* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 254/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 254/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Die Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Die Beklagten zu 2 bis 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs.1, § 100 Abs. 4 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
28MünchenGalkeZPOzollen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 254/12	BESCHLUSS
	vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit
OLG München ■ LG München II	-Az. 18 U 4640/11 vom 17.04.2012; - Az. 11 0 6065/10 vom 20.10.2011;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 werden zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten zu 2 bis 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).
Streitwert: 20.042,73 €
Galke
 Zoll
Wellner
 Pauge
Stöhr