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BGH

Gericht: BGH

Sie hat behauptet, der Zweitbeklagte habe nicht in den Rückspiegel gesehen und seine Absicht, in das Grundstück einzufahren, nicht hinreichend zu erkennen gegeben« Er habe sich nicht nach links eingeordnet und das Blinklicht erst unmittelbar vor dem Abbiegen betätigt« Streithorst habe sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Kombiwagen bereits links neben der Hinterachse des Lastwagens befunden und sei nur durch die Fahrweise des Zweitbeklagten Uber die geschlossene Mittellinie hinausgedrängt worden« Zweitbeklagte habe sich unter Verringerung seiner Geschwindigkeit rechtzeitig so weit nach links eingeordnet, daß ihn dort niemand mehr überholen konnte, ohne die Mittellinie zu überfahren« Tatsächlich seien andere Kraftwagen auch rechts an ihm vorbeigefahren« Das Blinklicht habe er schon vor dem Abbiegen in die Moorstraße eingeschaltet und wegen der kurzen Entfernung bis zur Grundstückseinfahrt ununterbrochen in Betrieb gelassen« Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 546 Abs« 2 Satz 2 ZPO mit der Begründung zugelassen, daß es den Zweitbeklagten für verpflichtet erachtet habe, sich unmittelbar vor dem Einbiegen in das Grundstück über die rückwärtige Verkehr3lage zu unterrichten, und damit von einer Entscheidung des 4® Strafsenats des Bundesgerichtshofs Das Berufungsgericht hat, wie das Landgericht, die eigene Darstellung des Zweitbeklagten zugrunde gelegt, er habe das zu dem Abbiegen in die Moorstraße eingeschaltete Blinklicht ununterbrochen in Tätigkeit gelassen und sich nach jdem vergeblichen Blicljc in den Rückspiegel nicht weiter über die rückwärtige Verkehrslage unterrichtet. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, daß der Unfall allein durch einen schuldhaft verbotswidrigen Überholungsversuch des Fahrers der Klägerin verursacht worden sei, wahrend der Zweitbeklagte mit dem Einordnen nach links unter Verlangsamung der Fahrt und Betätigung des Blinklichts die äußerste nach den Umständen des Falles zu beobachtende Sorgfalt beobachtet habe. Geschwindigkeit herabgesetzt hatte« Zur Entscheidung stand vielmehr nur die Präge, ob der Abbiegende, der diese Maßnahme ordnungsgemäß nach einer Vergewisserung Uber die Gefahrlosigkeit für nachfolgende Verkehrsteilnehmer durchgeführt hat, unmittelbar beim Abbiegen nochmals Rückschau halten muß« Auch das ist nicht schlechthin, sondern nur für einfache, unmißverständliche Verkehrslagen verneint worden, die das Vertrauen des Abbiegenden rechtfertigen, seine Absicht könne nicht mehr übersehen oder verkannt werden« Sobald diese Gewähr nicht besteht, etwa wegen der eigenen Pahrweise, nicht ganz einfacher örtlicher Verhältnisse oder Sichterschwerungen für den nachfolgenden Verkehr, verbleibt es nach allen drei Entscheidungen bei der Ruckschaupflicht auch unmittelbar vor und bei dem Linksabbiegen’» schloß sie dessen Überraschung durch das Vorhaben des Zweitbeklagten aus, alsbald nochmals - diesmal in eine Einfahrt - nach links abzubiegen0 Die Lage des Abbiege-Punktes kurz hinter einer Kurve - wie sie hier optisch auch die Abzweigung der Moorstraße darstellt - ist in den beiden angezogenen Entscheidungen des 4o Strafsenats ausdrücklich als ein Pall der örtlichen Unübersichtlichkeit hervorgehoben worden, die zu erneuter Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen zwingt» Schließlich hat das Berufungsgericht es mit Recht beanstandet, daß der Zweitbeklagte das Blinklicht seit der Anzeige des Abbiegens in die Moorstraße ununterbrochen in Betrieb gelassen hato Dieser Umstand scheidet jedoch nicht schon damit als unbeachtlich aus, daß der Pahrer der Klägerin das Blinklicht ohnehin erst verspätet wahrgenommen hat« dafür begründe, daß der Fahrer der Klägerin sie gewollt mißachtet habe* Die unausgeräumte und vom Berufungsgericht hervorgehobene Möglichkeit, daß der Fahrer des Kombiwagens nur zur Vermeidung des drohenden Zusammenstoßes über die Trennlinie hinaus ausgewichen sein könnte, steht der Annahme eines typischen Herganges von vornherein entgegen« Wohl aber, rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Überholungsabsicht des Fahrers der Klägerin unter den obwaltenden Umständen als unbedenklich angesehen hat« Das Oberlandesgericht unterstellt zugunsten des Fahrers der Klägerin, daß zwischen dem vorausfahrenden Lastwagen und der Mittellinie ein Streifen von 2,10 m Breite oder etwas mehr zu dem Linksüberholen zur Verfügung gestanden habe« Es geht dann davon aus, daß der Zweitbeklagte das linke Blinklicht seit dem Abbiegen in die Moorstraße ununterbrochen in Betrieb gelassen und damit seine Absicht, erneut nach links - in das Grundstück -einzubiegen, nicht hinreichend erkennbar gemacht habe« Diese Verkehrslage wird dahin beurteilt, daß auch ein sorgfältiger, nachfolgender Kraftfahrer nicht mit dem unmittelbar bevorstehenden Linkseinbiegen des Lastwagens gerechnet hätte und daß, weil es an dieser deutlichen Er kennbarkeit fehlte, der Fahrer der Klägerin "keinesfalls verpflichtet gewesen wäre, vom Linksüberholen Abstand zu nehmen« Dem kann nicht beigetreten werden« nicht festzustellen war* wird einem Blinkzeichen immer Beachtung zu schenken und vom Überholen jedenfalls solange abzusehen sein, bis über die angezeigte Absicht Klarheit gewonnen ist« Biese braucht nicht stets in einem Linksabbiegen zu bestehen» Es ist gebräuchlich, daß vor allem Fahrer von Lastkraftwagen auch dann das linke Blinklicht betätigen, wenn sie die rechte Straßenseite wegen eines in ihrer Fahrbahn liegenden Hindernisses verlassen müssen, das durch ihr Fahrzeug für den nachfolgenden Verkehr verdeckt wird» Deshalb gebietet es die Sorgfalt,, beim Aufleuchten des Blinklichts zu demindest mit Abweichungen des Vormannes von seiner bisherigen Fahrtrichtung zu rechnen» Ber Fahrer der Klägerin hätte bei der unsicheren Lage, wie sie durch das ununterbrochene Blinkzeichen hervorgerufen worden war, seine Überholungsabsicht ..schon deshalb zurückstellen müssen, weil der zur Verfügung stehende Raum nicht ausreichte, einer auch nur kleinen Linksbewegung des Lastwagens zu folgen» Aus den vom Berufungsgericht, ermittelten Maßen (2,10 m zwischen Lastwagen und Mittelstreifen, '1,58 m Breite des Kombiwagens) errechnet sich für die beabsichtigte Überholung ein seitlicher Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen von 0,52 irio Bie Ansicht des Berufungsgerichts, daß er für das Vorhaben des Fahrers der Klägerin genügt hätte, würde bereits dann erheblichen Bedenken begegnen, wenn die unveränderte Geradeausfahrt des Lastwagens gewährleistet gewesen wäre» Ba der Fahrer der Klägerin hiermit aber auf keinen Fall rechnen durfte, handelte er fahrlässig, als er gleichwohl zu dem Überholen ansetzte, wenn auch die Absicht des Zweitbeklagten, gerade in das Grundstück einzufahren, nicht eindeutig erkennbar war» Baß das Verschulden des Fahrers der Klägerin nicht geringer wäre, wenn er das Blinkzeichen zu spät bemerkt haben sollte, bedarf ebenso wenig der Ausführung wie die Mitursächlichkeit seiner Im Ergebnis ist hiermit für die Beklagten jedoch nichts gewonnen» Die erneute Abwägung nach § 17 StVG, wie sie die veränderte rechtliche Beurteilung notwendig macht, erfordert keine v/eiteren Tatsachenfeststellungen und kann deshalb vom Bevisionsgerieht selbst vorgenommen werden» Sie rechtfertigt keine Abänderung der vom Berufungsgericht bestimmten Schadensteilung» Der Ansicht, daß die Betriebsgefahr der beiden beteiligten Fahrzeuge etwa gleich hoch zu veranschlagen ist, muß beigetreten werden» Der Klägerin ist zusätzlich das dargestellte, mitursächliche und schuldhafte Verhalten ihres Fahrers anzulasteno Dieses hinzutretende Gewicht wird jedoch dadurch ausgeglichen, daß das Verschulden des Zweitbeklagten als erheblicher angesehen werden muß» Er hat nicht nach verkehrsgerechter Einleitung seines Vorhabens lediglich die vom Berufungsgericht zutreffend geforderte Rückschau unmittelbar vor dem Einbiegen unterlassen, sondern überhaupt auf eine Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs verzichtet, obwohl er ihn Alunr.so mehr hätte im Auge behalten müssen, als er für ihn eine unklare Lage geschaffen hatte» Dieser bedeutende Verstoß gegen die in § 17 StVO geforderte, besondere Sorgfalt gebietet es, die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung trotz des hinzugetretenen Verschuldens des Fahrers der Klägerin bestehen zu lassen»

Zitierte Normen: § 7 StVG § 17 StVO § 17 StVG
FahrerBlinklichtBerufungsgerichtAbbiegenZweitbeklagteAbsichtKlägerinZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

VI-ZR 254/61
2180 027
Verkündet
 am ^6» Oktober 1962 Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit 1. des Fuhrunternehmersund Kohlenhändlers Ernst, S
in Firma Wilhelm _____ .	_____
2o des Kraftfahrers Karl	*	Hl
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - ProzeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Firma F An der LI
August
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16 o Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels sowie der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Dr» Ko Eo Meyer, Hanebeck und Dr» Pfretzschner
 für Rocht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 13° und 14° Oktober 1961 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 7° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Zweitbeklagte befuhr am 12« Januar I960 gegen 11 Uhr mit dem "Magirus"-Lastkraftwagen des Erstbeklagten die Hannoversche Straße in Hamburg-Harburg. Er bog von dieser nach links in die Moorstraße ein in der Absicht, nach weiteren vierzig Metern nochmals nach links in die Einfahrt der PflH^-Werke abzubiegen« Als er hierzu ansetzte, kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Personenkraftwagen “Opel Caravan" der Klägerin, den ihr Fahrer Streithorst lenkte« Dieser war dem Lastkraftwagen in die Moorstraße gefolgt und wollte ihn links überholen« Dabei prallte er mit der rechten Seitenwand seines Fahrzeugs gegen die linke Seite des einbiegenden Lastkraftwagens« Beide Fahrzeuge wurden beschädigt« Der Wagen der Klägerin geriet während..des Vorgangs auf die linke Fahrbahnhälfte, die dort von der rechten, 6,50 m breiten Hälfte durch eine ununterbrochene Mittellinie getrennt wird«
Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 1«646,75 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen«
Sie hat behauptet, der Zweitbeklagte habe nicht in den Rückspiegel gesehen und seine Absicht, in das Grundstück einzufahren, nicht hinreichend zu erkennen gegeben« Er habe sich nicht nach links eingeordnet und das Blinklicht erst unmittelbar vor dem Abbiegen betätigt« Streithorst habe sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Kombiwagen bereits links neben der Hinterachse des Lastwagens befunden und sei nur durch die Fahrweise des Zweitbeklagten Uber die geschlossene Mittellinie hinausgedrängt worden«
Die Beklagten haben diese Darstellung bestritten und um Abweisung der Klage gebeten« Sie haben behauptet, der
 
Zweitbeklagte habe sich unter Verringerung seiner Geschwindigkeit rechtzeitig so weit nach links eingeordnet, daß ihn dort niemand mehr überholen konnte, ohne die Mittellinie zu überfahren« Tatsächlich seien andere Kraftwagen auch rechts an ihm vorbeigefahren« Das Blinklicht habe er schon vor dem Abbiegen in die Moorstraße eingeschaltet und wegen der kurzen Entfernung bis zur Grundstückseinfahrt ununterbrochen in Betrieb gelassen«
Er habe auch unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals in den Rückspiegel gesehen, darin allerdings wegen der Blendung durch einfallendes Sonnenlicht den Wagen der Klägerin nicht erkennen können« Der Erstbeklagte hat hilfsweise, mit einen eigenen Schaden von 133?25 DM aufgerechnet, der nach seiner Darstellung verblieben ist, nachdem ihm der Haftplichtversicherer der Klägerin 400 DM erstattet hat«
Das Landgericht hat den Klageanspruch zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage in j^Pfre von 548,91 DM abgewiesen« Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben« Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgen die Beklagten ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter« Die Klägerin bittet um Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 546 Abs« 2 Satz 2 ZPO mit der Begründung zugelassen, daß es den Zweitbeklagten für verpflichtet erachtet habe, sich unmittelbar vor dem Einbiegen in das Grundstück über die rückwärtige Verkehr3lage zu unterrichten, und damit von einer Entscheidung des 4® Strafsenats des Bundesgerichtshofs
(BGHSt 15? 178) abgewichen sei. Wenn auch, wie auszuführen bleibt, eine solche Abweichung der Sache nach nicht vorliegt«, so konnte doch das Berufungsgericht hierüber im Zweifel sein. Eine unter solchen Umständen ausgesprochene Zulassung der Nachprüfung verstößt nicht offensichtlich gegen das Gesetz (vgl, BGHZ 2, 396) und bindet deshalb das Revisionsgericht, Die Revision kann mithin nicht, wie die Klägerin in erster Linie beantragt, als unzulässig verworfen werden.
Dem Rechtsmittel war jedoch im Ergebnis der sachliche Erfolg zu versagen.
Das Berufungsgericht hat, wie das Landgericht, die eigene Darstellung des Zweitbeklagten zugrunde gelegt, er habe das zu dem Abbiegen in die Moorstraße eingeschaltete Blinklicht ununterbrochen in Tätigkeit gelassen und sich nach jdem vergeblichen Blicljc in den Rückspiegel nicht weiter über die rückwärtige Verkehrslage unterrichtet. Dagegen hat es seine Behauptung, er sei-vor dem Abbiegen in das Grundstück dicht neben der weissen Trennlinie gefahren, im Gegensatz zu dem Landgericht nicht als widerlegt, aber auch nicht als bewiesen angesehen. Dementsprechend hat es berücksichtigt, daß auch die Darstellung des Fahrers der Klägerin zutreffen könne, der Lastwagen habe sich vor dem Abbiegen etwa auf der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte bewegt. Dann hätte dem 1,58 m breiten Kombiwagen nach den Feststellungen ein 2,10 m breiter Streifen (zwischen Lastwagen und Mittellinie) für das beabsichtigte Linksüberholen zur Verfügung gestanden.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Haftung des Erstbeklagten nach § 7 StVG, die des Zweitbeklagten nach §§ 18 StVG, 823 BGB bejaht. Es hat ein
 
Verschulden des Zweitbeklagten darin gesehen, daß er sich vor dem Linksabbiegen in die Grrundstückseinfahrt nicht vergewisserte, keinen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu gefährden» In dieser Beurteilung erblickt es die Abweichung von der angezogenen, als fehlsam erachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs« Daß der Zweitbeklagte die Blinkzeichen nicht unterbrochen hat, um die Absicht des zweimaligen Linksabbiegens kenntlich zu machen, ist als verkehrswidrig, doch nicht unfallursächlich gewürdigt worden, weil der Fahrer der Klägerin das Blinklicht ohnehin erst bemerkt habe, als er sich schon neben der Hinterachse des Lastwagens befand« Auch im übrigen ist aus der Fahrweise des Zweitbeklagten - ob hinreichend nach links eingeordnet oder nicht - mangels verläßlicher Feststellungen kein Schuldvorwurf hergeleitet worden« Der Klägerin hat das Berufungsgericht lediglich die Betriebsgefahr ihres Y<agens, nicht aber ein Verschulden ihres Fahrers angelastet, weil dieser möglicherweise genügend Raum zu dem Linksüberholen gehabt habe, von dem er auch nicht abzusehen brauchte, weil der Zweitbeklagte die Absicht des nochmaligen Linksabbiegens nicht hinreichend kenntlich gemacht habe« Unter diesen Umständen, so führt das Urteil aus, sei es für das Unfallgeschehen auch bedeutungslos, ob der Fahrer der Klägerin die weisse Trennlinie aus freien Stücken oder notgedrungen überfahren habe«
Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, daß der Unfall allein durch einen schuldhaft verbotswidrigen Überholungsversuch des Fahrers der Klägerin verursacht worden sei, wahrend der Zweitbeklagte mit dem Einordnen nach links unter Verlangsamung der Fahrt und Betätigung des Blinklichts die äußerste nach den Umständen des Falles zu beobachtende Sorgfalt beobachtet habe.
 
Der bekämpfte Schuldvorwurf gegenüber dem Zweitbeklagten besteht indessen zu Rechte Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Zweitbeklagte sich nach dem vergeblichen Blick in den Rückspiegel auf andere Weise über die rückwärtige Verkehrslage hätte unterrichten müssen, ehe er mit dem Linksabbiegen in die Grundstückseinfahrt begann. Irrig ist lediglich die Annahme des Oberlandesgerichts, daß es mit dieser Forderung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Pflichten des Linksabbiegers abgewichen sei,.
Diese Rechtsprechung betrifft die Frage, ob ein Linksabbieger, der. .sich in jeder Weise verkehrsgerecht zur Straßenmitte eingeordnet hat, grundsätzlich auch während des Abbiegens verpflichtet bleibt, den nachfolgenden Verkehr im Auge zu behalten,, Eine solche, schlechthin bestehende Pflicht hat der 4o Strafsenat zunächst (BGHSt 14, 201) für das Einbiegen nach links in eine Seitenstraße, dann auch (BGHSt 15? 178) für die Einfahrt in ein links gelegenes Grundstück verneint. Dieser Recht sauf fas sung hat sich.der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20» Dezember 1960 (VI ZR 54/60 =
 LM Nr„ 5 zu § 17 StVO) engeschlössen. Alle drei Entscheidungen haben jedoch, was das Berufungsgericht übersieht, dem Linksabbieger diese Erleichterung nur unter ganz bestimmten, ausdrücklich dargelegten Voraussetzungen gewährt. Zunächst muß er alle Maßnahmen, die dem Abbiegen vorauszugehen haben, einwandfrei ausgeführt haben. Dazu gehört, wie hervorgehoben worden ist, notwendig eine Rückschau schon vor dem Einordnen zur Straßenmitte. Dem Linksabbieger ist niemals gestattet worden, sein Vorhaben ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr zu verwirklichen, wenn er nur rechtzeitig den Richtungsanzeiger betätigt, zur Straßenmitte gelenkt und seine
 
Geschwindigkeit herabgesetzt hatte« Zur Entscheidung stand vielmehr nur die Präge, ob der Abbiegende, der diese Maßnahme ordnungsgemäß nach einer Vergewisserung Uber die Gefahrlosigkeit für nachfolgende Verkehrsteilnehmer durchgeführt hat, unmittelbar beim Abbiegen nochmals Rückschau halten muß« Auch das ist nicht schlechthin, sondern nur für einfache, unmißverständliche Verkehrslagen verneint worden, die das Vertrauen des Abbiegenden rechtfertigen, seine Absicht könne nicht mehr übersehen oder verkannt werden« Sobald diese Gewähr nicht besteht, etwa wegen der eigenen Pahrweise, nicht ganz einfacher örtlicher Verhältnisse oder Sichterschwerungen für den nachfolgenden Verkehr, verbleibt es nach allen drei Entscheidungen bei der Ruckschaupflicht auch unmittelbar vor und bei dem Linksabbiegen’»
Wird dieser wirkliche Gehalt der erörterten Rechtsprechung zugrunde gelegt, so ist offenkundig, daß der Zweitbeklrgte sich nicht auf sie berufen kann» Er hat sich nach seiner eigenen Darstellung, weil ihn die Sonne im Rückspiegel blendete, überhaupt nicht über die rückwärtige Verkehrslage vergewissert» Schutz im Vertrauen auf eine Situation, die er eingeständlich nicht kannte, war dem Zweitbeklagten gewiß nicht zu gewähren? die Präge, ob der Vertrauensgrundsatz ihn von der Pflicht zur nochmaligen Rückschau zu befreien vermochte, stellte sich bei ihm mithin von vornherein nicht» Sie v/äre überdies schon wegen der Örtlichen Verhältnisse zu verneinen gewesen»
Die Grundstückseinfahrt befindet sich nach den Feststellung in der Moorstraße etwa 40 m nach deren Abzweigung von der Hannoverschen Straße» Diese kurze Sichtstrecke hätte nicht aucgereicht, ein verläßliches Bild von dem nachf olgenden Verkehr und seinem Verhalten zu gewinnen» Ebenso wenig

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schloß sie dessen Überraschung durch das Vorhaben des Zweitbeklagten aus, alsbald nochmals - diesmal in eine Einfahrt - nach links abzubiegen0 Die Lage des Abbiege-Punktes kurz hinter einer Kurve - wie sie hier optisch auch die Abzweigung der Moorstraße darstellt - ist in den beiden angezogenen Entscheidungen des 4o Strafsenats ausdrücklich als ein Pall der örtlichen Unübersichtlichkeit hervorgehoben worden, die zu erneuter Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen zwingt» Schließlich hat das Berufungsgericht es mit Recht beanstandet, daß der Zweitbeklagte das Blinklicht seit der Anzeige des Abbiegens in die Moorstraße ununterbrochen in Betrieb gelassen hato Dieser Umstand scheidet jedoch nicht schon damit als unbeachtlich aus, daß der Pahrer der Klägerin das Blinklicht ohnehin erst verspätet wahrgenommen hat«
Er behält vielmehr die’ Bedeutung, daß der Zweitbeklagte auch mangels unmißverständlicher Anzeige der beabsichtigten Einfahrt in das Grundstück nicht überzeugt sein durfte, eine Vergewisserung über die rückwärtige Verkehrslage erübrige sich« Die Voraussetzung des Revisionsangriffs, daß der Zweitbeklagte sich bei der Einfahrt in das Grundstück in jeder Weise Verkehrsgerecht verhalten habe, ist mithin in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt» Damit rechtfertigt sich im Ergebnis der Schuldvorwurf des Berufungsgerichts, mit dem es entgegen seiner Ansicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist»
Es besteht folglich kein Anlaß, auf die Bedenken der Revision gegen die vermeintliche Abweichung einzugehen»
Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß auch den Pahrer der Klägerin - wie schon das Landgericht angenommen hat -ein Verschulden trifft» Zwar läßt sich nicht mit der Revision sagen, daß die Tatsache des Überfahrens der geschlossenen Mittellinie den Beweis des ersten Anscheins
 
dafür begründe, daß der Fahrer der Klägerin sie gewollt mißachtet habe* Die unausgeräumte und vom Berufungsgericht hervorgehobene Möglichkeit, daß der Fahrer des Kombiwagens nur zur Vermeidung des drohenden Zusammenstoßes über die Trennlinie hinaus ausgewichen sein könnte, steht der Annahme eines typischen Herganges von vornherein entgegen« Wohl aber, rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Überholungsabsicht des Fahrers der Klägerin unter den obwaltenden Umständen als unbedenklich angesehen hat«
Das Oberlandesgericht unterstellt zugunsten des Fahrers der Klägerin, daß zwischen dem vorausfahrenden Lastwagen und der Mittellinie ein Streifen von 2,10 m Breite oder etwas mehr zu dem Linksüberholen zur Verfügung gestanden habe« Es geht dann davon aus, daß der Zweitbeklagte das linke Blinklicht seit dem Abbiegen in die Moorstraße ununterbrochen in Betrieb gelassen und damit seine Absicht, erneut nach links - in das Grundstück -einzubiegen, nicht hinreichend erkennbar gemacht habe« Diese Verkehrslage wird dahin beurteilt, daß auch ein sorgfältiger, nachfolgender Kraftfahrer nicht mit dem unmittelbar bevorstehenden Linkseinbiegen des Lastwagens gerechnet hätte und daß, weil es an dieser deutlichen Er kennbarkeit fehlte, der Fahrer der Klägerin "keinesfalls verpflichtet gewesen wäre, vom Linksüberholen Abstand zu nehmen« Dem kann nicht beigetreten werden«
■ Es mag dahinstehen, ob Fälle denkbar sind, in denen auch ein sorgfältiger Kraftfahrer überzeugt sein darf, das von seinem Vormann gezeigte Blinklicht sei offenkundig aus Versehen nicht ausgeschaltet worden und deshalb bedeutungslos« Abgesehen von einem solchen Ausnahme fall, wie er nach der kurzen Strecke von 40 m gewiß noch
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nicht festzustellen war* wird einem Blinkzeichen immer Beachtung zu schenken und vom Überholen jedenfalls solange abzusehen sein, bis über die angezeigte Absicht Klarheit gewonnen ist« Biese braucht nicht stets in einem Linksabbiegen zu bestehen» Es ist gebräuchlich, daß vor allem Fahrer von Lastkraftwagen auch dann das linke Blinklicht betätigen, wenn sie die rechte Straßenseite wegen eines in ihrer Fahrbahn liegenden Hindernisses verlassen müssen, das durch ihr Fahrzeug für den nachfolgenden Verkehr verdeckt wird» Deshalb gebietet es die Sorgfalt,, beim Aufleuchten des Blinklichts zu demindest mit Abweichungen des Vormannes von seiner bisherigen Fahrtrichtung zu rechnen» Ber Fahrer der Klägerin hätte bei der unsicheren Lage, wie sie durch das ununterbrochene Blinkzeichen hervorgerufen worden war, seine Überholungsabsicht ..schon deshalb zurückstellen müssen, weil der zur Verfügung stehende Raum nicht ausreichte, einer auch nur kleinen Linksbewegung des Lastwagens zu folgen» Aus den vom Berufungsgericht, ermittelten Maßen (2,10 m zwischen Lastwagen und Mittelstreifen, '1,58 m Breite des Kombiwagens) errechnet sich für die beabsichtigte Überholung ein seitlicher Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen von 0,52 irio Bie Ansicht des Berufungsgerichts, daß er für das Vorhaben des Fahrers der Klägerin genügt hätte, würde bereits dann erheblichen Bedenken begegnen, wenn die unveränderte Geradeausfahrt des Lastwagens gewährleistet gewesen wäre» Ba der Fahrer der Klägerin hiermit aber auf keinen Fall rechnen durfte, handelte er fahrlässig, als er gleichwohl zu dem Überholen ansetzte, wenn auch die Absicht des Zweitbeklagten, gerade in das Grundstück einzufahren, nicht eindeutig erkennbar war» Baß das Verschulden des Fahrers der Klägerin nicht geringer wäre, wenn er das Blinkzeichen zu spät bemerkt haben sollte, bedarf ebenso wenig der Ausführung wie die Mitursächlichkeit seiner
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Fahrweise für das Zustandekommen des Unfalls»
Im Ergebnis ist hiermit für die Beklagten jedoch nichts gewonnen» Die erneute Abwägung nach § 17 StVG, wie sie die veränderte rechtliche Beurteilung notwendig macht, erfordert keine v/eiteren Tatsachenfeststellungen und kann deshalb vom Bevisionsgerieht selbst vorgenommen werden» Sie rechtfertigt keine Abänderung der vom Berufungsgericht bestimmten Schadensteilung» Der Ansicht, daß die Betriebsgefahr der beiden beteiligten Fahrzeuge etwa gleich hoch zu veranschlagen ist, muß beigetreten werden» Der Klägerin ist zusätzlich das dargestellte, mitursächliche und schuldhafte Verhalten ihres Fahrers anzulasteno Dieses hinzutretende Gewicht wird jedoch dadurch ausgeglichen, daß das Verschulden des Zweitbeklagten als erheblicher angesehen werden muß» Er hat nicht nach verkehrsgerechter Einleitung seines Vorhabens lediglich die vom Berufungsgericht zutreffend geforderte Rückschau unmittelbar vor dem Einbiegen unterlassen, sondern überhaupt auf eine Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs verzichtet, obwohl er ihn Alunr.so mehr hätte im Auge behalten müssen, als er für ihn eine unklare Lage geschaffen hatte» Dieser bedeutende Verstoß gegen die in § 17 StVO geforderte, besondere Sorgfalt gebietet es, die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung trotz des hinzugetretenen Verschuldens des Fahrers der Klägerin bestehen zu lassen»
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Die Revision der Beklagten, die demnach keinen sachlichen Erfolg haben konnte, mußte als unbegründet zurückgewiesen werden«
Die Kostenentscheidung entspricht § 97 ZP0o
Engels DroKleinewefers DroKoEoMeyer Hanebeck DroPfretzschner