Inzwischen waren die VSW am 29» März 1946 auf Grund des ' Militärregierungsgesetzes Er. 52 unter die Kontrolle der ÜS-Militärregierung in Berlin gestellt und der Beklagte als Property Custodian eingesetzt worden. Am 3« Juni 1947 wurde er außerdem auf Grund.des Kontrollratsgesetzes Hr. 9 vom US IG~ Farben Control Officer in Prankfurt/tlain zu dem Trustee bestellte Auf Weisung des Control Officer wurde der neuentwickelte Geschäftszweig rückwirkend ab 31» März 1947 von der Tätigkeit der alten Kartellgesellschaft gesondert; ihm wurde die besondere Firmenbezeichnung »Gesellschaft für schweißtechnische Gase Berlin, US-Administration11 (GsG) beigelegt« Die VSW, die den Zusatz "i.D.11 » in Dissolution annahmen, wurden am 14« Juli 1946 aus der Kontrolle gemäß dem Gesetz Nr. 52 entlassen und ab 1. Der Beklagte leitete die Geschäfte der GsG weiter, wobei er stets als deren »Trustee11 zeichnete, bis er auf Grund einer Geschäftskontrolle, die am 31« Januar 1932 von den deutschen Angestellten i der US IG-flHB Control Group in Berlip vorgenommen wurde, während der Beklagte selbst nach Frankfurt beordert worden war, fristlos entlassen und durch Willy Kanals, neuen Trustee der GsG ersetzt, wurde. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat ppp zunächst als angeblicher Vertreter der GsG, dann als deren Trustee von dem Beklagten und dem Fuhrunternehmer Walter KaflHI als Gesamtschuldnern mit NflBHM) Zahlung von 11.200 DM nebst Zinsen verlangt .• und gegenüber NflHHfelum die Feststellung gebeten, daß er aus seinem Schuldanerkenntnis als Gesamtschuldner mit dem Beklagten und Ka^HHi ln gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet und die Anfechtung des Schuldanerkenntnisses nicht begründet sei. Er hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe im Zusammenwirken mit NBHHK und KaflHM die GsG durch den fin- JBre® ■Bb daß er die Maschine, von der die Firma ICfflBptdoch nichts mehr wisse, ”verschunkeln” wolle, bewog nun der Beklagte*, so hat der Kläger MBRl vorgebracht, BreMBM im Jahre 951,* mit Kalis ch zur Inszenierung eines Scheinankaufs durch die GsG in .Verbindung zu treten. Das Landgericht hat die Klage'gegen Ka®|^ abgewiesen, da es nicht als ausgeschlossen angesehen hat, daß er die Slan-koQuittungen, wie von ihm behauptet, dem BreflMi in Bezug auf eine andere Angelegenheit, nämlich den Ankauf seines Lastzuges, gegeben hat. Die GsG stelle, so hat er vorgebracht, ein den VSW fremdes Vermögen dar, das, während die VSW nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 hätten liquidiert werden müssen, durch ihn und seine Mitarbeiter neu geschaffen worden sei und an dem die IG-M|Hfe-Industrie AU keinen Anteil gehabt habe. Dagegen hat der Senat festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 84 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. Das Kammergericht, an das die Sache zur anderweiten * Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, hat darauf durch das Urteil vom 28. Hach diesen Bestimmungen dürfen deutsche Gerichte in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten ohne ausdrückliche, allgemeine oder in besonderen Rallen erteilte Genehmigung der Alliierten Kommandantur Berlin oder des zuständigen Sektor-Kommandanten Gerichtsbarkeit nicht ausüben, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist (Art. 2 b) oder wenn ,die zu entscheidende Frage das Kontrollrecht einer der Besatzungsmächte antasten könnte (Art. 2 c). Die Revision meint, diese Bestimmungen seien hier mit Rücksicht darauf anwendbar, daß dem Beklagten als einem von den alliierten Streitkräften eingesetzten Treuhänder die Pflichten und Dienste obgelegen hätten, auf deren -Verletzung die Klägerin ihre Ansprüche stütze. Auch sei das Kontrollrecht einer der Besatzungsmächte im Spiel gewesen, weil zu entscheiden gewesen sei, ob sich die gegenüber den VStf ausgesprochene Beschlagnahme und die spätere Einsetzung des Hfl|^als Treuhänder auch auf die GsG erstreckt habe. April 1952 das Office of the United States High Commissioner for Germany IG Farben Control Group in Frankfurt/Main die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit exteilt habe; notwendig sei die Ermächtigung duroh den zuständigen Sektor-Kommandanten von Berlin gewesen» Da es hieran gefehlt habe« sei nach Art» 4 Ziff.1 des Gesetzes Hr. 7 vom 17. 534) über die Aufspaltung des Vermögens der IG^MH^-Industrie AG bestimmt worden, daß, solange der Rat der Alliierten Hohen Kommission keine anderweitige Regelung getroffen habe, die für die iG-dHH^-lndustrie bestellten britischen, französischen und amerikanischen Kontrollbeamten alle ihnen durch Besätzuhgs-recht, verliehenen Beschlagnahme- und Kontrollrechte und -be-fugnisse über die dem Gesetz unterliegenden Vermögensgegenstände weiter ausübten; zur Ausführung der Vorschriften des Gesetzes wurde die aus diesen Kontrollbeamten bestehende. Zu diesen Hechten gehörte auch die Befugnis* die deutschen Gerichte.zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zu ermächtigen, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen für das unter Kontrolle stehende Vermögen ging und ohne solche Ermächtigung die deutschen. Die Pflichten und Dienste, die der Beklagte in Ansehung .des hier in Hede stehenden Neugeschäfts der GsG zu erfüllen hatte, waren ihm^mit seiner Bestellung zu dem Trustee von dem US IG-Farben Control Officer in Frankfurt/ 639) hätten die deutschen Gerichte die Frage * ob.durch die von den Besatzungsbehörden ergriffenen Maßnahmen auch die unter der Bezeichnung GsG zusammengefäßte Vermögensmasse Unter.Kontrolle.gestellt worden sei und ob sictf die Bestellung des zu dem Treuhänder auch auf diese Vermö- ; a) Während das Landgericht angenommen hatte, da# die’ Vermögensmasse .der GsG ebenso wie die VSW, aus deren Heugeschäft sie hervorgegangen sei, zu gleichen Anteilen der Klägerin und der I000MSismaschinen AG gehört habe, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die Httfß AG beteiligt gewesen ist. Selbst wenn er den Willen gehabt haben sollte, eigene Geschäfte zu führen und eigenes Vermögen zu erwerben, wofür es an Anhaltspunkten fehle, sei er doch niemals als selbständiger Geschäftsmann aufgetreten, sondern zunächst als Angestellter der VSW, dann als deren Property Custodian und schließlich als Trustee der von der Beschlagnahme gemäß dem Kontrollratsgesetz Hr. 9 und AHK-Gesetz Hr. 35 mitergriffernen GsG. Bei seiner Bestellung zu dem jTrustee habe er am 3« Juni 1947 durch Entgegennahme und Anerkennung der 11 Anweisungen an den Treuhänder” eindeutig zu erkennen gegeben, daß er das ganze damals vorhandene Vermögen als ein fremdes Vermögen seiner Verfügungsgewalt unterstellte* Schon aus seinem ersten ausführlichen Bericht vom 8* August 1947 an die Frankfurter Kontrollbehörde gehe klar hervor, daß er sich seihst nicht nur als Trustee der in Auflösung befindlichen VSW, sondern besonders auch des Heugeschäfts angesehen habe. ** Das'Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß bel; dem'verkauf wie Such bei der dinglichen Übereignung der 'Expansionsmaschine an die GsG als Verkäufer und VerT aber nicht Eigentümer gewesen ist und die GsG, d.h. deren Rechtsträger, auch nicht hach $ 932 BGB das Eigentum erlangt haben kann, weil BreflHI als der für die GsG handelnde Vertreter gewußt hat, daß Kaßflfel nicht Eigen Maschine durch 2ahlung von 16.800 HM, deren Herkunft er nicht angegeben habe, von dem sowjetischen Major hatfNfe erworhen zü haben, habe er ein anderes Mal vor ge tragen, ör habe von der Fir ma MßHM ”als Entgelt und Gegenwert für die von ihm aufgewand-? Völlig unglaubwürdig sei ferner, daß er die Quittungen abgezeichnet habe, ohne sie nachzuprüfen und sich überhaupt für ihren Inhalt zu interessieren, sei er doch für den Betrieb der GsG verantwortlich gewesen- für den Quittungen über zwei so erhebliche Beträge mit dem darin vorgesehenen Zweck keine alltägliche »Selbstverständlichkeit bedeutet hätten; überdies habe er nach den "Anweisungen für den Treuhänder" für Geschäfte über 5.000 UM der Genehmigung seiner Vorgesetzten Dienststelle bedurft. Hätte es sich wirklich um den ordnungsmäßigen Verkauf einer eigenen Maschine des Beklagten an die GsG gehandelt, so wäre auch kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, warum er Mitarbeiter geradezu schenkweise so hoch an dem Erlö? Hach alMem i$t das Berufungsgericht überzeugt, daß der Beklagte als Treuhänder der GsG den Tatbestand des § 266 StGB verwirklicht und das ihm anvertraute Vermögen um die ohne Eigentumsübergarig für die Maschine gezahlten 16.000 DM geschädigt hat. Das Berufungsgericht hat nicht entscheidend darauf abgestellt, ob der Beklagte wirklich den'Willen gehabt hat, die durch das Heugeschäft hereingebrachten Werte für seine eigene Person zu erwerben, sondern hat dies trotz des Hinweises auf das Pehlen eines entsprechenden ausreichenden Tatsachenvortrags unterstellt. Im übrigen hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß die Vermögens-: werte, die im sowjetisch besetzten Gebiet belegen waren, nicht unter der Kontrolle des US Control Officer, gestanden haben, daß sie mit der Spaltung Deutschlands für die GsG verlorengegangen sind und auch die Klägerin keine Rechtsaus ihnen herleitet. Daß der Beklagte über,den Inhalf* seiner von der Klagepartei mitgeteilten Aktennotiz vom 3* Juni 1947 eine hiervon abweichende Darstellung gegeben hat, ist nicht unberücksichtigt geblieben, sondern vom Berufungsgericht hervorgehoben worden. Es hat dieser Aktennotiz aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen, sondern seine Schlüsse aus der Anerkennung der Treuhänderanweisungen durch den Beklagten und seiner eigenen Geschäftsführung als Trustee der unter US-Administration stehenden GsG gezogen. Da die GsG nur eine aus dem Heugeschäft der V8W hervof-gegangene Vermögensmasse ohne eigene Rechtspersönlichkeit war/, kann die Tatsache, daß sie in.den Vorschriften zur Entflechtung der IG-ÄBBfc-Industrie AG i.L. nicht unter den Konzerngesellschaften mitaufgeführt worden ist, nicht zu dem Beweise dafür dienen, daß der Gesetzgeber des AHK-Gesetzes Nr. 84 sie sdbst nicht als zu dem IG-flHH^-Vermögen gehörig und beschlagnahmt angesehen habe. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 5« November 1955 dargelegt hat, hat das AHK-Gesetz Nr. 84 in seine Regelung alle Vermögensgegenstände und Werte einb.ezogen, die bei seinem Inkrafttreten unter der Kontrolle der Alliierten Zu Unrecht bemängelt die Revision schließlich, daß nicht über den angeblichen Erwerb der Expansionsmaschine durch den Beklagten von dem sowjetischen Major Beweis erhoben wordexi ist«
2336 087 TT V Verkündet a^26. November 1957 HP, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftasteile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Bl des Kaufmams_Jinton A HRBfc RpHHHP^g PP Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers » - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v, gegen Willy KHP als THBPder Gesellschaft für sohweiß-technische Gase, BPPPP SW PP, TrPBB®s'fcraße®> letzt: die IG-Farben-Industrie Aktiengesellschaft i.L«, ___ BoSPHPPH itfftBtraße pp, gesetzlich vertreten durch ihre Abwickler Wirtschaftsprüfer Br. Fritz BrflHIPpin PHBHHHIBund Rechtsanwalt Br. Walter SchHVin Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt BrA hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br. Meifi und der Bundesrichter Br. Engels, Hanebeck, Br; Hauß und Br. Löscher für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergericht in Berlin vom 28. Juni 1956 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte war früher Handlungsbevollmächtigter der Vereinigten Sauerstoff werke GmbH in'B®Mfc SW®h straße® (VSW), eines Vertriebs- und Preiskartells für technische Gase, an dem die IG-P®®^Industrie AG und die Eismaschinen AG je zur Hälfte beteiligt waren» Da mit dem Zusammenbruch des Jahres 1943 die im jetzigen amerikanischen Sektor Berlins Gelegene Zentrale, die als reine Büroverwaltungsstelle eingerichtet war, die Verbindung mit den einzelnen Werken und ihren Vertriebsgesellschaften verloren hatte, sahen sich die leitenden Angestellten nach neuen Betätigungen und Verdienstmöglichkeiten um, bei denen sie ihre Erfahrungen auf dem Gebiete der Erzeugung und des Verkaufs technischer Gase ausnutzen konnten. Sie verlegten sich zunächst ;auf den Handel mit technischen Gasen, wobei der Beklagte, der sich als die aktivste Persönlichkeit unter .den Angestellten der VSW erwies, mit Erzeugungsanlagen und Umfüllstellen im sowjetisch besetzten Gebiet in Verbindung trat. Später wurde auch die Umfüllung und Produktion im Ostsektor Berlins und an mehreren Orten der sowjetisch besetzten Zo,ne in neu geschaffenen . * Anlagen aufgenommen, ein Sauerstoffwerk in Charlottenburg eingerichtet und mit dem Aufbau eines weiteren Werkes in Tempeln faof begonnen. ^ Inzwischen waren die VSW am 29» März 1946 auf Grund des ' Militärregierungsgesetzes Er. 52 unter die Kontrolle der ÜS-Militärregierung in Berlin gestellt und der Beklagte als Property Custodian eingesetzt worden. Am 3« Juni 1947 wurde er außerdem auf Grund.des Kontrollratsgesetzes Hr. 9 vom US IG~ Farben Control Officer in Prankfurt/tlain zu dem Trustee bestellte Auf Weisung des Control Officer wurde der neuentwickelte Geschäftszweig rückwirkend ab 31» März 1947 von der Tätigkeit der alten Kartellgesellschaft gesondert; ihm wurde die besondere Firmenbezeichnung »Gesellschaft für schweißtechnische Gase Berlin, US-Administration11 (GsG) beigelegt« Die VSW, die den Zusatz "i.D.11 » in Dissolution annahmen, wurden am 14« Juli 1946 aus der Kontrolle gemäß dem Gesetz Nr. 52 entlassen und ab 1. April 1949 einem anderen Property Agent unterstellt. Der Beklagte leitete die Geschäfte der GsG weiter, wobei er stets als deren »Trustee11 zeichnete, bis er auf Grund einer Geschäftskontrolle, die am 31« Januar 1932 von den deutschen Angestellten i der US IG-flHB Control Group in Berlip vorgenommen wurde, während der Beklagte selbst nach Frankfurt beordert worden war, fristlos entlassen und durch Willy Kanals, neuen Trustee der GsG ersetzt, wurde. Dem Beklagten und seinen Mitarbeitern Brepppund M(| ■Pwurden unerlaubte Handlungen zu dem Nachteil der GsG vorgeworfen. BrefBBfc gestand sie in notariell beurkundeter Erklärung sofort zu und,gab in einer anderen notariellen Verhandlung ein Schuldanerkenntnis über 33-080 DH ab. Der Beklagte imd ■Pstellten die ihnen vorgehaltenen Verfehlungen zunächst in Abrede, Unterzeichneten dann aber gleichfalls einräumende Erklärungen und notariell beurkundete Schuldanerkenntnisse;. der Beklagte über 10.000 DM und N^m| über 16.000 DM. Sie foch-' ten die Anerkenntnisse am 6. Februar 1932 wegen Drohung bzw. arglistiger Täuschung an. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat ppp zunächst als angeblicher Vertreter der GsG, dann als deren Trustee von dem Beklagten und dem Fuhrunternehmer Walter KaflHI als Gesamtschuldnern mit NflBHM) Zahlung von 11.200 DM nebst Zinsen verlangt .• und gegenüber NflHHfelum die Feststellung gebeten, daß er aus seinem Schuldanerkenntnis als Gesamtschuldner mit dem Beklagten und Ka^HHi ln gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet und die Anfechtung des Schuldanerkenntnisses nicht begründet sei. H’r jr- w •A V' Er hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe im Zusammenwirken mit NBHHK und KaflHM die GsG durch den fin- gierten Kauf einer Expansionsmaschine um 16.000 DM geschädigt. Im einzelnen hatte es mit dieser Angelegenheit folgende Bewandtnis i r • t * Zusammen mit einem Sauerstoffkompressor lagerte die Ma-; schine im Jahre 1946 im Reichsbahnausbesserungswerk Tempelhof. Als Eigenttimerin beider Maschinen bezeichnete sich die Firma MtfHBin Der Beklagte, der sich für die Maschi- nen interessierte; erreichte durch Verhandlungen mit der die Reichsbahn kontrollierenden, sowjetischen Dienststelle und einem Vertreter der Firma MMIBI» daß die Maschinen von der sowjetischen Dienststelle freigegeben und in das Charlottenburger Werk gebracht wurden. Während die VSW den.Kompressor von der Firma. HflBB kauften, blieb die Expansionsmaschine ungenutzt stehen. Auf Grund der Äußerung zu seinen Mitarbeitern.BflBHl.12111^ JBre® ■Bb daß er die Maschine, von der die Firma ICfflBptdoch nichts mehr wisse, ”verschunkeln” wolle, bewog nun der Beklagte*, so hat der Kläger MBRl vorgebracht, BreMBM im Jahre 951,* mit Kalis ch zur Inszenierung eines Scheinankaufs durch die GsG in .Verbindung zu treten. BreBBBiließ sich, von 6 Blankoquit- ' tungeu geben, von denen er 3 mit Beträgen von 6.000 DM, 5..000 DM und 5*000 DH ”a conto” oder Restzahlung für gelieferte Expansionsmaschine” ausstellte und von denen der Beklagte die beiden ersten mit seinem Namenszeichen Unterzeichnete. Unter dem 14. September 1951 fertigte BreBBBsodann einen den Quittungen entsprechenden Rechnungsbeleg für die Buchhaltung und vereinnahmte die 16.000 ml von der GsG. Unstreitig erhielten hier-^ von der Beklagte 6.000 DM und Nassauer 4.500 DM; BrQflMhbekam nach der Klagebehauptung gleichfalls 4*500 DM, die er später zurückgezahlt hat., KaflHI endlich als Zuwendung der drei Mitbeteiligten 1.000 DM. i * •i f- * i. t ; if * i> v. ... *iVr *M..% s. *'•*.*■ ♦ * Das Landgericht hat die Klage'gegen Ka®|^ abgewiesen, da es nicht als ausgeschlossen angesehen hat, daß er die Slan-koQuittungen, wie von ihm behauptet, dem BreflMi in Bezug auf eine andere Angelegenheit, nämlich den Ankauf seines Lastzuges, gegeben hat. Die Klage gegen NjMHHPist im Berufungsverfahren durch das Urteil des Kmmergerichts vom 28. Juni 1956 gleichfalls abgewiesen worden; das Kammergericht hat die Voraussetzungen des § 256 ZPO für das Peststellungsbegehren nicht für gegeben gehalten. Was den Beklagten betrifft, so hat er vor allem die Äfc-tivlegitimation des Klägers Kf(^ bestritten. Die GsG stelle, so hat er vorgebracht, ein den VSW fremdes Vermögen dar, das, während die VSW nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 hätten liquidiert werden müssen, durch ihn und seine Mitarbeiter neu geschaffen worden sei und an dem die IG-M|Hfe-Industrie AU keinen Anteil gehabt habe. Von den Gesetzen zur Entflechtung dieses Konzerns sei es daher nicht betroffen. Träger des Vermögens sei er, der Beklagte. Weiter hat der Beklagte auf die Klage erwidert, die Expansionsmaschine sei sein Eigentum, gewesen. Der sowjetische Major La0Hfe habe sie ihm bei den Verhandlungen Uber ihre Freigabe gegen Zahlung von 16.500 HM überlassen. Er habe sie daher an die GsG verkaufen können und habe BreMHP hiermit beauftragt, wobei er ihm und als bewährten Mitarbeitern einen Anteil am Eriös versprochen und ausgezahlt habe. Mit dein Abzeichnen der Quittungen habe er hur, wie das so üblich gewesen sei, zu erkennen gegeben, daß er mit der vorgesehenen Art der Verbuchung einverstanden gewesen sei; das zugrunde liegende Geschäft habe er dabei nicht geprüft. Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageverlangen mit beschränkter Zinshöhe verurteilt (6 0 92/52 LG Berlin-rOhar-lottenburg). Auf seine Berufung hat das Kammergericht durch das Urteil vom 12. April 1954 die Klage gegen ihn abgewiesen (7 TT 1576/53 KG Berlin). Das Kammergericht war zu der Auffassung gelangt, daß infolge eingetretener Änderungen das Amt des Klägers Ej^als Trustee der GsG zu bestehen aufgehört habe. % Dieses Urteil ist im Revisionsverfahren durch das Urteil des erkennenden Senats vom 5. November 1955» auf dessen näheren Inhalt Bezug genommen, wird, aufgehoben worden (VI ZR 137/54). Der Senat.hat eine Amtsbeendigung auf Grund der vom Kammergericht in Betracht gezogenen Umstände verneint. Dagegen hat der Senat festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 84 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. Januar 1955 (AHK ABI S. 3161), durch das die Rechte der Gesellschaftsorgane der IG-HMBt-Industrie AG i.L. - mit gewissen Einschränkungen - wiederhergestellt worden sind, das Amt des Trustee während des Revisionsverfahrens erloschen und die Parteirolle, die er im Rechtsstreit innegehabt hatte, auf die IG^BBBfc-Industrie AG i.L. Ubergegangen ist., die den Rechtsstreit seitdem fortführt. « \ Das Kammergericht, an das die Sache zur anderweiten * Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, hat darauf durch das Urteil vom 28. Juni 1956 die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen * (7 U 8/56 KG Berlin). ~ Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Br beantragt in erster.Linie, durch Beschluß die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens und sämtliche^ innerhalb desselben ergangenen Entscheidungen festzustellen, soweit sich das Verfahren und die Entscheidungen auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten beziehen» Hilfsweise erstrebt er die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwetsen. Ent scheidungsgründe * 1. Die Revision vertritt die Ansicht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei für den vorliegenden Streitfall durch Art. 2 b, c des Gesetzes. Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17* Marz 1950 (V0B1 Berlin 1950, 89) ausgeschlossen. Hach diesen Bestimmungen dürfen deutsche Gerichte in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten ohne ausdrückliche, allgemeine oder in besonderen Rallen erteilte Genehmigung der Alliierten Kommandantur Berlin oder des zuständigen Sektor-Kommandanten Gerichtsbarkeit nicht ausüben, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist (Art. 2 b) oder wenn ,die zu entscheidende Frage das Kontrollrecht einer der Besatzungsmächte antasten könnte (Art. 2 c). Die Revision meint, diese Bestimmungen seien hier mit Rücksicht darauf anwendbar, daß dem Beklagten als einem von den alliierten Streitkräften eingesetzten Treuhänder die Pflichten und Dienste obgelegen hätten, auf deren -Verletzung die Klägerin ihre Ansprüche stütze. Auch sei das Kontrollrecht einer der Besatzungsmächte im Spiel gewesen, weil zu entscheiden gewesen sei, ob sich die gegenüber den VStf ausgesprochene Beschlagnahme und die spätere Einsetzung des Hfl|^als Treuhänder auch auf die GsG erstreckt habe. Es habe nicht genügt, so macht die Revision geltend, .V daß durch Bescheid vom 16. April 1952 das Office of the United States High Commissioner for Germany IG Farben Control Group in Frankfurt/Main die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit exteilt habe; notwendig sei die Ermächtigung duroh den zuständigen Sektor-Kommandanten von Berlin gewesen» Da es hieran gefehlt habe« sei nach Art» 4 Ziff. 1 des Gesetzes Hr. 7 vom 17. März 1950 das bisher durchgeführte Verfahren mit sämtlichen gerichtlichen Entscheidungen nichtig» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 5« November 1955ihervorgehoben hat;'war durch das Gesetz.Kr. 35 der Alliier ten Hohen Kommission vom 17. August 1950 (AHK ABI S. 534) über die Aufspaltung des Vermögens der IG^MH^-Industrie AG bestimmt worden, daß, solange der Rat der Alliierten Hohen Kommission keine anderweitige Regelung getroffen habe, die für die iG-dHH^-lndustrie bestellten britischen, französischen und amerikanischen Kontrollbeamten alle ihnen durch Besätzuhgs-recht, verliehenen Beschlagnahme- und Kontrollrechte und -be-fugnisse über die dem Gesetz unterliegenden Vermögensgegenstände weiter ausübten; zur Ausführung der Vorschriften des Gesetzes wurde die aus diesen Kontrollbeamten bestehende. Tripartite I.G. Farben Control Group (Trifcog) berufen; sie sollte jedem ihrer Mitglieder die Befugnisse übertragen können, ihre Entscheidungen zur Ausführung zu bringen» Das Gesetz <. fand Anwendung auf alle Vermögensbestandteile, die unter der. Kontrolle der auf Grund des Kontrollratsgesetzes Hr. 9 bestelle ten britischen, französischen und amerikanischen Kontrollbeam- . ten standen und sich auf die IG-4|HfeW-Industrie Bezogen oder unter der Kontrolle der im Gesetzesanhang bezeichneteh Toch-. tergesellschaften, darunter der VSW, standen» Durch das Gesetz Nr. 12 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 15. Januar 1951 über die Aufspaltung des Vermögens der IG4MMH^-Industrie AG (V0B1 Berlin S. 93) wurde das ABK-Gösetz Nr. 35 auch auf Berlin für anwendbar erklärt» Zutreffend hat daher schon das Ba^dgericht in seinem Urteil vom 16. März 1953 ausgeführt, daß jeder der drei westlichen Kontrollbeamten die Hechte der Trif-cog in seiner Besatzungszone nebst dem dazugehörigen Besatzungssektor von Berlin ausübte. Zu diesen Hechten gehörte auch die Befugnis* die deutschen Gerichte.zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zu ermächtigen, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen für das unter Kontrolle stehende Vermögen ging und ohne solche Ermächtigung die deutschen. Gerichte nicht tätig‘werden durften. Die Pflichten und Dienste, die der Beklagte in Ansehung .des hier in Hede stehenden Neugeschäfts der GsG zu erfüllen hatte, waren ihm^mit seiner Bestellung zu dem Trustee von dem US IG-Farben Control Officer in Frankfurt/ Main auferlegt worden. Seiner Kontrolle war er unterstellt. Dieser war daher auch befugt, die Ausübung der Gerichtsbarkeit zu genehmigen. Durch den Bescheid vom 16. April 1952 hat er die Genehmigung erteilt. Einer weiteren besonderen Ermächtigung durch den amerikanischen Sektor-Kommandanten von Berlin bedurfte es nicht. Die Bestimmungen des Art. 2 b, c des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin waren insoweit durch das AEK-Gesetz Nr. 35 und das Gesetz Nr. 12 der Alliierten Kommandantur Berlin ausgeschaltet • Auf die in der Be-visionsverhandlung von den Parteien erörterte Präge der Revisibilität des Gesetzes Nr. 7 kommt es hiernach nicht an. ' * « . Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob nicht mit dem Inkrafttreten des AHK-Gesetzes Nr. 84 vom 21. Januar 1955 über die Beendigung der Entflechtung und der Liquidation der IG-flHfe-Industrie AG i.L. (AHK ABI S. 3161), das nach Gesetz Nr. 32 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 30» April 1955 (V0B1 Berlin S. 331) auch in Berlin entsprechend anwendbar ist, die etwaige Notwendigkeit einer Ermächtigung zur % 'f% ‘ tv Ausübung der Gerichtsbarkeit aus den vom Beklagten ahgezoge-' heh Gesichtspunkten überhaupt entfallen ist» 2* Die Revision ist weiter der Meinung, nach Art« 3 Ziff* II.des Gesetzes Br. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin in der Passung des Gesetzes JSTr. 17 vom 27. August .1951/* (GVB1 Berlin S. 639) hätten die deutschen Gerichte die Frage * ob.durch die von den Besatzungsbehörden ergriffenen Maßnahmen auch die unter der Bezeichnung GsG zusammengefäßte Vermögensmasse Unter.Kontrolle.gestellt worden sei und ob sictf die Bestellung des zu dem Treuhänder auch auf diese Vermö- ; gensmasse bezogen habe, nicht von sich aus Beantworten dür- ' fen, sondern unter Aussetzung des Verfahrens hierüber den bindenden Bescheid des zuständigen Sektor-Kommandanten von Ber-lin einholen müssen« Auch dieser Revisionsangriff muß ohne Erfolg bleiben« Wie schon das Landgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 1953 I BvL 11/51 in ITJW 1955, 657 /5597 zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Auslegung der Vorlagevorschrift zu berücksichtigen, daß die Bestimmung der Sicherung besatzungsrechtlicher Maßnahmen dienen soll und es sich um eine echte Entscheidung über Zweifelsfragen handeln muß« Der Vorlage bedarf es daher nicht, wenn das Gericht seiner Entscheidung eine Anordnung der Besatzungsmacht zugrunde legen will, über deren Bestehen, Inhalt, Rechts gültigkeit und Zweck es selbst keinen Zweifel hat. Es ist keine Entscheidung im Sinne der erwähnten Vorschrift, wenn offenkundig unberechtigte Zweifel eines Beteiligten zurückgewiesen werden. » '; So liegt die Sache aber hier, wie nicht weiter ausger führt zu werden braucht, nachdem der Senat bereits in sei- nein Urteil vom 5. Hovember 1955 zu den Frag©** Stellung genommen hat, die von der.Revision hier erneut herausgestellt werden« 3« Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch nach § 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit § .266 StGB für begründet gehalten« a) Während das Landgericht angenommen hatte, da# die’ Vermögensmasse .der GsG ebenso wie die VSW, aus deren Heugeschäft sie hervorgegangen sei, zu gleichen Anteilen der Klägerin und der I000MSismaschinen AG gehört habe, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die Httfß AG beteiligt gewesen ist. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts kamen nur die Klägerin und die D00frAG als Rechtsträger in Betracht. Doch haben sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin und die I0|0 AG über das GsG-Ver-mögen auseinandergesetzt und dahin verständigt, daß die 100 00 AG an dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch keinen Anteil hat« Daß der Beklagte Inhaber des Vermögens gewesen sei, scheidet nach der Oberzeugung des Berufungsgericht aus«:. Selbst wenn er den Willen gehabt haben sollte, eigene Geschäfte zu führen und eigenes Vermögen zu erwerben, wofür es an Anhaltspunkten fehle, sei er doch niemals als selbständiger Geschäftsmann aufgetreten, sondern zunächst als Angestellter der VSW, dann als deren Property Custodian und schließlich als Trustee der von der Beschlagnahme gemäß dem Kontrollratsgesetz Hr. 9 und AHK-Gesetz Hr. 35 mitergriffernen GsG. Bei seiner Bestellung zu dem jTrustee habe er am 3« Juni 1947 durch Entgegennahme und Anerkennung der 11 Anweisungen an den Treuhänder” eindeutig zu erkennen gegeben, daß er das ganze damals vorhandene Vermögen als ein fremdes Vermögen seiner Verfügungsgewalt unterstellte* Schon aus seinem ersten ausführlichen Bericht vom 8* August 1947 an die Frankfurter Kontrollbehörde gehe klar hervor, daß er sich seihst nicht nur als Trustee der in Auflösung befindlichen VSW, sondern besonders auch des Heugeschäfts angesehen habe. Unter der Bezeichnung ”Trustee der Gesellschaft für schweißtechnische Gase US-Administration” würde er auch nicht eigene Geschäfte haben führen und eigenes Vermögen haben erwerben können, , ohne . sich eines schweren Verstoßes gegen seine Amtspflichten als Treuhänder schuldig zu machen» ** Das'Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß bel; dem'verkauf wie Such bei der dinglichen Übereignung der 'Expansionsmaschine an die GsG als Verkäufer und VerT äußerer auf getreten ist, daß er. aber nicht Eigentümer gewesen ist und die GsG, d.h. deren Rechtsträger, auch nicht hach $ 932 BGB das Eigentum erlangt haben kann, weil BreflHI als der für die GsG handelnde Vertreter gewußt hat, daß Kaßflfel nicht Eigen , ' ♦ turner der Maschine war. Trotzdem hätte das Eigentum möglicherweise übergehen können, wenn der Beklagte als wirklicher.Eigentümer der Veräußerung durch Ka(HRB zugestimmt hätte. Bas Berufungsgericht hat aber die Annahme abgelehnt, daß der Beklagte Eigentümer gewesen sei, weil es an einer klaren Darlegung sei- % ,. * - nes vorherigen Eigentumserwerbs fehle. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auf die Widersprüche im Vorbringen des Beklagten hingewiesen. Während er einmal Behauptet habe, die. Maschine durch 2ahlung von 16.800 HM, deren Herkunft er nicht angegeben habe, von dem sowjetischen Major hatfNfe erworhen zü haben, habe er ein anderes Mal vor ge tragen, ör habe von der Fir ma MßHM ”als Entgelt und Gegenwert für die von ihm aufgewand-? ten 16.000 Uk die Expansionsmaschine zur freien Verfügung erhalten”, eine Darstellung, die wiederum mit seinem weiteren Vortrag nicht in Einklang zu bringen sei, daß die Maschine gar -13- % . ; nicht im Eigentum der Firma gestanden habe; dabei ha- be er als Custodian der VSW die andere Maschine von M^Hpl gekauft, den Kaufpreis bezahlt und die Firma doch auch als Eigentümerin angesehen. Völlig unglaubwürdig sei ferner, daß er die Quittungen abgezeichnet habe, ohne sie nachzuprüfen und sich überhaupt für ihren Inhalt zu interessieren, sei er doch für den Betrieb der GsG verantwortlich gewesen- für den Quittungen über zwei so erhebliche Beträge mit dem darin vorgesehenen Zweck keine alltägliche »Selbstverständlichkeit bedeutet hätten; überdies habe er nach den "Anweisungen für den Treuhänder" für Geschäfte über 5.000 UM der Genehmigung seiner Vorgesetzten Dienststelle bedurft. Hätte es sich wirklich um den ordnungsmäßigen Verkauf einer eigenen Maschine des Beklagten an die GsG gehandelt, so wäre auch kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, warum er Mitarbeiter geradezu schenkweise so hoch an dem Erlö? beteiligte. Hach alMem i$t das Berufungsgericht überzeugt, daß der Beklagte als Treuhänder der GsG den Tatbestand des § 266 StGB verwirklicht und das ihm anvertraute Vermögen um die ohne Eigentumsübergarig für die Maschine gezahlten 16.000 DM geschädigt hat. b) Diese Beurteilung läßt keinen Hechtsfehler erkennen. Die Revision tritt ihr mit der Büge eines mehrfachen Verstoßes gegen ,§ 286 ZPO entgegen. Die Angriffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat nicht entscheidend darauf abgestellt, ob der Beklagte wirklich den'Willen gehabt hat, die durch das Heugeschäft hereingebrachten Werte für seine eigene Person zu erwerben, sondern hat dies trotz des Hinweises auf das Pehlen eines entsprechenden ausreichenden Tatsachenvortrags unterstellt. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Behauptung des Beklagten, daß er aus eigenen Mitteln und Harter Zuhilfenahme von Material, das ihm von sowjetischen Beaat-zungssteilen überlassen worden sei, die Umftillstellen und Br-zeugungsstätten im sowjetischen Besat.zungsbereich eingerichtet und auch das Charlottenburger Werk instandgesetet habe. Im übrigen hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß die Vermögens-: werte, die im sowjetisch besetzten Gebiet belegen waren, nicht unter der Kontrolle des US Control Officer, gestanden haben, daß sie mit der Spaltung Deutschlands für die GsG verlorengegangen sind und auch die Klägerin keine Rechtsaus ihnen herleitet. Demzufolge ist das Berufungsgericht der rechtsirrtumsfreien Ansicht, daß diese Vermögenswerte für die hier zu entscheidenden Fragen keine Rolle spielen. ; ' , M j * Daß der Beklagte über,den Inhalf* seiner von der Klagepartei mitgeteilten Aktennotiz vom 3* Juni 1947 eine hiervon abweichende Darstellung gegeben hat, ist nicht unberücksichtigt geblieben, sondern vom Berufungsgericht hervorgehoben worden. Es hat dieser Aktennotiz aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen, sondern seine Schlüsse aus der Anerkennung der Treuhänderanweisungen durch den Beklagten und seiner eigenen Geschäftsführung als Trustee der unter US-Administration stehenden GsG gezogen. Da die GsG nur eine aus dem Heugeschäft der V8W hervof-gegangene Vermögensmasse ohne eigene Rechtspersönlichkeit war/, kann die Tatsache, daß sie in.den Vorschriften zur Entflechtung der IG-ÄBBfc-Industrie AG i.L. nicht unter den Konzerngesellschaften mitaufgeführt worden ist, nicht zu dem Beweise dafür dienen, daß der Gesetzgeber des AHK-Gesetzes Nr. 84 sie sdbst nicht als zu dem IG-flHH^-Vermögen gehörig und beschlagnahmt angesehen habe. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 5« November 1955 dargelegt hat, hat das AHK-Gesetz Nr. 84 in seine Regelung alle Vermögensgegenstände und Werte einb.ezogen, die bei seinem Inkrafttreten unter der Kontrolle der Alliierten W « ' V ' % * «• ^ '» * , * .V * Hohen Kommission gestanden haben uder bei der Verwaltung dieser Venaögensraasse entstanden sind« Zu Unrecht bemängelt die Revision schließlich, daß nicht über den angeblichen Erwerb der Expansionsmaschine durch den Beklagten von dem sowjetischen Major Beweis erhoben wordexi ist« Pa es, wie das Berufungsgericht ohne Rechts verstoß angenommen hat, an einem substantiierten Tatsachenvortrag'über diesen Eigentumserwerb fehlte, kam eine Beweiserhebung nicht in Betracht • Pie Revision ist hiernach unbegründet. Pie Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels muß der Be*-klagte nach § 97 2P0 tragen. Senatspräsident Pr«Heiß ist beurlaubt und orts- 1 abwesend. Engels Engels Hanebeck Pr. Hauß Pr. Löscher 8 ''..s' y;-