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BGH · VI ZR 253/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 253/77

Dem Beschädiger eines Weidezaunes ist der Verlust von Vieh, das deshalb entlaufen ist, auch dann zu-zurechnen, wenn er auf widerrechtlicher Aneignung der Tiere durch einen Dritten beruht. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. 1. In tatsächlicher Hinsicht billigt das Berufungsgericht die Feststellung des Landgerichts, daß entsprechend der Darstellung der Klägerin zwei weitere Kühe vorhanden gewesen waren, entlaufen sind und nicht wieder auf gefunden werden konnten. 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 77 BLG als Anspruchsgrundlage insoweit bejaht, als die Kühe als "Zubehör” der beschädigten Weide zu betrachten gewesen seien. Indessen kann auf eine nähere Prüfung Jedenfalls deshalb verzichtet werden, weil sich, wenn man dem nicht folgen wollte, das gleiche Ergebnis aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs ergeben würde (BGH Urteil vom 14. Denn nach den Umständen müsse der Verlust der Tiere, die sonst nicht spurlos hätten verschwinden können, erst durch das vorsätzliche Dazwischentreten eines Dritten (Unterschlagung oder Diebstahl) eingetreten sein. Werde aber der Schaden durch das auf freier Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten herbeigeführt, dann sei der ursächliche Zusammenhang nur gegeben, wenn für die Zweithandlung ein rechtfertigender Anlaß bestanden habe. 2. Diese Begründung ist in wesentlichen Punkten von Rechtsirrtum beeinflußt, so daß das angefochtene Urteil dem Angriff der Revision nicht standhält. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß für die infragestehenden öffentlich-rechtlichen Ersatzansprüche hinsichtlich der ursächlichen Zurechnung des Schadens die Grundsätze gelten müssen, die auch im Rahmen der zivilrechtlichen Deliktshaftung anerkannt sind. Insoweit hat die Rechtsprechung das Erfordernis der "Herausforderung” entwickelt, die der Senat in jüngeren Entscheidungen unter anderem darin gesehen hat, daß der Schädiger durch vorwerfbares Tun bei dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billi-genswerte Motivation zu selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat (so schon Senatsurteil vom 29. Vielmehr wird sich die haftungsrechtliche Zurechnung der Tat des Dritten sogar im Regelfall daraus ergeben, daß ein rechtswidriges Tun eines Dritten nicht verhindert oder gar begünstigt worden ist. Hinsichtlich der haftungsaus-afüllenden Kausalität, tun die es sich hier handeln würde, :wenn der Verlust der Kühe nach den Grundsätzen des Deliktsrechts der Beschädigung des Zaunes als Folgeschaden zugeordnet werden könnte, geht es vielmehr in der Regel darum, daß dem unmittelbar geschädigten Rechtsgut eine Schutzfunktion zukam, die durch seine Verletzung ausfiel, oder daß seine Ausschaltung jedenfalls zu rechtswidrigem Tun verleiten konnte. Vor allem im letzteren Fall kann es sich ergeben, daß der auf freiem (rechtswidrigem) Entschluß von Dritten beruhende Folgeschaden dem Schädiger billigerweise haftpflichtrechtlich nicht mehr zugerechnet werden kann, weil er nicht mehr in seinen Verantwortungsbereich fällt (Senatsurteil BGHZ 58, 162: "Grünstreifenfall"). Die Frage hat der Senat für den im genannten Urteil zur Entscheidung gestellten Fall verneint. 166) beispielhaft auch einen anderen Fall, in dem das rechtswidrige Handeln Dritter sicher noch dem Verantwortungsbereich des Erstschädigers zugerechnet werden muß: den Diebstahl von Gegenständen aus einer nach einem Verkehr sunf all ungesichert liegengebliebenen Ladung. Denn dieses Weglaufen könnte zu vorübergehender Unauffindbarkeit führen (während endgültige Unauffindbarkeit in einem dicht besiedelten Bereich nach der zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts unwahrscheinlich ist); es birgt aber neben der Gefahr, daß die Tiere durch Unfälle (nach der Art des oben erwogenen oder etwa im Straßenverkehr) zu Schaden kommen, vor allem ein stark erhöhtes Diebstahlrisiko in sich.

Zitierte Normen: § 98 BGB § 14 StVO
KuhBerufungsgerichtFallTierKlägerinDritteBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 249 Bb, 823 C
Dem Beschädiger eines Weidezaunes ist der Verlust von Vieh, das deshalb entlaufen ist, auch dann zu-zurechnen, wenn er auf widerrechtlicher Aneignung der Tiere durch einen Dritten beruht.
BGH, Urt. v. 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77 - OLG
Schleswig
 Kiel
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 253/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. Oktober 1978
Heinzeimann
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geach&ftsstelle
 der Frau Erika
 regMB
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Finanzminister des Landes Schleswig-HolsteL Amt für Vermögens- und Schuldenverwaltung und für Verteidigungslasten in KflBV
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr.Deinhardt
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Januar 1977 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin entschieden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 4. März 1976 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
II.	Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, die eine Viehhaltung hat, verlangt von der beklagten Bundesrepublik Ersatz für Manöverschaden. Am 13. September 1974 zerstörten Panzerfahrzeuge unter anderem die Einfriedung einer der Klägerin gehörigen Weide, so daß das weidende Rindvieh entlief. Die Klägerin behauptet, außer den später wieder eingetriebenen Tieren seien zwei Ammenkühe entlaufen und
 
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nicht mehr aufgefunden worden. Dafür begehrt sie Ersatz. Während das Landgericht der Klage auch in diesem Punkt stattgegeben hatte, wies sie das Oberlandesgericht insoweit ab. Die Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des ersten Urteils.
EntscheidungsgrUnde
I.
1.	In tatsächlicher Hinsicht billigt das Berufungsgericht die Feststellung des Landgerichts, daß entsprechend der Darstellung der Klägerin zwei weitere Kühe vorhanden gewesen waren, entlaufen sind und nicht wieder auf gefunden werden konnten. Insoweit erhebt auch
 die Beklagte und Revisionsbeklagte keine Rügen.
2.	Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 77 BLG als Anspruchsgrundlage insoweit bejaht, als die Kühe als "Zubehör” der beschädigten Weide zu betrachten gewesen seien. Zwar ergebe sich die Zubehöreigenschaft dann, wenn die Klägerin - wie die Beklagte behauptet - keine Landwirtschaft, sondern einen Viehhandel betreibe, nicht unmittelbar aus § 98 Nr. 2 BGB. Dann aber sei § 98 BGB hinsichtlich der Ersatzleistung nach § 77 BLG analog" anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 98 Ziff. 2 BGB seien hier zu eng. Es sei hinsichtlich der entschädigungsrechtlichen Behandlung nicht vertretbar, insoweit einen Viehhändler etwa ungünstiger zu stellen als einen Landwirt.
 
Für diese beiden Vorinstanzen gemeinsame Rechtsansicht, die auch die Revision nicht angreift, spricht manches. Indessen kann auf eine nähere Prüfung Jedenfalls deshalb verzichtet werden, weil sich, wenn man dem nicht folgen wollte, das gleiche Ergebnis aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs ergeben würde (BGH Urteil vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 -LM BLG § 77 Nr. 1 m.w.Nachw.). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre mindestens der hier allein streitige gemeine Wert der Kühe zu ersetzen.
II.
1.	Das Berufungsgericht hat dennoch den Ersatzanspruch abgewiesen, weil es meint:
Der Verlust der Kühe sei keine adäquate Folge davon, daß der Zaun zerstört worden sei. Denn nach den Umständen müsse der Verlust der Tiere, die sonst nicht spurlos hätten verschwinden können, erst durch das vorsätzliche Dazwischentreten eines Dritten (Unterschlagung oder Diebstahl) eingetreten sein. Werde aber der Schaden durch das auf freier Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten herbeigeführt, dann sei der ursächliche Zusammenhang nur gegeben, wenn für die Zweithandlung ein rechtfertigender Anlaß bestanden habe. Für Unterschlagung oder Diebstahl sei aber keine Rechtfertigung ersichtlich. Sie hätten auch nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Manöver gestanden.
2.	Diese Begründung ist in wesentlichen Punkten von Rechtsirrtum beeinflußt, so daß das angefochtene Urteil dem Angriff der Revision nicht standhält.
 
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß für die infragestehenden öffentlich-rechtlichen Ersatzansprüche hinsichtlich der ursächlichen Zurechnung des Schadens die Grundsätze gelten müssen, die auch im Rahmen der zivilrechtlichen Deliktshaftung anerkannt sind. Denn es kommt darauf an, ob das Schadensereignis auf das Manöver als Ursache im Rechtssinne zurückzuführen ist (so das erwähnte BGH-Urteil vom 14. Oktober 1963 aaO). Die demnach maßgebenden Grundsätze hat das Berufungsgericht aber mißverstanden.
a)	Wenn das Berufungsgericht einen im Rechtssinne ursächlichen Zusammenhang nur bejahen will, soweit für einen in die Kausalkette eingereihten vorsätzlichen Willensentschluß ein rechtfertigender Anlaß bestand, dann schwebt ihm offenbar die Rechtsprechung des erkennenden Senats dazu vor, inwieweit auch ein freier, letzten Endes Schadensträchtiger WillensentSchluß des Geschädigten selbst dem Schädiger im Rechtssinne ursächlich zugerechnet werden kann (vgl. BGHZ 57, 26, 31; 63, 189, 191). Insoweit hat die Rechtsprechung das Erfordernis der "Herausforderung” entwickelt, die der Senat in jüngeren Entscheidungen unter anderem darin gesehen hat, daß der Schädiger durch vorwerfbares Tun bei dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billi-genswerte Motivation zu selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat (so schon Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 a NJW 1978, 421, 422 und soeben Senatsurteil vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 - BGHZ 70, 374, 376 m.w.Nachw.).
b)	Darum geht es hier aber nicht, sondern, wie das Berufungsgerieht selbst, jedoch ohne die erforderlichen
 
Folgerungen, formuliert, um die freie Willensentschließung eines Dritten. Insoweit kann es aber auf die Rechtfertigung des freien Willensentschlusses nie ankommen (BGHZ 58, 162, 166; 59, 139, 144; unrichtig Rother,NJW 1965, 177). Vielmehr wird sich die haftungsrechtliche Zurechnung der Tat des Dritten sogar im Regelfall daraus ergeben, daß ein rechtswidriges Tun eines Dritten nicht verhindert oder gar begünstigt worden ist.
Dabei dürfte, soweit es das bürgerliche Deliktsrecht angeht, der erste Fall der Nichtverhinderung vor allem bei der haftungsbegründenden Kausalität im Vordergrund stehen. Dann beruht nämlich der Deliktstatbestand häufig schon auf der Verletzung einer gegen Rechtsbrecher gerichteten Garantiepflicht, die mitunter - wie beispielsweise in § 14 Abs. 2 S. 2 StVO - sogar ge-rsetzlich normiert ist. Hinsichtlich der haftungsaus-afüllenden Kausalität, tun die es sich hier handeln würde, :wenn der Verlust der Kühe nach den Grundsätzen des Deliktsrechts der Beschädigung des Zaunes als Folgeschaden zugeordnet werden könnte, geht es vielmehr in der Regel darum, daß dem unmittelbar geschädigten Rechtsgut eine Schutzfunktion zukam, die durch seine Verletzung ausfiel, oder daß seine Ausschaltung jedenfalls zu rechtswidrigem Tun verleiten konnte. Vor allem im letzteren Fall kann es sich ergeben, daß der auf freiem (rechtswidrigem) Entschluß von Dritten beruhende Folgeschaden dem Schädiger billigerweise haftpflichtrechtlich nicht mehr zugerechnet werden kann, weil er nicht mehr in seinen Verantwortungsbereich fällt (Senatsurteil BGHZ 58, 162: "Grünstreifenfall"). Ob dies der Fall ist, muß jeweils nach den Umständen in wertender Betrachtung (BGHZ aaO S. 167, 168)
 
entschieden werden. Die Frage hat der Senat für den im genannten Urteil zur Entscheidung gestellten Fall verneint. Dieses Urteil erwähnt aber (aaO S. 166) beispielhaft auch einen anderen Fall, in dem das rechtswidrige Handeln Dritter sicher noch dem Verantwortungsbereich des Erstschädigers zugerechnet werden muß: den Diebstahl von Gegenständen aus einer nach einem Verkehr sunf all ungesichert liegengebliebenen Ladung.
Der jetzt zur Entscheidung stehende Fall zeigt eine mindestens nicht weniger enge ZurechnungsbeZiehung als der zuletzt erwähnte. Die wesentliche Funktion eines Weidezaunes ist es gerade, das Weglaufen des Weideviehs zu verhindern. Denn dieses Weglaufen könnte zu vorübergehender Unauffindbarkeit führen (während endgültige Unauffindbarkeit in einem dicht besiedelten Bereich nach der zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts unwahrscheinlich ist); es birgt aber neben der Gefahr, daß die Tiere durch Unfälle (nach der Art des oben erwogenen oder etwa im Straßenverkehr) zu Schaden kommen, vor allem ein stark erhöhtes Diebstahlrisiko in sich. Denn insbesondere, wenn die Tiere ihrem Instinkt gemäß in fremde Ställe oder in fremde Einfriedungen zulaufen, ist ihre Aneignung und Abschlachtung oft fast ganz ohne die sonst bestehende Gefahr der Entdeckung möglich.
 
3.	Aus diesen Gründen war das erste Urteil wiedeiherzustellen.
Dr. Weber	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Deinhardt
 Dr. Kullmann