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BGH · vi zr 253/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 253/80

Von den Äußerungen, für die sie mit ihrer Klage von den Beklagten Widerruf und Unterlassung verlangt haben, ist folgende Äußerung noch im Streit: Nach Auffassung des Berufungsgerichts können sich die Kläger gegen die Textstelle, um die es gegenwärtig allein noch geht, mit ihrer Widerrufs- und Unterlassungs-klage wehren, weil es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handele, durch die sie in der Öffentlichkeit unzulässig herabgesetzt würden. Deshalb setzt Art. 81 SaarlVerf, wie die in seinem Absatz 2 aufgeführten Beispiele zusätzlich unterstreichen, nach dem Sinn und den Aufgaben der Vorschrift einen inneren Bezug der Äußerung zur Arbeit im Parlament voraus. Ebenso entspricht der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts festen Rechtsprechungsgrundsätzen: Mit ihrer Widerrufsklage können die Kläger nur Tatsachenbehauptungen bekämpfen, und auch diese nur dann, wenn Dagegen können sie Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangen, selbst wenn die in ihnen zu dem Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist. Doch setzt das voraus, daß sich die Beklagten nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung ihrer Kritik berufen können. In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Berufungsgericht nicht in seinen Ausführungen zu dem Vorwurf der Beklagten gefolgt werden, die Kassenarztpraxen an den Universitätskliniken seien illegal. Gegenüber der Unterlassungsklage können sich die Beklagten insoweit auf ein berechtigtes Interesse an ihrer Kritik berufen (b). a) In der Druckschrift ist die beanstandete Textstelle im engen Zusammenhang mit Erwägungen herausgestellt, mit denen die Beklagten unter der Überschrift "Die Freiheit der Wissenschaft eingeschränkt” ihre von der SPD-Landtagsfraktion schon im Untersuchungsausschuß vertretene These zu erläutern suchen, der Lehr- und Forschungsauftrag der Universitätskliniken und die dazu in Art. 5 Abs.3 Satz 1 GG, im Saarländischen Universitätsgesetz vom 7. Dezember 1976 - BGBl I 3871 - geltenden alten Fassung, die weitgehend von § 368 n Abs.3 Satz 3 RVO n.F. übernommen worden ist)niedergelegten Grundsätze verlangten die unmittelbare Beteiligung der Kliniken an der kassenärztlichen Versorgung in der Form von Polikliniken, sie schlössen dagegen deren nur mittelbare Beteiligung durch Zulassung der Professoren zur kassenärztlichen Versorgung nach Maßgabe von § 368 a Abs.8 RVO wegen des Zuschnitts dieser Beteiligungsform auf die Person des Klinikdirektors als unzulässige Grundrechtsbegrenzung aus (vgl. Im BezugsZusammenhang dieser Rubrik ist in dem Vorwurf der ’’Illegalität der Kassenarztpraxen” lediglich eine durch die Beurteilungsgrundlagen ergänzte Rechtsauffassung der Beklagten zu universitätsrechtlichen und kassenarztrechtlichen Vorschriften und ihrer Bedeutung für die geübte Beteiligungspraxis zusammengefaßt, die als Äußerung bloßer subjektiver Wertungen falsch oder richtig, nicht aber wahr oder unwahr sein kann und Für den Funktionsbereich der Hämodialyse, mit dem sich die Druckschrift in einem weiteren Punkt unter der Überschrift "Hämodialyse - Das HdH^B Millionending" besonders befaßt, steht der "Illegslitäts Vorwurf ferner in Verbindung mit der im Parlamentarischen Untersuchungsausschuß hervorgetretenen Mindermeinung (aaO S. Tagesdialyse sei Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen der Universitätskliniken und sei zu keiner Zeit von dem Gesamtvertrag nach § 368 a RVO oder der Gesamtvergütung nach § 368 f RVO zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes erfaßt worden; für ihre Umwandlung zu einer als kassenärztliche Tätigkeit des Klinikdirektors Prof. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich an dem Charakter des Vorwurfs als Werturteil auch nichts ändern, wenn dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, daß der Durchschnittsleser, dessen Verständnis zugrunde zu legen ist, der Textstelle deshalb einen besonderen Inhalt gibt, weil der Erstbeklagte am Schluß seines "VorwortsM auf die strafrechtliche Relevanz der Vorgänge hingewiesen und erklärt hat, er werde zunächst gegen einige Verantwortliche Strafanzeige wegen Betrugs, Beihilfe zu dem Betrug und wegen Untreue stellen. Eine Bewertung des "Illegalitäts"-Vorwurfs am Gesamtinhalt der Druckschrift muß dem Standort gerecht werden, den die beanstandete Textstelle nach Gedankenführung und Stoffgliederung im Gesamttext hat. Das führt zu dem einen dazu, daß die strafrechtliche Komponente, die der beanstandeten Textstelle nach Auffassung des Berufungsgerichts durch das Vorwort mitgeteilt wird, den "Illegalitäts"-Vorwurf, der dort schon durch außerstrafrechtliche Argumente Davon abgesehen wird das Berufungsgericht den insoweit durch Art. 5 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäben nicht gerecht, wenn es den Vorwurf der "Illegalität" allein wegen dieser strafrechtlichen Komponente als Tatsachenbehauptung einstuft und vernachlässigt, daß die Äußerung auch mit dieser Färbung durchweg auf subjektiver Wertung beruht. Es ginge zu weit, allein deshalb, weil der Erstbeklagte in seinem Vorwort von Betrug und Untreue gesprochen hat, mit dem ”Illegalitäts”-Vorwurf, das im übrigen durch Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen deutlich als Rechtsauffassung ausgewiesen ist, eine Mitteilung von Umständen zu verbinden, die hier die genannten Strafnormen zu konkretisieren vermöchten. Auch das Berufungsgericht ist offenbar der Auffassung, daß dem Vorwurf der "Illegalität" durch das Vorwort nur pauschal der Vorwurf "strafbaren Verhaltens" vermittelt wird. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Wiederholung des Vorwurfs verneint, weil es ihn - zu Unrecht - als unwahre Tatsachenbehauptung gewertet hat, an deren Weiterverbreitung freilich nie, auch nicht im Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit, ein schutzwürdiges Interesse bestehen kann. Indes enthält der Vorwurf nach dem zuvor Gesagten keine Tatsachenbehauptung, sondern nur eine subjektive Meinung der Beklagten, die ihnen gemäß Art. 5 Abs. 1 GG in der politischen Auseinandersetzung um Fragen, die -wie hier - die Öffentlichkeit besonders angehen, gestattet sein muß, auch wenn sie dem Ruf der Kläger abträglich sein kann. Ob ihre Rechtsauffassung haltbar ist, ist ohne Belang, so lange sich die Kritik nicht als bloße Schmähkritik erweist; davon kann hier auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Rede sein. Die Kläger können deshalb nicht schon deswegen, weil sich der strafrechtliche Aspekt erledigt hat, ein Verbot der Kritik schlechthin verlangen, wie sie es fordern, sondern allenfalls, daß in Zukunft die Kritik nicht mehr mit der in Frage stehenden Textstelle des Vorworts verbunden wird. Nichts ist dafür ersichtlich, daß die Kläger nach Erledigung der Strafanzeige besorgen müßten, die Beklagten würden den Vorwurf der Illegalität noch einmal in Verbindung mit solcher Ankündigung erheben.

Zitierte Normen: Art. 46 GG § 36 StGB § 36 EKWRV Art. 5 GG
KritikProfessorBerufungsgerichtÄußerungKassenarztpraxenVorwortKlägerVorwurf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 253/80 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Juni 1982 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
»
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
1.	Prof.
2.	Prof.
3.	Prof.
4.	Prof.
5.	Prof.
6.	Prof.
7.	Prof.
Dr. med. Dr. med. Dr. med. Dr. med. Dr. med. Dr. med. Dr. med.
Ludwig B Gert
 Friedrich Erich 01 Uwe
 Leonhard Friedrich Carl
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und ■■■■ -
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 19. September 1980 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. Februar 1979 wird auch insoweit zurückgewiesen.
2.	Die Kosten beider RechtsmittelZüge fallen den Klägern zur Last.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 In den Jahren 1976 und 1977 befaßte sich ein Untersuchungsausschuß des Landtages des Saarlandes auf Antrag der SPD-Opposition u.a. mit den Nebentätigkeiten der leitenden Klinikdirektoren und ihrer Mitarbeiter an den Universitätskliniken im Landeskranken haus HoflHB/Saar, insbesondere mit ihrer Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung (LT-Drucks. 7/297 und 7/756). In den abschließenden Feststellungen des Ausschusses waren sich dessen Mitglieder nicht in allen Punkten einig; die abweichende Mindermeinung wurde von den Mitgliedern der SPD-Landtagsfraktion vertreten, der der Erstbeklagte angehörte. Dieser gab nach Abschluß der parlamentarischen Untersuchung im September 1977 zusammen mit dem zweitbeklagten Vorsitzenden der SPD-Fraktion eine von ihm verfaßte Druckschrift mit dem Titel: wQuo vadis Universitas Saraviensis?” heraus, in der die Feststellungen des Untersuchungsausschusses unter dem Blickwinkel der Minderheitsmeinung vor allem zur Beteiligung von leitenden Klinikdirektoren an der kassenärztlichen Versorgung und zu den Regelungen im Funktionsbereich Hämodialyse aufgegriffen und die Aufgabe der Kassenarztpraxen zugunsten von poliklinischen Einrichtungen verlangt wurde.
Die Kläger sind Direktoren von Kliniken bzw. Abteilungen der Universitätskliniken im Landeskrankenhaus HoBHB* Nach ihrer Auffassung enthält die Druckschrift ihre Ehre verletzende unwahre Behauptungen.
 
Von den Äußerungen, für die sie mit ihrer Klage von den Beklagten Widerruf und Unterlassung verlangt haben, ist folgende Äußerung noch im Streit:
”Die Kassenarztpraxen der Kläger an den
 Universitätskliniken seien illegal.”
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr insoweit stattgegeben.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage auch in diesem Punkt.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts können sich die Kläger gegen die Textstelle, um die es gegenwärtig allein noch geht, mit ihrer Widerrufs- und Unterlassungs-klage wehren, weil es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handele, durch die sie in der Öffentlichkeit unzulässig herabgesetzt würden.
Das Berufungsgericht erwägt dazu: Den Vorwurf der Illegalität der Kassenarztpraxen an den Universitätskliniken verstehe der unbefangene Leser nach dem Gesamtinhalt der Schrift eindeutig dahin, diese Kassenarztpraxen beruhten auf strafbarem Verhalten der Kläger.
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Der Leser folgere das aus der Ankündigung des Erst-beklagten im Schlußabsatz des Vorworts der Schrift, er werde zunächst gegen einige Verantwortliche wegen Betrugs, Beihilfe zu dem Betrug und wegen Untreue Strafanzeige stellen. Diese Äußerung erstrecke sich auch auf die nachfolgenden Textstellen und gebe dem Begriff "illegal" im Kern dieses Gepräge. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens sei unwahr, wie sich aus der Einstellung der Ermittlungsverfahren ergebe, die aufgrund der Strafanzeige des Erstbeklagten eingeleitet worden seien.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht durchweg stand.
1. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten - des Erstbeklagten als Verfasser, des Zweitbeklagten als Mitherausgeber der Druckschrift -. Einer Verurteilung der Beklagten steht auch nicht ihre Abgeordnetenindemnität entgegen.
Dazu braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob dieses Privileg für den Saarländischen Landtagsabgeordneten durch Art. 81 der Verfassung des Saarlandes im Bereich des zivilrechtlichen Ehrenschutzes umfassender ausgestaltet sein kann als die bundesrechtlichen Privilegierungen (Art. 46 GG; § 36 StGB), die sich ausdrücklich auf Äußerungen "im Parlament und seinen Ausschüssen" beschränken, während Art. 81 SaarlVerf auf Äußerungen "in Ausübung des Abgeordnetenmandats" abhebt.
Jedenfalls zielt auch diese Vorschrift, wie der Indemnitätsschutz allgemein, auf die Grundlagen der Parlamentsarbeit, für deren Funktionsbereich die freie Diskussion besonders geschützt werden soll (dazu allgemein BGHZ 75, 384 und Senatsurteil vom 5. Mai 1981 . VI ZR 184/79 = NJW 1981, 2117). Deshalb setzt Art. 81 SaarlVerf, wie die in seinem Absatz 2 aufgeführten Beispiele zusätzlich unterstreichen, nach dem Sinn und den Aufgaben der Vorschrift einen inneren Bezug der Äußerung zur Arbeit im Parlament voraus. Dazu genügt weder, daß die Beklagten Landtagsabgeordnete sind, noch daß sich ihre Äußerungen auf Vorgänge beziehen, die Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung unter ihrer Mitbeteiligung gewesen sind. Vielmehr muß die Äußerung selbst der Parlamentsarbeit des Abgeordneten, nicht seiner Privatsphäre oder den Funktionen in seiner Partei zuzuordnen sein. Das war schon für Art. 36 WRV anerkannt, an dessen Wortlaut Art. 81 Abs. 1 SaarlVerf angelehnt ist (vgl. Anschütz WRV 12. Aufl. Art. 36 Anm. 2). Dieser innere Bezug fehlt hier. Die Beklagten haben die Informationsschrift nicht in Wahrnehmung von Aufgaben als Parlamentarier, sondern als Bürger und Repräsentanten ihrer Partei veröffentlicht; hierauf erstreckt sich der Indemnitätsschutz nicht (vgl. die genannten Senatsentscheidungen aaO).
Ebenso entspricht der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts festen Rechtsprechungsgrundsätzen: Mit ihrer Widerrufsklage können die Kläger nur Tatsachenbehauptungen bekämpfen, und auch diese nur dann, wenn
 
deren Unwahrheit feststeht. Dagegen können sie Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangen, selbst wenn die in ihnen zu dem Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist.
Art. 5 Abs. 1 GG, der die freie Meinung gewährleistet, verbietet es, auf diese Weise die Aufgabe einer nur wertenden Kritik mit staatlichen Mitteln - sei es auch vor den Gerichten - zu erzwingen. Ehrverletzenden Meinungsäußerungen kann dagegen mit der Unterlassungsklage begegnet werden. Doch setzt das voraus, daß sich die Beklagten nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung ihrer Kritik berufen können. Auch diese Interessenabwägung ist an den Wertvorstellungen des Art. 5 Abs. 1 GG auszurichten.
2. In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Berufungsgericht nicht in seinen Ausführungen zu dem Vorwurf der Beklagten gefolgt werden, die Kassenarztpraxen an den Universitätskliniken seien illegal. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält diese Äußerung keine Tatsachenbehauptungen, die einem Widerruf zugänglich wären (a). Gegenüber der Unterlassungsklage können sich die Beklagten insoweit auf ein berechtigtes Interesse an ihrer Kritik berufen (b).
a) In der Druckschrift ist die beanstandete Textstelle im engen Zusammenhang mit Erwägungen herausgestellt, mit denen die Beklagten unter der Überschrift "Die Freiheit der Wissenschaft eingeschränkt” ihre von der SPD-Landtagsfraktion schon im Untersuchungsausschuß vertretene These zu erläutern suchen, der Lehr- und Forschungsauftrag der Universitätskliniken und die dazu in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, im Saarländischen Universitätsgesetz vom 7. Juli 1971 und in § 368 n Abs. 2 Satz 3 RVO (in der bis zu dem Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Dezember 1976 - BGBl I 3871 - geltenden alten Fassung, die weitgehend von § 368 n Abs. 3 Satz 3 RVO n.F. übernommen worden ist)niedergelegten Grundsätze verlangten die unmittelbare Beteiligung der Kliniken an der kassenärztlichen Versorgung in der Form von Polikliniken, sie schlössen dagegen deren nur mittelbare Beteiligung durch Zulassung der Professoren zur kassenärztlichen Versorgung nach Maßgabe von § 368 a Abs. 8 RVO wegen des Zuschnitts dieser Beteiligungsform auf die Person des Klinikdirektors als unzulässige Grundrechtsbegrenzung aus (vgl. LT-Drucks. 7/736 S. 33/34).
Im BezugsZusammenhang dieser Rubrik ist in dem Vorwurf der ’’Illegalität der Kassenarztpraxen” lediglich eine durch die Beurteilungsgrundlagen ergänzte Rechtsauffassung der Beklagten zu universitätsrechtlichen und kassenarztrechtlichen Vorschriften und ihrer Bedeutung für die geübte Beteiligungspraxis zusammengefaßt, die als Äußerung bloßer subjektiver Wertungen falsch oder richtig, nicht aber wahr oder unwahr sein kann und
 
deshalb nach den vorangestellten Grundsätzen nicht einem Widerruf zugänglich ist.
Für den Funktionsbereich der Hämodialyse, mit dem sich die Druckschrift in einem weiteren Punkt unter der Überschrift "Hämodialyse - Das HdH^B Millionending" besonders befaßt, steht der "Illegslitäts Vorwurf ferner in Verbindung mit der im Parlamentarischen Untersuchungsausschuß hervorgetretenen Mindermeinung (aaO S. 4l), die sog. Tagesdialyse sei Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen der Universitätskliniken und sei zu keiner Zeit von dem Gesamtvertrag nach § 368 a RVO oder der Gesamtvergütung nach § 368 f RVO zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes erfaßt worden; für ihre Umwandlung zu einer als kassenärztliche Tätigkeit des Klinikdirektors Prof. Dr. J. abzurechnenden Leistung unter dessen Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung für diesen Funktionsbereich Anfang 1972 habe weder eine Rechtsgrundlage noch ein Sachgrund bestanden, zu demal Art und Weise der Leistungserbringung durch den Krankenhausträger nicht geändert worden sei; nach Inkrafttreten des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) verstoße diese Maßnahme gegen zwingendes Bundesrecht. Auch in diesem BezugsZusammenhang erschöpft sich der "Illegal!täts"-Vorwurf in der schlagwortartigen
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Bezeichnung lediglich einer durch die mitgeteilten Beurteilungsgrundlagen als solche verdeutlichten Rechtsauffassung, die allein auf subjektiver Bewertung außer-strafrechtlicher Normen beruht.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich an dem Charakter des Vorwurfs als Werturteil auch nichts ändern, wenn dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, daß der Durchschnittsleser, dessen Verständnis zugrunde zu legen ist, der Textstelle deshalb einen besonderen Inhalt gibt, weil der Erstbeklagte am Schluß seines "VorwortsM auf die strafrechtliche Relevanz der Vorgänge hingewiesen und erklärt hat, er werde zunächst gegen einige Verantwortliche Strafanzeige wegen Betrugs, Beihilfe zu dem Betrug und wegen Untreue stellen. Eine Bewertung des "Illegalitäts"-Vorwurfs am Gesamtinhalt der Druckschrift muß dem Standort gerecht werden, den die beanstandete Textstelle nach Gedankenführung und Stoffgliederung im Gesamttext hat. Die Einflüsse des Vorworts auf das Verständnis des nachfolgenden Textes sind dadurch begrenzt, daß das Vorwort deutlich "vor die Klammer" einer Vielzahl von Einzelpunkten gesetzt ist, die wiederum durch Überschriften voneinander abgesetzt und in sich gegliedert sind. Das führt zu dem einen dazu, daß die strafrechtliche Komponente, die der beanstandeten Textstelle nach Auffassung des Berufungsgerichts durch das Vorwort mitgeteilt wird, den "Illegalitäts"-Vorwurf, der dort schon durch außerstrafrechtliche Argumente
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abgedeckt wird, allenfalls erweitern kann. Schon aus diesem Grunde ginge die Forderung, die Äußerung ohne Einschränkung zu widerrufen, über den Teilaspekt hinaus, der auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts den Widerruf stützen könnte. Davon abgesehen wird das Berufungsgericht den insoweit durch Art. 5 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäben nicht gerecht, wenn es den Vorwurf der "Illegalität" allein wegen dieser strafrechtlichen Komponente als Tatsachenbehauptung einstuft und vernachlässigt, daß die Äußerung auch mit dieser Färbung durchweg auf subjektiver Wertung beruht. Auch die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern Werturteil (Senatsurteilevom 17. November 1964 -VI ZR 181/63 = NJW 1965, 29*+, 295; vom 4. Juni 1974 -VI ZR 68/73 = VersR 1974, 1080, 1081). Anderes gilt, wenn das Urteil nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft. Dafür ist hier keine ausreichende Grundlage vorhanden. Es ginge zu weit, allein deshalb, weil der Erstbeklagte in seinem Vorwort von Betrug und Untreue gesprochen hat, mit dem ”Illegalitäts”-Vorwurf, das im übrigen durch Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen deutlich als Rechtsauffassung ausgewiesen ist, eine Mitteilung von Umständen zu verbinden, die hier die genannten Strafnormen zu konkretisieren vermöchten. Nicht nur fehlt es dazu an Ansätzen in der Rubrik "Die Freiheit der Wissenschaft eingeschränkt", sondern auch im Vorwort selbst,
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das nähere Angaben zu dem Inhalt der Strafanzeige, insbesondere dazu vermissen läßt, auf welche der nachfolgenden Rubriken sie sich beziehen soll. Auch das Berufungsgericht ist offenbar der Auffassung, daß dem Vorwurf der "Illegalität" durch das Vorwort nur pauschal der Vorwurf "strafbaren Verhaltens" vermittelt wird. Bei dieser Sachlage ist aber die Äußerung auch bei diesem Verständnis zu substanzarm, um als wahr oder unwahr eingestuft werden zu können.
b) Auch der UnterlassungsausSpruch kann nicht bestehen bleiben.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Wiederholung des Vorwurfs verneint, weil es ihn - zu Unrecht - als unwahre Tatsachenbehauptung gewertet hat, an deren Weiterverbreitung freilich nie, auch nicht im Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit, ein schutzwürdiges Interesse bestehen kann.
Indes enthält der Vorwurf nach dem zuvor Gesagten keine Tatsachenbehauptung, sondern nur eine subjektive Meinung der Beklagten, die ihnen gemäß Art. 5 Abs. 1 GG in der politischen Auseinandersetzung um Fragen, die -wie hier - die Öffentlichkeit besonders angehen, gestattet sein muß, auch wenn sie dem Ruf der Kläger abträglich sein kann. Insoweit treffen die Erwägungen zu, aus denen Landgericht und Oberlandesgericht den Klägern
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einen Unterlassungsanspruch gegen andere Textstellen der Informationsschrift versagt haben, weil es sich bei diesen nur um wertende Kritik handelt. Auch nachdem der Fragenkomplex im Landtag untersucht und der RechtsStandpunkt, daß die Kassenarztpraxen unzulässig seien, mehrheitlich abgelehnt worden ist, haben die Beklagten ein schutzwürdiges Interesse daran, ihre Mindermeinung in der Öffentlichkeit auch in Zukunft mit nachdrücklichen Formulierungen zu vertreten. Ob ihre Rechtsauffassung haltbar ist, ist ohne Belang, so lange sich die Kritik nicht als bloße Schmähkritik erweist; davon kann hier auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Rede sein.
Anderes gilt auch nicht deshalb, weil die von dem Erstbeklagten angestrengten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt worden sind.
Wie dargelegt, deckt der Vorwurf, die Kassenarztpraxen seien illegal, die Rechtsauffassung der Beklagten schon in ihren außerstrafrechtlichen Erwägungen ab. Die Kläger können deshalb nicht schon deswegen, weil sich der strafrechtliche Aspekt erledigt hat, ein Verbot der Kritik schlechthin verlangen, wie sie es fordern, sondern allenfalls, daß in Zukunft die Kritik nicht mehr mit der in Frage stehenden Textstelle des Vorworts verbunden wird.
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Für ein derart eingeschränktes Unterlassungsgebot ist jedoch ein schutzwürdiges Interesse nicht erkennbar. Nichts ist dafür ersichtlich, daß die Kläger nach Erledigung der Strafanzeige besorgen müßten, die Beklagten würden den Vorwurf der Illegalität noch einmal in Verbindung mit solcher Ankündigung erheben.
Dr. Hiddemann	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann Dr. Ankermann