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BGH

Gericht: BGH

Straße 4P» An dem Hause sind Rißschäden entstanden» Die Klägerin führt dies darauf zurück, daß der Beklagte die Rohrleitung hart am Hause verlegt, der ausgeworfene Rohrgraben tiefer als die Fundamente des Hauses gereicht und der Beklagte es unterlassen habe, die notwendigen Vorkehrungen zu dem Absinken der Fundamente zu treffen» Für die Schäden macht die Klägerin den Beklagten verantwortlich» Sie hat ihn auf Zahlung des durch Sachverständigen festzustellenden Sehadensbetrages in Anspruch genommen und mit der Behauptung, daß die Bewegung des Hauses noch nicht zu dem Stillstand gekommen sei, festzustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch den in Zukunft noch entstehenden weitergehenden Schaden zu ersetzen» Der Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten» Er hat in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, die Klägerin habe spätestens am 13« Januar 1955 von dem Schaden und seiner Person als möglichem Schädiger Kenntnis gehabt» Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungshegehren entsprechend Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen wordene Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 1' Bei dem Klage verlangen handelt es sich um einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens, der ihr mit der widerrechtlichen Verletzung des Eigentums an ihrem Hause durch unerlaubte Handlung des Beklagten entstanden ist. Die Kenntnis von der Person des Beklagten als des Schädigers hat die Klägerin ebenfalls vor dem 14o Januar 1955 gehabt» In dem Bericht an die Gemeinde Afll^^vom 14» Januar 1955 hat sie erklärt, die Firma KflHp aus habe, so- Januar 1955 der Name des Beklagten und der Sitz seines Unternehmens von der Gemeindeverwaltung genannt worden sein sollten, so rechtfertigt sich bei dem gegebenen Sachverhalt doch die Annahme, daß sie sich diese Kenntnis auf die gleiche ihr zu demutbare Weise ohne nennenswerte Mühe auch schon tags zuvor hätte verschaffen können, nachdem sie am 12. Januar 1955 Kenntnis vom Schaden und von der Person des Beklagten als Schadensurhebers gehabt hat. Januar 1955 zu laufen begonnen, weil die Klägerin damals noch nicht in der läge gewesen sei, zu erkennen, daß eine gegen den Beklagten zu erhebende Schadens-eroatzklage hinreichende Erfolgsaussicht geboten habe. holung von Rechtsrat die Überzeugung hätten vermitteln müssen, daß weder die Gemeinde AflH^ noch die RflH^ als Ersatzpflichtige in Betracht gekommen seien oder daß doch wenigstens eine gegen diese gerichtete Rechtsverfolgung ein besonderes Risiko in sich getragen habe» Die Klägerin habe sich zunächst weder mit Vermutungen noch eigenen Überlegungen noch einer - überdies lediglich mündlichen - Auskunft der Gemeinde vom 14° Januar 1955 zu begnügen brauchen, sondern habe wenigstens noch Stellungnahmen des Beklagten selbst und insbesondere auch der herbeiführen dürfen. lungnahmen seien aber erst geraume Zeit nach dem 14° Januar 1955 bei der Klägerin eingegangen, ohne daß hierfür eine schuldhafte Säumigkeit der‘Klägerin erkennbar sei» Erst dann sei die Verjährungsfrist in Lauf gekommene Liese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum» » VersR 1959, 1040; vom 26« April I960 - VI ZR 70/59 - = Vers] I960, 754)» So ist der Fall hier aber nichto Die von der Klägerin selbst geschilderte Sachlage'wies erkennbar darauf hin, daß die Schäden, die am 12* Januar 1955 am Hause der Klägerin auftraten, auf eine Arbeitsausführung zurückgingen, bei der man, obwohl der Graben zur Aufnahme der Gasrohre hart am Fundament des Hauses aufgeworfen wurde, verabsäumt hatte, durch Abstützung die notwendige Vorsorge gegen ein Absinken der Fundamente zu treffen«» Die Ausführung der Arbeiten stand unter der Verantwortung des Unternehmers, der sie bewerkstelligte, Er hatte dafür zu sorgen, daß die Arbeiten so aüsge-führt wurden, daß kein anderer durch sie zu Schaden kam«» Im vorliegenden Falle an der Verantwortlichkeit des Unternehmers ernstlich zu zweifeln, lag kein Anhalt vor«. 2» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht nur aus den Bestimmungen über die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung, sondern bestehe auch auf vertraglicher Grundlage und sei als Scha-densersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen der hier geltenden 30-jährigen Verjährung unverjährt, Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung von der vertraglichen Grundlage des Anspruchs mit der Erwägung, daß der Vertrag, den die RUBftmit dem Beklagten Uber die Verlegung der Gasleitung geschlossen habe, Uber die unmittelbar beteiligten Vertragspartner hinaus Schutzwirkungen auch zugunsten der Klägerin geäussert habe. unmittelbar soll fordern können (§ 328 3GB)» Wie er in einem solchen Falle einen aus dem Vertrag fließenden Leistungsanspruch hat, so auch einen Schadensersatzanspruch bei schuldhafter'Terletzung seines ForderungsrechtSo Weiter können aber unter besonderen Umständen auch ohne das Vorhandensein einer derartigen Leistungsabrede vertragliche Sorgfaltspflichten einer Vertragspartei gegenüber Dritten bestehen?, dann nämlich, wenn mit der Vertragsieistung des einen Teils - ihm erkennbar - auch bestimmte andere Personen als der Vertragsgläubiger durch diesen in Berührung kommen, mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Vertragsabwicklung sie in Mitleidenschaft ziehen würde und der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck und den Grundsätzen von Treu und Glauben neben dem .Leistungsgläubiger auch sie vor einer derartigen Beeinträchtigung schützen will« So hat der erkennende Senat entschieden? Grund eines Vertrages über die Lieferung einer Antriebsscheibe für eine Dreschmaschine der Lieferant auch den zur Bedienung der.Maschine ständig betrauten Angestellten des bestellen den Landwirts gegenüber verpflichtet sein kann., für die Betriebssicherheit der Antriebsscheibe einzustehen (Urteil vom 25p April 1956 - VI ZE 34/55 - = NJW 1956, 1193 = VersR 1956, 419) * Der Bauunternehmer, der neben dem Hofraum eines Hauses eine Mauer für die zu dem Hause gehörende Garage zu errichten hatte, ist nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dessen Familienangehörigen, die Haus und Hof mitbenutzten^ für verpflichtet erachtet worden, das Werk so auszuführen, daß von ihm keine Gefährdung für Leib und Leben ausging (Urteil vom 8. In einem Falle, in dem der Hersteller eines Rostschutzmittels nach langjähriger Belieferung eines Abnehmers mit ungefährlichem Erzeugnis dazu übergegangen war, eih Rostschutzmittel brennbarer Substanz zu liefern, hat der Senat angenommen, daß der Lieferant durch einen ausdrücklichen Hin« weis auf die Feuergefährlichkeit dem Schutzbedürfnis auch der das Mittel verwendenden Arbeiter des Abnehmers habe Rechnung tragen müssen; der Vertrags schütz habe sich auch auf sie erstreckt, weil der Abnehmer hieran bei der ihm nach § 618 BGB obliegenden Schutz- und Fürsorgepflicht ein dem Lieferanten erkennbares objektiv begründetes Interesse gehabt habe (Urteil vom 15o Mai 1959 - VI ZE 109/58 - * IM Nr. 18 zu § 328 BGB = NJVZ 1959, 1676 * MDR 1959, 747 - JZ I960, 124 * VersE 1959, 645)o Eine solche Ausweitung vertraglicher Sorgfaltspflichten über den Kreis der Vertragsgenossen hinaus kann aber nur in engen Grenzen in Betracht kommen» Für ihre Zulässigkeit war es in den Fällen der erwähnten Entseheidungen kennzeichnend, daß der Gläubiger der Vertragsleistung den als begünstigt angesehenen Personen auf Grund des § 618 BGB oder auf Grund familienrechtlichen Verhältnisses zu Schutz und Fürsorge verpflichtet war und er infolgedessen ein für den Vertragsgegner erkennbares Interesse daran hatte, daß seine Schutzbefohlenen bei der auch sie berührenden oder gar für ihren Mitgebrauch bestimmten Vertragsleistung nicht durch Vertragsverletzungen seines Vertragsgegner geschädigt wurden» Daraus ergab sich zugleich, daß es nur bestimmte Perspnen oder doch nur Mitglieder eines bestimmten eng begrenzten Personenkreises waren, die des VertragsSchutzes teilhaftig wurden» in den Entscheidungen vom 25«. als in den vertraglichen Schutzbereich einbezogen angesehen werden kann» Demzufolge hat der Senat in dem Urteil vom 25« April 1956 ausgesprochen, daß sich die vertragliche Sorgfaltspflicht des Lieferanten einer Antriebsscheibe zwar auf den erstrecken kann, der von dem bestellenden Besitzer der Dreschmaschine ständig mit ihrer Bedienung betraut ist, nicht aber auch auf solche Personen, denen der Besteller seine Dreschmaschine zur Verfügung stellt oder die sie als deren Helfer bedienen; beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung könne nicht angenommen werden, daß der Lieferant sich einer Inanspruchnahme durch die solchenfalls in Betracht kommende große und unbegrenzte Anzahl von Personen habe aussetzen wollen» Die Klägerin hat sich völlig außerhalb des Bereichs der BflHIB befunden, in den die Vertrags lei stung des Beklagten einging und in dem sie einen anderen als die Xeistungsgläubigerin selbst hätte berühren und gegebenenfalls in Mitleidenschaft ziehen können. Wenn die RBHB» wie das Berufungsgerichl annimmt, in ihren vertraglichen Beziehungen zur Gemeinde A#-flBI die Verpflichtung übernommen hat, die geplanten Verlegungsarbeiten sorgfältig ausführen zu lassen, so bedeutet dies nicht schon, daß sie damit eine vertragliche Sorgfaltspflicht auch gegenüber allen Gemeindemitgliedern auf sich genommen habe, die bei mangelhafter Arbeitsausführung oder bei Vernachlässigung sachlich gebotener Sicherungsmaßnahmen zu Schaden kommen konnten. Danach kann aber auch dem Vertrag zwischen der Rhenag und dem Beklagten die vom Berufungsgericht angenommene ausgedehnte Schutzwirkung nicht beigelegt werden.

Zitierte Normen: § 652 BGB § 91 ZPO
PersonhausenvertraglichKlägerinGemeindeKenntnisSchaden

Volltext der Entscheidung

2201 075
YJ-ZR-254/60
V erkundet am 3» November 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 in WJ
des Bauingenieurs Stefan K straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Kevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.	“
gegen
 die Ehefrau Maria I>	Kr^HHBl	Straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Kevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd« liehe Verhandlung vom 3. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck,
 Br. Bode und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4o November I960 aufgehoben und das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 29. September 1959 abgeändert:
Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte, der ein Bauunternehmen betreibt, verlegte um die Jahreswende 1954/55 in der Gemeinde	im	Aufträge der	(HhflIB	AG)	Gasleitungeno	Das geschah auch vor dem Hause der Klägerin in	Kr^HH^
Straße 4P» An dem Hause sind Rißschäden entstanden» Die Klägerin führt dies darauf zurück, daß der Beklagte die Rohrleitung hart am Hause verlegt, der ausgeworfene Rohrgraben tiefer als die Fundamente des Hauses gereicht und der Beklagte es unterlassen habe, die notwendigen Vorkehrungen zu dem Absinken der Fundamente zu treffen» Für die Schäden macht die Klägerin den Beklagten verantwortlich» Sie hat ihn auf Zahlung des durch Sachverständigen festzustellenden Sehadensbetrages in Anspruch genommen und mit der Behauptung, daß die Bewegung des Hauses noch nicht zu dem Stillstand gekommen sei, festzustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch den in Zukunft noch entstehenden weitergehenden Schaden zu ersetzen»
Die Klage ist am 14o Januar 1958 beim Landgericht eingereicht und dem Beklagten am 12» Februar 1958 zugestellt worden»
Der Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten» Er hat in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, die Klägerin habe spätestens am 13« Januar 1955 von dem Schaden und seiner Person als möglichem Schädiger Kenntnis gehabt»
 
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungshegehren entsprechend
 Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen wordene
 Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgründe:
Zu Unrecht haben die vorinstanzlichen Gerichte die Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten.
1' Bei dem Klage verlangen handelt es sich um einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens, der ihr mit der widerrechtlichen Verletzung des Eigentums an ihrem Hause durch unerlaubte Handlung des Beklagten entstanden ist. Ein solcher Anspruch verjährt nach § 652 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
Die Kenntnis von dem Schaden hat die Klägerin am 12. Januar 1955 gehabt. An diesem Tage haben sich nach dem Vorbringen in ihrer Berufungsbegründung im Anschluß an einen starken Regen erstmalig Risse in der Hauswand gezeigt. Die Klägerin
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hat ihre Beobachtungen in einem unstreitigen Bericht vom 14o Januar 1955 an die Gemeinde	näher	geschildert»
"Infolge des einsetzenden Regens »o»", so heißt es hier, "flössen die wassermassen in den ausgeworfenen Graben und spülten hierbei den verbliebenen Streifen zwischen Graben und Hausfront mit weg, so daß die Flut unmittelbar gegen das Fundament des Hauses ging» Die Arbeiter versuchten, der Wassermassen Herr zu werden und (sie) ordnungsmäßig weiterzuleiten» Sie vermochten jedoch nicht Herr der läge zu werden »».
Kurz nach dem Geschehen stellte ich fest, daß einige Türen des Hauses nicht-mehr zugingeno Weiter zeigten sich Risse in der Hauswando Später entstanden auch Schäden im laden, und zwar ist hier die Vorderfront um etwa 1 1/2 cm gesunken »»»"o Mögen die Schadensanzeichen auch nicht sämtlich schon am 12» Januar 1955 in Erscheinung getreten sein, so hat die Klägerin nach dem Inhalt ihrer eigenen Sachdarstellung an diesem Tage doch bereits erkannt, daß es infolge der Rohrverlegungsarbeiten zu Verschiebungen im Gefüge ihres Hauses und zu einer Beeinträchtigung seiner Standfestigkeit gekommen war« Damit wax' die Kenntnis vom Schaden im Sinne des § 852 BGB gegeben? Daß sich Umfang und Höhe des Schadens bereits übersehen ließen, wax* hierzu nicht erforderlich»
Die Kenntnis von der Person des Beklagten als des Schädigers hat die Klägerin ebenfalls vor dem 14o Januar 1955 gehabt» In dem Bericht an die Gemeinde Afll^^vom 14» Januar 1955 hat sie erklärt, die Firma KflHp aus	habe, so-
weit sie sich entsinne, am Montage dem 10» Januar 1955 mit dem Auswerfen der Gräben für die Gasleitung auf der Kr^^i-Straße begonnen» Ihr ist also bekannt gewesen, daß die
 
Arbeiten von dem Bauunternehmen des Beklagten ausgeführt worden sind. Nach der Fassung des Berichtes kann sie dies auch nicht etwa erst am 14. Januar 1955 von der GemeindeVerwaltung erfahren haben, sondern hat sie es schon vorher gewußt. Selbst wenn ihr aber auch erst am 14. Januar 1955 der Name des Beklagten und der Sitz seines Unternehmens von der Gemeindeverwaltung genannt worden sein sollten, so rechtfertigt sich bei dem gegebenen Sachverhalt doch die Annahme, daß sie sich diese Kenntnis auf die gleiche ihr zu demutbare Weise ohne nennenswerte Mühe auch schon tags zuvor hätte verschaffen können, nachdem sie am 12. Januar 1955 erkannt hatte, daß es infolge der Bohrverlegungsarbeiten zu Schäden an ihrem Hause gekommen war. Kann der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in zu demutbarer Weise ohne besondere Mühe in Erfahrung bringen, so gilt ihm die Person des Ersatzpflichtigen bereits in dem Augenblick als bekannt, in dem ihm auf die entsprechende Erkundigung diese Kenntnis zuteil geworden wäre (Urteil des erkennenden Senats vom 9«» Juli 1955 - VI ZR 40/54 - = VersR 1955, 234; vom 18. Oktober I960 - VI ZR 153/59 - = VersR I960, 1142).
Es ist hiernach davon auszugehen, daß die Klägerin spätestens am 13. Januar 1955 Kenntnis vom Schaden und von der Person des Beklagten als Schadensurhebers gehabt hat.
Bas Berufungsgericht meint, die Verjährungsfrist habe darum nicht schon am 13. Januar 1955 zu laufen begonnen, weil die Klägerin damals noch nicht in der läge gewesen sei, zu erkennen, daß eine gegen den Beklagten zu erhebende Schadens-eroatzklage hinreichende Erfolgsaussicht geboten habe. Diese Voraussetzung sei erst eingetreten, als ihr die rechtlichen Zusammenhänge bekannt gemacht worden seien und ihr nach Ein-
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holung von Rechtsrat die Überzeugung hätten vermitteln müssen, daß weder die Gemeinde AflH^ noch die RflH^ als Ersatzpflichtige in Betracht gekommen seien oder daß doch wenigstens eine gegen diese gerichtete Rechtsverfolgung ein besonderes Risiko in sich getragen habe» Die Klägerin habe sich zunächst weder mit Vermutungen noch eigenen Überlegungen noch einer - überdies lediglich mündlichen - Auskunft der Gemeinde
 vom 14° Januar 1955 zu begnügen brauchen, sondern habe wenigstens noch Stellungnahmen des Beklagten selbst und insbesondere auch der	herbeiführen dürfen. Solche Stel-
lungnahmen seien aber erst geraume Zeit nach dem 14° Januar 1955 bei der Klägerin eingegangen, ohne daß hierfür eine schuldhafte Säumigkeit der‘Klägerin erkennbar sei» Erst dann sei die Verjährungsfrist in Lauf gekommene
 Liese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum»
Allerdings bedeutet Urheberschaft für einen Schaden nicht auch schon Ersatzpflicht des Schadensurhebers» Kenntnis von der Perspn des Ersatzpflichtigen braucht daher nicht immer schon mit der Kenntnis von der Urheberschaft gegeben zu sein» Zur Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen ge® hört es nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (RGZ 142, 280, 283; 157, H, 18; 168, 2HS 219; BGHZ 6, 195» 201)» Dazu genügt aber in der Regel die Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen»
 
Anders ist es ausnahmsweise, wenn die Frage, wer der Ersatzpflichtige ist, von der Beantwortung einer verwickelten und zweifelhaften Rechtsfrage abhängt, die in der Rechtsprechung noch keine Klärung gefunden hat (BGHZ 6, T95, 202; Urteile des erkennenden Senats vom 27» November 1956 - VI ZR 173/55 ~
-	VersR 1957, 30; vom 18» September 1959 - VI ZR 177/58 -
» VersR 1959, 1040; vom 26« April I960 - VI ZR 70/59 - = Vers] I960, 754)» So ist der Fall hier aber nichto Die von der Klägerin selbst geschilderte Sachlage'wies erkennbar darauf hin, daß die Schäden, die am 12* Januar 1955 am Hause der Klägerin auftraten, auf eine Arbeitsausführung zurückgingen, bei der man, obwohl der Graben zur Aufnahme der Gasrohre hart am Fundament des Hauses aufgeworfen wurde, verabsäumt hatte, durch Abstützung die notwendige Vorsorge gegen ein Absinken der Fundamente zu treffen«» Die Ausführung der Arbeiten stand unter der Verantwortung des Unternehmers, der sie bewerkstelligte, Er hatte dafür zu sorgen, daß die Arbeiten so aüsge-führt wurden, daß kein anderer durch sie zu Schaden kam«» Im vorliegenden Falle an der Verantwortlichkeit des Unternehmers ernstlich zu zweifeln, lag kein Anhalt vor«. Die Tatumstände, die der Klägerin bekannt waren, reichten hiernach aus, um sie
-	bei Kenntnis von der Person des Unternehmers - in die Lage zu versetzen, eine Erfolg versprechende Klage auf Schadensersatz gegen den Unternehmer der Arbeiten zu begründen,»
Die Schadensersatzpflicht des Beklagten hing nicht davon ab, daß die Gemeinde	die	keine Scha-
dehshaftung traf» Eine etwaige Schadensersatzpflicht der Gemeinde a4H^ oder der B^||^ konnte nurneben der des Beklagten in Betracht kommen« Danach war es für die Verjährung der
 
Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aber ohne Belang, ob der Klägerin vielleicht auch die Gemeinde oder die HflHl schadensersatzpflichtig geworden war» Auf deren Stellungnahme konnte es nicht ankommeno Erst recht geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, daß die Verjährung der Ansprüche gegen den Beklagten nicht hätte beginnen können, bevor er nicht auf die Aufforderung der Klägerin zur Frage seiner Schadens-ersatzpflicht Stellung genommen hatte.
Die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung waren am 13o Januar 1955 erfüllt. Die Verjährungsfrist des § 852 BGB war daher bereits abgelaufen, als die Klägerin ihre Klage am Ho Januar 1958 beim Landgericht einreichte,
2» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht nur aus den Bestimmungen über die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung, sondern bestehe auch auf vertraglicher Grundlage und sei als Scha-densersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen der hier geltenden 30-jährigen Verjährung unverjährt,
 Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung von der vertraglichen Grundlage des Anspruchs mit der Erwägung, daß der Vertrag, den die RUBftmit dem Beklagten Uber die Verlegung der Gasleitung geschlossen habe, Uber die unmittelbar beteiligten Vertragspartner hinaus Schutzwirkungen auch zugunsten der Klägerin geäussert habe. Dies folge daraus, daß der	im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zur
 Gemeinde	ihrerseits	auch	bereits Sorgfaltspflichten
 zu dem Schutze der Klägerin erwachsen seien. Die Rfl^^habe der Gemeinde gegenüber die Verpflichtung Übernommen, die von ihr
 
geplanten Arbeitsleistungen sorgfältig, d.h. mangelfrei und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, ausführen zu lassen; in den vertraglichen Schutz seien alle jene einbe-zogen gewesen, die mit den Arbeiten hätten in Berührung kommen können und denen die Cremeinde zu dem Schutz und zur Fürsorge verpflichtet gewesen sei; der EfllBpsei erkennbar gewesen, daß die Gemeindeverwaltung daran interessiert gewesen sei, die ihrer Fürsorge und Mitverantwortlichkeit unterstehenden Personen - also jedenfalls ihre Gemeindemitglieder - vor jeglichen Schäden tatsächlicher und rechtlicher Art zu bewahren. Nach dem Umfang dieser Vertragspflichten der Rhenag hätten sich, so meint das Berufungsgericht, auch die vom Beklagten gegenüber der	übernommenen	Verpflichtungen	bestimmt9
Dem Beklagten sei erkennbar gewesen, daß die Gemeindeverwaltung die Schutzwirkung des mit der	geschlossenen	Ver-
trages gleichermaßen ihren Gemeindemitgliedern habe zuteil werden lassen wollen wie sich selbst« Ihm sei aber auch erkennbar gewesen, daß die	die	hieraus	für	sie	begründe-
te besondere Sorgfaltspflicht nur habe erfüllen können, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen von denjenigen berücksichtigt wurden, die die geplanten Arbeiten tatsächlich
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ausführten. Nach dem Grundsatz von Redlichkeit und Treu und Glauben im Geschäftsverkehr habe sich der Beklagte daher sagen müssen, daß die	ihre	Sorgfaltspflicht	an	ihn	ver-,
traglich weitergeleitet und damit die Mitglieder der Gemeinde Anrath seinem besonderen Schutz anvertraut habe.
Dieser Hechtsauffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden»
Vertragliche Sorgfaltspflichten bestehen grundsätzlich
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nur unter Vertragsgenossen» Nur ausnahmsweise kann jemand? der nicht Vertragspartei ist, durch einen Vertrag dahin begünstigt sein? daß auch ihm eine vertraglich begründete Sorgfaltspflicht geschuldet und ihm bei deren schuldhafter Verletzung die Vertragspartei aus dem Vertrage haftbar wird»
Pas ist einmal dann der Fall, wenn Gegenstand des Vertrages eine Leistung ist? die nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien an ihn als Dritten zu bewirken ist und die er von dem, der die Leistung zu erbringen hat? unmittelbar soll fordern können (§ 328 3GB)» Wie er in einem solchen Falle einen aus dem Vertrag fließenden Leistungsanspruch hat, so auch einen Schadensersatzanspruch bei schuldhafter'Terletzung seines ForderungsrechtSo Weiter können aber unter besonderen Umständen auch ohne das Vorhandensein einer derartigen Leistungsabrede vertragliche Sorgfaltspflichten einer Vertragspartei gegenüber Dritten bestehen?, dann nämlich, wenn mit der Vertragsieistung des einen Teils - ihm erkennbar - auch bestimmte andere Personen als der Vertragsgläubiger durch diesen in Berührung kommen, mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Vertragsabwicklung sie in Mitleidenschaft ziehen würde und der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck und den Grundsätzen von Treu und Glauben neben dem .Leistungsgläubiger auch sie vor einer derartigen Beeinträchtigung schützen will« So hat der erkennende Senat entschieden? daß bei Beschäftigung von Strafgefangenen in einem anstaltsfremden Betrieb die Strafanstalt kraft des Beschäftigungsvertrages mit dem Betriebsinhaber eine Sorgfaltspflicht auch gegenüber den freien Betriebsangehörigen trifft? die auf den Schutz des § 618 BGB Anspruch haben (Ur-teil vom 21 o September 1955 - VI ZR 118/54 - = Iiä Hr. 5 zu § 157 //Dj BGB = VersR 1955, 740). Es ist anerkannt, daß auf
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Grund eines Vertrages über die Lieferung einer Antriebsscheibe für eine Dreschmaschine der Lieferant auch den zur Bedienung der.Maschine ständig betrauten Angestellten des bestellen den Landwirts gegenüber verpflichtet sein kann., für die Betriebssicherheit der Antriebsscheibe einzustehen (Urteil vom 25p April 1956 - VI ZE 34/55 - = NJW 1956, 1193 = VersR 1956, 419) * Der Bauunternehmer, der neben dem Hofraum eines Hauses eine Mauer für die zu dem Hause gehörende Garage zu errichten hatte, ist nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dessen Familienangehörigen, die Haus und Hof mitbenutzten^ für verpflichtet erachtet worden, das Werk so auszuführen, daß von ihm keine Gefährdung für Leib und Leben ausging (Urteil vom 8. Mai 1956 - VI ZE 58/55 - MDE 1956, 534 VersR 1956, 500). In einem Falle, in dem der Hersteller eines Rostschutzmittels nach langjähriger Belieferung eines Abnehmers mit ungefährlichem Erzeugnis dazu übergegangen war, eih Rostschutzmittel brennbarer Substanz zu liefern, hat der Senat angenommen, daß der Lieferant durch einen ausdrücklichen Hin« weis auf die Feuergefährlichkeit dem Schutzbedürfnis auch der das Mittel verwendenden Arbeiter des Abnehmers habe Rechnung tragen müssen; der Vertrags schütz habe sich auch auf sie erstreckt, weil der Abnehmer hieran bei der ihm nach § 618 BGB obliegenden Schutz- und Fürsorgepflicht ein dem Lieferanten erkennbares objektiv begründetes Interesse gehabt habe (Urteil vom 15o Mai 1959 - VI ZE 109/58 - * IM Nr. 18 zu § 328 BGB = NJVZ 1959, 1676 * MDR 1959, 747 - JZ I960, 124 * VersE 1959, 645)o
Eine solche Ausweitung vertraglicher Sorgfaltspflichten über den Kreis der Vertragsgenossen hinaus kann aber nur in
 engen Grenzen in Betracht kommen» Für ihre Zulässigkeit war es in den Fällen der erwähnten Entseheidungen kennzeichnend, daß der Gläubiger der Vertragsleistung den als begünstigt angesehenen Personen auf Grund des § 618 BGB oder auf Grund familienrechtlichen Verhältnisses zu Schutz und Fürsorge verpflichtet war und er infolgedessen ein für den Vertragsgegner erkennbares Interesse daran hatte, daß seine Schutzbefohlenen bei der auch sie berührenden oder gar für ihren Mitgebrauch bestimmten Vertragsleistung nicht durch Vertragsverletzungen seines Vertragsgegner geschädigt wurden» Daraus ergab sich zugleich, daß es nur bestimmte Perspnen oder doch nur Mitglieder eines bestimmten eng begrenzten Personenkreises waren, die des VertragsSchutzes teilhaftig wurden» in den Entscheidungen vom 25«. April 1956 und 15» Mai 1959 ist denn auch ausdrücklich hervorgehoben worden, daß die Ausweis tung des Vertragsschutzes nur zugunsten eines begrenzten, übersehbaren Personenkreises in Frage kommen und keinesfalls jeder, der aus einer Sorgfaltsverletzung des Schuldners Schaden erleidet., als in den vertraglichen Schutzbereich einbezogen angesehen werden kann» Demzufolge hat der Senat in dem Urteil vom 25« April 1956 ausgesprochen, daß sich die vertragliche Sorgfaltspflicht des Lieferanten einer Antriebsscheibe zwar auf den erstrecken kann, der von dem bestellenden Besitzer der Dreschmaschine ständig mit ihrer Bedienung betraut ist, nicht aber auch auf solche Personen, denen der Besteller seine Dreschmaschine zur Verfügung stellt oder die sie als deren Helfer bedienen; beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung könne nicht angenommen werden, daß der Lieferant sich einer Inanspruchnahme durch die solchenfalls in Betracht kommende große und unbegrenzte Anzahl von Personen habe aussetzen wollen»
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Das Berufungsgericht meint, es stehe im Einklang mit den Grundgedanken dieser Rechtsprechung, daß eine vertragli-che Sorgfaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin bejaht werde. Das trifft nicht zu. Mag dem Berufungsgericht auch darin beigestimmt werden können, daß bei gleicher Interessenlage auch anderen Personen als Betriebs- oder Familienangehörigen des Xeistungsgläubigers der Schutz des Vertrages zugute kommen kann, so kann im vorliegenden Falle von einer gleichen Interessenlage doch keine Bede sein. Die Klägerin hat sich völlig außerhalb des Bereichs der BflHIB befunden, in den die Vertrags lei stung des Beklagten einging und in dem sie einen anderen als die Xeistungsgläubigerin selbst hätte berühren und gegebenenfalls in Mitleidenschaft ziehen können. Die Klägerin hat zu der	auch in keinerlei Beziehungen
 gestanden, die die	verpflichtet hätten, ihr Schutz und
 Fürsorge zu gewähren. Wenn die RBHB» wie das Berufungsgerichl annimmt, in ihren vertraglichen Beziehungen zur Gemeinde A#-flBI die Verpflichtung übernommen hat, die geplanten Verlegungsarbeiten sorgfältig ausführen zu lassen, so bedeutet dies nicht schon, daß sie damit eine vertragliche Sorgfaltspflicht auch gegenüber allen Gemeindemitgliedern auf sich genommen habe, die bei mangelhafter Arbeitsausführung oder bei Vernachlässigung sachlich gebotener Sicherungsmaßnahmen zu Schaden kommen konnten. Die Annahme einer derartigen Ausweitung der durch den Vertrag zwischen der	und der Ge-
meinde begründeten gegenseitigen Vertragspflichten verbietet sich schon darum, weil durch mangelhafte Arbeitsausführung oder Vernachlässigung von Sicherungsmaßnahmen alle möglichen Personen - Hauseigentümer, Mieter, Straßenbenutzer usw. -geschädigt werden konnten, und der Vertragsschütz sich auf
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einen gar nicht zu Ubersehenden unbegrenzten Personenkreis erstreckt hätte. Nur durch ausdrückliche Vereinbarung hätten der	so außergewöhnliche Verpflichtungen von der Gemeinde	auf erlegt werden können. Danach kann aber auch
 dem Vertrag zwischen der Rhenag und dem Beklagten die vom Berufungsgericht angenommene ausgedehnte Schutzwirkung nicht beigelegt werden.
Die Einrede der Verjährung greift hiernach durch. Die Klage muß abgewiesen werden.
Nach § 91 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dr. Kleinewefers	Dr.	K.E.Meyer	Hanebeck
 Dr. Bode	Dr.	Pfretzschner