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BGH · VI ZB 253/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 253/6

Auch wenn für den Übernehmer eines in einem Grundstück bestehenden Vermögens eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder deren Eintragung beantragt war, haftet er nach § *+19 BGB für die vor der .Stellung des Antrags entstandenen Verbindlichkeiten des übertragenden, wenn er zur Zeit seiner Eintragung als Eigentümer des erworbenen Grundstücks gewußt hat, daß es so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers bildete, oder doch die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich dies ergab» Am 4* Mai 1961 erwirkten die Kläger gegen Aulenbacher, der sich mittlerweile davongemacht hatte und unbekannten Aufenthalts war, ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken, durch das verurteilt wurde, an die Erstklägerin 33*518,58 DM und an den Zweitkläger 15*840 DM - jeweils mit 4$ Zinsen seit dem 16. Sie haben die Auffassung vertreten, daß ihnen der Beklagte gemäß § 419 BGB zur Zahlung verpflichtet sei, da außer den Hausanwesen keine nennenswerte Habe besessen und der Beklagte daher mit dem Hausanwesen dessen Vermögen übernommen habe. Mit einem Hilfsbegehren haben die Kläger auch die Umwandlung der damals noch eingetragenen Arresthypothek in eine Sicherungshypothek erstrebt und im Berufungsverfahren auf Grund Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Ziff.1 AnfG weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, wegen der genannten Urteilsforderungen gegen APBHHHP in die Zwangsvollstreckung in die erworbenen Grundstücke einzuwilligen. V/ie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat, gehört es, wenn nur ein einzelner Gegenstand übertragen wird, zu den vom Gläubiger zu beweisenden Voraussetzungen für den Eintritt der Schuldenmithaftung des Übernehmers, daß dieser weiß, daß es sich dabei um das ganze oder so gut v/ie das ganze Vermögen des Übertragenden handelt, oder daß er doch wenigstens die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergib'»}. Ist es anscheinend auch mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte durch den Grundstückserwerb objektiv so gut v/ie das ganze Vermögen des übernommen hat - ausge- Das Berufungsgericht meint, die Umstände«aus denen die Kläger ableiteten, daß der Beklagte die für den Eintritt seiner Mithaftung erforderliche Kenntnis gehabt haben müsse, reichten für einen solchen Schluß nicht aus. 2o Die Revision greift die Würdigung des Berufungsgerichts als rechtsirrtümlich an» Angesichts der Tatsache, daß der Beklagte bei dem Grundstückskauf von dem Strafverfahren gegen gewußt und nach eigener Parteiaussage angenommen habe, müsse den Verkauf vornehmen, um sich auf diese Weise die Mittel zur Beschaffung der durch das Strafverfahren entstandenen Kosten zu beschaffen, habe schon, so macht die Revision mit Verfahrensrügen eines Verstoßes gegen § 286 ZPO geltend, die allgemeine Lebenserfahrung dafür gesprochen, daß neben dem Anteil an dem von ihm und seiner Familie bewohnten Anwesen kein nennenswertes Vermögen besessen habe, zu demal es wenig wahrscheinlich gewesen sei, daß als Maurer zur Bildung weiteren nicht völlig unbeträchtlichen Vermögens im Stande gewesen sei» Das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, mit welch auffallender Eile das Grundstücksgeschäft zustande gekommen und sofort nach der notariellen Beurkundung der gesamte Käufer ei 3 in bar gezahlt worden sei; wenn die Eheleute nur durch den Verkauf ihres Familienwohnheims so schnell in den Besitz einer größeren Menge Bargeld hätten gelangen können, so lasse auch dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß zu, daß ihnen andere Vermögenswerte hierfür eben nicht zur Verfügung gestanden hätten* Wie die Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hätten, sei der Grundbesitz von den Eheleuten nur für einen Bruchteil seines wirklichen Wertes an den Beklagten veräußert worden; das habe das Berufungsgericht zu Unrecht durch das in den Akten 6 0 25o/6o = 12 0 1*37/61 LG Saarbrücken befindliche Gutachten für widerlegt erachtet; das Gutachten habe nicht verwertet werden dürfen, ohne daß die Kläger von seinem Inhalt hat- tan Kenntnis nehmen können; die Kläger wurden die mündliche Vernehmung des Gutachters verlangt haben* Ausweislich des Inhalts der genannten Akten Uber den Schadensersatz« prozeß des Beklagten gegen Notar und Hechtsanv/alt Dr« der als dessen amtlich bestellter Vertreter bei der Beurkundung des in Rede stehenden Grundstücksgeschäfts tätig gewesen ist, sei dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen zu demindest im Zeitpunkt der Erhebung sei-ner Klage im Herbst i960 bekannt gewesen, daß die gesamthänderische Beteiligung des Aulenbacher an dem veräußerten Grundbesitz nahezu dessen gesamtes Vermögen dargestellt habe; schon am 3o« Juni i960 habe der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen in jenem Prozeß auch die Benachteili- • gungsabsicht des gekannt« Das Berufungsgericht habe verkannt, daß es für die Kenntnis des Beklagten von der Vermögensübernahme im Sinne des § **19 BGB und der Benachteiligungsabsicht des A^|im Sinne des § 3 Abs« 1 Ziff« 1 AnfG nicht sowohl auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 28« Juni i960 als vielmehr auf den Zeitpunkt angekommen sei, in dem sich der Grundstückserwerb durch die Eintragung dos Beklagten als Eigentümers im Grundbuch vollendet habe« a) Die Ausführungen des Berufungsurteils sind darauf ausgerichtet, ob der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 280 Juni i960 die für den Eintritt der mitschuldneri-schen Haftung des Vermögensübernehmers erforderliche Kenntnis gehabt hat und ob ihm zu diesem Zeitpunkt die Benachteiligungsabsicht des bekannt gewesen ist« sen Gläubiger von dem Abschluß des Vertrages an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen können» Als Vertrag im Sinne dieser Vorschrift ist aber, da eine Vermögensübernahme niemals durch einen schuldrechtlichen Vertrag, sondern nur durch Erfüllungsge-schäfte zustande kommen kann, die Gesamtheit der die Vermö-gensübernahme betreffenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte zu verstehen (BG3 RGRK 11» Aufl» § *fl9 Anm» 5; Danckel» mann in NJW 1956, 793)° Dabei braucht es auf das Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäfts nicht einmal anzukommen» Nach dem Grundgedanken des § ^-19 BGB soll der Gläubiger seine Befriedigung aus dem übertragenen Vermögen da suchen können, wo es geblieben ist (vgl» BGHZ 27, 257, 26o; Esser, Schuldrecht 2» Aufl» So *+32)o Es genügt daher dessen dingliche Übertragung auf den Erwerber» Die Mitschuldnerhoftung des Erwerbers ist infolgedessen auch dann begründet, wenn er im Zeitpunkt des dinglichen Erwerbes weiß, daß er das Vermögen oder so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers übernommen hat, oder wenn er zu diesem Zeitpunkt die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibto Erworben hat der Beklagte die in Rede stehenden Grundstücke aber erst am 2b<, Januar 1961 mit seiner grundbuchlichen Eintragung als Eigentümer» Dementsprechend ist denn auch anerkannt, daß der Übernehmer des Vermögens nicht nur für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beroits bestehenden, sondern auch für die nachträglich bis zu dem dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung entstandenen Schulden des Übergebers haftet (RGZ 13o, 3^5 36 f; BGHZ 33, 123, 126 liegt die Vermögensübernahme in dem Erwerb eines Grundstücks, so gilt nach der Entscheidung BGHZ 33, 123, 128 f allerdings eine Ausnahme für den Fall, daß für den Erwerber eine Auflassungs-vorrcerkung eingetragen oder auch die Eintragung einer Auflas sungsvormerkung beim Grundbuchamt beantragt worden ist, Aus dieser Ausnahme kann aber nicht etwa, wie die Revisionserwiderung meint, gefolgert werden, daß, wenn für den Übernehmer eine AuflassungsVormerkung eingetragen oder beim Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung gestellt worden ist, für die Frage, ob der Übernehmer die nach § 419 BGB erforderliche Kenntnis gehabt hat, nur noch auf die Zeit bis zur Stellung des Antrages auf Eintragung der Vormerkung abzustellen und eine nachher eingetretene, bei der Vollendung des Eigentumserwerbs gegebene Kenntnis dem Erwerber unschädlich sei. Die Auflassungsvormerkung und der Antrag auf ihre Eintragung haben nur darum die Wirkung, daß der Übernehmer des in Grundeigentum bestehenden Vermögens nicht auch für nachträglich entstandene Schulden des Übertragenden haftet, weil die Haftung des Übernehmers voraussetzt, daß der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung seiner Forderung wegen dieser Forderung das Vermögen des Schuldners noch mit Erfolg hätte in Anspruch nehmen können. Durch eine Auflassungsvormerkung und die Stellung des Antrags auf Eintragung einer solchen wird nichts daran geändert, daß der Übernehmer neben dem Auch wenn für den Übernehmer eines in * einem Grundstück bestehenden Vermögens eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder die Eintragung einer solchen beantragt worden war, haftet er also nach § 419 BGB für die vor der Stellung des Antrags entstandenen Verbindlichkeiten des Übertragenden, wenn er zur Zeit seiner Eintragung als Eigentümer des erworbenen Grundstücks gewußt hat, daß dieses so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers bildete, oder doch die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich dies ergab. b) Die Fehlerhaftigkeit der Betrachtungsweise, die füi die Frage nach der Kenntnis des Vermögensübernehmers und Anfechtungsgegners auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlüsse, abstellt und den des .dinglichen Vollzugs außer Betracht läßt, wäre freilich unschädlich, wenn dem Berufungsgericht mit Bezug auf diesen Fragenbereich, v/ie die Revisionserwiderung meint, als Prozeßstoff nur der Sachverhalt vorgetragen worden wäre, wie er beim Abschluß des Vertrages vom 28. Als unstreitig hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte in der Zeit nach Abschluß des Vertrages beantragt hat, hinsichtlich der auf Antrag der Kläger eingetragenen Arresthypothek einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Juni 196( erwachsenes weiteres Erkenntnismaterial, das dem Berufungsgericht zur Frage der Kenntnis des Beklagten von der V.ermögensübernahme oder den sie ergebenden Verhältnissen des Aulenbacher unterbreitet worden ist. Das gilt aber namentlich auch für die von der Revision angezogene eigene Darstellung des Beklagten in seinem Rechtsstreit gegen und Dr. j2 v 473/cl'vTC;- • Saarbrücken). Das Berufungsgericht hat wegen des - im Tatbestand seines Urteils nicht ausdrücklich wiedergegebenen - v/eiteren Vorbringens der Parteien auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, in dem hinsichtlich des ParteiVorbringens im übrigen auf den Inhalt der Akten 12 0 473/61 verwiesen und festgestellt worden ist, daß sie Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen sind.

Zitierte Normen: § 3 AnfG § 419 BGB § 3 AnfG
ZeitpunktBGBEintragungBerufungsgerichtVermögenKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2065 027
BGB § lt-19
Auch wenn für den Übernehmer eines in einem Grundstück bestehenden Vermögens eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder deren Eintragung beantragt war, haftet er nach § *+19 BGB für die vor der .Stellung des Antrags entstandenen Verbindlichkeiten des übertragenden, wenn er zur Zeit seiner Eintragung als Eigentümer des erworbenen Grundstücks gewußt hat, daß es so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers bildete, oder doch die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich dies ergab»
BGH, Urt.v. 280 Juni 1966 - VI ZB 253/6*+ - 0LG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
2Öo Juni 1966 Krieglj Justizhaupt sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 lo der Witwe Anna K 2» des minderjährigen Horst
 vertreten durjh seine Mutter wohnhaft in	K
die Klägerin zu l)g beide straße
- Prozeßbevollmächtigtes
 Kläger3 Berufungskläger und Revisionskläger 3
Rechtsanwälte Prof, und Dro	-
gegen
 den Kaufmann Josef straße
 in S
Beklagtem Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten5
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dro
•“ o
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom.28. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Pfretzschner und Br. Hüßgens
 für Rpcht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 27- Mai 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 1959 wurde Peter K^^P in Budweiler, der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers sowie zwei weiterer damals noch minderjähriger Kinder, von dem Maurer Heinz	in Budv/eiler erschlagen.
wurde deswegen am 10. Juni I960 durch das Schwurgericht in Saarbrücken zu längerer Gefängnisstrafe verurteilt.
AppHH^fe und seine mit ihm in allgemeiner Gütergemeinschaft lebende Ehefrau waren Eigentümer eines aus drei Parzellen bestehenden Hausanwesens in Budv/eiler. Burch eine Zeitungsanzeige vom 22. Juni I960 bot das Anwesen in der Saarbrücker Zeitung zu dem Verkauf an. Bie Klägerin und ihre Kinder erwirkten darauf zur Sicherung der Schadensersatzansprüche, die ihnen gegen wegen der Tötung ihres Ernährers entstanden waren, am
 
2.. Juni I960 einen Arrestbefehl des Landgerichts Saarbrücken über 60,000 DM nebst Kosten. Auf Grund des Arrestbefehls wurde auf ihren Antrag am 30. Juni I960 eine Arresthypothek auf den Grundstücken des Anwesens im Grundbuch eingetragen.
Inzwischen hatten die Eheleute	am
28. Juni I960 den Grundbesitz für 35*000 DM ön den Beklagten verkauft und aufgelassen und anschließend die allgemeine Gütergemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart.
Am 29* Juni I960 wurde beim Grundbuchamt ein Antrag des Beklagten auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung mit dem Bemerken eingereicht, daß er vorerst unerledigt bleiben möge. Nachdem der Beklagte von dem Ehevertrag
 erfahren hatte, beantragte er weiter, bei der Arresthypothok von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen.
Die Auflassungsvormerkung wurde am 23* Januar 1961 im Grundbuch eingetragen; tags darauf folgte die Eintragung des Eigentumsübergangs auf den Beklagten. Die Arresthypothek wurde später von Amts wegen gelöscht.
Am 4* Mai 1961 erwirkten die Kläger gegen Aulenbacher, der sich mittlerweile davongemacht hatte und unbekannten Aufenthalts war, ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken, durch das verurteilt wurde, an die Erstklägerin 33*518,58 DM und an den Zweitkläger 15*840 DM - jeweils mit 4$ Zinsen seit dem 16. Dezember 1959 - zu zahlen.
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 Die Kläger haben den Beklagten auf Zahlung dieser Beträge in Anspruch genommen. Sie haben die Auffassung vertreten, daß ihnen der Beklagte gemäß § 419 BGB zur Zahlung verpflichtet sei, da	außer	den Hausanwesen keine
 nennenswerte Habe besessen und der Beklagte daher mit dem Hausanwesen dessen Vermögen übernommen habe. habe mit der Veräußerung der Grundstücke die Ersatzansprüche der Kläger vereiteln wollen. Dies sei dem Beklagten bekannt gev/esen. Mit einem Hilfsbegehren haben die Kläger auch die Umwandlung der damals noch eingetragenen Arresthypothek in eine Sicherungshypothek erstrebt und im Berufungsverfahren auf Grund Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AnfG weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, wegen der genannten Urteilsforderungen gegen APBHHHP in die Zwangsvollstreckung in die erworbenen Grundstücke einzuwilligen.
Der Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgen die Kläger v/eiterhin ihren Zahlungsantrag und das auf die Gläubigeranfechtung gestützte Hilfsbegehren.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungSgründe^
1. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß eine Haftung des Beklagten aus § 419 BGB für die Schadensersatzverpflichtungen des
 
gegenüber den Klägern nicht begründet sei. Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß	außer
 seinem hälftigen Anteil an den Hausgrundstücken kein nennenswertes Vermögen besaß; es hat aber für erwiesen gehalten, daß der Beklagte beim Kauf des Anwesens hiervon nichts gewußt hat. Diese Beurteilung ist vom Berufungsgericht insofern beanstandet worden, als das Landgericht von der Annahme ausgegangen ist, der Beklagte habe seine Nj cüitkenntnis beweisen müssen. V/ie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat, gehört es, wenn nur ein einzelner Gegenstand übertragen wird, zu den vom Gläubiger zu beweisenden Voraussetzungen für den Eintritt der Schuldenmithaftung des Übernehmers, daß dieser weiß, daß es sich dabei um das ganze oder so gut v/ie das ganze Vermögen des Übertragenden handelt, oder daß er doch wenigstens die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergib'»}. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts gebilligt. Ist es anscheinend auch mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte durch den Grundstückserwerb objektiv so gut v/ie das ganze Vermögen des	übernommen	hat	- ausge-
sprochen hat es sich hierüber nicht - , so hat das Berufungsgericht doch den Beweis jener subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Beklagten nicht als erbracht angesehen. Das Berufungsgericht meint, die Umstände«aus denen die Kläger ableiteten, daß der Beklagte die für den Eintritt seiner Mithaftung erforderliche Kenntnis gehabt haben müsse, reichten für einen solchen Schluß nicht aus.
Was das auf § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AnfG gestützte Hilfsbegehren der Kläger betrifft, so hat das Berufungsgericht unterstellt, daß	bei	der Veräußerung des Grund-
besitzes in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Y/ieder hält das Berufungsgericht aber nicht für dargetan, daß der Beklagte die Benachteiligungsabsicht
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gekannt hat« Es hat daher auch das Hilfsverlangen der Kläger nicht für begründet erachtet»
2o Die Revision greift die Würdigung des Berufungsgerichts als rechtsirrtümlich an» Angesichts der Tatsache, daß der Beklagte bei dem Grundstückskauf von dem Strafverfahren gegen gewußt und nach eigener Parteiaussage angenommen habe,	müsse den Verkauf vornehmen, um sich auf
 diese Weise die Mittel zur Beschaffung der durch das Strafverfahren entstandenen Kosten zu beschaffen, habe schon, so macht die Revision mit Verfahrensrügen eines Verstoßes gegen § 286 ZPO geltend, die allgemeine Lebenserfahrung dafür gesprochen, daß	neben	dem	Anteil	an dem von ihm
 und seiner Familie bewohnten Anwesen kein nennenswertes Vermögen besessen habe, zu demal es wenig wahrscheinlich gewesen sei, daß	als	Maurer	zur	Bildung	weiteren nicht
 völlig unbeträchtlichen Vermögens im Stande gewesen sei» Das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, mit welch auffallender Eile das Grundstücksgeschäft zustande gekommen und sofort nach der notariellen Beurkundung der gesamte Käufer ei 3 in bar gezahlt worden sei; wenn die Eheleute
 nur durch den Verkauf ihres Familienwohnheims so schnell in den Besitz einer größeren Menge Bargeld hätten gelangen können, so lasse auch dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß zu, daß ihnen andere Vermögenswerte hierfür eben nicht zur Verfügung gestanden hätten* Wie die Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hätten, sei der Grundbesitz von den Eheleuten	nur	für einen Bruchteil seines
 wirklichen Wertes an den Beklagten veräußert worden; das habe das Berufungsgericht zu Unrecht durch das in den Akten 6 0 25o/6o = 12 0 1*37/61 LG Saarbrücken befindliche Gutachten für widerlegt erachtet; das Gutachten habe nicht verwertet werden dürfen, ohne daß die Kläger von seinem Inhalt hat-
 
tan Kenntnis nehmen können; die Kläger wurden die mündliche Vernehmung des Gutachters verlangt haben* Ausweislich des Inhalts der genannten Akten Uber den Schadensersatz« prozeß des Beklagten gegen Notar	und Hechtsanv/alt
 Dr«	der als dessen amtlich bestellter Vertreter
 bei der Beurkundung des in Rede stehenden Grundstücksgeschäfts tätig gewesen ist, sei dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen zu demindest im Zeitpunkt der Erhebung sei-ner Klage im Herbst i960 bekannt gewesen, daß die gesamthänderische Beteiligung des Aulenbacher an dem veräußerten Grundbesitz nahezu dessen gesamtes Vermögen dargestellt habe; schon am 3o« Juni i960 habe der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen in jenem Prozeß auch die Benachteili- • gungsabsicht des	gekannt«	Das	Berufungsgericht
 habe verkannt, daß es für die Kenntnis des Beklagten von der Vermögensübernahme im Sinne des § **19 BGB und der Benachteiligungsabsicht des A^|im Sinne des § 3 Abs« 1 Ziff« 1 AnfG nicht sowohl auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 28« Juni i960 als vielmehr auf den Zeitpunkt angekommen sei, in dem sich der Grundstückserwerb durch die Eintragung dos Beklagten als Eigentümers im Grundbuch vollendet habe«
3» Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben
a)	Die Ausführungen des Berufungsurteils sind darauf ausgerichtet, ob der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 280 Juni i960 die für den Eintritt der mitschuldneri-schen Haftung des Vermögensübernehmers erforderliche Kenntnis gehabt hat und ob ihm zu diesem Zeitpunkt die Benachteiligungsabsicht des	bekannt	gewesen	ist«
Nun ist zwar in § *+19 BGB bestimmt, daß, vrenn jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt, des-
 
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sen Gläubiger von dem Abschluß des Vertrages an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen können» Als Vertrag im Sinne dieser Vorschrift ist aber, da eine Vermögensübernahme niemals durch einen schuldrechtlichen Vertrag, sondern nur durch Erfüllungsge-schäfte zustande kommen kann, die Gesamtheit der die Vermö-gensübernahme betreffenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte zu verstehen (BG3 RGRK 11» Aufl» § *fl9 Anm» 5; Danckel» mann in NJW 1956, 793)° Dabei braucht es auf das Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäfts nicht einmal anzukommen» Nach dem Grundgedanken des § ^-19 BGB soll der Gläubiger seine Befriedigung aus dem übertragenen Vermögen da suchen können, wo es geblieben ist (vgl» BGHZ 27, 257, 26o; Esser, Schuldrecht 2» Aufl» So *+32)o Es genügt daher dessen dingliche Übertragung auf den Erwerber» Die Mitschuldnerhoftung des Erwerbers ist infolgedessen auch dann begründet, wenn er im Zeitpunkt des dinglichen Erwerbes weiß, daß er das Vermögen oder so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers übernommen hat, oder wenn er zu diesem Zeitpunkt die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibto Erworben hat der Beklagte die in Rede stehenden Grundstücke aber erst am 2b<, Januar 1961 mit seiner grundbuchlichen Eintragung als Eigentümer»
Dementsprechend ist denn auch anerkannt, daß der Übernehmer des Vermögens nicht nur für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beroits bestehenden, sondern auch für die nachträglich bis zu dem dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung entstandenen Schulden des Übergebers haftet (RGZ 13o, 3^5 36 f; BGHZ 33, 123, 126	liegt	die
 Vermögensübernahme in dem Erwerb eines Grundstücks, so gilt nach der Entscheidung BGHZ 33, 123, 128 f allerdings eine Ausnahme für den Fall, daß für den Erwerber eine Auflassungs-vorrcerkung eingetragen oder auch die Eintragung einer Auflas sungsvormerkung beim Grundbuchamt beantragt worden ist,
 
"bevor die Schuld des Übernehmers entstand« Solchenfalls hätte der Gläubiger^v/egen seiner. Forderung nämlich auch das Vermögen des Schuldners nicht mehr mit Erfolg in Anspruch nehmen können; hierauf gerichtete Maßnahmen wären nach § 883 Abs- 2 Satz 2 BGBtunwirksam gewesen, da sie den vorgemerkten oder gemäß § 17 GBO vc- Erledigung anderweitiger Eintragungsanträge vorzu demerkenden Auflassungsanspruch beeinträchtigt hätten. Aus dieser Ausnahme kann aber nicht etwa, wie die Revisionserwiderung meint, gefolgert werden, daß, wenn für den Übernehmer eine AuflassungsVormerkung eingetragen oder beim Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung gestellt worden ist, für die Frage, ob der Übernehmer die nach § 419 BGB erforderliche Kenntnis gehabt hat, nur noch auf die Zeit bis zur Stellung des Antrages auf Eintragung der Vormerkung abzustellen und eine nachher eingetretene, bei der Vollendung des Eigentumserwerbs gegebene Kenntnis dem Erwerber unschädlich sei. Die Auflassungsvormerkung und der Antrag auf ihre Eintragung haben nur darum die Wirkung, daß der Übernehmer des in Grundeigentum bestehenden Vermögens nicht auch für nachträglich entstandene Schulden des Übertragenden haftet, weil die Haftung des Übernehmers voraussetzt, daß der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung seiner Forderung wegen dieser Forderung das Vermögen des Schuldners noch mit Erfolg hätte in Anspruch nehmen können. Mit der Frage, wann der Übernehmer die in Rede stehende Kenntnis gehabt haben muß, damit seine Mitschuldhaftung begründet sei, hat all das nichts zu tun. Durch eine Auflassungsvormerkung und die Stellung des Antrags auf Eintragung einer solchen
 wird nichts daran geändert, daß der Übernehmer neben dem
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Übertragenden haftet, wenn er bei Vollzug des dinglichen Erwerbs die Kenntnis gehabt hat.
Für eine Unbeachtlichkeit einer nach Stellung des Antrags auf Eintragung einer AuflassungsVormerkung erlangten Kenntnis des Erwerbers kann sich die Revisionserwiderung auch nicht auf §§ 892, 893 BGB berufen. Die genannten Bestimmungen schützen den Erwerber des Grundstückes zwar in seinem guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchinhalts. Darüber, ob der Veräußerer außer dem Grundstück noch anderes Vermögen besitzt, besagt der Inhalt des Grundbuchs aber nichts. Wenn für den Fall, daß eine Vermögensübernahme bereits in dem Erwerb nur eines Gegenstandes liegt, die Notwendigkeit der Kenntnis des Übernehmenden hiervon als Voraussetzung für den Eintritt seiner Mitschuldhaftung damit begründet worden ist, daß sonst der Verkehr im allgemeinen und insbesondere der Grundstücksver-kehr unerträglich belastet v/ürde (vgl. RGZ 134, 121, 125), so kann diese Erwägung doch nicht dazu führen, den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch darauf zu erstrecken, daß der Grundbesitz nicht das gesamte Vermögen des eingetragenen Eigentümers bilde, dieser vielmehr auch noch andere nicht unbedeutende Vermögensstücke* habe. Gewiß wird die Bestimmung des § 892 BGB nicht durch § 419 BGB ausgeschaltet, - von Fällen vorweggenommener Erbfolge abgesehen (RGZ 123, 52, 56); sie greift hier aber nicht ein.
Auch wenn für den Übernehmer eines in * einem Grundstück bestehenden Vermögens eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder die Eintragung einer solchen beantragt worden war, haftet er also nach § 419 BGB für die vor der Stellung des Antrags entstandenen Verbindlichkeiten des
 Übertragenden, wenn er zur Zeit seiner Eintragung als
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Eigentümer des erworbenen Grundstücks gewußt hat, daß dieses so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers bildete, oder doch die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich dies ergab.
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Ebenso genügt es für die Anfechtbarkeit der Grundstücksveräußerung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AnfG, wenn dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Benachteiligungsabsicht des Veräußerers bekannt gewesen ist (RGZ 88, 216, 217;
BGH Urteil vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54 -
BB 1955» 236; Böhle/Stamschräder, Anfechtungsgesetz 2. Auf]
§ 3 Anm. I 12; Jaeger/Lent, Konkurs Ordnung 8. Aufl.
§ 31 Rz 15; Mentzel/Kuhn, Konkurs Ordnung 7. Aufl.
§ 31 Anm. 14).
b)	Die Fehlerhaftigkeit der Betrachtungsweise, die füi die Frage nach der Kenntnis des Vermögensübernehmers und Anfechtungsgegners auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlüsse, abstellt und den des .dinglichen Vollzugs außer Betracht läßt, wäre freilich unschädlich, wenn dem Berufungsgericht mit Bezug auf diesen Fragenbereich, v/ie die Revisionserwiderung meint, als Prozeßstoff nur der Sachverhalt vorgetragen worden wäre, wie er beim Abschluß des Vertrages vom 28. Juni I960 bestanden hat. Das ist indessen nicht der Fall.
Als unstreitig hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte in der Zeit nach Abschluß des Vertrages beantragt hat, hinsichtlich der auf Antrag der Kläger eingetragenen Arresthypothek einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Der Beklagte muß also erfahren haben, daß die Kläger aufgrund eines gegen Aulenbacher erwirkten Arrestes die Hypothek hatten eintragen lassen. Darin lag bereits ein nach dem 28. Juni 196( erwachsenes weiteres Erkenntnismaterial, das dem Berufungsgericht zur Frage der Kenntnis des Beklagten von der V.ermögensübernahme oder den sie ergebenden Verhältnissen des Aulenbacher unterbreitet worden ist. Das Berufungsgericht hat es nicht in den Kreis seiner Betrachtungen einbozogen.
Das gilt aber namentlich auch für die von der Revision angezogene eigene Darstellung des Beklagten in seinem Rechtsstreit gegen	und Dr.	j2	v	473/cl'vTC;-	•	Saarbrücken).
Das Berufungsgericht hat wegen des - im Tatbestand seines Urteils nicht ausdrücklich wiedergegebenen - v/eiteren Vorbringens der Parteien auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, in dem hinsichtlich des ParteiVorbringens im übrigen auf den Inhalt der Akten 12 0 473/61 verwiesen und festgestellt worden ist, daß sie Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen sind. V/as der Beklagte in jenem Rechtsstreit über seine Kenntnis von der Vermögensübernahme und der Benachtoiligungsabsicht des Aulenbacher selbst vorgetragen -i hat, ist hiernach gleichfalls bereits früher Teil des Prozeßstoffs des gegenwärtigen Rechtsstreits gewesen und nicht etwa erst von der Revision in den Rechtsstreit eingeführt worden»
Es ist nicht auszuschließen, daß sich das Berufungsgericht mit diesem weiteren Material darum nicht befaßt hat, weil es sich bei der Beurteilung der Klageansprüche von der oben gekennzeichneten irrigen Betrachtungsweise hat leiten lassen.
c)	Ohne daß noch auf die Revisionsrügen verfahrensrechtlicher Natur eingegangon zu werden braucht, muß das Berufungsurteil hiernach aufgehoben werden.
4. Eine abschließende Entscheidung ist nicht bereits möglich, da es weiterer tatrichterlicher Erörterung und Peststellung bedarf. Das Berufungsgericht wird über die noch in Streit befindlichen Ansprüche in Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze unter Mitberücksichtigung des bisher übergangenen Prozeßstoffs erneut zu befinden haben. Den Klägern bleibt es unbenommen, die mit ihren
 Revisionsrügen geltend gemachten Gesichtspunkte in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht zur Geltung zu bringen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Banebeck	Er.	Bode
 Dr. Pfretzschner
 Engels
Dr. Nüßgens