnittliche^ An-gehörigen der Altersgruppe des Beklagten auch nicht erwartet werden.
entfalle aber die Haftung.wegen fehlender Fahrlässigkeit, so komme auch eine Anwendung des § 829 BGB nicht in Betracht.
2» Diese Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken.
a)	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht allerdings eine Schadensersatz#!»licht des Beklagten nach § 823 BGB mangels Verschuldens für unbegründet gehalten« Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Täter die
 im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und ihn der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft, zwar ein objektiver Maßstab ansulegen, die Berücksichtigung typischer Verschiedenheiten ganzer Berufs- und Altersgruppen jedoch nicht ausgeschlossen ist (RGZ 68, 422, 423; 95, 16, 17; HGJW 1912, 856, 857; BGH Urteil vom 23o Dezember 1953 - VI ZR 166/62 - LU Nr. 2 zu § 276 /Be/ 3GB = VersR 1954, 118; vom 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 -Li.I Nr. 3 zu § 828 BGB = VersR 1957, 415; vom 17. Dezember 1957 -VI SR 271/56 - VersR 1958, 177; Heinsheimer AcP 95, 234, 251; Oertmann LZ 1924 Sp 242, 247 f; Soergel/Siebert/Reimer-Schmidt BGB 9» Auflo § 276 Annie 15; BGB RGRK 11. Aufl. § 276 Annu Mi Larenz Lehrbuch de3 Schuldrechts 5* Aufle Bd» 1 Allgemeiner Teil § 19 III So 207 f; Geigel Haftpflichtprozeß 11. Aufl»
So 304 f)o Daß hier das Berufungsgericht in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Auffassung gekommen ist, der Beklagte habe nach dem Entwicklungsstand seiner Altersstufe die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise weder erkannt noch erkennen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Es wird von der Revision auch nicht angegriffen.
b)	Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß auch für Ansprüche gern* § 829 BGB kein Raum
 Nach § 829 BGB soll derjenige, der in einem der in den §§ 823 bis 826 be zeichneten Bälle auf Grund der §§ 827, 828 für den von ihm verursachten Schaden nicht verantwortlich ist, für den Schaden nach Maßgabe einer näher geordneten Billigkeits-haftung dennoch aufzukommen haben, wenn der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Britten e rlangt werden kann,, Bie Billigkeitshaftung setzt also einen Sachverhalt voraus, bei dem der Täter wegen einer unerlaubten Handlung der in den $§ 823 bis 826 BGB gekennzeichneten Art schadensersatzpflichtig wäre, wenn es bei ihm nicht auf Grund der §§ 827, 828 BGB an der Schadensverantwortlichkeit fehlte. Stände jemand an seiner Stolle, der als erwachsener normaler Mensch für sein Tun voll Verantwortlich ist, so müßte daher Sowohl der objektive als auch J der subjektive Tatbestand einer jener unerlaubten Handlungen verwirklicht seih«,
Bas wäre bei der hier gegebenen Sachlage unzwe if eihaft der Fall. Der Beklagte hat eine Handlung begangen, die den ob- . jektiven Tatbestand einer Körperverletzung nach § 823 BGB erfüllt und die einem normalen erwachsenen Menschen, wenn er sie ausgeführt hätte, zu dem Verschulden gereichte.
Baß den Beklagten selbst kein Verschulden trifft, steht der rechtlichen Möglichkeit einer Billigkeitshaftung nach § 829 BGB nicht entgegen. Benn das Gesetz eröffnet diese Möglichkeit gerade da, wo es am Verschulden des Täters fehlt, sei es, daß wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit ( § 827 BGB) von Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Rechtssinn keine Rede sein kann (vgl. RGZ 45, 4Ö7, 411; 146, 213, 215), sei es, daß die Verantwortlichkeit wegen des Kindesalters von weniger als 7 Jahren ( § 828 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist oder bei Jugendlichen bis zu dem vollendeten 18. Lebensjahr oder Taubstummen wegen des Fehlens der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht ( § 828 Abs. 2 BGB) entfällt (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 3 BGB). Allerdings
t U
gilt die Ausnahme von dem das Bürgerliche Gesetzbuch beherrschenden Grundsatz der Verschuldenshaftung auöh nur mit dieser Begrenzungo Obwohl in dem Entwurf zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, den die 2. Kommission vorlegte, eine Haftung aus Billigkeitsgründen ganz allgemein für solche Palle vorgesehen war, in denen die Deliktshaftung bei dem Vorliegen ihrer sonstigen Voraussetzungen wegen mangelnden Vorsatzes oder mangelnder Fahrlässigkeit entfiel, ist es im Portgang der gesetzgeberischen Arbeiten doch abgelehnt worden, den Verschuldensgrundsatz durch eine so weit gehende Vorschrift zu Gunsten des Veranlassungsprinzibs zu ergänzen (vgl, hierzu die Darlegungen zur. Entstehungsgeschichte des § 829 BGB in RGZ 146, 213, 216 f), Nur beschränkt auf die nach §§ 8279 828 BGB nicht Verantwortlichen ist die vorgesehene Billigkeitshaftung zu dem Gesetz erhoben worden. Die in § 829 BGB bestimmte Haftung ohne Verschulden kommt demnach nur da in Be^-tracht, wo es aus Gründen der nach §§ 827? 828 BGB mangelnden Verantwortlichkeit am Verse) Iden fehlt.
Nun hat es dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar nicht an der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht gefehlt. Die hiermit gemeinte verstfnäböjGfißige Fähigkeit, das Unrecht einer schädigenden Handlung die Verpflichtung 2u erkennen, in irgendeiner Weise für die Folge seines funs einstehen zu müssen (vgl, die oben erwähnten Urteile des erkennenden Senats vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52 - und vom '17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 -), ist aber durchaus nicht immer schon das Kennzeichen eines Standes* der geistigen Entwicklung, der es rechtfertigt, den Jugendlichen deliktsrechtlich wie einen Erwachsenen zu behandeln. Hinter der Einsicht in die Verantwortlichkeit kann die Fähigkeit, das Gefährliche eines Vorganges oder Zustandes zu erkennen und den Handlungswillen entsprechend dem verkehrsgemäßen Sollen zu bestimmen, in einer für bestimmte Altersstufen geradezu typischen Weise zuzuickbleiben, Obwohl die Bestimmung des § 276 BGB über den 3egriff der Fahrlässigkeit.auch b*ei Jugendlichen gilt und
 
bei der Präge hach der verkehrserforderlichen Sorgfalt ein objektiver Maßstab zugrunde zu logen ist, der die Eigenart der jeweiligen Person regelmäßig unberücksichtigt läßt, ist doch seit langem anerkannt, daß es die typische Verschiedenheit ganzer Altersklassen von Jugendlichen rechtfertigt, an die von ihnen zu beobachtende Sorgfalt einen unterschiedlichen Maßstab anzu-1cgon« Hat ein Jugendlicher entsprechend dem allgemeinen Entwicklungsstände seiner Altersgenossen nicht schon die Keife erreicht, die es gestattet, ihn bei der Beurteilung der Schuldfrage einem Erwachsenen gleichzustellen, und kann ihm aus dieseia Grunde keine Schuld an der Verursachung des von ihm angerichteten Schadens bei gemessen werden, so entfällt seine dclikts* rechtliche Haftung ebenso wie wenn er nicht schon die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hätte. Fehlende Schuld oder fehlende Erkenntnis der Verantwortlichkeit sind solchenfalls nur Ausprägungen eines und desselben Mangels, des Mangels;an der für die deliktsrechtliche Haftung erforderlichen Keife, Kur wird dieser Mangel zu demeist weniger stark sein, wenn er einem Schuldvorwurf entgegensteht, als wenn er die Erkenntnis der Verantwortlichkeit hindert.
Danach kann es aber für die Anwendbarkeit des § 829 BGB und don Eintritt der Billigkeitshaftung anstelle der nach §§ 827,
828 BGB ausgeschlossenen vollen Deliktshaftung keinen rechtlich erheblichen Unterschied machen, ob bei einem Jugendlichen die delikterechtliche Haftung darum ausgeschlossen ist, weil er nach dem Stande seiner Entwicklung noch nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat oder weil er trotz Vorhandenseins dieser Einsicht nach dem allgemeinen Stande der Entwicklung von Jugendlichen seiner Altersklasse nicht schon die zur Bejahung seiner Schuld erforderliche Keife besitzt, Wenn schon ein noch nicht 7 Jahre altes unverantwortliches Kind für einen von ihm angerichteten Schaden nach Billigkeitsgrunä-Sätzen soll haften können, so muß das erst recht für einen über
8
7 Jahre alten Jugendlichen gelten, bei dem die Einsichtsfähigkeit besteht und aus altersgruppenbedingten Gründen nur das Verschulden fehlte Mag § 829 BGB solchenfalls auch nicht unmittelbar anwendbar sein, so ist doch seine entsprechende Anwendung geboten ( so mit Recht OLG Braunschweig Urteil vom 23» Dezember 1953 - 2 U 60/55 - VersR 1954, 460; OLG Neustadt Urteil vom 17« Dezember 1954 - 1 U 112/54 - VersR 1955, 178; LG Heilbronn Urteil vom 11«, November 1957, zitiert von Wussow in JW I960, 205 f Jeebel in NJY/ 1956 Qt39 f; Eneccerus/Nipperdey Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15« Aufl. 2«, Halbband § 213 Fußnote 32; Geigel aaO S. 308)«
Das Berufungsgericht hat hiernach zu Unrecht die Möglichkeit einer Haftung des Beklagten nach § .829 BGB verneint«,
3« Das angefochtene Urteil kann somit nicht bestehen bleiben« Es wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein, unter Klarstellung der in Betracht kommenden tatsächlichen Grundlagen sachlicher Prüfung zu unterziehen, ob und inv/ieweit es die Billigkeit nach den gegebenen Umständen erfordert, daß der Beklagte den Kläger schadlos hält. Soweit sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob der zugunsten des Beklagten bestehende Haftpflichtversicherung Bedeutung zukommt, sei auf die Entscheidungen des erkennenden Senats BGHZ 23, 90, 99 f, vom 13« Juni 1958 - VI ZR 109/57 - LM Nr. 2 zu § 829 BGB «= NJW 1958, 1630 = VersR 1958, 485 - MDR 1958, 679 und vom 26. Juni 1962 - VI ZR 152/61 -NJW 1962, 2201 = VersR 1962, 811 = MDR 1962, 811 verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Hevisionsverfahrens muß dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben*
Engels	Dr*	Kleinewefers	Hanebeck
 Heinrich Meyer	Dr«.	Pfretzsebner
<