BGH · VI ZR 253/91 vom 26.05.1992
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Akzeptiert nach einem Verkehrsunfall der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in einer Abfindungserklärung des Geschädigten einen auf den materiellen Zukunftsschaden gerichteten Vorbehalt, so liegt darin allein auch dann keine "konstitutive" Befreiung von der Verjährungseinrede, wenn damit zu rechnen ist, daß weitere Unfallfolgen erst nach mehr als drei Jahren auftreten könnten. Oktober 1975 erteilte der Kläger der Beklagten eine schriftliche Abfindungserklärung, mit der er sich "wegen aller bisherigen und künftigen Ansprüche aus dem Schadenereignis vom 6.8.73 gegen B. Zwar möge die Beklagte dadurch, daß sie sich auf den Vorbehalt in der Abfindungserklärung eingelassen habe, ihre davon umgrenzte Schadensersatzpflicht im Sinne des § 208 BGB anerkannt haben. Sie habe hierdurch jedoch weder den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Zukunftsschäden von der Verjährungseinrede aus § 852 Abs. 1 BGB gänzlich befreit, noch sei sie durch schuldbegründendes Anerkenntnis eine selbständige rechtliche Verpflichtung eingegangen. In Anbetracht der Möglichkeit, daß beim Kläger weitere Unfallfolgen erst nach Ablauf von drei Jahren ein-treten könnten, sei allerdings der in der Abfindungserklärung niedergelegte Vorbehalt nur sinnvoll gewesen, wenn er von einem Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung begleitet wurde. Der deshalb möglicherweise anzunehmende Einredeverzicht der Beklagten habe jedoch nur so lange andauern können, wie eine Ungewißheit des Klägers über den Eintritt von Zukunftsschäden bestanden habe. Aus der Vereinbarung des Vorbehalts könne nach § 157 BGB nicht herausgelesen werden, daß der Einredeverzicht der Beklagten noch über diese drei Jahre hinaus so lange habe andauern sollen, bis Spätfolge-Schäden des Klägers bezifferbar sein würden. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klageanspruch verjährt ist, wenn die Beklagte dadurch, daß sie sich auf den Vorbehalt in der Abfindungserklärung vom 13. Denn eine solche schuldbestätigende Erklärung veränderte nicht die Länge der in § 852 Abs. 1 BGB und § 14 StVG festgelegten und gemäß § 3 Nr. 3 PflVG auch im Verhältnis des Klägers zur Beklagten geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern führte gemäß § 208 BGB nur zu einer Unterbrechung der Verjährung mit der Folge ihres Neubeginns nach § 217 BGB (vgl. September 1990 bei Gericht eingegangenen Klage selbst dann auf den Eintritt der Verjährung berufen, wenn in dem Verhalten der Beklagten, wie das Berufungsgericht unterstellt, ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung für denjenigen Zeitraum gelegen hat, in dem der Kläger über den Eintritt von Spätfolgen des Unfalls noch im Ungewissen war. 2. Das Rechtsmittel des Klägers könnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn in der Aufnahme des Vorbehalts in die Abfindungserklärung vom 13. Oktober 1975 und deren Entgegennahme durch die Beklagte ein zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren führendes selbständiges (konstitutives) Anerkenntnis der Beklagten im Sinne von § 781 BGB gelegen hätte oder wenn durch Vereinbarung der Parteien der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Zukunftsschadens wie bei einem Feststellungsurteil gemäß § 218 Abs. 1 BGB von der Verjährungseinrede der Beklagten aus § 852 Abs. 1 BGB befreit worden wäre. a) Der von der Beklagten akzeptierte Vorbehalt in der Abfindungserklärung spricht bei revisionsrechtlicher Überprüfung weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem vom Berufungsgericht dargelegten Zweck, den materiellen Zukunftsschaden aus dem Verzicht des Klägers auf die den Abfindungsbetrag übersteigenden Ansprüche auszugrenzen, dafür, daß die Parteien für diesen Zukunftsschaden eine von dem zugrundeliegenden Haftungstatbestand losgelöste selbständige Rechtsgrundlage schaffen wollten. b) Keinen Erfolg kann die Revision auch mit ihrer Rüge haben, die Beklagte habe mit der Entgegennahme der Abfindungserklärung den Kläger wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede "konstitutiv" befreit (zu dieser rechtlichen Möglichkeit s. Im Unterschied zu den diesen Urteilen zugrundeliegenden Fallgestaltungen bestand nämlich hier nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt für die Beklagte weder besonderer Anlaß zu der Annahme, ohne Abgabe einer die Verjährung langfristig hinausschiebenden Erklärung vom Kläger mit einer auf den Zukunftsschaden gerichteten Feststellungsklage überzogen zu werden, noch hat die Beklagte ein auf den Zukunftsschaden gerichtetes Anerkenntnis mit dem Ziel abgegeben, den Kläger insoweit klaglos zu Freilich war, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, der Vorbehalt des Klägers in der Abfindungserklärung und seine als Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB anzusehende Entgegennahme durch die Beklagte ohne einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung jedenfalls dann nicht sinnvoll, wenn die Parteien, wie das Berufungsgericht unterstellt, am 13. Die sich daraus für solche Zukunftsschäden ergebende Interessenlage des Klägers reicht aber für sich allein nicht aus, um den Kläger allein schon aufgrund der Entgegennahme des Vorbehalts durch die Beklagte so zu stellen, als ob er eine gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten erwirkt hätte. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darlegt, hätte der bereits bei der Abfindungsvereinbarung anwaltlich vertretene Kläger, wenn er einen langfristigen Ausschluß der Verjährung erreichen wollte, entweder eine Feststellungsklage erheben oder vor dem Hintergrund einer solchen Klage und zu deren Vermeidung die Beklagte zur Abgabe einer eindeutigen Anerkenntniserklärung veranlassen müssen oder er hätte, als für ihn bis Oktober 1978 noch keine Spätfolgen erkennbar waren, die Beklagte zu einem noch über den Zeitpunkt der Erkennbarkeit von Spätfolgen im Jahre 1984 hinaus bis zur Klagerhebung wirkenden Verzicht auf die Einrede der Verjährung veranlassen müssen. Das erstere hat der Kläger nicht getan und die Verwirklichung einer der beiden anderen Möglichkeiten kann nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts den Erklärungen der Parteien vom 13.